Anlage: Pressemitteilungen des Bundesgerichtshof Nr. 39/2016 vom

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
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Nr. 065/2016 vom 31.03.2016
Terminaufhebung in Sachen XI ZR 478/15 (Streit um Widerruf bei
Verbraucherdarlehensverträgen)
XI ZR 478/15
Vorinstanzen:
LG Stuttgart – Urteil vom 8. Januar 2015 – 6 O 64/14
OLG Stuttgart – Urteil vom 29. September 2015 – 6 U 21/15
Der Verhandlungstermin am 5. April 2016, 10.00 Uhr, ist wegen Rücknahme der
Revision aufgehoben worden (siehe auch Pressemitteilung Nr. 39/2016).
Karlsruhe, den 31. März 2016
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
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Nr. 039/2016 vom 15.02.2016
Terminhinweis am 5. April 2016, 10.00 Uhr, in Sachen XI ZR 478/15 (Streit um
Widerruf bei
Verbraucherdarlehensverträgen)
Die Kläger, ein Ehepaar, verlangen nach Widerruf ihrer auf Abschluss
verschiedener Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen die Erstattung
eines an die beklagte Bank gezahlten Aufhebungsentgelts.
Der klagende Ehemann schloss – teilweise zusammen mit der klagenden Ehefrau –
zwischen November 2004 und Januar 2010 insgesamt sechs Darlehensverträge. Ein
Teil dieser Verträge kam unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln zustande. Die Beklagte belehrte die Kläger – nach
deren Auffassung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend – bei
Vertragsschluss über ein Widerrufsrecht.
Anfang 2012 schlossen die Parteien eine von ihnen als Aufhebungsvertrag
bezeichnete Vereinbarung, in der sie sich über die vorzeitige Ablösung der
Darlehen gegen Zahlung eines Aufhebungsentgelts von insgesamt 29.697,15 €
verständigten. Ende November 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss
der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
Das Landgericht hat ihrer Zahlungsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt
begründet:
Zwischen den Parteien seien Verbraucherdarlehensverträge zustande gekommen, so
dass den Klägern das Recht zugestanden habe, ihre auf Abschluss der Verträge
gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen. Über dieses Widerrufsrecht habe
die Beklagte die Kläger auch insoweit, als für den Beginn der Widerrufsfrist
besondere Vorgaben des Fernabsatzrechts gegolten hätten, unzureichend belehrt.
Auf die Gesetzlichkeitsfiktion der vom Verordnungsgeber eingeführten
Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie von
ihr abgewichen sei. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei die Widerrufsfrist
nicht angelaufen, so dass die Kläger den Widerruf noch Ende 2013 hätten
erklären können. Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts einen
Aufhebungsvertrag geschlossen hätten, stehe weder dem Widerruf der auf
Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch einem
Anspruch auf Erstattung des Aufhebungsentgelts entgegen. Durch diese
Vereinbarung hätten die Parteien die Darlehensverträge nicht beseitigt,
sondern lediglich die Bedingungen für deren Beendigung modifiziert. Einen
selbständigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Aufhebungsentgelts habe
der Aufhebungsvertrag nicht geschaffen. Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht
weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt noch verwirkt.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die
Abweisung der Klage.
Vorinstanzen:
LG Stuttgart – Urteil vom 8. Januar 2015 – 6 O 64/14
OLG Stuttgart – Urteil vom 29. September 2015 – 6 U 21/15
Karlsruhe, den 15. Februar 2016
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501