Mandantenzeitschrift 04/2016 - Solidaris Revisions-GmbH

Nutzen stiften – mit Freude für Menschen
J a h r g a n g 19 / A u s g a b e 4 / N o v e m b e r 2016
Solidaris Information
Fakten aktuell
3
Behandlung des KZVK-Finanzierungsbeitrages im handelsrechtlichen Jahresabschluss
5
Umsatzsteuerfreie ambulante Abgabe von Zytostatika
6
EuGH erschwert überraschend öffentliches WLAN
7
Behandlung der Rückerstattungen von KZVK-Beiträgen in der Arbeitsergebnisrechnung von WfbM
8
Vorsteuerabzug in Werkstätten für behinderte Menschen
9
Architekt kann Verjährungsbeginn nicht auf Ingebrauchnahme vorverlegen
10
Reform des Vergaberechts im Unterschwellenbereich
11
Hat das Investor-Betreiber-Modell eine Zukunft?
13
Auswirkungen der Bewohnerstruktur auf den einrichtungsindividuellen Eigenanteil
14
Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen
Beratung aktuell
16
IT-Governance – Steuerung von IT-Risiken für Krankenhausverantwortliche
18
Planungsrechnungen als Steuerungs- und Kontrollinstrument
Betriebsvergleiche
20
Betriebsvergleiche der Solidaris
20Krankenhäuser
21Altenheime
22
Werkstätten für behinderte Menschen
24Sozialstationen
25
Kinder- und Jugendhilfe
Publikation
26
Arbeitshilfe „Der Jahresabschluss sozialtätiger Unternehmen" – 5., aktualisierte Auflage
Intern
27
Ergänzung der Geschäftsführung bzw. Niederlassungsleitung der Solidaris zum 1. Oktober 2016
27
6. Ordenstag der Solidaris
28
Aktuelle Seminare
Berlin
Erfurt
Freiburg
Hamburg
Köln
München
Münster
Wien (A)
Würzburg
Solidaris Information – 4/2016
Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
Sie haben die Wahl: Sie können die Solidaris-Information entweder auf Papier
oder elektronisch am Bildschirm lesen – sei es am Handy, auf dem Tablet bzw.
E-Reader oder am PC. Sie entscheiden im Grunde genommen zwischen dem Analogen und dem Digitalen. Dabei handelt es sich um eine fast schon banale Wahl,
die von uns allen intuitiv und gut gekonnt mehrfach täglich getroffen wird.
Für viele Organisationen im Gesundheits- und Sozialwesen ist das Digitale
jedoch oft eine Qual. Denn dort geht es für Verantwortliche nicht mehr um ein
„Entweder-oder“, sondern wohl eher um ein „Sowohl-als-auch“. Das Digitale, das
in der binären 0-1-Logik einst alles einfacher machen sollte, scheint doch vieles
Dr. Rüdiger Fuchs
nur noch zu verkomplizieren. Das Internet mag schon lange kein „Neuland“ mehr
sein, wie Frau Merkel einst monierte. Die Digitalisierung stellt jedoch immer noch
zu oft eine Verpflichtung, statt einer Option gar eine Überforderung dar, die zu
schnell den Berufsalltag durchdringt und Organisationen zunächst einmal in
neue Abhängigkeiten verstrickt. Einfach erscheint hier nur noch die binäre Teilung in Gewinner und Verlierer. Diese hat schon längst begonnen und wird auch
vor Weihnachten keinen Halt machen. Sind Sie bereit?
Sie können diese Entwicklung zwar nicht aufhalten, Sie können aber versuchen,
sich diese nützlich zu machen. Eine erste Orientierung bietet der Fachbeitrag
auf S. 16. Verantwortliche laden wir zudem herzlich zum IT-Governance-Tag der
Solidaris am 28. November 2016 im Maternushaus in Köln ein, um über aktuelle
Entwicklungen sowie Chancen und Risiken zu informieren. Weitere organisatorische Details zur Veranstaltung finden Sie auf S. 17.
Nun wünsche ich Ihnen und allen Menschen, die Ihnen nahe stehen, auch im
Namen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Unternehmensgruppe eine
besinnliche Adventszeit, ein frohes und von Gott gesegnetes Weihnachtsfest
sowie einen friedlichen Start in das neue Jahr. Doch zunächst eine angenehme
Lektüre!
Ihr
2
Fa k t e n A k t u e l l
Behandlung des KZVK-Finanzierungsbeitrages im handelsrechtlichen Jahresabschluss
achtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der betroffenen
Unternehmen zu vermitteln.
Ansprüche der Kostenträger aus der Rückerstattung
Von Stefan Szük und Martin Tölle
des Sanierungsgeldes (unmittelbare bilanzielle
Risiken)
Für alle bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse des
Aufgrund der Rückzahlung des Sanierungsgeldes müssen
Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) zusatzver-
die beteiligten Unternehmen stets im Einzelfall prüfen, ob
sicherten Arbeitnehmer ist eine („finanzökonomische“)
und in welchem Umfang rechtlich begründete Rückzah-
Deckungslücke im sogenannten Abrechnungsverband S
lungsansprüche hinsichtlich des Erstattungsbetrages von
entstanden, als die KZVK im Jahr 2002 von einem um-
Kostenträgern gegenüber den Unternehmen bestehen. Bei
lagefinanzierten auf ein kapitalgedecktes Punktemodell
entgeltfinanzierten Unternehmen beruhen die Entgelte in
umgestellt hat. Das zum damaligen Zeitpunkt bereits
der Regel auf einer Vereinbarung, die nach der gesetzlichen
angesparte Deckungskapital reichte nicht aus, um die
Grundkonzeption nicht ohne weiteres rückwirkend geändert
bereits bestehenden Versorgungsansprüche zu decken.
werden kann. Für zuwendungsfinanzierte Unternehmen hin-
Zur Schließung dieser Deckungslücke hatte die KZVK
gegen ist eine nachträgliche Änderung der den Leistungen
seit dem Jahr 2002 ein Sanierungsgeld erhoben. Auf-
zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide unter bestimm-
grund des BGH-Urteils vom 9. Dezember 2015, wonach
ten Voraussetzungen möglich. Hier kann es also aufgrund
das Sanierungsgeld zu Unrecht erhoben wurde, hat der
von Nebenbestimmungen, Bedingungen oder allgemeinen
Verwaltungsrat der KZVK am 25. Februar 2016 beschlos-
verwaltungsrechtlichen Grundsätzen im Einzelfall zu einer
sen, alle erhobenen Sanierungsgelder an die beteiligten
Rückforderung durch die Zuwendungsgeber kommen.
Unternehmen verzinst zurückzuzahlen (siehe Solidaris-
Darüber hinaus könnten die Kostenträger versuchen, die
Information 1/2016 und 2/2016). Um die bestehende De-
Rückzahlung des Sanierungsgeldes bei der Festsetzung
ckungslücke dennoch zu schließen, hat der Verwaltungs-
künftiger Zuwendungen oder bei künftigen Entgeltverhand-
rat am 6. September 2016 den Beschluss gefasst, einen
lungen zu berücksichtigen. Hierauf wird im Einzelfall je nach
Finanzierungsbeitrag zu erheben. Hierüber wurden die
Finanzierungssystem argumentativ, auch unter Verweis auf
beteiligten Unternehmen mit Schreiben vom 26. Septem-
den zukünftig zu entrichtenden Finanzierungsbeitrag, zu
ber 2016 informiert.
reagieren sein. Wir empfehlen in diesem Zusammenhang
eine enge Abstimmung mit den Kostenträgern sowie dem
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses für das Ge-
Jahresabschlussprüfer, um eine eventuelle Verbindlich-
schäftsjahr 2016 durch ein betroffenes Unternehmen ist zu
keitsrückstellung für Budgetrisiken oder Verbindlichkeiten
beurteilen, wie die Erstattungen des KZVK-Sanierungsgel-
aus der Abgabe von Verwendungsnachweisen im Jahres-
des zu erfassen sind, ob hieraus unmittelbare (bilanzielle)
abschluss zutreffend zu berücksichtigen.
Risiken abzuleiten sind und wie die Erhebung des Finanzierungsbeitrages abzubilden ist.
Ansatz der Finanzierungsbeiträge als mittelbare
Pensionsverpflichtung
Erfassung der Erstattung des Sanierungsgeldes im
Nach dem derzeitigen Stand der Diskussionen in den Fach-
Jahresabschluss 2016
gremien und der Kommentarliteratur handelt es sich bei
Die Rückzahlung des KZVK-Sanierungsgeldes führt für die
den Finanzierungsbeiträgen um einen Teil der sogenannten
beteiligten Unternehmen zu erheblichen periodenfremden
mittelbaren Pensionsverpflichtungen. Für den Ansatz die-
sonstigen betrieblichen Erträgen und Zinserträgen. Diese
ser mittelbaren Pensionsverpflichtung im Jahresabschluss
sind im Regelfall aufgrund der Außergewöhnlichkeit und
der beteiligten Unternehmen besteht nach Art. 28 Abs. 1
wesentlichen Bedeutung gemäß § 285 HGB in der Fassung
S. 2 EGHGB ein Passivierungswahlrecht. Für den Jahresab-
nach dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) im
schluss 2016 wird voraussichtlich seitens der gesetzlichen
Anhang des Jahresabschlusses zu erläutern, um unter Be-
Vertreter der Unternehmen verstärkt eine Passivierung der
3
Solidaris Information – 4/2016
mittelbaren Pensionsverpflichtungen in Erwägung gezogen
wertungsänderungen müssen bei der Ermittlung der Rück-
werden. Beim erstmaligen Ansatz einer entsprechenden
stellung in den Folgejahren berücksichtigt werden. Sollten
Rückstellung für mittelbare Pensionsverpflichtungen im
die Bewertungsparameter dazu führen, dass die Deckungs-
Jahresabschluss 2016 betreffend den Finanzierungsbei-
lücke durch die Zahlung der Finanzierungsbeiträge weniger
trag handelt es sich um eine zulässige Durchbrechung des
stark sinkt als derzeit angenommen, wird sich dies auch in
Grundsatzes der Ansatzstetigkeit (§ 246 Abs. 3 S. 2 HGB
der Entwicklung der Rückstellung widerspiegeln.
i. V. m. § 252 Abs. 2 HGB), da der Ansatz einer entsprechenden Rückstellung zu einer verbesserten Darstellung eines
Zusammenfassung
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der
Die Rückzahlung des KZVK-Sanierungsgeldes führt
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beiträgt. Gleiches gilt,
in den Jahresabschlüssen der beteiligten Unterneh-
sofern eine bereits bestehende (teilweise gebildete) Rück-
men zu erheblichen periodenfremden Erträgen und
stellung „aufgestockt“ werden soll.
Zinserträgen, die aufgrund ihrer Außergewöhnlichkeit
im Anhang zu erläutern sind. Unter Umständen muss
Bewertung der mittelbaren Pensionsverpflichtung
eine Verbindlichkeitsrückstellung für das Risiko der
Der Ansatz der mittelbaren Pensionsverpflichtung erfolgt
Rückzahlung erstatteter Sanierungsgelder an Kos-
aufgrund der bestehenden Deckungslücke mit dem not-
tenträger oder Zuwendungsgeber gebildet werden.
wendigen Erfüllungsbetrag gemäß § 253 Abs. 1 S. 2, Abs. 2
Da dies aber nicht der Regelfall sein wird, werden bi-
HGB, wobei zu dessen Ermittlung das von der Versorgungs-
lanzierende Unternehmen häufig das Wahlrecht nach
einrichtung angewandte versicherungsmathematische Be-
Art. 28 Abs. 1 S. 2 EGHGB ausüben wollen eine Rück-
rechnungsverfahren angewendet werden kann, wenn es zu
stellung für die mittelbare Pensionsverpflichtung aus
einem handelsrechtlich zulässigen Erfüllungsbetrag führt.
der Subsidiärhaftung bilden. Für die Ermittlung des
Die versicherungsmathematische Berechnung ist aber
notwendigen Erfüllungsbetrages der Rückstellung ist
nicht erforderlich, wenn der notwendige Erfüllungsbetrag
unseres Erachtens der Barwert aus der Summe der
aus einer alternativen Berechnungsmethode abgeleitet wer-
Finanzierungsbeiträge zu berechnen. Die Ausübung
den kann. Der Barwert der zu erwartenden Mehrbeiträge
des Wahlrechts bindet allerdings hinsichtlich Ansatz
zur Finanzierung der Unterdeckung ist unseres Erachtens
und Bewertung über den Zeitraum von 25 Jahren.
eine geeignete Alternative für die Ermittlung des notwen-
Eine teilweise Bilanzierung der Rückstellung ist denk-
digen Erfüllungsbetrags. Durch Ansatz des Barwerts aus
bar, hierfür müssen allerdings bestimmte Voraus-
der Summe der über die nächsten 25 Jahre zu leistenden
setzungen eingehalten werden, die derzeit mit den
Finanzierungsbeiträge auf der Grundlage des von der KZVK
Fachgremien abgestimmt werden. Gerne werden wir
mitgeteilten Finanzierungsbeitrags für das Jahr 2016 und
die bilanziellen Möglichkeiten mit Ihnen diskutieren.
die Folgejahre ergibt sich ein verhältnismäßig einfach anzuwendendes Berechnungsverfahren. Auch eine nur teilweise
Zuführung zu der Rückstellung ist grundsätzlich denkbar.
Die Entscheidung zum Ansatz der mittelbaren Pensionsverpflichtung (ganz oder teilweise sowie hinsichtlich der
Bewertungsmethode) bindet den Bilanzierenden nach dem
Stetigkeitsgrundsatz über den Gesamterhebungszeitraum
des Finanzierungsbeitrages (25 Jahre). Die Entwicklung der
Rückstellung ist also von der Entwicklung der Deckungs­
lücke und der Bewertungsparameter im Zeitverlauf abhängig. Zudem ist zu beachten, dass aufgrund der Abzinsungseffekte die Inanspruchnahme der gebildeten Rückstellung
nicht linear über 25 Jahre erfolgt. Vielmehr belastet der
jährliche Aufzinsungseffekt die Jahresergebnisse über die
Laufzeit, wobei er im Zeitverlauf abnimmt. Notwendige Be4
Stefan Szük
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Köln
02203 . 8997-210
[email protected]
Martin Tölle
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Köln
02203 . 8997-116
[email protected]
Umsatzsteuerfreie ambulante
Abgabe von Zytostatika
Von Markus Rohwedder und Ulrich Schulte
wenn diese von einer fremden dritten Apotheke hergestellt
wurden und vom abgebenden Krankenhaus lediglich bezogen worden sind.
