Frau Ingrid Arndt-Brauer, MdB Vorsitzende des Finanzausschusses Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 11011 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung E-Mail: [email protected] [email protected] E-Mail: [email protected] Unser Zeichen: Be/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 13. Oktober 2016 Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum Gesetzentwurf eines „Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ (KassenG) Sehr geehrte Frau Arndt-Brauer, gern nutzen wir die Möglichkeit, vor der Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum o. g. Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Die Bundessteuerberaterkammer unterstützt als Körperschaft des öffentlichen Rechts jede zielgerichtete Maßnahme des Gesetzgebers zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und zur Verbesserung und Sicherung des Steuervollzugs. Grundsätzlich wird der vorgelegte Gesetzentwurf daher von uns begrüßt. Allerdings muss für die Steuerpflichtigen, die die erhöhten Anforderungen an die Kassensysteme erfüllen, auch Rechtssicherheit geschaffen werden. Zudem muss die Umsetzung des KassenG sicherstellen, dass die Umstellungen für die Unternehmen bürokratiearm und möglichst kostensparend erfolgen. Ein unverhältnismäßiger Aufwand durch überbordende Aufzeichnungspflichten, Zertifizierungen und regelmäßigen Anpassungen sollte möglichst vermieden werden. Dies würde auch zur allgemeinen Akzeptanz der geplanten Maßnahmen wesentlich beitragen. Besonders wichtig ist nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer, dass die aktuellen Investitionen in Kassensysteme über die Nutzungsdauer von 6 Jahren geschützt werden. Die im Kabinettsentwurf gefasste Übergangsregelung sollte beibehalten werden. Die geplanten Maßnahmen treffen auch die weit überwiegende Zahl der ehrlichen Unternehmer, daher muss die Umsetzung maßvoll und mit einem ausreichenden Vorlauf erfolgen. Nach derzeitigem Stand sind die Anforderungen an die Kassensysteme noch nicht bekannt, so dass eine erhebliche Planungs- und Investitionsunsicherheit besteht. Unsere Anmerkungen zu den konkreten Regelungen entnehmen Sie bitte der Anlage. Mit freundlichen Grüßen i. V. Claudia Kalina-Kerschbaum Geschäftsführerin Anlage i. A. Inga Bethke Referentin Anlage Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum Gesetzentwurf eines „Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Telefon: 030 24 00 87-61 Telefax: 030 24 00 87-99 E-Mail: [email protected] 13. Oktober 2016 Seite 2 Gesetzentwurf zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen I. Zentrale Forderungen 1. Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen verhindern Der Bundesrechnungshof hat bereits 2003 (vgl. Bundesdrucksache 15/2020) darauf aufmerksam gemacht, dass es konkrete Hinweise für den systematischen Betrug durch die Manipulation von Registrierkassen gibt. Zudem wurden im Rahmen von Betriebsprüfungen verschiedene Fälle aufgedeckt, in denen es in großem Umfang durch manipulierte Kassensysteme zu Steuerhinterziehungen kam. In einem Fall wurden in wenigen Jahren rund 2,8 Mio. € Steuern und Abgaben hinterzogen (vgl. Beschluss des FG Rheinland Pfalz vom 7. Januar 2015; Az. 5 V 2068/14). Diese Situation belastet den Fiskus und die steuerehrlichen Unternehmen gleichermaßen, da hieraus Steuerausfälle und Wettbewerbsverzerrungen resultieren. Die Bundessteuerberaterkammer setzt sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts und die Berufsangehörigen als Organ der Rechtspflege für die korrekte Anwendung des geltenden Steuerrechts ein. Steuerhinterziehung schadet dem Allgemeinwohl. Wir unterstützen jede zielgerichtete Maßnahme des Gesetzgebers zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und zur Verbesserung und Sicherung des Steuervollzugs. Wir begrüßen daher grundsätzlich die vorliegende Initiative des Gesetzgebers. 