REAL-Wohnbau Ges.mbH

Mag. Zl. – PL 34/1162/2014
Klagenfurt am Wörthersee, 1. März 2016
LANDESHAUPTSTADT KLAGENFURT am Wörthersee
Festlegung eines Teilbebauungsplanes für Teile des Grundstückes Nr. 186/2, KG Waidmannsdorf,
Projekt Wohnbebauung Liegenschaft Dermuth, Schumanngasse
(REAL-Wohnbau Ges. mbH)
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 1. März 2016
Auf Grund der §§ 24 bis 26 iVm § 13 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995), LGBl. Nr.
23/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 134/1997, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 71/2002, LGBl. Nr.
59/2004 und der Kundmachung LGBl. Nr. 3/2000 wird verordnet:
Artikel I
Es ist beabsichtigt, für die durch das Grundstück Nr. 186/2, KG Waidmannsdorf, repräsentierte Fläche in
einem Teilbebauungsplan Nachstehendes festzulegen:
1.
2.
3.
4.
Die Mindestgröße des Baugrundstückes muss 400 m² betragen.
Die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes im Teilbereich A beträgt GFZ max. = 0,97
Als Bebauungsweise wird die offene Bebauungsweise festgelegt.
Die Geschoßanzahl wird im Teilbereich A mit maximal 5 Geschoßen über dem Niveau der
Schumanngasse laut beiliegender zeichnerischer Darstellung festgelegt.
5. Zur Einbindung in das charakteristische Ortsbild werden entsprechend den örtlichen Verhältnissen
folgende weitere Bebauungsbedingungen festgelegt:
a) Die Gestaltungspläne (Ansichten) von Architekt Kaden bilden die architektonische Leitlinie und
dürfen die Proportionen der einzelnen Bauteile, Fenster- und Türöffnungen,
Gebäudeabmessungen etc. um maximal 5 % verändert werden.
b) Für die Veranda, vorspringende Bauteile, den Traufbereich, die Farbgebung und Materialität sind
von Architekt Kaden Leitdetails zu entwickeln.
c)
Zur Weiterführung der vorhandenen Durchgrünung im Stadtquartier Waidmannsdorf sind entlang
der Schumanngasse und Rudolf-Kattnig-Straße und innerhalb der Wohnanlage,
Bepflanzungsmaßnahmen laut zeichnerischer Darstellung zu treffen.
d) Die maximale Höhe der Erdgeschoßfußbodenoberkante wird mit max. 442,00 Meter
ü. Adria festgelegt.
e) Übergange zum Niveau angrenzender bebauter Grundstücke sind in einem Verhältnis von
1 : 3 abzuböschen.
f)
Gartengeräteschuppen oder Ähnliches sind je Bauabschnitt einheitlich zu gestalten, müssen auf
den in der zeichnerischen Darstellung ausgewiesenen Korridoren situiert werden und dürfen eine
Grundfläche von 4 m² nicht überschreiten. Entlang der öffentlichen Verkehrswege sind die
Gartengeräteschuppen u. Ähnliches um 80 cm abzurücken.
6. Das Ausmaß der Verkehrsflächen entspricht dem öffentlichen Gut der Schumanngasse,
Waffenschmiedgasse und Kranzmayerstraße.
7. Die Baulinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen, sind zeichnerisch dargestellt.
Über die Baulinie dürfen Tiefgaragen, Radabstellgebäude, Carports, Technikräume und Ähnliches
bis an die Grundgrenze heranragen. Balkone und Loggien dürfen die Baulinie, mit Ausnahme zur
östlichen Grundgrenze hin, maximal um 2,00 Meter überragen.
Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am W örthersee, Abteilung Stadtplanung
A 9010 Klagenfurt, Paulitschgasse 13, T 0463-537’3311, F 0463 -537’6245
[email protected]
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes vom 27.9.2011 (Klagenfurter
Bebauungsplanverordnung – KBPVO vom 27.9.2011).
Artikel II
Die zeichnerische Darstellung vom 24.6.2015 bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.
Für die Bürgermeisterin:
Der Abteilungsleiter:
Dipl.-Ing. Robert Piechl
Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am W örthersee, Abteilung Stadtplanung
A 9010 Klagenfurt, Paulitschgasse 13, T 0463-537’3311, F 0463 -537’6245
[email protected]