Bekanntmachung der Stadt Heilbronn Öffentliche Auslegung eines Bebauungsplan-Entwurfs im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) Der Gemeinderat der Stadt Heilbronn hat am 27.07.2016 folgendem Bebauungsplan als Entwurf zur öffentlichen Auslegung zugestimmt: Bebauungsplan 19/17 zur Änderung des Bebauungsplans 08A/10 im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB „Fuß- und Radwegbrücke Hauptbahnhof“ für die Flurstücke 1, 1/18, 1/66 und 1/68 jeweils teilweise. Maßgebend ist der im Lageplan des Planungs- und Baurechtsamts vom 20.06.2016 dargestellte Entwurf mit seinen planungsrechtlichen Festsetzungen und Hinweisen. Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan umgrenzt. Für den Bebauungsplan gelten die Begründung vom 20.06.2016 sowie das artenschutzfachliche Gutachten vom Dezember 2015 der Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung aus Filderstadt. Da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient, wird er im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt. Mit diesem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer Fuß- und Radwegbrücke zwischen dem Hauptbahnhof und dem neuen Stadtquartier Neckarbogen geschaffen werden. Der Bebauungsplan-Entwurf, die Begründung, das artenschutzfachliche Gutachten mit der daraus resultierenden Maßnahmenkonzeption sowie die wesentlichen vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen von Behörden zu den Themen Geotechnik, Naturschutz – Artenschutz, Gewässerschutz – Grundwasser und Altlasten liegen gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in der Zeit vom 15. August 2016 bis 15. September 2016 bei der Stadt Heilbronn, Planungs- und Baurechtsamt, Cäcilienstraße 45, im Erdgeschoss während der Dienststunden öffentlich aus. Während der öffentlichen Auslegungsfrist können die Planunterlagen eingesehen, mit Vertretern des Planungs- und Baurechtsamts erörtert und Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Dabei sollen die Anschriften (Name, Vorname und Adresse) deutlich angegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Die Unterlagen können während des genannten Zeitraums auch im Internet unter www.heilbronn.de Bauen & Wohnen, Öffentlichkeitsbeteiligung bei Bauleitplanverfahren, abgerufen werden. Hinweis: Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollantrag) ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004, BGBl. I S. 2414, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013, BGBl. I S. 1548). Heilbronn, 28.07.2016 Stadt Heilbronn Bürgermeisteramt In Vertretung gez. Hajek Bürgermeister
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