2. Übergangsregelung Das BMF-Schreiben zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften vom 26. November 2010 sieht eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2016 vor. Die Steuerpflichtigen, die bisher noch nicht gehandelt haben, stehen daher in Kürze vor erheblichen Investitionsentscheidungen. Mit Inkrafttreten des KassenG sind weitere Investitionen nötig. Nach derzeitigem Stand sind die Anforderungen an die künftigen Kassensysteme noch nicht bekannt, bzw. müssen durch das BSI erst im Detail entwickelt werden. Folglich besteht eine erhebliche Planungs- und Investitionsunsicherheit. Der vorgelegte Gesetzentwurf berücksichtigt diese Situation und hat die Übergangsregelung dahingehend erweitert, dass Registrierkassen, die bauartbedingt nicht aufgerüstet werden können, längstens bis 31. Dezember 2022 weiter verwendet werden dürfen. Durch die Ausweitung der Übergangsregelung wurden die Belange der Praxis berücksichtigt und über die Nutzungsdauer von 6 Jahren (2016 bis 2022) Investitionsschutz hergestellt. Dies stellt eine erhebliche Verbesserung gegenüber dem Referentenentwurf dar und wird von der Bundessteuerberaterkammer ausdrücklich begrüßt. Umso kritischer sehen wir in diesem Zusammenhang die Stellungnahme des Bundesrates. Nach Aussagen des Bundesrates ermöglicht es die erweiterte Übergangsfrist allen Unternehmern, die seit dem 26. November 2010 eine Registrierkasse angeschafft haben, 2 Jahre länger Manipulationssoftware einzusetzen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass hiermit ein falsches Signal gesetzt wird und führt aus, dass für die weitere Übergangsregelung kein Bedürfnis besteht. Seite 3 Nach unserer Auffassung sollte man bei der Ausgestaltung der Übergangsregelung berücksichtigen, dass die geplanten Maßnahmen auch die weit überwiegende Zahl der ehrlichen Unternehmer trifft. Daher muss die Umsetzung maßvoll und mit einer ausreichenden Frist erfolgen, damit die Unternehmer Planungssicherheit erhalten. Zu beachten ist, dass Unternehmen, die Manipulationssoftware einsetzen, bereits nach Inkrafttreten des KassenG schärfere Sanktionen durch Anpassung der Bußgeldvorschriften drohen. Die Verkürzung der Übergangsfrist ist nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer nicht erforderlich. 3. Rechtssicherheit bei Anschaffung neuer Kassensysteme In der täglichen Arbeit der Steuerberater kann man in den letzten Jahren Tendenzen erkennen, dass Kassensysteme und Kassenaufzeichnungen von Mandanten verstärkt geprüft werden. Unternehmen in Branchen mit Barzahlungen haben in der Praxis häufig das Problem, eine ordnungsgemäße Kassenführung zweifelsfrei nachzuweisen auch wenn es sich hier um redliche Kaufleute handelt. In den letzten Jahren wurde in Betriebsprüfungen verstärkt dazu übergegangen, insbesondere die formalistischen Anforderungen streng zu überprüfen, obwohl keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Manipulationen vorlagen. Für die Unternehmen ist der überbordende Formalismus sehr unbefriedigend. Unternehmen, die die Anforderungen an Kassensysteme umsetzen, müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Aufzeichnungen nicht angezweifelt werden, sofern keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Manipulationen hinzutreten. Diese Rechtssicherheit ist für Unternehmen, die diesen erheblichen Umstellungsaufwand bewältigen, von großer Bedeutung und könnte auch zur Verbesserung der Gesamtsituation beitragen. Aus diesem Grund wäre es für die Praxis hilfreich, wenn im Nachgang zur Verabschiedung des KassenG ein BMF-Schreiben entwickelt wird, welches die Anforderungen an die praktische Umsetzung im Zusammenhang mit der Nutzung von Kassensystemen und der Aufbewahrung und Erstellung von Kassenaufzeichnungen darstellt und dabei den Belangen der Praxis ausreichend Rechnung trägt. Zudem muss die Umsetzung des KassenG sicherstellen, dass die Umstellungen für die Unternehmen unbürokratisch und möglich kostensparend erfolgen. Ein unverhältnismäßiger Aufwand durch unnötige Aufzeichnungspflichten, Zertifizierungen und regelmäßige Updates sollte möglichst vermieden werden. Dies würde die allgemeine Akzeptanz der geplanten Maßnahmen verbessern. 