Mandantenzeitschrift 03/2016 - Solidaris Revisions-GmbH

Nutzen stiften – mit Freude für Menschen
J a h r g a n g 19 / A u s g a b e 3 / S e p t e m b e r 2016
Solidaris Information
Fakten aktuell
3
Exklusiv-Lieferverträge für Zytostatika mit Offizinapotheken betreffen auch Krankenhausapotheken
4
Neue gesetzliche Grundlagen für die Behindertenhilfe – das Bundesteilhabegesetz
6
Aktueller Stand in Sachen APG DVO NRW
8
Fortsetzung der Pflegereform: PSG II und Gesetzentwurf zum PSG III
10
EU-Datenschutz-Grundverordnung: Künftige Sanktionen sollen „abschrecken“
11
Der neue Anhang nach BilRUG
13
GuV-Ausweis bei Erstanwendung des BiIRUG – Wie ist mit den außerordentlichen Posten
des Vorjahres umzugehen?
14
Die „Grundstücks-GmbH“ – ein Lösungsansatz für Investitionen in Pflegeheimen?
16
Eineinhalb Jahre Mindestlohn – eine Zwischenbilanz
18
Chefarzt-Operation nur beim Chefarzt: Haftung einer Klinik trotz korrekt durchgeführter Operation
19
Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen
Beratung aktuell
21
Standortbestimmung mit dem IT-Sicherheitscheck
22
Auswirkungen der IT-Sicherheit auf das Haftungsrisiko
23
Pflichten der Geschäftsleitung in der Unternehmenskrise
Veranstaltungen
25
SAVE THE DATE – 6. Ordenstag der Solidaris, 7./8. März 2017, Erbacher Hof, Mainz
25
Veranstaltungsübersicht 2016
Intern
26
DIE WELT: Solidaris ist „TOP-BERATER“
26Prokura
26Berufsexamen
27
Neue Kompetenzträger der Solidaris
28
Seminare
Berlin
Erfurt
Freiburg
Hamburg
Köln
München
Münster
Wien (A)
Würzburg
Solidaris Information – 3/2016
Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
mit diesem Editorial der aktuellen Solidaris-Information widmen wir uns einer
hochkomplexen Kunstform: der Kommunikation. Bekanntlich kommunizieren
wir alle über Medien, Sprache, Gestik, Mimik, Filme, Musik, Malerei, Bildhauerei,
Kleidung, Design, Technik, Architektur und überhaupt über unsere Kultur. Spätestens seit Facebook, Twitter und Co. erscheint unsere Welt als eine große Bühne
der Kommunikation mit unzähligen Sendern und Empfängern. Paul Watzlawick
brachte es bereits 1967 auf die Formel: Man kann nicht nicht kommunizieren. Und
doch scheint Kommunikation nur selten zu gelingen.
Ein Widerspruch, dessen Auflösung paradoxerweise das Phänomen selbst birgt.
Dr. Rüdiger Fuchs
Gelingende Kommunikation entsteht nicht allein durch eine zum Ausdruck
gebrachte Mitteilung, sondern entwickelt sich erst über eine intensive Auseinandersetzung mit dem Standpunkt der Beteiligten. Dabei geht es nicht um das
einseitige Senden und Empfangen von Signalen, sondern um das gegenseitige
Bekunden von Interesse auf Augenhöhe, verbunden mit dem Bemühen um ein
Verstehen des Gegenübers. Erst durch einen solchen Dialog entsteht ein Konsens,
der mehr zu bieten hat als die Summe seiner Einzelteile: Die Chance auf ein neues
Wir, verbunden mit der Freisetzung ungeahnter Möglichkeiten und Potenziale für
alle Beteiligten.
Dieser Ansatz von konstruktiver, integrierter und gelingender Kommunikation inspiriert unser neues Corporate Design. Blättern Sie nun durch das Heft, besuchen
Sie unsere neue Webseite www.solidaris.de und teilen Sie uns Ihre Meinung unter
[email protected] mit. Ihr Feedback ist für uns wichtig!
Herzlichen Dank dafür und viel Freude mit den neuen Medien der Solidaris!
Ihr
2
Fa k t e n A k t u e l l
Exklusiv-Lieferverträge für Zytostatika mit Offizinapotheken betreffen
erfolgreichen Apotheke zu bestellen. Der klagende Apotheker und die Onkologen wollten dies jedoch nicht einfach
hinnehmen. Die Onkologen ließen ihre Patienten schriftlich bestätigen, dass sie von ihrem Apothekenwahlrecht
auch Krankenhausapotheken
Gebrauch machen und weiterhin eine Belieferung durch
Von Ines Martenstein und Martin Wohlgemuth
Apotheke wünschen, und kauften die Chemotherapie-
die bislang mit der onkologischen Praxis kooperierende
Infusionen weiterhin bei dem Apotheker ein. Dieser stellte
Aufgrund des hohen Kostendrucks legten verschiedene
seine Dienste wie gehabt der Krankenkasse in Rechnung
Gesetze zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen in
und berechnete auf der Basis von 149 Verordnungen für 38
den Jahren 2003 bis 2009 den Grundstein für neue For-
Versicherte rund 70.500 €. Die Krankenkasse beanstandete
men der Belieferungsverträge zwischen Krankenkassen
die Abrechnungen des Apothekers und setzte den Betrag in
und Pharmaunternehmen sowie Apotheken. Seitdem
voller Höhe von einer weiteren Rechnung des Klägers ab.
besteht für die gesetzlichen Krankenkassen unter ande-
In erster Instanz hatte der klagende
rem die Möglichkeit, mit einzelnen Apotheken Verträge
Apotheker vor dem Sozialgericht
über die Direktbelieferung von onkologischen Praxen mit
Darmstadt zunächst Erfolg. Doch
Medizinrecht: Kranken­-
Zytostatikazubereitungen (Chemotherapie-Infusionen)
im Revisionsverfahren vor dem
häuser im Fokus von KV
zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung abzuschließen
Bundessozialgericht (BSG) setzte
und ­Ermittlungsbehörden
(§ 129 Abs. 5 S. 3 SGB V). Das System der Rabattver-
sich die Kasse durch; die Klage des
› 28.09.2016 – Köln
tragspraxis im Zusammenhang mit Arzneimitteln ist
Apothekers wurde abgewiesen und
› 20.10.2016 – München
mittlerweile Standard. Ein Urteil des Bundessozialge-
die Retaxation durch die Kasse für
richtes (BSG) vom 25. November 2015 (B 3 KR 16/15 R)
zulässig erklärt. Der Apotheker musste die von der Kranken-
hat neue Fakten für Krankenkassen geschaffen und ge-
kasse bereits vergüteten Leistungen für die gelieferten Zyto-
zeigt, welche – zum Teil weitreichenden – Auswirkun-
statika zurückzahlen. Die von dem Apotheker eingereichte
gen ein Direktvertrag zwischen einer regionalen Kran-
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur
kenkasse und einer einzelnen Apotheke für die übrigen
Entscheidung angenommen.
Seminar-Tipp
Apotheker bei der Belieferung von vertragsärztlichen
Leistungserbringern haben kann. Mittelbar sind hiervon
Die Entscheidung
auch Krankenhausapotheken betroffen.
Das BSG ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber mit
der Möglichkeit von Exklusivverträgen zwischen einzelnen
Der Fall
Krankenkassen und Apotheken den Ausschluss anderer
Geklagt hatte ein Apotheker, der seit vielen Jahren regelmä-
Apotheken bewusst in Kauf genommen habe. Nach einer
ßig anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen an eine
Ausschreibung vergebene Versorgungsverträge über on-
in demselben Gebäude betriebene onkologische Praxis
kologische Rezepturen, die zur unmittelbaren ärztlichen
lieferte. Im Juli 2013 schrieb die später verklagte Kranken-
Anwendung bei Patienten direkt an die Praxis geliefert wer-
kasse 23 Gebietslose für den Abschluss von Verträgen nach
den, würden alle anderen Apotheken von der Versorgungs-
§ 129 Abs. 5 S. 3 SGB V zur Versorgung mit in Apotheken
berechtigung zulasten der gesetzlichen Krankenversiche-
hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarznei-
rung ausschließen. Diese Konsequenz sei unausweichlich
mitteln in der Onkologie zur unmittelbaren Anwendung bei
mit der Zulassung von Einzelverträgen verbunden. Zur
Patienten öffentlich aus. Eine andere Apotheke erhielt den
Begründung führten die Richter des 3. Senats aus, dass
Zuschlag. Daraufhin wurde der klagende Apotheker von
die Krankenkassen Abschläge auf die ansonsten geltenden
der Krankenkasse darauf hingewiesen, dass zukünftig nur
Preise nur realisieren könnten, wenn sie im Gegenzug die
noch Apotheken Vergütungen für parenterale Zubereitun-
Abnahme bestimmter Mengen zusagen könnten. Ein Apo-
gen erhalten, die im Ausschreibungsverfahren erfolgreich
thekenwahlrecht lehnte das BSG in der Entscheidung für
waren. Die Ärzte der belieferten onkologischen Praxis wur-
den speziellen Bereich der Direktbelieferung von Arztpraxen
den aufgefordert, parenterale zytostatische Zubereitungen
mit Zytostatikazubereitungen ab.
zukünftig nur noch bei der im Ausschreibungsverfahren
3
Solidaris Information – 3/2016
Neue gesetzliche Grundlagen
Fazit
Für Apotheker, mit denen kein Exklusivvertrag besteht,
bedeutet das Urteil, dass sie zukünftig mit immensen Vergütungsausfällen rechnen müssen, sollten sie eine onkologische Praxis trotz ihrer Kenntnis über das Bestehen eines
für die Behindertenhilfe –
das Bundesteilhabegesetz
Exklusivvertrages weiterhin mit Zytostatikazubereitungen
beliefern. Neben den Offizinapotheken tangiert die BSG-
Von Roland Krock und Elisabeth Werbel
Entscheidung aber auch Krankenhausapotheken, sofern
diese die Offizinapotheken als Auftragsdienstleister mit
Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wird
anwendungsfertigen Zytostatika beliefern und die belieferte
eine grundlegende Änderung der Finanzierungsgrund-
Offizinapotheke im Ausschreibungsverfahren unterliegt. In
lagen von Einrichtungen der Behindertenhilfe zur Folge
diesen Fällen werden die entsprechenden Krankenhausapo-
haben. Schwerpunkt des Gesetzes ist die komplette Neu-
theken von der Belieferung von Zytostatikazubereitungen
fassung des SGB IX mit Folgeänderungen in fast allen
an Offizinapotheken abgeschnitten. Hierbei ist zu berück-
anderen Sozialgesetzen. Der Gesetzentwurf zum BTHG
sichtigen, dass die in den bisherigen Ausschreibungsver-
wurde am 28. Juni 2016 vom Bundeskabinett beschlos-
fahren erfolgreichen Offizinapotheken überwiegend über
sen, die ersten durch das Gesetz bewirkten Änderungen
eigene Möglichkeiten zur Zytotastikaherstellung verfügen.
sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Wir stellen die
Die Abgabe von Zytostatikazubereitungen durch Kranken-
wichtigsten Veränderungen vor, die voraussichtlich auf
hausapotheken könnte dadurch spürbar zurückgehen.
Einrichtungen der Behindertenhilfe zukommen.
Praxis-Hinweis
Personenzentrierte statt einrichtungszentrierte
Die bisher bekannten Ausschreibungsunterlagen se-
Leistungen
hen vor, dass sich die Offizinapotheken ihrerseits wei-
Das zentrale Ziel des Gesetzes ist die Individualisierung der
ter beliefern lassen dürfen. In diesen Fällen wird die
Leistungen der Eingliederungshilfe, so dass diese besser
Krankenhausapotheke mit in das Ausschreibungs-
den Bedarfen des einzelnen Menschen mit Behinderung
verfahren einbezogen. Wir empfehlen regelmäßig,
entsprechen. Folglich sollen die Leistungen der Eingliede-
sich eng mit dem entsprechenden Kooperationspart-
rungshilfe neu ausgerichtet werden von einer einrichtungs-
ner hinsichtlich eines (drohenden) Ausschreibungs-
zu einer personenzentrierten Leistungserbringung. Der
verfahrens abzustimmen. Sollte das abgegebene An-
­Bedarf des Menschen mit Behinderung an existenzsichern-
gebot im Ausschreibungsverfahren nicht erfolgreich
den Leistungen zum Lebensunterhalt soll getrennt werden
sein, besteht auch die Möglichkeit, das Ausschrei-
von seinem Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe
bungsverfahren auf Fehler überprüfen zu lassen.
aufgrund seiner Behinderung. Das Sondersystem „Lebensunterhalt in Einrichtungen der Behindertenhilfe“ wird beseitigt. Das bedeutet, dass für Menschen mit Behinderung im
Martin Wohlgemuth, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Hinblick auf existenzsichernde Leistungen die allgemeinen
Köln
02203.8997-410
den behinderungsbedingten Mehraufwand sind [email protected]
Ines Martenstein, LL.M.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Köln
02203.8997-419
[email protected]
Regeln der Grundsicherung (SGB XII) gelten. Nur noch für
tungen der Eingliederungshilfe (SGB IX) vorgesehen.
Andere Leistungsanbieter bei der Teilhabe am
­Arbeitsleben
Die Teilhabe am Arbeitsleben wird durch diverse Regelungen im BTHG weiterentwickelt. So sollen Menschen mit Behinderung außer in Werkstätten für behinderte Menschen
(WfbM) Beschäftigungsmöglichkeiten auch bei anderen
Leistungsanbietern wahrnehmen können – vorausgesetzt,
es gibt einen solchen Anbieter im jeweiligen Wohnumfeld.
4
An diese „anderen Leistungsanbieter“ werden teilweise
Gesetzliche Anerkennung der Tarifbindung
die gleichen Anforderungen gestellt wie an eine WfbM.
In § 124 SGB IX (Entwurf) werden Anforderungen an geeig-
Sie müssen entsprechend qualifiziertes Fachpersonal und
nete Leistungserbringer der Eingliederungshilfe formuliert.
begleitende Dienste vorhalten. Wie bei einer WfbM ste-
Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Bezahlung tariflich
hen Menschen mit Behinderung auch bei einem anderen
vereinbarter Vergütungen nicht als unwirtschaftlich abge-
Leistungserbringer in einem
lehnt werden darf. Damit wird die bisherige Rechtsprechung
Seminar-Tipp
arbeitnehmerähnlichen Ver-
ausdrücklich im Gesetz verankert.
