Neues bei der Entsendung von Mitarbeitenden

LOHN & SOZIALVERSICHERUNGEN
JUNI 2016
SPEZIALFÄLLE – BERECHNUNGSBEISPIELE – RECHTLICHES
Liebe Leserin, lieber Leser
Bis im Frühling 2017 soll der neue Gesetzesentwurf des GUMG, des
Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen, stehen. Welche Konsequenzen wird dieses neue Gesetz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben? Wir geben Ihnen einen Ausblick
auf die Auswirkungen.
Ein zweiter Schwerpunkt dieser Ausgabe liegt auf der Frühpensionierung. Was gilt es beim Einkauf in die berufliche Vorsorge zu beachten? Wir zeigen Ihnen, auf
welche Stolpersteine Sie achten sollten.
Ich wünsche Ihnen eine interessante Lektüre!
Herzlichst Ihre
Jennifer Aellen, Senior Product Manager Bereich Personal
Neues bei der Entsendung
von Mitarbeitenden
Entsendungen sind für viele Branchen im internationalen Kontext wichtig. Die
rechtlichen und administrativen Voraussetzungen für sozialversicherungsrechtliche Entsendungen sind vielfältig und komplex. Wir beleuchten die jüngsten
Entwicklungen.
 Von Brigitte Zulauf, PwC, Partner, Leiterin Treuhand Schweiz
Einleitung
Entsendungen von Mitarbeitern1 gehören zum
geschäftlichen Alltag von multinationalen Unternehmen. Auch für international ausgerichtete KMUs haben sie seit jeher eine grosse
Bedeutung. Eine Entsendung in andere Länder birgt immer soziale und kulturelle BesonLOHN & SOZIALVERSICHERUNGEN
NEWSLETTER 03
derheiten. Gerade im Bereich der Sozialversicherungen sind Stolpersteine zu beachten.
Der vorliegende Artikel verschafft einen Überblick über die heutigen Rahmenbedingungen,
die sich mit dem jüngst lancierten Projekt
ALPS2 verändern werden. Zunächst fasst er
NEWSLETTER 03
IN DIESER AUSGABE:
 Aktuell: Totalrevision
des GUMG
Seite 1
 Top-Thema:
Berufliche Vorsorge
Seite 3
 Berechnungsbeispiel:
Abrechnung von Krankenoder Unfalltaggeldern
Seite 4
 Kommentierte
Gerichtsentscheide
Seite 6
 Fragen & Antworten:
Best Practice
Seite 8
 Top-Thema: Krankheit und
Lohnansprüche
Seite 10
 Kolumne: Lohnbuchhaltung Seite 12
die Rahmenbedingungen und Auswirkungen
einer Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zusammen. In einem zweiten Schritt beschreibt er die drei möglichen
Szenarien im Zusammenhang mit einer sozialversicherungsrechtlichen Entsendung aus
Schweizer Sicht. Schliesslich weist der Beitrag auf die Veränderungen aus dem Projekt
ALPS hin. Der letzte Absatz fasst die zentralen Erkenntnisse zusammen und gibt grobe
Handlungsempfehlungen ab.
Voraussetzungen für eine Entsendung
im sozialversicherungsrechtlichen Sinn
Grundsätzlich unterstehen Personen den
Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit
eines einzigen Staates – in der Regel desjenigen, in dem sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei einer vorübergehenden Entsendung
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TOP-THEMA ENTSENDUNG
in einen anderen Vertragsstaat ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz möglich.
Von Entsendung spricht man gemeinhin,
wenn ein Arbeitnehmer auf Rechnung seines
Arbeitgebers in einem anderen Land einen
Auftrag erledigt. Eine Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn liegt dann vor,
wenn sämtliche der nachstehenden Bedingungen erfüllt sind und die entsprechenden
Gesuche um Befreiung von der Sozialversicherungspflicht von den zuständigen Versicherungsträgern im Ursprungs- und im Zielland genehmigt wurden:
1) Die Entsendung darf nur vorübergehend
angelegt sein, in der Regel nicht länger
als 24 Monate. Für längere Entsendungen
muss eine Ausnahmevereinbarung über
einen Zeitraum von maximal fünf bis sechs
Jahren vorliegen.
