Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M.

Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M.
Einführung in das Öffentliche
Recht
Wintersemester 2011/12
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Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M.
Organisatorisches
• Kontakt:
Email: [email protected]
Sprechstunde nach Vereinbarung
• Vorlesungsmaterialien: fetzer.jura.tu-dresden.de
• Vorlesungsabschlussklausur
– Termin wird durch Prüfungsamt festgelegt
– Kombination aus Wissensfragen und Fällen
– Remonstrationen nur nach Regeln der
Juristischen Fakultät
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Literatur
• Textsammlungen
– Kirchhof/Kreuter-Kirchhof, Staats- und
Verwaltungsrecht Bundesrepublik Deutschland,
C.F. Müller Verlag, 50. Auflage 2011
– DTV, Basistexte Öffentliches Recht, C.H. Beck
Verlag, 13. Auflage 2011
– Nomos, Öffentliches Recht, 20. Aufl. 2011,
Nomos Verlag
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Literatur
• Arndt/Rudolf, Öffentliches Recht,
15. Aufl. 2007, Vahlen Verlag
• Ruthig/Storr, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl.
2008, C.F. Müller Verlag
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A Die Stellung des Öffentlichen Rechts in der Rechtsordnung
B Staatsrecht
1.
2.
Staatsorganisationsrecht
1. Staatsprinzipien, Staatsorgane, Staatsaufbau, Gesetzgebung
2. Finanzverfassung
1. Abgabentypen
2. Insbesondere: Steuern
Grundrechte
1. Funktionen, Grundrechtsberechtigte, Grundrechtsverpflichtete, Grundrechtsprüfung
2. Die Berufsfreiheit
3. Die Eigentumsfreiheit
4. Die Vereinigungsfreiheit
5. Die allgemeine Handlungsfreiheit
6. Der Gleichheitssatz
C Verwaltungsrecht
1. Grundlagen des allgemeinen Verwaltungsrechts
2. Rechtsquellen
3. Ermessen und unbestimmte Rechtsbegriffe
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4.
5.
6.
Handlungsformen der Verwaltung
1. Insbesondere der Verwaltungsakt
2. Abgrenzung Verwaltungsakt, Allgemeinverfügung, Rechtsnorm
3. Bekanntgabe
4. Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte
5. Beendigung der VA- Qualität
Verwaltungsvollstreckung
Einführung in das öffentliche Wirtschaftsrecht
1. Wirtschaftsaufsicht, Wirtschaftslenkung und Wirtschaftsförderung
2. Allgemeine Gewerbeaufsicht
3. Anlagenbezogene Gewerbeaufsicht
4. Sektorspezifische Regulierung
1. Telekommunikation, Energie, Bahn
2. Finanzmärkte
5. Subventionsrecht
6. Das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe
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D Europarecht
1.
2.
3.
4.
5.
Grundlagen des Unionsrechts
Die Organe der EU
Rechtsordnung und Rechtsetzung in der EU
Rechtsschutz vor dem Gerichtshof der EU
Europäisches Wirtschaftsrecht
1. Europäische Wirtschaftsverfassung
2. Die Grundfreiheiten
3. Wettbewerbsrecht
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Das öffentliche Recht in der
Rechtsordnung
Rechtsordnung
Öffentliches
Recht
Strafrecht
Privatrecht
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Abgrenzung von öffentlichem Recht und
Privatrecht
Interessentheorie
• Abgrenzung danach, ob der Rechtssatz dem
öffentlichen oder privaten Interessen dienen
soll
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Abgrenzung von öffentlichem Recht und
Privatrecht
Subordinationstheorie
• Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlich, wenn
Über-/Unterordnungsverhältnis besteht;
während Privatrecht durch
Gleichordnungsverhältnis geprägt
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Abgrenzung von öffentlichem Recht und
Privatrecht
Modifizierte Subjektstheorie (h.M.)
• Rechtsverhältnis ist dann öffentlichrechtlicher Natur, wenn streitentscheidende
Norm öffentlichen Recht zuzuordnen ist
• Norm ist öffentlichen Recht zuzuordnen,
wenn Berechtigter oder Verpflichteter der
Norm zwingend Hoheitsträger ist
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Öffentliches Recht
Öffentliches Recht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Europarecht
Völkerrecht
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Staatsrecht
Staatsrecht
Staatsorganisationsrecht
Staatsprinzipien
Legislative,
Exekutive,
Judikative
Staatsorgane
Finanzverfassung
Grundrechte
Staat – Bürger
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Staatsbegriff
Nach der Drei-Elemente-Lehre (Jellinek):
• Bevölkerung (Staatsvolk)
• geografisch abgrenzbaren Teil der Erdoberfläche
(Staatsgebiet),[17]
• Regierung, die effektive Gewalt ausübt (Staatsgewalt)
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1. Staatsprinzipien
Art 20 GG
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer
und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom
Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch
besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung,
die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an
Gesetz und Recht gebunden.