WfbM aktuell – Die Rechnungslegung
hältnis und haben Anspruch
unter besonderer Berücksichtigung
auf ein angemessenes Ar-
Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarungen
des Arbeitsergebnisses
beitsentgelt. Diesbezüglich
Leistungsvereinbarungen konnten bisher – anders als
› 24.10.2016 – Freiburg
findet auf andere Leistungs-
Vergütungsvereinbarungen – nicht vor der Schiedsstelle
› 15.11.2016 – Köln
anbieter die Werkstätten-
verhandelt werden. Durch die Einführung der Schiedsstel-
verordnung (WVO) entspre-
lenfähigkeit verspricht sich der Gesetzgeber einen Beitrag
chend Anwendung, d. h. auch andere Leistungserbringer
zur nachhaltigen Sicherung der Wirtschaftlichkeit in Einrich-
müssen ein Arbeitsergebnis gemäß § 12 WVO ermitteln und
tungen der Behindertenhilfe. In diesem Zusammenhang zu
mindestens 70 % des Arbeitsergebnisses an die Menschen
sehen ist auch die Einführung eines gesetzlichen Prüfungs-
mit Behinderung ausschütten.
rechtes der Leistungsträger hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität der erbrachten Leistungen. Als Folge der
Erleichterungen für die anderen Leistungsanbieter gibt
Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten werden
es hinsichtlich der für WfbM geltenden Mindestplatzzahl
Sanktionen eingeführt, z. B. eine mögliche Kürzung der Ver-
von 120 Plätzen, so dass auch kleinere Leistungsanbieter
gütung.
zugelassen werden. Darüber hinaus bedürfen andere Leistungsanbieter keines förmlichen Anerkennungsverfahrens.
Kritik der Verbände
An die räumliche und sächliche Ausstattung werden bei an-
Der aktuelle Gesetzentwurf des BTHG stößt bei Verbän-
deren Leistungsanbietern keine besonderen Anforderungen
den der Behindertenhilfe durchweg auf Kritik. Demnach ist
gestellt. Somit können auch Leistungserbringer am Markt
zweifelhaft, ob der vorliegende Gesetzentwurf der selbst-
auftreten, die ihre Arbeitsplätze in Betriebe auf dem ersten
bestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderung
Arbeitsmarkt ausgelagert haben und über keine eigenen
zum Durchbruch verhelfen wird. Unter anderem wird kri-
Räumlichkeiten verfügen. Schließlich unterliegen andere
tisiert, dass durch die Trennung der Grundsicherung von
Leistungsanbieter – im Gegensatz zu WfbM – nicht der Auf-
der Leistung für die Eingliederungshilfe für die Betroffenen
nahmeverpflichtung und sie müssen auch nicht alle Leis-
bürokratische Hürden geschaffen werden. Darüber hinaus
tungen zur beruflichen Bildung und Beschäftigung anbieten.
ist fraglich, wie die Finanzierung der Strukturkosten von
Wohneinrichtungen bei dem geplanten Finanzierungssys-
Budget für Arbeit
tem gewährleistet ist. Außerdem ist die Schnittstelle zur
Durch das BTHG sollen unter anderem die Beschäftigungs-
Pflegeversicherung in Verbindung mit Leistungen der Ein-
möglichkeiten für Menschen mit Behinderung auf dem all-
gliederungshilfe noch nicht ausreichend bestimmt.
gemeinen Arbeitsmarkt verbessert werden. Hierzu wird
das sogenannte „Budget für Arbeit“ geschaffen. Mit dem
Budget für Arbeit ist ein dauerhafter Lohnkostenzuschuss
an Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderung aus einer
WfbM eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
mit einer tariflichen oder ortsüblichen Entlohnung bieten,
verbunden. Benötigen Menschen mit Behinderung im
Rahmen einer solchen Beschäftigung dauerhafte persönliche Unterstützung (Arbeitsassistenz), werden die hierfür
Roland Krock
Vereidigter Buchprüfer
Steuerberater
Freiburg
0761.79186-19
[email protected]
Elisabeth Werbel
Steuerberaterin
Freiburg
0761.79186-39
[email protected]
erforderlichen Mittel ebenfalls aus dem Budget für Arbeit
finanziert.
5
Solidaris Information – 3/2016
Aktueller Stand in Sachen
APG DVO NRW
bände in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 4 APG DVO NRW
die Restwerte für die bisherigen Investitionen in das langfristige Anlagevermögen zum Feststellungszeitpunkt und
fassen diese dann zu einem Gesamt-Restwert zusammen.
Von Friedrich Dickopp
Anschließend wird ausgehend vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Folgeinvestition die Restlaufzeit für die
Nachdem die APG DVO NRW formell am 2. November
Finanzierung ermittelt und der Restwert gleichmäßig auf
2014 in Kraft getreten ist und ursprünglich zum 1. Janu-
diesen Zeitraum verteilt. Für die Erstinvestition und die vor
ar 2016 materiell umgesetzt werden sollte, ist diese Frist
der letzten Folgeinvestition durchgeführten Folgeinvestitio-
für das „Scharfschalten“ der Verordnung durch zwei All-
nen bedeutet dies im Ergebnis, dass sich deren Refinanzie-
gemeinverfügungen des zuständigen Ministeriums um
rungszeitraum entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des
jeweils sechs Monate verschoben worden. Aktuell ist nun
§ 2 Abs. 5 APG DVO NRW – danach sind die Aufwendungen
die Umsetzung zum 1. Januar 2017 vorgesehen.
über einen Zeitraum von 50 Jahren linear zu verteilen – auf
teilweise deutlich mehr als 50 Jahre erstreckt und damit
Zurzeit ist ein externer Dienstleister von den zuständigen
wirtschaftlich einseitig zulasten des Einrichtungsträgers
Landesbehörden (Landschaftsverbänden) mit der Vorprü-
verteilt wird. Soweit die Maßnahmen mit Darlehen finan-
fung der Antragsdaten beauftragt. Im Juli 2016 wurden
ziert sind, werden damit dem Träger liquide Mittel, die er zur
zahlreiche Einrichtungen unter Setzung verhältnismäßig
Finanzierung der Darlehenstilgungen benötigt, entzogen.
kurzer Fristen aufgefordert, fehlende Angaben in dem
Nach unserer Überzeugung muss hier bei der Ermittlung der
zur elektronischen Antragstellung vorgesehenen System
jahresbezogen anzuerkennenden bzw. zu finanzierenden
PfAD.invest nachzutragen. Es handelt sich dabei weitge-
Beträge die Summe der historischen Anschaffungs- und
hend um Datenfelder, die bei den bis August 2015 elektro-
Herstellungskosten die Basis für die Ermittlung der jährlich
nisch mittels PfAD.invest zu bearbeitenden Anträgen noch
zu finanzierenden Beträge (bei 50 Jahren 2 % jährlich) sein.
gar nicht existent waren.
Behandlung von Zuschüssen der Stiftung
Die im Auftrag des Landes entwickelte Software PfAD.in-
­Wohlfahrtspflege
vest ist aktuell noch nicht in der Lage, die erfassten Daten
Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Altenpflegegesetz NRW (APG
rechentechnisch zu verarbeiten. Die Anlagen zu den vor­
NRW) sind in Übereinstimmung mit der bundesgesetzlichen
liegenden Bescheiden lassen erkennen, dass die Berech-
Vorgabe in § 82 Abs. 3 SGB XI gewährte öffentliche Förde-
nungen regelmäßig individuell auf der Grundlage eines
rungen bei der Ermittlung der gesondert berechenbaren
­Tabellenkalkulationsprogramms bearbeitet wurden.
Investitionsaufwendungen mindernd zu berücksichtigen.
Bei den wenigen bisher eingegangenen Bescheiden zeigt
In den bisher vorliegenden Bescheiden setzen die Land-
sich zudem eine hohe Quote von Fehlern, die Widerspruchs-
schaftsverbände als zuständige Landesbehörden auch Zu-
verfahren erforderlich machen. Dabei handelt es sich teil-
schüsse der Stiftung Wohlfahrtspflege des Landes NRW als
weise um reine Rechenfehler oder den Ansatz falscher In-
öffentliche Förderung ab und berücksichtigen diese damit
dexwerte, teilweise aber auch um Berechnungsverfahren,
mindernd bei der Ermittlung der gesondert berechenbaren
deren Rechtmäßigkeit von unserer Seite bestritten wird. In
Investitionsaufwendungen.
jedem Fall müssen eingehende Feststellungs- und Festsetzungsbescheide sehr gründlich geprüft werden. Wiederholt
Öffentliche Förderungen im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2
aufgetretene Dissenspunkte sind unter anderem:
APG NRW i. V. m. § 9 SGB XI sind zunächst Zuschüsse
Finanzierungsdauer von Investitionen in
Bundes, der Länder, der Kommunen sowie ihrer Zweckver-
­langfristiges Anlagevermögen (Gebäude)
bände wie z. B. in NRW der Landschaftsverbände. Nach un-
Soweit in der Vergangenheit bei einer bestehenden Immobi-
serer Rechtsauffassung sind die Zuschüsse der Stiftung
der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, also des
6
lie nach der Erstinbetriebnahme noch eine Folgeinvestition
Wohlfahrtspflege hingegen keine öffentliche Förderung im
in das Gebäude erfolgt ist, ermitteln die Landschaftsver-
Sinne von § 9 SGB XI. Bestätigt sehen wir unsere Rechts-
auffassung durch die Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 2
chung unter ausdrücklichem Verweis auf die in Art. 14 des
Satz 2 APG NRW. Hier wird ausgeführt: „Absatz 2 Satz 2
Grundgesetzes verankerte Eigentumsgarantie begründet.
gewährleistet, dass Förderungen der öffentlichen Hand bei
Insoweit haben die erst ab 1996 erfolgten landesgesetz-
der Anerkennung der zu refinanzierenden Beträge für die
lichen Regelungen keinen rechtsbegründenden, sondern
Investitionsaufwände mindernd zu berücksichtigen sind.
lediglich klarstellenden Charakter.
Mittel der Stiftung Wohlfahrtspflege, vergleichbare Stiftungen sowie zweckgebundene Spenden und Schenkungen
Rückstände in der Antragsbearbeitung
von privaten Personen oder Institutionen werden hiervon
In Anbetracht der offensichtlich aktuell noch bestehenden
nicht umfasst, da sie mit dem Ziel gegeben werden, lang-
Rückstände bei der Bearbeitung der Anträge auf Feststel-
fristig Eigenkapital der Einrichtungsträgerinnen und -träger
lungs- und Festsetzungsbescheide nach § 11 und 12 APG
zu ersetzen.“
DVO NRW sowie der noch zu erwartenden Rechtsmittel (Widersprüche, Klagen) gegen ergehende Bescheide ergeben
Nach diesem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetz-
sich insgesamt erhebliche Zweifel, ob die Umsetzung der
gebers sind die Zuschüsse der Stiftung Wohlfahrtspflege
APG DVO NRW zum aktuell anvisierten Zeitpunkt 1. Januar
bei der Ermittlung der gesondert berechenbaren Aufwen-
2017 erfolgreich abgeschlossen werden kann.
dungen im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI nicht mindernd
zu berücksichtigen. Insoweit sehen wir keinen Interpreta­
Blick über die Grenzen Nordrhein-Westfalens
tionsfreiraum für die Landschaftsverbände als ausführende
Insgesamt erweist sich die APG DVO NRW als das be-
Landesbehörden. Diese Einordnung sehen wir auch durch
fürchtete „Bürokratiemonster“. Dass es auch anders geht,
die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom
beweist das Bundesland Bayern mit den zum 1. Januar
10. März 2011 (B 3 P 3/10) zu einer vergleichbaren Konstel-
2016 in Kraft getretenen Neuregelungen der hier relevan-
lation in Niedersachsen bestätigt.
ten §§ 74 – 79 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG). Für die Antragstellung genügt hier ein
Eigenkapitalzinsen für Investitionsmaßnahmen
Formular mit nur wenigen Seiten. Zwar hat auch Bayern
vor 1996
einen regelmäßigen Nachweis für die Verwendung der für
Gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI und der ständigen Rechtspre-
Instandhaltungsaufwendungen (differenziert nach Gebäu-
chung des Bundessozialgerichts (BSG) haben die Träger
den und sonstigen Anlagegütern) eingesetzten Mittel einge-
von im Eigentumsmodell betriebenen Pflegeeinrichtungen
führt; dieser Nachweis ist aber alle drei Jahre mittels einer
einen Anspruch auf eine angemessene Eigenkapitalverzin-
Übersicht zu führen, in der die Erträge und Aufwendungen
sung. Für Investitionsmaßnahmen aus der Zeit vor 1996
mit Ausweis eines Saldos der noch verfügbaren Mittel bzw.
ermitteln die Landschaftsverbände zwar einen Restwert für
des Mittelvorgriffs ausgewiesen werden. Insgesamt liegt
das langfristige Anlagevermögen, bei der Feststellung der
der Bürokratieaufwand damit in Bayern bei einem Bruchteil
Finanzierungsmittel und der nachfolgenden Festsetzung
dessen, was die Einrichtungsträger in Nordrhein-Westfalen
von Eigenkapitalzinsen werden diese Investitionen jedoch
leisten müssen.
nicht berücksichtigt. Begründet wird dies damit, dass der
Anspruch auf Eigenkapitalzinsen erst im Jahre 1996 in das
Landespflegegesetz NRW aufgenommen worden sei.
Nach unserer Ansicht besteht indes ein Anspruch auf
Friedrich Dickopp
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Köln
02203.8997-146
[email protected]
Eigenkapitalverzinsung für jedes real eingesetzte Eigenkapital, unabhängig vom Zeitpunkt der Durchführung der
jeweiligen Investitionsmaßnahmen. Die Vorgehensweise
der Landschaftsverbände ist mit § 10 APG NRW sowie
§ 5 APG DVO NRW i. V. m. dem vorrangigen Bundesrecht
gemäß § 82 Abs. 2 – 4 SGB XI sowie der Rechtsprechung
des BSG nicht vereinbar. Insbesondere das BSG hat den
Anspruch auf Eigenkapitalzinsen in ständiger Rechtspre7
Solidaris Information – 3/2016
Fortsetzung der Pflegereform:
PSG II und Gesetzentwurf zum PSG III
Diese Umstellung macht eine Anpassung der Entgelte an
die Pflegegrade erforderlich. Hierbei kommt es zu einer
entscheidenden Veränderung. Während bisher der von den
Pflegebedürftigen im Bereich der stationären Pflege zu leis-
Von Markus Pielen
tende Eigenanteil von der Pflegestufe abhängig war und mit
steigender Pflegestufe größer wurde, gibt es zukünftig bei
Am 1. Januar 2017 tritt das Zweite Gesetz zur Stärkung
von der Pflegekasse je Pflegegrad gewährten Leistungs­
der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer
beträgen einen vom Pflegegrad unabhängigen, für alle
Vorschriften vom 21. Dezember 2015 (PSG II) in Kraft.