2) Weiter muss der entsendende Arbeitgeber
vor Beginn der Entsendung während einer
gewissen Zeit eine nennenswerte wirtschaftliche Aktivität ausgeübt haben.
3) Der entsandte Mitarbeiter muss vor der
Entsendung im Sozialversicherungssystem
des Ursprungslands versichert gewesen
sein (in der Schweiz üblicherweise mindestens einen Monat als Arbeitnehmer
bzw. zwei Monate als Selbstständigerwerbender.
4) Es ist unzulässig, Arbeitnehmer zu entsenden, um einen anderen Entsandten
abzulösen, dessen Entsendezeit abgelaufen ist.
5) Die Arbeitnehmer müssen eine direkte Bindung zum Arbeitgeber vorweisen können,
bei Selbstständigen muss die im Ausland
auszuübende Tätigkeit mit der Tätigkeit im
Ursprungsland vergleichbar sein.
Für eine Bejahung der direkten Bindung zum
Arbeitgeber im Ursprungsland reicht eine
arbeitsvertragliche Klausel nicht aus; die
Behörden stellen auf den effektiven Vertragsinhalt oder die Ausgestaltung in der Praxis
ab – nicht auf den Wortlaut der vertraglichen
Vereinbarungen. Die wichtigsten Eckpfeiler
bei der Überprüfung der direkten Bindung
zum Arbeitgeber im Ursprungsland umfassen
das Recht um Einstellung und Entlassung des
Mitarbeiters, das Ausführen von Arbeiten im
Interesse des Arbeitgebers, das Recht, die
Arbeiten des Mitarbeiters in Grundzügen be-
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LOHN & SOZIALVERSICHERUNGEN
WICHTIG
Für eine sozialversicherungsrechtliche
Entsendung zu beachten:
geschuldet, allerdings besteht hier auch kein
Anspruch auf Leistungen aus den Sozialversicherungen.
1. Vorübergehender Charakter des Einsatzes
2. Entsendender Arbeitgeber mit nennenswerter
wirtschaftlicher Aktivität
3. Entsandter muss im Sozialversicherungssystem
des Ursprungslandes versichert gewesen sein
4. Kein Ablösen von Entsandten
5. Direkte Bindung des Entsandten zum entsendenden Arbeitgeber bzw. vergleichbare Tätigkeit bei
Selbständigen
stimmen zu können, und die Belastung der
Lohnkosten im Ursprungsland.
Ausserdem ergeben sich in den Szenarien
Schweiz–EU und Schweiz–EFTA Einschränkungen in Bezug auf die Nationalität von Entsandten, je nachdem wohin ein Mitarbeiter
von seinem Arbeitgeber entsandt wird. Als
Entsandte im sozialversicherungsrechtlichen
Sinn können im Verhältnis Schweiz–EU nur
Arbeitnehmer angesehen werden, die über
eine Staatsbürgerschaft der Schweiz oder
eines EU-Staats verfügen. Auf die sozialversicherungsrechtliche Entsendung im Verhältnis Schweiz–EFTA Staaten können sich nur
Staatsbürger der Schweiz oder der EFTAStaaten berufen. Entsendungen aus und in
Drittstaaten, mit denen die Schweiz ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen
hat, unterliegen keinen Einschränkungen in
Bezug auf die Nationalität der entsandten Mitarbeiter.
Auswirkungen einer Entsendung im
sozialversicherungsrechtlichen Sinn
Während der Entsendungsdauer bleiben
alle Rechte und Pflichten des Heimatstaats
in Bezug auf die vom jeweiligen Abkommen
erfassten Sozialversicherungen anwendbar.
