Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Einführung in das Öffentliche Recht Wintersemester 2011/12 1 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Organisatorisches • Kontakt: Email: [email protected] Sprechstunde nach Vereinbarung • Vorlesungsmaterialien: fetzer.jura.tu-dresden.de • Vorlesungsabschlussklausur – Termin wird durch Prüfungsamt festgelegt – Kombination aus Wissensfragen und Fällen – Remonstrationen nur nach Regeln der Juristischen Fakultät 2 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Literatur • Textsammlungen – Kirchhof/Kreuter-Kirchhof, Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik Deutschland, C.F. Müller Verlag, 50. Auflage 2011 – DTV, Basistexte Öffentliches Recht, C.H. Beck Verlag, 13. Auflage 2011 – Nomos, Öffentliches Recht, 20. Aufl. 2011, Nomos Verlag 3 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Literatur • Arndt/Rudolf, Öffentliches Recht, 15. Aufl. 2007, Vahlen Verlag • Ruthig/Storr, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2008, C.F. Müller Verlag 4 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. A Die Stellung des Öffentlichen Rechts in der Rechtsordnung B Staatsrecht 1. 2. Staatsorganisationsrecht 1. Staatsprinzipien, Staatsorgane, Staatsaufbau, Gesetzgebung 2. Finanzverfassung 1. Abgabentypen 2. Insbesondere: Steuern Grundrechte 1. Funktionen, Grundrechtsberechtigte, Grundrechtsverpflichtete, Grundrechtsprüfung 2. Die Berufsfreiheit 3. Die Eigentumsfreiheit 4. Die Vereinigungsfreiheit 5. Die allgemeine Handlungsfreiheit 6. Der Gleichheitssatz C Verwaltungsrecht 1. Grundlagen des allgemeinen Verwaltungsrechts 2. Rechtsquellen 3. Ermessen und unbestimmte Rechtsbegriffe 5 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. 4. 5. 6. Handlungsformen der Verwaltung 1. Insbesondere der Verwaltungsakt 2. Abgrenzung Verwaltungsakt, Allgemeinverfügung, Rechtsnorm 3. Bekanntgabe 4. Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte 5. Beendigung der VA- Qualität Verwaltungsvollstreckung Einführung in das öffentliche Wirtschaftsrecht 1. Wirtschaftsaufsicht, Wirtschaftslenkung und Wirtschaftsförderung 2. Allgemeine Gewerbeaufsicht 3. Anlagenbezogene Gewerbeaufsicht 4. Sektorspezifische Regulierung 1. Telekommunikation, Energie, Bahn 2. Finanzmärkte 5. Subventionsrecht 6. Das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe 6 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. D Europarecht 1. 2. 3. 4. 5. Grundlagen des Unionsrechts Die Organe der EU Rechtsordnung und Rechtsetzung in der EU Rechtsschutz vor dem Gerichtshof der EU Europäisches Wirtschaftsrecht 1. Europäische Wirtschaftsverfassung 2. Die Grundfreiheiten 3. Wettbewerbsrecht 7 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Das öffentliche Recht in der Rechtsordnung Rechtsordnung Öffentliches Recht Strafrecht Privatrecht 8 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht Interessentheorie • Abgrenzung danach, ob der Rechtssatz dem öffentlichen oder privaten Interessen dienen soll 9 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht Subordinationstheorie • Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlich, wenn Über-/Unterordnungsverhältnis besteht; während Privatrecht durch Gleichordnungsverhältnis geprägt 10 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht Modifizierte Subjektstheorie (h.M.) • Rechtsverhältnis ist dann öffentlichrechtlicher Natur, wenn streitentscheidende Norm öffentlichen Recht zuzuordnen ist • Norm ist öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn Berechtigter oder Verpflichteter der Norm zwingend Hoheitsträger ist 11 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Öffentliches Recht Öffentliches Recht Staatsrecht Verwaltungsrecht Europarecht Völkerrecht 12 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Staatsrecht Staatsrecht Staatsorganisationsrecht Staatsprinzipien Legislative, Exekutive, Judikative Staatsorgane Finanzverfassung Grundrechte Staat – Bürger 13 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Staatsbegriff Nach der Drei-Elemente-Lehre (Jellinek): • Bevölkerung (Staatsvolk) • geografisch abgrenzbaren Teil der Erdoberfläche (Staatsgebiet),[17] • Regierung, die effektive Gewalt ausübt (Staatsgewalt) 14 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. 