Bewohner einer Einrichtung identischen einrichtungsindi-
Das als Gesetzentwurf vom 28. Juni 2016 vorliegende
viduellen Eigenanteil.
Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung
und zur Änderung weiterer Vorschriften (PSG III) soll
Zum Stichtag 1. Januar 2017 erfolgt eine „budgetneutrale“
ebenfalls am 1. Januar 2017 in Kraft treten.
Überleitung der Pflegesätze. Hierzu sehen die §§ 92 c bis
92 f SGB XI drei Möglichkeiten vor:
Pflegestärkungsgesetz II
Kernpunkt des PSG II ist ein neuer Pflegebedürftigkeitsbe-
1. Individuelle Pflegesatzverhandlungen für die Zeit ab
griff. Zukünftig wird die Pflegebedürftigkeit nicht mehr an-
1. Januar 2017
hand der Defizite der pflegebedürftigen Menschen gemes-
Diese Verhandlungen müssen bis zum 30. September
sen, die dann zu einem Zeitaufwand für die pflegerische
2016 erfolgt sein.
Versorgung führen, sondern anhand der Selbständigkeit
und Fähigkeiten der Pflegebedürftigen, wobei neben körper-
2. Vereinfachtes Verfahren
lichen auch kognitive und psychische Fähigkeiten berück-
Mit Beschluss des Grundsatzausschusses vom 14. Juni
sichtigt werden. Die Beurteilung der Selbständigkeit und
2016 wurden in Nordrhein-Westfalen neue Personalan-
der Fähigkeiten erfolgt durch die Anwendung eines neuen
haltszahlen auf Basis von Pflegegraden vereinbart. Der
Begutachtungsassessments (NBA), wobei in sechs Katego-
Personalbedarf zum 1. Januar 2017 ergibt sich auf Basis
rien bestimmte Kriterien mit Punkten gewertet werden. Die
der bisher geltenden Anhaltszahlen und der Belegung
gewichteten Punkte in den einzelnen Kategorien ergeben
des 1. Halbjahres 2016. Der ermittelte Personalbedarf
eine Gesamtpunktzahl, aus der der Grad der Selbständig-
wird pauschal um 6,8 % erhöht. Die ermittelte Personal-
keit bzw. Pflegebedürftigkeit abgeleitet wird.
menge muss allerdings nicht ab dem 1. Januar 2017,
Diese Ermittlung der Pflegebedürftigkeit führt dazu, dass
Die in den ersten drei Monaten so eingesparten Perso-
sondern erst ab dem 1. April 2017 vorgehalten werden.
das System der drei Pflegestufen, das durch die zusätzli-
nalaufwendungen sollen mögliche Erlösschwankungen
che Berücksichtigung einer vorliegenden eingeschränkten
aus der Umstellung auf die Pflegegrade kompensieren.
Alltagskompetenz ergänzt wurde, durch ein System mit
fünf Pflegegraden abgelöst wird. Für die derzeit nach § 15
3. Gesetzliche Überleitung nach §§ 92d und 92e SGB XI
SGB XI eingestuften Pflegebedürftigen hat der Gesetzgeber
Die gesetzliche Überleitung ist eine formelgestützte Um-
in § 140 SGB XI die Überleitung von Pflegestufen in Pfle-
rechnung der Pflegesätze. Durch das PSG II sind hier
gegrade geregelt. Hiernach ergibt sich bei Pflegebedürfti-
nur die Fälle der vollstationären und der teilstationären
gen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz ein einfacher
Pflege geregelt worden.
Stufensprung (Pflegestufe 1 g Pflegegrad 2), bei Vorliegen
einer eingeschränkten Alltagskompetenz erfolgt ein doppelter Stufensprung (Pflegestufe 1 g Pflegegrad 3).
8
Gesetzentwurf zum Pflegestärkungsgesetz III
Mit dem vom Bundestag am 7. Juli 2016 verabschiedeten
Das PSG III stellt den vorläufigen Abschluss der umfangrei-
Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters (Tx-
chen Pflegereform dar. Seine Kernpunkte sind:
RegG) wird auch die formelmäßige Umrechnung der Pflegesätze in der Kurzzeitpflege dahingehend geregelt, dass die
Stärkung der kommunalen Ebene
Umrechnung wie bei der teilstationären Pflege, allerdings
Durch das PSG III werden verpflichtend Rahmenverträge
mit anderen Gewichtungsfaktoren, erfolgt.
zur Arbeit und zur Finanzierung der Pflegestützpunkte einschließlich der Errichtung entsprechender Schiedsstellen,
Änderungen der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV)
sektorenübergreifender Landespflegeausschüsse sowie
Daneben sah der Referentenentwurf zum PSG III Ände-
regionaler Pflegeausschüsse zur Erarbeitung von Landes-
rungen der Pflege-Buchführungsverordnung vor. Dabei
pflegeplanungsempfehlungen einschließlich vom Bund ge-
handelte es sich in erster Linie um Anpassungen an die
förderter Modellprojekte eingeführt, wobei die Ausführung
künftigen Pflegegrade. Dies und die Auswirkungen des
im Einzelnen auf die Länder delegiert wird.
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (hier insbesondere
die Neudefinition der Umsatzerlöse, siehe Seite 13) sollten
Übernahme des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs des
zu Änderungen der Gliederung der Gewinn- und Verlust-
SGB XI in die übrigen Sozialgesetze
rechnung nach PBV und zu Änderungen im Kontenrahmen
Mit der Übernahme des neuen Pflegebedürftigkeitsbe-
führen. Im Gesetzentwurf des PSG III ist der Artikel, der die
griffs in die übrigen Sozialgesetze, insbesondere in SGB XII,
Änderungen der PBV betraf, allerdings vollständig entfallen.
SGB VIII und SGB IX, erfolgt eine Vereinheitlichung und Klar-
Das Bundesjustizministerium hat die weiteren Aktivitäten
stellung hinsichtlich des Begriffs der Pflegebedürftigkeit.
zur Änderung der PBV und auch der Krankenhaus-Buch-
Die einheitliche Verwendung des Begriffs der Pflegebe-
führungsverordnung (KHBV) übernommen und am 3. Au-
dürftigkeit gemäß SGB XI soll Abgrenzungsschwierigkei-
gust 2016 einen neuen Entwurf vorgelegt. Wir hielten es für
ten auf ein Minimum reduzieren. Insbesondere im Bereich
zielführend, die Gliederungsschemata für die Gewinn- und
des SGB XII führt dies teilweise zu einer Erweiterung der
Verlustrechnung nach PBV und KHBV konsequent an das
Leistungspflicht. Allerdings werden durch das PSG III die
Gliederungsschema nach § 275 HGB anzunähern.
Leistungsansprüche aus den unterschiedlichen Sozialgesetzen insoweit voneinander abgegrenzt, als die einzelnen
Fazit
Leistungsansprüche mit einem Vorrang bzw. Nachrang ge-
Im Ergebnis sind die Änderungen durch das PSG II
genüber anderen Leistungsansprüchen versehen werden.
und das PSG III grundsätzlich zu begrüßen. Die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
Ergänzung des § 141 Abs. 3 SGB XI
führt zu einem Systemwechsel, der den Bedürfnissen
Bei der gesetzlichen Überleitung der Pflegesätze im Rah-
der Pflegebedürftigen gerechter wird. Der dabei kon-
men des PSG II zum Stichtag 1. Januar 2017 ist die Kurz-
sequent vom Gesetzgeber verfolgte Wille „ambulant
zeitpflege offensichtlich vergessen worden. Hier bessert
vor stationär“ stellt stationäre Einrichtungen vor He­
der Gesetzgeber nun nach, indem er für die Kurzzeitpfle-
rausforderungen, wobei insbesondere die Auswirkun-
ge eine Übergangsregelung dergestalt schafft, dass im
gen aus der Einführung neuer Personalanhaltszahlen
Fall einer über den Jahreswechsel 2016/2017 andauern-
derzeit nicht einzuschätzen sind.
den Kurzzeitpflege der am 31. Dezember 2016 geltende
Pflegesatz für die Dauer der Kurzzeitpflege auch in 2017
weiterhin Gültigkeit hat. Bei einer über den Jahreswechsel
andauernden Kurzzeitpflege mit anschließendem unmittelbaren Übergang in die vollstationäre Pflege ist die Differenz
zwischen dem Eigenanteil, der sich nach dem bisherigen
Markus Pielen
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Köln
02203.8997-184
[email protected] System am 31. Dezember 2016 für den Pflegebedürftigen
ergeben würde, und dem ab dem 1. Januar 2017 geltenden
einrichtungsindividuellen Eigenanteil von der Pflegekasse
zu übernehmen.
9
Solidaris Information – 3/2016
EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Künftige Sanktionen sollen
„abschrecken“
lig abgegeben wurde. Diesbezüglich enthält Art. 7 Abs. 4
­DSGVO die klarstellende Regelung, dass bei der Beurteilung,
ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, dem Umstand
Rechnung getragen werden muss, „ob unter anderem die
Erfüllung eines Vertrages, einschließlich der Erbringung
einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verar-
Von Georg Knabe
beitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für
die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich sind.“ Diesem
Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
sog. Kopplungsverbot muss bei der Gestaltung der Einwil-
ist in Kraft getreten. Nach einer Übergangszeit von zwei
ligungserklärung umfassend Rechnung getragen werden.
Jahren wird sie in Deutschland ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar gelten. Anders als bisher ist diese europäische
Zudem werden die Vorgaben für die notwendige Datensi-
Regelung nicht als Richtlinie, sondern in der Rechtsform
cherung konkretisiert. Als ggf. erforderliche Sicherungs-
einer Rechtsverordnung erlassen worden. Im Gegensatz
maßnahmen werden unter anderem die Verschlüsselung
zu einer Richtlinie gilt eine Rechtsverordnung unmittel-
personenbezogener Daten, die Möglichkeit, die Verfügbar-
bar in dem jeweiligen Mitgliedsstaat. Sofern das natio-
keit der personenbezogenen Daten bei einem physischen
nale Recht mit dem Inhalt der europäischen Rechtsver-
oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen,
ordnung nicht im Einklang steht, ist das nationale Recht
sowie das Vorhandensein von Verfahren zur regelmäßigen
nicht anzuwenden. Für die Normadressaten ist es somit
Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit
unumgänglich, sich rechtzeitig mit dem Inhalt der DSGVO
der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der
auseinanderzusetzen.
Verarbeitung genannt. Diese Vorgaben in Art. 32 DSGVO
machen eine Risikoanalyse im Hinblick auf die eigene Da-
Besondere Beachtung verdient die Verschärfung des Sank-
tenverarbeitung und die Entwicklung eines angemessenen
tionsrahmens. Die DSGVO sieht für bestimmte Verstöße
Sicherungskonzepts erforderlich.
Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder, wenn der
Wert höher ist, bis zu 4 % des gesamten von dem jeweiligen
Änderungen werden sich auch für die Gestaltung der Da-
Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit
tenschutzerklärung auf Websites ergeben. Die DSGVO hat
erzielten Jahresumsatzes vor.
Vorrang vor den derzeitigen Regelungen im Telemediengesetz (TMG). Wie der Gesetzgeber die Regelungen des TMG
Im Hinblick auf den materiellen Regelungsgehalt weicht die
mit den europäischen Vorgaben harmonisieren wird, kann
DSGVO in vielen Punkten nicht von den Regelungen des
derzeit allerdings nicht abgeschätzt werden.
Bundesdatenschutzgesetzes ab, zum Teil werden aber wesentliche Änderungen eingeführt. Dies gilt zum Beispiel für
Praxis-Hinweis
die Auftragsdatenverarbeitung, insbesondere für die Pflich-
Der Umgang mit personenbezogenen Daten verdient
ten des Auftragsverarbeiters: Je nach Umfang und Kate-
weiterhin eine sehr hohe Aufmerksamkeit. Die Über-
gorie der verarbeiteten Daten kann der Auftragsverarbeiter
einstimmung bestehender Prozesse und Verfahrens-
neben dem verantwortlichen Auftraggeber zur Führung
weisen mit den bestehenden und den neuen daten-
eines Verzeichnisses über die Verarbeitungstätigkeiten
schutzrechtlichen Vorgaben ist sicherzustellen, z. B.
verpflichtet sein.
durch den Erlass entsprechender Rahmenvorgaben
sowie eine regelmäßige Überprüfung der korrekten
Ein zentrales Element beim Umgang mit personenbezoge-
Prozessdurchführung.
nen Daten bleibt die Notwendigkeit der Erlaubnis. Neben
den gesetzlichen Erlaubnistatbeständen kommt der Einwilligung des jeweils Betroffenen besondere Bedeutung zu.
Die Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Einwilligung bleiben im Wesentlichen bestehen. Insbesondere
ist die Einwilligung nicht wirksam, wenn sie nicht freiwil10
Georg Knabe
Rechtsanwalt
Berlin
030.72382-441
[email protected]
Der neue Anhang nach BilRUG
Anlagespiegel zu integrieren. Insoweit ist es auch nicht zu
beanstanden, den in Anlage 3 der Krankenhaus-Buchfüh-
Von Dr. Christoph Thiesen und Jens Thomsen
rungsverordnung (KHBV) bzw. in Anlage 3a der PflegeBuchführungsverordnung (PBV) vorgegebenen Anlagen-
Am 23. Juli 2015 ist das Bilanzrichtlinie-Umsetzungs­
nachweis entsprechend zu ergänzen (bei Anwendung des
gesetz (BilRUG) in Kraft getreten. Diese neuerliche
Wahlrechts nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KHBV bzw. § 8 Abs. 1
Reform des deutschen Bilanzrechts ist erstmals für
Satz 1 PBV). Im Einzelnen sind folgende Angaben zu den
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
Abschreibungen gefordert:
ber 2015 beginnen. In erheblichem Umfang enthält das
BilRUG Anpassungen der Angabepflichten im Anhang.
›› Kumulierte Abschreibungen zu Beginn des Geschäftsjahres,
Größenspezifische Änderungen
›› Abschreibungen des Geschäftsjahres,
Kleine Kapitalgesellschaften kommen mit dem BilRUG in
›› Änderungen der Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe
den Vorzug von Erleichterungen, mittelgroße und große
im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbu-
Kapitalgesellschaften hingegen müssen sich auf neue und
chungen im Laufe des Geschäftsjahres,
geänderte Anforderungen einstellen. Während für eine klei-
›› kumulierte Abschreibungen am Ende des Geschäftsjahres.
ne GmbH die Anzahl der Anhangsangaben von 45 auf 39
sinkt, summiert sich die Anzahl der Anhangsangaben nach
Aus dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich ableiten, dass die
BilRUG für eine mittelgroße GmbH auf 73. Für eine große
„Änderungen der Abschreibungen im Zusammenhang mit
GmbH steigt die Anzahl der Angaben auf 76.
Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen“ jeweils separat
anzugeben sind. Mit der Anforderung, die Abschreibungen
Mittelgroße Kapitalgesellschaften brauchen zwar nach
im Zusammenhang mit Zugängen separat anzugeben, ist
Inkrafttreten des BilRUG periodenfremde Erträge und Auf-
allerdings nicht gemeint, die Abschreibungen auf Zugänge
wendungen im Anhang nicht mehr erläutern (§ 288 Abs. 2
im Laufe des Geschäftsjahres ab dem Zugangszeitpunkt
Satz 1 i. V. m. § 285 Nr. 32 HGB n. F.), weitere größenspezi-
gesondert anzugeben. Diese Angabe ist bereits in den Ab-
fische Erleichterungen bringt das BilRUG für sie allerdings
schreibungen des Geschäftsjahres enthalten und geson-
nicht. Vielmehr ergeben sich zahlreiche neue Angabe-
dert für die Fortentwicklung des
pflichten, von denen nachfolgend nur ausgewählte darge-
Anlagenspiegels nicht notwendig
Seminar-Tipp
stellt werden. Zudem wurden bestehende Erleichterungen
bzw. nur in Form eines „davon“-
Änderungen durch das
gestrichen. Beispielweise sind zu nicht in der Bilanz ent-
Vermerks
Bilanzrichtlinie-Umsetzungs-
haltenen Geschäften künftig auch Angaben zu den Risiken
spricht der Gesetzgeber hier den
gesetz (BilRUG)
und Vorteilen dieser Geschäfte gefordert (§ 285 Nr. 3 HGB).
Ausnahmefall an, dass zulässiger-
› 29.09.2016 – München
weise Zugänge zu den historischen
› 30.09.2016 – Köln
möglich.
Vielmehr
Anlagenspiegel
Anschaffungs- und Herstellungs-
Bislang sah das Gesetz vor (§ 268 Abs. 2 HGB a. F.), dass
kosten des bisherigen Eigentümers in den Anlagenspiegel
die Darstellung der Entwicklung der einzelnen Posten des
aufgenommen werden, mit der Folge, dass auch die vor
Anlagevermögens (Anlagenspiegel/Anlagennachweis) in
dem Zugangszeitpunkt angesammelten Abschreibungen
der Bilanz oder alternativ im Anhang vorzunehmen war.
zugehen und nun auch gesondert ausgewiesen werden
Dieses Wahlrecht ist mit dem BilRUG entfallen. Der Anla-
müssen. Ein solcher Ausnahmefall ist bspw. die Abbildung
genspiegel muss nunmehr zwingend im Anhang von mit-
einer Umwandlung beim übernehmenden Rechtsträger un-
telgroßen und großen Kapitalgesellschaften aufgenommen
ter Fortführung der Buchwerte des übertragenden Rechts-
werden (§ 284 Abs. 3 Satz 1 HGB n. F.). Diese Platzierung
trägers nach § 24 UmwG.
ist bereits gängige Praxis und dürfte nur in seltenen Fällen
zu Umstellungsaufwand führen. Erweitert wurden indes die
Neu ist mit dem BilRUG auch die Anforderung, im Fall der
Angabepflichten hin zu einem umfangreichen „Abschrei-
Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen in die Herstellungs-
bungsspiegel“. Zur Umsetzung der neuen Anforderungen
kosten für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben,
ist es dabei sachgerecht, den Abschreibungsspiegel in den
welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert wurde
11
Solidaris Information – 3/2016
(§ 284 Abs. 3 Satz 4 HGB n. F.). Zwar fehlt es an einer aus-
Angaben zu den Umsatzerlösen
drücklichen Regelung, der Gesetzeswortlaut legt aber nahe,
Bereits nach alter Gesetzeslage waren die Umsatzerlöse
dass nicht die in den Vorjahren und im Geschäftsjahr akti-
einer großen Kapitalgesellschaft nach Tätigkeitsbereichen
vierten Zinsen insgesamt, sondern nur die im Geschäftsjahr
zu untergliedern, falls diese sich erheblich unterschieden
erstmals aktivierten Fremdkapitalzinsen anzugeben sind.
(§ 285 Nr. 4 HGB a. F.). Mit dem BilRUG wurde der Wort-
Zur Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die neue Angabe in
laut der Vorschrift an die neue Umsatzerlösdefinition an-
einer gesonderten Spalte in Form eines „davon“-Vermerks
gepasst (§ 277 Abs. 1 HGB n. F.). Durch die Ausweitung
zu den Zugängen in den Anlagenspiegel zu integrieren.
der Umsatzerlösdefinition sind nach neuem Recht nun auch
solche Erlöse unter den Umsatzerlösen auszuweisen, die
Angaben zu außergewöhnlichen GuV-Beträgen
bisher den sonstigen betrieblichen Erträgen zugeordnet
Bislang waren in der GuV „außerordentliche Erträge“ und
wurden. (Siehe dazu den Beitrag „Zur Neudefinition der Um-
„außerordentliche Aufwendungen“ gesondert auszuweisen
satzerlöse nach BilRUG“ in Solidaris-Information 1/2016.)
(§ 275 HGB a. F.) und bei Wesentlichkeit für die Ertrags­
Entsprechend können sich erstmalige oder erweiterte An-
lage hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu
gabepflichten im Anhang ergeben, wenn sich die bisher
erläutern (§ 277 Abs. 4 Satz 2 HGB a. F.). Veranlasst durch
unter den sonstigen betrieblichen Erträgen ausgewiese-
die Bilanzrichtlinie sind Definition, Ausweis und Angaben zu
nen Erlöse erheblich von den bisherigen Umsatzerlösen
außerordentlichen Posten entfallen. Neu eingeführt wurde
unterscheiden. Eine Krankenhausträgergesellschaft etwa,
mit dem BilRUG für sämtliche Kapitalgesellschaften nun-
die nicht unerhebliche Erlöse aus der Vermietung eines
mehr die Verpflichtung, jeweils den Betrag und die Art der
Parkplatzes und/oder Erlöse aus Apothekenverkäufen er-
einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnli-
zielt, muss diese Erlöse im neuen Anhang jeweils in Summe
cher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
unter entsprechender Bezeichnung angeben.
anzugeben, soweit die Beträge nicht von untergeordneter
Bedeutung sind (§ 285 Nr. 31 HGB n. F.). Gefordert ist mit-
Ergebnisverwendungsvorschlag/-beschluss
hin die Angabe einzelner Erträge und Aufwendungen, wie
Nach alter Rechtslage war der Ergebnisverwendungsvor-
sie sich aus einzelnen Geschäftsvorfällen ergeben. Nicht
schlag oder ein Verwendungsbeschluss nicht zwingend
zulässig ist eine zusammengefasste Angabe. Ein Gesamt-
in den Abschluss aufzunehmen. Vielmehr waren der Vor-
betrag wie bisher in der GuV reicht mithin nicht aus, um dem
schlag und der Beschluss gesondert zur Offenlegung
Anspruch des Gesetzes zu genügen.
einzureichen (§ 325 Abs. 1 Satz 3 HGB a. F.). Nach neuer
Rechtslage besteht die Verpflichtung, den Vorschlag für die
Die außergewöhnliche Größenordnung von Erträgen und
Ergebnisverwendung oder den entsprechenden Beschluss
Aufwendungen soll nach der Gesetzesbegründung nach
im Anhang anzugeben (§ 285 Nr. 34 HGB n. F.). Grundsätz-
den ansonsten für das Unternehmen prägenden Größen-
lich dürfte nur der Ergebnisverwendungsvorschlag anga-
ordnungen bestimmt werden. Zur Identifizierung ist daher
befähig sein, da ein Verwendungsbeschluss zum Zeitpunkt
auf die konkreten Verhältnisse des bilanzierenden Unter-
der Aufstellung des Jahresabschlusses regelmäßig nicht
nehmens abzustellen, d. h. auf dessen übliche Ertrags- und
vorliegend dürfte. Die Angabe des Ergebnisvorschlags im
Aufwandsvorgänge. Explizit wird ausgeführt, dass es sich
Anhang entbindet allerdings nicht davon, den Ergebnis-
dabei auch um Erträge oder Aufwendungen handeln kann,
verwendungsbeschluss gesondert offenzulegen (§ 325
die nach altem Recht unter die gewöhnliche Geschäftstä-
Abs. 1b HGB n. F.). Nicht erforderlich ist aber die Angabe
tigkeit fielen. So sind bspw. außergewöhnlich hohe Verän-
des gesondert offengelegten Verwendungsbeschlusses
derungen der Umsatzerlöse aufgrund der Etablierung eines
im Anhang des Jahresabschlusses des nachfolgenden
neuen Fachbereichs in einem Krankenhaus oder ein starker
Geschäftsjahres. Auch künftig kann die Angabe zur Ergeb-
Anstieg der Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
nisverwendung insoweit unterbleiben.
Anwendungsfälle der neuen Vorschrift. Letztendlich ver-
12
bleibt ein erheblicher Interpretations- und Ermessensspiel-
Praxis-Hinweis
raum im Hinblick auf den materiellen Gehalt der Begriffe
Mittelgroße und große Unternehmen müssen mit
„Größenordnung“ und „außergewöhnliche Bedeutung“.
dem BilRUG zahlreiche neue und geänderte An-
hangsangaben erfüllen. Während neu hinzugefügte
Gliederungsschemata i. d. F. vor Inkrafttreten des BiIRUG
Angaben Auslegungsfragen aufwerfen, fällt die Än-
aufzustellen und damit die Vorjahreswerte unverändert
derung bestehender Angaben detailliert aus. Um bei
beizubehalten und in der Spalte des Berichtsjahres bei den
der Erstellung des Anhangs nach den Vorschriften
weggefallenen Posten einen Leerposten einzufügen. Hierzu
des BilRUG nicht vom Umfang der Änderungen über-
hätte es einer weiteren gesetzlichen Regelung in den Über-
rascht zu werden, empfehlen wir eine frühzeitige Be-
gangsvorschriften des EGHGB bedurft.
schäftigung mit den neuen Anforderungen und die
Etablierung der notwendigen internen Informations-
Vielmehr ist es nach Auffassung des HFA unabdingbar,
prozesse. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
dass das bilanzierende Unternehmen die GuV-Gliederungsschemata i. d. F. nach Inkrafttreten des BiIRUG anwendet.
Dementsprechend sind auch die Vorjahresbeträge anzu-
Dr. Christoph Thiesen
Wirtschaftsprüfer
Köln
02203.8997-133
[email protected]
passen, da die zuvor genannten Posten in dem neuen Gliederungsschema nach BilRUG nicht mehr vorhanden sind. Ergänzend hierzu sind allerdings Erläuterungen im Anhang
unter Bezugnahme auf das jeweilige GuV-Gliederungsschema vor Inkrafttreten des BiIRUG und – sofern wesentlich —
Jens Thomsen
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Köln
02203.8997-185
die Vorjahresbeträge, die aufgrund des Wegfalls der Posten
„außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche [email protected]
dungen“ umgegliedert worden sind, anzugeben.
Bei der erstmaligen Anwendung der Neudefinition der
­Umsatzerlöse ist demgegenüber eine Anpassung der für
GuV-Ausweis bei Erstanwendung
des BiIRUG – Wie ist mit den außerordentlichen Posten des Vorjahres
umzugehen?
Von Dirk Riesenbeck-Müller
das Vorjahr ausgewiesenen Umsatzerlöse nicht vorzunehmen. Hier ist nach den gesetzlichen Übergangsvorschriften im Falle fehlender Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse
im Anhang ein Hinweis einschließlich der Angabe des Betrags der Umsatzerlöse für das Vorjahr, der sich aus einer
Anwendung des § 277 Abs. 1 HGB n. F. bereits auf den
Vorjahresabschluss ergeben hätte, und einer Erläuterung
erforderlich.
Praxis-Hinweis
An der Vielzahl und am Detaillierungsgrad der Rege-
Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BiIRUG)
lungen zeigt sich die Reichweite der durch das BilRUG
wurden die in den Gliederungsvorgaben zur Gewinn- und
vorgenommenen Reformierung. Es ist daher sinnvoll,
Verlustrechnung (GuV) enthaltenen Posten „außerordent-
sich bereits zeitnah mit den neuen Vorschriften aus-
liche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ so-
einanderzusetzen und im Rechnungswesen die not-
wie die Zwischenergebnisse „Ergebnis der gewöhnli­chen
wendigen Voraussetzungen zu schaffen, um eine rei-
Geschäftstätigkeit“ und „außerordentliches Ergeb­nis“
bungslose Erstanwendung im Jahresabschluss zum
ersatzlos gestrichen. Unklar war bisher, wie in Abschlüs-
31. Dezember 2016 zu gewährleisten.
sen, die erstmals unter Anwendung des HGB in der Fassung des BilRUG aufgestellt werden, die Vorjahreswerte
der außerordentlichen Posten ausgewiesen werden sollen.
Dirk Riesenbeck-Müller
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Nach Auffassung des Hauptfachausschusses (HFA) des
Köln
02203.8997-201
Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW) ist es keinesfalls
[email protected]
zulässig, Abschlüsse unter Berücksichtigung der GuV13
Solidaris Information – 3/2016
Die „Grundstücks-GmbH“ – ein
bestätigt. Der Erbbauzins stellt demnach für den Erbbaube-
Lösungsansatz für Investitionen in
wert dar und wird daher als ein rein schuldrechtliches Nut-
Pflegeheimen?
rechtigten keinen selbstständig verwertbaren Vermögenszungsverhältnis (Miete oder Pacht nahestehend) gewertet.
Aufgrund der Vorgaben des BSG wurde der § 82 SGB XI in
Von Matthias H. Appel
den Absätzen 2 und 3 mit Wirkung zum 1. Januar 2013 angepasst. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde
In der Beratungspraxis steht die Refinanzierung von
verdeutlicht, dass die Pflegeheimbetreiber Zinsen für das
Pflegeimmobilien (Ersatz- und Neubaumaßnahmen)
eingesetzte Eigenkapital (begrenzt auf Gebäude und ab-
verstärkt im Fokus. Vor dem Hintergrund der aktuellen
schreibungsfähige Anlagen) in der Umlage der gesondert
Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) und
berechenbaren Investitionsaufwendungen berücksichtigen
der zum Teil erfolgten Anpassung der landesspezifischen
dürfen. Die Eigenkapitalzinsen für ein eingebrachtes Grund-
Durchführungsverordnungen (z. B. AVSG in Bayern und
stück sind demzufolge nicht umlagefähig. Der Gesetzge-
APG DVO NRW in Nordrhein-Westfalen) wird insbeson-
ber hat auch klargestellt, dass die Erbbauzinsen umlage-
dere die Berücksichtigung von grundstücksbezogenen
fähig sind (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI und § 82 Abs. 3 Satz 1
Aufwendungen kontrovers diskutiert.
