Mag. Zl. – PL 34/1162/2014 Klagenfurt am Wörthersee, 1. März 2016 LANDESHAUPTSTADT KLAGENFURT am Wörthersee Festlegung eines Teilbebauungsplanes für Teile des Grundstückes Nr. 186/2, KG Waidmannsdorf, Projekt Wohnbebauung Liegenschaft Dermuth, Schumanngasse (REAL-Wohnbau Ges. mbH) VERORDNUNG des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 1. März 2016 Auf Grund der §§ 24 bis 26 iVm § 13 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995), LGBl. Nr. 23/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 134/1997, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 71/2002, LGBl. Nr. 59/2004 und der Kundmachung LGBl. Nr. 3/2000 wird verordnet: Artikel I Es ist beabsichtigt, für die durch das Grundstück Nr. 186/2, KG Waidmannsdorf, repräsentierte Fläche in einem Teilbebauungsplan Nachstehendes festzulegen: 1. 2. 3. 4. Die Mindestgröße des Baugrundstückes muss 400 m² betragen. Die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes im Teilbereich A beträgt GFZ max. = 0,97 Als Bebauungsweise wird die offene Bebauungsweise festgelegt. Die Geschoßanzahl wird im Teilbereich A mit maximal 5 Geschoßen über dem Niveau der Schumanngasse laut beiliegender zeichnerischer Darstellung festgelegt. 5. Zur Einbindung in das charakteristische Ortsbild werden entsprechend den örtlichen Verhältnissen folgende weitere Bebauungsbedingungen festgelegt: a) Die Gestaltungspläne (Ansichten) von Architekt Kaden bilden die architektonische Leitlinie und dürfen die Proportionen der einzelnen Bauteile, Fenster- und Türöffnungen, Gebäudeabmessungen etc. um maximal 5 % verändert werden. b) Für die Veranda, vorspringende Bauteile, den Traufbereich, die Farbgebung und Materialität sind von Architekt Kaden Leitdetails zu entwickeln. c) Zur Weiterführung der vorhandenen Durchgrünung im Stadtquartier Waidmannsdorf sind entlang der Schumanngasse und Rudolf-Kattnig-Straße und innerhalb der Wohnanlage, Bepflanzungsmaßnahmen laut zeichnerischer Darstellung zu treffen. d) Die maximale Höhe der Erdgeschoßfußbodenoberkante wird mit max. 442,00 Meter ü. Adria festgelegt. e) Übergange zum Niveau angrenzender bebauter Grundstücke sind in einem Verhältnis von 1 : 3 abzuböschen. f) Gartengeräteschuppen oder Ähnliches sind je Bauabschnitt einheitlich zu gestalten, müssen auf den in der zeichnerischen Darstellung ausgewiesenen Korridoren situiert werden und dürfen eine Grundfläche von 4 m² nicht überschreiten. Entlang der öffentlichen Verkehrswege sind die Gartengeräteschuppen u. Ähnliches um 80 cm abzurücken. 6. Das Ausmaß der Verkehrsflächen entspricht dem öffentlichen Gut der Schumanngasse, Waffenschmiedgasse und Kranzmayerstraße. 7. Die Baulinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen, sind zeichnerisch dargestellt. Über die Baulinie dürfen Tiefgaragen, Radabstellgebäude, Carports, Technikräume und Ähnliches bis an die Grundgrenze heranragen. Balkone und Loggien dürfen die Baulinie, mit Ausnahme zur östlichen Grundgrenze hin, maximal um 2,00 Meter überragen. Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am W örthersee, Abteilung Stadtplanung A 9010 Klagenfurt, Paulitschgasse 13, T 0463-537’3311, F 0463 -537’6245 [email protected] Im Übrigen gelten die Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes vom 27.9.2011 (Klagenfurter Bebauungsplanverordnung – KBPVO vom 27.9.2011). Artikel II Die zeichnerische Darstellung vom 24.6.2015 bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung. Für die Bürgermeisterin: Der Abteilungsleiter: Dipl.-Ing. Robert Piechl Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am W örthersee, Abteilung Stadtplanung A 9010 Klagenfurt, Paulitschgasse 13, T 0463-537’3311, F 0463 -537’6245 [email protected]
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