1. Staatsprinzipien Art 20 GG (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (…) 15 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Republik Bundesstaat Staatsprinzipen Demokratie Sozialstaat Rechtsstaat 16 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Staatsprinzip: Demokratieprinzip - alle Staatsgewalt geht vom Volke aus - Ausübung der Staatgewalt durch das Volk in Wahlen und Abstimmungen • repräsentative (parlamentarische) Demokratie • Art. 38 GG- Wahlrechtsgrundsätze: allgemein, unmittelbar, frei, gleich, geheim - Art. 21 GG – Sonderstellung der Parteien • Gründungs- und Betätigungsfreiheit, Chancengleichheit • „Mittler“ zwischen Staat und Volk, dürfen und müssen teilweise staatliche Finanzierung erhalten • Staatsorgane müssen parteipolitisch neutral handeln 17 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Staatsprinzip: Bundesstaat Bundesstaat • Zusammenschluss mehrerer Staaten zu übergeordnetem Gesamtstaat • sowohl Bund als auch Gliedstaaten verfügen über eigenständige rechtliche, politische und territoriale Kompetenzen • Verpflichtung Gliedstaaten gegenüber dem Bund Bundestreue 18 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Staatsprinzip: Bundesstaat Abgrenzung von Zuständigkeiten – Art. 30 GG, 70 GG: Länder Gesetzgebungskompetenz, soweit im GG keine anderweitige Regelung – Art. 71 GG: ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes: Länder haben Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn sie durch Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt – Art. 72 GG: konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes: Länder dürfen gesetzgeberisch tätig werden, solange und soweit Bund nicht von Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat 19 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Staatsprinzip: Rechtsstaatsprinzip Gewaltenteilungsgrundsatz Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes Rechtsstaatsprinzip Vertrauensschutz – insbesondere Rückwirkung Bestimmtheitsgebot Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Justizgewährleistung 20 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Gewaltenteilungsgrundsatz Gewaltenteilung Gesetzgebung Rechtsprechung vollziehende Gewalt Legislative Judikative Exekutive 21 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes Art. 20 Abs. 3 GG „Rechtsstaatsprinzip“ Vorrang des Gesetzes =kein Handeln gegen Gesetz Vorbehalt des Gesetzes = kein Handeln ohne Gesetz Eingriffsverwaltung Leistungsverwaltung? 22 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes Vorbehalt des Gesetzes bei Leistungsverwaltung? Rspr.: ausreichend ist Äußerung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers wesentliche Entscheidungen & grundrechtsrelevante Entscheidungen Lit.: wesentliche Entscheidungen bedürfen gesetzlicher Grundlage Lehre vom Totalvorbehalt Früher: Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes gilt nicht bei Leistungsverwaltung. ? 23 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Vertrauensschutz- Rückwirkung Gesetzgebungsverfahren Verkündung Inkrafttreten Rückwirkungsfälle „unechte Rückwirkung“ / „tatbestandliche Rückanknüpfung“ „echte Rückwirkung“ / „Rückbewirkung von Rechtsfolgen“ 24 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Bestimmtheitsgrundsatz - Inhalt einer Norm muss in Tatbestand und Rechtsfolge klar bestimmt sein - rechtsunterworfene Bürger muss erkennen können, welche Bedeutung/ Folgen Norm hat Justizgewährleistung - gegen hoheitliche Maßnahmen muss Rechtsweg offenstehen (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) - insbesondere Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG), das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) 25 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Grundsatz, wonach jegliches staatliches Handeln (Eingriff) in Hinblick auf verfolgten Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sein muss (Übermaßverbot) - legitimer Zweck: Zweck darf schon an sich nicht gegen Wertung des Grundgesetzes verstoßen - geeignet: Maßnahme bewirkt Zweckerreichung oder fördert diese zumindest - erforderlich: Maßnahme ist erforderlich, wenn kein milderes Mittel gleicher Eignung zur Erreichung des Zwecks Verfügung steht - angemessen: verhältnismäßig im engeren Sinn ist Maßnahme nur dann, wenn die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg stehen (Abwägung der betroffenen Rechtsgüter; Zweck/Mittelrelation) 26
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