Nutzen stiften – mit Freude für Menschen J a h r g a n g 19 / A u s g a b e 3 / S e p t e m b e r 2016 Solidaris Information Fakten aktuell 3 Exklusiv-Lieferverträge für Zytostatika mit Offizinapotheken betreffen auch Krankenhausapotheken 4 Neue gesetzliche Grundlagen für die Behindertenhilfe – das Bundesteilhabegesetz 6 Aktueller Stand in Sachen APG DVO NRW 8 Fortsetzung der Pflegereform: PSG II und Gesetzentwurf zum PSG III 10 EU-Datenschutz-Grundverordnung: Künftige Sanktionen sollen „abschrecken“ 11 Der neue Anhang nach BilRUG 13 GuV-Ausweis bei Erstanwendung des BiIRUG – Wie ist mit den außerordentlichen Posten des Vorjahres umzugehen? 14 Die „Grundstücks-GmbH“ – ein Lösungsansatz für Investitionen in Pflegeheimen? 16 Eineinhalb Jahre Mindestlohn – eine Zwischenbilanz 18 Chefarzt-Operation nur beim Chefarzt: Haftung einer Klinik trotz korrekt durchgeführter Operation 19 Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen Beratung aktuell 21 Standortbestimmung mit dem IT-Sicherheitscheck 22 Auswirkungen der IT-Sicherheit auf das Haftungsrisiko 23 Pflichten der Geschäftsleitung in der Unternehmenskrise Veranstaltungen 25 SAVE THE DATE – 6. Ordenstag der Solidaris, 7./8. März 2017, Erbacher Hof, Mainz 25 Veranstaltungsübersicht 2016 Intern 26 DIE WELT: Solidaris ist „TOP-BERATER“ 26Prokura 26Berufsexamen 27 Neue Kompetenzträger der Solidaris 28 Seminare Berlin Erfurt Freiburg Hamburg Köln München Münster Wien (A) Würzburg Solidaris Information – 3/2016 Editorial Liebe Leserinnen und Leser, mit diesem Editorial der aktuellen Solidaris-Information widmen wir uns einer hochkomplexen Kunstform: der Kommunikation. Bekanntlich kommunizieren wir alle über Medien, Sprache, Gestik, Mimik, Filme, Musik, Malerei, Bildhauerei, Kleidung, Design, Technik, Architektur und überhaupt über unsere Kultur. Spätestens seit Facebook, Twitter und Co. erscheint unsere Welt als eine große Bühne der Kommunikation mit unzähligen Sendern und Empfängern. Paul Watzlawick brachte es bereits 1967 auf die Formel: Man kann nicht nicht kommunizieren. Und doch scheint Kommunikation nur selten zu gelingen. Ein Widerspruch, dessen Auflösung paradoxerweise das Phänomen selbst birgt. Dr. Rüdiger Fuchs Gelingende Kommunikation entsteht nicht allein durch eine zum Ausdruck gebrachte Mitteilung, sondern entwickelt sich erst über eine intensive Auseinandersetzung mit dem Standpunkt der Beteiligten. Dabei geht es nicht um das einseitige Senden und Empfangen von Signalen, sondern um das gegenseitige Bekunden von Interesse auf Augenhöhe, verbunden mit dem Bemühen um ein Verstehen des Gegenübers. Erst durch einen solchen Dialog entsteht ein Konsens, der mehr zu bieten hat als die Summe seiner Einzelteile: Die Chance auf ein neues Wir, verbunden mit der Freisetzung ungeahnter Möglichkeiten und Potenziale für alle Beteiligten. Dieser Ansatz von konstruktiver, integrierter und gelingender Kommunikation inspiriert unser neues Corporate Design. Blättern Sie nun durch das Heft, besuchen Sie unsere neue Webseite www.solidaris.de und teilen Sie uns Ihre Meinung unter [email protected] mit. Ihr Feedback ist für uns wichtig! Herzlichen Dank dafür und viel Freude mit den neuen Medien der Solidaris! Ihr 2 Fa k t e n A k t u e l l Exklusiv-Lieferverträge für Zytostatika mit Offizinapotheken betreffen erfolgreichen Apotheke zu bestellen. Der klagende Apotheker und die Onkologen wollten dies jedoch nicht einfach hinnehmen. Die Onkologen ließen ihre Patienten schriftlich bestätigen, dass sie von ihrem Apothekenwahlrecht auch Krankenhausapotheken Gebrauch machen und weiterhin eine Belieferung durch Von Ines Martenstein und Martin Wohlgemuth Apotheke wünschen, und kauften die Chemotherapie- die bislang mit der onkologischen Praxis kooperierende Infusionen weiterhin bei dem Apotheker ein. Dieser stellte Aufgrund des hohen Kostendrucks legten verschiedene seine Dienste wie gehabt der Krankenkasse in Rechnung Gesetze zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen in und berechnete auf der Basis von 149 Verordnungen für 38 den Jahren 2003 bis 2009 den Grundstein für neue For- Versicherte rund 70.500 €. Die Krankenkasse beanstandete men der Belieferungsverträge zwischen Krankenkassen die Abrechnungen des Apothekers und setzte den Betrag in und Pharmaunternehmen sowie Apotheken. Seitdem voller Höhe von einer weiteren Rechnung des Klägers ab. besteht für die gesetzlichen Krankenkassen unter ande- In erster Instanz hatte der klagende rem die Möglichkeit, mit einzelnen Apotheken Verträge Apotheker vor dem Sozialgericht über die Direktbelieferung von onkologischen Praxen mit Darmstadt zunächst Erfolg. Doch Medizinrecht: Kranken- Zytostatikazubereitungen (Chemotherapie-Infusionen) im Revisionsverfahren vor dem häuser im Fokus von KV zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung abzuschließen Bundessozialgericht (BSG) setzte und Ermittlungsbehörden (§ 129 Abs. 5 S. 3 SGB V). Das System der Rabattver- sich die Kasse durch; die Klage des › 28.09.2016 – Köln tragspraxis im Zusammenhang mit Arzneimitteln ist Apothekers wurde abgewiesen und › 20.10.2016 – München mittlerweile Standard. Ein Urteil des Bundessozialge- die Retaxation durch die Kasse für richtes (BSG) vom 25. November 2015 (B 3 KR 16/15 R) zulässig erklärt. Der Apotheker musste die von der Kranken- hat neue Fakten für Krankenkassen geschaffen und ge- kasse bereits vergüteten Leistungen für die gelieferten Zyto- zeigt, welche – zum Teil weitreichenden – Auswirkun- statika zurückzahlen. Die von dem Apotheker eingereichte gen ein Direktvertrag zwischen einer regionalen Kran- Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur kenkasse und einer einzelnen Apotheke für die übrigen Entscheidung angenommen. Seminar-Tipp Apotheker bei der Belieferung von vertragsärztlichen Leistungserbringern haben kann. Mittelbar sind hiervon Die Entscheidung auch Krankenhausapotheken betroffen. Das BSG ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit von Exklusivverträgen zwischen einzelnen Der Fall Krankenkassen und Apotheken den Ausschluss anderer Geklagt hatte ein Apotheker, der seit vielen Jahren regelmä- Apotheken bewusst in Kauf genommen habe. Nach einer ßig anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen an eine Ausschreibung vergebene Versorgungsverträge über on- in demselben Gebäude betriebene onkologische Praxis kologische Rezepturen, die zur unmittelbaren ärztlichen lieferte. Im Juli 2013 schrieb die später verklagte Kranken- Anwendung bei Patienten direkt an die Praxis geliefert wer- kasse 23 Gebietslose für den Abschluss von Verträgen nach den, würden alle anderen Apotheken von der Versorgungs- § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V zur Versorgung mit in Apotheken berechtigung zulasten der gesetzlichen Krankenversiche- hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarznei- rung ausschließen. Diese Konsequenz sei unausweichlich mitteln in der Onkologie zur unmittelbaren Anwendung bei mit der Zulassung von Einzelverträgen verbunden. Zur Patienten öffentlich aus. Eine andere Apotheke erhielt den Begründung führten die Richter des 3. Senats aus, dass Zuschlag. Daraufhin wurde der klagende Apotheker von die Krankenkassen Abschläge auf die ansonsten geltenden der Krankenkasse darauf hingewiesen, dass zukünftig nur Preise nur realisieren könnten, wenn sie im Gegenzug die noch Apotheken Vergütungen für parenterale Zubereitun- Abnahme bestimmter Mengen zusagen könnten. Ein Apo- gen erhalten, die im Ausschreibungsverfahren erfolgreich thekenwahlrecht lehnte das BSG in der Entscheidung für waren. Die Ärzte der belieferten onkologischen Praxis wur- den speziellen Bereich der Direktbelieferung von Arztpraxen den aufgefordert, parenterale zytostatische Zubereitungen mit Zytostatikazubereitungen ab. zukünftig nur noch bei der im Ausschreibungsverfahren 3 Solidaris Information – 3/2016 Neue gesetzliche Grundlagen Fazit Für Apotheker, mit denen kein Exklusivvertrag besteht, bedeutet das Urteil, dass sie zukünftig mit immensen Vergütungsausfällen rechnen müssen, sollten sie eine onkologische Praxis trotz ihrer Kenntnis über das Bestehen eines für die Behindertenhilfe – das Bundesteilhabegesetz Exklusivvertrages weiterhin mit Zytostatikazubereitungen beliefern. Neben den Offizinapotheken tangiert die BSG- Von Roland Krock und Elisabeth Werbel Entscheidung aber auch Krankenhausapotheken, sofern diese die Offizinapotheken als Auftragsdienstleister mit Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wird anwendungsfertigen Zytostatika beliefern und die belieferte eine grundlegende Änderung der Finanzierungsgrund- Offizinapotheke im Ausschreibungsverfahren unterliegt. In lagen von Einrichtungen der Behindertenhilfe zur Folge diesen Fällen werden die entsprechenden Krankenhausapo- haben. Schwerpunkt des Gesetzes ist die komplette Neu- theken von der Belieferung von Zytostatikazubereitungen fassung des SGB IX mit Folgeänderungen in fast allen an Offizinapotheken abgeschnitten. Hierbei ist zu berück- anderen Sozialgesetzen. Der Gesetzentwurf zum BTHG sichtigen, dass die in den bisherigen Ausschreibungsver- wurde am 28. Juni 2016 vom Bundeskabinett beschlos- fahren erfolgreichen Offizinapotheken überwiegend über sen, die ersten durch das Gesetz bewirkten Änderungen eigene Möglichkeiten zur Zytotastikaherstellung verfügen. sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Wir stellen die Die Abgabe von Zytostatikazubereitungen durch Kranken- wichtigsten Veränderungen vor, die voraussichtlich auf hausapotheken könnte dadurch spürbar zurückgehen. Einrichtungen der Behindertenhilfe zukommen. Praxis-Hinweis Personenzentrierte statt einrichtungszentrierte Die bisher bekannten Ausschreibungsunterlagen se- Leistungen hen vor, dass sich die Offizinapotheken ihrerseits wei- Das zentrale Ziel des Gesetzes ist die Individualisierung der ter beliefern lassen dürfen. In diesen Fällen wird die Leistungen der Eingliederungshilfe, so dass diese besser Krankenhausapotheke mit in das Ausschreibungs- den Bedarfen des einzelnen Menschen mit Behinderung verfahren einbezogen. Wir empfehlen regelmäßig, entsprechen. Folglich sollen die Leistungen der Eingliede- sich eng mit dem entsprechenden Kooperationspart- rungshilfe neu ausgerichtet werden von einer einrichtungs- ner hinsichtlich eines (drohenden) Ausschreibungs- zu einer personenzentrierten Leistungserbringung. Der verfahrens abzustimmen. Sollte das abgegebene An- Bedarf des Menschen mit Behinderung an existenzsichern- gebot im Ausschreibungsverfahren nicht erfolgreich den Leistungen zum Lebensunterhalt soll getrennt werden sein, besteht auch die Möglichkeit, das Ausschrei- von seinem Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe bungsverfahren auf Fehler überprüfen zu lassen. aufgrund seiner Behinderung. Das Sondersystem „Lebensunterhalt in Einrichtungen der Behindertenhilfe“ wird beseitigt. Das bedeutet, dass für Menschen mit Behinderung im Martin Wohlgemuth, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Hinblick auf existenzsichernde Leistungen die allgemeinen Köln 02203.8997-410 den behinderungsbedingten Mehraufwand sind [email protected] Ines Martenstein, LL.M. Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Köln 02203.8997-419 [email protected] Regeln der Grundsicherung (SGB XII) gelten. Nur noch für tungen der Eingliederungshilfe (SGB IX) vorgesehen. Andere Leistungsanbieter bei der Teilhabe am Arbeitsleben Die Teilhabe am Arbeitsleben wird durch diverse Regelungen im BTHG weiterentwickelt. So sollen Menschen mit Behinderung außer in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) Beschäftigungsmöglichkeiten auch bei anderen Leistungsanbietern wahrnehmen können – vorausgesetzt, es gibt einen solchen Anbieter im jeweiligen Wohnumfeld. 