Privatdozent Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht II Sommersemester 2016 Hausarbeit In der kreisfreien hessischen Stadt F liegt das unbeplante Gebiet „Auf der Heide“, in welchem in den letzten Jahren immer mehr Niederlassungen von Gewerbebetrieben, Lagerhallen und Bürogebäuden errichtet wurden. Das ganze Gebiet wird mittlerweile von diesen Gebäuden geprägt. Der A beabsichtigt auf einem ihm gehörenden Grundstück innerhalb dieses Gebiets die Errichtung einer Sammelunterkunft für Flüchtlinge und Asylbewerber. Die Stadt hat auch bereits eine Kooperation signalisiert, da man dringend auf weitere Unterbringungsmöglichkeiten angewiesen ist. Der A beantragt daher eine Genehmigung für ein Gebäude mit ca. 10 Metern Höhe und einer Brutto-‐ Grundfläche des Erdgeschosses von 1.000 m² (die anderen Geschosse haben keine größere Ausdehnung). Eine Befreiung von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen hält er nicht für erforderlich, beantragt diese aber hilfsweise. Er ist der Auffassung, zumindest § 246 BauGB werde ihm schon irgendwie helfen. Das Gebäude überragt die meisten anderen Gebäude des Gebiets um 2 Meter. Geplant ist die Unterbringung von höchstens 200 Personen. Es ist zu unterstellen, dass es sich bei der Sammelunterkunft um einen Sonderbau i.S.v. § 2 VIII Nr. 18 HBO handelt. Der B ist Eigentümer einer Lagerhalle im Gebiet „Auf der Heide“. Sein Grundstück liegt rund 100 Meter von dem Grundstück entfernt, das der A für die Sammelunterkunft vorgesehen hat. Als er von der Baugenehmigungsbehörde über den Antrag des A benachrichtigt wird, macht er gegen eine Baugenehmigung geltend, dass es in dem Gebiet „Auf der Heide“ keine Sonderbehandlung für das Vorhaben des A geben dürfe. Alle Eigentümer müssten sich denselben bauplanungsrechtlichen Beschränkungen unterwerfen. Das Vorhaben verunstalte zudem die Gegend dadurch, dass es von seiner Höhe her nahezu alles überrage. Außerdem sei ja mit Spannungen zwischen den Menschen zu rechnen, die dort untergebracht werden, da diese – was zutrifft – verschiedenen ethnischen Gruppen angehören werden. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch seine Lagerarbeiter in Auseinandersetzungen verwickelt werden. Das Baurecht müsse hier seinen Beitrag zur Konfliktvermeidung leisten. Angriffe von Rechtsradikalen auf das Flüchtlingsheim seien nicht ganz unwahrscheinlich. Man müsse auch an die Sicherheit der Flüchtlinge denken. Wenn die Rechtsradikalen ein Feuer legen würden, könne dies im Übrigen auch seine Lagerhalle betreffen. Von dem Auto-‐ oder Fußgängerverkehr, der sich infolge der Sammelunterkunft ergeben wird, wird der B voraussichtlich nicht berührt werden. Aufgaben 1. Begutachten Sie, ob die zuständige Behörde der Stadt F dem A die Baugenehmigung erteilen muss. Nehmen Sie in Ihrer Antwort zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung! 2. Unterstellen Sie, dass die zuständige Behörde die Baugenehmigung erteilt hat. Der Sachverhalt ist wie oben, allerdings hat der A keine Befreiung beantragt, sondern die Behörde hat von sich aus von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen befreit. Der B erhebt nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung. Wird die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Erfolg haben? 3. Unterstellen Sie, dass die zuständige Behörde den Antrag des A auf Erteilung der Baugenehmigung abgelehnt hat, obwohl – wie für diese Frage hier weiter zu unterstellen ist – die Baugenehmigung hätte erteilt werden müssen. Der A erhebt sofort Widerspruch und Privatdozent Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht II Sommersemester 2016 Hausarbeit nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung. Allerdings kündigt ihm die Bank vorher – zivilrechtlich wirksam – den Kredit zur Finanzierung seines Bauvorhabens. Der A findet eine neue Bank, muss aber wegen der nunmehr höheren Zinsen zusätzlich 2.000 Euro zur Tilgung des Kredits aufwenden. Hat der A gegen die öffentliche Hand einen Anspruch auf Ersatz dieser Mehrkosten? Hinweise für die ordnungsgemäße Abgabe und die Nutzung der Bibliothek im RuW: Der Umfang des Gutachtens darf 25 Seiten (reiner Text ohne Inhalts-‐ und Literaturverzeichnis) nicht überschreiten. Als Schriftart ist Times New Roman zu verwenden, im Text mit Schriftgröße 12 pt, Zeilenabstand 1,5; in den Fußnoten Größe 10 pt. Der Rand darf links 6 cm, oben, rechts und unten je 1,5 cm nicht unterschreiten. Die Arbeit ist bis zum 30.09.2016 in Papierform abzugeben und elektronisch hochzuladen. Am letzten Tag der Frist, also am 30.09.2016, ist die Abgabe nur von 10 bis 12 Uhr in 1.303 RuW mmöglich. Vor diesem Termin kann die Arbeit auch im Sekretariat der Entlassungsprofessuren abgegeben werden, wobei die eingeschränkten Öffnungszeiten zu beachten sind. Adresse und Öffnungszeiten sind auf der Homepage zu finden (http://www.jura.uni-‐frankfurt.de/49686208/Schroeder). Ebenso besteht die Möglichkeit, die Arbeit per Post einzusenden (Postadresse: PD Dr. Ulrich Jan Schröder, Goethe-‐ Universität, Fachbereich Rechtswissenschaft, Theodor-‐W.-‐Adorno-‐Platz 4 – Postfach 71, 60629 Frankfurt am Main); zur Terminwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe bei der Post (leserlicher Stempel spätestens vom Abgabetag; ggf. Nachweis; Rückscheine können aus organisatorischen Gründen leider nicht beantwortet werden). Darüber hinaus ist zwingend ein elektronisches Exemplar nur des Gutachtens als Word-‐ Dokument über das E-‐Center der Universität (http://www.jura.uni-‐frankfurt.de/e-‐center) bis einschließlich 24:00 Uhr am 30.09.2016 hochzuladen. Bitte beachten Sie vorher die Hinweise zum Upload. Liegen das elektronische Exemplar und das Druckexemplar nicht fristgerecht vor, kann die Bearbeitung nicht bewertet werden. Der Hausarbeit ist folgende unterschriebene Erklärung anzufügen: „Hiermit erkläre ich, dass die vorliegende Arbeit von mir selbstständig verfasst ist und ich alle benutzten Quellen und Hilfsmittel angegeben habe.“ Die Arbeiten werden auch einer Plagiatskontrolle unterworfen. Achten Sie daher auf das Einhalten wissenschaftlicher Standards, insbesondere auf eine sorgfältige Zitierweise. Bitte beachten Sie auch, dass auf in gedruckter Form eventuell nicht verfügbare Literatur häufig online zugegriffen werden kann (Datenbanken, E-‐Journals etc.). Der Sachverhalt ist urheberrechtlich geschützt. Viel Erfolg!
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