SGB XI). Es ist davon auszugehen, dass die angeführte
BSG-Rechtsprechung aus Gründen der Gleichbehandlung
Im Zuge der vier Grundsatzentscheidungen vom 8. Septem-
auch für nicht geförderte Einrichtungen sowie für die Sozial­
ber 2011 zum § 82 SGB XI hat der 3. Senat des BSG u. a.
hilfeträger maßgeblich ist.
die Themenbereiche Erbbauzinsen und Grundstückskosten
rechtlich bewertet und landesrechtliche Ausführungsbe-
In den einzelnen Bundesländern wurden die Vorgaben des
stimmungen zum Teil für unwirksam erklärt.
BSG sowie des Gesetzgebers sehr unterschiedlich bzw.
Hinsichtlich der Umlage von grundstücksbezogenen Auf-
bezogenen Aufwendungen gibt beispielsweise Bayern vor,
überhaupt nicht umgesetzt. Hinsichtlich der grundstückswendungen differenziert das Gericht hierbei zwischen dem
dass für die umgelegte Erbpacht (bzw. Miete oder Pacht)
sogenannten Eigentums- und dem Erbpachtmodell. Befin-
anhand einer Vergleichsrechnung die Angemessenheit
det sich demnach der Grund und Boden im Eigentum des
nachgewiesen werden muss. Die hierzu erforderlichen In-
Einrichtungsträgers, wird die Umlagefähigkeit verneint, da
formationen müssen der zuständigen Behörde zur Verfü-
während der Betriebslaufzeit keine Wertminderung statt-
gung gestellt werden; für bereits vor dem 1. Januar 2016
findet. Dieser Ansatz wurde bereits im Gesetzentwurf zum
abgeschlossene Miet- oder Pachtverhältnisse gibt es einen
Pflegeversicherungsgesetz verfolgt und im § 82 SGB XI
Bestandsschutz. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen
entsprechend umgesetzt sowie vom Senat als verfassungs-
schreibt vor, dass die tatsächlich gezahlten Pachtzinsen
rechtlich unbedenklich bestätigt. Hinsichtlich des Gewinn-
anerkennungsfähig sind, soweit sie im Rahmen der ortsüb-
erzielungsinteresses von Heimträgern verweist das BSG
lichen Erbbauzinsen für vergleichbare Grundstücke liegen.
darüber hinaus auf den Rechtsrahmen des § 82 Abs. 1 SGB
Hierbei werden neben der Gebäudegrundfläche und den zur
XI (Pflegesatzverhandlung), der eine angemessene Verzin-
Erschließung erforderlichen Verkehrsflächen Freiflächen
sung des eingesetzten Kapitals ermöglichen soll.
bis maximal 50 qm je vorgehaltenem Platz anerkannt. Wenn
sich das betroffene Grundstück vor dem 1. Februar 2014
Eine andere Einschätzung vertritt der Senat hingegen bei
noch im Eigentum des Trägers befand und unter Fortset-
grundstücksbezogenen Aufwendungen, die nicht im Eigen-
zung des Betriebs der Einrichtung veräußert wurde, werden
tum des Einrichtungsträgers stehende Betriebsgrundstü-
die angeführten Aufwendungen nicht anerkannt.
cke betreffen. Bereits in dem Urteil vom 24. Juli 2003 ging
14
das BSG davon aus, dass die Miete von Gebäuden auch
Vor dem Hintergrund der oben genannten Rahmenbedin-
das damit verbundene Grundstück umfasst. Hiervon ausge-
gungen stellt sich in der Praxis die Frage, ob und in welcher
hend wird die Umlagefähigkeit von (an Dritte gezahlte) Erb-
Form zukünftig die grundstücksbezogenen Aufwendungen
bauzinsen für betriebsnotwendige Grundstücke vom BSG
auf die Heimbewohner umgelegt werden können. In die-
sem Zusammenhang wird vereinzelt die Gründung einer
Aus Beratersicht besteht zusammenfassend das Risiko,
sogenannten Grundstücks-GmbH durch den (zukünftigen)
dass die gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen
Pflegeheimbetreiber vorgeschlagen, die ausschließlich
Vermieter und Einrichtung möglicherweise als ein Verstoß
den Erwerb und die Verpachtung des Grundstückes als
gegen die BSG-Rechtsprechung bzw. als Umgehung ange-
Gesellschaftszweck beinhaltet. Durch die Vereinbarung
sehen wird. Insbesondere die faktische Möglichkeit des Ge-
eines Erbpachtvertrages soll eine Refinanzierung der An-
sellschafters, das Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt
schaffungs- und Erschließungskosten für das Grundstück
selbständig verwerten zu können, führt demnach tendenzi-
angestrebt werden. Fraglich ist nun, welche Chancen und
ell zu einem hohen rechtlichen Restriko. Die Entwicklung in
Risiken sich aus dieser Gestaltung ergeben. Als wesentliche
Bayern und Nordrhein-Westfalen zeigt des Weiteren, dass
Chance wird angesehen, dass ggf. die grundstücksbezoge-
auch nachträgliche landesrechtliche Anpassungen den ur-
nen Aufwendungen über die Umlage refinanziert werden
sprünglich zugrunde gelegten Investitionskostensatz nega-
und damit ein deutlicher finanzieller Vorteil gegenüber dem
tiv beeinflussen können.
Eigentümermodell erzielt wird.
Praxis-Hinweis
Hinsichtlich der Risikoabwägung gilt es zu beachten, dass
Die Anpassung der landesrechtlichen Regelungen
die Bestellung eines Erbbaurechts durch die Grundstücks-
an Vorgaben der BSG-Rechtsprechung wirken sich
GmbH für den Träger (z. B. einen Verein) Grunderwerbsteu-
in einzelnen Ländern unmittelbar finanziell und wirt-
er auslöst. Bei der Festlegung des Erbbauzinses der Höhe
schaftlich auf die umlagefähigen Investitionskosten
nach ist darüber hinaus wichtig, dass ein fremdüblicher
aus. Fraglich ist hierbei, wie die Interessen der Ein-
Zinssatz vereinbart wird. Je nach der Lage der Grundstücke
richtungsträger gesichert werden können. Im Rah-
sind in der Praxis Erbbauzins-Vereinbarungen in Höhe von
men einer Bestandsaufnahme sollten die Verant-
4 bis 6 % zu beobachten bzw. als fremdüblich einzustufen.
wortlichen kritisch die skizzierten Themen prüfen
Aus Sicht der Gemeinnützigkeit ist eine Vergabe eines Erb-
und einen erfahrenen Berater hinzuziehen.
baurechts von einer gewerblichen Grundstücks-GmbH an
eine gemeinnützige Körperschaft grundsätzlich möglich.
Ein überhöhter Erbbauzins kann hier als ein Verstoß gegen
das sog. Begünstigungsverbot i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO
angesehen werden, der im schlimmsten Fall zur Gefährdung
der Gemeinnützigkeit führen könnte. Aus ertragsteuerlicher
Matthias H. Appel
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Freiburg
0761.79186-35
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Sicht könnten zudem die steuerlichen Konsequenzen einer
sog. verdeckten Einlage seitens des Gesellschafters zum
Tragen kommen.
Im Rahmen der Abstimmung des Investitionskostensatzes
gilt es zu beachten, dass nicht geförderte Pflegeeinrichtungen lediglich eine Mitteilung an die zuständige Landesbehörde schicken müssen (§ 82 Abs. 4 Satz 1 SGB XI). Soweit
die Einrichtung auch Leistungsberechtigte pflegt, muss der
zuständige Sozialhilfeträger gem. §§ 75 ff. SGB XII der geplanten Investitionsmaßnahme jedoch vorab zustimmen.
In der Praxis zeigt sich, dass hier die Anforderungen an die
vorzulegenden Unterlagen und die Genehmigungsverfahren
sehr unterschiedlich ausfallen. In einer ähnlichen Fallkonstellation hat das BSG zum Nachweis von marktüblichen
Aufwendungen eine plausible und transparente Vertragskonstruktion vom Betreiber gefordert bzw. Aufwendungen
teilweise abgelehnt (B 8 SO 41/13 B vom 24. Februar 2014).
15
Solidaris Information – 3/2016
Eineinhalb Jahre Mindestlohn –
eine Zwischenbilanz
(ArbZG). Entscheidend war jedoch, dass die Sonderzahlungen auf die einzelnen Kalendermonate verteilt wurden.
Denn auch bei Anrechenbarkeit von Sonderzahlungen gilt,
dass der maximale Zeitraum für die Fälligkeit einer Lohn-
Von Alexander Gottwald und Dr. Carolin Kraus
zahlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG nur zwei Monate
betragen darf.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 trat in Deutschland
durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) der Mindestlohn
Hinweis
in Kraft. Mehr als eineinhalb Jahre nach seiner Einfüh-
Vorbehaltlos und unwiderruflich gewährte Sonder-
rung sind viele Gesichtspunkte in Bezug auf den Anwen-
zahlungen (wie etwa Weihnachts- und Urlaubsgeld)
dungsbereich und die Berechnung des Mindestlohns
sollten in Fällen, in denen die Erreichung des Mindest-
weiterhin umstritten. Durch eine Reihe von höchstrich-
lohns je Zeitstunde sonst nicht gewährleistet ist, un-
terlichen Entscheidungen sind zumindest einige dieser
terjährig – und zwar monatlich zu 1/12 – neben der
Fragen mittlerweile geklärt worden. Wir geben einen
Grundvergütung gezahlt werden.
Überblick über den Stand der Dinge.
Wie hoch ist der Mindestlohn?
Bereitschaftsdienste sind Arbeitszeit und mit dem
Der Mindestlohn beträgt derzeit flächendeckend 8,50 €
Mindestlohn zu vergüten, Rufbereitschaft nicht
brutto pro Stunde und wird ab dem 1. Januar 2017 auf
Ende Juni 2016 urteilte das BAG über die Anwendung des
8,84 € brutto erhöht werden. Dies hat die sogenannte Min-
Mindestlohns bei Bereitschaftsdiensten (BAG, Urteil vom
destlohn-Kommission Ende Juni 2016 vorgeschlagen; die
29. Juni 2016 – 5 AZR 716/15). Geklagt hatte ein Rettungs-
Zustimmung der Regierung gilt als Formsache. Der neue
sanitäter aus Nordrhein-Westfalen, der nach den tariflichen
Mindestlohn wird dann wiederum zwei Jahre gelten und
Regelungen weniger als 8,50 € brutto pro Stunde für seine
ggf. im Zuge einer neuerlichen Empfehlung der Mindest-
Bereitschaftsdienste erhielt.
lohn-Kommission Ende Juni 2018 mit Wirkung ab 2019
angehoben werden.
Das BAG-Urteil stellte klar: Bereitschaftsdienste sind Arbeitszeiten, die mit dem Mindestlohn zu vergüten sind. Das
Sonderzahlungen sind auf den Mindestlohn
MiLoG unterscheide nicht zwischen regulärer Arbeitszeit
­a nrechenbar
und Bereitschaftsdiensten, also Zeiten, in denen sich der Mit-
Da der Gesetzgeber im MiLoG keine Methoden zur Berech-
arbeiter auf Weisung des Arbeitgebers an einem bestimm-
nung des Mindestlohns festgeschrieben hatte, schaffte das
ten Ort aufhält, um bei Bedarf zur Arbeit herangezogen zu
Bundesarbeitsgericht (BAG) durch ein Urteil vom 25. Mai
werden. Dennoch blieb die Klage im Ergebnis erfolglos, denn
2016 (5 AZR 135/16) erstmals Fakten. Geklagt hatte die
zur Beurteilung, ob die Regelungen des MiLoG eingehalten
Angestellte einer Klinik-Servicegesellschaft. Neben ihrem
worden waren, hatte das BAG den gesamten Monatslohn he-
Monatslohn wurde ihr eine zusätzliche Zahlung, ein auf die
rangezogen. Durch sämtliche Vollarbeits- und Bereitschafts-
einzelnen Kalendermonate verteiltes Weihnachts- und Ur-
stunden geteilt, ergab sich ein Durchschnittstundenlohn, der
laubsgeld, gewährt und nur auf diese Weise der gesetzliche
insgesamt über dem Mindestlohn lag.
Mindestlohn je Stunde erreicht.
Bereitschaftsdienste sind nicht zu verwechseln mit Zeiten
Das BAG hielt dies für zulässig und führte zur Begründung
der Rufbereitschaft. Letztere sind keine Arbeitszeit. Für
aus, dass es sich bei den ratierlichen Zahlungen um ein
den Arbeitnehmer bedeutet es zwar auch, auf Abruf zum
Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen handele und die-
Dienst herangezogen werden zu können, aber er kann den
ses vorbehaltlos und unwiderruflich gewährt worden sei.
Ort seines Aufenthalts unterdessen frei wählen. Gemeinhin
Nicht anrechenbar seien dagegen Zahlungen, die nicht von
ist daher das ArbZG nicht auf Zeiten der Rufbereitschaft
einer tatsächlichen Arbeitsleistung abhängig sind oder mit
anzuwenden, mit der Folge, dass die Rufbereitschaft auch
denen einem speziellen gesetzlichen Zweck entsprochen
keine Arbeitszeit im Sinne des MiLoG ist.
wird, z. B. die Nachtzuschläge nach § 6 Arbeitszeitgesetz
16
Beispiel
Auch Flüchtlingen ist der Mindestlohn zu zahlen
In einer Altenpflegeeinrichtung wird ein Student für
Für Flüchtlinge existieren keine Ausnahmereglungen im
die Nachtzeiten eingestellt, um den Bewohnern zur
MiLoG, so dass auch ihnen in der Eigenschaft des Arbeit-
Hand zu gehen, falls sie Hilfe benötigen, oder bei
nehmers der volle Mindestlohn zusteht. Gegen eine solche
Notfällen die Fachkräfte oder Ärzte zu verständigen.