4 An diese „anderen Leistungsanbieter“ werden teilweise Gesetzliche Anerkennung der Tarifbindung die gleichen Anforderungen gestellt wie an eine WfbM. In § 124 SGB IX (Entwurf) werden Anforderungen an geeig- Sie müssen entsprechend qualifiziertes Fachpersonal und nete Leistungserbringer der Eingliederungshilfe formuliert. begleitende Dienste vorhalten. Wie bei einer WfbM ste- Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Bezahlung tariflich hen Menschen mit Behinderung auch bei einem anderen vereinbarter Vergütungen nicht als unwirtschaftlich abge- Leistungserbringer in einem lehnt werden darf. Damit wird die bisherige Rechtsprechung Seminar-Tipp arbeitnehmerähnlichen Ver- ausdrücklich im Gesetz verankert. WfbM aktuell – Die Rechnungslegung hältnis und haben Anspruch unter besonderer Berücksichtigung auf ein angemessenes Ar- Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarungen des Arbeitsergebnisses beitsentgelt. Diesbezüglich Leistungsvereinbarungen konnten bisher – anders als › 24.10.2016 – Freiburg findet auf andere Leistungs- Vergütungsvereinbarungen – nicht vor der Schiedsstelle › 15.11.2016 – Köln anbieter die Werkstätten- verhandelt werden. Durch die Einführung der Schiedsstel- verordnung (WVO) entspre- lenfähigkeit verspricht sich der Gesetzgeber einen Beitrag chend Anwendung, d. h. auch andere Leistungserbringer zur nachhaltigen Sicherung der Wirtschaftlichkeit in Einrich- müssen ein Arbeitsergebnis gemäß § 12 WVO ermitteln und tungen der Behindertenhilfe. In diesem Zusammenhang zu mindestens 70 % des Arbeitsergebnisses an die Menschen sehen ist auch die Einführung eines gesetzlichen Prüfungs- mit Behinderung ausschütten. rechtes der Leistungsträger hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität der erbrachten Leistungen. Als Folge der Erleichterungen für die anderen Leistungsanbieter gibt Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten werden es hinsichtlich der für WfbM geltenden Mindestplatzzahl Sanktionen eingeführt, z. B. eine mögliche Kürzung der Ver- von 120 Plätzen, so dass auch kleinere Leistungsanbieter gütung. zugelassen werden. Darüber hinaus bedürfen andere Leistungsanbieter keines förmlichen Anerkennungsverfahrens. Kritik der Verbände An die räumliche und sächliche Ausstattung werden bei an- Der aktuelle Gesetzentwurf des BTHG stößt bei Verbän- deren Leistungsanbietern keine besonderen Anforderungen den der Behindertenhilfe durchweg auf Kritik. Demnach ist gestellt. Somit können auch Leistungserbringer am Markt zweifelhaft, ob der vorliegende Gesetzentwurf der selbst- auftreten, die ihre Arbeitsplätze in Betriebe auf dem ersten bestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderung Arbeitsmarkt ausgelagert haben und über keine eigenen zum Durchbruch verhelfen wird. Unter anderem wird kri- Räumlichkeiten verfügen. Schließlich unterliegen andere tisiert, dass durch die Trennung der Grundsicherung von Leistungsanbieter – im Gegensatz zu WfbM – nicht der Auf- der Leistung für die Eingliederungshilfe für die Betroffenen nahmeverpflichtung und sie müssen auch nicht alle Leis- bürokratische Hürden geschaffen werden. Darüber hinaus tungen zur beruflichen Bildung und Beschäftigung anbieten. ist fraglich, wie die Finanzierung der Strukturkosten von Wohneinrichtungen bei dem geplanten Finanzierungssys- Budget für Arbeit tem gewährleistet ist. Außerdem ist die Schnittstelle zur Durch das BTHG sollen unter anderem die Beschäftigungs- Pflegeversicherung in Verbindung mit Leistungen der Ein- möglichkeiten für Menschen mit Behinderung auf dem all- gliederungshilfe noch nicht ausreichend bestimmt. gemeinen Arbeitsmarkt verbessert werden. Hierzu wird das sogenannte „Budget für Arbeit“ geschaffen. Mit dem Budget für Arbeit ist ein dauerhafter Lohnkostenzuschuss an Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderung aus einer WfbM eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer tariflichen oder ortsüblichen Entlohnung bieten, verbunden. Benötigen Menschen mit Behinderung im Rahmen einer solchen Beschäftigung dauerhafte persönliche Unterstützung (Arbeitsassistenz), werden die hierfür Roland Krock Vereidigter Buchprüfer Steuerberater Freiburg 0761.79186-19 [email protected] Elisabeth Werbel Steuerberaterin Freiburg 0761.79186-39 [email protected] erforderlichen Mittel ebenfalls aus dem Budget für Arbeit finanziert. 5 Solidaris Information – 3/2016 Aktueller Stand in Sachen APG DVO NRW bände in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 4 APG DVO NRW die Restwerte für die bisherigen Investitionen in das langfristige Anlagevermögen zum Feststellungszeitpunkt und fassen diese dann zu einem Gesamt-Restwert zusammen. Von Friedrich Dickopp Anschließend wird ausgehend vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Folgeinvestition die Restlaufzeit für die Nachdem die APG DVO NRW formell am 2. November Finanzierung ermittelt und der Restwert gleichmäßig auf 2014 in Kraft getreten ist und ursprünglich zum 1. Janu- diesen Zeitraum verteilt. Für die Erstinvestition und die vor ar 2016 materiell umgesetzt werden sollte, ist diese Frist der letzten Folgeinvestition durchgeführten Folgeinvestitio- für das „Scharfschalten“ der Verordnung durch zwei All- nen bedeutet dies im Ergebnis, dass sich deren Refinanzie- gemeinverfügungen des zuständigen Ministeriums um rungszeitraum entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des jeweils sechs Monate verschoben worden. Aktuell ist nun § 2 Abs. 5 APG DVO NRW – danach sind die Aufwendungen die Umsetzung zum 1. Januar 2017 vorgesehen. über einen Zeitraum von 50 Jahren linear zu verteilen – auf teilweise deutlich mehr als 50 Jahre erstreckt und damit Zurzeit ist ein externer Dienstleister von den zuständigen wirtschaftlich einseitig zulasten des Einrichtungsträgers Landesbehörden (Landschaftsverbänden) mit der Vorprü- verteilt wird. Soweit die Maßnahmen mit Darlehen finan- fung der Antragsdaten beauftragt. Im Juli 2016 wurden ziert sind, werden damit dem Träger liquide Mittel, die er zur zahlreiche Einrichtungen unter Setzung verhältnismäßig Finanzierung der Darlehenstilgungen benötigt, entzogen. kurzer Fristen aufgefordert, fehlende Angaben in dem Nach unserer Überzeugung muss hier bei der Ermittlung der zur elektronischen Antragstellung vorgesehenen System jahresbezogen anzuerkennenden bzw. zu finanzierenden PfAD.invest nachzutragen. Es handelt sich dabei weitge- Beträge die Summe der historischen Anschaffungs- und hend um Datenfelder, die bei den bis August 2015 elektro- Herstellungskosten die Basis für die Ermittlung der jährlich nisch mittels PfAD.invest zu bearbeitenden Anträgen noch zu finanzierenden Beträge (bei 50 Jahren 2 % jährlich) sein. gar nicht existent waren. Behandlung von Zuschüssen der Stiftung Die im Auftrag des Landes entwickelte Software PfAD.in- Wohlfahrtspflege vest ist aktuell noch nicht in der Lage, die erfassten Daten Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Altenpflegegesetz NRW (APG rechentechnisch zu verarbeiten. Die Anlagen zu den vor NRW) sind in Übereinstimmung mit der bundesgesetzlichen liegenden Bescheiden lassen erkennen, dass die Berech- Vorgabe in § 82 Abs. 3 SGB XI gewährte öffentliche Förde- nungen regelmäßig individuell auf der Grundlage eines rungen bei der Ermittlung der gesondert berechenbaren Tabellenkalkulationsprogramms bearbeitet wurden. Investitionsaufwendungen mindernd zu berücksichtigen. Bei den wenigen bisher eingegangenen Bescheiden zeigt In den bisher vorliegenden Bescheiden setzen die Land- sich zudem eine hohe Quote von Fehlern, die Widerspruchs- schaftsverbände als zuständige Landesbehörden auch Zu- verfahren erforderlich machen. Dabei handelt es sich teil- schüsse der Stiftung Wohlfahrtspflege des Landes NRW als weise um reine Rechenfehler oder den Ansatz falscher In- öffentliche Förderung ab und berücksichtigen diese damit dexwerte, teilweise aber auch um Berechnungsverfahren, mindernd bei der Ermittlung der gesondert berechenbaren deren Rechtmäßigkeit von unserer Seite bestritten wird. In Investitionsaufwendungen. jedem Fall müssen eingehende Feststellungs- und Festsetzungsbescheide sehr gründlich geprüft werden. Wiederholt Öffentliche Förderungen im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 aufgetretene Dissenspunkte sind unter anderem: APG NRW i. V. m. § 9 SGB XI sind zunächst Zuschüsse Finanzierungsdauer von Investitionen in Bundes, der Länder, der Kommunen sowie ihrer Zweckver- langfristiges Anlagevermögen (Gebäude) bände wie z. B. in NRW der Landschaftsverbände. Nach un- Soweit in der Vergangenheit bei einer bestehenden Immobi- serer Rechtsauffassung sind die Zuschüsse der Stiftung der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, also des 6 lie nach der Erstinbetriebnahme noch eine Folgeinvestition Wohlfahrtspflege hingegen keine öffentliche Förderung im in das Gebäude erfolgt ist, ermitteln die Landschaftsver- Sinne von § 9 SGB XI. Bestätigt sehen wir unsere Rechts- auffassung durch die Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 2 chung unter ausdrücklichem Verweis auf die in Art. 14 des Satz 2 APG NRW. Hier wird ausgeführt: „Absatz 2 Satz 2 Grundgesetzes verankerte Eigentumsgarantie begründet. gewährleistet, dass Förderungen der öffentlichen Hand bei Insoweit haben die erst ab 1996 erfolgten landesgesetz- der Anerkennung der zu refinanzierenden Beträge für die lichen Regelungen keinen rechtsbegründenden, sondern Investitionsaufwände mindernd zu berücksichtigen sind. lediglich klarstellenden Charakter. Mittel der Stiftung Wohlfahrtspflege, vergleichbare Stiftungen sowie zweckgebundene Spenden und Schenkungen Rückstände in der Antragsbearbeitung von privaten Personen oder Institutionen werden hiervon In Anbetracht der offensichtlich aktuell noch bestehenden nicht umfasst, da sie mit dem Ziel gegeben werden, lang- Rückstände bei der Bearbeitung der Anträge auf Feststel- fristig Eigenkapital der Einrichtungsträgerinnen und -träger lungs- und Festsetzungsbescheide nach § 11 und 12 APG zu ersetzen.“ DVO NRW sowie der noch zu erwartenden Rechtsmittel (Widersprüche, Klagen) gegen ergehende Bescheide ergeben Nach diesem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetz- sich insgesamt erhebliche Zweifel, ob die Umsetzung der gebers sind die Zuschüsse der Stiftung Wohlfahrtspflege APG DVO NRW zum aktuell anvisierten Zeitpunkt 1. Januar bei der Ermittlung der gesondert berechenbaren Aufwen- 2017 erfolgreich abgeschlossen werden kann. dungen im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI nicht mindernd zu berücksichtigen. Insoweit sehen wir keinen Interpreta Blick über die Grenzen Nordrhein-Westfalens tionsfreiraum für die Landschaftsverbände als ausführende Insgesamt erweist sich die APG DVO NRW als das be- Landesbehörden. Diese Einordnung sehen wir auch durch fürchtete „Bürokratiemonster“. Dass es auch anders geht, die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom beweist das Bundesland Bayern mit den zum 1. Januar 10. März 2011 (B 3 P 3/10) zu einer vergleichbaren Konstel- 2016 in Kraft getretenen Neuregelungen der hier relevan- lation in Niedersachsen bestätigt. ten §§ 74 – 79 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG). Für die Antragstellung genügt hier ein Eigenkapitalzinsen für Investitionsmaßnahmen Formular mit nur wenigen Seiten. Zwar hat auch Bayern vor 1996 einen regelmäßigen Nachweis für die Verwendung der für Gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI und der ständigen Rechtspre- Instandhaltungsaufwendungen (differenziert nach Gebäu- chung des Bundessozialgerichts (BSG) haben die Träger den und sonstigen Anlagegütern) eingesetzten Mittel einge- von im Eigentumsmodell betriebenen Pflegeeinrichtungen führt; dieser Nachweis ist aber alle drei Jahre mittels einer einen Anspruch auf eine angemessene Eigenkapitalverzin- Übersicht zu führen, in der die Erträge und Aufwendungen sung. Für Investitionsmaßnahmen aus der Zeit vor 1996 mit Ausweis eines Saldos der noch verfügbaren Mittel bzw. ermitteln die Landschaftsverbände zwar einen Restwert für des Mittelvorgriffs ausgewiesen werden. Insgesamt liegt das langfristige Anlagevermögen, bei der Feststellung der der Bürokratieaufwand damit in Bayern bei einem Bruchteil Finanzierungsmittel und der nachfolgenden Festsetzung dessen, was die Einrichtungsträger in Nordrhein-Westfalen von Eigenkapitalzinsen werden diese Investitionen jedoch leisten müssen. nicht berücksichtigt. Begründet wird dies damit, dass der Anspruch auf Eigenkapitalzinsen erst im Jahre 1996 in das Landespflegegesetz NRW aufgenommen worden sei. Nach unserer Ansicht besteht indes ein Anspruch auf Friedrich Dickopp Wirtschaftsprüfer Steuerberater Köln 02203.8997-146 [email protected] Eigenkapitalverzinsung für jedes real eingesetzte Eigenkapital, unabhängig vom Zeitpunkt der Durchführung der jeweiligen Investitionsmaßnahmen. Die Vorgehensweise der Landschaftsverbände ist mit § 10 APG NRW sowie § 5 APG DVO NRW i. V. m. dem vorrangigen Bundesrecht gemäß § 82 Abs. 2 – 4 SGB XI sowie der Rechtsprechung des BSG nicht vereinbar. Insbesondere das BSG hat den Anspruch auf Eigenkapitalzinsen in ständiger Rechtspre7 Solidaris Information – 3/2016 Fortsetzung der Pflegereform: PSG II und Gesetzentwurf zum PSG III Diese Umstellung macht eine Anpassung der Entgelte an die Pflegegrade erforderlich. Hierbei kommt es zu einer entscheidenden Veränderung. Während bisher der von den Pflegebedürftigen im Bereich der stationären Pflege zu leis- Von Markus Pielen tende Eigenanteil von der Pflegestufe abhängig war und mit steigender Pflegestufe größer wurde, gibt es zukünftig bei Am 1. Januar 2017 tritt das Zweite Gesetz zur Stärkung von der Pflegekasse je Pflegegrad gewährten Leistungs der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer beträgen einen vom Pflegegrad unabhängigen, für alle Vorschriften vom 21. Dezember 2015 (PSG II) in Kraft. Bewohner einer Einrichtung identischen einrichtungsindi- Das als Gesetzentwurf vom 28. Juni 2016 vorliegende viduellen Eigenanteil. Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (PSG III) soll Zum Stichtag 1. Januar 2017 erfolgt eine „budgetneutrale“ ebenfalls am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Überleitung der Pflegesätze. Hierzu sehen die §§ 92 c bis 92 f SGB XI drei Möglichkeiten vor: Pflegestärkungsgesetz II Kernpunkt des PSG II ist ein neuer Pflegebedürftigkeitsbe- 1. Individuelle Pflegesatzverhandlungen für die Zeit ab griff. Zukünftig wird die Pflegebedürftigkeit nicht mehr an- 1. Januar 2017 hand der Defizite der pflegebedürftigen Menschen gemes- Diese Verhandlungen müssen bis zum 30. September sen, die dann zu einem Zeitaufwand für die pflegerische 2016 erfolgt sein. Versorgung führen, sondern anhand der Selbständigkeit und Fähigkeiten der Pflegebedürftigen, wobei neben körper- 2. Vereinfachtes Verfahren lichen auch kognitive und psychische Fähigkeiten berück- Mit Beschluss des Grundsatzausschusses vom 14. Juni sichtigt werden. Die Beurteilung der Selbständigkeit und 2016 wurden in Nordrhein-Westfalen neue Personalan- der Fähigkeiten erfolgt durch die Anwendung eines neuen haltszahlen auf Basis von Pflegegraden vereinbart. Der Begutachtungsassessments (NBA), wobei in sechs Katego- Personalbedarf zum 1. Januar 2017 ergibt sich auf Basis rien bestimmte Kriterien mit Punkten gewertet werden. Die der bisher geltenden Anhaltszahlen und der Belegung gewichteten Punkte in den einzelnen Kategorien ergeben des 1. Halbjahres 2016. Der ermittelte Personalbedarf eine Gesamtpunktzahl, aus der der Grad der Selbständig- wird pauschal um 6,8 % erhöht. Die ermittelte Personal- keit bzw. Pflegebedürftigkeit abgeleitet wird. menge muss allerdings nicht ab dem 1. Januar 2017, Diese Ermittlung der Pflegebedürftigkeit führt dazu, dass Die in den ersten drei Monaten so eingesparten Perso- sondern erst ab dem 1. April 2017 vorgehalten werden. das System der drei Pflegestufen, das durch die zusätzli- nalaufwendungen sollen mögliche Erlösschwankungen che Berücksichtigung einer vorliegenden eingeschränkten aus der Umstellung auf die Pflegegrade kompensieren. Alltagskompetenz ergänzt wurde, durch ein System mit fünf Pflegegraden abgelöst wird. Für die derzeit nach § 15 3. Gesetzliche Überleitung nach §§ 92d und 92e SGB XI SGB XI eingestuften Pflegebedürftigen hat der Gesetzgeber Die gesetzliche Überleitung ist eine formelgestützte Um- in § 140 SGB XI die Überleitung von Pflegestufen in Pfle- rechnung der Pflegesätze. Durch das PSG II sind hier gegrade geregelt. Hiernach ergibt sich bei Pflegebedürfti- nur die Fälle der vollstationären und der teilstationären gen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz ein einfacher Pflege geregelt worden. Stufensprung (Pflegestufe 1 g Pflegegrad 2), bei Vorliegen einer eingeschränkten Alltagskompetenz erfolgt ein doppelter Stufensprung (Pflegestufe 1 g Pflegegrad 3). 8 Gesetzentwurf zum Pflegestärkungsgesetz III Mit dem vom Bundestag am 7. Juli 2016 verabschiedeten Das PSG III stellt den vorläufigen Abschluss der umfangrei- Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters (Tx- chen Pflegereform dar. Seine Kernpunkte sind: RegG) wird auch die formelmäßige Umrechnung der Pflegesätze in der Kurzzeitpflege dahingehend geregelt, dass die Stärkung der kommunalen Ebene Umrechnung wie bei der teilstationären Pflege, allerdings Durch das PSG III werden verpflichtend Rahmenverträge mit anderen Gewichtungsfaktoren, erfolgt. zur Arbeit und zur Finanzierung der Pflegestützpunkte einschließlich der Errichtung entsprechender Schiedsstellen, Änderungen der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) sektorenübergreifender Landespflegeausschüsse sowie Daneben sah der Referentenentwurf zum PSG III Ände- regionaler Pflegeausschüsse zur Erarbeitung von Landes- rungen der Pflege-Buchführungsverordnung vor. Dabei pflegeplanungsempfehlungen einschließlich vom Bund ge- handelte es sich in erster Linie um Anpassungen an die förderter Modellprojekte eingeführt, wobei die Ausführung künftigen Pflegegrade. Dies und die Auswirkungen des im Einzelnen auf die Länder delegiert wird. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (hier insbesondere die Neudefinition der Umsatzerlöse, siehe Seite 13) sollten Übernahme des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs des zu Änderungen der Gliederung der Gewinn- und Verlust- SGB XI in die übrigen Sozialgesetze rechnung nach PBV und zu Änderungen im Kontenrahmen Mit der Übernahme des neuen Pflegebedürftigkeitsbe- führen. Im Gesetzentwurf des PSG III ist der Artikel, der die griffs in die übrigen Sozialgesetze, insbesondere in SGB XII, Änderungen der PBV betraf, allerdings vollständig entfallen. SGB VIII und SGB IX, erfolgt eine Vereinheitlichung und Klar- Das Bundesjustizministerium hat die weiteren Aktivitäten stellung hinsichtlich des Begriffs der Pflegebedürftigkeit. zur Änderung der PBV und auch der Krankenhaus-Buch- Die einheitliche Verwendung des Begriffs der Pflegebe- führungsverordnung (KHBV) übernommen und am 3. Au- dürftigkeit gemäß SGB XI soll Abgrenzungsschwierigkei- gust 2016 einen neuen Entwurf vorgelegt. Wir hielten es für ten auf ein Minimum reduzieren. Insbesondere im Bereich zielführend, die Gliederungsschemata für die Gewinn- und des SGB XII führt dies teilweise zu einer Erweiterung der Verlustrechnung nach PBV und KHBV konsequent an das Leistungspflicht. Allerdings werden durch das PSG III die Gliederungsschema nach § 275 HGB anzunähern. Leistungsansprüche aus den unterschiedlichen Sozialgesetzen insoweit voneinander abgegrenzt, als die einzelnen Fazit Leistungsansprüche mit einem Vorrang bzw. Nachrang ge- Im Ergebnis sind die Änderungen durch das PSG II genüber anderen Leistungsansprüchen versehen werden. und das PSG III grundsätzlich zu begrüßen. Die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Ergänzung des § 141 Abs. 3 SGB XI führt zu einem Systemwechsel, der den Bedürfnissen Bei der gesetzlichen Überleitung der Pflegesätze im Rah- der Pflegebedürftigen gerechter wird. Der dabei kon- men des PSG II zum Stichtag 1. Januar 2017 ist die Kurz- sequent vom Gesetzgeber verfolgte Wille „ambulant zeitpflege offensichtlich vergessen worden. Hier bessert vor stationär“ stellt stationäre Einrichtungen vor He der Gesetzgeber nun nach, indem er für die Kurzzeitpfle- rausforderungen, wobei insbesondere die Auswirkun- ge eine Übergangsregelung dergestalt schafft, dass im gen aus der Einführung neuer Personalanhaltszahlen Fall einer über den Jahreswechsel 2016/2017 andauern- derzeit nicht einzuschätzen sind. den Kurzzeitpflege der am 31. Dezember 2016 geltende Pflegesatz für die Dauer der Kurzzeitpflege auch in 2017 weiterhin Gültigkeit hat. Bei einer über den Jahreswechsel andauernden Kurzzeitpflege mit anschließendem unmittelbaren Übergang in die vollstationäre Pflege ist die Differenz zwischen dem Eigenanteil, der sich nach dem bisherigen Markus Pielen Wirtschaftsprüfer Steuerberater Köln 02203.8997-184 [email protected] System am 31. Dezember 2016 für den Pflegebedürftigen ergeben würde, und dem ab dem 1. Januar 2017 geltenden einrichtungsindividuellen Eigenanteil von der Pflegekasse zu übernehmen. 9 Solidaris Information – 3/2016 EU-Datenschutz-Grundverordnung: Künftige Sanktionen sollen „abschrecken“ lig abgegeben wurde. Diesbezüglich enthält Art. 7 Abs. 4 DSGVO die klarstellende Regelung, dass bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, dem Umstand Rechnung getragen werden muss, „ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrages, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verar- Von Georg Knabe beitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich sind.“ Diesem Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sog. Kopplungsverbot muss bei der Gestaltung der Einwil- ist in Kraft getreten. Nach einer Übergangszeit von zwei ligungserklärung umfassend Rechnung getragen werden. Jahren wird sie in Deutschland ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar gelten. Anders als bisher ist diese europäische Zudem werden die Vorgaben für die notwendige Datensi- Regelung nicht als Richtlinie, sondern in der Rechtsform cherung konkretisiert. Als ggf. erforderliche Sicherungs- einer Rechtsverordnung erlassen worden. Im Gegensatz maßnahmen werden unter anderem die Verschlüsselung zu einer Richtlinie gilt eine Rechtsverordnung unmittel- personenbezogener Daten, die Möglichkeit, die Verfügbar- bar in dem jeweiligen Mitgliedsstaat. Sofern das natio- keit der personenbezogenen Daten bei einem physischen nale Recht mit dem Inhalt der europäischen Rechtsver- oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen, ordnung nicht im Einklang steht, ist das nationale Recht sowie das Vorhandensein von Verfahren zur regelmäßigen nicht anzuwenden. Für die Normadressaten ist es somit Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit unumgänglich, sich rechtzeitig mit dem Inhalt der DSGVO der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der auseinanderzusetzen. Verarbeitung genannt. Diese Vorgaben in Art. 32 DSGVO machen eine Risikoanalyse im Hinblick auf die eigene Da- Besondere Beachtung verdient die Verschärfung des Sank- tenverarbeitung und die Entwicklung eines angemessenen tionsrahmens. Die DSGVO sieht für bestimmte Verstöße Sicherungskonzepts erforderlich. Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder, wenn der Wert höher ist, bis zu 4 % des gesamten von dem jeweiligen Änderungen werden sich auch für die Gestaltung der Da- Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit tenschutzerklärung auf Websites ergeben. Die DSGVO hat erzielten Jahresumsatzes vor. Vorrang vor den derzeitigen Regelungen im Telemediengesetz (TMG). Wie der Gesetzgeber die Regelungen des TMG Im Hinblick auf den materiellen Regelungsgehalt weicht die mit den europäischen Vorgaben harmonisieren wird, kann DSGVO in vielen Punkten nicht von den Regelungen des derzeit allerdings nicht abgeschätzt werden. Bundesdatenschutzgesetzes ab, zum Teil werden aber wesentliche Änderungen eingeführt. Dies gilt zum Beispiel für Praxis-Hinweis die Auftragsdatenverarbeitung, insbesondere für die Pflich- Der Umgang mit personenbezogenen Daten verdient ten des Auftragsverarbeiters: Je nach Umfang und Kate- weiterhin eine sehr hohe Aufmerksamkeit. Die Über- gorie der verarbeiteten Daten kann der Auftragsverarbeiter einstimmung bestehender Prozesse und Verfahrens- neben dem verantwortlichen Auftraggeber zur Führung weisen mit den bestehenden und den neuen daten- eines Verzeichnisses über die Verarbeitungstätigkeiten schutzrechtlichen Vorgaben ist sicherzustellen, z. B. verpflichtet sein. durch den Erlass entsprechender Rahmenvorgaben sowie eine regelmäßige Überprüfung der korrekten Ein zentrales Element beim Umgang mit personenbezoge- Prozessdurchführung. nen Daten bleibt die Notwendigkeit der Erlaubnis. Neben den gesetzlichen Erlaubnistatbeständen kommt der Einwilligung des jeweils Betroffenen besondere Bedeutung zu. Die Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Einwilligung bleiben im Wesentlichen bestehen. Insbesondere ist die Einwilligung nicht wirksam, wenn sie nicht freiwil10 Georg Knabe Rechtsanwalt Berlin 030.72382-441 [email protected] Der neue Anhang nach BilRUG Anlagespiegel zu integrieren. Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, den in Anlage 3 der Krankenhaus-Buchfüh- Von Dr. Christoph Thiesen und Jens Thomsen rungsverordnung (KHBV) bzw. in Anlage 3a der PflegeBuchführungsverordnung (PBV) vorgegebenen Anlagen- Am 23. Juli 2015 ist das Bilanzrichtlinie-Umsetzungs nachweis entsprechend zu ergänzen (bei Anwendung des gesetz (BilRUG) in Kraft getreten. Diese neuerliche Wahlrechts nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KHBV bzw. § 8 Abs. 1 Reform des deutschen Bilanzrechts ist erstmals für Satz 1 PBV). Im Einzelnen sind folgende Angaben zu den Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezem- Abschreibungen gefordert: ber 2015 beginnen. In erheblichem Umfang enthält das BilRUG Anpassungen der Angabepflichten im Anhang. ›› Kumulierte Abschreibungen zu Beginn des Geschäftsjahres, Größenspezifische Änderungen ›› Abschreibungen des Geschäftsjahres, Kleine Kapitalgesellschaften kommen mit dem BilRUG in ›› Änderungen der Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe den Vorzug von Erleichterungen, mittelgroße und große im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbu- Kapitalgesellschaften hingegen müssen sich auf neue und chungen im Laufe des Geschäftsjahres, geänderte Anforderungen einstellen. Während für eine klei- ›› kumulierte Abschreibungen am Ende des Geschäftsjahres. ne GmbH die Anzahl der Anhangsangaben von 45 auf 39 sinkt, summiert sich die Anzahl der Anhangsangaben nach Aus dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich ableiten, dass die BilRUG für eine mittelgroße GmbH auf 73. Für eine große „Änderungen der Abschreibungen im Zusammenhang mit GmbH steigt die Anzahl der Angaben auf 76. Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen“ jeweils separat anzugeben sind. Mit der Anforderung, die Abschreibungen Mittelgroße Kapitalgesellschaften brauchen zwar nach im Zusammenhang mit Zugängen separat anzugeben, ist Inkrafttreten des BilRUG periodenfremde Erträge und Auf- allerdings nicht gemeint, die Abschreibungen auf Zugänge wendungen im Anhang nicht mehr erläutern (§ 288 Abs. 2 im Laufe des Geschäftsjahres ab dem Zugangszeitpunkt Satz 1 i. V. m. § 285 Nr. 32 HGB n. F.), weitere größenspezi- gesondert anzugeben. Diese Angabe ist bereits in den Ab- fische Erleichterungen bringt das BilRUG für sie allerdings schreibungen des Geschäftsjahres enthalten und geson- nicht. Vielmehr ergeben sich zahlreiche neue Angabe- dert für die Fortentwicklung des pflichten, von denen nachfolgend nur ausgewählte darge- Anlagenspiegels nicht notwendig Seminar-Tipp stellt werden. Zudem wurden bestehende Erleichterungen bzw. nur in Form eines „davon“- Änderungen durch das gestrichen. Beispielweise sind zu nicht in der Bilanz ent- Vermerks Bilanzrichtlinie-Umsetzungs- haltenen Geschäften künftig auch Angaben zu den Risiken spricht der Gesetzgeber hier den gesetz (BilRUG) und Vorteilen dieser Geschäfte gefordert (§ 285 Nr. 3 HGB). Ausnahmefall an, dass zulässiger- › 29.09.2016 – München weise Zugänge zu den historischen › 30.09.2016 – Köln möglich. Vielmehr Anlagenspiegel Anschaffungs- und Herstellungs- Bislang sah das Gesetz vor (§ 268 Abs. 2 HGB a. F.), dass kosten des bisherigen Eigentümers in den Anlagenspiegel die Darstellung der Entwicklung der einzelnen Posten des aufgenommen werden, mit der Folge, dass auch die vor Anlagevermögens (Anlagenspiegel/Anlagennachweis) in dem Zugangszeitpunkt angesammelten Abschreibungen der Bilanz oder alternativ im Anhang vorzunehmen war. zugehen und nun auch gesondert ausgewiesen werden Dieses Wahlrecht ist mit dem BilRUG entfallen. Der Anla- müssen. Ein solcher Ausnahmefall ist bspw. die Abbildung genspiegel muss nunmehr zwingend im Anhang von mit- einer Umwandlung beim übernehmenden Rechtsträger un- telgroßen und großen Kapitalgesellschaften aufgenommen ter Fortführung der Buchwerte des übertragenden Rechts- werden (§ 284 Abs. 3 Satz 1 HGB n. F.). Diese Platzierung trägers nach § 24 UmwG. ist bereits gängige Praxis und dürfte nur in seltenen Fällen zu Umstellungsaufwand führen. Erweitert wurden indes die Neu ist mit dem BilRUG auch die Anforderung, im Fall der Angabepflichten hin zu einem umfangreichen „Abschrei- Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen in die Herstellungs- bungsspiegel“. Zur Umsetzung der neuen Anforderungen kosten für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben, ist es dabei sachgerecht, den Abschreibungsspiegel in den welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert wurde 11 Solidaris Information – 3/2016 (§ 284 Abs. 3 Satz 4 HGB n. F.). Zwar fehlt es an einer aus- Angaben zu den Umsatzerlösen drücklichen Regelung, der Gesetzeswortlaut legt aber nahe, Bereits nach alter Gesetzeslage waren die Umsatzerlöse dass nicht die in den Vorjahren und im Geschäftsjahr akti- einer großen Kapitalgesellschaft nach Tätigkeitsbereichen vierten Zinsen insgesamt, sondern nur die im Geschäftsjahr zu untergliedern, falls diese sich erheblich unterschieden erstmals aktivierten Fremdkapitalzinsen anzugeben sind. (§ 285 Nr. 4 HGB a. F.). Mit dem BilRUG wurde der Wort- Zur Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die neue Angabe in laut der Vorschrift an die neue Umsatzerlösdefinition an- einer gesonderten Spalte in Form eines „davon“-Vermerks gepasst (§ 277 Abs. 1 HGB n. F.). Durch die Ausweitung zu den Zugängen in den Anlagenspiegel zu integrieren. der Umsatzerlösdefinition sind nach neuem Recht nun auch solche Erlöse unter den Umsatzerlösen auszuweisen, die Angaben zu außergewöhnlichen GuV-Beträgen bisher den sonstigen betrieblichen Erträgen zugeordnet Bislang waren in der GuV „außerordentliche Erträge“ und wurden. (Siehe dazu den Beitrag „Zur Neudefinition der Um- „außerordentliche Aufwendungen“ gesondert auszuweisen satzerlöse nach BilRUG“ in Solidaris-Information 1/2016.) (§ 275 HGB a. F.) und bei Wesentlichkeit für die Ertrags Entsprechend können sich erstmalige oder erweiterte An- lage hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu gabepflichten im Anhang ergeben, wenn sich die bisher erläutern (§ 277 Abs. 4 Satz 2 HGB a. F.). Veranlasst durch unter den sonstigen betrieblichen Erträgen ausgewiese- die Bilanzrichtlinie sind Definition, Ausweis und Angaben zu nen Erlöse erheblich von den bisherigen Umsatzerlösen außerordentlichen Posten entfallen. Neu eingeführt wurde unterscheiden. Eine Krankenhausträgergesellschaft etwa, mit dem BilRUG für sämtliche Kapitalgesellschaften nun- die nicht unerhebliche Erlöse aus der Vermietung eines mehr die Verpflichtung, jeweils den Betrag und die Art der Parkplatzes und/oder Erlöse aus Apothekenverkäufen er- einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnli- zielt, muss diese Erlöse im neuen Anhang jeweils in Summe cher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung unter entsprechender Bezeichnung angeben. anzugeben, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind (§ 285 Nr. 31 HGB n. F.). Gefordert ist mit- Ergebnisverwendungsvorschlag/-beschluss hin die Angabe einzelner Erträge und Aufwendungen, wie Nach alter Rechtslage war der Ergebnisverwendungsvor- sie sich aus einzelnen Geschäftsvorfällen ergeben. Nicht schlag oder ein Verwendungsbeschluss nicht zwingend zulässig ist eine zusammengefasste Angabe. Ein Gesamt- in den Abschluss aufzunehmen. Vielmehr waren der Vor- betrag wie bisher in der GuV reicht mithin nicht aus, um dem schlag und der Beschluss gesondert zur Offenlegung Anspruch des Gesetzes zu genügen. einzureichen (§ 325 Abs. 1 Satz 3 HGB a. F.). Nach neuer Rechtslage besteht die Verpflichtung, den Vorschlag für die Die außergewöhnliche Größenordnung von Erträgen und Ergebnisverwendung oder den entsprechenden Beschluss Aufwendungen soll nach der Gesetzesbegründung nach im Anhang anzugeben (§ 285 Nr. 34 HGB n. F.). Grundsätz- den ansonsten für das Unternehmen prägenden Größen- lich dürfte nur der Ergebnisverwendungsvorschlag anga- ordnungen bestimmt werden. Zur Identifizierung ist daher befähig sein, da ein Verwendungsbeschluss zum Zeitpunkt auf die konkreten Verhältnisse des bilanzierenden Unter- der Aufstellung des Jahresabschlusses regelmäßig nicht nehmens abzustellen, d. h. auf dessen übliche Ertrags- und vorliegend dürfte. Die Angabe des Ergebnisvorschlags im Aufwandsvorgänge. Explizit wird ausgeführt, dass es sich Anhang entbindet allerdings nicht davon, den Ergebnis- dabei auch um Erträge oder Aufwendungen handeln kann, verwendungsbeschluss gesondert offenzulegen (§ 325 die nach altem Recht unter die gewöhnliche Geschäftstä- Abs. 1b HGB n. F.). Nicht erforderlich ist aber die Angabe tigkeit fielen. So sind bspw. außergewöhnlich hohe Verän- des gesondert offengelegten Verwendungsbeschlusses derungen der Umsatzerlöse aufgrund der Etablierung eines im Anhang des Jahresabschlusses des nachfolgenden neuen Fachbereichs in einem Krankenhaus oder ein starker Geschäftsjahres. Auch künftig kann die Angabe zur Ergeb- Anstieg der Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen nisverwendung insoweit unterbleiben. Anwendungsfälle der neuen Vorschrift. Letztendlich ver- 12 bleibt ein erheblicher Interpretations- und Ermessensspiel- Praxis-Hinweis raum im Hinblick auf den materiellen Gehalt der Begriffe Mittelgroße und große Unternehmen müssen mit „Größenordnung“ und „außergewöhnliche Bedeutung“. dem BilRUG zahlreiche neue und geänderte An- hangsangaben erfüllen. Während neu hinzugefügte Gliederungsschemata i. d. F. vor Inkrafttreten des BiIRUG Angaben Auslegungsfragen aufwerfen, fällt die Än- aufzustellen und damit die Vorjahreswerte unverändert derung bestehender Angaben detailliert aus. Um bei beizubehalten und in der Spalte des Berichtsjahres bei den der Erstellung des Anhangs nach den Vorschriften weggefallenen Posten einen Leerposten einzufügen. Hierzu des BilRUG nicht vom Umfang der Änderungen über- hätte es einer weiteren gesetzlichen Regelung in den Über- rascht zu werden, empfehlen wir eine frühzeitige Be- gangsvorschriften des EGHGB bedurft. schäftigung mit den neuen Anforderungen und die Etablierung der notwendigen internen Informations- Vielmehr ist es nach Auffassung des HFA unabdingbar, prozesse. Gerne unterstützen wir Sie dabei. dass das bilanzierende Unternehmen die GuV-Gliederungsschemata i. d. F. nach Inkrafttreten des BiIRUG anwendet. Dementsprechend sind auch die Vorjahresbeträge anzu- Dr. Christoph Thiesen Wirtschaftsprüfer Köln 02203.8997-133 [email protected] passen, da die zuvor genannten Posten in dem neuen Gliederungsschema nach BilRUG nicht mehr vorhanden sind. Ergänzend hierzu sind allerdings Erläuterungen im Anhang unter Bezugnahme auf das jeweilige GuV-Gliederungsschema vor Inkrafttreten des BiIRUG und – sofern wesentlich — Jens Thomsen Wirtschaftsprüfer Steuerberater Köln 02203.8997-185 die Vorjahresbeträge, die aufgrund des Wegfalls der Posten „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche [email protected] dungen“ umgegliedert worden sind, anzugeben. Bei der erstmaligen Anwendung der Neudefinition der Umsatzerlöse ist demgegenüber eine Anpassung der für GuV-Ausweis bei Erstanwendung des BiIRUG – Wie ist mit den außerordentlichen Posten des Vorjahres umzugehen? Von Dirk Riesenbeck-Müller das Vorjahr ausgewiesenen Umsatzerlöse nicht vorzunehmen. Hier ist nach den gesetzlichen Übergangsvorschriften im Falle fehlender Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse im Anhang ein Hinweis einschließlich der Angabe des Betrags der Umsatzerlöse für das Vorjahr, der sich aus einer Anwendung des § 277 Abs. 1 HGB n. F. bereits auf den Vorjahresabschluss ergeben hätte, und einer Erläuterung erforderlich. Praxis-Hinweis An der Vielzahl und am Detaillierungsgrad der Rege- Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BiIRUG) lungen zeigt sich die Reichweite der durch das BilRUG wurden die in den Gliederungsvorgaben zur Gewinn- und vorgenommenen Reformierung. Es ist daher sinnvoll, Verlustrechnung (GuV) enthaltenen Posten „außerordent- sich bereits zeitnah mit den neuen Vorschriften aus- liche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ so- einanderzusetzen und im Rechnungswesen die not- wie die Zwischenergebnisse „Ergebnis der gewöhnlichen wendigen Voraussetzungen zu schaffen, um eine rei- Geschäftstätigkeit“ und „außerordentliches Ergebnis“ bungslose Erstanwendung im Jahresabschluss zum ersatzlos gestrichen. Unklar war bisher, wie in Abschlüs- 31. Dezember 2016 zu gewährleisten. sen, die erstmals unter Anwendung des HGB in der Fassung des BilRUG aufgestellt werden, die Vorjahreswerte der außerordentlichen Posten ausgewiesen werden sollen. Dirk Riesenbeck-Müller Wirtschaftsprüfer Steuerberater Nach Auffassung des Hauptfachausschusses (HFA) des Köln 02203.8997-201 Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW) ist es keinesfalls [email protected] zulässig, Abschlüsse unter Berücksichtigung der GuV13 Solidaris Information – 3/2016 Die „Grundstücks-GmbH“ – ein bestätigt. Der Erbbauzins stellt demnach für den Erbbaube- Lösungsansatz für Investitionen in wert dar und wird daher als ein rein schuldrechtliches Nut- Pflegeheimen? rechtigten keinen selbstständig verwertbaren Vermögenszungsverhältnis (Miete oder Pacht nahestehend) gewertet. Aufgrund der Vorgaben des BSG wurde der § 82 SGB XI in Von Matthias H. Appel den Absätzen 2 und 3 mit Wirkung zum 1. Januar 2013 angepasst. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde In der Beratungspraxis steht die Refinanzierung von verdeutlicht, dass die Pflegeheimbetreiber Zinsen für das Pflegeimmobilien (Ersatz- und Neubaumaßnahmen) eingesetzte Eigenkapital (begrenzt auf Gebäude und ab- verstärkt im Fokus. Vor dem Hintergrund der aktuellen schreibungsfähige Anlagen) in der Umlage der gesondert Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) und berechenbaren Investitionsaufwendungen berücksichtigen der zum Teil erfolgten Anpassung der landesspezifischen dürfen. Die Eigenkapitalzinsen für ein eingebrachtes Grund- Durchführungsverordnungen (z. B. AVSG in Bayern und stück sind demzufolge nicht umlagefähig. Der Gesetzge- APG DVO NRW in Nordrhein-Westfalen) wird insbeson- ber hat auch klargestellt, dass die Erbbauzinsen umlage- dere die Berücksichtigung von grundstücksbezogenen fähig sind (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI und § 82 Abs. 3 Satz 1 Aufwendungen kontrovers diskutiert. SGB XI). Es ist davon auszugehen, dass die angeführte BSG-Rechtsprechung aus Gründen der Gleichbehandlung Im Zuge der vier Grundsatzentscheidungen vom 8. Septem- auch für nicht geförderte Einrichtungen sowie für die Sozial ber 2011 zum § 82 SGB XI hat der 3. Senat des BSG u. a. hilfeträger maßgeblich ist. die Themenbereiche Erbbauzinsen und Grundstückskosten rechtlich bewertet und landesrechtliche Ausführungsbe- In den einzelnen Bundesländern wurden die Vorgaben des stimmungen zum Teil für unwirksam erklärt. BSG sowie des Gesetzgebers sehr unterschiedlich bzw. Hinsichtlich der Umlage von grundstücksbezogenen Auf- bezogenen Aufwendungen gibt beispielsweise Bayern vor, überhaupt nicht umgesetzt. Hinsichtlich der grundstückswendungen differenziert das Gericht hierbei zwischen dem dass für die umgelegte Erbpacht (bzw. Miete oder Pacht) sogenannten Eigentums- und dem Erbpachtmodell. Befin- anhand einer Vergleichsrechnung die Angemessenheit det sich demnach der Grund und Boden im Eigentum des nachgewiesen werden muss. Die hierzu erforderlichen In- Einrichtungsträgers, wird die Umlagefähigkeit verneint, da formationen müssen der zuständigen Behörde zur Verfü- während der Betriebslaufzeit keine Wertminderung statt- gung gestellt werden; für bereits vor dem 1. Januar 2016 findet. Dieser Ansatz wurde bereits im Gesetzentwurf zum abgeschlossene Miet- oder Pachtverhältnisse gibt es einen Pflegeversicherungsgesetz verfolgt und im § 82 SGB XI Bestandsschutz. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen entsprechend umgesetzt sowie vom Senat als verfassungs- schreibt vor, dass die tatsächlich gezahlten Pachtzinsen rechtlich unbedenklich bestätigt. Hinsichtlich des Gewinn- anerkennungsfähig sind, soweit sie im Rahmen der ortsüb- erzielungsinteresses von Heimträgern verweist das BSG lichen Erbbauzinsen für vergleichbare Grundstücke liegen. darüber hinaus auf den Rechtsrahmen des § 82 Abs. 1 SGB Hierbei werden neben der Gebäudegrundfläche und den zur XI (Pflegesatzverhandlung), der eine angemessene Verzin- Erschließung erforderlichen Verkehrsflächen Freiflächen sung des eingesetzten Kapitals ermöglichen soll. bis maximal 50 qm je vorgehaltenem Platz anerkannt. Wenn sich das betroffene Grundstück vor dem 1. Februar 2014 Eine andere Einschätzung vertritt der Senat hingegen bei noch im Eigentum des Trägers befand und unter Fortset- grundstücksbezogenen Aufwendungen, die nicht im Eigen- zung des Betriebs der Einrichtung veräußert wurde, werden tum des Einrichtungsträgers stehende Betriebsgrundstü- die angeführten Aufwendungen nicht anerkannt. cke betreffen. Bereits in dem Urteil vom 24. Juli 2003 ging 14 das BSG davon aus, dass die Miete von Gebäuden auch Vor dem Hintergrund der oben genannten Rahmenbedin- das damit verbundene Grundstück umfasst. Hiervon ausge- gungen stellt sich in der Praxis die Frage, ob und in welcher hend wird die Umlagefähigkeit von (an Dritte gezahlte) Erb- Form zukünftig die grundstücksbezogenen Aufwendungen bauzinsen für betriebsnotwendige Grundstücke vom BSG auf die Heimbewohner umgelegt werden können. In die- sem Zusammenhang wird vereinzelt die Gründung einer Aus Beratersicht besteht zusammenfassend das Risiko, sogenannten Grundstücks-GmbH durch den (zukünftigen) dass die gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen Pflegeheimbetreiber vorgeschlagen, die ausschließlich Vermieter und Einrichtung möglicherweise als ein Verstoß den Erwerb und die Verpachtung des Grundstückes als gegen die BSG-Rechtsprechung bzw. als Umgehung ange- Gesellschaftszweck beinhaltet. Durch die Vereinbarung sehen wird. Insbesondere die faktische Möglichkeit des Ge- eines Erbpachtvertrages soll eine Refinanzierung der An- sellschafters, das Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt schaffungs- und Erschließungskosten für das Grundstück selbständig verwerten zu können, führt demnach tendenzi- angestrebt werden. Fraglich ist nun, welche Chancen und ell zu einem hohen rechtlichen Restriko. Die Entwicklung in Risiken sich aus dieser Gestaltung ergeben. Als wesentliche Bayern und Nordrhein-Westfalen zeigt des Weiteren, dass Chance wird angesehen, dass ggf. die grundstücksbezoge- auch nachträgliche landesrechtliche Anpassungen den ur- nen Aufwendungen über die Umlage refinanziert werden sprünglich zugrunde gelegten Investitionskostensatz nega- und damit ein deutlicher finanzieller Vorteil gegenüber dem tiv beeinflussen können. Eigentümermodell erzielt wird. Praxis-Hinweis Hinsichtlich der Risikoabwägung gilt es zu beachten, dass Die Anpassung der landesrechtlichen Regelungen die Bestellung eines Erbbaurechts durch die Grundstücks- an Vorgaben der BSG-Rechtsprechung wirken sich GmbH für den Träger (z. B. einen Verein) Grunderwerbsteu- in einzelnen Ländern unmittelbar finanziell und wirt- er auslöst. Bei der Festlegung des Erbbauzinses der Höhe schaftlich auf die umlagefähigen Investitionskosten nach ist darüber hinaus wichtig, dass ein fremdüblicher aus. Fraglich ist hierbei, wie die Interessen der Ein- Zinssatz vereinbart wird. Je nach der Lage der Grundstücke richtungsträger gesichert werden können. Im Rah- sind in der Praxis Erbbauzins-Vereinbarungen in Höhe von men einer Bestandsaufnahme sollten die Verant- 4 bis 6 % zu beobachten bzw. als fremdüblich einzustufen. wortlichen kritisch die skizzierten Themen prüfen Aus Sicht der Gemeinnützigkeit ist eine Vergabe eines Erb- und einen erfahrenen Berater hinzuziehen. baurechts von einer gewerblichen Grundstücks-GmbH an eine gemeinnützige Körperschaft grundsätzlich möglich. Ein überhöhter Erbbauzins kann hier als ein Verstoß gegen das sog. Begünstigungsverbot i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO angesehen werden, der im schlimmsten Fall zur Gefährdung der Gemeinnützigkeit führen könnte. Aus ertragsteuerlicher Matthias H. Appel Wirtschaftsprüfer Steuerberater Freiburg 0761.79186-35 [email protected] Sicht könnten zudem die steuerlichen Konsequenzen einer sog. verdeckten Einlage seitens des Gesellschafters zum Tragen kommen. Im Rahmen der Abstimmung des Investitionskostensatzes gilt es zu beachten, dass nicht geförderte Pflegeeinrichtungen lediglich eine Mitteilung an die zuständige Landesbehörde schicken müssen (§ 82 Abs. 4 Satz 1 SGB XI). Soweit die Einrichtung auch Leistungsberechtigte pflegt, muss der zuständige Sozialhilfeträger gem. §§ 75 ff. SGB XII der geplanten Investitionsmaßnahme jedoch vorab zustimmen. In der Praxis zeigt sich, dass hier die Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen und die Genehmigungsverfahren sehr unterschiedlich ausfallen. In einer ähnlichen Fallkonstellation hat das BSG zum Nachweis von marktüblichen Aufwendungen eine plausible und transparente Vertragskonstruktion vom Betreiber gefordert bzw. Aufwendungen teilweise abgelehnt (B 8 SO 41/13 B vom 24. Februar 2014). 15 Solidaris Information – 3/2016 Eineinhalb Jahre Mindestlohn – eine Zwischenbilanz (ArbZG). Entscheidend war jedoch, dass die Sonderzahlungen auf die einzelnen Kalendermonate verteilt wurden. Denn auch bei Anrechenbarkeit von Sonderzahlungen gilt, dass der maximale Zeitraum für die Fälligkeit einer Lohn- Von Alexander Gottwald und Dr. Carolin Kraus zahlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG nur zwei Monate betragen darf. Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 trat in Deutschland durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) der Mindestlohn Hinweis in Kraft. Mehr als eineinhalb Jahre nach seiner Einfüh- Vorbehaltlos und unwiderruflich gewährte Sonder- rung sind viele Gesichtspunkte in Bezug auf den Anwen- zahlungen (wie etwa Weihnachts- und Urlaubsgeld) dungsbereich und die Berechnung des Mindestlohns sollten in Fällen, in denen die Erreichung des Mindest- weiterhin umstritten. Durch eine Reihe von höchstrich- lohns je Zeitstunde sonst nicht gewährleistet ist, un- terlichen Entscheidungen sind zumindest einige dieser terjährig – und zwar monatlich zu 1/12 – neben der Fragen mittlerweile geklärt worden. Wir geben einen Grundvergütung gezahlt werden. Überblick über den Stand der Dinge. Wie hoch ist der Mindestlohn? Bereitschaftsdienste sind Arbeitszeit und mit dem Der Mindestlohn beträgt derzeit flächendeckend 8,50 € Mindestlohn zu vergüten, Rufbereitschaft nicht brutto pro Stunde und wird ab dem 1. Januar 2017 auf Ende Juni 2016 urteilte das BAG über die Anwendung des 8,84 € brutto erhöht werden. Dies hat die sogenannte Min- Mindestlohns bei Bereitschaftsdiensten (BAG, Urteil vom destlohn-Kommission Ende Juni 2016 vorgeschlagen; die 29. Juni 2016 – 5 AZR 716/15). Geklagt hatte ein Rettungs- Zustimmung der Regierung gilt als Formsache. Der neue sanitäter aus Nordrhein-Westfalen, der nach den tariflichen Mindestlohn wird dann wiederum zwei Jahre gelten und Regelungen weniger als 8,50 € brutto pro Stunde für seine ggf. im Zuge einer neuerlichen Empfehlung der Mindest- Bereitschaftsdienste erhielt. lohn-Kommission Ende Juni 2018 mit Wirkung ab 2019 angehoben werden. Das BAG-Urteil stellte klar: Bereitschaftsdienste sind Arbeitszeiten, die mit dem Mindestlohn zu vergüten sind. Das Sonderzahlungen sind auf den Mindestlohn MiLoG unterscheide nicht zwischen regulärer Arbeitszeit a nrechenbar und Bereitschaftsdiensten, also Zeiten, in denen sich der Mit- Da der Gesetzgeber im MiLoG keine Methoden zur Berech- arbeiter auf Weisung des Arbeitgebers an einem bestimm- nung des Mindestlohns festgeschrieben hatte, schaffte das ten Ort aufhält, um bei Bedarf zur Arbeit herangezogen zu Bundesarbeitsgericht (BAG) durch ein Urteil vom 25. Mai werden. Dennoch blieb die Klage im Ergebnis erfolglos, denn 2016 (5 AZR 135/16) erstmals Fakten. Geklagt hatte die zur Beurteilung, ob die Regelungen des MiLoG eingehalten Angestellte einer Klinik-Servicegesellschaft. Neben ihrem worden waren, hatte das BAG den gesamten Monatslohn he- Monatslohn wurde ihr eine zusätzliche Zahlung, ein auf die rangezogen. Durch sämtliche Vollarbeits- und Bereitschafts- einzelnen Kalendermonate verteiltes Weihnachts- und Ur- stunden geteilt, ergab sich ein Durchschnittstundenlohn, der laubsgeld, gewährt und nur auf diese Weise der gesetzliche insgesamt über dem Mindestlohn lag. Mindestlohn je Stunde erreicht. Bereitschaftsdienste sind nicht zu verwechseln mit Zeiten Das BAG hielt dies für zulässig und führte zur Begründung der Rufbereitschaft. Letztere sind keine Arbeitszeit. Für aus, dass es sich bei den ratierlichen Zahlungen um ein den Arbeitnehmer bedeutet es zwar auch, auf Abruf zum Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen handele und die- Dienst herangezogen werden zu können, aber er kann den ses vorbehaltlos und unwiderruflich gewährt worden sei. Ort seines Aufenthalts unterdessen frei wählen. Gemeinhin Nicht anrechenbar seien dagegen Zahlungen, die nicht von ist daher das ArbZG nicht auf Zeiten der Rufbereitschaft einer tatsächlichen Arbeitsleistung abhängig sind oder mit anzuwenden, mit der Folge, dass die Rufbereitschaft auch denen einem speziellen gesetzlichen Zweck entsprochen keine Arbeitszeit im Sinne des MiLoG ist. wird, z. B. die Nachtzuschläge nach § 6 Arbeitszeitgesetz 16 Beispiel Auch Flüchtlingen ist der Mindestlohn zu zahlen In einer Altenpflegeeinrichtung wird ein Student für Für Flüchtlinge existieren keine Ausnahmereglungen im die Nachtzeiten eingestellt, um den Bewohnern zur MiLoG, so dass auch ihnen in der Eigenschaft des Arbeit- Hand zu gehen, falls sie Hilfe benötigen, oder bei nehmers der volle Mindestlohn zusteht. Gegen eine solche Notfällen die Fachkräfte oder Ärzte zu verständigen. Ausnahme hatte sich zuletzt erheblicher Widerstand auf- Der Student hält sich während der Nachtzeiten in grund von verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere den Räumen der Einrichtung auf und kann dort auch im Hinblick auf Art. 1 und 3 GG, formiert. schlafen. Da er sich auf Weisung des Einrichtungsleiters in der Einrichtung aufhalten muss, hat er An- Stolperstein Ehrenamt spruch auf den Mindestlohn in Höhe von 8,50 € pro Gemeinnützige Träger und Einrichtungen profitieren regel- Stunde. mäßig von ehrenamtlichen Helfern. In diesem Rahmen ist die Frage, ob solchen Personen der Mindestlohn zu zahlen Abweichendes gilt nur, wenn die Bereitschaft – wie ist, vor dem Hintergrund