Damit wird das Erwerbsortsprinzip durchbrochen. Für einen aus der Schweiz in die EU
oder EFTA entsandten Mitarbeiter muss der
Arbeitgeber also weiterhin Beiträge an AHV,
IV, EO, Arbeitslosenversicherung, Pensionskasse und Familienzulagenordnung abliefern.
Selbstständige führen weiterhin die für sie
obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge
ab. Auch die obligatorische Krankenversicherung für den Mitarbeiter und seine nichterwerbstätigen Familienangehörigen bleibt
nach wie vor anwendbar. Beiträge an die Sozialversicherungen im Einsatzland sind keine
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Läuft die Entsendungsdauer ab und ist aufgrund der zeitlichen Beschränkungen keine
Verlängerung der Entsendung möglich, untersteht der Mitarbeiter nach Ablauf der Entsendungsfrist dem Sozialversicherungsrecht
des Beschäftigungsstaates. Beiträge an die
Schweizer Sozialversicherungen sind ab diesem Zeitpunkt keine mehr geschuldet. Allerdings kann der Arbeitnehmer mit dem Einverständnis des Schweizer Arbeitgebers (sofern
er weiterhin von diesem entlohnt wird) die
Schweizer Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung und die berufliche Vorsorge freiwillig
weiterführen (Details dazu nachfolgend).
Entsendungen in Staaten ohne
Abkommen über soziale Sicherheit
Rein terminologisch sind Entsendungen aus
und in jedes Land denkbar. Allerdings handelt es sich in Konstellationen, bei denen die
Schweiz mit dem Zielland kein Abkommen
über soziale Sicherheit geschlossen hat, nicht
um Entsendungen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Ohne zwischenstaatliche
Vereinbarungen ist es nicht möglich, einen
entsandten Mitarbeiter von der Sozialversicherungspflicht im Zielland zu befreien. Das
Erwerbsortsprinzip, von dem die Entsendung
im sozialversicherungsrechtlichen Sinn eine
Ausnahme bildet, findet uneingeschränkt Anwendung.
BEISPIEL
Ein vorübergehender Einsatz eines
Schweizer Mitarbeiters in der Ukraine kann keine
Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn
darstellen, da keine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht im Zielland möglich ist. Hier greift
das Erwerbsortprinzip und der Mitarbeiter untersteht
obligatorisch den sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen in der Ukraine. Eine parallele Weiterführung bestimmter Sozialversicherungszweige
in der Schweiz ist unter gewissen Voraussetzungen
dennoch möglich.
Um zu verhindern, dass in solchen Konstellationen Beitragslücken für aus der Schweiz
entsandte Mitarbeiter entstehen, sieht das
Schweizer Sozialversicherungsrecht die freiwillige Weiterversicherung vor. Dieses Vehikel
deckt die Versicherungszweige Alters- und
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Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung ab,
bei letzterer nur die Beiträge. Durch die Abdeckung der AHV sind indirekt oft auch die
Versicherungszweige berufliche Vorsorge,
obligatorische Unfallversicherung (mit zeitlicher Beschränkung) und gegebenenfalls
Unfallzusatzversicherungen und Krankentaggeldversicherungen gedeckt. Diese Möglichkeit steht Schweizer Bürgern sowie EU- und
EFTA-Staatsangehörigen offen, die für ihren
Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig werden, ihren Wohnsitz ausserhalb des EU-/
EFTA-Gebiets nehmen und davor während
mindestens fünf Jahren in der Schweiz obligatorisch der AHV unterstellt waren. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen beide der
freiwilligen Weiterversicherung zustimmen.
Das Beitrittsgesuch für die freiwillige Weiterversicherung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens
aus der obligatorischen Versicherung gestellt
werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Weiterversicherung im Rahmen der freiwilligen
Versicherung nicht mehr möglich. Die Beiträge richten sich nach den Vorgaben der obliLOHN & SOZIALVERSICHERUNGEN
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gatorischen Versicherung und können daher
nicht selbst festgelegt werden.