Neben der materiell-umsatzsteuerlichen Beurteilung der
ambulanten Abgabe von Zytostatika regelt das BMF-Schrei­
Die Finanzverwaltung hat sich nach längerer Bedenkzeit
ben auch den zeitlichen Anwendungsbereich. Grundsätz-
nunmehr dem Bundesfinanzhof angeschlossen, der mit
lich ist die neue Sichtweise der Finanzverwaltung in allen
Urteil vom 24. September 2014 – V R 19/11 – entschieden
verfahrensrechtlich noch offenen Fällen anzuwenden.
hatte, dass die ambulante Abgabe von selbsthergestell-
Allerdings räumt das BMF den Steuerpflichtigen ein Wahl-
ten Zytostatika durch die eigene Krankenhausapotheke
recht ein: Für Umsätze, die vor dem 1. April 2017 getätigt
im Grundsatz umsatzsteuerfrei ist. Mit dem BMF-Schrei-
werden, wird es nicht beanstandet, wenn das Krankenhaus
ben vom 28. September 2016 – III C 3 – S 7170/11/10004
die Umsätze insgesamt als umsatzsteuerpflichtig behan-
– endet ein zweijähriger Zeitraum der Ungewissheit, in
delt. In diesen Fällen bleibt auch ein Vorsteuerabzug beim
dem nicht abschließend geklärt war, wie die Finanzver-
Steuerpflichtigen erhalten. Zu beachten ist hierbei aber,
waltung mit der BFH-Entscheidung umgehen würde.
dass das BMF-Schreiben nur das Besteuerungsverfahren,
also das Verhältnis zwischen der Finanzbehörde und dem
Das Bundesfinanzministerium (BMF) regelt jetzt mit Schrei­
Steuerpflichtigen betrifft. Zu der Frage, wie sich die Aus-
ben vom 28. September 2016, dass die ambulante Abgabe
übung dieses Wahlrechts auf etwaige Rückforderungen
von individuell für den Patienten durch die jeweilige Kran-
der Krankenkassen auswirkt, kann das BMF naturgemäß
kenhausapotheke hergestellten Arzneimitteln als eng mit
keine Aussage treffen. Hier kommt es auf die vertraglichen
der ärztlichen Heilbehandlung verbundener Umsatz um-
Vereinbarungen mit den Krankenkassen und die jeweiligen
satzsteuerfrei ist (§ 4 Nr. 14 b UStG). Dies gilt nicht nur für
Umstände des Einzelfalls an.
Zytostatika im Rahmen einer ambulanten Krebstherapie,
sondern für alle patientenindividuell hergestellten Medi-
Praxis-Hinweis
kamente, beispielsweise für die Behandlung von Multip-
Es ist für die betroffenen Krankenhäuser jetzt ent-
ler Sklerose oder bestimmten Autoimmunerkrankungen.
scheidend, umgehend den Stand der steuerlichen
Ausdrücklich ausgenommen ist weiterhin die Abgabe von
Veranlagung zu überprüfen und vor dem Hintergrund
nicht patientenindividuell hergestellten Fertigmedikamen-
der individuellen Fallgestaltung zu entscheiden, wie
ten, auch wenn diese gemeinsam mit den Zytostatika als
gegenüber dem Finanzamt und den Krankenkassen
Begleitmedikamente verabreicht werden; hier bleibt es bei
weiter zu verfahren ist. Hierbei unterstützen wir Sie
der regulären Umsatzsteuerpflicht.
selbstverständlich gerne.
Entgegen dem ursprünglichen Entwurf des BMF-Schreibens
vertritt die Finanzverwaltung jetzt die Auffassung, dass die
Zytostatika nicht notwendigerweise in der Krankenhausapotheke des verabreichenden Krankenhauses hergestellt
sein müssen. Es reicht für die Umsatzsteuerfreiheit auch
Markus Rohwedder
Steuerberater
Köln
02203 . 8997-226
[email protected]
aus, dass die Herstellung in einer Krankenhausapotheke
desselben umsatzsteuerlichen Unternehmers erfolgt. Hieraus ist unseres Erachtens abzuleiten, dass insbesondere
in umsatzsteuerlichen Organschaftsfällen, aber auch in den
Ulrich Schulte
Steuerberater
Köln
02203 . 8997-182
[email protected]
Fällen, in denen die Zytostatika zentral in einer Apotheke für
mehrere Krankenhäuser desselben Trägers hergestellt werden, Umsatzsteuerfreiheit besteht. Weiterhin umsatzsteuerpflichtig bleibt die Abgabe von Zytostatika jedoch dann,
5
Solidaris Information – 4/2016
EuGH erschwert überraschend
öffentliches WLAN
dem Unionsrecht im Einklang steht. Denn Art. 11 der sogenannten „Enforcement-Richtlinie“ (2004/48/EG) und Art. 8
Abs. 3 der sogenannten „InfoSoc-Richtlinie“ (2001/29/EG)
überlassen dem nationalen Gesetzgeber nur einen engen
Von Alexander Gottwald
Spielraum zur Gestaltung der Störerhaftung.
Viele Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) zementierte nun mit
gehen mittlerweile dazu über, ihren Patienten bzw. Bewoh­
seinem Urteil vom 15. September 2016 – C-484/14 – die
nern umfangreiche digitale Unterhaltungsprogramme,
Störerhaftung. Er entschied, dass Betreiber eines öffent­
das sog. „Infotainment“, für die Dauer ihres Aufenthalts
lichen WLAN nach dem Unionsrecht zwar als sog. „Dienste­
anzubieten. In Kooperation mit entsprechenden Anbie-
anbieter“ – wie etwa die Telekom oder andere „Access-Pro-
tern werden etwa Patienten in Kliniken über spezielle Bild-
vider“ – grundsätzlich nicht für Rechtsverletzungen haften.
schirm-Terminals Fernsehprogramme oder der Abruf von
Dieses Haftungsprivileg schließe aber gerade keine Unter-
sog. On-Demand-Inhalten wie Kinofilmen oder Serien zur
lassungsansprüche aus. Allerdings dürften solche für den
Verfügung gestellt. Wir gehen davon aus, dass in diesem
WLAN-Betreiber keine unzumutbaren Folgen auslösen. Er
dynamischen Bereich seitens unserer Mandanten einige
sei nur zu „angemessenen“ Sicherungsmaßnahmen ver-
interessante Fragenstellungen auf Antwort warten. Im
pflichtet, welche etwa darin bestünden, eine Passwortver-
Rahmen einer Serie möchten wir daher in dieser und den
schlüsselung samt Identitätsnachweis einzurichten. So-
folgenden Ausgaben der Solidaris-Information rechtliche
dann besteht laut EuGH weder ein Unterlassungsanspruch
Besonderheiten einiger Aspekte des Infotainments näher
noch eine Verpflichtung zum Ersatz der Abmahnkosten.
beleuchten. Den Anfang macht in diesem Heft die rechtliche Lage beim Anbieten von öffentlichen und gesicherten
Praxis-Hinweis
WLAN-Internetzugängen (im Folgenden kurz: „WLAN“).
Der rechtliche Rahmen für die Betreiber von gesichertem WLAN ist nun weitgehend abgesteckt. Einrich-
Probleme kann das Angebot von WLAN nämlich dann
tungen können daher unter obigen Voraussetzungen
­bereiten, wenn über den Zugang Urheberrechtsverletzun-
ihren Bewohnern oder Patienten ungefährdet WLAN
gen begangen werden, also Nutzer illegal fremde Inhalte
anbieten. Ob dies auch für den Betrieb von öffentli-
wie Musik, Serien oder Filme aus dem Internet herunter-
chem WLAN gilt, bleibt ungewiss, bis erkennbar wird,
laden. Für Fälle, in denen nicht der Betreiber selbst die
wie die nationalen Gerichte die geänderte Regelung
­Urheberrechtsverletzung begeht und der Delinquent nicht
im TMG und die Rechtsprechung des EuGH anwen-
zu ermitteln ist, bedient sich der Bundesgerichtshof seit
den werden. Auch für das Bundeswirtschaftsminis-
­seiner wegweisenden Entscheidung vom 12. Mai 2010 –
terium ist das Thema öffentliches WLAN noch nicht
I ZR 121/08 – der sogenannten Störerhaftung. Hiernach
erledigt: Es ließ am 19. Oktober 2016 verlauten, ein
haftet ein WLAN-Betreiber zwar nicht auf Schadensersatz,
neuer Gesetzesentwurf sei geplant, der das Risiko
er ist jedoch einem Unterlassungsanspruch ausgesetzt und
der Abmahnkosten eliminieren und im Übrigen klar-
hat infolgedessen die Abmahnkosten zu tragen, sofern er
stellen solle, dass keine Verschlüsselung von WLAN
sein WLAN zum Zeitpunkt des Einrichtens nicht mit einem
erforderlich sei.
individuellen Passwort und einem marktüblichen Verschlüsselungsstandard gesichert hat. Wer ein öffentliches
WLAN betreibt, dürfte demnach erst recht die Abmahnkosten zu tragen haben.
Die zunächst im Rahmen der Reform des Telemedienge­
setzes (TMG) Mitte 2016 geplante Abschaffung der Störerhaftung wurde im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens fallen gelassen, womöglich weil die Gremien
gewahr wurden, dass ihr Vorhaben nicht eindeutig mit
6
Alexander Gottwald, EMBA
Rechtsanwalt
Münster
0251 . 48261-155
[email protected]
Behandlung der Rückerstattungen
von KZVK-Beiträgen in der Arbeitsergebnisrechnung von WfbM
Bildung einer Rückstellung im Jahresabschluss
Nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 WVO müssen aus dem Arbeitsergebnis mindestens 70 % in Form von Arbeitsentgelten an die
behinderten Beschäftigten im Arbeitsbereich ausgezahlt
werden. Im Jahresabschluss ist eine Rückstellung zu erfassen, wenn die Auszahlungsquote von 70 % nicht erfüllt wird
Von Roland Krock
(vgl. IDW RS KHFA 2). Eine Ausnahme wird vom IDW für ein
ertragstarkes Einzelgeschäft zugelassen, das ein beson-
Viele kirchliche Unternehmen (darunter auch Werkstätten
ders hohes Arbeitsergebnis mit sich brachte und das vor-
für behinderte Menschen – WfbM) erhalten im Jahr 2016
aussichtlich nicht wiederholt werden kann. Ein solches „Ge-
Rückerstattungen von der Kirchlichen Zusatzversor-
schäft“ liegt bei den Rückerstattungen der KZVK-Beiträge
gungskasse Köln (KZVK). (Zu den Hintergründen siehe
aber nicht vor. Somit können die KZVK-Rückerstattungen
S. 3.) Dabei handelt es sich teilweise um erhebliche Be-
nicht aus dem Arbeitsergebnis herausgerechnet werden.
träge, die die Jahresergebnisse der betroffenen Unter-
Durch die Rückerstattungen der KZVK erhöht sich das Ar-
nehmen beeinflussen. Das gilt jedoch für WfbM in einge-
beitsergebnis des Jahres 2016 teilweise erheblich. Sofern
schränktem Umfang, wie folgende Ausführungen zeigen.
nicht 70 % dieser Rückerstattungen an die behinderten Beschäftigten ausgezahlt werden, ist eine Rückstellung (ggf.
Auswirkung der Rückerstattungen auf das
zusätzlich zu bereits abgegrenzten Beträgen) in Höhe von
­Arbeitsergebnis
70 % der KZVK-Rückerstattungen zu bilden.
Arbeitsergebnis im Sinne des § 12 Abs. 4 WVO ist die Differenz zwischen den Erträgen und den notwendigen Kosten
Zeitpunkt der Auszahlung der Arbeitsentgelte
im Arbeitsbereich der WfbM. Zu den Erträgen zählen neben
Fraglich ist, ob aus den gebildeten Rückstellungen eine
den Umsatzerlösen und den Kostensätzen der Reha-Träger
Sonderzahlung an die behinderten Beschäftigten geleistet
insbesondere die Erträge aus der wirtschaftlichen Betäti-
werden muss. Ein konkreter Zeitpunkt der Auszahlung an
gung der WfbM. Die Erträge aus der wirtschaftlichen Tätig-
die behinderten Beschäftigten wird in der WVO nicht vorge-
keit sind von jenen aus dem nichtwirtschaftlichen Bereich
geben. Gemäß IDW reicht es aus, wenn die Zahlungen an
abzugrenzen. Als Beispiele für Erträge aus dem nichtwirt-
behinderte Beschäftigte im Folgejahr oder zu einem noch
schaftlichen Bereich werden vom Institut der Wirtschafts-
späteren Zeitpunkt erfolgen. Ziel muss es also sein, dass
prüfer (IDW) im Rechnungslegungsstandard für WfbM (IDW
die zurückgestellten Beträge „irgendwann“ dem Zweck zu-
RS KHFA 2) u. a. Spenden und außerordentliche Erträge au-
geführt werden (also zur Auszahlung kommen). Die Auszah-
ßerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit aufgeführt.
lung muss jedoch hinreichend sicher sein. In vorliegendem
Für die werkstattspezifische Beurteilung der Rückerstat-
Fall wäre es aus unserer Sicht nicht zu beanstanden, wenn
tungen der KZVK ist zu entscheiden, ob es sich um Erträge
für die Auszahlung der aufgrund der KZVK-Rückerstattun-
aus der wirtschaftlichen Betätigung handelt. Dabei ist das
gen gebildeten Rückstellung ein verbindlicher Zahlungsplan
Gesamtbild der Verhältnisse zu betrachten.
aufgestellt würde.
Die Rückerstattung der Beiträge stellt – wirtschaftlich
betrachtet – eine Korrektur der in der Vergangenheit gezahlten Umlagen dar, die jeweils als notwendige Kosten
des laufenden Betriebes die Arbeitsergebnisse gemindert
Roland Krock
Vereidigter Buchprüfer
Freiburg
0761 . 79186-19
[email protected]
haben. Damit ist (ähnlich wie bei einer zu hoch gebildeten
Rückstellung) der periodenfremde Ertrag dem Grunde nach
ebenfalls der wirtschaftlichen Betätigung zuzurechnen. An
dieser Zuordnung ändert auch die absolute Höhe des Betrages nichts. Die Rückerstattungen erfolgen innerhalb der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und sind Bestandteil des
Arbeitsergebnisses und keine außerordentlichen Erträge im
Sinne des IDW RS KHFA 2.