bußgeldbewehrter Verstöße be- oben im vom BAG entschiedenen Fall – durch ei- sonders relevant. Zwar nimmt § 22 Abs. 3 MiLoG „ehren- nen regulären Mitarbeiter durchgeführt wird, der amtlich Tätige“ aus dem Anwendungsbereich des Mindest- im Durchschnitt bereits den Mindestlohn je Stunde lohns heraus, jedoch enthält das Gesetz keine Definition erhält, oder der Student lediglich „auf Abruf“ in der des Begriffs „Ehrenamt“. Nach der derzeit im Steuerrecht Einrichtung erscheinen muss und unterdessen zu allgemein vertretenen Auffassung bedeutet Ehrenamt eine Hause schlafen oder einen anzeigepflichtigen Auf- Tätigkeit, die nicht von der Erwartung einer adäquaten finan- enthaltsort frei wählen kann. ziellen Gegenleistung, sondern durch den Willen bestimmt wird, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Die arbeitsrechtliche Frage – Seminar-Tipp Abweichung bei Bereitschaftsdiensten im Bereich nach dem Anspruch auf Mindestlohn Neues vom des Pflegemindestlohns – ist jedoch von der steuerrechtlichen Bundesarbeitsgericht Im Pflegebereich gilt aufgrund der zweiten Pflegearbeitsbe- Frage strikt zu trennen. Die Arbeit für › 11.10.2016 – München dingungenverordnung (PflegeArbbV) ein den Mindestlohn einen gemeinnützigen Träger, auch › 08.11.2016 – Köln nach dem MiLoG übersteigender Branchenmindestlohn. wenn sie ggf. steuerlich als Ehrenamt Dieser beträgt derzeit pro Stunde im Westen Deutschlands eingestuft wird, bewirkt nicht zwangsläufig auch, dass sie 9,75 € und im Osten 9,00 € brutto. Ab 2017 wird er auf stünd- vom Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommen ist. lich 10,20 € bzw. 9,50 € brutto erhöht werden. Die zweite Vielmehr bedarf es stets einer individuellen – an den Vor- PflegeArbbV enthält zudem Regelungen, wonach für Be- gaben des MiLoG orientierten – Prüfung. reitschaftsdienste unter gewissen Umständen eine Vergütung unter dem Pflegemindestlohn zugelassen wird. Diese Regelung geht auf das Urteil des BAG vom 19. November 2014 (5 AZR 1101/12) zurück. Das BAG hatte bemängelt, dass die erste PflegeArbbV eine spezielle Vorschrift für die Unterschreitung des Pflegemindestlohns bislang nicht enthalte, dies aber zwingend erforderlich sei. Unbeantwortet bleibt jedoch die Frage, ob diese speziellen Alexander Gottwald, EMBA Rechtsanwalt Münster 0251.48261-173 [email protected] Dr. Carolin Kraus Rechtsanwältin Köln 02203.8997-421 [email protected] Regelungen neben der Unterschreitung des Pflegemindestlohns auch eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns für Bereitschaftsdienste gestatten können. Zieht man die vorgenannte Entscheidung des BAG heran, dürfte sich diese Frage jedoch nur dann stellen, wenn ein Arbeitnehmer über alle Monatsstunden gesehen weniger als stündlich 8,50 € brutto verdienen würde. 17 Solidaris Information – 3/2016 Chefarzt-Operation nur beim Chefarzt: Haftung einer Klinik trotz korrekt durchgeführter Operation schließenden Einwand des hypothetischen Kausalverlaufs bei rechtmäßigem Alternativverhalten. Die Klinik könne sich nicht darauf berufen, dass die Operation – wie gutachterlich bestätigt – in ihrer konkreten Ausführung nicht anders verlaufen wäre, wenn sie durch den Chefarzt durchgeführt worden wäre. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativ- Von Ines Martenstein und Aline Stapf verhaltens sei der Klinik in dem zugrundeliegenden Fall verwehrt, weil dies dem Schutzzweck des Einwilligungs- Wünscht ein Patient im Rahmen einer Wahlleistungsver- erfordernisses bei ärztlichen Eingriffen widerspreche. Von einbarung die Behandlung durch den Chefarzt, so muss jeher sei die Einwilligung des Patienten in die Heilbehand- dieser die Behandlung grundsätzlich selbst durchführen. lung erforderlich, um den Eingriff in die körperliche Integri- Andernfalls fehlt die wirksame Einwilligung des Patienten tät zu rechtfertigen. Erkläre der Patient in Ausübung seines in den konkreten Eingriff mit der Folge, dass der Eingriff Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem rechtswidrig und die Klinik zum Schadensersatz ver- bestimmten Arzt – regelmäßig dem Chefarzt – operieren pflichtet ist. Ob der Eingriff korrekt durchgeführt wurde, lassen, dürfe ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. spielt dabei keine Rolle, entschied nun der Bundesge- Fehle die Einwilligung in die Vornahme des Eingriffs durch richtshof (BGH) mit Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 75/15. den stellvertretenden Arzt, sei der Eingriff rechtswidrig. Der Fall Fazit Der Patient, der unter einem Morbus Dupuytren (gutartige Die Entscheidung des BGH liegt ganz auf der Linie der Bindegewebserkrankung) an seiner linken Hand litt, stell- bisherigen Rechtsprechung zum ärztlichen Wahlrecht te sich im Jahre 2011 in der später verklagten Klinik vor. des Patienten und der Pflicht des Wahlarztes zur persön- Die Untersuchung erfolgte durch den Chefarzt, der auf lichen Leistungserbringung. Im Falle der Nichtbeachtung Wunsch des Patienten auch die handchirurgische Opera- der in der Wahlleistung getroffenen Vereinbarung oder tion durchführen sollte. Hierfür schloss der Patient eine der Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung macht Wahlleistungsvereinbarung über die Chefarztbehandlung sich die Klinik haftbar bzw. drohen Vergütungsausfälle, ab. Daraufhin wurde der Eingriff knapp eine Woche später unabhängig davon, ob ein Behandlungsfehler vorliegt (vgl. durchgeführt, jedoch nicht von dem Chefarzt, sondern von hierzu auch Newsletter 2/2014 der Solidaris-Rechtsan- dem stellvertretenden Oberarzt. Postoperativ traten beim waltsgesellschaft mbH). In diesem Zusammenhang hat Patienten erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen der 6. Senat des BGH dem Einwand des rechtmäßigen im Bereich der operierten Hand auf, was ihn dazu veran- Alternativverhaltens in den Fällen, in denen ein anderer lasste, Klage gegen die Klinik zu erheben. Im Rahmen des Arzt als der in der Wahlleistungsvereinbarung genannte Gerichtsverfahrens wurde durch den gerichtlich bestellten die Operation durchgeführt hat, eine klare Absage erteilt. Sachverständigen festgestellt, dass der Oberarzt fehlerfrei Selbst wenn gutachterlich feststeht, dass der Eingriff durch operiert hat und der Patient gesundheitlich genauso stünde, den stellvertretenden Arzt einwandfrei verlaufen und nicht wenn der Chefarzt die Operation durchgeführt hätte. ursächlich für den Gesundheitsschaden des Patienten ist, kann sich die Klinik nicht auf den haftungsausschließenden 18 Die Entscheidung Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen. Nachdem der Patient in den Vorinstanzen (LG Koblenz, Ur- Mag diese Perspektive – gerade in Fällen, in denen dem teil vom 12. August 2014 – 10 O 48/12, und OLG Koblenz, stellvertretenden, mitunter besser qualifizierten Arzt kein Urteil vom 26. Januar 2015 – 5 U 1131/14) mit seiner Klage Behandlungsfehler vorgeworfen werden kann – auch sehr gescheitert war, hat ihm der BGH nun Recht gegeben. Die streng formaljuristisch anmuten, sie stellt letztlich sicher, Richter sahen – soweit stimmten sie dem Berufungsgericht dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht im zu – das Selbstbestimmungsrecht des Patienten aufgrund Nachhinein ausgehebelt werden kann. Das Vertrauen des der fehlenden Einwilligung in den Eingriff durch den stellver- Patienten, der eine Wahlleistungsvereinbarung abschließt, tretenden Oberarzt verletzt. Anders als die Vorinstanz ver- in die Verhaltenspflichten der Klinik und des Chefarztes wird wehrten die BGH-Richter der Klinik jedoch den haftungsaus- angemessen geschützt. Vor diesem Hintergrund sollte auch in Fällen der unvorher- Praxis-Hinweis sehbaren Verhinderung des Wahl- bzw. Chefarztes immer Vor dem Hintergrund, dass an die Wirksamkeit der noch einmal abgeklärt werden, ob der Patient mit der Ein- Wahlleistungsvereinbarung hohe formelle Anforde- schaltung des in der Wahlleistungsvereinbarung nament- rung gestellt werden und Krankenhäusern im Falle lich benannten ständigen ärztlichen Vertreters einverstan- der Unwirksamkeit Honorarverluste drohen, empfeh- den ist. len wir, die verwendete Wahlleistungsvereinbarung insbesondere im Hinblick auf die oben dargestellten Was die seit jeher strittige Frage nach der zulässigen Anzahl problematischen Aspekte einer kritischen Prüfung zu der ständigen ärztlichen Vertreter i. S. d. § 4 Abs. 2 S. 3 GOÄ unterziehen. anbelangt, wurde zuletzt durch zwei Entscheidungen des OLG Celle Klarheit geschaffen (Urteile vom 15. Juni 2015, Ines Martenstein, LL.M. Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht 1 U 97/14 und 1 U 98/14). Die Benennung mehrerer ärztlicher Vertreter ist zulässig und führt nicht zur Unwirksamkeit der Wahlarztvereinbarung. Voraussetzung ist aber, dass Köln 02203.8997-419 die benannten ständigen ärztlichen Vertreter den Wahlarzt [email protected] jeweils in unterschiedlichen Subdisziplinen vertreten und Aline Stapf Rechtsanwältin dies entsprechend in der Wahlleistungsvereinbarung ausgewiesen ist. Köln 02203.8997-417 [email protected] Am 4. Mai 2016 entschied zudem das LG Stuttgart (13 S 123/15), dass Wahlleistungsvereinbarungen (wörtlich oder zumindest sinngemäß) grundsätzlich die Einschränkung des § 17 Abs. 3 KHEntgG auf angestellte und beamtete Ärzte des Krankenhauses enthalten müssen. Erstreckt sich eine Vereinbarung wortgemäß auf alle an der Behandlung beteiligten Ärzte, so ist sie nach Auffassung des LG Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen Stuttgart unwirksam, da eine solche Formulierung auch Honorarärzte umfassen könnte (vgl. hierzu auch Newslet- In dieser Rubrik finden Sie zusammenfassende Hinweise ter 4/2016 der Solidaris Rechtsanwaltsgesellschaft mbH). auf seit dem Erscheinen der letzten Solidaris-Information veröffentlichte Urteile, Verwaltungsanweisungen In Fällen der vorhersehbaren Verhinderung des Chefarztes und geplante Gesetzesänderungen, die für den Bereich muss der Patient frühzeitig hierüber unterrichtet werden. des Gesundheits- und Sozialwesens von Belang sind. Hierbei muss ihm im Rahmen einer schriftlichen Individu- Links zu den Originalentscheidungen enthält die Online- alvereinbarung angeboten werden, dass Ausgabe der Solidaris-Information auf unserer Webseite ›› der Eingriff, sofern dies in medizinischer Hinsicht mög- www.solidaris.de. lich ist, bis zum Ende der Verhinderung des Wahlarztes verschoben wird oder Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für Umsätze ›› er auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen aus Deutschkursen für Flüchtlinge und Migranten – OFD verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils Niedersachsen, Verfügung vom 29.10.2015 – S 7179 – diensthabenden Arzt behandeln lassen kann oder 126 St 181 ›› der in der Wahlleistungsvereinbarung benannte ständige Integrationskurse dienen als Maßnahme der Eingliederung ärztliche Vertreter die wahlärztlichen Leistungen zu den in den Arbeitsmarkt dem Erwerb ausreichender Kenntnis- vereinbarten Bedingungen erbringt oder se der deutschen Sprache und stellen daher grundsätz- ›› ein namentlich benannter anderer Arzt, der nicht stän- lich nach § 4 Nr. 21 UStG begünstigte, unmittelbar dem diger ärztlicher Vertreter des Wahlarztes ist, die wahl- Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen dar. Die ärztlichen Leistungen zu den vereinbarten Bedingungen Leistungen der Kursträger sind daher steuerfrei, wenn die erbringen kann. Kursträger vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 19 Solidaris Information – 3/2016 zur Durchführung von Integrationskursen zugelassen sind. Umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Die Zulassung gilt als Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 lit. a Wertabgabe von Sachspenden – OFD Niedersachsen, Doppellit. bb UStG und ersetzt die Bescheinigung der zu- Verfügung vom 22. Dezember 2015 – S 7109-31-St 171 ständigen Landesbehörde. Deutschkurse, die dem Erlernen Sachspenden unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteu- der deutschen Sprache dienen, aber keine Integrationskur- er. Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt se i. S. d. § 43 Aufenthaltsgesetz sind, sind dann ebenfalls sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- und Her- begünstigte, unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck stellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis dienende Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 21 UStG, wenn die Bil- im Zeitpunkt der Spende. Spendet ein Unternehmer Waren, dungseinrichtungen, die entsprechende Leistungen ausfüh- die nicht mehr verkäuflich sind, wird der Wert naturgemäß ren, eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gegen 0 € tendieren. Solche Waren sind zum Beispiel Le- i. S. d. § 4 Nr. 21 lit. a Doppellit. bb UStG vorlegen können. bensmittel, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeits- Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Mängeln oder Artikel des Non-Food-Bereichs mit falscher vom 18. Juli 2016 – Neuregelung der Fristen zur Abgabe Etikettierung oder unzureichender Befüllung. datums stehen, Frischwaren wie Obst und Gemüse mit von Steuererklärungen und Verspätungszuschläge Im Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen geändert. Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer, BFH- Sind steuerliche Berater mit der Erstellung von Steuerer- Urteil vom 14. Januar 2016 – V R 63/15 klärungen beauftragt, verlängert sich gemäß § 149 AO n. F. Die Klägerin hatte in einem Parkhaus Stellplätze für monat- die Frist für die Abgabe von Steuererklärungen, die sich auf lich 55 € pro Stellplatz angemietet. Die Mitarbeiter waren ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeit- nur parkberechtigt, wenn sie sich mit 27 € monatlich an punkt beziehen (z. B. Körperschaftsteuererklärung und Um- den Parkraumkosten beteiligten. Nach Auffassung des BFH satzsteuerjahreserklärung), auf Ende Februar des zweiten hat die Klägerin ihren Angestellten gegen Kostenbeteiligung auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres (bisher und somit entgeltlich Parkraum überlassen. Unerheblich Ende Dezember des ersten auf den Besteuerungszeitraum sei, dass die Klägerin diese Leistungen (überwiegend) zu folgenden Jahres). Diese Regelung gilt für Besteuerungs- unternehmerischen Zwecken erbracht hat. Wer Parkraum zeiträume, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. gegen Entgelt überlässt, verschaffe unzweifelhaft einen ver- Des Weiteren wurden auch die Vorschriften zur Erhebung SystRL. Zudem seien nach Abschn. 1.8 Abs. 1 S. 3 UStAE von Verspätungszuschlägen angepasst. Für nach dem sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG steuer- 31. Dezember 2017 einzureichende Steuererklärungen, bar, die der Unternehmer an seine Arbeitnehmer aufgrund die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich be- des Dienstverhältnisses gegen verbilligtes Entgelt erbringt. brauchsfähigen Vorteil i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwSt- stimmten Zeitpunkt beziehen, werden gem. § 152 AO n. F. für jeden angefangenen Monat 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 € je Monat als Verspätungszuschlag erhoben. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert, die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird, die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen. 20 B e r at u n g A k t u e l l Standortbestimmung mit dem IT-Sicherheitscheck Von Oliver Schikora Einer Umfrage zufolge, die das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) im April dieses Jahres durchgeführt hat, war ein Drittel der befragten Unternehmen in den letzten sechs Monaten von Ransomware betroffen. „Ransomware“ ist ein Kunstbegriff aus dem englischen „ransom“ für Lösegeld und „ware“ für Software. Bei Angriffen mit solchen Programmen werden in den betroffenen IT-Systemen Daten verschlüsselt und somit dem Zugriff der Opfer entzogen. Rund drei Viertel der Infektionen waren auf infizierte E-Mail-Anhänge GAP-Analyse: IT-Sicherheitscheck zurückzuführen. In jedem fünften betroffenen Unternehmen kam es dabei zu erheblichen Ausfällen von Teilen entwickelte IT-Sicherheitscheck greift unter anderem die der IT-Infrastruktur. oben genannten Aspekte auf und vermittelt einen ersten Überblick zum Stand der IT-Sicherheit innerhalb eines Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Aggressivität Unternehmens. Der Fokus der Prüfung richtet sich dabei der Täter sowie der Schadsoftware weiter zunimmt. So wird auf Aspekte des IT-Sicherheitsmanagements, des Viren- z. B. der Druck auf die Opfer erhöht, indem Ultimaten für die schutzes, der Netzwerksicherheit, der Absicherung von Zahlung des Lösegelds gesetzt werden. Kommt das Unter- Anwendungen und Systemen, der Datensicherung sowie nehmen den Forderungen nicht nach, werden sukzessive dem Datenschutz. Die Ergebnisse des IT-Sicherheitschecks Daten gelöscht. Zugleich geraten gezielt die Datensicherun- werden zusammenfassend im Rahmen einer GAP-Analyse gen der Opfer in den Fokus der Angreifer, indem sie je nach als Netzdiagramm (siehe Abbildung) visualisiert. Konkrete Schadsoftware verschlüsselt bzw. gelöscht werden, um Handlungsempfehlungen, basierend auf den dem Stand eine mögliche Rücksicherung der Systeme zu verhindern. der Technik entsprechenden Maßnahmen aus dem BSI- Die Unternehmen stehen diesen Bedrohungen allerdings IST-Situation auf. Grundschutz, zeigen Maßnahmen zur Verbesserung der nicht machtlos gegenüber. Zu den wirkungsvollsten präventiven Maßnahmen gehören Backups (Datensicherungen). Praxis-Hinweis Diese müssen regelmäßig angefertigt, auf ihre Funktions- Die Solidaris bietet zur Bestimmung des unterneh- fähigkeit geprüft und isoliert vom restlichen IT-Netzwerk mensspezifischen IT-Sicherheitsniveaus einen gelagert werden. IT-Sicherheitscheck an. Dieser kann zugleich als Grundlage für die Implementierung eines IT-Sicher- Ist es zu einer Infektion gekommen, so muss der Verbrei- heitskonzeptes dienen. Im Rahmen des Sicherheits- tungsgrad auf ein Minimum reduziert werden. In diesem checks wird die Ist-Situation den Anforderungen des Zusammenhang ist auf eine restriktive Vergabe von Benut- BSI gegenübergestellt und der konkrete Handlungs- zerrechten bzw. auf eine Segmentierung des Netzwerks zu bedarf aufgezeigt. Sprechen Sie uns an! achten. Durch eine Verringerung der Zugriffsmöglichkeiten kann einer flächendeckenden Infizierung des Unternehmensnetzwerks vorgebeugt werden. Oliver Schikora Dipl.-Betriebswirt (FH) Certified Information Systems Auditor (CISA) Der von der Solidaris in Zusammenarbeit mit unserem Ko- Köln 02203.8997-228 operationspartner ITQ – Institut für Technologiequalität [email protected] 21 Solidaris Information – 3/2016 Auswirkungen der IT-Sicherheit auf das Haftungsrisiko (ISMS) herumkommen. Auch Versicherer von Cyberrisiken berücksichtigen bei der Kalkulation ihrer Versicherungsbeiträge, ob ein wirksames ISMS beim Versicherungsnehmer vorhanden ist. Von Ingo Kreutz Zu den wesentlichen Maßnahmen in diesem ZusammenDer Geschäftsführer einer GmbH muss die Sorgfalt „eines hang gehört die Übernahme der Gesamtverantwortung für ordentlichen Geschäftsmannes“ anwenden (§ 43 Abs. 1 die Informationssicherheit durch die Leitungsebene. Dabei GmbHG). Dabei hat er im Rahmen seiner Leitungsfunktion müssen sowohl angemessene Sicherheitsziele als auch neben einschlägigen Gesetzen wie Handelsgesetzbuch eine Strategie für die Informationssicherheit festgelegt (HGB), Abgabenordnung (AO) und Bundesdatenschutz- und dokumentiert werden. Die Leitungsebene muss analog gesetz (BDSG) auch die allgemeinen Anforderungen zur zum Datenschutzbeauftragten einen Informationssicher- IT-Sicherheit zu beachten. heitsbeauftragten bestellen, der die Informationssicherheit fördert und den Sicherheitsprozess steuert und koordiniert. Denn nicht nur bei Datenverlust steht der Geschäftsführer Hierzu ist die Schaffung einer geeigneten Organisations- schnell persönlich in der Haftung. Gerichtsentscheidungen, und Kommunikationsstruktur notwendig, in der Aufgaben, bei denen Geschäftsführer wegen ihrer Verantwortlichkeit Verantwortungen und Kompetenzen nachvollziehbar defi- für IT-Sicherheitsdefizite zur Zahlung von Schadensersatz niert und zugewiesen werden. verurteilt wurden, sind zurzeit zwar noch selten (z. B. OLG Hamm, Urteil vom 1. Dezember 2003 – 13 U 133/03), aber Es wird deutlich, dass die Anforderungen an die Informati- es ist schon jetzt absehbar, dass die Haftungsfälle pro- onssicherheit – nicht nur aufgrund möglicher Interessen- portional zu der Bedeutung von IT und der zunehmenden konflikte – weit über den Kompetenzbereich der IT-Abtei- Bedrohungslage etwa durch Hacker- und Virenangriffe kon- lungen hinausgehen. Eine reine Delegation der Aufgaben in tinuierlich zunehmen werden. Bezug auf IT-Sicherheit an die IT-Abteilung entspricht daher nicht mehr dem Stand der Technik. Führen Sicherheitsdefizite zu einem Schaden, so müssen die Verantwortlichen darlegen und beweisen, dass sie den Praxis-Hinweis an sie gestellten Sorgfaltsanforderungen genügt haben. Hier Zur Selbstevaluierung Ihres IT-Sicherheitsmanage- zeichnet sich ab, dass der Stand der Technik zusammen mit ments stellen wir Ihnen eine Checkliste im Excel- gängigen Standards (z. B. ISO/IEC 27001, IT-Grundschutz Format zum Download bereit: abrufbar über den des BSI, ITIL, COBIT, IDW PS 330) als Sorgfaltsmaßstab nebenstehenden QR-Code oder unter www.soli herangezogen wird. Da der Stand der Technik sich dyna- daris.de/pr/aktuelles. Gerne unterstützen wir Sie misch weiterentwickelt und an der Front des technischen bei der Ermittlung des Status Fortschritts zu verorten ist, sind die Sorgfaltsanforderungen quo zur IT-Sicherheit in Ihrem nur innerhalb eines standardisierten Prozesses erfüllbar. Unternehmen und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen konkrete Das zentrale Instrumentarium zur Einhaltung gesetzlicher, Maßnahmen. vertraglicher, struktureller und interner Richtlinien und Vorgaben im IT-Umfeld ist folglich ein von der Unternehmensleitung initiierter und etablierter Sicherheitsprozess. Daraus lässt sich ableiten, dass Unternehmen ab einer gewissen Komplexität mittelfristig nicht mehr um die Implementierung eines Informationssicherheitsmanagementsystems 22 Ingo Kreutz Dipl.-Wirtschaftsinformatiker Certified Information Systems Auditor (CISA) Certified Information Security Manager (CISM) Köln 02203.8997-228 [email protected] Pflichten der Geschäftsleitung in der Unternehmenskrise oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO). Der Drei-Wochen-Zeitraum darf nur dann ausgenutzt werden, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzeröffnungsgründe ergriffen worden sind oder eingeleitet Von Mike Santinato werden, bei denen absehbar ist, dass sie zum Erfolg führen. Wird im Zuge einer Unternehmenskrise eine juristische Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) begründet Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die zwar keine Antragspflicht, gibt dem Schuldner aber das gesetzlichen Vertreter ohne schuldhaftes Zögern, spä- Recht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bean- testens jedoch drei Wochen nach Eintritt von Zahlungs- tragen. Bestehen für das krisenbehaftete Unternehmen unfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag Sanierungschancen, kann ein Eigenantrag des Schuldners zu stellen (§ 15a InsO). Andernfalls können auch straf- diese erhöhen. Der Schuldner hat also die Option, bereits rechtliche Konsequenzen die Folge sein. Aktualität er- bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag langt dieses Thema durch die seit Jahren geführten Dis- zu stellen. kussionen über die Marktsituation der Gesundheits- und Sozialbranche. Steigender Kosten- und Preisdruck sind Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor, wenn zu in den vergangenen Jahren immer wieder thematisiert einem bestimmten Stichtag nicht alle Zahlungsverpflich- worden. Das schwierige Marktumfeld erhöht das Risiko tungen der Gesellschaft erfüllt werden können. Die Feststel- von Unternehmenskrisen. lung erfolgt über die Erstellung eines stichtagsbezogenen Finanzstatus. Können nicht alle Zahlungsverpflichtungen Die gesetzlichen Vertreter haben sich jederzeit einen Über- erfüllt werden bzw. wird eine Liquiditätslücke festgestellt, blick über die finanzielle Lage der Gesellschaft zu verschaf- ist für einen Zeitraum von drei Wochen ein Finanzplan zu fen, um Hinweise auf eine Insolvenzgefahr erkennen zu erstellen. Können nach diesem Plan die Verbindlichkeiten können. Dies ergibt sich aus der Pflicht, in den Angelegen- bis auf einen Rest von 10 % getilgt werden, handelt es sich heiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen und um eine bloße Zahlungsstockung. Gelingt das nicht, ist die gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden (§ 43 Abs. 1 Gesellschaft zahlungsunfähig und demgemäß insolvenz- GmbHG, § 93 Abs. 1 S. 1 AktG). Die gesetzlichen Vertreter antragspflichtig. der Gesellschaft haben demgemäß organisatorische bzw. unternehmensinterne Maßnahmen zu ergreifen, die einen Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Ver- fortwährenden Überblick über die Liquiditätssituation ge- mögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten währleisten. Hierzu zählt beispielsweise die Überprüfung nicht mehr deckt. Es wird hierbei nicht auf das bilanziel- und Überwachung des Finanz- und Rechnungswesens, um le Vermögen, sondern das insolvenzrechtliche Vermögen Hinweise auf mögliche Ertragseinbrüche, drohende Liquidi- abgestellt. In diesem Fall ist in einem ersten Schritt die tätsengpässe oder eine Eigenkapitalaufzehrung zu erhalten. Überlebenschance des Unternehmens mittels Fortbestehensprognose zu prüfen. Ist die Fortführung des Unterneh- Die Insolvenzordnung sieht folgende Eröffnungsgründe für mens überwiegend wahrscheinlich das Insolvenzverfahren vor: und somit eine drohende Zahlungs- Seminar-Tipp ›› Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), unfähigkeit nicht gegeben (positive Integrierte Finanzplanung ›› drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und Fortbestehensprognose), liegt keine und Berichtswesen in ›› Überschuldung (§ 19 InsO). Überschuldung vor. Bei einer negati- Krankenhäusern ven Fortbestehensprognose sind in › 13.10.2016 – München Bei juristischen Personen (insbesondere AG, GmbH, e. V.) einem zweiten Schritt Vermögen und und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaf- Schulden in einem stichtagsbezogenen Status zu Liqui- ten (§ 264a HGB) ist die Unternehmensleitung im Falle von dationswerten gegenüberzustellen. Ergibt sich aus dieser Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 Prüfung ein positives Reinvermögen, besteht keine Antrags- InsO) verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens pflicht (aber Antragsrecht). Ergibt sich ein negatives Rein- aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vermögen, besteht Antragspflicht. 