Ausnahme hatte sich zuletzt erheblicher Widerstand auf-
Der Student hält sich während der Nachtzeiten in
grund von verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere
den Räumen der Einrichtung auf und kann dort auch
im Hinblick auf Art. 1 und 3 GG, formiert.
schlafen. Da er sich auf Weisung des Einrichtungsleiters in der Einrichtung aufhalten muss, hat er An-
Stolperstein Ehrenamt
spruch auf den Mindestlohn in Höhe von 8,50 € pro
Gemeinnützige Träger und Einrichtungen profitieren regel-
Stunde.
mäßig von ehrenamtlichen Helfern. In diesem Rahmen ist
die Frage, ob solchen Personen der Mindestlohn zu zahlen
Abweichendes gilt nur, wenn die Bereitschaft – wie
ist, vor dem Hintergrund bußgeldbewehrter Verstöße be-
oben im vom BAG entschiedenen Fall – durch ei-
sonders relevant. Zwar nimmt § 22 Abs. 3 MiLoG „ehren-
nen regulären Mitarbeiter durchgeführt wird, der
amtlich Tätige“ aus dem Anwendungsbereich des Mindest-
im Durchschnitt bereits den Mindestlohn je Stunde
lohns heraus, jedoch enthält das Gesetz keine Definition
erhält, oder der Student lediglich „auf Abruf“ in der
des Begriffs „Ehrenamt“. Nach der derzeit im Steuerrecht
Einrichtung erscheinen muss und unterdessen zu
allgemein vertretenen Auffassung bedeutet Ehrenamt eine
Hause schlafen oder einen anzeigepflichtigen Auf-
Tätigkeit, die nicht von der Erwartung einer adäquaten finan-
enthaltsort frei wählen kann.
ziellen Gegenleistung, sondern durch den Willen bestimmt
wird, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Die arbeitsrechtliche Frage –
Seminar-Tipp
Abweichung bei Bereitschaftsdiensten im Bereich
nach dem Anspruch auf Mindestlohn
Neues vom
des Pflegemindestlohns
– ist jedoch von der steuerrechtlichen
Bundesarbeitsgericht
Im Pflegebereich gilt aufgrund der zweiten Pflegearbeitsbe-
Frage strikt zu trennen. Die Arbeit für
› 11.10.2016 – München
dingungenverordnung (PflegeArbbV) ein den Mindestlohn
einen gemeinnützigen Träger, auch
› 08.11.2016 – Köln
nach dem MiLoG übersteigender Branchenmindestlohn.
wenn sie ggf. steuerlich als Ehrenamt
Dieser beträgt derzeit pro Stunde im Westen Deutschlands
eingestuft wird, bewirkt nicht zwangsläufig auch, dass sie
9,75 € und im Osten 9,00 € brutto. Ab 2017 wird er auf stünd-
vom Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommen ist.
lich 10,20 € bzw. 9,50 € brutto erhöht werden. Die zweite
Vielmehr bedarf es stets einer individuellen – an den Vor-
PflegeArbbV enthält zudem Regelungen, wonach für Be-
gaben des MiLoG orientierten – Prüfung.
reitschaftsdienste unter gewissen Umständen eine Vergütung unter dem Pflegemindestlohn zugelassen wird. Diese
Regelung geht auf das Urteil des BAG vom 19. November
2014 (5 AZR 1101/12) zurück. Das BAG hatte bemängelt,
dass die erste PflegeArbbV eine spezielle Vorschrift für die
Unterschreitung des Pflegemindestlohns bislang nicht enthalte, dies aber zwingend erforderlich sei.
Unbeantwortet bleibt jedoch die Frage, ob diese speziellen
Alexander Gottwald, EMBA
Rechtsanwalt
Münster
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Dr. Carolin Kraus
Rechtsanwältin
Köln
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Regelungen neben der Unterschreitung des Pflegemindestlohns auch eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns für Bereitschaftsdienste gestatten können. Zieht man
die vorgenannte Entscheidung des BAG heran, dürfte sich
diese Frage jedoch nur dann stellen, wenn ein Arbeitnehmer
über alle Monatsstunden gesehen weniger als stündlich
8,50 € brutto verdienen würde.
17
Solidaris Information – 3/2016
Chefarzt-Operation nur beim
Chefarzt: Haftung einer Klinik trotz
korrekt durchgeführter Operation
schließenden Einwand des hypothetischen Kausalverlaufs
bei rechtmäßigem Alternativverhalten. Die Klinik könne sich
nicht darauf berufen, dass die Operation – wie gutachterlich bestätigt – in ihrer konkreten Ausführung nicht anders
verlaufen wäre, wenn sie durch den Chefarzt durchgeführt
worden wäre. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativ-
Von Ines Martenstein und Aline Stapf
verhaltens sei der Klinik in dem zugrundeliegenden Fall
verwehrt, weil dies dem Schutzzweck des Einwilligungs-
Wünscht ein Patient im Rahmen einer Wahlleistungsver-
erfordernisses bei ärztlichen Eingriffen widerspreche. Von
einbarung die Behandlung durch den Chefarzt, so muss
jeher sei die Einwilligung des Patienten in die Heilbehand-
dieser die Behandlung grundsätzlich selbst durchführen.
lung erforderlich, um den Eingriff in die körperliche Integri-
Andernfalls fehlt die wirksame Einwilligung des Patienten
tät zu rechtfertigen. Erkläre der Patient in Ausübung seines
in den konkreten Eingriff mit der Folge, dass der Eingriff
Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem
rechtswidrig und die Klinik zum Schadensersatz ver-
bestimmten Arzt – regelmäßig dem Chefarzt – operieren
pflichtet ist. Ob der Eingriff korrekt durchgeführt wurde,
lassen, dürfe ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen.
spielt dabei keine Rolle, entschied nun der Bundesge-
Fehle die Einwilligung in die Vornahme des Eingriffs durch
richtshof (BGH) mit Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 75/15.
den stellvertretenden Arzt, sei der Eingriff rechtswidrig.
Der Fall
Fazit
Der Patient, der unter einem Morbus Dupuytren (gutartige
Die Entscheidung des BGH liegt ganz auf der Linie der
Bindegewebserkrankung) an seiner linken Hand litt, stell-
bisherigen Rechtsprechung zum ärztlichen Wahlrecht
te sich im Jahre 2011 in der später verklagten Klinik vor.
des Patienten und der Pflicht des Wahlarztes zur persön-
Die Untersuchung erfolgte durch den Chefarzt, der auf
lichen Leistungserbringung. Im Falle der Nichtbeachtung
Wunsch des Patienten auch die handchirurgische Opera-
der in der Wahlleistung getroffenen Vereinbarung oder
tion durchführen sollte. Hierfür schloss der Patient eine
der Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung macht
Wahlleistungsvereinbarung über die Chefarztbehandlung
sich die Klinik haftbar bzw. drohen Vergütungsausfälle,
ab. Daraufhin wurde der Eingriff knapp eine Woche später
unabhängig davon, ob ein Behandlungsfehler vorliegt (vgl.
durchgeführt, jedoch nicht von dem Chefarzt, sondern von
hierzu auch Newsletter 2/2014 der Solidaris-Rechtsan-
dem stellvertretenden Oberarzt. Postoperativ traten beim
waltsgesellschaft mbH). In diesem Zusammenhang hat
Patienten erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen
der 6. Senat des BGH dem Einwand des rechtmäßigen
im Bereich der operierten Hand auf, was ihn dazu veran-
Alternativverhaltens in den Fällen, in denen ein anderer
lasste, Klage gegen die Klinik zu erheben. Im Rahmen des
Arzt als der in der Wahlleistungsvereinbarung genannte
Gerichtsverfahrens wurde durch den gerichtlich bestellten
die Operation durchgeführt hat, eine klare Absage erteilt.
Sachverständigen festgestellt, dass der Oberarzt fehlerfrei
Selbst wenn gutachterlich feststeht, dass der Eingriff durch
operiert hat und der Patient gesundheitlich genauso stünde,
den stellvertretenden Arzt einwandfrei verlaufen und nicht
wenn der Chefarzt die Operation durchgeführt hätte.
ursächlich für den Gesundheitsschaden des Patienten ist,
kann sich die Klinik nicht auf den haftungsausschließenden
18
Die Entscheidung
Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen.
Nachdem der Patient in den Vorinstanzen (LG Koblenz, Ur-
Mag diese Perspektive – gerade in Fällen, in denen dem
teil vom 12. August 2014 – 10 O 48/12, und OLG Koblenz,
stellvertretenden, mitunter besser qualifizierten Arzt kein
Urteil vom 26. Januar 2015 – 5 U 1131/14) mit seiner Klage
Behandlungsfehler vorgeworfen werden kann – auch sehr
gescheitert war, hat ihm der BGH nun Recht gegeben. Die
streng formaljuristisch anmuten, sie stellt letztlich sicher,
Richter sahen – soweit stimmten sie dem Berufungsgericht
dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht im
zu – das Selbstbestimmungsrecht des Patienten aufgrund
Nachhinein ausgehebelt werden kann. Das Vertrauen des
der fehlenden Einwilligung in den Eingriff durch den stellver-
Patienten, der eine Wahlleistungsvereinbarung abschließt,
tretenden Oberarzt verletzt. Anders als die Vorinstanz ver-
in die Verhaltenspflichten der Klinik und des Chefarztes wird
wehrten die BGH-Richter der Klinik jedoch den haftungsaus-
angemessen geschützt.
Vor diesem Hintergrund sollte auch in Fällen der unvorher-
Praxis-Hinweis
sehbaren Verhinderung des Wahl- bzw. Chefarztes immer
Vor dem Hintergrund, dass an die Wirksamkeit der
noch einmal abgeklärt werden, ob der Patient mit der Ein-
Wahlleistungsvereinbarung hohe formelle Anforde-
schaltung des in der Wahlleistungsvereinbarung nament-
rung gestellt werden und Krankenhäusern im Falle
lich benannten ständigen ärztlichen Vertreters einverstan-
der Unwirksamkeit Honorarverluste drohen, empfeh-
den ist.
len wir, die verwendete Wahlleistungsvereinbarung
insbesondere im Hinblick auf die oben dargestellten
Was die seit jeher strittige Frage nach der zulässigen Anzahl
problematischen Aspekte einer kritischen Prüfung zu
der ständigen ärztlichen Vertreter i. S. d. § 4 Abs. 2 S. 3 GOÄ
unterziehen.
anbelangt, wurde zuletzt durch zwei Entscheidungen des
OLG Celle Klarheit geschaffen (Urteile vom 15. Juni 2015,
Ines Martenstein, LL.M.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
1 U 97/14 und 1 U 98/14). Die Benennung mehrerer ärztlicher Vertreter ist zulässig und führt nicht zur Unwirksamkeit
der Wahlarztvereinbarung. Voraussetzung ist aber, dass
Köln
02203.8997-419
die benannten ständigen ärztlichen Vertreter den Wahlarzt
[email protected]
jeweils in unterschiedlichen Subdisziplinen vertreten und
Aline Stapf
Rechtsanwältin
dies entsprechend in der Wahlleistungsvereinbarung ausgewiesen ist.
Köln
02203.8997-417
[email protected]
Am 4. Mai 2016 entschied zudem das LG Stuttgart (13 S
123/15), dass Wahlleistungsvereinbarungen (wörtlich oder
zumindest sinngemäß) grundsätzlich die Einschränkung
des § 17 Abs. 3 KHEntgG auf angestellte und beamtete
Ärzte des Krankenhauses enthalten müssen. Erstreckt
sich eine Vereinbarung wortgemäß auf alle an der Behandlung beteiligten Ärzte, so ist sie nach Auffassung des LG
Aktuelle Urteile und
Verwaltungsanweisungen
Stuttgart unwirksam, da eine solche Formulierung auch
Honorarärzte umfassen könnte (vgl. hierzu auch Newslet-
In dieser Rubrik finden Sie zusammenfassende Hinweise
ter 4/2016 der Solidaris Rechtsanwaltsgesellschaft mbH).
auf seit dem Erscheinen der letzten Solidaris-Information veröffentlichte Urteile, Verwaltungsanweisungen
In Fällen der vorhersehbaren Verhinderung des Chefarztes
und geplante Gesetzesänderungen, die für den Bereich
muss der Patient frühzeitig hierüber unterrichtet werden.
des Gesundheits- und Sozialwesens von Belang sind.
Hierbei muss ihm im Rahmen einer schriftlichen Individu-
Links zu den Originalentscheidungen enthält die Online-
alvereinbarung angeboten werden, dass
Ausgabe der Solidaris-Information auf unserer Webseite
›› der Eingriff, sofern dies in medizinischer Hinsicht mög-
www.solidaris.de.
lich ist, bis zum Ende der Verhinderung des Wahlarztes
verschoben wird oder
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für Umsätze
›› er auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen
aus Deutschkursen für Flüchtlinge und Migranten – OFD
verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils
Niedersachsen, Verfügung vom 29.10.2015 – S 7179 –
diensthabenden Arzt behandeln lassen kann oder
126 St 181
›› der in der Wahlleistungsvereinbarung benannte ständige
Integrationskurse dienen als Maßnahme der Eingliederung
ärztliche Vertreter die wahlärztlichen Leistungen zu den
in den Arbeitsmarkt dem Erwerb ausreichender Kenntnis-
vereinbarten Bedingungen erbringt oder
se der deutschen Sprache und stellen daher grundsätz-
›› ein namentlich benannter anderer Arzt, der nicht stän-
lich nach § 4 Nr. 21 UStG begünstigte, unmittelbar dem
diger ärztlicher Vertreter des Wahlarztes ist, die wahl-
Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen dar. Die
ärztlichen Leistungen zu den vereinbarten Bedingungen
Leistungen der Kursträger sind daher steuerfrei, wenn die
erbringen kann.
Kursträger vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
19
Solidaris Information – 3/2016
zur Durchführung von Integrationskursen zugelassen sind.
Umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen
Die Zulassung gilt als Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 lit. a
Wertabgabe von Sachspenden – OFD Niedersachsen,
Doppellit. bb UStG und ersetzt die Bescheinigung der zu-
Verfügung vom 22. Dezember 2015 – S 7109-31-St 171
ständigen Landesbehörde. Deutschkurse, die dem Erlernen
Sachspenden unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteu-
der deutschen Sprache dienen, aber keine Integrationskur-
er. Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt
se i. S. d. § 43 Aufenthaltsgesetz sind, sind dann ebenfalls
sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- und Her-
begünstigte, unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck
stellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis
dienende Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 21 UStG, wenn die Bil-
im Zeitpunkt der Spende. Spendet ein Unternehmer Waren,
dungseinrichtungen, die entsprechende Leistungen ausfüh-
die nicht mehr verkäuflich sind, wird der Wert naturgemäß
ren, eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde
gegen 0 € tendieren. Solche Waren sind zum Beispiel Le-
i. S. d. § 4 Nr. 21 lit. a Doppellit. bb UStG vorlegen können.
bensmittel, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeits-
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Mängeln oder Artikel des Non-Food-Bereichs mit falscher
vom 18. Juli 2016 – Neuregelung der Fristen zur Abgabe
Etikettierung oder unzureichender Befüllung.
datums stehen, Frischwaren wie Obst und Gemüse mit
von Steuererklärungen und Verspätungszuschläge
Im Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen geändert.
Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer, BFH-
Sind steuerliche Berater mit der Erstellung von Steuerer-
Urteil vom 14. Januar 2016 – V R 63/15
klärungen beauftragt, verlängert sich gemäß § 149 AO n. F.
Die Klägerin hatte in einem Parkhaus Stellplätze für monat-
die Frist für die Abgabe von Steuererklärungen, die sich auf
lich 55 € pro Stellplatz angemietet. Die Mitarbeiter waren
ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeit-
nur parkberechtigt, wenn sie sich mit 27 € monatlich an
punkt beziehen (z. B. Körperschaftsteuererklärung und Um-
den Parkraumkosten beteiligten. Nach Auffassung des BFH
satzsteuerjahreserklärung), auf Ende Februar des zweiten
hat die Klägerin ihren Angestellten gegen Kostenbeteiligung
auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres (bisher
und somit entgeltlich Parkraum überlassen. Unerheblich
Ende Dezember des ersten auf den Besteuerungszeitraum
sei, dass die Klägerin diese Leistungen (überwiegend) zu
folgenden Jahres). Diese Regelung gilt für Besteuerungs-
unternehmerischen Zwecken erbracht hat. Wer Parkraum
zeiträume, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.
gegen Entgelt überlässt, verschaffe unzweifelhaft einen ver-
Des Weiteren wurden auch die Vorschriften zur Erhebung
SystRL. Zudem seien nach Abschn. 1.8 Abs. 1 S. 3 UStAE
von Verspätungszuschlägen angepasst. Für nach dem
sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG steuer-
31. Dezember 2017 einzureichende Steuererklärungen,
bar, die der Unternehmer an seine Arbeitnehmer aufgrund
die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich be-
des Dienstverhältnisses gegen verbilligtes Entgelt erbringt.
brauchsfähigen Vorteil i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwSt-
stimmten Zeitpunkt beziehen, werden gem. § 152 AO n. F.
für jeden angefangenen Monat 0,25 % der festgesetzten
Steuer, mindestens jedoch 25 € je Monat als Verspätungszuschlag erhoben. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde
die Frist für die Abgabe der Steuererklärung verlängert hat
oder diese Frist rückwirkend verlängert, die Steuer auf null
Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird, die
festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge
nicht übersteigt oder bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen.
20
B e r at u n g A k t u e l l
Standortbestimmung mit dem
IT-Sicherheitscheck
Von Oliver Schikora
Einer Umfrage zufolge, die das Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik (BSI) im April dieses Jahres
durchgeführt hat, war ein Drittel der befragten Unternehmen in den letzten sechs Monaten von Ransomware
betroffen. „Ransomware“ ist ein Kunstbegriff aus dem
englischen „ransom“ für Lösegeld und „ware“ für Software. Bei Angriffen mit solchen Programmen werden in
den betroffenen IT-Systemen Daten verschlüsselt und
somit dem Zugriff der Opfer entzogen. Rund drei Viertel der Infektionen waren auf infizierte E-Mail-Anhänge
GAP-Analyse: IT-Sicherheitscheck
zurückzuführen. In jedem fünften betroffenen Unternehmen kam es dabei zu erheblichen Ausfällen von Teilen
entwickelte IT-Sicherheitscheck greift unter anderem die
der IT-Infrastruktur.
oben genannten Aspekte auf und vermittelt einen ersten
Überblick zum Stand der IT-Sicherheit innerhalb eines
Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Aggressivität
Unternehmens. Der Fokus der Prüfung richtet sich dabei
der Täter sowie der Schadsoftware weiter zunimmt. So wird
auf Aspekte des IT-Sicherheitsmanagements, des Viren-
z. B. der Druck auf die Opfer erhöht, indem Ultimaten für die
schutzes, der Netzwerksicherheit, der Absicherung von
Zahlung des Lösegelds gesetzt werden. Kommt das Unter-
Anwendungen und Systemen, der Datensicherung sowie
nehmen den Forderungen nicht nach, werden sukzessive
dem Datenschutz. Die Ergebnisse des IT-Sicherheitschecks
Daten gelöscht. Zugleich geraten gezielt die Datensicherun-
werden zusammenfassend im Rahmen einer GAP-Analyse
gen der Opfer in den Fokus der Angreifer, indem sie je nach
als Netzdiagramm (siehe Abbildung) visualisiert. Konkrete
Schadsoftware verschlüsselt bzw. gelöscht werden, um
Handlungsempfehlungen, basierend auf den dem Stand
eine mögliche Rücksicherung der Systeme zu verhindern.
der Technik entsprechenden Maßnahmen aus dem BSI-
Die Unternehmen stehen diesen Bedrohungen allerdings
IST-Situation auf.
Grundschutz, zeigen Maßnahmen zur Verbesserung der
nicht machtlos gegenüber. Zu den wirkungsvollsten präventiven Maßnahmen gehören Backups (Datensicherungen).
Praxis-Hinweis
Diese müssen regelmäßig angefertigt, auf ihre Funktions-
Die Solidaris bietet zur Bestimmung des unterneh-
fähigkeit geprüft und isoliert vom restlichen IT-Netzwerk
mensspezifischen IT-Sicherheitsniveaus einen
gelagert werden.
IT-Sicherheitscheck an. Dieser kann zugleich als
Grundlage für die Implementierung eines IT-Sicher-
Ist es zu einer Infektion gekommen, so muss der Verbrei-
heitskonzeptes dienen. Im Rahmen des Sicherheits-
tungsgrad auf ein Minimum reduziert werden. In diesem
checks wird die Ist-Situation den Anforderungen des
Zusammenhang ist auf eine restriktive Vergabe von Benut-
BSI gegenübergestellt und der konkrete Handlungs-
zerrechten bzw. auf eine Segmentierung des Netzwerks zu
bedarf aufgezeigt. Sprechen Sie uns an!
achten. Durch eine Verringerung der Zugriffsmöglichkeiten
kann einer flächendeckenden Infizierung des Unternehmensnetzwerks vorgebeugt werden.
Oliver Schikora
Dipl.-Betriebswirt (FH)
Certified Information Systems Auditor (CISA)
Der von der Solidaris in Zusammenarbeit mit unserem Ko-
Köln
02203.8997-228
operationspartner ITQ – Institut für Technologiequalität
[email protected]
21
Solidaris Information – 3/2016
Auswirkungen der IT-Sicherheit
auf das Haftungsrisiko
(ISMS) herumkommen. Auch Versicherer von Cyberrisiken
berücksichtigen bei der Kalkulation ihrer Versicherungsbeiträge, ob ein wirksames ISMS beim Versicherungsnehmer
vorhanden ist.
Von Ingo Kreutz
Zu den wesentlichen Maßnahmen in diesem ZusammenDer Geschäftsführer einer GmbH muss die Sorgfalt „eines
hang gehört die Übernahme der Gesamtverantwortung für
ordentlichen Geschäftsmannes“ anwenden (§ 43 Abs. 1
die Informationssicherheit durch die Leitungsebene. Dabei
GmbHG). Dabei hat er im Rahmen seiner Leitungsfunktion
müssen sowohl angemessene Sicherheitsziele als auch
neben einschlägigen Gesetzen wie Handelsgesetzbuch
eine Strategie für die Informationssicherheit festgelegt
(HGB), Abgabenordnung (AO) und Bundesdatenschutz-
und dokumentiert werden. Die Leitungsebene muss analog
gesetz (BDSG) auch die allgemeinen Anforderungen zur
zum Datenschutzbeauftragten einen Informationssicher-
IT-Sicherheit zu beachten.
heitsbeauftragten bestellen, der die Informationssicherheit
fördert und den Sicherheitsprozess steuert und koordiniert.
Denn nicht nur bei Datenverlust steht der Geschäftsführer
Hierzu ist die Schaffung einer geeigneten Organisations-
schnell persönlich in der Haftung. Gerichtsentscheidungen,
und Kommunikationsstruktur notwendig, in der Aufgaben,
bei denen Geschäftsführer wegen ihrer Verantwortlichkeit
Verantwortungen und Kompetenzen nachvollziehbar defi-
für IT-Sicherheitsdefizite zur Zahlung von Schadensersatz
niert und zugewiesen werden.
verurteilt wurden, sind zurzeit zwar noch selten (z. B. OLG
Hamm, Urteil vom 1. Dezember 2003 – 13 U 133/03), aber
Es wird deutlich, dass die Anforderungen an die Informati-
es ist schon jetzt absehbar, dass die Haftungsfälle pro-
onssicherheit – nicht nur aufgrund möglicher Interessen-
portional zu der Bedeutung von IT und der zunehmenden
konflikte – weit über den Kompetenzbereich der IT-Abtei-
Bedrohungslage etwa durch Hacker- und Virenangriffe kon-
lungen hinausgehen. Eine reine Delegation der Aufgaben in
tinuierlich zunehmen werden.
Bezug auf IT-Sicherheit an die IT-Abteilung entspricht daher
nicht mehr dem Stand der Technik.
Führen Sicherheitsdefizite zu einem Schaden, so müssen
die Verantwortlichen darlegen und beweisen, dass sie den
Praxis-Hinweis
an sie gestellten Sorgfaltsanforderungen genügt haben. Hier
Zur Selbstevaluierung Ihres IT-Sicherheitsmanage-
zeichnet sich ab, dass der Stand der Technik zusammen mit
ments stellen wir Ihnen eine Checkliste im Excel-­
gängigen Standards (z. B. ISO/IEC 27001, IT-Grundschutz
Format zum Download bereit: abrufbar über den
des BSI, ITIL, COBIT, IDW PS 330) als Sorgfaltsmaßstab
nebenstehenden QR-Code oder unter www.soli­
herangezogen wird. Da der Stand der Technik sich dyna-
daris.de/pr/aktuelles. Gerne unterstützen wir Sie
misch weiterentwickelt und an der Front des technischen
bei der Ermittlung des Status
Fortschritts zu verorten ist, sind die Sorgfaltsanforderungen
quo zur IT-Sicherheit in Ihrem
nur innerhalb eines standardisierten Prozesses erfüllbar.
Unternehmen und erarbeiten
gemeinsam mit Ihnen konkrete
Das zentrale Instrumentarium zur Einhaltung gesetzlicher,
Maßnahmen.
vertraglicher, struktureller und interner Richtlinien und Vorgaben im IT-Umfeld ist folglich ein von der Unternehmensleitung initiierter und etablierter Sicherheitsprozess. Daraus
lässt sich ableiten, dass Unternehmen ab einer gewissen
Komplexität mittelfristig nicht mehr um die Implementierung eines Informationssicherheitsmanagementsystems
22
Ingo Kreutz
Dipl.-Wirtschaftsinformatiker
Certified Information Systems Auditor (CISA)
Certified Information Security Manager (CISM)
Köln
02203.8997-228
[email protected]
Pflichten der Geschäftsleitung in
der Unternehmenskrise
oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a
InsO). Der Drei-Wochen-Zeitraum darf nur dann ausgenutzt
werden, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzeröffnungsgründe ergriffen worden sind oder eingeleitet
Von Mike Santinato
werden, bei denen absehbar ist, dass sie zum Erfolg führen.
Wird im Zuge einer Unternehmenskrise eine juristische
Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) begründet
Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die
zwar keine Antragspflicht, gibt dem Schuldner aber das
gesetzlichen Vertreter ohne schuldhaftes Zögern, spä-
Recht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bean-
testens jedoch drei Wochen nach Eintritt von Zahlungs-
tragen. Bestehen für das krisenbehaftete Unternehmen
unfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag
Sanierungschancen, kann ein Eigenantrag des Schuldners
zu stellen (§ 15a InsO). Andernfalls können auch straf-
diese erhöhen. Der Schuldner hat also die Option, bereits
rechtliche Konsequenzen die Folge sein. Aktualität er-
bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag
langt dieses Thema durch die seit Jahren geführten Dis-
zu stellen.
kussionen über die Marktsituation der Gesundheits- und
Sozialbranche. Steigender Kosten- und Preisdruck sind
Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor, wenn zu
in den vergangenen Jahren immer wieder thematisiert
einem bestimmten Stichtag nicht alle Zahlungsverpflich-
worden. Das schwierige Marktumfeld erhöht das Risiko
tungen der Gesellschaft erfüllt werden können. Die Feststel-
von Unternehmenskrisen.
lung erfolgt über die Erstellung eines stichtagsbezogenen
Finanzstatus. Können nicht alle Zahlungsverpflichtungen
Die gesetzlichen Vertreter haben sich jederzeit einen Über-
erfüllt werden bzw. wird eine Liquiditätslücke festgestellt,
blick über die finanzielle Lage der Gesellschaft zu verschaf-
ist für einen Zeitraum von drei Wochen ein Finanzplan zu
fen, um Hinweise auf eine Insolvenzgefahr erkennen zu
erstellen. Können nach diesem Plan die Verbindlichkeiten
können. Dies ergibt sich aus der Pflicht, in den Angelegen-
bis auf einen Rest von 10 % getilgt werden, handelt es sich
heiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen und
um eine bloße Zahlungsstockung. Gelingt das nicht, ist die
gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden (§ 43 Abs. 1
Gesellschaft zahlungsunfähig und demgemäß insolvenz-
GmbHG, § 93 Abs. 1 S. 1 AktG). Die gesetzlichen Vertreter
antragspflichtig.
der Gesellschaft haben demgemäß organisatorische bzw.
unternehmensinterne Maßnahmen zu ergreifen, die einen
Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Ver-
fortwährenden Überblick über die Liquiditätssituation ge-
mögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten
währleisten. Hierzu zählt beispielsweise die Überprüfung
nicht mehr deckt. Es wird hierbei nicht auf das bilanziel-
und Überwachung des Finanz- und Rechnungswesens, um
le Vermögen, sondern das insolvenzrechtliche Vermögen
Hinweise auf mögliche Ertragseinbrüche, drohende Liquidi-
abgestellt. In diesem Fall ist in einem ersten Schritt die
tätsengpässe oder eine Eigenkapitalaufzehrung zu erhalten.
Überlebenschance des Unternehmens mittels Fortbestehensprognose zu prüfen. Ist die Fortführung des Unterneh-
Die Insolvenzordnung sieht folgende Eröffnungsgründe für
mens überwiegend wahrscheinlich
das Insolvenzverfahren vor:
und somit eine drohende Zahlungs-
Seminar-Tipp
›› Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO),
unfähigkeit nicht gegeben (positive
Integrierte Finanzplanung
›› drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und
Fortbestehensprognose), liegt keine
und Berichtswesen in
›› Überschuldung (§ 19 InsO).