7
Solidaris Information – 4/2016
Vorsteuerabzug in Werkstätten
für behinderte Menschen
Wirtschafts- und Versorgungsbereich
Der Wirtschafts- und Versorgungsbereich umfasst z. B. die
Küche, Kühl- und Lagerräume, den Speisesaal sowie die
Technikzentrale. Mit der Beköstigung von Betreuten der
Von Elisabeth Werbel
WfbM werden umsatzsteuerfreie Leistungen erbracht. Gleiches gilt, wenn Angestellte der WfbM beköstigt werden, die
Leistungen, die in einer Werkstatt für behinderte Men-
als Betreuer während der Essenszeit Betreuungsleistungen
schen (WfbM) erbracht werden, sind je nach dem Funkti-
erbringen. Werden jedoch auch Dritte beköstigt (z. B. Mitar-
onsbereich, in dem sie generiert werden, in umsatzsteu-
beiter, die nicht Betreuer sind, oder Gäste), sind diese Kan-
erlicher Hinsicht unterschiedlich zu beurteilen. Damit
tinenumsätze grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Soweit
einher geht ein entsprechend differenziertes Vorgehen
umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden, ist ein
beim Vorsteuerabzug aus den laufenden Aufwendungen.
anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Die Vorsteuer ist somit
Wir geben einen Überblick über die derzeit geltenden Be-
in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen An-
stimmungen.
teil aufzuteilen. Die Anwendung eines Umsatzschlüssels
als Aufteilungsmaßstab kommt gemäß Auffassung der
Verwaltungsbereich
Finanzverwaltung nur in Betracht, wenn keine andere wirt-
Zum Verwaltungsbereich gehören die Büro- und Bespre-
schaftliche Zuordnung möglich ist (§ 15 Abs. 4 UStG). Ein
chungsräume der allgemeinen Verwaltung, ggf. Arzt- und
sachgerechter Aufteilungsmaßstab wäre in diesem Fall die
Krankenzimmer, Büroräume für die begleitenden Dienste
Anzahl der Essen. Für Aufwendungen, die in der Technik-
sowie Schulungs- und Mehrzweckräume. Grundsätzlich
zentrale angefallen sind, ist die Vorsteuer ebenfalls in einen
werden in der Verwaltung, sofern nicht Verwaltungsleis-
abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Anteil aufzu-
tungen für andere Träger erbracht werden, keine umsatz-
teilen. Der Aufteilung sollte eine betriebliche Kostenrech-
steuerpflichtigen Leistungen erbracht, die zum Vorsteuer-
nung zugrunde gelegt werden. Ist eine Ableitung aus der
abzug berechtigen (§ 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG). Allerdings
Kostenrechnung nicht möglich, ist die Aufteilung ebenfalls
erbringt die Verwaltung Leistungen an die verschiedenen
anhand einer sachgerechten Schätzung durchzuführen. Als
Funktionsbereiche der WfbM, in denen wiederum teilwei-
sachgerechter Aufteilungsmaßstab kann der Verbrauch in
se umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden.
den jeweiligen Bereichen herangezogen werden (z. B. bei
Hinsichtlich dieser Verwaltungsleistungen ist ein anteiliger
Strom und Wasser) oder auf das Verhältnis der Nutzflächen
Vorsteuerabzug aus den vorsteuerbehafteten Aufwendun-
(z. B. bei der Heizung) abgestellt werden.
gen des Verwaltungsbereiches zulässig (§ 15 Abs. 4 UStG).
Sozialbereich
Grundsätzlich ist die Vorsteueraufteilung zeitanteilig vorzu-
Dem Sozialbereich sind u. a. Schulungsräume, Gymnas-
nehmen. Hierzu empfiehlt es sich, Aufzeichnungen darüber
tikräume, Krankenzimmer und das Schwimmbad zuzu-
zu führen, für welche Bereiche welcher Zeitaufwand ange-
rechnen. Diese Räumlichkeiten dienen ausschließlich der
fallen ist. Da die Anzahl der Stunden, die die Mitarbeiter der
Betreuung der behinderten Menschen. Die erbrachten
Verwaltung für die verschiedenen Bereiche erbringen, von
Leistungen sind somit umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 16
Jahr zu Jahr variieren kann, ist ggf. eine Anpassung des Vor-
Buchst. f bzw. Nr. 18 UStG. Aufgrund der umsatzsteuer-
steuerschlüssels im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklä-
freien Ausgangsleistungen kann aus den Aufwendungen
rung erforderlich. Liegen solche Aufzeichnungen nicht vor,
in diesem Bereich kein Vorsteuerabzug geltend gemacht
ist die Vorsteuer anhand einer sachgerechten Schätzung
werden (§ 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG).
aufzuteilen. Als sachgerecht wird von der Finanzverwaltung
das Verhältnis von steuerfreien zu steuerpflichtigen Umsät-
Werkstattbereich
zen der WfbM angesehen.
Im Arbeitsbereich der WfbM werden steuerpflichtige Umsätze erbracht. Die auf die Aufwendungen in diesem Bereich entfallende Vorsteuer ist nach § 15 Abs. 1 UStG in
vollem Umfang abzugsfähig.
8
Aufwendungen im Bereich des Eingangsverfahrens und im
Der BGH hat im Kern dem Bauherrn Recht gegeben. Die
Berufsbildungsbereich sind dem umsatzsteuerpflichtigen
Klausel sei eine unwirksame Vorverlegung des Verjährungs-
Werkstattbereich zuzuordnen. Folglich kann aus den vor-
beginns. Eine solche Verschiebung des Verjährungsbeginns
steuerbehafteten Aufwendungen, die diesen Bereichen zu-
zu Lasten des Bauherren sei eine unangemessene Benach-
zuordnen sind, ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
teiligung in den AGB des Architekten. Damit setzt der BGH
seine 1998 begonnen Rechtsprechung zur Überprüfung
von verjährungserleichternden bauwerkbezogenen Ver-
Elisabeth Werbel
Steuerberaterin
Freiburg
0761 . 79186-39
tragsklauseln nach § 307 BGB fort. Das Ausklammern der
Leistungsphase 9 aus der Gewährleistung ist im Ergebnis
[email protected]
unbillig. Die Klausel ist unwirksam.
Fazit
Klauseln, welche versuchen, die Verjährung zu Guns-
Architekt kann Verjährungsbeginn nicht auf Ingebrauchnahme
vorverlegen
ten des Architekten zu regeln oder zu erleichtern, sind
in der Praxis nicht selten anzutreffen. Zu Recht stärkt
der BGH mit seiner Rechtsprechung die Position des
Unternehmerbauherren. Bauherren sollten aber gerade an der konfliktträchtigen Schnittstelle der Leistungsphasen 8 und 9 besonderes Augenmerk walten
lassen. Denn auch eines zeigt der BGH, der die Sa-
Von Justus Kampp
che wieder zurückverwies und teilweise sowohl für
den Kläger als auch für den Beklagten aufhob: Die
Haftung und Verjährung der Architektenleistungen sind
Durchsetzung solcher Regressansprüche bleibt im
ein Dauerbrenner am Bau. Der Bundesgerichtshof (BGH;
Detail äußerst mühsam. Konkret: Die Parteien sind
Urteil vom 8. September 2016 – VII 168/15) hat in einer
hier auch nach über acht Jahren noch lange nicht am
Grundsatzentscheidung eine Klausel in Architektenver-
Ziel angekommen.
trägen zum Verjährungsbeginn nun für nichtig erklärt.
Das oben Gesagte gilt in gleicher Weise für die
Dem Versuch der Architekten, den Beginn der Verjährung
Minenfelder der Baukostenvereinbarung, der Pau-
gegen sie gerichteter Ansprüche möglichst weit nach vorne
schalhonorare sowie der stufenweisen Beauftra-
zu legen, hat der BGH in seiner jüngsten Entscheidung ei-
gung. Bauherren sei angesichts der dynamischen
nen entscheidenden Riegel vorgeschoben. Im Ausgangsfall
Rechtsprechung dringend geraten, Architekten- und
wurde der Bau und Umbau eines Alten- und Pflegeheims
Ingenieursverträge stets vorab (!) einer gründlichen
von einem gemeinnützigen e. V. in Auftrag gegeben. Der
juristischen Prüfung zu unterziehen. Denn nur allzu
verklagte Ingenieur war mit den Leistungsphasen 1 – 9
häufig lautet bislang das Ergebnis: Ärger und Kosten
HOAI beauftragt. Im Architekten- und Ingenieursvertrag
zu Lasten des Bauherren.
fand sich eine Klausel, wonach die Verjährung mit Leistungsabnahme bzw. Ingebrauchnahme beginnen sollte. Um
die komplexe und lange Leistungsphase 9 (Objektüberwachung) gewährleistungsrechtlich zu umgehen, wurde diese
in der Vertragsklausel explizit ausgeklammert. Es kam, wie
es kommen musste: Am Ende der Leistungsphase 9 wurden
Justus Kampp
Rechtsanwalt
Freiburg
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im Rahmen einer Brandschau Planungsmängel festgestellt.
Der Bauherr wollte den Planer in Regress nehmen. Dieser
berief sich mit Blick auf die 5-jährige Gewährleistungsphase nach Inbetriebnahme des Alten- und Pflegeheims auf
Verjährung (§ 643a Abs. 1 Ziff. 2 BGB).
9
Solidaris Information – 4/2016
Reform des Vergaberechts im
Unterschwellenbereich
Mehr an Flexibilität. Große Kritik, insbesondere von Seiten
der Kommunalverbände, erfährt der Entwurf aber in Bezug
auf die geplante massive Ausdehnung des Vergaberechts
im Unterschwellenbereich auf sogenannte funktionale
Von Justus Kampp
Auftraggeber gem. § 99 GWB. Künftig würden somit auch
kommunal-privatisierte Einrichtungen und Gesellschaften
Die grundlegenden Reformen im Bereich des Vergabe-
des Privatrechts dem Vergaberecht unterliegen, die bislang
rechts hören nicht auf. Nach dem „Oberschwellenbe-
hiervon im Unterschwellenbereich ausgenommen sind
reich“ steht nun die Reform des „Unterschwellenberei-
(z. B. GmbH-Wohnbaugesellschaften, Krankhaus-gGmbHs
ches“ an. Der nunmehr vorgelegte Referentenentwurf
etc.), es sei denn, die Länder würden entsprechende Aus-
zu einer Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wirft
nahmetatbestände explizit regeln. Vor allem Auftraggeber
allerdings mehr Fragen auf, als er beantwortet. Auftrag-
mit kommunalen (Mehrheits-)Gesellschaftern wären dann
geber sollten schon heute wissen, was ab 2017 auf sie
mit der Tatsache konfrontiert, auch im Unterschwellenbe-
zukommen könnte.
reich dem Vergabemanagement entsprechende Personalund Kostenfolgen einplanen zu müssen.
Nachdem zum April dieses Jahres die grundlegende Reform des Vergaberechts im sogenannten Oberschwellen-
Freiberufliche Leistungen würden vergabepflichtig
bereich insbesondere durch Inkrafttreten der Änderungen
Die wohl tiefgreifendste Reformüberlegung betrifft den Be-
im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und
reich der freiberuflichen Leistungen. Die Vergabe von Archi-
in der Vergabeverordnung (VgV) sowie die Abschaffung
tekten- und Ingenieurleistungen und von anderen Leistun-
der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
gen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (StB, WP) soll künftig stets
weitestgehend abgeschlossen wurde, steht nunmehr die
einem förmlichen Vergabeverfahren unterworfen sein. Die
Reform des sogenannten Unterschwellenbereichs an. Die
bisherige Herausnahme dieser Leistungen soll ausnahms-
Vergabe von Bauaufträgen unter 5.225.000 EUR netto und
los wegfallen. Damit greift der Referentenentwurf die oft-
Dienstleistungen unter 209.000 EUR netto machen mit
mals geäußerte Kritik an der allzu „laxen“ Beauftragungs-
95 % den Großteil der vergaberechtsrelevanten Beschaf-
praxis vieler Auftraggeber auf. In der Konsequenz würde
fungen aus. Das Ziel, den durch landes(haushalts)recht-
der Vergabeaufwand deutlich steigen. Auftraggeber wür-
liche und sonstige Regelungen vielschichtig geregelten
den in der Beauftragung ihrer erfahrenen und eingespiel-
Vergabebereich zu reformieren, ist überfällig, zumal die
ten Partner eingeschränkt. Dieser fundamentale Punkt wird
„Oberschwellenreform“ dazu geführt hat, dass teilweise im
sicherlich Hauptstreitpunkt im weiteren Normprozess sein.
Unterschwellenbereich derzeit strengere Regelungen (z. B.
Schon jetzt laufen Kommunen, aber auch Architekten- und
hinsichtlich der Wahl des Vergabeverfahrens) gelten. Diese
Ingenieurskammern und -verbände Sturm.
Widersprüche aufzulösen, ist unter anderem das Ziel der
nunmehr im Entwurf vorgestellten UVgO, welche die VOL/A
Direktaufträge nur noch bei Bagatellen?
