Brücke HBhf Bekanntmachung Offenlage vom 15.08

Bekanntmachung der Stadt Heilbronn
Öffentliche Auslegung eines Bebauungsplan-Entwurfs im Rahmen eines beschleunigten
Verfahrens gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat der Stadt Heilbronn hat am 27.07.2016 folgendem Bebauungsplan als Entwurf
zur öffentlichen Auslegung zugestimmt:
Bebauungsplan 19/17
zur Änderung des Bebauungsplans 08A/10 im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB
„Fuß- und Radwegbrücke Hauptbahnhof“
für die Flurstücke 1, 1/18, 1/66 und 1/68 jeweils teilweise.
Maßgebend ist der im Lageplan des Planungs- und Baurechtsamts vom 20.06.2016 dargestellte
Entwurf mit seinen planungsrechtlichen Festsetzungen und Hinweisen. Der räumliche
Geltungsbereich ist im Lageplan umgrenzt. Für den Bebauungsplan gelten die Begründung vom
20.06.2016 sowie das artenschutzfachliche Gutachten vom Dezember 2015 der Arbeitsgruppe für
Tierökologie und Planung aus Filderstadt.
Da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient, wird er im beschleunigten Verfahren nach
§ 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt.
Mit diesem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer
Fuß- und Radwegbrücke zwischen dem Hauptbahnhof und dem neuen Stadtquartier
Neckarbogen geschaffen werden.
Der Bebauungsplan-Entwurf, die Begründung, das artenschutzfachliche Gutachten mit der
daraus resultierenden Maßnahmenkonzeption sowie die wesentlichen vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen von Behörden zu den Themen Geotechnik, Naturschutz –
Artenschutz, Gewässerschutz – Grundwasser und Altlasten liegen gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in
der Zeit vom
15. August 2016 bis 15. September 2016
bei der Stadt Heilbronn, Planungs- und Baurechtsamt, Cäcilienstraße 45, im Erdgeschoss
während der Dienststunden öffentlich aus.
Während der öffentlichen Auslegungsfrist können die Planunterlagen eingesehen, mit Vertretern
des Planungs- und Baurechtsamts erörtert und Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift
abgegeben werden. Dabei sollen die Anschriften (Name, Vorname und Adresse) deutlich angegeben
werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Die Unterlagen können während des genannten Zeitraums auch im Internet unter
www.heilbronn.de Bauen & Wohnen, Öffentlichkeitsbeteiligung bei Bauleitplanverfahren,
abgerufen werden.
Hinweis:
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollantrag) ist unzulässig,
wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen
der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs nicht oder verspätet geltend gemacht
wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004, BGBl. I S. 2414, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 11.06.2013, BGBl. I S. 1548).
Heilbronn, 28.07.2016
Stadt Heilbronn
Bürgermeisteramt
In Vertretung
gez.
Hajek
Bürgermeister