7 Sa 120/2016 - Bauindustrieverband Hamburg Schleswig

ARBEITS-, SOZIAL- UND TARIFRECHT
A 089/2016 vom 01.09.2016
Kündigung wegen Übergewicht endet mit Vergleich
LAG Düsseldorf – 7 Sa 120/2016
Die Beklagte betreibt einen Betrieb in den Bereichen Landschafts-, Kanal- und Tiefbau, Pflanzen- und Pflasterarbeiten sowie Grünflächenpflege. Der Kläger ist seit 1985 bei der Beklagten beschäftigt, er ist
1,94 m groß und wiegt ca. 200 kg.
Die Beklagte regte wegen mangelnder Einsatzfähigkeiten des Klägers
eine Gewichtsreduktion an. Im Februar 2014 nahm der Kläger an einem
Gesundheitsprogramm eines Adipositas-Zentrums teil. Leider konnte
nach Abschluss des Programms keine Gewichtsreduzierung festgestellt
werden. Daher kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich.
Die Beklagte meint, dass der Kläger aufgrund seines Körpergewichts
eine Vielzahl an Arbeiten nicht mehr ausüben könne. Er sei z. B. nicht
mehr in der Lage, einen Kleinlastwagen zu steuern, weil das Lenkrad
an seinem Körper hängen bleibe. Ferner würde er aufgrund der nach
der DIN 4124 vorgegebenen Grabenbreiten nicht mehr in die Gräben
hineinpassen. Zudem könne er nicht auf Leitern steigen, da deren Belastbarkeit auf 150 kg beschränkt sei. Es gäbe auch keine passende
Arbeits- und Schutzkleidung. Am Pritschenwagen sei eine Fußraste unter dem Gewicht des Klägers abgebrochen.
Die Richterin wies daraufhin, dass viel von der Prognose für die weitere
Gewichtsentwicklung des Mannes abhänge. Sei diese negativ, sei dem
Unternehmen kaum zuzumuten, den Mann noch 18 Jahre bis zur Rente
zu beschäftigen. Notfalls müsse ein Gutachter klären, ob der Kläger
eingesetzt werden könne. Nachdem der Kläger nach einer 7-wöchigen
Kur nach eigenen Angaben nur noch 188 kg wog, vereinbarten die Parteien einen Vergleich. Danach bleibt der Arbeitnehmer zwar beschäftigt,
er muss sich jedoch bemühen abzunehmen und die Firma regelmäßig
über sein Gewicht informieren.
Zwar hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf keine Entscheidung getroffen. Dennoch scheint nach den Hinweisen des Gerichts eine
Kündigung wegen Adipositas nicht ausgeschlossen, sofern der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Schwierigkeiten wird in einem solchem Fall stets die
negative Prognose bereiten, da eine Gewichtsreduktion im Regelfall
vom Willen des Arbeitnehmers abhängt.
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