(…)
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Republik
Bundesstaat
Staatsprinzipen
Demokratie
Sozialstaat
Rechtsstaat
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Staatsprinzip: Demokratieprinzip
- alle Staatsgewalt geht vom Volke aus
- Ausübung der Staatgewalt durch das Volk in
Wahlen und Abstimmungen
• repräsentative (parlamentarische) Demokratie
• Art. 38 GG- Wahlrechtsgrundsätze: allgemein,
unmittelbar, frei, gleich, geheim
- Art. 21 GG – Sonderstellung der Parteien
• Gründungs- und Betätigungsfreiheit, Chancengleichheit
• „Mittler“ zwischen Staat und Volk, dürfen und müssen teilweise
staatliche Finanzierung erhalten
• Staatsorgane müssen parteipolitisch neutral handeln
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Staatsprinzip: Bundesstaat
Bundesstaat
• Zusammenschluss mehrerer Staaten zu übergeordnetem
Gesamtstaat
• sowohl Bund als auch Gliedstaaten verfügen über eigenständige
rechtliche, politische und territoriale Kompetenzen
• Verpflichtung Gliedstaaten gegenüber dem Bund Bundestreue
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Staatsprinzip: Bundesstaat
Abgrenzung von Zuständigkeiten
– Art. 30 GG, 70 GG: Länder Gesetzgebungskompetenz, soweit im
GG keine anderweitige Regelung
– Art. 71 GG: ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes:
Länder haben Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn sie durch
Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt
– Art. 72 GG: konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes:
Länder dürfen gesetzgeberisch tätig werden, solange und soweit
Bund nicht von Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat
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Staatsprinzip: Rechtsstaatsprinzip
Gewaltenteilungsgrundsatz
Vorrang und Vorbehalt des
Gesetzes
Rechtsstaatsprinzip
Vertrauensschutz – insbesondere
Rückwirkung
Bestimmtheitsgebot
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Justizgewährleistung
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Gewaltenteilungsgrundsatz
Gewaltenteilung
Gesetzgebung
Rechtsprechung
vollziehende
Gewalt
Legislative
Judikative
Exekutive
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Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes
Art. 20 Abs. 3 GG
„Rechtsstaatsprinzip“
Vorrang des
Gesetzes
=kein Handeln
gegen Gesetz
Vorbehalt des
Gesetzes
= kein Handeln
ohne Gesetz
Eingriffsverwaltung
Leistungsverwaltung?
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Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes
Vorbehalt des Gesetzes bei
Leistungsverwaltung?
Rspr.: ausreichend
ist Äußerung des
demokratisch
legitimierten
Gesetzgebers
wesentliche
Entscheidungen
& grundrechtsrelevante
Entscheidungen
Lit.: wesentliche
Entscheidungen
bedürfen
gesetzlicher
Grundlage
Lehre vom
Totalvorbehalt
Früher: Grundsatz
vom Vorbehalt des
Gesetzes gilt nicht bei
Leistungsverwaltung.
?
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Vertrauensschutz- Rückwirkung
Gesetzgebungsverfahren
Verkündung
Inkrafttreten
Rückwirkungsfälle
„unechte Rückwirkung“ / „tatbestandliche Rückanknüpfung“
„echte Rückwirkung“ / „Rückbewirkung von Rechtsfolgen“
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Bestimmtheitsgrundsatz
- Inhalt einer Norm muss in Tatbestand und Rechtsfolge klar bestimmt
sein
- rechtsunterworfene Bürger muss erkennen können, welche Bedeutung/
Folgen Norm hat
Justizgewährleistung
- gegen hoheitliche Maßnahmen muss Rechtsweg offenstehen (vgl. Art.
19 Abs. 4 GG)
- insbesondere Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG), das
Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
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Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- Grundsatz, wonach jegliches staatliches Handeln (Eingriff) in Hinblick auf
verfolgten Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sein muss (Übermaßverbot)
- legitimer Zweck:
Zweck darf schon an sich nicht gegen Wertung des Grundgesetzes verstoßen
- geeignet:
Maßnahme bewirkt Zweckerreichung oder fördert diese zumindest
- erforderlich:
Maßnahme ist erforderlich, wenn kein milderes Mittel gleicher Eignung zur
Erreichung des Zwecks Verfügung steht
- angemessen:
verhältnismäßig im engeren Sinn ist Maßnahme nur dann, wenn die Nachteile, die mit
der Maßnahme verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg
stehen (Abwägung der betroffenen Rechtsgüter; Zweck/Mittelrelation)
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