Stadt Velten Wahlperiode 2014 - 2019 Stadtverwaltung Die Bürgermeisterin Beschlussvorlage Nummer: Datum: Wiedervorlage Aktenzeichen Bezug-Nr. Einreicher Beratungsfolge Stadtverordnetenversammlung Terminplan 07.07.2016 2016/087 23.06.2016 SPD/ FWO-Fraktion | Niepalla, Paul Fraktion CDU-Velten | Pawelski, Eva Status öffentlich beschließend Antragsgegenstand Rückforderung entstandener Kosten in Höhe von 8.392,57 € im Zusammenhang des Rechtsstreites Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2015 der Stadt Velten“ Verwaltungsgericht Potsdam (VG 1 K 31/15 – Fraktion Pro Velten / Stadtverordnetenversammlung) Beschlussantrag Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Die Bürgermeisterin wird aufgefordert, den Betrag in Höhe von 8.392,57 € im Rahmen ihres Verwaltungshandelns und dem Gebot einer sparsamen Haushaltsführung zurückzufordern. Beschlussbegründung In Beantwortung einer Anfrage eines Stadtverordneten zu außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren der Stadt Velten und der Gremien der Stadtverordnetenversammlung, ist den Stadtverordneten auch eine Stellungnahme (17. Juni 2016) der Rechtsanwaltskanzlei „Dombert Rechtsanwälte“ zur Kenntnis gegeben worden. Aus dieser geht hervor, dass im Rahmen des Rechtsstreites (VG Potsdam VG 1 K 31/15) die der Stadt entstandenen Kosten zurückzufordern sind. Wörtlich wird ausgeführt: 1. In Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren (VG 1 K 31/15) zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses zu TOP 19 der 4. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 11.12.2014 wurden die Rechtsanwaltskosten der Kläger von der Stadt Velten bislang zu Unrecht übernommen. 2. Die Erhebung der Klage war - insbesondere aufgrund der Auskunft der Kommunalaufsicht vom 22.12.2014 - nicht geboten. Die Stadt Velten sollte daher keine weiteren Zahlungen mehr leisten und bereits gezahlte Rechtsanwaltskosten zurückfordern. Weiter wird ausgeführt: „Dass die Kläger damit trotz der eindeutigen Aussage der Kommunalaufsicht Klage erhoben haben und damit Kosten für die Stadt Velten ausgelöst haben, verstößt gegen das Gebot sparsamer Haushaltsführung. Die Klage als „ultima ratio“ war nicht geboten.“……. „Ein Kostenerstattungsanspruch der Kläger kommt daher nicht in Betracht. Soweit die Stadt Velten bereits Kosten erstattet hat, sind diese zurückzufordern“ In Auswertung der Beantwortung der schriftlichen Anfrage und der juristischen Würdigung, sollte die Stadt Velten schon aufgrund des „Gleichbehandlungsgrundsatzes“ und der „sparsamen Haushaltsführung“ die Rückforderung veranlassen. Insbesondere Stadtverordnete sind diesen Grundsätzen im Besonderen verpflichtet. Finanzielle Auswirkungen haushaltsmäßige Berührung Ertrag Haushaltsstelle keine haushaltsmäßige Berührung HH-Jahr 8.392,57 € Velten, den 23.06.16 _____________________________________ stellv. Fraktionsvorsitzender SPD/FWO-Fraktion _____________________________________ Fraktionsvorsitzende Fraktion CDU-Velten Mittel stehen nicht zur Verfügung Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung: ________________ Euro
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