Vorgehen und Veränderungen
im Verhältnis mit der EU/EFTA
und mit Vertragsstaaten
Um eine Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorzubereiten, muss der Arbeitgeber bei Entsendungen bis zu 24 Monaten oder zur im Staatsvertrag vorgesehenen
maximalen Entsendungsdauer bei der zuständigen Ausgleichskasse die Entsendungsbescheinigung beantragen. Bei Entsendungen
aus oder in einen EU- oder EFTA-Staat wird
der Antrag mittels Formular A1 gestellt, bei
Vertragsstaaten mit bilateralen Abkommen
gibt es derzeit noch je nach Vertragsstaat
unterschiedliche Formulare. Sollte die maximale Entsendungsdauer gemäss Abkommen
nicht ausreichen, kann der Arbeitgeber beim
zuständigen Sozialversicherungsträger im
Ursprungsland (in der Schweiz beim Bundesamt für Sozialversicherungen) einen Antrag
auf Entsendungsverlängerung oder Ausnahmevereinbarung einreichen. Diese Vielfalt an
Formularen führt nicht selten zu Missver-
ständnissen und Verständigungsproblemen,
die den Prozess verlangsamen und verkomplizieren. Eine Vereinfachung auf dieser Ebene und eine transparentere Nachverfolgung
von Entsendungsbescheinigungen wären
wünschenswert. Im neuen Antragsformular
werden Fragen zu den Rahmenbedingungen
der Entsendung deutlich detaillierter gestellt
als bisher. Aktuell ist es den Ausgleichskassen
noch freigestellt, ob sie die neuen oder bisherigen Formulare verwenden.
Im Verhältnis zwischen der Schweiz und den
EU-Staaten zeichnet sich diesbezüglich eine
Verbesserung ab, welche sich auch auf das
Verhältnis zu Staaten mit bilateralen Sozialversicherungsabkommen auswirken wird.
ALPS (Applicable Legislation Platform Switzerland) nennt sich die Drehscheibe, auf der
TIPP
Nutzen Sie die anstehenden Veränderungen in den Rahmenbedingungen
für Expats um Ihre Prozesse, Checklisten und Vereinbarungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu
aktualisieren.
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TOP-THEMA ENTSENDUNG
FUSSNOTEN
1
Der Begriff «Mitarbeiter» enthält selbstverständlich
auch Mitarbeiterinnen. Zugunsten einer besseren Leserlichkeit wurde in diesem Artikel auf die Nennung
beider Geschlechter verzichtet.
2
Das Projekt ALPS (Applicable Legislation Platform
Switzerland) stellt die Schweizer Drehscheibe für Informationen im Rahmen des Projekts SNAP-EESSI (Swiss
National Action Plan for Electronic Exchange of Social
Security Information) dar. SNAP-EESSI wurde lanciert
im Rahmen der Digitalisierungsvorgaben der EUVerordnungen EG Nr. 883/2004, geändert durch die
Verordnungen EG Nr. 988/2009 und EG Nr. 987/2009
und hat einen überwiegend digitalen Austausch von
Informationen zum Ziel.
3 Verordnungen EG Nr. 883/2004 und EG Nr. 987/2009.
AUTORIN
die Schweizer Sozialversicherungsträger die
im Rahmen des europäischen Datenaustauschs von Sozialversicherungsinformationen3 vorgesehenen Daten zur Verfügung stellen werden. Das Projekt befindet sich zurzeit
in der Pilotphase. Eine repräsentative Auswahl
von multinationalen Unternehmen erfasst seit
November 2014 langfristige Entsendungen
von über zwei Jahren sowie Entsendungsverlängerungen elektronisch. Mit dem dritten Release von November 2015 können die
Pilotfirmen nun auch Anträge auf kurzfristige
Entsendungen bei ausgewählten Pilotausgleichskassen direkt elektronisch einreichen
oder genehmigen lassen.