4. Kernbereich des Anwendungsbereichs sollte im Gesetz geregelt werden Der Entwurf sieht vor, dass in der KassenSichV bestimmt wird, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme von den Regelungen umfasst sind. Die Bundessteuerberaterkammer lehnt diese Gesetzestechnik als zu unbestimmt ab. Auch wenn aufgrund der komplexen technischen Fragen die detaillierte Ausgestaltung der Regelungen sinnvollerweise in der KassenSichV geregelt werden sollte, muss der „Kernbereich“ des Anwendungsbereichs im Gesetz und damit unter Parlamentsvorbehalt bestimmt werden. Die Formulierung des § 1 KassenSichV sollte daher in das Gesetz übernommen werden und die KassenSichV wiederum detailliertere Ausführungen enthalten. Seite 4 Richtig ist, dass elektronische Buchführungssysteme von den Regelungen explizit ausgenommen sind. Dies sollte bereits das Gesetz festschreiben. Jedoch ist der Verweis auf „elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen“ zu unkonkret. Die KassenSichV lässt offen, ob wie im Erlass vom 26. November 2010 bzw. in den GoBD auch Waagen mit Registrierkassenfunktion, Geldspielautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler in die Regelung einbezogen werden sollen und ob die KassenSichV auch für Programme wie „elektronische Kassenbücher“ für „offene Ladenkassen“ gilt, bei denen die Einnahmen lediglich erfasst und nicht ermittelt werden. II. Zu den einzelnen Vorschriften des KassenG Artikel 1 zu Nummer 2 – § 146 Abs. 1 AO-E Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht gesetzlich normieren Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Einzelaufzeichnungspflicht erstmalig im Gesetz normiert wird. Damit wird die Möglichkeit zur Führung einer offenen Ladenkasse in der Praxis erheblich eingeschränkt. Vorgänge sind nunmehr zwingend einzeln aufzuzeichnen. Bisher ist die Einzelaufzeichnungspflicht in Verwaltungsanweisungen dargelegt. Hierzu wurden jedoch durch die BFH-Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen. Eine Einzelaufzeichnung der baren Betriebseinnahmen ist nach der Rechtsprechung des BFH unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht erforderlich, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden (BFH-Urteil vom 12. Mai 1966, BStBl III 1966, S. 371). In der Gesetzesbegründung (zu Nummer 2) ist auf diese Ausnahme hingewiesen worden. Es ist zu befürchten, dass die geplante Änderung dazu führt, dass die bisherige Ausnahme entfällt. Petitum Die Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht dürfen nicht mit der Gesetzesänderung überschrieben werden. In der Praxis ist es unzumutbar, Einzelaufzeichnungen zu führen, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden. Daher setzen wir uns dafür ein, dass die Ausnahme zur Einzelaufzeichnungspflicht in § 146 Abs. 1 AO-E gesetzlich normiert wird, um in diesem Bereich Rechtssicherheit zu schaffen. Untergesetzlich können Details dieser Ausnahmen – wie bisher auch – in den GoBD geregelt werden. Artikel 1 zu Nummer 3 – § 146a Abs. 1 AO-E Aufzeichnungspflicht für andere Vorgänge Künftig sollen neben den Geschäftsvorfällen auch „andere Vorgänge“ aufzeichnungspflichtig sein, sofern elektronische Aufzeichnungssysteme genutzt werden. Seite 5 Positiv zu werten ist, dass die Gesetzesbegründung im Vergleich zum Referentenentwurf konkretisiert wurde und hiernach „andere Vorgänge“ solche sind, die unmittelbar durch Betätigung der Kasse erfolgen (z. B. Tastendruck, Scanvorgang eines Barcodes). Im Weiteren wird ausgeführt, dass hiervon Vorgänge im Geschäftsprozess zu verstehen sind, die letztendlich nicht zu einem Geschäftsvorfall geführt haben oder grundsätzlich nicht dazu geeignet sind, einen Geschäftsvorfall zu bewirken, aber einen Prozess im Unternehmen darstellen, wie z. B. nicht abgeschlossene Geschäftsvorfälle, Stornierungen, erstellte Angebote, Trainingsbuchungen oder sonstige Vorgänge, soweit sie aus Gründen der Prüfung der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle von Bedeutung sind. Petitum Nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer ist die Bezeichnung dieser Sachverhalte im Gesetzestext als „andere Vorgänge“ zu unkonkret und birgt die Gefahr, dass es weiterhin zu Diskussionen