Tagesordnung 88. Öffentliche Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses am 7. Juli 2016 von 11:00 Uhr bis 11:30 Uhr in Berlin Stand 30. Juni 2016 TOP 1 Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit TOP 2 Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beratungsunterlagen TOP 3 Genehmigung der Tagesordnung TOP 4 Feststellung der Gewährleistung der Öffentlichkeit der Sitzung TOP 5 Offenlegungserklärungen der Sitzungsteilnehmer TOP 6 Öffentliche Beratung und ggf. Beschlussfassung zu Beratungsgegenständen gemäß § 9 Abs. 1 Geschäftsordnung 6.1 AG Geschäftsordnung-Verfahrensordnung 6.1.1 Änderung des 2. Kapitels Verfahrensordnung: Ergänzender Beschluss zum Verfahren für Methodenbewertungen nach § 137h SGB V Mit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) am 23. Juli 2015 hat der Gesetzgeber § 137h SGB V eingeführt. Die Vorschrift sieht die Bewertung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse vor. Der G-BA ist aufgrund der Regelungen in Absatz 1 Satz 6 verpflichtet, das Nähere zum Verfahren innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 137h Abs. 2 Satz 3 SGB V in der VerfO zu regeln. Die zu erlassende Rechtsverordnung ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Der G-BA hat das Verfahren der Bewertung nach § 137h Absatz 1 Satz 6 SGB V durch Beschlussfassung vom 17. März 2016 in seiner Verfahrensordnung geregelt. Mit Teilgenehmigung vom 13. Mai 2016 wurden aber einzelne Vorschriften vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beanstandet. Um zeitnah eine vollständigen Genehmigung der Verfahrensbestimmungen zu erreichen, ist nunmehr eine entsprechende, ergänzende Beschlussfassung notwendig. Das Plenum entscheidet über die Änderung der Verfahrensordnung. 6.2 Unterausschuss Methodenbewertung 6.2.1 Änderung des Beschlusses vom 19.05.2016 zur Änderung des Beschlusses zur Neufassung der Kinder-Richtlinie vom 18.06.2015: Beschlussfassung zur Änderung des Beschlusses vom 19.05.2016 1 Der G-BA überprüft für die ambulante vertragsärztliche Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten neue ärztliche Methoden daraufhin, ob der Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse als erfüllt angesehen werden können. Auf der Grundlage dieser Überprüfung entscheidet der G-BA darüber, ob eine neue Methode ambulant zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden darf. Der IKK-Bundesverband hatte aufgrund des medizinischen Fortschritts, der teilweise veränderten Prävalenz und Inzidenz von Erkrankungen im Kindesalter sowie der wissenschaftlichen Anforderungen, die an Früherkennungsprogramme gestellt werden, einen Antrag auf Überarbeitung der Kinder-Richtlinien gestellt. Nach den ersten Teilbeschlüssen am 18. Juni und 20. August 2015 hat der G-BA am 19. Mai 2016 Regelungen bzw. Änderungen der Dokumentation, zur Evaluation und den Maßnahmen zur Qualitätssicherung beschlossen. Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 hat das BMG um eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Beschluss gebeten. Der Bitte soll durch eine klarstellende Änderung nachgekommen werden. Das Plenum entscheidet über die Änderung des Beschlusses vom 19. Mai 2016. 6.3 Unterausschuss Bedarfsplanung 6.3.1 Änderung des Beschlusses vom 16. Juni 2016 zur Änderung der BedarfsplanungsRichtlinie: Änderungen im 9. Abschnitt Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung bei Zulassungsbeschränkungen (§§ 40 bis 47 BPL-RL) Zentraler Regelungsgegenstand der Bedarfsplanung in Deutschland ist die Zahl der zugelassenen Vertragsärztinnen und -ärzte und Psychotherapeutinnen und -therapeuten bezogen auf die Zahl der Einwohner in einem bestimmten räumlichen Planungsbereich. Der G-BA legt in seiner BPL-RL bundeseinheitlich einen Rahmen zur Bestimmung dieser sogenannten Verhältniszahlen fest, die für eine bedarfsgerechte Versorgung benötigt werden. Gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V beschließt der G-BA Ausnahmeregelungen zur Leistungsbegrenzung bei Zulassungsbeschränkungen im Fall eines unterdurchschnittlichen Praxisumfangs. Mit Beschluss vom 16. Juni 2016 hat der G-BA in Umsetzung des gesetzlichen Auftrages die Regelungen hinsichtlich der Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung bei Zulassungsbeschränkungen angepasst. Im Nachgang zu der Beschlussfassung hat der G-BA einen Änderungsbedarf an dem Beschluss festgestellt. Das Plenum entscheidet über die Änderung. 2
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