1. Abschnitt im kommenden Jahr ablösen soll. Der Entwurf
Auch die bislang in § 3 Abs. 5 VOL/A geregelte freihändige
folgt dabei strukturell der neuen VgV, so dass sowohl öffent-
Vergabe (Direktauftrag ohne Vergabeverfahren) soll de fac-
liche Auftraggeber als auch Unternehmen bei der Vergabe
to abgeschafft werden. Sie soll nur noch bei Aufträgen bis
von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nur noch ähnliche
1.000 EUR netto möglich sein (§ 14 UVgO-E). Wenngleich es
Regeln beachten müssten. Der Entwurf wirft hinsichtlich
verständlich ist, dass der Direktauftrag auf ein Mindestmaß
der folgenden Punkte jedoch erhebliche Fragen auf:
eingeschränkt gehört und § 3 Abs. 5 VOL/A durchaus gerne
großzügig ausgelegt wurde, darf die Praxistauglichkeit des
Anlehnung an das GWB führt zur Ausweitung
Entwurfes an dieser Stelle bezweifelt werden.
des Vergaberechts
10
Die UVgO verfolgt den Ansatz, sich an den Regelungen des
Aufträge für soziale und besondere Dienstleistungen
GWB und des Oberschwellenbereichs zu orientieren. Das
werden verschärft
ist grundsätzlich begrüßenswert, sowohl im Hinblick auf
Mit Verwunderung liest man die Entwürfe auch in Bezug auf
die Begrifflichkeiten und die Vergabearten als auch auf das
die Vergabe von sozialen und besonderen Dienstleistungen
(§ 46 UVgO-E). Hier räumt das EU-Kartellvergaberecht über
§ 130 GWB den Auftraggebern sogar mehr Freiheit ein, als
es ihnen das neue Unterschwellenvergaberecht einräumen
Hat das Investor-Betreiber-Modell
eine Zukunft?
will. Es kann zu Recht bezweifelt werden, ob es im Bereich
der sozialen und besonderen Dienstleistungen sinnvoll ist,
Von Matthias H. Appel
stets Vergabearten mit Teilnehmerwettbewerb vorschalten
zu wollen. Auch sollte die Beauftragung von Werkstätten für
Veränderungen in den pflegekonzeptionellen und bau-
behinderte Menschen nicht erschwert werden.
lichen Anforderungen führen bei stationären Pflegeeinrichtungen nach durchschnittlich 27 Jahren zu um-
Immer noch kein förmlicher Rechtschutz im
fangreichen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen oder
Unterschwellenbereich
zu Ersatzneubauten. Vor dem Hintergrund der aktuellen
Wer gehofft haben sollte, dass der Unterschwellenbereich
Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) und
endlich auch einen förmlichen Rechtsschutz erhalten wird,
der zum Teil erfolgten Anpassung der landesspezifischen
wird von der UVgO – erwartungsgemäß – enttäuscht. Trotz
Durchführungsverordnungen wird verstärkt das soge-
der von der herrschenden Meinung und selbst von den Ge-
nannte Investor-Betreiber-Modell kontrovers diskutiert.
richten (u. a. OLG Brandenburg vom 10. Dezember 2012 –
6 U 172/12) bemängelten misslichen Rechtsschutzsitua­
Im Rahmen von Investitionsentscheidungen und deren
tion wird der Unterschwellenbereich auch auf absehbare
Refinanzierung sind insbesondere die Vorgaben des § 82
Zeit auf den vorbeugenden Rechtsschutz angewiesen sein.
SGB XI zu beachten. Aufgrund der Vorgaben des BSG wurde
der investitionskostenrelevante § 82 SGB XI in den Absät-
Fazit
zen 2 und 3 mit Wirkung zum 1. Januar 2013 grundlegend
Die Reform des Unterschwellenbereichs ist überfäl-
angepasst. Hinsichtlich der Umlage von grundstücksbezo-
lig. Der vorgelegte Referentenentwurf zu einer UVgO
genen Aufwendungen hat der Gesetzgeber hierbei klarge-
schafft hierfür die Grundlage. Allerdings ist er in vie-
stellt, dass nur an Dritte gezahlte Erbbau- und Mietzinsen
lerlei Hinsicht noch nicht „zu Ende gedacht“. Klar ist
für betriebsnotwendige Grundstücke berücksichtigt werden
aber: Der Unterschwellenbereich steht 2017 vor tief-
dürfen. In den einzelnen Bundesländern wurden die Vorga-
greifenden Veränderungen. Leider völlig ausgeklam-
ben des BSG sowie des Gesetzgebers sehr unterschiedlich
mert bleibt weiterhin ein ordentlicher Rechtsschutz
umgesetzt und gleichzeitig die Bedingungen für Investo-
für Bieter im Unterschwellenbereich. Der Ruf nach
renmodelle vor allem in Bayern, Hessen und Nordrhein-
einem einheitlichen „Vergabegesetzbuch“, wie jüngst
Westfalen verschärft.
auf dem Deutschen Vergabetag, wird angesichts des
Entwurfs nicht verstummen.
In Bayern gibt die aktuelle Verordnung (AVSG) vor, dass
im Rahmen von Investorenmodellen die Angemessenheit
der umgelegten Miete anhand einer Vergleichsberechnung
nachgewiesen werden muss. Die hierzu erforderlichen
Justus Kampp
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Informationen müssen der zuständigen Behörde zur [email protected]
fügung gestellt werden; für vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossene Miet- oder Pachtverhältnisse gibt es einen
Bestandsschutz. Gemäß den weiteren Vorgaben werden
die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen
für einen Bewilligungszeitraum von maximal sechs Jahren
festgelegt und gleichmäßig auf die Zahl der Pflegeplätze
verteilt.
In Hessen schreibt das Regierungspräsidium Gießen als zuständige Genehmigungsbehörde vor, dass bei Mietobjekten
die Vorlage einer Vergleichsberechnung notwendig ist. Die
11
Solidaris Information – 4/2016
gesonderte Berechnung erfolgt hierbei jährlich aufgrund
regelmäßig (jährlich) festgelegt und bei Bedarf angepasst
der tatsächlichen Belegungsquote.
werden. Die Vorgabe einer strengen Zweckbindung der
eingenommenen Investitionskostensätze (z. B. in Bayern,
Das Bundesland Nordrhein-Westfalen sieht in der APG DVO
Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen) kann tendenziell
NRW vor, dass die tatsächlich gezahlten Mieten anerken-
als weiteres Risiko angesehen werden.
nungsfähig sind, soweit sie im Rahmen der ortsüblichen
Aufwendungen für vergleichbare Grundstücke und der vor-
Aus unserer Sicht stellt das Investorenmodell weiterhin eine
gegebenen Gebäudegrund- und Verkehrsflächen liegen.
sinnvolle Handlungsalternative zu dem Eigentümermodell
Im Kern darf dieser fiktive Vergleichsbetrag den Investi­
dar. Aufgrund der verstärkt geforderten Vergleichsberech-
tionskostensatz im Eigentumsmodell nicht übersteigen.
nung (Nachweis der Angemessenheit) zeichnet sich jedoch
Die Träger der Pflegeeinrichtungen müssen im Rahmen der
in den letzten Jahren ab, dass die Risiken der zugrundelie-
vorgegebenen Übergangsfristen eine Anpassung der miet-
genden Mietverträge deutlich steigen. Vor dem Hintergrund
vertraglichen Situation erreichen. Die Angemessenheit der
der Sorgfaltspflicht sollten die zuständigen Geschäftsfüh-
Mieten wird gemäß den Vorgaben regelmäßig überprüft.
rer, Vorstände und Aufsichtsräte im Zuge einer Investitionsentscheidung eine hinreichende rechtliche und wirtschaft-
Vor dem Hintergrund der oben genannten Rahmenbedin-
liche Plausibilitätsprüfung der Alternativen Eigentum- oder
gungen stellt sich verstärkt die Frage, ob das Investoren-
Investorenmodell verlangen. In diesem Zusammenhang
modell weiterhin eine Alternative zum Eigentumsmodell
gilt es auch zu beachten, dass im Eigentumsmodell in der
darstellt. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass eine
Regel eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 50
gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen Vermieter
Jahren unterstellt wird. Die Veränderungen der pflegekon-
und Einrichtung möglicherweise als ein Verstoß gegen
zeptionellen und baulichen Anforderungen in den letzten
die BSG-Rechtsprechung bzw. als Umgehung angesehen
Jahren (Mindestgrößen, bis zu 100 % Einzelzimmerquote,
werden kann. Inwieweit die Investoren durch die steigen-
Brandschutz) zeigen jedoch, dass nach durchschnittlich 27
den Anforderungen an die Transparenz der Verträge und
Jahren umfangreiche Umbau- und Sanierungsmaßnahmen
Kalkulationen von Investitionen in Pflegeimmobilien abge-
durchgeführt werden müssen.
halten werden, lässt sich derzeit nur bedingt quantifizieren.
Praxis-Hinweis
In der Beratungspraxis werden vor allem die Punkte Kapi-
Aus unserer Sicht werden die skizzierten Rahmen-
talstruktur des Betreibers, Fokussierung auf die Kernkom-
bedingungen und die Verschlechterung der Liquidi-
petenz Pflege und Reduzierung der Planungs- und Verwal-
tätslage zahlreicher Träger von Pflegeeinrichtungen
tungskosten im Zusammenhang mit dem Investorenmodell
zu entsprechenden Marktanpassungen führen. Die
intensiv diskutiert und positiv hervorgehoben. In den aktu-
Entwicklung der jeweiligen landesspezifischen Vor-
ellen Projekten stellt vor allem die fehlende bzw. nicht aus-
gaben zeigt weitere wirtschaftliche und rechtliche
reichende Liquidität der Betreiber ein erhebliches Problem
Risikopotentiale, die noch nicht abschließend geklärt
dar. Die Einbeziehung eines Investors bietet hier die Chance,
sind. Im Rahmen einer Bestandsaufnahme sollten die
den Betrieb auch zukünftig fortzuführen und sich auf die
Verantwortlichen kritisch die skizzierten Themen
Kernkompetenz Pflege zu konzentrieren.
prüfen und einen erfahrenen Berater hinzuziehen.
Im Zuge der Risikoabwägung müssen die geplanten Mietvertragskonditionen hinsichtlich Indexierung des Mietzinses, Belegungsrisiko und Vertragslaufzeit kritisch beleuchtet werden. Der Betreiber muss im Vorfeld abschätzen
können, inwieweit die Refinanzierung der Miete langfristig
durch die tatsächlich gezahlten Investitionskostensätze
gesichert ist. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass
perspektivisch in den meisten Bundesländern die Investitionskostensätze anhand der tatsächlichen Belegungsquote
12
Matthias H. Appel
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
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Auswirkungen der Bewohnerstruktur auf den einrichtungsindividuellen Eigenanteil
von dem Budget für die pflegebedingten Aufwendungen in
Abzug gebracht, um den Betrag an den pflegebedingten
Aufwendungen zu ermitteln, der nicht von den Pflegekassen getragen wird. Dieser Betrag ist von den Bewohnern
als Zuzahlung zu finanzieren. Um die EEE je Bewohner und
Monat zu erhalten, muss dieser Betrag durch die Anzahl
Von Markus Pielen
der Bewohner dividiert werden. Mit der Division durch 30,42
errechnet sich der EEE je Bewohner und Pflegetag.
Mit dem Jahreswechsel werden die Bewohner von vollstationären Pflegeeinrichtungen aus den bisherigen drei
Beispiel
Pflegestufen ohne erneute Antragsstellung und ohne
Vergleicht man eine Einrichtung A, in der der Anteil
erneute Begutachtung in fünf Pflegegrade übergeleitet.
der Bewohner mit einer erheblich eingeschränkten
Pflegebedürftige werden in den nächst höheren Pflege-
Alltagskompetenz 50 % beträgt, mit einer Einrich-
grad eingestuft, d. h. ein Bewohner mit der Pflegestufe I
tung B mit einem entsprechenden Bewohneranteil
wird in den Pflegegrad 2 übergeleitet. Bewohner, die zu-
von 100 % bei ansonsten gleichen Voraussetzungen
sätzlich eine eingeschränkte Alltagskompetenz haben,
(Höhe der Pflegesätze und Einstufung in Pflegestu-
werden zwei Pflegegrade höher übergeleitet. Sollte der
fen), so zeigt sich, dass bei gleichem pflegebeding-
Bewohner mit der Pflegestufe I zusätzlich eine einge-
tem Budget der EEE im Fall A um 6,38 EUR pro Tag
schränkte Alltagskompetenz haben, so wird er in den
höher ausfällt. Damit sind die Pflegesätze der ersten
Pflegegrad 3 eingestuft. Für die Bewohner ist es daher
Einrichtung entsprechend höher. (Zur Berechnung
von großer Bedeutung, wenn im MDK-Gutachten der zu-
­siehe die Online-Fassung dieses Beitrages unter
sätzliche Hinweis vermerkt ist, dass die Alltagskompe-
www.solidaris.de/pr/aktuelles.) Für den Moment
tenz erheblich eingeschränkt ist.
nach der Umstellung ist diese Differenz irrelevant,
denn die Pflegekassen zahlen die höheren Leistungs-
Bisher haben die Pflegekassen für die pflegebedingten Auf-
pauschalen für die übergeleiteten Bewohner entspre-
wendungen einen Pauschalbetrag übernommen, dessen
chend den höheren Pflegegraden.
Höhe von der jeweiligen Pflegestufe abhängig ist. Den Betrag der pflegebedingten Aufwendungen, der nicht von der
Obwohl konkrete Erfahrungswerte noch nicht vorliegen
Pauschale der Pflegekassen abgedeckt war, hatte der Be-
können, herrscht die Meinung vor, dass die zukünftige Ein-
wohner zu tragen, wobei die Zuzahlung mit der Zuordnung
stufung der Pflegebedürftigen in höhere Pflegegrade durch
zu einer höheren Pflegestufe anstieg. Dies wird sich zum
den MDK schwieriger sein wird als die Überleitung von Be-
1. Januar 2017 ändern, denn dann sind einrichtungseinheit-
standsbewohnern von Pflegestufen in die höheren Pflege-
liche Eigenanteile (EEE) zu ermitteln, die für die Pflegegrade
grade. Im Rahmen der budgetneutralen Umstellung wird
2 bis 5 die Höhe der Zuzahlung vereinheitlichen. Die Zu-
die absolute Personalmenge konstant gehalten und aus der
zahlung, die Bewohner mit Pflegegrad 1 zu zahlen haben,
neuen Belegung je Pflegegrad ein neuer Personalschlüssel
fällt grundsätzlich höher aus. Die Berechnung des EEE er-
für die Zukunft ermittelt. Mit einer höheren Pflegegradein-
folgt budgetbezogen, d. h. in einem ersten Schritt wird das
stufung wird ein besserer Personalschlüssel vereinbart.
monatliche Budget für die pflegebedingten Aufwendungen
Wenn aufgrund der bewohnerfreundlichen Regelung des
errechnet, das sich aus der Multiplikation der Bewohner der
Zweistufensprunges besonders viele Bewohner in die höhe-
jeweiligen Pflegestufe zu einem bestimmten Stichtag mit
ren Pflegegrade übergeleitet werden, so verschlechtert sich
dem vereinbarten Pflegesatz für diese Pflegestufe ergibt.
der neu berechnete Personalschlüssel, da die als konstant
Damit die Umstellung zum 1. Januar 2017 budgetneutral
angenommene Personalmenge auf die Bewohner in den
erfolgen kann, wird dann errechnet, wie viele Bewohner
höheren Pflegegraden verteilt wird.
in welchen Pflegegrad übergeleitet werden und wie hoch
die Leistungen der Pflegekassen mit den neuen Leistungs-
Die Vertragsparteien auf der Landesebene haben oftmals
pauschalen sind. Diese Summe aller Leistungspauschalen
einen PSG-II-Zuschlag vereinbart, der entweder eine zu-
für alle Bewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5 wird dann
sätzliche personelle Ausstattung oder einen prozentualen
13
Solidaris Information – 4/2016
Aufschlag auf die pflegebedingten Aufwendungen vorsieht.
