Rückforderung entstandener Kosten in Höhe von

Stadt Velten
Wahlperiode 2014 - 2019
Stadtverwaltung
Die Bürgermeisterin
Beschlussvorlage
Nummer:
Datum:
Wiedervorlage
Aktenzeichen
Bezug-Nr.
Einreicher
Beratungsfolge
Stadtverordnetenversammlung
Terminplan
07.07.2016
2016/087
23.06.2016
SPD/ FWO-Fraktion |
Niepalla, Paul
Fraktion CDU-Velten |
Pawelski, Eva
Status
öffentlich beschließend
Antragsgegenstand
Rückforderung entstandener Kosten in Höhe von 8.392,57 € im Zusammenhang des
Rechtsstreites Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2015 der Stadt Velten“
Verwaltungsgericht Potsdam (VG 1 K 31/15 – Fraktion Pro Velten /
Stadtverordnetenversammlung)
Beschlussantrag
Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
Die Bürgermeisterin wird aufgefordert, den Betrag in Höhe von 8.392,57 € im Rahmen ihres
Verwaltungshandelns und dem Gebot einer sparsamen Haushaltsführung zurückzufordern.
Beschlussbegründung
In Beantwortung einer Anfrage eines Stadtverordneten zu außergerichtlichen und gerichtlichen
Verfahren der Stadt Velten und der Gremien der Stadtverordnetenversammlung, ist den
Stadtverordneten auch eine Stellungnahme (17. Juni 2016) der Rechtsanwaltskanzlei „Dombert
Rechtsanwälte“ zur Kenntnis gegeben worden. Aus dieser geht hervor, dass im Rahmen des
Rechtsstreites (VG Potsdam VG 1 K 31/15) die der Stadt entstandenen Kosten zurückzufordern
sind. Wörtlich wird ausgeführt:
1.
In Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren (VG 1 K 31/15) zur Feststellung der
Rechtswidrigkeit
des Beschlusses zu TOP 19 der 4.
Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung vom 11.12.2014 wurden die Rechtsanwaltskosten der
Kläger von der Stadt Velten bislang zu Unrecht übernommen.
2.
Die Erhebung der Klage war - insbesondere aufgrund der Auskunft der
Kommunalaufsicht vom 22.12.2014 - nicht geboten. Die Stadt Velten sollte daher keine
weiteren Zahlungen mehr leisten und bereits gezahlte Rechtsanwaltskosten
zurückfordern.
Weiter wird ausgeführt:
„Dass die Kläger damit trotz der eindeutigen Aussage der Kommunalaufsicht Klage erhoben
haben und damit Kosten für die Stadt Velten ausgelöst haben, verstößt gegen das Gebot
sparsamer Haushaltsführung. Die Klage als „ultima ratio“ war nicht geboten.“……. „Ein
Kostenerstattungsanspruch der Kläger kommt daher nicht in Betracht. Soweit die Stadt Velten
bereits Kosten erstattet hat, sind diese zurückzufordern“
In Auswertung der Beantwortung der schriftlichen Anfrage und der juristischen Würdigung,
sollte die Stadt Velten schon aufgrund des „Gleichbehandlungsgrundsatzes“ und der
„sparsamen Haushaltsführung“ die Rückforderung veranlassen. Insbesondere Stadtverordnete
sind diesen Grundsätzen im Besonderen verpflichtet.
Finanzielle Auswirkungen
haushaltsmäßige Berührung
Ertrag
Haushaltsstelle
keine haushaltsmäßige Berührung
HH-Jahr
8.392,57 €
Velten, den 23.06.16
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stellv. Fraktionsvorsitzender SPD/FWO-Fraktion
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Fraktionsvorsitzende Fraktion CDU-Velten
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Mittel stehen nur in folgender Höhe zur
Verfügung: ________________ Euro