23 Solidaris Information – 3/2016 Unternehmenskrise Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO ja drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO Überschuldung § 19 InsO nein Fortbestehensprognose negative Fortbestehensprognose positive Fortbestehensprognose Überschuldungsstatus negatives positives Reinvermögen Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung Insolvenzantragsrecht wegen drohender Zahlungsunfähigkeit Führt die Fortbestehensprognose zu drohender Zahlungs- kein Insolvenzantrag Eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht er- unfähigkeit nach §18 InsO (negatives Ergebnis), ist in einer kannt zu haben, kann ein Beleg dafür sein, dass die gesetz- Überschuldungsprüfung festzustellen, ob ein Antragsrecht lichen Vertreter ihrer Sorgfaltspflicht zur Beobachtung der oder eine Antragspflicht vorliegt. Die Antragspflicht ergibt wirtschaftlichen Lage, insbesondere der Liquiditäts- und sich aus negativem Reinvermögen und das Antragsrecht Vermögenslage nicht nachgekommen sind. aus positivem Reinvermögen im Rahmen der Überschuldungsprüfung. Praxis-Hinweis Die Solidaris hilft Ihnen, eine Krisensituation Ihres Das oben stehende Schaubild veranschaulicht die Maßnah- Unternehmens vor dem Hintergrund insolvenzrecht- men zur Identifizierung oben beschriebener Insolvenzeröff- licher Tatbestände zu würdigen. Als unabhängiger nungsgründe im Überblick. Es wird für die Beurteilung für und sachverständiger Dritter helfen wir Ihnen bei der das Vorliegen von Insolvenzeröffnungsgründen (wenn nicht Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungs- schon von vornherein Zahlungsunfähigkeit gegeben ist) auf gründen nach dem IDW Standard „Beurteilung des eine Unternehmensplanung nach betriebswirtschaftlichen Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen“ (IDW Grundsätzen abgestellt, im fortgeschrittenen Krisensta- S 11) und unterstützen Sie dabei, einen Weg aus der dium (Erfolgs- und/oder Liquiditätskrise) ist insoweit von Unternehmenskrise zu finden. den gesetzlichen Vertretern eine Fortbestehensprognose zu erstellen. Mike Santinato Diplom-Kaufmann Köln 02203.8997-208 24 [email protected] V e r a n s ta lt u n g e n SAVE THE DATE 6. Ordenstag der Solidaris 7./8. März 2017, Erbacher Hof, Mainz Bestärkt durch das positive Echo vom letzten Ordenstag Fachbeiträge und Diskussionen zu aktuellen Themen aus der Solidaris in Münster bleiben wir unserem inzwischen der Ordenspraxis sowie ein künstlerischer Auftritt. Weitere langjährig bewährten Engagement treu und freuen uns, den organisatorische Details sowie das ausführliche Programm 6. Ordenstag der Solidaris anzukündigen. Unter dem Motto verraten wir in der kommenden Ausgabe der Solidaris-Information. Strukturwandel im Orden – heute die richtigen Schritte gehen Ordensgemeinschaften aus unserem Mandantenkreis werden in Kürze auch persönlich postalisch eingeladen. Der laden wir Ordensverantwortliche am 8. März 2017 zu einem Ordenstag der Solidaris ist sowohl eine spannende Platt- anregenden Branchenaustausch nach Mainz ein. form zum fachlichen Austausch als auch ein hervorragendes Forum der zwischenmenschlichen Begegnung und Am Vorabend möchten wir zusammen mit Ihnen eine Hei- anregenden Kommunikation. Merken Sie sich schon jetzt lige Messe feiern und anschließend den Abend mit einem den Termin vor! Frau Inna Reiter nimmt ab sofort unter der Imbiss in vertraut-inspirierender Atmosphäre ausklingen E-Mail-Adresse [email protected] sowie telefonisch unter lassen. Am darauffolgenden Tag erwarten Sie relevante 0761.79186-26 Ihre Anmeldungen entgegen. Veranstaltungsübersicht 2016 12. Personalkongress der Krankenhäuser 2016 ConSozial 2016 4./5. Oktober 2016, Seeheim 26./27. Oktober 2016, Nürnberg Lufthansa Training & Conference Center Seeheim Messezentrum 11. Pflegekongress des Caritasverbandes für BeB – Fachtagung Dienstleistungsmanagement die Diözese Regensburg e. V. 2.– 4. November 2016, Moosbach/Baden 13. Oktober 2016, Regensburg Johannes-Diakonie Regensburger Kolpinghaus 25 Solidaris Information – 3/2016 Intern DIE WELT: Prokura Solidaris ist „TOP-BERATER“ Mit Beschlüssen der Gesellschafterversammlung vom 24. Juni 2016 wurden folgende Personen für die Solidaris Mitte Februar 2016 wurde die Solidaris Revisions-GmbH Revisions-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuer- Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesell- beratungsgesellschaft als Prokuristen bestellt: schaft vom unabhängigen Magazin FOCUS zum dritten Mal in Folge zur Top-Gesellschaft für das Gesundheits- und Sozialwesen gekürt. Unsere Unternehmensgruppe konnte ›› Herr Dipl.-Kfm. Alexander Ems, Wirtschaftsprüfer, Steuer berater, Köln, vor allem durch hohe Fachkompetenz und besondere Bran- ›› Herr Dipl.-Volkswirt Ulrich Karl, Wirtschaftsprüfer, Steuer chenexpertise im Non-Profit-Bereich überzeugen. Sechs berater, Berlin, (Erweiterung der Prokura auf die Hauptnie- Monate später gelangt Solidaris eine weitere Auszeichnung derlassung Köln), in der Kategorie Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung: ›› Herr Dipl.-Wirt.-Informatiker Ingo Kreutz, Berg.-Gladbach, Auch die Redaktion der Tageszeitung DIE WELT ernannte ›› Herr Dipl.-Kfm. Matthias Strickrodt, Köln, Solidaris Anfang August 2016 zum „TOP-BERATER“. ›› Frau Dipl.-Volkswirtin Elisabeth Werbel, Steuerberaterin, Ebringen. Als Basis dieser Auszeichnung dient eine von der WELT und dem Marktforschungsunternehmen ServiceValue initiierte Wir gratulieren unserer neuen Prokuristin und den neuen Kundenbefragung. Diese fand online in einem spezialisier- Prokuristen sehr herzlich und freuen uns auf eine vertrau- ten B2B-Panel statt, an dem ausschließlich Entscheiderin- ensvolle Zusammenarbeit! nen und Entscheider sowie Nutzerinnen und Nutzer von Beratungsleistungen aus unterschiedlichen Branchen der Wirtschaft teilnehmen durften. Ausschlaggebend für die Ergebnisse sind laut der Redaktion neben Expertenmeinungen „echte Kundenurteile“. Berufsexamen Studiendesign und Hintergrund: In sechs Beratungskategorien haben 1.348 Firmenvertreter über 100 Beratungs- Herr Markus Fischer, Köln, hat am 9. Mai unternehmen anhand von sechs Leistungs- und Service- 2016 sein Wirtschaftsprüferexamen er- merkmalen sowie hinsichtlich der Gesamtzufriedenheit und folgreich bestanden. Wir gratulieren Herrn Weiterempfehlungsbereitschaft bewertet. Für die Studie Fischer ganz herzlich und wünschen ihm konnten 69 Beratungsunternehmen aufgrund einer hinrei- für den weiteren beruflichen und privaten chend großen Stichprobe ausgewertet und Rankings zu- Lebensweg viel Erfolg und alles Gute! geführt werden. Hierbei sollen die Problemlösekompetenz, Umsetzungsorientierung und andere Leistungsmerkmale aus der Kundenperspektive im Vergleich dargestellt werden. Solidaris gehört demnach zu den TOP 13 bundesweit. Die Befragung und die Ergebnisse der Studie wurden am 11. August 2016 in der WELT veröffentlicht. 26 Neue Kompetenzträger der Solidaris Die Solidaris Rechtsanwaltsgesellschaft Seit dem 1. August 2016 verstärkt Frau mbH verstärkt sich weiter. Mit Herrn Rechtsanwältin Ines Martenstein, LL.M., Rechtsanwalt Justus Kampp baut die das Team der Solidaris Rechtsanwaltsge- Rechtsberatung am Standort Freiburg sellschaft mbH in Köln. Frau Martenstein ihre Präsenz ab dem 1. Juli 2016 aus. Die berät seit 2012 bundesweit Ärzte, Kranken- beruflichen Stationen von Herrn Kampp führten über den häuser sowie weitere Leistungserbringer, Verbände und Un- Deutschen Bundestag und die Handwerkskammer Freiburg. ternehmen des Gesundheitswesens in medizinrechtlichen Zuletzt war Herr Kampp als Rechtsanwalt in einer mittel- Fragestellungen. Ihre Beratungsschwerpunkte bilden das ständischen Kanzlei tätig. Zu seinen Mandanten zählten ne- Krankenhausrecht, das Vertragsarztrecht, das ärztliche ben mittelständischen Unternehmen auch Mandanten aus Berufs- und Weiterbildungsrecht, das Arzthaftungsrecht der Sozialwirtschaft sowie steuerbegünstigte Körperschaf- sowie die Vertragsgestaltung bei Kooperationsformen und ten. Herr Kampp verfügt über langjährige Erfahrungen in neuen Versorgungsformen. 2013 erwarb Frau Martenstein der juristischen Begleitung von Immobilienprojekten, im den „Master of Laws (LL.M.) Medizinrecht“ am Institut für privaten Bau- und Architektenrecht sowie im Mietrecht. Des Rechtsfragen der Medizin der Heinrich-Heine-Universität Weiteren berät er Mandanten im Bereich des Vergaberechts Düsseldorf. Seit Juli 2016 ist sie Fachanwältin für Medizin- sowie des Datenschutzes. recht. Herr Rechtsanwalt Alexander Gottwald Ebenfalls seit dem 1. August 2016 ergänzt verstärkt seit dem 1. Juli 2016 das Team Herr Dipl.-Volksw. Holger Springfeld das der Solidaris Rechtsanwaltsgesellschaft Team der Solidaris Unternehmensbera- mbH in Münster. Herr Gottwald ist seit tungs-GmbH in Köln. Vor seinem Wechsel diesem Jahr als Rechtsanwalt zugelassen. zur Solidaris hat Herr Springfeld über meh- Zuvor war er als Volljurist bei einem Verband tätig und hat rere Jahre die politischen Prozesse zur Weiterentwicklung dort sowohl juristische Aufgaben als auch betriebswirt- der Pflegeversicherung sowohl auf Seiten der Pflegekassen schaftlich Projekte betreut. Die Schwerpunkte seiner Arbeit als auch als Vertreter eines Leistungserbringerverbandes liegen im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts begleitet. Darüber hinaus hat Herr Springfeld ca. 10 Jahre und dort u. a. in der Begleitung von Umwandlungsprozes- Pflegesatzverhandlungen für freigemeinnützige und privat- sen sowie im Arbeits- und allgemeinen Vertragsrecht. Zur gewerbliche Träger geführt. Sein Tätigkeitsfeld umfasste Abrundung seiner wirtschaftlichen Qualifikation hat er an auch die Vorbereitung und Durchführung von Schiedsstel- der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster ein be- lenverfahren. Neben der Vorbereitung und Durchführung triebswirtschaftliches Masterprogramm im Bereich „Busi- von Pflegesatzverhandlungen wird Herr Springfeld auch ness Management“ absolviert und führt nun den Titel „Exe- betriebswirtschaftliche Analysen durchführen. Diese Ana- cutive Master of Business Administration – EMBA“. lysen beinhalten eine Gegenüberstellung der Ist-Kosten mit den – soweit vorhanden – verhandelten Kostenpositionen, um mögliche Unterdeckungen in der Refinanzierung offenzulegen. 27 Aktuelle Seminare Datum Ort Titel 22.09.2016 Freiburg Workshop: Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – 28.09.2016 München Was ist zu tun? 05.10.2016 Köln 27.09.2016 Freiburg 05.10.2016 Würzburg 07.11.2016 Berlin 29.11.2016 Köln 28.09.2016 Köln Medizinrecht: Krankenhäuser im Fokus von KV und Ermittlungs 20.10.2016 München behörden 29.09.2016 München Änderungen durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) 30.09.2016 Köln 06.10.2016 Berlin Schreckgespenst Betriebsprüfung 11.10.2016 Freiburg Der Krankenhaus-Jahresabschluss 2016 – 03.11.2016 Köln Aktuelle Entwicklungen und Einzelfragen 04.11.2016 Berlin 11.10.2016 München 08.11.2016 Köln 19.10.2016 München Der Jahresabschluss gemeinnütziger Einrichtungen Neues vom Bundesarbeitsgericht Workshop: Going-Concern-Probleme – Was tun? 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