Fahrzeugkaufvertrag ? Gewährleistung bei Motorschaden

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Fahrzeugkaufvertrag ? Gewährleistung bei Motorschaden
Landgericht Köln Az: 26 O 214/10 Urteil vom 14.09.2011
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.045,76 ? zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszins seit dem 23.6.2010 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW Ford Fiesta mit der Fahrgestell-Nr.: ?..
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeuges in
Annahmeverzug befindet.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 83% und der Kläger zu 17%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden
Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren
Betrages abwenden, sofern nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
TATBESTAND:
Am 3.7.2009 erwarb der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten PKW Ford Fiesta zum Preis von 7.256,- ? und schloss für
144,- ? eine Garantieversicherung ab (Rechnung Bl. 6 d.A.).
Im März 2010 erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden. Nach einer vom Kläger vorgelegten Kalkulation der Fa. Geberzahn vom
23.3.2010 (Bl. 7 ff d.A.) betragen die Reparaturkosten 7.366,- ?; die Beklagte legt insoweit eine mit 4.936,51 ? abschließende
Kalkulation jener Firma vom 24.3.2010 (Bl. 47 d.A.) vor. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2.4.2011 (Bl. 10 f d.A.) forderte der
Kläger die Beklagte zur Einstandspflicht im Rahmen der Gewährleistung auf, und erinnerte mit weiterem Anwaltsschreiben vom
29.4.2010 (Bl. 12 f d.A.). Es schlossen sich weitere Gespräche und Korrespondenz an, ehe mit Anwaltsschreiben vom 31.5.201 (Bl.
16 f d.) eine Nachfrist gesetzt und am 15.6.2010 (Bl. 18 f d.A.) seitens des Klägers der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt wurde.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte aus Gewährleistung, weil der zum Motorschaden (eingetreten durch Ausschlagen der
Umlenkrolle und Abspringen des Zahnriemens) führende Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sei, ferner aus der
von der Beklagten gegebenen Garantiezusage (Bl. 21 ff d.A.). Da es sich um ein Fahrzeug mit Dieselmotor handele, sei hinsichtlich
anzurechnender Gebrauchsvorteile von einer erreichbaren Laufleistung von 250.000 km auszugehen, so dass lediglich ein Betrag in
Höhe von 1.360,- ? in Betracht komme.
Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn 7.400,- ? zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins seit dem 23.6.2010 Zug um Zug gegen
Rückgabe und Rückübereignung des PKW Ford Fiesta mit der Fahrgestell-Nr.: ?.,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich Rückgabe und Rückabwicklung des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeuges
in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass das Fahrzeug 33.856 Kilometer gefahren sei und daher offensichtlich einwandfrei funktioniert habe. Ein Mangel
habe bei Gefahrübergang nicht vorgelegen. Das Fahrzeug sei, wie vom Sachverständigen T im Gutachten vom 20.5.2010 (Bl. 49 ff
d.A.) festgestellt, jedenfalls nicht entsprechend den Herstellervorgaben gewartet worden; Ansprüche aus der Garantievereinbarung
bestünden daher nicht. Der Kläger müsse sich jedenfalls die Gebrauchsvorteile in Höhe von 0,06 ? pro Kilometer (= 2.055,84 ?)
anrechnen lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 1.9.2010 (Bl. 60 f d.A.) hat die Kammer zu der Frage, ob bei Übergabe des Fahrzeuges ein
Mangel vorgelegen habe, der zu dem Motorschaden geführt hat, ein Gutachten des Sachverständigen C (Bl. 86 ff d.A.) sowie ein
Ergänzungsgutachten (Bl. 148 ff d.A.) eingeholt und den Sachverständigen mündlich angehört (Sitzungsniederschrift vom 6.7.2011,
Bl. 186 ff d.A.).
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages von 6.045,76 ? nebst Zinsen Zug
um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges.