Dieser Zuschlag ist vom Bewohner über den EEE zu finanzieren. Dieser prozentuale PSG-II-Zuschlag wird in einigen
Aktuelle Urteile und
Verwaltungsanweisungen
Bundesländern in Abhängigkeit von der Anteilshöhe von
Bewohnern mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz vereinbart. In Rheinland-Pfalz ist die Vereinba-
In dieser Rubrik finden Sie zusammenfassende Hinweise
rung eines PSG-II-Zuschlages in Höhe von maximal 3,9 %
auf seit dem Erscheinen der letzten Solidaris-Informati-
möglich.
on veröffentlichte Urteile, Verwaltungsanweisungen und
­geplante Gesetzesänderungen, die für den Bereich des
Beispiel
Gesundheits- und Sozialwesens von Belang sind. Links
Die Auswirkungen auf eine Pflegeeinrichtung C wer-
zu den Originalentscheidungen enthält die Online-Aus­
den in unseren Rechenbeispielen (s. o.) exemplarisch
gabe der Solidaris-Information auf unserer Webseite
dargestellt. Eine Gegenüberstellung der Fälle A und
www.solidaris.de.
C zeigt, dass selbst eine Steigerung des pflegebedingten Budgets um 3,9 % nicht ausreicht, um die
Steuerliche Anerkennung von Spenden durch
Differenz des EEE auszugleichen.
den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) bzw. einen sonstigen
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit von negativen Effek-
Anspruch (Rückspende) (BMF-Schreiben vom
ten auf die personelle Ausstattung einer Einrichtung sowie
24. August 2016 – IV C 4 – S 2223/07/0010 :007)
deren Budget durch eine veränderte Bewohnerstruktur
Mit dem aktuellen BMF-Schreiben verlängert das Bundes­
bereits eingeräumt und den § 85 Abs. 7 SGB XI geändert.
finanzministerium die Frist für die Abgabe der Verzichts­
Eine neue Vereinbarung der Pflegesätze für den laufenden
erklärung bei Aufwandsspenden und ändert damit die
Pflegesatzzeitraum ist bei einer erheblichen Abweichung
Textziffer 3 des BMF-Schreibens vom 25. November 2014.
der tatsächlichen Bewohnerstruktur möglich. Dies setzt
Bei einer Aufwandsspende handelt es sich um den Verzicht
eine deutliche Auseinanderentwicklung der Summe der
auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz, der unter
gezahlten Pflegesätze und der dafür kalkulierten Personal-
den Voraussetzungen des § 10b Abs. 3 S. 5 und 6 EStG
kosten voraus. Einrichtungen, deren Bewohnerstruktur sich
als Spende zum Abzug gebracht werden kann. Wie bisher
so stark verändert, dass dies erhebliche Auswirkungen auf
können Ansprüche auf einen Aufwendungsersatz oder
die personelle Ausstattung hat, sollten die Anwendung des
eine Vergütung nur dann als Spende zum Abzug gebracht
§ 85 Abs. 7 SGB XI und die Neu-Verhandlung der Pflegesät-
werden, wenn sie ernsthaft eingeräumt sind und nicht von
ze für den aktuellen Pflegesatzzeitraum in Betracht ziehen.
vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliche Indizien für die Ernsthaftigkeit von Ansprüchen
auf Aufwendungsersatz oder Vergütung sind auch die
Markus Pielen
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Köln
02203 . 8997-184
zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des
Anspruchs und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
[email protected] Zuwendungsempfängers.
Das mit Wirkung zum 1. Januar 2015 geltende BMF-Schrei­
ben vom 25. November 2014 ordnete die Verzichtserklärung
als zeitnah ein, wenn der Verzicht bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei Ansprüchen aus
einer regelmäßigen Tätigkeit alle drei Monate erklärt wurde.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder
14
haben in dem aktuellen Schreiben die Verzichts­regelung
Von einer Kostenübernahme in erheblichem Umfang ist un-
bei Aufwandsspenden vereinfacht. Bei einem Verzicht
ter anderem dann auszugehen, wenn im vorangegangenen
auf einmalige Ansprüche gilt weiterhin eine Frist von drei
Kalenderjahr mindestens 40 Prozent der jährlichen Bele-
Monaten. Bei Ansprüchen aus regelmäßigen Tätigkeiten
gungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen sind,
muss der Verzicht innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit
bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Ent-
des Anspruchs erklärt werden. Nach den Ausführungen des
gelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem
BMF-Schreibens liegt eine regelmäßige Tätigkeit vor, wenn
Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzver-
sie gewöhnlich monatlich ausgeübt wird.
ordnung berechnet wurde.
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für Leis-
Neue Anforderungen an Registrierkassen ab
tungen eines privaten Krankenhauses (BMF-Schrei-
dem 1. Januar 2017 (Auslaufen der Erleichterungs­-­
ben vom 6. Oktober 2016 – III C 3 – S 7170/10/10004)
vor­schriften im BMF-Schreiben IV A 4 –
In seinen Urteilen vom 23. Oktober 2014 und 18. März 2015
S 0316/08/10004-07 vom 26. November 2010)
hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die geltende
Zum 1. Januar 2002 wurde der Finanzverwaltung das Recht
nationale Regelung in § 4 Nr. 14 Buchstabe b S. 2 Doppel-
eingeräumt, steuerrelevante Daten bei einer Betriebsprü-
buchstabe aa UStG, wonach Krankenhausbehandlungen
fung in digitaler Form anzufordern. Regelungen hierzu
und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnos-
fanden sich in den „Grundsätzen zum Datenzugriff und
tik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe
zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen des BMF“, kurz GDPdU
und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsät-
(BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001). Mit BMF-Schreiben
ze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts und von
vom 14. November 2014 wurden die GDPdU durch die
zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V erbracht
„Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbe-
werden, steuerfrei sind, nicht den zwingend umzusetzen-
wahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in
den unionsrechtlichen Vorgaben in Artikel 132 Abs. 1 Buch-
elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ – kurz GoBD
stabe b Mehrwertsteuersystemrichtlinie entspricht.
– abgelöst (vgl. Solidaris-Information 1/2015).
Mit der Veröffentlichung des o. g. Schreibens wendet nun
Zusätzlich gilt weiterhin das BMF-Schreiben vom 26. No-
die Finanzverwaltung die Grundsätze dieser Rechtspre-
vember 2010 zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei
chung für alle offenen Umsätze an, die nach dem 31. De-
Bargeschäften. Die darin enthaltenen Erleichterungsvor-
zember 2008 erbracht wurden. Danach können Kranken-
schriften für elektronische Kassen laufen Ende 2016 aus.
häuser, die nicht von juristischen Personen des öffentlichen
Ab dem 1. Januar 2017 dürfen nur noch solche Kassen
Rechts betrieben werden und die keine Zulassung nach
eingesetzt werden, welche alle Geschäftsvorfälle (Einzel-
§ 108 SGB V besitzen, sich mit ihren Heil- und Kranken-
aufzeichnungen) vollständig, richtig, zeitgerecht und unver-
hausbehandlungsleistungen auf die Steuerbefreiung der
änderbar aufzeichnen und diese für mindestens zehn Jahre
Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen, wenn sie diese
unveränderbar abspeichern können. Registrierkassen, die
in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie
nicht über die entsprechenden Funktionen verfügen und
Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trä-
auch nicht aufgerüstet werden können, dürfen nur noch
gerschaft stehen oder nach § 108 SGB V zugelassen sind.
bis zum 31. Dezember 2016 eingesetzt werden. Zudem
Das Bundesfinanzministerium konkretisiert, dass in sozialer
sieht ein seit Juli 2016 vorliegender Gesetzentwurf ab dem
Hinsicht vergleichbare Bedingungen dann vorliegen, wenn
1. Januar 2020 weitere Verschärfungen vor.
das Leistungsangebot eines privaten Krankenhauses dem
von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft
oder nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern entspricht und die Kosten in erheblichem Umfang von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialer Sicherheit
übernommen werden.
15
Solidaris Information – 4/2016
b e r at u n g a k t u e l l
IT-Governance – Steuerung
von IT-Risiken für Krankenhausverantwortliche
Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS)
Ein ISMS ist ein Rahmenwerk zur Gewährleistung der vorgeschriebenen Informationssicherheit im Krankenhaus. Die
Einführung eines ISMS für Krankenhäuser, die gemäß ITSicherheitsgesetz zu den Betreibern kritischer Infrastrukturen (KRITIS) gehören, wird voraussichtlich verbindlich sein
Von Ingo Kreutz und Oliver Schikora
(eine Entscheidung wird im Frühjahr 2017 erwartet). Dabei
werden u. a. konkrete Leitlinien für das Sicherheitsmanage-
Die Informationstechnik (IT) spielt in Unternehmen gleich
ment festgelegt sowie klare Verantwortlichkeiten zugewie-
welcher Größe, Rechtsform und Branche eine zentrale
sen. Eine deutliche Positionierung der Geschäftsführung
Rolle. Der zunehmende Kosten- und Effizienzdruck macht
zur Informationssicherheit und somit die Übernahme einer
den Einsatz intelligenter, prozessunterstützender Syste-
Vorbildfunktion ist wesentlicher Bestandteil eines funktio-
me unabdingbar. Das Gesundheitswesen ist von dieser
nierenden ISMS. Wir gehen davon aus, dass die Anforde-
Entwicklung besonders betroffen. Doch der Einsatz von
rungen des IT-Sicherheitsgesetzes sowie die erwartete
intelligenten IT-Systemen geht mit einer zunehmenden
Umsetzungsverordnung auch auf solche Krankenhäuser
Komplexität und zudem mit erhöhten Sicherheitsrisiken
mittelbar ausstrahlen, die zunächst nicht unter die Defini-
einher. Auch technische Störungen und Fehlkonzepti-
tion KRITIS fallen.
onen der zu implementierenden Systeme wirken sich
unmittelbar auf die Prozesseffizienz aus. Aus Sicht der
Software Asset Management (SAM)
Corporate Governance ist es daher essentiell, die Infor-
Im Rahmen unserer Prüfungen stellen wir regelmäßig fest,
mationssicherheit im Unternehmen unter Berücksichti-
dass historisch gewachsene IT-Infrastrukturen in Verbin-
gung der damit einhergehenden rechtlichen Anforderun-
dung mit dem Einsatz neuer Technologien das Risiko von
gen zu gewährleisten.
Falsch- oder Fehllizenzierungen erhöhen. Dabei ist es von
grundlegender Bedeutung, Transparenz über die rechtli-
16
Die Ereignisse der vergangenen Jahre zeigen deutlich, wie
che und finanzielle Lizenzsituation herzustellen. Lizenzen
verwundbar Unternehmen im Gesundheitswesen bei IT-Vor-
stellen ein wichtiges Wirtschaftsgut dar, dessen korrekter
fällen sind. Schon ungezielte Attacken, wie die immer noch
Einsatz zu wesentlichen Kosteneinsparungen führen kann.
anhaltenden Hackerangriffe mittels Verschlüsselungstro-
Andererseits kann aber eine Falsch- oder Fehllizenzierung
janern, führen zu teils erheblichen Beeinträchtigungen der
rechtliche Folgen haben und hohe Kosten verursachen.
Geschäftsprozesse und gefährden den Unternehmenser-
Immer häufiger machen Softwarehersteller wie Microsoft
folg nachhaltig. Als Reaktion auf die steigende Bedrohung
von ihrem Recht Gebrauch und überprüfen die lizenzver-
durch Cyber-Kriminalität versucht die Bundesregierung nun
tragskonforme Nutzung der Software. Wird im Rahmen
durch das IT-Sicherheitsgesetz, etablierte IT-Management-
einer solchen Überprüfung festgestellt, dass die Software
Standards wie die internationale Norm ISO 27001 oder den
nicht lizenzkonform eingesetzt wird, müssen entsprechen-
deutschen BSI IT-Grundschutz verbindlich zu machen. Al-
de Lizenzen nachträglich erworben werden. Und das wird
lerdings stellen derartige Standards selbst versierte IT-Ma-
häufig teuer. In der Praxis zeigt sich, dass ein konsequen-
nager vor große Herausforderungen, so dass eine externe
tes Lizenzmanagement über den gesamten Lebenszyklus
Unterstützung unentbehrlich erscheint. Insbesondere Fra-
der Software (Software Asset Management – SAM) eine
gestellungen rund um IT-Governance, Risk und Compliance,
notwendige Maßnahme zur Beherrschung der Risiken von
die aufgrund gebundener Personalressourcen i. d. R. nicht
Falsch- oder Fehllizenzierungen darstellt. SAM ist ein an-
ausreichend Beachtung im Unternehmen finden, bereiten
erkanntes Verfahren zur Verwaltung und Optimierung der
Aufsichtsgremien und Geschäftsleitungen Kopfschmerzen.
IT-Assets in einem Unternehmen. Mittels dieses Verfahrens
Vor diesem Hintergrund sollen die folgenden Ausführungen
werden regelmäßige Hard- und Softwareinventarisierungen
Krankenhausverantwortlichen eine erste Orientierung im IT-
anwendungsbasiert vorgenommen, die zugleich Aufschluss
Sicherheitsdschungel bieten.
darüber geben, ob die installierte Software überhaupt ge-
nutzt wird bzw. aktuell ist. Nicht aktualisierte Software kann
erhebliche Sicherheitslücken enthalten und Angriffspunkte
IT-Governance-Tag der Solidaris:
für künftige Cyberangriffe bieten. Im Ergebnis trägt SAM
Steuerung von IT-Risiken
nicht nur zu einer korrekten Lizenzierung bei, sondern hilft
für Krankenhausverantwortliche
zugleich, kritische Anwendungen zu identifizieren und potenzielle Schwachstellen zu beseitigen.