in Betriebsprüfungen kommt. Ziel des Gesetzesvorhabens sollte sein, die Anforderungen künftig möglichst konkret vorzugeben, um für Rechtssicherheit zu sorgen. Daher fordern wir, dass eine gesetzliche Legaldefinition des Begriffes „anderer Vorgang“ eingeführt wird. Diese könnte an die Formulierung aus der Gesetzesbegründung angelehnt werden. Artikel 1 zu Nummer 3 – § 146a Abs. 1 letzter Satz AO-E Verbot von Handel mit nichtzertifizierten Kassensystemen Im Referentenentwurf war dem Wortlaut nach auch der weltweite Handel mit „nicht zertifizierten“ Kassensystemen generell verboten. Wir begrüßen es, dass die Anregung der Bundessteuerberaterkammer aufgenommen wurde und die Regelung nun auf den Handel „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ beschränkt wurde. Artikel 1 zu Nummer 3 – § 146a Abs. 3 AO-E Gesetzliche Regelung für den Kernbereich Es ist zu befürchten, dass durch die KassenSichV künftig zusätzliche elektronische Aufzeichnungssysteme in den Normbereich einbezogen werden. Solche Änderungen und Ergänzungen der Vorschriften sollten dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Eine Verordnung kann lediglich Durchführungsvorschriften und weitere Detaillierungen enthalten. So führt die Gesetzesbegründung zu § 146a Abs. 1 AO-E bei „anderen Vorgängen“ bereits jetzt aus, dass „andere Vorgänge“ auch „erstellte Angebote“ seien. Diese werden typischerweise jedoch nicht mit einer Registrierkasse, sondern mit anderen Vorsystemen erstellt. Die Einbeziehung weiterer Vorsysteme wie beispielsweise Zeiterfassungs-, Rechnungserstellungs- oder Warenwirtschaftssysteme wäre jedoch eine abzulehnende erhebliche Ausweitung des unter Parlamentsvorbehalts verabschiedeten Anwendungsbereichs des Gesetzes und ein Eingriff in die technische Organisationsentscheidung der Unternehmen. Seite 6 Im Kabinettsentwurf ist die Zertifizierungspflicht im Vergleich zum Referentenentwurf weitgehend eingeschränkt worden. Nunmehr sind nur noch die Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle durch eine Zertifizierung des BSI nachzuweisen. Hiermit wurde eine wichtige Forderung der Bundessteuerberaterkammer umgesetzt. Dies begrüßen wir ausdrücklich. Leider ist immer noch nicht klar genug formuliert, ob und welche Teile des „Archivsystems“ zukünftig ggf. auch einzubeziehen sind. Dies liegt auch daran, dass die KassenSichV noch nicht veröffentlicht wurde. Nach unserer Auffassung sollte die „digitale Schnittstelle“ so ausgestaltet werden, dass die dafür berücksichtigten und strukturierten Daten auch für ein „selbsttragendes Archiv“ geeignet sind. Ziel sollte sein, dass eine revisionssichere Archivierung der Daten in Verbindung mit der technischen Sicherheitsvorkehrung außerhalb des Produktivsystems möglich ist. Dies ist notwendig, weil hiermit verhindert wird, dass die Auswertbarkeit nur durch ein Rückspiel in das Produktivsystem (Kassensystem) gewährleistet ist. Ansonsten entstünden doppelte Datenhaltungen im Archiv. Da es sich bei Kassendaten um Massendaten handelt, kann es nicht zielführend sein, die „Originalformate/Datenbanken“ und die „für die Prüfung aufbereiteten Daten“ für die Aufbewahrungsfrist doppelt vorzuhalten. Dies würde auch dem Zweck der technischen Sicherheitsvorrichtung widersprechen, da ab dem Moment der Abrechnung die Unveränderbarkeit gewährleistet sein muss. Artikel 1 zu Nummer 3 – Gesetzesbegründung zu § 146a Abs. 1 AO-E Beobachtungspflicht bei Ablauf des Zertifikates Die Gesetzesbegründung zu Absatz 1 sieht vor, wenn Umstände bekannt werden, wonach eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen oder technischen Anforderungen der KassenSichV entspricht, dies auf der Internetseite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und im Bundessteuerblatt Teil 1 veröffentlicht wird. Im Rahmen dieser Veröffentlichung wird darauf hingewiesen, dass die Zertifizierung nach Ablauf einer angemessenen Frist erlischt, sofern nicht innerhalb dieser Frist den Anforderungen der KassenSichV zur Durchführung dieses Gesetzes entsprochen wird. Es ist zwar nachvollziehbar, dass auf neu bekannt gewordene