Zwar kann der Kläger seine Ansprüche nicht auf die abgeschlossene Garantievereinbarung stützen, da diese nur einen Anspruch auf
eine Reparatur bzw. auf Ersatz der Reparaturkosten umfasst (§ 5 der Garantiebedingungen). Die von ihm begehrte Rückabwicklung
des Kaufvertrages ist jedoch nach §§ 437, 440 BGB begründet:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass das verkaufte Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mit einem
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erheblichen Mangel i.S.d. § 434 BGB behaftet war. Der Sachverständige C hat in seinen schriftlichen Gutachten und im Rahmen der
mündlichen Anhörung plausibel und überzeugend dargelegt, dass der eingetretene Motorschaden durch einen Ausfall der Spannrolle
hervorgerufen worden ist, deren Lager innerhalb kürzester Zeit festgefressen ist, wodurch die äußere aus Plastik bestehende
Hülle/Lauffläche abgeschert ist und diese herabfallenden Teile die Abdeckung und den Zahnriemen beschädigt haben; dieser Ausfall
erfolgte vor der vom Hersteller vorgesehenen Lebensdauer von 200.000 km bzw. 10 Jahren. Der Motorschaden ist weder auf
normalen Verschleiß, aber auch nicht auf mangelnde Wartung zurückzuführen. Der ? der Kammer als kompetent und zuverlässig
bekannte ? Sachverständige hat bei Erstellung des Gutachtens eine umfassende Untersuchung und Dokumentation des
Schadensbildes vorgenommen und im Ergänzungsgutachten und seiner mündlichen Anhörung nochmals eingehend und ausführlich
erläutert, dass sich die Spannrolle nicht durch Verschleiß gelockert haben kann. Das Auseinanderfallen des Lagers der Spannrolle
kann nicht passieren, wenn sich die Spannrolle gelockert hätte und der Zahnriemen nur noch lose darüber geführt worden wäre, weil
in diesem Fall kein für die Zerstörung des Lagers erforderlicher ausreichender Kraftschluss zwischen der Lauffläche der Spannrolle
und der glatten Rückseite des Zahnriemens mehr vorhanden gewesen sei. Den Einwendungen der Beklagten, dass die Spannrolle
durch Verschleiß nach und nach ein erhöhtes Spiel bekommen habe, wodurch es dann zu einem Abrutschen des Zahnriemens und
Spuren an der Zahnriemenabdeckung gekommen sei, ist er nachvollziehbar damit entgegengetreten, dass hierfür auch an dem
Zahnriemen selbst erhebliche Spuren für ein solches Durchschleifen hätten erkennbar sein müssen, tatsächlich aber nicht vorhanden
waren. Ferner hat er darauf hingewiesen, dass die auf dem Bild Nr. 24 erkennbaren massiven Einwirkungen nicht durch den
Zahnriemen, sondern durch Teile der Spannrolle als härterem Material verursacht worden sein müssen. Ein Abrutschen von der
Spannrolle hat er demzufolge ausgeschlossen. Der Ausfall des Riementriebes ist danach auf den Lagerschaden der Spannrolle
zurückzuführen, ohne dass sich ein solches Festfressen im Vorfeld angekündigt hätte und mithin durch den Kläger vermeidbar
gewesen wäre.
Der Kläger hat der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 31.5.2010 fruchtlos eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 11.6.2010 gemäß
§ 439 BGB gesetzt, so dass er nunmehr die Rückabwicklung des Vertrages verlangen kann.
Abzuziehen von dem gezahlten Betrag von 7.400,- ? sind dabei die anzurechnenden Gebrauchsvorteile, die die Kammer mit
1.354,24 ? ermittelt (und dabei zugrundegelegt: zu erwartende Gesamtfahrleistung des Dieselfahrzeuges von 250.000 km, Kaufpreis
7.256 ? ./. 170.017 km Restfahrleistung = 0,04 ? x gefahrene 33.856 km).
Der Zinsanspruch ist ? unter Anpassung an den Gesetzeswortlaut ? unter Verzugsgesichtspunkten begründet.
Ebenfalls begründet ist der Feststellungsanspruch unter erforderlicher Anpassung, dass sich die Beklagte ?mit der Rücknahme des
Fahrzeugs" im Annahmeverzug befindet. Der Feststellungsantrag ist zulässig gem. § 256 ZPO (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf,
9. Aufl., Rdnr. 501) und auch sachlich gerechtfertigt, denn die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in
Annahmeverzug. Unter den konkreten Umständen des Streitfalles, so wie sie durch die vorgelegten Urkunden belegt sind, genügte
ein wörtliches Angebot gegenüber der Beklagten, die die Rücknahme ernsthaft und endgültig verweigert hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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