Montag, 28. November 2016
Maternushaus, 50668 Köln
Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Im Zuge der zunehmenden digitalen Transformation kommt
9:30 Empfang und Warm-up mit Imbiss
dem Datenschutz eine immer wichtigere Bedeutung zu. Die
10:00 IT-Sicherheit – Aufgaben der
Europäische Datenschutzgrundverordnung, welche ab dem
Unternehmensleitung
25. Mai 2018 unmittelbar geltendes Recht sein wird, bildet
Oliver Schikora, Prokurist/Ingo Kreutz,
einen völlig neuen datenschutzrechtlichen Rahmen mit
­Prokurist, Solidaris Revisions-GmbH
zum Teil grundlegend neuen datenschutzrechtlichen Ins-
11:00 S tolperfallen der Lizenzierung
trumenten und verschärften Pflichten und Rechten. Ande-
Carsten Donath, Geschäftsführer/
rerseits werfen die Schnittstellen von neuem europäischen
Marcel Maul, Mitglied der Geschäftsleitung,
Datenschutz zu nationalem Datenschutz (insbesondere
SFC Software for Companies GmbH
zum Sozialdatenschutz und zum kirchlichen Datenschutz)
12:00 Mittagspause
erhebliche, zum Teil noch nicht geklärte Fragen auf. Erst
14:00 Simulation von Cyber-Attacken
jetzt wurde mit der Vorlage des Entwurfs für das Allgemei-
Sven Krewitt, Senior Security Analyst,
ne Bundesdatenschutzgesetz ein erster nationaler Rege-
TÜV Rheinland i-sec GmbH
lungskatalog erkennbar. Gleichwohl ist die Übergangszeit
15:00 DSGVO: Status quo und Konsequenzen
bis zum Inkrafttreten der DSGVO für die datenschutzrecht-
für Verantwortliche
liche Anpassung der komplexen technischen und organisa-
Justus Kampp, Rechtsanwalt, Solidaris
torischen Prozesse im Krankenhaus zu nutzen. Fundierte
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
rechtliche Kenntnisse über die Grundprinzipien des künf-
16:00 Ausklang der Veranstaltung und ­
tigen europäischen, nationalen, sozial- und kirchenrechtli-
Get Together bei Kaffee und Kuchen
chen Datenschutzes sind in diesem Zusammenhang ebenso unerlässlich wie das Wissen um die Prinzipen „privacy by
Teilnahmegebühr: 200 EUR zzgl. MwSt.
design“ und „privacy by default“ oder das neue Instrument
der Datenschutzfolgeabschätzung in ihren Auswirkungen
auf den Betrieb im Krankenhaus.
Weitere Informationen und Anmeldung:
Frau Jacqueline Ruppenthal, Tel. 02203 . 8997-221,
E-Mail [email protected].
Ingo Kreutz
Dipl.-Wirtschaftsinformatiker
Certified Information Systems Auditor (CISA)
Certified Information Security Manager (CISM)
Köln
02203 . 8997-217
Anmeldeschluss: 21. November 2016
[email protected]
Oliver Schikora
Dipl.-Betriebswirt (FH)
Certified Information Systems Auditor (CISA)
Köln
02203 . 8997-228
[email protected]
17
Solidaris Information – 4/2016
Planungsrechnungen als
Steuerungs- und Kontrollinstrument
des Unternehmens sowie den Möglichkeiten, diese durch
den Einsatz von geeigneten Steuerungsinstrumenten unter Berücksichtigung der Unternehmensziele und -strategien sowie der Geschäftspolitik zu steuern. Bezogen auf
Von Alexander Ems
die zeitliche Dimension und die grundsätzliche Zielsetzung
der Planung wird regelmäßig unterschieden zwischen der
Planungsrechnungen sind als Teil des Berichtswesens
kurzfristigen bzw. operativen Planung (bis zu einem Jahr),
ein elementares Instrument der Unternehmensführung
der mittelfristigen bzw. taktischen Planung (ein bis vier
und unterstützen die Kontrollorgane bei ihren Steue-
Jahre) sowie der langfristigen bzw. strategischen Planung
rungs- und Überwachungsaufgaben. Wenn auch heute
(über vier Jahre).
noch manche Skeptiker behaupten, dass durch Planung
der Zufall durch den Irrtum ersetzt werde, so ist ihnen
In Anlehnung an den vom Institut der Unternehmensberater
entgegenzuhalten, dass man ohne Planung dem Zufall
(IdU) veröffentlichten Leitfaden zu den Grundsätzen ord-
hilflos ausgeliefert ist.
nungsgemäßer Planung (GoP) sollte eine Unternehmensplanung grundsätzlich folgende Funktionen erfüllen:
Nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 AktG hat der Vorstand einer Ak-
›› Leistungs- und Motivationsfunktion
tiengesellschaft dem Aufsichtsrat über die beabsichtigte
›› Ordnungsfunktion
Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der
›› Sicherungsfunktion
Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investi-
›› Optimierungsfunktion
tions- und Personalplanung) zu berichten, wobei hierbei auf
›› Flexibilisierungsfunktion
Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von früher
›› Kreativitätsfunktion
berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen
ist. Auch wenn diese gesetzliche Verpflichtung explizit nur
Bei der Leistungs- und Motivationsfunktion sind die Rea­
für die Rechtsform der Aktiengesellschaft gilt, liegt es in der
lisierbarkeit der zugrunde gelegten Unternehmensziele und
Intention des Gesetzgebers, dass diese Regelungen als Ko-
die Umsetzbarkeit der geplanten Maßnahmen wichtige
difizierung der Grundsätze einer guten Unternehmensfüh-
­Aspekte. Unrealistische oder auch zu ambitionierte Zielvor-
rung Ausstrahlungswirkung auch auf andere Rechtsformen,
gaben der Planungsrechnung stellen in der Praxis ein we-
insbesondere wenn diese über ein Aufsichtsgremium verfü-
sentliches Risiko dar, dass die Planungsziele nicht erreicht
gen, hat. Als Bestandteil eines Risikomanagementsystems
werden. Sie führen bei den Mitarbeitern des Unternehmens
können Planungsrechnungen die Unternehmensführung
nicht zu der gewünschten Motivationswirkung, die für eine
und die Aufsichtsgremien wirksam unterstützen, bestands-
erfolgreiche Umsetzung der Planung förderlich ist.
gefährdende Risiken frühzeitig zu identifizieren und somit
den Bestand und das Vermögen eines Unternehmens zu
Die Ordnungsfunktion umfasst die in Abstimmung mit den
sichern.
Unternehmenszielen erforderliche Koordination einzelner
Unternehmensbereiche. Dies hat auch zum Gegenstand,
Planungsprozesse beinhalten als wesentliche Grundlage
dass Interdependenzen aller Unternehmensbereiche in der
eine intensive Auseinandersetzung des Unternehmens
Planungsrechnung in angemessenem Maße Berücksichti-
mit seinen Unternehmenszielen, der hieraus abgeleiteten
gung finden.
Unternehmensstrategie bzw. der Geschäftspolitik, den
wesentlichen internen und externen Einflussfaktoren des
Mit der Sicherungsfunktion werden das rechtzeitige Er-
Unternehmen sowie den Unternehmensprozessen und den
kennen von Risiken und das Ergreifen von geeigneten
Auswirkungen geplanter Maßnahmen des Unternehmens.
Maßnahmen zur Risikominimierung verbunden. Dies gilt
Da Planungen immer in die Zukunft gerichtet sind, befassen
insbesondere für Risiken, die geeignet sind, den Bestand
sie sich insbesondere mit Annahmen und Prognosen zum
des Unternehmens zu gefährden. Insofern stellt eine ange-
Unternehmensumfeld und zur zukünftigen Entwicklung
messene Unternehmensplanung ein wesentliches Element
eines wirksamen Risikofrüherkennungssystems dar.
18
Die Optimierungs-, Flexibilisierungs- und Kreativitäts-
Planungsrechnungen erfüllen neben unterstützenden Funk-
funktion haben insgesamt zum Gegenstand, dass es sich
tionen bei der Unternehmensführung und Überwachung
bei Unternehmen um keine starren Gebilde handelt, sondern
auch weitergehende Funktionen. Im Rahmen von unterneh-
dass sie, um auf Dauer erfolgreich am Markt zu bestehen,
merischen Entscheidungen (z. B. Unternehmenstransaktio-
einem permanenten Optimierungs- und Anpassungsdruck
nen, Sanierungsmaßnahmen, Fortführungsprognosen, Kre-
unterliegen, welcher sich auch in der Unternehmensplanung
ditvergaben u. a.) unter Einbindung von Externen sind valide
niederschlagen muss. Zudem sind für eine ordnungsgemä-
Unternehmensplanungen oftmals essentielle Vorausset-
ße Planung genau wie für ein ordnungs­gemäßes Berichts-
zung für die Erstellung von Entscheidungsgrundlagen. Vor
wesen die Grundsätze der Vollständigkeit, der Wesentlich-
diesem Hintergrund ist ein adäquates Planungswesen in
keit und der Folgerichtigkeit zu beachten.
der Praxis von besonderer Bedeutung.
Der Grundsatz der Vollständigkeit besagt, dass alle
Praxis-Hinweis
r­elevanten Vorgänge, Sachverhalte und Prozesse unter
Unsere Experten unterstützen Sie bei der Einführung
­Beachtung der Unternehmens- und Planungsziele sowie
von (integrierten) Vermögens-, Finanz- und Ertrags-
der identifizierten Chancen und Risiken des Unternehmens
planungen und der Optimierung von Planungsprozes-
in der Planung zu berücksichtigen sind.
sen. Bei Bedarf übernimmt Solidaris gutachterliche
Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Plausibilisie-
Im Grundsatz der Wesentlichkeit kommt zum Ausdruck,
rung Ihrer Planungsrechnung. Sprechen Sie uns an!
dass ein Unternehmen im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des Planungsprozesses in angemessener Weise nur
solche Informationen und Sachverhalte in der Planung vertiefend berücksichtigt, die aufgrund ihre Trageweite oder
ihrer betragsmäßigen Ausprägung für die Adressaten von
besonderer Bedeutung bzw. entscheidungsrelevant sind.
Alexander Ems
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Köln
02203 . 8997-148
[email protected]
Schließlich fordert der Grundsatz der Folgerichtigkeit, dass
die Unternehmensplanung die Ausgangslage sowie die wesentlichen Prämissen der Planung richtig wiedergibt. Die
Prämissen der Planung müssen plausibel sein und dürfen
nicht im Widerspruch zu bekannten Erkenntnissen bzw. Tatsachen stehen. Des Weiteren sollte die Planung sachlich und
rechnerisch richtig entwickelt und fortgeschrieben werden.
Neben der Erstellung von Planungsrechnungen ist eine systematische Expost-Analyse von Abweichungen der tatsächlichen von der geplanten Entwicklung und der Ermittlung
ihrer Gründe notwendiger Bestandteil des Planungsprozesses. Zugleich legt eine Abweichungsanalyse im Rahmen eines kontinuierlichen Planungsprozesses die Grundlage für
eine optimale Fortentwicklung des Planungsprozesses und
für Verbesserungen in der Fortschreibung der Planungen.
19
Solidaris Information – 4/2016
Betriebsvergleiche
Betriebsvergleiche der Solidaris
Auch in diesem Jahr möchten wir Sie in unserer 4. Ausga-
Krankenhäuser
von Eva-Katrin Maier
be der Solidaris Information über die Betriebsvergleiche,
die wir für die Einrichtungen unserer Mandanten durch-
Struktur und Leistung der einbezogenen
führen, informieren und Ihnen einen Überblick über einige
­Krankenhäuser
Ergebnisse und Kennzahlen aus unseren Betriebsverglei-
Der Betriebsvergleich Krankenhäuser enthält für das Jahr
chen für Krankenhäuser, für Altenheime, für Werkstätten
2015 die Angaben von rund 150 Krankenhäusern aus dem
für Menschen mit Behinderung, für Sozialstationen und
Mandantenkreis der Solidaris. Nicht in dieser Auswertung
für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe aus dem
enthalten sind Spezialkliniken (z. B. reine Reha-Kliniken, rei-
Geschäftsjahr 2015 geben. Neben diesen Betriebsverglei-
ne psychiatrische oder geriatrische Krankenhäuser, Tages-
chen erstellt die Solidaris auch einen Betriebsvergleich
kliniken) und reine Belegkrankenhäuser. Die größte Gruppe
für Konzerne, auf den wir an dieser Stelle hinweisen wol-
bilden Krankenhäuser mit 450 und mehr Betten. Sie ma-
len. Dieser vergleicht über einen Zeitraum von fünf Jah-
chen gut ein Viertel aller einbezogenen Krankenhäuser aus,
ren die Entwicklung von Konzernen vergleichbarer Größe
gefolgt von Krankenhäusern mit 250 bis 349 Betten, die na-
anhand ausgewählter Kennzahlen. Der Konzernvergleich
hezu ein weiteres Viertel an der Gesamtgruppe ausmachen.
findet Eingang in viele Schlussbesprechungen von Kon-
Die durchschnittliche Bettenzahl liegt bei rund 350 Betten.
zernen.
Größengruppen der einbezogenen Krankenhäuser
26,1%
13,4%
unter 150 Betten
150 – 249 Betten
19,7%
250 – 349 Betten
350 – 449 Betten
450 Betten und mehr
17,6%
23,2%
Betrachtet man 114 identische Krankenhäuser über drei
Jahre, so zeigt sich im Bereich der Leistungen der Krankenhäuser, dass sich der Case-Mix-Index, der im Jahr 2015
bei durchschnittlich 0,99 Punkten liegt, über den betrachteten Drei-Jahres-Zeitraum kaum verändert hat (0,5 %). Der
Case-Mix (effektiv), der in 2014 eine moderate Steigerung
um 2,0 % aufwies, hat sich in 2015 wiederum etwas erhöht
(+ 2,7 %), d. h. die Leistungsmenge ist gemessen an den
behandelten Fällen bei einer unveränderten durchschnittlichen Fallschwere um 2,7 % angestiegen. Insgesamt konnten die Krankenhäuser in 2015 ein um rund 2 % höheres Erlösbudget im KHEntgG-Bereich vereinbaren als im Vorjahr.
