hardt mann

BGB
Familienname/Geburtsname Silvio Hickmann – 1.Heirat der Mutter mit Hr. Burk-
hardt
78. Fassung – Bundesgesetzblatt I 1973, S. 1013, Nr. 68, ausgegeben am 18. 08.
1973, in Kraft seit 19. 08. 1973 – bis 31.12.1974
§. 1616. Das eheliche Kind erhält den Familiennamen des Vaters.
§. 1617. Das nichteheliche Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit
der Geburt des Kindes führt. Erhält die Mutter nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe auf Grund der eherechtlichen Vorschriften ihren Mädchennamen wieder, so erstreckt sich die Namensänderung auf das Kind, wenn es das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Hat das Kind das fünfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so kann es durch
Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Mädchennamen der Mutter annehmen. Ein minderjähriges Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst
abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung des Kindes muß öffentlich beglaubigt werden.
§. 1618. Der Ehemann der Mutter oder der Vater des Kindes kann dem Kinde, das nach § 1617
den Namen der Mutter führt, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten mit Einwilligung
des Kindes und der Mutter seinen Namen erteilen.
Familienname/Geburtsname Silvio Hickmann – 2.Heirat der Mutter mit Hr. Hick-
mann
90. Fassung – Bundesgesetzblatt I 1976, S. 3317, Nr. 142, ausgegeben am 15. 12.
1976, in Kraft seit 01. 04. 1977 – bis 31.12.1977
§. 1616. Das eheliche Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern.
§. 1617. Das nichteheliche Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der
Geburt des Kindes führt. Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. Eine Änderung des Familiennamens der Mutter erstreckt sich
auf den Geburtsnamen des Kindes, welches das fünfte Lebensjahr vollendet hat, nur
dann, wenn es sich der Namensänderung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur
selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesbeamten abzugeben; sie muß öffentlich beglaubigt
werden. Eine Änderung des Familiennamens der Mutter infolge Eheschließung erstreckt sich nicht auf das Kind. Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen des Kindes
geworden, so erstreckt sich die Namensänderung auf den Ehenamen nur dann, wenn die
Ehegatten die Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 und 3 gemeinsam abgeben. Für den Namen von Abkömmlingen des Kindes gelten Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 entsprechend. §.
1618. Die Mutter und deren Ehemann können dem Kinde, das einen Namen nach § 1617
führt und eine Ehe noch nicht eingegangen ist, ihren Ehenamen, der Vater des Kindes seinen Familiennamen durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erteilen. Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des Kindes und, wenn der Vater dem Kinde
seinen Familiennamen erteilt, auch der Einwilligung der Mutter.