Überschuldung vor. Bei einer negati-
Krankenhäusern
ven Fortbestehensprognose sind in
› 13.10.2016 – München
Bei juristischen Personen (insbesondere AG, GmbH, e. V.)
einem zweiten Schritt Vermögen und
und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaf-
Schulden in einem stichtagsbezogenen Status zu Liqui-
ten (§ 264a HGB) ist die Unternehmensleitung im Falle von
dationswerten gegenüberzustellen. Ergibt sich aus dieser
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19
Prüfung ein positives Reinvermögen, besteht keine Antrags-
InsO) verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens
pflicht (aber Antragsrecht). Ergibt sich ein negatives Rein-
aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
vermögen, besteht Antragspflicht.
23
Solidaris Information – 3/2016
Unternehmenskrise
Zahlungsunfähigkeit
§ 17 InsO
ja
drohende
Zahlungsunfähigkeit
§ 18 InsO
Überschuldung
§ 19 InsO
nein
Fortbestehensprognose
negative
Fortbestehensprognose
positive
Fortbestehensprognose
Überschuldungsstatus
negatives
positives
Reinvermögen
Insolvenzantragspflicht
wegen Zahlungsunfähigkeit
bzw. Überschuldung
Insolvenzantragsrecht
wegen drohender
Zahlungsunfähigkeit
Führt die Fortbestehensprognose zu drohender Zahlungs-
kein Insolvenzantrag
Eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht er-
unfähigkeit nach §18 InsO (negatives Ergebnis), ist in einer
kannt zu haben, kann ein Beleg dafür sein, dass die gesetz-
Überschuldungsprüfung festzustellen, ob ein Antragsrecht
lichen Vertreter ihrer Sorgfaltspflicht zur Beobachtung der
oder eine Antragspflicht vorliegt. Die Antragspflicht ergibt
wirtschaftlichen Lage, insbesondere der Liquiditäts- und
sich aus negativem Reinvermögen und das Antragsrecht
Vermögenslage nicht nachgekommen sind.
aus positivem Reinvermögen im Rahmen der Überschuldungsprüfung.
Praxis-Hinweis
Die Solidaris hilft Ihnen, eine Krisensituation Ihres
Das oben stehende Schaubild veranschaulicht die Maßnah-
Unternehmens vor dem Hintergrund insolvenzrecht-
men zur Identifizierung oben beschriebener Insolvenzeröff-
licher Tatbestände zu würdigen. Als unabhängiger
nungsgründe im Überblick. Es wird für die Beurteilung für
und sachverständiger Dritter helfen wir Ihnen bei der
das Vorliegen von Insolvenzeröffnungsgründen (wenn nicht
Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungs-
schon von vornherein Zahlungsunfähigkeit gegeben ist) auf
gründen nach dem IDW Standard „Beurteilung des
eine Unternehmensplanung nach betriebswirtschaftlichen
Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen“ (IDW ­
Grundsätzen abgestellt, im fortgeschrittenen Krisensta-
S 11) und unterstützen Sie dabei, einen Weg aus der
dium (Erfolgs- und/oder Liquiditätskrise) ist insoweit von
Unternehmenskrise zu finden.
den gesetzlichen Vertretern eine Fortbestehensprognose
zu erstellen.
Mike Santinato
Diplom-Kaufmann
Köln
02203.8997-208
24
[email protected]
V e r a n s ta lt u n g e n
SAVE THE DATE
6. Ordenstag der Solidaris
7./8. März 2017, Erbacher Hof, Mainz
Bestärkt durch das positive Echo vom letzten Ordenstag
Fachbeiträge und Diskussionen zu aktuellen Themen aus
der Solidaris in Münster bleiben wir unserem inzwischen
der Ordenspraxis sowie ein künstlerischer Auftritt. Weitere
langjährig bewährten Engagement treu und freuen uns, den
organisatorische Details sowie das ausführliche Programm
6. Ordenstag der Solidaris anzukündigen. Unter dem Motto
verraten wir in der kommenden Ausgabe der Solidaris-Information.
Strukturwandel im Orden –
heute die richtigen Schritte gehen
Ordensgemeinschaften aus unserem Mandantenkreis werden in Kürze auch persönlich postalisch eingeladen. Der
laden wir Ordensverantwortliche am 8. März 2017 zu einem
Ordenstag der Solidaris ist sowohl eine spannende Platt-
anregenden Branchenaustausch nach Mainz ein.
form zum fachlichen Austausch als auch ein hervorragendes Forum der zwischenmenschlichen Begegnung und
Am Vorabend möchten wir zusammen mit Ihnen eine Hei-
anregenden Kommunikation. Merken Sie sich schon jetzt
lige Messe feiern und anschließend den Abend mit einem
den Termin vor! Frau Inna Reiter nimmt ab sofort unter der
Imbiss in vertraut-inspirierender Atmosphäre ausklingen
E-Mail-Adresse [email protected] sowie telefonisch unter
lassen. Am darauffolgenden Tag erwarten Sie relevante
0761.79186-26 Ihre Anmeldungen entgegen.
Veranstaltungsübersicht 2016
12. Personalkongress der Krankenhäuser 2016
ConSozial 2016
4./5. Oktober 2016, Seeheim
26./27. Oktober 2016, Nürnberg
Lufthansa Training & Conference Center Seeheim
Messezentrum
11. Pflegekongress des Caritasverbandes für
BeB – Fachtagung Dienstleistungsmanagement
die Diözese Regensburg e. V.
2.– 4. November 2016, Moosbach/Baden
13. Oktober 2016, Regensburg
Johannes-Diakonie
Regensburger Kolpinghaus
25
Solidaris Information – 3/2016
Intern
DIE WELT:
Prokura
Solidaris ist „TOP-BERATER“
Mit Beschlüssen der Gesellschafterversammlung vom
24. Juni 2016 wurden folgende Personen für die Solidaris
Mitte Februar 2016 wurde die Solidaris Revisions-GmbH
Revisions-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuer-
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesell-
beratungsgesellschaft als Prokuristen bestellt:
schaft vom unabhängigen Magazin FOCUS zum dritten
Mal in Folge zur Top-Gesellschaft für das Gesundheits- und
Sozialwesen gekürt. Unsere Unternehmensgruppe konnte
›› Herr Dipl.-Kfm. Alexander Ems, Wirtschaftsprüfer, Steuer­
berater, Köln,
vor allem durch hohe Fachkompetenz und besondere Bran-
›› Herr Dipl.-Volkswirt Ulrich Karl, Wirtschaftsprüfer, Steuer­
chenexpertise im Non-Profit-Bereich überzeugen. Sechs
berater, Berlin, (Erweiterung der Prokura auf die Hauptnie-
Monate später gelangt Solidaris eine weitere Auszeichnung
derlassung Köln),
in der Kategorie Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung:
›› Herr Dipl.-Wirt.-Informatiker Ingo Kreutz, Berg.-Gladbach,
Auch die Redaktion der Tageszeitung DIE WELT ernannte
›› Herr Dipl.-Kfm. Matthias Strickrodt, Köln,
Solidaris Anfang August 2016 zum „TOP-BERATER“.
›› Frau Dipl.-Volkswirtin Elisabeth Werbel, Steuerberaterin,
Ebringen.
Als Basis dieser Auszeichnung dient eine von der WELT und
dem Marktforschungsunternehmen ServiceValue initiierte
Wir gratulieren unserer neuen Prokuristin und den neuen
Kundenbefragung. Diese fand online in einem spezialisier-
Prokuristen sehr herzlich und freuen uns auf eine vertrau-
ten B2B-Panel statt, an dem ausschließlich Entscheiderin-
ensvolle Zusammenarbeit!
nen und Entscheider sowie Nutzerinnen und Nutzer von
Beratungsleistungen aus unterschiedlichen Branchen der
Wirtschaft teilnehmen durften. Ausschlaggebend für die
Ergebnisse sind laut der Redaktion neben Expertenmeinungen „echte Kundenurteile“.
Berufsexamen
Studiendesign und Hintergrund: In sechs Beratungskategorien haben 1.348 Firmenvertreter über 100 Beratungs-
Herr Markus Fischer, Köln, hat am 9. Mai
unternehmen anhand von sechs Leistungs- und Service-
2016 sein Wirtschaftsprüferexamen er-
merkmalen sowie hinsichtlich der Gesamtzufriedenheit und
folgreich bestanden. Wir gratulieren Herrn
Weiterempfehlungsbereitschaft bewertet. Für die Studie
Fischer ganz herzlich und wünschen ihm
konnten 69 Beratungsunternehmen aufgrund einer hinrei-
für den weiteren beruflichen und privaten
chend großen Stichprobe ausgewertet und Rankings zu-
Lebensweg viel Erfolg und alles Gute!
geführt werden. Hierbei sollen die Problemlösekompetenz,
Umsetzungsorientierung und andere Leistungsmerkmale
aus der Kundenperspektive im Vergleich dargestellt werden. Solidaris gehört demnach zu den TOP 13 bundesweit.
Die Befragung und die Ergebnisse der Studie wurden am
11. August 2016 in der WELT veröffentlicht.
26
Neue Kompetenzträger der Solidaris
Die Solidaris Rechtsanwaltsgesellschaft
Seit dem 1. August 2016 verstärkt Frau
mbH verstärkt sich weiter. Mit Herrn
Rechtsanwältin Ines Martenstein, LL.M.,
Rechtsanwalt Justus Kampp baut die
das Team der Solidaris Rechtsanwaltsge-
Rechtsberatung am Standort Freiburg
sellschaft mbH in Köln. Frau Martenstein
ihre Präsenz ab dem 1. Juli 2016 aus. Die
berät seit 2012 bundesweit Ärzte, Kranken-
beruflichen Stationen von Herrn Kampp führten über den
häuser sowie weitere Leistungserbringer, Verbände und Un-
Deutschen Bundestag und die Handwerkskammer Freiburg.
ternehmen des Gesundheitswesens in medizinrechtlichen
Zuletzt war Herr Kampp als Rechtsanwalt in einer mittel-
Fragestellungen. Ihre Beratungsschwerpunkte bilden das
ständischen Kanzlei tätig. Zu seinen Mandanten zählten ne-
Krankenhausrecht, das Vertragsarztrecht, das ärztliche
ben mittelständischen Unternehmen auch Mandanten aus
Berufs- und Weiterbildungsrecht, das Arzthaftungsrecht
der Sozialwirtschaft sowie steuerbegünstigte Körperschaf-
sowie die Vertragsgestaltung bei Kooperationsformen und
ten. Herr Kampp verfügt über langjährige Erfahrungen in
neuen Versorgungsformen. 2013 erwarb Frau Martenstein
der juristischen Begleitung von Immobilienprojekten, im
den „Master of Laws (LL.M.) Medizinrecht“ am Institut für
privaten Bau- und Architektenrecht sowie im Mietrecht. Des
Rechtsfragen der Medizin der Heinrich-Heine-Universität
Weiteren berät er Mandanten im Bereich des Vergaberechts
Düsseldorf. Seit Juli 2016 ist sie Fachanwältin für Medizin-
sowie des Datenschutzes.
recht.
Herr Rechtsanwalt Alexander Gottwald
Ebenfalls seit dem 1. August 2016 ergänzt
verstärkt seit dem 1. Juli 2016 das Team
Herr Dipl.-Volksw. Holger Springfeld das
der Solidaris Rechtsanwaltsgesellschaft
Team der Solidaris Unternehmensbera-
mbH in Münster. Herr Gottwald ist seit
tungs-GmbH in Köln. Vor seinem Wechsel
diesem Jahr als Rechtsanwalt zugelassen.
zur Solidaris hat Herr Springfeld über meh-
Zuvor war er als Volljurist bei einem Verband tätig und hat
rere Jahre die politischen Prozesse zur Weiterentwicklung
dort sowohl juristische Aufgaben als auch betriebswirt-
der Pflegeversicherung sowohl auf Seiten der Pflegekassen
schaftlich Projekte betreut. Die Schwerpunkte seiner Arbeit
als auch als Vertreter eines Leistungserbringerverbandes
liegen im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts
begleitet. Darüber hinaus hat Herr Springfeld ca. 10 Jahre
und dort u. a. in der Begleitung von Umwandlungsprozes-
Pflegesatzverhandlungen für freigemeinnützige und privat-
sen sowie im Arbeits- und allgemeinen Vertragsrecht. Zur
gewerbliche Träger geführt. Sein Tätigkeitsfeld umfasste
Abrundung seiner wirtschaftlichen Qualifikation hat er an
auch die Vorbereitung und Durchführung von Schiedsstel-
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster ein be-
lenverfahren. Neben der Vorbereitung und Durchführung
triebswirtschaftliches Masterprogramm im Bereich „Busi-
von Pflegesatzverhandlungen wird Herr Springfeld auch
ness Management“ absolviert und führt nun den Titel „Exe-
betriebswirtschaftliche Analysen durchführen. Diese Ana-
cutive Master of Business Administration – EMBA“.
lysen beinhalten eine Gegenüberstellung der Ist-Kosten mit
den – soweit vorhanden – verhandelten Kostenpositionen,
um mögliche Unterdeckungen in der Refinanzierung offenzulegen.
27
Aktuelle Seminare
Datum
Ort
Titel
22.09.2016
Freiburg
Workshop: Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) –
28.09.2016
München
Was ist zu tun?
05.10.2016
Köln
27.09.2016
Freiburg
05.10.2016
Würzburg
07.11.2016
Berlin
29.11.2016
Köln
28.09.2016
Köln
Medizinrecht: Krankenhäuser im Fokus von KV und Ermittlungs­
20.10.2016
München
behörden
29.09.2016
München
Änderungen durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
30.09.2016
Köln
06.10.2016
Berlin
Schreckgespenst Betriebsprüfung
11.10.2016
Freiburg
Der Krankenhaus-Jahresabschluss 2016 –
03.11.2016
Köln
Aktuelle Entwicklungen und Einzelfragen
04.11.2016
Berlin
11.10.2016
München
08.11.2016
Köln
19.10.2016
München
Der Jahresabschluss gemeinnütziger Einrichtungen
Neues vom Bundesarbeitsgericht
Workshop: Going-Concern-Probleme – Was tun?
Impressum
Die Solidaris-Information erscheint quartalsweise für Mandanten und Geschäftspartner
der Solidaris-Unternehmensgruppe.
Herausgeber
Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH
Von-der-Wettern-Straße 11, 51149 Köln
Geschäftsführung
Dipl.-Kfm. Matthias Hennke
Dipl.-Kfm. Sven Hornbostel
Dipl.-Kfm. Rainer Kenntemich
Sitz der Gesellschaft: 51149 Köln,
Registergericht Köln, HRB 52005
Redaktionsleitung
Michael Basangeac, M. A.
Tel. 02203 . 8997-153, Fax 02203 . 8997-197
E-Mail: [email protected]
Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 19. August 2016
Auflage: 3.700 Stück
Gestaltung: Groba / Pérez Cantó Kommunikationsdesign, Köln
Druck: Flock Druck, Köln
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