Auskunft aus dem Melderegister

Auskunft aus dem Melderegister
Melderegisterauskünfte können schriftlich oder persönlich im Bürgerbüro beantragt werden. Der erforderliche Antrag steht als
Download zur Verfügung (s.u.) Die Auskunft wird schriftlich erteilt.
Für die Erteilung der Auskunft wird grundsätzlich der Datenbestand der letzten 5 Jahre zugrunde gelegt.
Falls die gesuchte Person im aktuellen Datenbestand nicht zu ermitteln ist, kann eine Auskunft aus dem Archiv beantragt
werden. Dabei ist der Verwendungszweck anzugeben.
Melderegisterauskünfte können folgende Daten umfassen:
Einfache Melderegisterauskunft
Auskunft über Vor- und Familiennamen
Akademische Grade
Derzeitige Anschriften
Die Tatsache, dass jemand verstorben ist
Erweiterte Melderegisterauskunft
Auskunft über Tag und Ort/Staat der Geburt
Frühere Vor- und Familiennamen
Familienstand - beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht Derzeitige Staatsangehörigkeiten
Frühere Anschriften
Einzugsdatum und Auszugsdatum
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners
Sterbedatum und Sterbeort/bei Versterben im Ausland der Staat
Besondere Voraussetzungen
Eine Melderegisterauskunft ist zulässig wenn die Identität der Person eindeutig auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten
Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum oder eine Anschrift festgestellt
werden kann.
Eine einfache Melderegisterauskunft kann nur erteilt werden, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle
erklärt, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden, es sei denn, die
betroffene Person hat ausdrücklich die Einwilligung zur Weitergabe der Daten für diese Zwecke erklärt. Wird die
Auskunft für gewerbliche Zwecke benötigt, ist der genaue Zweck anzugeben.
Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist ein berechtigtes Interesse nachzuweisen (z.B. durch
Vollstreckungsbescheid).
Bei Gruppenauskünften über nicht namentlich bezeichnete Einwohner ist der Nachweis des öffentlichen Interesses zu
erbringen (z. B. durch eine Bescheinigung des Innenministers eines Bundeslandes).
Gebühren
einfache Auskunft: 7,- Euro
erweiterte Auskunft: 10,- Euro
Archivauskünfte: 20,- Euro
örtl. Ermittlung: 45,- Euro
Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann, die mitgeteilte
Anschrift bereits bekannt oder eine Auskunftserteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
Zahlungsweise
per Verrechnungsscheck
durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto der Stadt Herten:
Sparkasse Vest Recklinghausen
BLZ: 426 501 50
Konto-Nr.: 50 002 450
IBAN: DE02 4265 0150 0050 0024 50
SWIFT-BIC: WELADED1REK
unter Angabe des Kassenzeichens 51200012 und des Verwendungszwecks „Melderegisterauskunft“.
Die Kopie des vom Geldinstitut abgestempelten Einzahlungs- oder Überweisungsbelegs, muss der Melderegisteranfrage
beigefügt sein.
Download
Antrag auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft 4 .pdf
Antrag auf Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft.pdf