Im Rahmen der Arbeiten zu ALPS wurde ein
neues Formular zur Entsendungsbescheinigung für Staaten mit bilateralen Sozialversicherungsabkommen erarbeitet. Im neuen
Antragsformular werden Fragen zu den Rahmenbedingungen der Entsendung deutlich
detaillierter gestellt als bisher. Aktuell ist es
den Ausgleichskassen noch freigestellt, ob sie
die neuen oder bisherigen Formulare verwenden.
Mehr Transparenz, mehr Kontrolle
Das neue Vorgehen und der erleichterte Zugriff
auf die Unterlagen einer Entsendung führen
zu mehr Transparenz für die Sozialversicherungsträger sowohl im Ursprungs- als auch
im Zielland. Das vereinfacht die Kommunikation zwischen den Sozialversicherungsträgern
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LOHN & SOZIALVERSICHERUNGEN
in den verschiedenen EU-Staaten und dürfte
zukünftig den Prozess bis zur Erlangung einer Entsendungsbescheinigung spürbar beschleunigen. Gleichzeitig stellt die gesteigerte
Transparenz höhere Anforderungen an die
Genauigkeit der Angaben in den Anträgen für
eine Entsendungsbescheinigung.
Für Arbeitgeber, die Mitarbeiter aus der
Schweiz in Zielländer der EU oder aus Ländern der EU in die Schweiz entsenden, wären
die anstehenden Veränderungen eine gute
Gelegenheit, den aktuellen Prozess für Entsendungen von Mitarbeitern auf Effektivität
und Effizienz zu überprüfen. Gegebenenfalls
müssen sie Checklisten oder Entsendeverträge und -richtlinien anpassen, um den gesteigerten Anforderungen an Exaktheit gerecht zu
werden.
Brigitte Zulauf, PwC, Partner, Leiterin
Treuhand Schweiz, absolvierte die
Grundausbildung Wirtschaftsmatura
und anschliessend das Lehrerpatent.
1992 erwarb sie den Fachausweis
Treuhänder. Sie bildet sich seitdem laufend weiter und
hat im November 2013 den Master of Advanced Studies
ZFH in Human Capital Management abgeschlossen.
Nebst der Gesamtverantwortung für den Bereich Treuhand bei PwC prägt sie vor allem die Weiterentwicklung
der Outsourcing- und Beratungsdienstleistungen rund
um die Personal- und Saläradministration.
SEMINARTIPP
International Human
Resource Management I
Das Grundlagen-Know-how
für das internationale Personalwesen
Termin: Donnerstag, 25. August 2016
Praxis-Seminar, 1 Tag
International Human
Resource Management II
Internationales Personalmanagement
für Fortgeschrittene
Termin: Donnerstag, 3. November 2016
Praxis-Seminar, 1 Tag
Referentin: Brigitte Zulauf
Fazit
Sozialversicherungsrechtliche Entsendungen
sind komplex und bedürfen einer eingehenden
Auseinandersetzung. Die Voraussetzungen
und Herangehensweisen der Entsendung unterscheiden sich je nach involvierten Staaten
leicht. Die anstehenden Veränderungen in der
Abwicklung von Gesuchen für Entsendungsbescheinigungen bieten eine willkommene
Gelegenheit, die Prozesse zu überprüfen und
nötigenfalls zu aktualisieren. Im Hinblick auf
eine gesteigerte Transparenz ist es wichtig,
nur absolut verlässliche und gesicherte Angaben im Antragsformular vorzunehmen.
NEWSLETTER 03
Ort: Zentrum für Weiterbildung der Uni Zürich
Anmeldung und weitere Informationen:
www.praxisseminare.ch
Entsendungen und
internationale Arbeitseinsätze
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zu Entsendungen und internationale Transfers in Bezug auf
Arbeits-, Aufenthalts-, Steuer- und
Sozialversicherungsrecht.
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