Überblick laufende Gesetzgebungsverfahren in 2016 Stand: 4. August 2016 Gegenstand 1. Erbschaftsteuer-Anpassungsgesetz (ErbStAnpG) – Stand: Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat am 08.07.2016.2016 Verschonungsregeln des betrieblichen Vermögens (§§ 13a, 13b ErbStG) Antragsbezogenes Abschmelzmodell bei Überschreitung der Aufgriffsgrenze (§ 13c ErbStG-E) sonstiges 2. Bisherige Verschonung des betrieblichen Vermögens in ihrer Grundstruktur (§§ 13a, 13b ErbStG) bleibt bestehen. Wesentliche Neuregelungen sind: Begrenzung der Verschonung für den Erwerb großer Betriebsvermögen (Grenze 26 Mio. Euro), antragsbezogenes Abschmelzmodell bei Überschreitung der Grenze (§ 13c ErbStG-E) oder individuelle Bedürfnisprüfung (§ 28a ErbStG-E), Freistellung von Kleinstbetrieben (maximal 5 Beschäftigte) von der Lohnsummenregelung. Berücksichtigung von Verfügungsbeschränkungen bei Familienunternehmen durch Vorab-Abschlag (max. 30 %). Der im geltenden Recht festgelegte Begriff des Verwaltungsvermögens wird beibehalten. Dieses wird jedoch bis auf 10% ohne Abschlag der Regelbesteuerung unterworfen. Dem Grunde nach begünstigungsfähiges Vermögen, das zu mindestens 90% aus Verwaltungsvermögen besteht, wird gänzlich aus der Verschonung ausgenommen. Abschmelzung um je 1 % je 750.000 Euro bis auf 0 %, d. h. ab 90 Mio. Euro wird kein Abschlag mehr gewährt Bei Erwerben im Todesfall Rechtsanspruch auf eine bis zu zehnjährige, zinslose Stundung. Absenkung des Kapitalisierungsfaktors zur Bestimmung des Unternehmenswerts im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach Bewertungsgesetz. Hinweis: Nach der Anrufung des Vermittlungsausschusses sind derzeit weder Inhalt noch Zeitrahmen einer Einigung von Bund und Ländern absehbar. Das Bundesverfassungsgericht hat angekündigt, sich nach der Sommerpause Ende September mit dem weiteren Vorgehen im Normenkontrollverfahren um das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz erneut zu befassen. Umsetzung CbCR und weitere Maßnahmen – Stand: Regierungsentwurf vom 13.07.2016 Umsetzung von OECD BEPS-Aktionspunkt 13 zur Transferpreisdokumentation inkl. Einführung eines nicht öffentlichen Country-by-Country Reporting (CbCR) (insbesondere § 90 Abs. 3 AO-E und § 138a AO-E) Modifizierung der in § 90 Abs. 3 AO-E bereits bestehenden Aufzeichnungspflichten, die aber bereits weitgehend alle Informationen enthalten, die für die landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation („Local File“ bzw. „Angemessenheitsdokumentation“) und die Stammdokumentation („Master File“) vorgesehen sind. Einführung des gesetzlichen Pflicht zur Abgabe eines CbCR für multinationale Konzerne mit einem konsolidierten Umsatz ab 750 Mio. Euro (§ 138a AO-E). Umsetzung des EU-Transparenzpakets zum Austausch grenzüberschreitender Tax Einführung eines EU-weiten Informationsaustauschs von grenzüberschreitenden Vorbescheiden und Vorabverständigungen über Rulings (§§ 2, 3, 5, 6, 7 EUAHiG-E) Verrechnungspreise für Geschäftsvorfälle zwischen verbundenen Unternehmen (sog. Tax Rulings) entsprechend der am 08.12.2015 neu gefassten EU-Amtshilferichtlinie. Unabhängig von der BEPS-Umsetzung Einführung weiterer steuerlicher Regelungen Einfügung eines § 7a GewStG-E: Gewinnerhöhung nach § 8b Abs. 5 KStG bei der Gewerbeertragsermittlung im Organkreis auch bezogen auf zu grenzüberschreitenden Sachverhalten wie u.a. Dividenden einer Organgesellschaft. Änderung der §§ 7 und 9 GewStG-E: Hinzurechnungsbeträge i. S. d. AStG unterliegen der Gewerbesteuer. Beseitigung von Unsicherheiten in der Auslegung und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen. 3. Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus – Stand: Anhörung im BT-Finanzausschuss vom 25.04.2016 Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten Einführung einer Sonderabschreibung (§ 7b EStG-E) zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus i. H. v. insgesamt bis zu 29 % in den ersten drei Jahren zusätzlich zur AfA nach § 7 Abs. 4 EStG. Befristung auf Investitionen mit Bauantrag/Bauanzeige nach dem 31.12.2015 und vor dem 01.01.2019. Letztmalige Inanspruchnahme im VZ 2022. Inkrafttreten, wenn die EU-Kommission die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme eine Reihe von Detailänderungen vorgeschlagen. Derzeit ist unklar, ob der Gesetzentwurf von der großen Koalition weiterverfolgt wird. 4. Gesetz zur mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 (CbCR) – Stand: 1. Lesung im Bundestag vom 07.07.2016 Nationales Zustimmungsgesetz zur mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar Abschaffung der Voraussetzungen zur Ratifikation dieser internationalen Vereinbarung und Verpflichtung zum Austausch der 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener länderbezogenen Berichte („Country-by-Country Reports“) zwischen den Steuerbehörden der Vertragsstaaten. Relevanz der Vereinbarung Berichte (Country-by-Country Reports). aus deutscher Sicht insbesondere für den Informationsaustausch mit Drittstaaten. Innerhalb der EU soll ein deckungsgleicher Informationsaustausch über die EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt werden. Die nationale Verpflichtung der Unternehmen zur Datenbereitstellung und Detailregelungen zur Datenerhebung wird in einem separaten Verfahren eingeführt (Punkt 2). 5. Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes – Stand: Referentenentwurf vom 26.04.2016 Neuregelungen im Energiesteuergesetz Schrittweise Anhebung der derzeitigen Steuersätze von Erdgas und Flüssiggasen zur Nutzung als Kraftstoff. Neuregelungen im Bereich der steuerlichen Förderung von Stromerzeugungsanlagen und KWK-Anlagen. 6. Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen – Stand: Regierungsentwurf vom 13.07.2016 Einführung gesetzlicher Regelungen sowie technischer Maßnahmen zur Sicherstellung der Unveränderbarkeit von digitalen Grundaufzeichnungen (z. B. in elektronischen Registrierkassen) 7. Bürokratieentlastungsgesetz II – Stand: Regierungsentwurf vom 04.08.2016 Einführung einer Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme (§ 146a AOE). Einführung einer Kassen-Nachschau (§ 146b AO-E). Durchführungsvorschriften in einer separaten Technischen Verordnung. Abbau bürokratischer Belastungen, darunter einige steuerliche Maßnahmen Anhebung der Grenzbeträge zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Abs.2 S.2 EStG), Anhebung der umsatzsteuerlichen Pauschalierungsgrenzen für Rechnungen über Kleinbeträge (§ 33 Satz 1 UStDV-E), Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen (§ 147 Abs. 3 Satz 4 und 5 AO-E). 8. Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr – Stand: Stellungnahme Bundesrat vom 08.07.2016 Einführung gesetzlicher Regelung zur Förderung der Nutzung betrieblicher Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge Einkommensteuerrechtlich sollen durch den Arbeitgeber gewährte Vorteile für die zeitweise Nutzung von betrieblichen Vorrichtungen zum Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs sowie für die zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtungen steuerbefreit werden (§ 3 Nr. 46 EStG-E). Zusätzlich erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit, bestimmte geldwerte Vorteile zur Förderung der Elektromobilität mit einem Pauschalsteuersatz i. H. v. 25 % zu versteuern (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG). Die Regelungen sollen vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020 gelten. Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Elektrofahrzeuge 10-jährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine bzw. technisch umgerüstete Elektrofahrzeuge vorgesehen (§3d KraftStG). 9. Reform der Grundsteuer – Stand: Veröffentlichung von zwei Gesetzentwürfen durch Hessen und Niedersachsen am 04.08.2016 Neufassung der Bewertungsvorschriften Begleitende Änderung des Grundgesetzes Abkehr vom gemeinen Wert als Bemessungsgrundlage. Bewertung unbebauter Grundstücke nach Bodenrichtwerten. Für Gebäude Einführung eines Kostenwertverfahrens. Bewertungsziel im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens soll weiterhin der Ertragswert sein. Weitreichende Automatisierung des Veranlagungsverfahrens durch Zugriff auf Datenbestände von Kataster- und Grundbuchämtern. Langer zeitlicher Vorlauf: Erstanwendung nicht vor 2026 geplant. Einführung landesspezifischer Messzahlen. © 2016 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights reserved. National Office Tax www.ey.com Flughafenstraße 61 70629 Stuttgart Telefon: (0711) 9881 15572 Copyright: Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – Alle Rechte vorbehalten. Die Wiedergabe, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Bearbeitung sämtlicher Inhalte und Darstellungen des Beitrages sowie jegliche sonstige Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gestattet. Es wird – auch seitens der jeweiligen Autoren – keine Gewähr und somit auch keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte und Darstellungen übernommen. Diese Publikation ersetzt keine Steuerberatung.
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