Ertragslage
Wesentlicher Aufwandsfaktor von Krankenhäusern ist der
Personalaufwand, der wie in den Vorjahren rund 60 % des
betrieblichen Aufwandes ausmacht. Der durchschnittliche
Personalaufwand je Vollkraft beträgt für die betrachteten
20
114 Krankenhäuser knapp 68 TEUR. Er hat sich im Drei-
betrachtet werden. Die EBITDA-Marge, die Aussagen zur
jahresvergleich damit um rund 6 % erhöht. Die Entwicklung
Rentabilität eines Unternehmens macht (Gewinn vor Zinsen,
in den drei wichtigsten Dienstarten für die 114 identischen
Steuern und nicht geförderten Abschreibungen in Relation
Krankenhäuser zeigt die nachfolgende Abbildung.
zum Umsatz) liegt für alle einbezogenen Krankenhäuser bei
3,5 %. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es sich weit überwiegend um Krankenhäuser aus dem gemeinnützigen Be-
Personalaufwand je Vollkraft (in TEUR)
12
3,
4
11
9,
3
11
6,
4
reich handelt, die naturgemäß geringere Margen aufweisen.
120
2015
2014
2013
,7
,9
Altenheime
,4
52
,8
,6
53
60
54
56
,1
54
,4
53
,2
63
65
67
,6
90
von Eva-Katrin Maier
Struktur und Leistung der einbezogenen Altenheime
30
Der Betriebsvergleich Altenheime der Solidaris enthält für
das Jahr 2015 die Daten von mehr als 250 Altenheimen aus
0
insgesamt
ärztlicher
Dienst
Pflegedienst
med.-techn.
Dienst/
Funktionsdienst
Bei Umsatzerlösen von 106 TEUR, die im Durchschnitt von
dem Mandantenkreis der Solidaris. Altenheime mit 50 bis
unter 90 Plätzen sind dabei mit 48 % am häufigsten vertreten, gefolgt von Altenheimen mit 90 bis 129 Plätzen mit
33 %. Im Durchschnitt verfügt ein Altenheim über 92 Plätze.
einer Vollkraft erwirtschaftet werden, und einem durchschnittlichen Personalaufwand je Vollkraft von ca. 68 TEUR
Die geleisteten Pflegetage lagen bei rund 32.500 Tagen, was
liegt die Personalaufwandsquote, die angibt, welcher Anteil
einer Auslastung von 97 % entspricht. Die Pflegeleistungs-
der Umsatzerlöse durch den Personalaufwand aufgezehrt
struktur, gemessen am Anteil der einzelnen Pflegeklassen
wird, bei rund 65 %. Die Personalaufwandsquote liegt damit
an den gesamten Pflegetagen, war im Jahr 2015 wie folgt:
auf Vorjahresniveau.
Pflegeleistungsstruktur
Vermögens- und Finanzlage
2,5%
1,1%
Der Anteil des bereinigten Eigenkapitals sowie des Kapitals mit
eigenkapitalähnlichem Charakter (d. h. Eigenkapital ein­schl.
21,7%
Sonderposten, saldiert mit Ausgleichsposten) am gesamten
Klasse 0
Kapital lag im Jahr 2015 bei 62 %. Darlehen machten in 2015
36,1%
rund 17 % des Gesamtkapitals aus, die übrigen 21 % betref-
Klasse 2
fen kurzfristiges Fremdkapital. Die Investitionen der Kran-
Klasse 3
kenhäuser in Relation zum Anlagevermögen liegen im Durch-
Härtefälle
schnitt bei etwa 10 %, wobei der Anteil der aus Eigenmitteln
finanzierten Investitionen mit ca. 56 % eine leicht steigende
Tendenz aufweist. Bei einer Anlagenaltersquote von unver-
Klasse 1
38,6 %
ändert zum Vorjahr 42 % (d. h. das Sachanlagevermögen ist
Hieraus ergibt sich wie im Vorjahr eine Leistungsstruk-
bereits zu 58 % abgeschrieben) ist in den kommenden Jahren
turziffer, d. h. eine entsprechend den Pflegeklassen ge-
auch weiterhin ein merklicher Eigenmitteleinsatz zu erwarten.
wichtete Pflegeleistung in Relation zu den ungewichteten
Pflegetagen, von 1,49. Bei einem durchschnittlichen Per-
Der durchschnittliche Deckungsfaktor (Liquidität auf kurze
sonaleinsatz von 57 Vollkräften (davon rund 33 Vollkräfte
Sicht zu betriebsgewöhnlichem Finanzbedarf pro Woche)
im Pflegedienst) bedeutet dies bei den oben angegebenen
von rund 7,5 Wochen kann unter Berücksichtigung eines
geleisteten Pflegetagen, dass eine Pflegevollkraft im Durch-
Einzugsfaktors von ca. 6,5 Wochen als noch ausreichend
schnitt ca. 2,7 Bewohner versorgt.
21
Solidaris Information – 4/2016
Die Leistungsentgelte, betrachtet für gut 120 identische Altenheime, haben sich im Berichtsjahr um rund 3 % erhöht,
nachdem sie im Vorjahr eine etwas stärkere Veränderung
Werkstätten für behinderte
Menschen
aufwiesen; über einen Zeitraum von drei Jahren betrachtet
ergibt sich in der Pflegeklasse 1 für das Jahr 2015 ein durch-
von Bonifatius Lata
schnittliches Heimentgelt von 97,99 EUR nach 95,17 EUR für
2014 und 91,04 EUR für 2013. Damit stieg das Heimentgelt
bei Pflegeklasse 1 von 2013 bis 2015 insgesamt um 7,6 %.
Struktur der einbezogenen WfbM
In den Betriebsvergleich 2015 der Solidaris ist Datenmaterial von 49 Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
Ertragslage
eingeflossen (Vorjahr 47 WfbM), die anhand ihrer Betreu-
Wesentlicher Aufwandsfaktor von Altenheimen ist mit
ungskapazität in vier Gruppen klassifiziert wurden:
durchschnittlich 62 % des betrieblichen Aufwandes der Personalaufwand. Der durchschnittliche Personalaufwand je
Verteilung der WfbM nach Betreuungskapazität
Vollkraft beträgt 47 TEUR. Seine Entwicklung insgesamt und
(Platzzahl)
für den Pflegedienst ist in der nachfolgenden Abbildung für
rund 120 identische Altenheime über drei Jahre dargestellt.
12 (24 %)
14 (29 %)
Gruppe I
(bis 199 Plätze)
Personalaufwand und Erlöse je Vollkraft (TEUR)
2015
2014
Gruppe II
(von 200 bis 399 Plätze)
2013
Gruppe III
(von 400 bis 599 Plätze)
,5
13 (27 %)
48
,5
47
,3
46
,9
50
48
,0
47
,5
46
,2
60
64
62
,1
60
,6
59
,7
65
70
,8
68
,9
80
40
Gruppe IV
(ab 600 Plätze)
Kapazität, Betreuungsleistung und Struktur
Die Bandbreite der in den Betriebsvergleich 2015 einbezo-
30
genen WfbM reicht von 45 Plätzen bis zu 1.539 Plätzen. Die
20
durchschnittliche Kapazität liegt bei ca. 452 Plätzen. Der
10
0
10 (20 %)
Auslastungsgrad befindet sich mit 103,2 % zwar unter dem
Vorjahreswert (Vorjahr 105,3 %), jedoch weiterhin auf einem
Personalaufwand
je VK
Personalaufwand
je Pflege-VK
Umsatzerlöse je VK
Pflegeerlöse
je Pflege-VK
hohem Niveau. Die Bandbreite erstreckt sich von 66,9 % bis
zu 143,8 %. Die Auslastungsgrade ergeben sich auf der Basis der genehmigten Plätze, die nicht unbedingt der tatsäch-
Der Personalaufwand je Vollkraft weist in 2015 gegenüber
lich benötigten und beanspruchten Platzzahl entsprechen.
dem Vorjahr einen Anstieg um 2,3 % auf. Gleichzeitig sind
Seit mehreren Jahren ist erkennbar, dass die vorhandene
die Umsatzerlöse je Vollkraft ebenfalls gestiegen (+ 2,4 %).
Kapazität extrem genutzt wird, bevor ein Erweiterungsbau
Betrachtet man den Personalaufwand je Vollkraft sowie
oder ein Neubau genehmigt wird.
die Umsatzerlöse je Vollkraft ausschließlich für den Pflegedienst, so ist auch hier bei beiden Kennzahlen ein leichter
Im Jahr 2015 waren in den 49 WfbM 23.317 behinderte
Anstieg zu verzeichnen.
Menschen und 4.973 angestellte Mitarbeiter beschäftigt.
In Bezug auf das Betreuungspersonal errechnet sich eine
Belastungskennziffer von 7,4 (Vorjahr 7,2), welche besagt,
Eva-Katrin Maier
Dipl.-Soziologin
Köln
02203 . 8997-159
22
wie viele behinderte Menschen von einem angestellten [email protected]
treuer angeleitet wurden. Der Maximalwert im Jahr 2015
Mittelwert
Gesamt
Gruppe I
Gruppe II
Gruppe III
Gruppe IV
Anzahl Betreute
476
130
294
484
1.022
Anteil Berufsbildungsbereich (%)
11,1
16,3
9,4
8,6
9,6
Verhältnis Betreute/Betreuer
7,4
8,2
8,2
6,8
6,5
Arbeitsentgelt Arbeitsbereich
(je Betreutem pro Jahr, EUR)
2.091
2.180
1.837
2.100
2.200
50.728
52.169
50.485
47.754
52.648
Durchschn. Personalaufwand
(je Angestelltem pro Jahr, EUR)
liegt bei 13,2 und der Minimalwert bei 5,4. Der Anteil der
Kennzahlen Personalbereich
im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich befindlichen
Das durchschnittliche Arbeitsentgelt je Beschäftigtem pro
Betreuten beträgt im Durchschnitt 11,1 % (Vorjahr 11,8 %).
Jahr im Arbeitsbereich der WfbM hat sich von 2.066 EUR
Jahresergebnis
schüttungsquoten (Auszahlung von Arbeitsentgelten aus
Das durchschnittliche Jahresergebnis entwickelt sich
dem Arbeitsergebnis der WfbM an die Beschäftigten) in
im Jahr 2015 positiv (2015: + 12,2 %; 2014: – 10,6 %). Die
den WfbM liegen zwischen der Mindestquote von 70 % und
Zusammensetzung der Jahresergebnisse innerhalb der
128 % und im Durchschnitt bei 83 %. Die durchschnittliche
Größenklassen zeigt ein Anwachsen der Jahresergebnisse
Ausschüttungsquote im Jahr 2015 war leicht rückläufig. Zu
mit zunehmender Einrichtungsgröße. Betrachtet man aller-
beachten ist, dass Auszahlungsquoten von über 70 % den
dings als Kennzahl die Umsatzrentabilität als Quotienten
Umfang der Dotierung der Rücklage für Ersatz- und Moder-
aus Produktionsergebnis und Umsatzerlösen im Bereich
nisierungsinvestitionen beschränkt. Weitere Kennzahlen für
der Produktion, so ist wie in den vergangenen Jahren kein
den Personalbereich in den beschriebenen Größengruppen
einheitlicher Zusammenhang zwischen steigender Platz-
zeigt die obenstehende Übersicht.
im Vorjahr auf 2.091 EUR im Jahr 2015 erhöht. Die Aus-
zahl und der Umsatzrentabilität zu erkennen. Das für den
Arbeitsbereich der WfbM zu ermittelnde Arbeitsergebnis
hat sich entsprechend der Entwicklung der Jahresergebnisse im Durchschnitt von 882 TEUR (2014) auf 971 TEUR
(2015) ebenfalls positiv entwickelt (+ 10,2 %).
Bonifatius Lata
Master of Science
Köln
02203 . 8997-229
[email protected]
Liquidität
Für die untersuchten Einrichtungen stand im Jahr 2015
durchschnittlich eine Deckung des betriebsgewöhnlichen
monatlichen Finanzbedarfs durch die Liquidität auf kurze
Sicht (= Geldmittel abzüglich kurzfristige Verbindlichkeiten
zuzüglich kurzfristige Forderungen) von ca. 3,3 Monaten
(Vorjahr 3,2 Monate) zur Verfügung.
23
Solidaris Information – 4/2016
Sozialstationen
Verteilung der Umsatzerlöse nach Leistungsbereichen
13 %
von Heike Mutschler
Struktur und Leistung der einbezogenen
­Sozialstationen
45%
Für das Datenjahr 2015 wurden in den Betriebsvergleich
SGB XI
Sozialstationen die Angaben von derzeit 92 Sozialstatio-
Sonstiges
nen einbezogen, und zwar aus den Bundesländern BadenWürttemberg (29), Nordrhein-Westfalen (24), Rheinland-
SGB V
42 %
Pfalz (16), Hessen (7), Schleswig-Holstein (4), Bayern (3),
Hamburg (3), Sachsen (3), Niedersachsen (1), SachsenAnhalt (1) und Thüringen (1). Die Verteilung nach den für
Die sonstigen Leistungen betreffen im Wesentlichen Er-
die Größenstruktur herangezogenen Umsatzerlösen zeigt,
löse der Pflegestufe 0, die Verhinderungspflege sowie
dass der überwiegende Teil der Sozialstationen Umsatzer-
Transportleistungen. Wesentlicher Aufwandsfaktor der
löse zwischen 1 und 2 Mio. EUR erzielt, gefolgt von Sozial-
Sozialstationen ist mit einem Anteil von 80 % an den be-
stationen mit Umsatzerlösen von unter 1 Mio. EUR.
trieblichen Aufwendungen der Personalaufwand. Gegenüber dem Vorjahr hat sich dieser Anteil nicht verändert. Im
Verteilung der Sozialstationen nach Umsatzerlösen
Mittel der ausgewerteten Sozialstationen liegt er im Jahr
2015 über alle Dienstarten bei 49,4 TEUR je Vollkraft und hat
12%
sich somit gegenüber dem Vorjahr um 1,6 % erhöht. Dem
22%
18 %
durchschnittlichen Personalaufwand je Vollkraft ­stehen
unter 1 Mio. EUR
1 bis unter 2 Mio. EUR
Umsatzerlöse je Vollkraft von durchschnittlich rd. 58 TEUR
über alle Dienstarten hinweg gegenüber, welche sich gegenüber dem Vorjahr um 2 TEUR erhöht haben.
