gültiges BGB ( nicht geltendes BGB ) Alles nach dem 28.10.1918 ist ungesetzlich, da die Weimarer Verfassung und alles weiter nicht ratifiziert wurde usw. !!! Reichsgesetzblatt 1896, S. 195, Nr. 21, ausgegeben am 24. 08. 1896, in Kraft seit 01. 01.1900 4. Fassung - Reichsgesetzblatt 1915, S. 327, Nr. 71, ausgegeben am 10. 06. 1915, in Kraft seit 20. 06. 1915) Rechtliche Stellung der ehelichen Kinder. I. Rechtsverhältniß zwischen den Eltern und dem Kinde im Allgemeinen. §. 1616. Das Kind erhält den Familiennamen des Vaters. §. 1706. Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter. Führt die Mutter in Folge ihrer Verheirathung einen anderen Namen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter vor der Verheirathung geführt hat. Der Ehemann der Mutter kann durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde dem Kinde mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Namen ertheilen; die Erklärung des Ehemanns sowie die Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter sind in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Hier steht nichts von einer Änderung des Geburtsnamens. Es ändert sich ja auch nichts an der Geburt eines Kindes, wenn später ein anderer Stiefvater dazu kommt. Logisch oder ?
© Copyright 2024 ExpyDoc