Manipulationsmöglichkeiten reagiert werden muss und die Anforderungen entsprechend angepasst werden. Jedoch muss oberstes Ziel sein, von Anfang an ein sicheres System zu etablieren und neue Anforderungen nur in absolut notwendigen Fällen zu definieren. Andernfalls würde ein enormer Aufwand auf die Steuerpflichtigen zukommen. Bei ihren Investitionsentscheidungen bei der Anschaffung der Kassensysteme muss der Steuerpflichtige darauf vertrauen können, dass er ein System erwirbt, das ihm über die Nutzungsdauer ausreichend Rechtssicherheit vermittelt. Seite 7 Andernfalls könnte die Situation eintreten, dass ein Steuerpflichtiger ggf. eine Kasse erwirbt, die den (derzeitigen) Anforderungen entspricht aber z. B. durch ein Support-Ende des Herstellers, dessen Insolvenz oder anderer Ereignisse nach Ablauf der Nutzungsdauer nicht mehr verwendet werden kann. Petitum Bei der Entwicklung des Systems sollte sichergestellt werden, dass der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Investitionsentscheidungen bei der Anschaffung der Kassensysteme darauf vertrauen kann, dass er ein System erwirbt, das ihm über die Nutzungsdauer ausreichend Rechtssicherheit vermittelt. Umrüstungen von gekauften und zertifizierten Systemen sollten aus Kostengründen und erhöhten Beobachtungspflichten grundsätzlich vermieden werden. Artikel 1 zu Nummer 3 und Nummer 4 – § 146b Abs. 2 und § 147 Abs. 6 Satz 2 AO-E Kassen-Nachschau Es ist vorgesehen, dass der Steuerpflichtige auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenaufzeichnung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen hat. Für die Durchführung der Kassennachschau ist das zwar grundsätzlich notwendig, jedoch ergeben sich Unklarheiten hinsichtlich des Umfangs der Verpflichtungen. Dieser Punkt ist aber für die praktische Umsetzung der Anforderungen von hoher Bedeutung. So bleibt unklar, auf welchem Wege und in welcher Zeit die Datenbereitstellung zu erfolgen hat (Z1-, Z2- und Z3Zugriff analog der steuerlichen Außenprüfung?). Weiterhin ist unklar, wie die Datenbereitstellung durch Dritte zu erfolgen hat. Bewahrt z. B. ein steuerlicher Berater die Daten im Auftrag seines Mandanten bei sich oder in einem Rechenzentrum auf, darf die Vorschrift nicht dazu führen, dass sich der Prüfer bei der Einsichtnahme direkt an das Rechenzentrum wendet oder vor Ort bei dem Steuerberater oder dem Rechenzentrum Einsicht nehmen will. Ein unangekündigtes Erscheinen des Prüfers lehnt die Bundessteuerberaterkammer ab, da die Kanzleiorganisation dies nicht zulässt. Wir gehen davon aus, dass vielmehr die Einräumung und Verfügbarmachung der Einsichtnahme in die Daten beim Steuerpflichtigen gemeint ist unabhängig von ihrem physikalischen Speicherort. Sofern ein sog. „Z3-Zugriff“ gewählt wird, kann ein entsprechender Datenträger zur Überlassung an den Prüfer zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus führt die Gesetzesbegründung aus, dass auch die Bedienungsanleitungen etc. vorzulegen sind. Diese Anforderung geht auf die derzeitige Rechtsprechung zu der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zurück, sollte jedoch in Zukunft durch die Einführung der Zertifizierung entbehrlich sein. Seite 8 Petitum Die Unklarheiten im Zusammenhang mit der Kassen-Nachschau und der Dateneinsichtnahme beim Dritten sollten aufgeklärt werden. Die Erweiterung des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung gegenüber dem Steuerberater in Bezug auf unangekündigte Kassen-Nachschau lehnen wir ausdrücklich ab. Dies sollte gesetzlich klargestellt werden, da sich eine unangekündigte Nachschau in den Kanzleiräumen der Steuerberater nicht mit den Kanzleiabläufen vereinbaren lässt. Artikel 1 zu Nummer. 5 – § 379 AO-E Sanktionierung von Verstößen Künftig werden Verstöße gegen die Aufzeichnungsvorschriften sowie das „Bewerben" und das „in den Verkehr bringen" nicht ordnungsmäßiger Aufzeichnungssysteme als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit Geldbußen von bis zu 25.000,00 € geahndet. Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt grundsätzlich die Maßnahme als Beitrag gegen Steuerhinterziehung. Jedoch ist die Regelung insofern überschießend, als auch das leichtfertige „nicht Verwenden“ eines zertifizierten Systems in Verbindung mit einem „Steuergefährdungstatbestand“ sanktioniert wird. Auch für steuerehrliche Steuerpflichtige besteht ein erhebliches Sanktionierungsrisiko. Dadurch, dass die Zertifizierungen durch Updates ggf. häufig erneuert werden müssen, könnten technisch wenig versierte Steuerpflichtige oder besonders kleine Unternehmen Gefahr laufen, erhebliche Geldbußen zu riskieren, obwohl sie keine Steuern verkürzen. Hinzu kommt, dass sie durch diese „Unachtsamkeit“ des vergessenen Updates den Vertrauensschutz den die Zertifizierung vermittelt, verlieren und ggf. mit Hinzuschätzungen rechnen müssen. Petitum Der Tatbestand sollte aus o. g. Gründen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein. Alternativ sollen diese Sachverhalte aus dem Gefährdungstatbestand ausgenommen werden und mit der Verwirklichung einer Steuerverkürzung verknüpft werden. Zu Artikel 2 – § 30 EGAO-E Der vorgelegte Gesetzentwurf hat die Übergangsregelung dahingehend erweitert, dass Registrierkassen, die bauartbedingt nicht aufgerüstet werden können, längstens bis 31. Dezember 2022 weiter verwendet werden dürfen. Durch die Ausweitung der Übergangsregelung wurden die Belange der Praxis berücksichtigt und über die Abschreibungsdauer von 6 Jahren (2016 bis 2022) Investitionsschutz hergestellt. Dies ist eine erhebliche Verbesserung gegenüber dem Referentenentwurf und wird von der Bundessteuerberaterkammer ausdrücklich begrüßt. Gleichwohl sollte geprüft werden, ob die Übergangsregelung nicht einfacher ausgestaltet werden kann. Nunmehr gelten unterschiedliche Fristen. Seite 9 Unternehmer, die sich bauartbedingt nicht aufrüstbare Kassen angeschafft haben, dürfen diese Kassen bis zum 31. Dezember 2022 weiter verwenden. Alle anderen müssen sich bereits zum 1. Januar 2020 eine neue Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung anschaffen. Eine einheitliche Übergangsregelung wäre in der Praxis eindeutiger zu vermitteln. Bei der aktuellen Regelung wird es voraussichtlich zu Missverständnissen kommen, da unterschieden werden muss, ob die Kasse bauartbedingt aufrüstbar ist oder nicht. III. Zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Betrug mit manipulierten Registrierkassen gesetzlich verhindern – Zeitgleich Abschreibungsregeln für geringwertige Wirtschaftsgüter verbessern“ (Drs. 18/7879) Eine Anhebung der Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG ist mehr als überfällig, da der Betrag bereits seit 1965 mit 410,00 €, vormals 800,00 DM, unverändert geblieben ist. Die damals mit der Einführung der GWG-Grenze bezweckte Vereinfachung für die Unternehmen wird bereits seit langem nicht mehr erreicht. Eine deutliche Anhebung dieses Betrags, etwa auf 1.000,00 €, wäre nicht mehr als eine Anpassung des Betrags an die zwischenzeitliche Inflation und würde für viele kleine und mittlere Unternehmen die Notwendigkeit entfallen lassen, aufwändige Berechnungen anzustellen, um das Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung und der Einstellung in einen Sammelposten ausüben zu können. Bei einer ausreichenden Anhebung der GWG-Grenze könnte vielmehr u. E. auch § 6 Abs. 2a EStG wieder entfallen, mit dem die Sammelpostenmethode eingeführt wurde. Eine weitere Entlastung von Bürokratie könnte darüber hinaus erreicht werden, wenn der Wert von 150,00 €, ab dem Wirtschaftsgüter in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen sind, ebenfalls angehoben würde. Petitum Nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer sollten beide Maßnahmen (Eindämmung des Betruges mit Registrierkassen sowie Erhöhung der Abschreibungsgrenze für GWG) zusammengeführt werden. Auf diese Weise könnten die erforderlichen Kassenneuanschaffungen zumindest spürbar durch den steuerlichen Sofortabzug der Registrierkassen kompensiert werden. Diese Maßnahme sollte schnellstmöglich umgesetzt werden, damit die positiven Effekte nicht ins Leere laufen.
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