2 bis unter 3 Mio. EUR
3 Mio. EUR und mehr
Die Personalaufwandsquote errechnet sich aus dem
durchschnittlichen Personalaufwand je Vollkraft bezogen
48 %
auf den Durchschnittsumsatz je Vollkraft. Sie liegt für das
2015 bei rund 84 %, d. h. etwa 84 % der Umsatzerlöse werden durch die Personalaufwendungen aufgezehrt. Um ein
Im Jahr 2015 beschäftigte eine Sozialstation im Durch-
ausgeglichenes Betriebsergebnis zu erzielen, müsste in
schnitt 33,1 Vollkräfte. Der Pflegedienst überwiegt mit
den einbezogenen Sozialstationen eine produktive Vollkraft
einem Anteil von rund 59 % am Personalbestand, weitere
Umsatzerlöse von dem 1,2-fachen ihrer durchschnittlichen
19 % machen die Hauswirtschaftskräfte und 13 % sonstige
Personalaufwendungen erwirtschaften.
produktive Kräfte aus. Die übrigen 9 % betreffen insbesondere den Verwaltungsdienst.
Der betriebsgewöhnliche monatliche Finanzbedarf errechnet sich aus den Personal- und Sachaufwendungen (ohne
Ertragslage
Abschreibungen) und beträgt im Durchschnitt 147 TEUR.
Den bedeutendsten Anteil an den betrieblichen Erträgen
haben wie im vergangenen Jahr die Umsatzerlöse mit im
Durchschnitt 91 %. Wie sie sich auf die verschiedenen Leistungsbereiche verteilen, zeigt die nachfolgende Abbildung:
24
Heike Mutschler
Dipl.-Volkswirtin
Freiburg
0761 . 79186-32
[email protected]
Kinder- und Jugendhilfe
Ertragslage
Bedeutendster Aufwandsfaktor von Einrichtungen der
Von Achim Wiesmann
Kinder- und Jugendhilfe ist der Personalaufwand, der vergleichbar mit den Vorjahren 75 % bis 80 % des gesamten
Struktur und Leistung der einbezogenen
Aufwandes ausmacht. Der durchschnittliche Personalauf-
­Einrichtungen
wand je Vollkraft beträgt 59,2 TEUR (Vorjahr 58,5 TEUR).
7,7 %
7,7 %
Eine bedeutende Position auf der Ertragsseite stellen die
­caritativen Erträge (Spenden, Erbschaften etc.) dar. Hier
unter 50 Plätze
26,9 %
51 –150 Plätze
151 – 250 Plätze
251 Plätze und mehr
57,7 %
Der Betriebsvergleich für Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe, der sich zurzeit im Aufbau befindet, enthält
für das Geschäftsjahr 2015 insgesamt 27 Einrichtungen.
wurden im Geschäftsjahr im Durchschnitt 120 TEUR (Vorjahr 106 TEUR) erzielt. Die Personalaufwandsquote, d. h.
der Anteil der Umsatzerlöse, der für den Personalaufwand
aufgewendet wird, lag bei rund 75 %. Im Durchschnitt erzielten die einbezogenen Einrichtungen im Jahr 2015 einen
Jahresüberschuss.
Achim Wiesmann
Dipl.-Kaufmann
Köln
02203 . 8997-112
[email protected]
Dieser Betriebsvergleich beschränkt sich auf Einrichtungen,
die Leistungen im Sinne der §§ 27 ff. SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) erbringen. Somit sind z. B. Kindertagesstätten hier
nicht erfasst. Die Struktur der einbezogenen Einrichtungen,
ist sehr heterogen. Während nahezu alle Anbieter mindestens ein Regelangebot vorhalten, bieten nur 14 Einrichtungen eine Intensivbetreuung an. Elf Einrichtungen halten
auch Leistungen im Bereich der Tagespflege vor. Die genehmigte Platzzahl liegt zwischen 18 und 525 Plätzen. Rund
58 % der Anbieter halten dabei eine Kapazität zwischen 51
und 150 Plätzen vor. Der durchschnittliche Nutzungsgrad
der Einrichtungen liegt wie im Vorjahr bei ca. 94,0 %.
Das durchschnittliche Entgelt für das Regelangebot lag im
Jahr 2015 bei 151,30 EUR/Tag (Vorjahr 149,50 EUR/Tag)
und für das Intensivangebot bei 190,80 EUR/Tag (Vorjahr
184,90 EUR/Tag). Somit waren im Jahresvergleich Steigerungen von 1,2 % bzw. 3,2 % zu verzeichnen. Der Wirtschafts- und Versorgungsbereich umfasst z. B. die Küche,
Kühl- und Lagerräume, den Speisesaal sowie die Technikzentrale für Heizung, Energie und Wasser.
25
Solidaris Information – 4/2016
P u b l i k at i o n
Arbeitshilfe „Der Jahresabschluss
sozialtätiger Unternehmen" –
5., aktualisierte Auflage
Um die Mitglieder der Aufsichtsgremien bei ihrer Aufgabe
zu unterstützen, die wirtschaftliche Lage und die künftige
Entwicklung des Unternehmens anhand des Jahresabschlusses und der ergänzenden Darstellungen im Bericht
des Abschlussprüfers einzuschätzen und zu beurteilen,
haben wir vor 12 Jahren erstmals unsere Arbeitshilfe „Der
Jahresabschluss sozialtätiger Unternehmen – Grundlagen
und Besonderheiten, Hinweise für Verantwortliche“ publiziert. Sie erörtert übersichtlich und praxisnah die wichtigsten Fakten rund um die Aufstellung, Prüfung und Analyse
Die inhaltliche Darstellung basiert auf einem einführenden
des Jahresabschlusses eines sozialtätigen Unternehmens.
Kapitel, das die grundlegenden Rahmenbedingungen und
Merkmale des Jahresabschlusses und seiner Erstellung
Dass die Nachfrage nach dieser Broschüre bis heute nicht
beschreibt. Es folgt eine detaillierte Erörterung der einzel-
nachgelassen hat, veranlasst uns, nunmehr die fünfte, ak-
nen Posten des Jahresabschlusses, die durch Erläuterun-
tualisierte Auflage zu publizieren, in welche die jüngsten
gen zum Anhang und zum Lagebericht ergänzt wird. Auf
Änderungen der Gesetzeslage, insbesondere durch das
dieser Basis werden sodann die Möglichkeiten der Jah-
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG), eingeflossen
resabschlussanalyse erläutert, die eine Beurteilung der
sind. Daneben wurden bereits die geplanten Anpassungen
wirtschaftlichen Lage des Unternehmens durch aus dem
durch die Zweite Verordnung zur Änderung von Rechnungs-
Jahresabschluss abgeleitete Kennzahlen zum Ziel hat. Eine
legungsverordnungen berücksichtigt, die die Krankenhaus-
Übersicht über die Rechtsgrundlagen, die Durchführung
Buchführungsverordnung (KHBV) und die Pflege-Buchfüh-
und das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung rundet die
rungsverordnung (PBV) betreffen und am 1. Januar 2017
Darstellung ab.
in Kraft treten sollen.
Bestellmöglichkeit
An der bewährten Struktur der Darstellung hat sich nichts
Sie können unsere Arbeitshilfe „Der Jahres­
geändert: Die Arbeitshilfe ist als ein Nachschlagewerk kon-
abschluss sozialtätiger Unternehmen“ per E-Mail
zipiert, das auch abschnittsweise gelesen werden kann, da
unter [email protected] oder per Fax
wir davon ausgehen, dass die Wissensbasis unserer Lese-
unter 02203 . 8997-199 gegen Rechnung bestellen.
rinnen und Leser unterschiedlich ist. Stichwortverzeichnis-
Die Schutzgebühr beträgt 20,00 EUR pro Exemplar
se zu den einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und
zzgl. Versandkosten.
Verlustrechnung erleichtern die Orientierung, und zwei
unterschiedlich komplexe Beispiele von Jahresabschlüssen sozialtätiger Unternehmen (in den Rechtsformen des
eingetragenen Vereins und der GmbH) unterstützen die
anschauliche Erörterung der Jahresabschlussanalyse. Der
Anhang enthält ein umfangreiches Glossar, Checklisten zu
den Pflichtangaben in Anhang und Lagebericht sowie ein
aktuelles Verzeichnis weiterführender Literatur.
26
intern
Ergänzung der Geschäftsführung
bzw. Niederlassungsleitung der
Solidaris zum 1. Oktober 2016
6. Ordenstag der Solidaris
7./8. März 2017, Erbacher Hof, Mainz
Rahmenprogramm – Dienstag, 7. März 2017
15:15 Treffpunkt Erbacher Hof
16:00 Führung durch den Hohen Dom St. Martin
Zum 1. Oktober 2016 wurden Frau DiplomHandelslehrerin WPin StBin Barbara Sendlinger zur Geschäftsführerin (stv) sowie
die Herren Diplom-Volkswirt WP StB Jens
WPin StBin
Barbara
­S endlinger
Thomsen und Diplom-Volkswirt WP StB
Martin Tölle zu weiteren Geschäftsführern
zu Mainz – Zelebrant Herr Domdekan Prälat
Heinz Heckwolf
19:30 Gemeinsames Abendessen im Erbacher Hof
Programm – Mittwoch, 8. März 2017
schaftsprüfungsgesellschaft Steuerbera-
8:00 Empfang mit Kaffee und Imbiss
de Herr Dipl.-Kfm. StB Ulrich Schulte zum
WP StB
Martin Tölle
­Diözesanmuseum
18:00 Heilige Messe im Hohen Dom St. Martin
(stv) der Solidaris Revisions-GmbH Wirttungsgesellschaft bestellt. Ebenfalls wur-
WP StB
Jens Thomsen
zu Mainz und das Bischöfliche Dom- und
im Erbacher Hof
9:00 Begrüßung durch Herrn Domdekan Prälat
Mitglied der Niederlassungsleitung Köln
Heinz Heckwolf und Herrn WP/StB Ralph
benannt.
­Wedekind, ­Solidaris Revisions-GmbH
9:30 „Compliance im Orden –
Frau Sendlinger führt weiterhin die Solidaris
Rahmenbedingungen möglicher Schritte“
Niederlassung am Standort München, Herr
Herr WP/StB Martin Tölle, Thomsen und Herr Tölle ergänzen die Ge-
Solidaris Revisions-GmbH
schäftsführung am Standort Köln. Darüber
10:30 Kaffeepause
hinaus leitet Herr Thomsen das Kompetenz-
11:00 „ Notwendiger Strukturwandel und zukunfts-
Team Krankenhäuser der Solidaris und Herr
trächtiger Neuaufbruch – dargestellt am Bei-
Tölle entsprechend das KompetenzTeam
spiel der Ordensgemeinschaft der Schwestern
Kirche – Orden – Caritas/Diakonie.
von der Gött­lichen Vorsehung Deutsche Provinz e. V., Münster“
Wir gratulieren Frau Sendlinger und den
StB
Ulrich Schulte
Schwester Paula Bomas, Provinzkoordinatorin
Herren Thomsen, Tölle und Schulte zur neu-
12:00 Gemeinsames Mittagessen
en Funktion in der Geschäftsführung bzw.
13:30 Podiumsdiskussion:
Niederlassungsleitung sehr herzlich und
„Heute die richtigen Schritte gehen“
freuen uns auf eine weiterhin wertschätzen-
15:00 Kabarettistische Aspekte und Impulse zum
de und vertrauensvolle Zusammenarbeit.
­Leitgedanken – Herr Thomas Klumb
15:45 Ausklang der Veranstaltung bei Kaffee
und Kuchen
Weitere Informationen und Anmeldung:
Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG
Frau Inna Reiter
Konrad-Goldmann-Straße 5a
79100 Freiburg/Breisgau
Tel. 0761 . 79186-26
Fax 0761 . 75835
[email protected]
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Aktuelle Seminare
Datum
Ort
Titel
29.11.2016
Köln
Der Jahresabschluss gemeinnütziger Einrichtungen
Umfang, Inhalt und zentrale Aspekte des Jahresabschlusses in gemeinnützigen Einrichtungen › Bewertungskriterien › Gestaltungsspielräume › Überblick
über die Inhalte des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes › Pflichtangaben im
Anhang › Anforderungen an die Lageberichterstattung
05.12.2016
Berlin
Steuer-Update für Non-Profit-Organisationen
Ertrag- und umsatzsteuerrechtliche Beurteilung einzelner Tätigkeitsfelder
› maßgebliche Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften › effiziente Steuergestaltung › Erfahrungen aus Betriebsprüfungen
08.12.2016
Münster
Änderungen durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
09.12.2016
Köln
Grundlagen und zeitlicher Anwendungsbereich › Anpassung der Größenkriterien › Neudefinition der Umsatzerlöse › Änderungen bei den Ausweisund Bewertungsvorschriften › Änderungen und Neuerungen bei den Anhangsangaben › Veränderungen bei der Lageberichterstattung › Offenlegung
08.12.2016
Köln
Anhang und Lagebericht – Update
aktuelle gesetzliche Vorschriften zu Anhang und Lagebericht › Formulierungsvorschläge › Gestaltungsmöglichkeiten › Pflichtangaben und freiwillige
Angaben
Impressum
Die Solidaris-Information erscheint quartalsweise für Mandanten und Geschäftspartner
der Solidaris-Unternehmensgruppe.
Herausgeber
Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH
Von-der-Wettern-Straße 11, 51149 Köln
Geschäftsführung
Dipl.-Kfm. Matthias Hennke
Dipl.-Kfm. Sven Hornbostel
Dipl.-Kfm. Rainer Kenntemich
Sitz der Gesellschaft: 51149 Köln,
Registergericht Köln, HRB 52005
Redaktionsleitung
Michael Basangeac, M. A.
Tel. 02203 . 8997-153, Fax 02203 . 8997-197
E-Mail: [email protected]
Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 24. Oktober 2016
Auflage: 3.700 Stück
Gestaltung: Groba / Pérez Cantó Kommunikationsdesign, Köln
Druck: Flock Druck, Köln
Nachdruck auch auszugsweise nur in Absprache mit der Redaktionsleitung und unter
Nennung der Quelle. Für die Inhalte kann trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung
übernommen werden. Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuellen Verhältnissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen.