Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M.

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Einführung in das Öffentliche
Recht
Wintersemester 2011/12
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Wiederholung
• Rechtsstaatsprinzip
– Bestimmtheit und Justizgewährleistung
– Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes
– Rückwirkungsverbot
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Gewaltenteilungsgrundsatz
Vorrang und Vorbehalt des
Gesetzes
Rechtsstaat
Vertrauensschutz – insbesondere
Rückwirkung
Art. 20 Abs. 2 und 3,
Art. 28 Abs. 1 GG
Bestimmtheitsgebot
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Formell
Materiell
Justizgewährleistung
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Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Geeignetheit
• Ist die gewählte Maßnahme grundsätzlich geeignet, das verfolgte
Ziel zu erreichen?
Erforderlichkeit
• Gibt es eine Maßnahme, die ebenso geeignet zur Zielerreichung
ist, die den Betroffenen aber weniger belastet?
Verhältnismäßigkeit i.e.S. / Angemessenheit
• Überwiegt das geschützte Rechtsgut das betroffene Rechtsgut?
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Beispiel: Zur Verhinderung von Alkoholmissbrauch durch Jugendliche
beschließt der Bundestag ein generelles Alkoholverbot. Wäre ein solches
Verbot verhältnismäßig?
Geeignetheit?
• Ein Alkoholverbot ist grundsätzlich geeignet, um Alkoholmissbrauch zu
verhindern.
Erforderlichkeit?
• Es gibt weniger einschneidende Maßnahmen?
• Keine Abgabe von Alkohol an Jugendliche; Aufklärungskampagnen
• Sind diese ebenso wirksam wie ein Verbot?
Verhältnismäßigkeit i.e.S. / Angemessenheit?
• Im Zweifel ist zwar der Schutz der Jugend ein wichtiges Gut, ob dies aber
ein generelles Alkoholverbot rechtfertigen kann, ist zweifelhaft.
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Legislative
• Gesetz im materiellen Sinn = generell-abstrakte
Regelung
• Gesetz im formellen Sinn = Gesetz im materiellen
Sinn, das durch das Parlament
(Gesetzgebungsorgan; BT & BR) verabschiedet wird
• Rechtmäßigkeit des Handelns der Legislative
– Gesetzgebungskompetenz
– Gesetzgebungsverfahren
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Gesetzgebungskompetenz
Länder
Art. 70 GG
Bund
Art. 71, 73 GG
ausschließliche
Kompetenz
Art. 72 GG
Konkurrierende
Kompetenz
Erforderlichkeit
Art. 72 Abs. 2 GG
Abweichungsgesetzgebung
Art. 72 Abs. 3 GG
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Gesetzgebungsverfahren (Bund)
bei Initiativen der
BReg Zuleitung an
den BR, Art. 76 II
GG
Gesetzesinitiative
Art. 76 GG
Art.
78
GG
bei Initiativen des
BR Zuleitung an
BT, Art. 76 III GG
Zurückweisung
nach Art. 77 IV
GG
bei
Einspruchsgesetzen
Art. 77 III GG
Zustimmung
erforderlich
bei
Zustimmungsgesetzen Art. 77 II,
IIa GG
3 Lesungen im BT
Art. 77 Abs. I GG
Gesetzesbeschluss
des BT
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Ausführung von Gesetzen- Exekutive
Ausführung von
Gesetzen
Bund
Bundeseigene
Verwaltung
Art. 86 ff. GG
Länder
Bundesgesetze als
eigene
Angelegenheiten
Art. 84 GG
Bundesgesetze im
Auftrag des
Bundes
Art. 85 GG
Landesgesetze
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unmittelbare Bundesverwaltung
oberste Bundesbehörden
z.B. Bundesministerien
Bundesoberbehörden
z.B. Bundesnetzagentur
sofern eigener Verwaltungsunterbau besteht
(Art. 87 I GG)
Bundesmittel- und Bundesunterbehörden
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unmittelbare Landesverwaltung
oberste Landesbehörden
Regierung, Ministerien
Regierungspräsidien,
Landesverwaltungsämter
untere Verwaltungsbehörden
Landratsämter, Große Kreisstädte,
Verwaltungsgemeinschaften, Gemeinden
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Judikative- rechtssprechende Gewalt
Bundesverfassungsgericht
Bundesgerichte (BGH, BAG, BVerwG, BSG, BFH)
OLG
LAG, LSG
OVG/VGH
LG
AG, SG
VG
FG
AG
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2. Finanzverfassung
öffentlich- rechtliche
Lasten
Geldabgabepflichten
Steuern
Sonderabgaben
Beiträge
Sach- und Dienstleistungspflichten
Gebühren
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Abgabentypen
Beiträge:
- für Möglichkeit der Nutzung/
Bereitstellung Leistung, unabhängig von
tatsächlichen Inanspruchnahme (z.B.
Erschließungsbeitrag)
Gebühren:
- Veraltungsgebühren, die für
Amtshandlung fällig werden
- Benutzungsgebühren, die von
Inanspruchnahme Einrichtung abhängen
Abgaben
Sonderabgaben:
- bestimmte Gruppen von Bürgern
werden zur Finanzierung bes. Aufgaben
herangezogen
- enge Rechtfertigungselemente
Steuern:
- Geldleistungen, die nicht Gegenleistung für eine
besondere Leistung darstellen und von einem
öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung
von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen TB
zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht
knüpft; ; Erzielung von Einnahmen kann
Nebenzweck sein (§ 3 I AO)
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insbesondere: Steuern
• Geldleistung ohne Gegenleistung, allen auferlegt, bei denen
der Tatbestand zutrifft
• vom öffentlich- rechtlichen Gemeinwesen auferlegt
• zur Erzielung von Einnahmen (Fiskalzwecknormen-steht
Steuerertrag im Vordergrund oder Lenkungsnormsozialpolitische, wirtschaftspolitische Zwecke)
• muss Fiskus endgültig zufließen
• „Vielsteuersystem“- unterschiedliche Steuerquellen (nach AO)
• Besitzsteuer: knüpfen an Besitz und Vermögen bzw. deren
Erwerb an
• Verkehrssteuer: knüpfen an Vorgänge im Rechtsverkehr an
• Verbrauchsteuer: belasten Verbrauch von Waren und
Dienstleistungen
• Zölle; knüpfen an Grenzübertritt von Waren an
• direkte und indirekte Steuern
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Verfassungsrechtliche und abgabenrechtliche
Grundprinzipien
• Tatbestandsmäßigkeit/ Gesetzesvorbehalt
• Erdrosselungsverbot (verbietet Abgabenschuldner so stark
zu belasten, dass freie persönliche/wirtschaftliche
Betätigung unmöglich wird oder unverhältnismäßig
eingeschränkt wird)
• Äquivalenzprinzip (Abgabe/ Leistung in angemessenen
Verhältnis)
• Sozialstaatsprinzip
• Kostendeckungsprinzip (Kostenüberschreitungsverbot,
Kostendeckungsgebot vgl. etwa §73 II SächsGemO,
Kostenunterschreitungen mgl. aus bes. Gründen)
• Gleichheitsgrundsatz
• Rückwirkungsverbot
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III. Grundrechte
1.
2.
3.
4.
Welche Funktionen haben die Grundrechte?
Wen berechtigen die Grundrechte?
Wen verpflichten die Grundrechte?
Grundrechtsprüfung
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Grundrechte
Art. 1 Abs. 3 GG
„die nachfolgenden
Grundrechte“
Freiheitsrechte
Gleichheitsrechte
Verfahrensrechte
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1. Funktionen
Abwehr/
Schutz einer Freiheitssphäre
Teilhabe, Schutz, Leistung
(Ausnahme)
Einrichtungsgarantien
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2. Grundrechtsberechtigte
Jedermannsrechte
natürliche Personen
Deutschenrechte
Grundrechts
-berechtigte
juristische Personen
Juristische
Personen des
Privatrechts,
Art. 19 III GG
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3. Grundrechtsverpflichtete
Grundrechtsverpflichtet
Art. 1 Abs. 3 GG
Legislative, Exekutive
und Judikative
Private?
Der Staat, wenn er
privatrechtlich handelt?
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4. Grundrechte - Freiheitsrechte
Schutzbereich eröffnet?
persönlich
sachlich
Eingriff?
Wird ein Verhalten, das in den Schutzbereich fällt, rechtlich oder tatsächlich
unmöglich gemacht oder zumindest erschwert?
Rechtfertigung
Steht das Grundrecht unter einem Gesetzesvorbehalt?
Ist die Beschränkung verfassungsgemäß?
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Grundrechte - Gleichheitsrechte
Werden wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich behandelt?
Sind die Sachverhalte vergleichbar?
Werden sie von der selben
Hoheitsgewalt ungleich behandelt?
Ist die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt?
Gibt es einen sachlichen Grund, der die
Ungleichbehandlung rechtfertigen kann?
Ist die Ungleichbehandlung geeignet,
erforderlich und angemessen zur
Erreichung eines legitimen Ziels?
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Berufsfreiheit – Art. 12 GG
SB
• persönlich: alle Deutschen
• sachlich: Beruf = jede auf Dauer angelegte erlaubte Tätigkeit, die nicht
verboten ist und die der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage
dient
• einheitliches Grundrecht: Ausbildung, Berufswahl, Berufsausübung
Eingriff
• staatliche Maßnahmen mit objektiv berufsregelnder Tendenz
• Grundlegend: BVerfGE 3, 377: Apothekenurteil
• Berufsausübungsregelungen
• subjektive Zulassungsregelungen
• objektive Zulassungsregelungen
RF
• einfacher Gesetzesvorbehalt
• Ausübungsregelungen: vernünftige Gründe des Allgemeinwohls
• subjektive Zulassungsregelungen: wichtige Gründe des Allgemeinwohls
• objektive Zulassungsregelungen: überragend wichtige Gründe
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Eigentum – Art. 14 GG
SB
• persönlich: Jedermann
• sachlich: alles, was der Gesetzgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt als
Eigentum definiert (Problem: Steht Eigentum zur Disposition des
Gesetzgebers?)
• alle vermögenswerten Rechte des Privatrechts
Eingriff
• zwei Formen
• Inhalts- und Schrankenbestimmungen
• abstrakt-generelle Regelungen von Inhalt und Grenzen des Eigentums
• Enteignung
• konkret-individueller Entzug von Eigentumspositionen zur Erfüllung eines
öffentlichen Zwecks durch Exekutive oder Legislative
RF
• einfacher Gesetzesvorbehalt
• Schranken-Schranken bei ISB
• Enteignung: Art. 14 Abs. 3 GG beachten
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