Juristisches Repetitorium hemmer Verwaltungsrecht AT Niedersachsen aufschiebend bedingte Entscheidungsbefugnis des Gerichts. Ergebnis: Die Klage ist somit nur teilweise begründet. Lösung Fall 13, Seite 10 von 10 Arbeitsanleitung: Lesen Sie als Vertiefung zur Problematik der §§ 51, 48 VwVfG Hemmer/Wüst, VerwR II, Rn. 87 ff. Vertiefungsfragen Nach welchem Schema lässt sich § 51 VwVfG prüfen? Vertiefungsfall Huber möchte in der Stadt N ein Wohnhaus errichten. Die beantragte Baugenehmigung wurde vom Landkreis als zuständige Behörde am 28. Februar erteilt. Neider, der Eigentümer des Nachbargrundstücks, war entsetzt über die drohende Nachbarschaft und legte gegen die ihm zugestellte Baugenehmigung sofort Widerspruch ein, den er mit fehlerhaften Grenzabständen zum Wohn- haus des ebenfalls benachbarten Klinge begründete. Die Widerspruchsbehörde wies den Widerspruch des Neider mit Bescheid vom 16. Juni zurück. Dieser legte da- raufhin Klage ein. Während des gerichtlichen Verfahrens wurde der Vorgang in der Kreisverwaltung noch einmal überprüft. Der zu- ständige Beamte kam dabei nunmehr zu dem Ergebnis, dass die dem Huber erteilte Baugenehmigung tatsächlich rechtswidrig ist, da die Grenzabstände zu Klinge nicht eingehalten worden sind. Daraufhin erließ der Landkreis am 24. März des nächsten Jahres nach Anhörung des Huber einen auf § 48 VwVfG gestützten Bescheid, in dem die Rücknahme der Baugenehmigung vom 28. Februar des Vorjahres erklärt wurde. Die Rechtswidrigkeit des Vorhabens wurde ausführlich erläutert. Am Ende des Bescheides heißt es: „Auf entgegenstehende Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder auf die Festsetzung einer Entschä- digung sowie sonstige Hinderungsgründe musste nicht eingegangen werden, da dies wegen der vorliegen- den Klage des Nachbarn Neider und dem damit verbundenen Ausschluss des Vertrauensschutzes unnötig war." Huber, der mit dem Bau noch nicht begonnen hatte, erhebt nach Durchführung eines Vorverfahren eine Klage. Das Gericht solle die Behörden „verpflichten", ihm die Bauerlaubnis wieder zu erteilen. In der mündlichen Verhandlung verweist die Behörde auf ihre bereits im Rücknahmebescheid gemachten Ausfüh- rungen. Selbst wenn man hier Vertrauenserwägungen zu berücksichtigen hätte, ergebe sich kein anderes Ergeb- nis. Da Huber mit dem Bau damals wie heute noch nicht begonnen hätte, entstünde ihm durch die Aufhebung kein Nachteil, der nicht auch durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden könnte. Bei einer Abwägung über- wiegen deshalb die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen. Huber meint, das hätte man sich früher überlegen müssen. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg? RAe Dr. Schlömer/Daxhammer Oktober 15
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