Tagesordnung 90. Öffentliche Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses am 4. August 2016 von 11:00 Uhr bis 11:30 Uhr in Berlin Stand 27. Juli 2016 TOP 1 Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit TOP 2 Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beratungsunterlagen TOP 3 Genehmigung der Tagesordnung TOP 4 Feststellung der Gewährleistung der Öffentlichkeit der Sitzung TOP 5 Offenlegungserklärungen der Sitzungsteilnehmer TOP 6 Öffentliche Beratung und ggf. Beschlussfassung zu Beratungsgegenständen gemäß § 9 Abs. 1 Geschäftsordnung 6.1 Unterausschuss Arzneimittel 6.1.1 Änderung der Arzneimittel-Richtlinie Anlage III (Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse): Alirocumab Der G-BA legt in der Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V (Arzneimittel-Richtlinie) fest, welche Arzneimittel nach einer eigenen Nutzenbewertung oder einer Nutzenbewertung durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) ggf. eingeschränkt verordnungsfähig oder von der Verordnung ausgeschlossen sind. In Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie findet sich eine Übersicht Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse in der Arzneimittelversorgung. aller bestehenden Der G-BA kann gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 4 SGB V die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischem oder therapeutischem Nutzen verfügbar ist. Das Plenum soll über eine Regelung in Anlage III zur Verordnungsfähigkeit von Alirocumab entscheiden. Zu diesem Wirkstoff wurde zuvor eine Nutzenbewertung nach § 35a SGB V durchgeführt. Der Wirkstoff wird zur Behandlung der primären Hypercholesterinämie (heterozygot familiär und nicht-familiär) und gemischten Dyslipidämie eingesetzt. 6.1.2 Änderung der Arzneimittel-Richtlinie Anlage XII (Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a SGB V): Vismodegib (erneute Bewertung nach Fristablauf) 1 Es handelt sich um eine Nutzenbewertung eines neuen Wirkstoffs nach § 35a SGB V. Vismodegib wird bei erwachsenen Patienten mit symptomatischem metastasiertem Basalzellkarzinom oder mit lokal fortgeschrittenem Basalzellkarzinom, für die weder eine Operation noch eine Strahlentherapie geeignet ist, angewendet. Der Wirkstoff wurde für diese Indikation erstmals am 15. August 2013 in Deutschland in den Verkehr gebracht. Der G-BA hat über die Nutzenbewertung von Vismodegib in der vorliegenden Indikation am 6. Februar 2014 beschlossen und die Geltungsdauer dieses Beschlusses bis zum 5. Februar 2016 befristet. Vorliegend handelt es sich um die erneute Bewertung nach Fristablauf. Der G-BA bewertet den Zusatznutzen des Wirkstoffs auf Basis eines vom pharmazeutischen Unternehmer eingereichten Dossiers und einer Bewertung des IQWiG. Die Bewertung des IQWiG wurde zur schriftlichen Stellungnahme gestellt, darüber hinaus wurde eine mündliche Anhörung durchgeführt. 6.1.3 Beschlussfassung über die Verlängerung der Geltungsdauer eines Beschlusses über die Nutzenbewertung nach § 35a SGB V: Vandetanib Der Wirkstoff Vandetanib wurde am 15. März 2012 erstmals in den Verkehr gebracht und ist indiziert für die Behandlung von aggressivem und symptomatischem medullärem Schilddrüsenkarzinom (MTC). Über die Nutzenbewertung nach § 35a SGB V hat der G-BA am 5. September 2013 beschlossen. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wurde bis zum 5. September 2016 befristet, da Vandetanib unter besonderen Bedingungen zugelassen wurde mit der Auflage, dass weitere Nachweise zur Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Zulassungsbehörde vorzulegen sind. Unter Berücksichtigung der von der Zulassungsbehörde gewährten Fristverlängerung zur Einreichung der nachgeforderten Daten soll die Geltungsdauer des Beschlusses über die Nutzenbewertung von Vandetanib verlängert werden. 6.1.4 Änderung der Arzneimittel-Richtlinie Anlage XII (Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a SGB V): Afamelanotid Es handelt sich um eine Nutzenbewertung eines neuen Wirkstoffs nach § 35a SGB V. Am 22. Dezember 2014 wurde der Wirkstoff Afamelanotid für die Prävention von Phototoxizität bei erwachsenen Patienten mit erythropoetischer Protoporphyrie (EPP) zugelassen. Die EPP ist eine Stoffwechselstörung, die mit (Sonnen-)Lichtempfindlichkeit einhergeht. Afamelanotid ist als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens (Orphan Drug) zugelassen. Bei Orphan Drugs gilt der Zusatznutzen bis zum Erreichen einer Umsatzgrenze von 50 Millionen Euro durch die Zulassung als belegt. Übersteigt der Umsatz des Arzneimittels mit der gesetzlichen Krankenversicherung einen Betrag von 50 Millionen Euro, hat der pharmazeutische Unternehmer den Zusatznutzen nachzuweisen. Der G-BA trifft den Beschluss auf Basis des Dossiers des pharmazeutischen Unternehmers, der vom G-BA durchgeführten Dossierbewertung, der vom IQWiG erstellten Bewertung der Therapiekosten und Patientenzahlen und der im schriftlichen und mündlichen Anhörungsverfahren vorgetragenen Stellungnahmen. 6.1.5 Änderung der Arzneimittel-Richtlinie Anlage XII (Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a SGB V) Brivaracetam Es handelt sich um eine Nutzenbewertung eines neuen Wirkstoffs nach § 35a SGB V. Brivacetam wird zur Zusatzbehandlung fokaler Anfälle mit oder ohne sekundäre Generalisierung angewendet. Der Wirkstoff wurde für diese Indikation erstmals am 15. Februar 2016 in Deutschland in den Verkehr gebracht. Der G-BA trifft den Beschluss auf Basis des Dossiers des pharmazeutischen Unternehmers und einer Bewertung des Instituts für 2 Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Die Bewertung des IQWiG wurde zur schriftlichen Stellungnahme gestellt und es wurde eine mündliche Anhörung durchgeführt. 3
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