Auskunft aus dem Melderegister Melderegisterauskünfte können schriftlich oder persönlich im Bürgerbüro beantragt werden. Der erforderliche Antrag steht als Download zur Verfügung (s.u.) Die Auskunft wird schriftlich erteilt. Für die Erteilung der Auskunft wird grundsätzlich der Datenbestand der letzten 5 Jahre zugrunde gelegt. Falls die gesuchte Person im aktuellen Datenbestand nicht zu ermitteln ist, kann eine Auskunft aus dem Archiv beantragt werden. Dabei ist der Verwendungszweck anzugeben. Melderegisterauskünfte können folgende Daten umfassen: Einfache Melderegisterauskunft Auskunft über Vor- und Familiennamen Akademische Grade Derzeitige Anschriften Die Tatsache, dass jemand verstorben ist Erweiterte Melderegisterauskunft Auskunft über Tag und Ort/Staat der Geburt Frühere Vor- und Familiennamen Familienstand - beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht Derzeitige Staatsangehörigkeiten Frühere Anschriften Einzugsdatum und Auszugsdatum Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners Sterbedatum und Sterbeort/bei Versterben im Ausland der Staat Besondere Voraussetzungen Eine Melderegisterauskunft ist zulässig wenn die Identität der Person eindeutig auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum oder eine Anschrift festgestellt werden kann. Eine einfache Melderegisterauskunft kann nur erteilt werden, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden, es sei denn, die betroffene Person hat ausdrücklich die Einwilligung zur Weitergabe der Daten für diese Zwecke erklärt. Wird die Auskunft für gewerbliche Zwecke benötigt, ist der genaue Zweck anzugeben. Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist ein berechtigtes Interesse nachzuweisen (z.B. durch Vollstreckungsbescheid). Bei Gruppenauskünften über nicht namentlich bezeichnete Einwohner ist der Nachweis des öffentlichen Interesses zu erbringen (z. B. durch eine Bescheinigung des Innenministers eines Bundeslandes). Gebühren einfache Auskunft: 7,- Euro erweiterte Auskunft: 10,- Euro Archivauskünfte: 20,- Euro örtl. Ermittlung: 45,- Euro Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann, die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt oder eine Auskunftserteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Zahlungsweise per Verrechnungsscheck durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto der Stadt Herten: Sparkasse Vest Recklinghausen BLZ: 426 501 50 Konto-Nr.: 50 002 450 IBAN: DE02 4265 0150 0050 0024 50 SWIFT-BIC: WELADED1REK unter Angabe des Kassenzeichens 51200012 und des Verwendungszwecks „Melderegisterauskunft“. Die Kopie des vom Geldinstitut abgestempelten Einzahlungs- oder Überweisungsbelegs, muss der Melderegisteranfrage beigefügt sein. Download Antrag auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft 4 .pdf Antrag auf Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft.pdf
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