Tagesordnung 91. Öffentliche Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses am 18. August 2016 von 11:00 Uhr bis ca. 13:00 Uhr in Berlin Stand 11. August 2016 TOP 1 Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit TOP 2 Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beratungsunterlagen und ggf. Beschlussfassung über die Beratung verspätet eingereichter Sitzungsunterlagen TOP 3 Genehmigung der Tagesordnung TOP 4 Feststellung der Gewährleistung der Öffentlichkeit der Sitzung TOP 5 Offenlegungserklärungen der Sitzungsteilnehmer TOP 6 Genehmigung der Niederschrift TOP 7 Aktuelle Informationen zu gesundheitspolitischen Themen TOP 8 Öffentliche Beratung und ggf. Beschlussfassung zu Beratungsgegenständen gemäß § 9 Abs. 1 Geschäftsordnung 8.1 Unterausschuss Arzneimittel 8.1.1 Änderung der Arzneimittel-Richtlinie Anlage IV (Therapiehinweise): Aufhebung des Therapiehinweises Infliximab bei Morbus Crohn Der G-BA nimmt nach § 92 Abs. 2 SGB V Hinweise in die Anlage IV der Arzneimittel-Richtlinie auf, die dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel ermöglichen. Mit aktuellem Beschluss soll der Therapiehinweis zu Infliximab bei Morbus Crohn aufgehoben werden. 8.1.2 Änderung der Arzneimittel-Richtlinie Anlage IX (Festbetragsgruppenbildung) und Anlage X (Aktualisierung von Vergleichsgrößen): Carboanhydrasehemmer, Gruppe 1, in Stufe 2 Der G-BA bestimmt nach § 35 Abs. 1 SGB V, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können. In den sogenannten Festbetragsgruppen sollen erstens Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen oder zweitens pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen (insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen) oder drittens therapeutisch vergleichbarer Wirkung (insbesondere Arzneimittelkombinationen) zusammengefasst werden. Der G-BA ermittelt auch die nach Absatz 3 notwendigen rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder andere geeignete Vergleichsgrößen. 1 Die Festbetragsgruppe Carboanhydrasehemmer, Gruppe 1, in Stufe 2 soll gebildet werden. Die einbezogenen Wirkstoffe werden zur Glaukom-Behandlung eingesetzt. 8.1.3 Änderung der Arzneimittel-Richtlinie Anlage IX (Festbetragsgruppenbildung) und Anlage X (Aktualisierung von Vergleichsgrößen): Kombinationen von Carboanhydrasehemmern mit Timolol, Gruppe 1, in Stufe 3 Der G-BA bestimmt nach § 35 Abs. 1 SGB V, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können. In den sogenannten Festbetragsgruppen sollen erstens Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen oder zweitens pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen (insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen) oder drittens therapeutisch vergleichbarer Wirkung (insbesondere Arzneimittelkombinationen) zusammengefasst werden. Der G-BA ermittelt auch die nach Absatz 3 notwendigen rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder andere geeignete Vergleichsgrößen. Die Festbetragsgruppe Kombinationen von Carboanhydrasehemmern mit Timolol, Gruppe 1, in Stufe 3 soll gebildet werden. Die einbezogenen Wirkstoffe werden zur Glaukom-Behandlung eingesetzt. 8.1.4 Änderung der Arzneimittel-Richtlinie Anlage IX (Festbetragsgruppenbildung) und Anlage X (Aktualisierung von Vergleichsgrößen): Kombinationen von Levodopa mit Decarboxylase- und COMT-Hemmern, Gruppe 1, in Stufe 3 Der G-BA bestimmt nach § 35 Abs. 1 SGB V, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können. In den sogenannten Festbetragsgruppen sollen erstens Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen oder zweitens pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen (insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen) oder drittens therapeutisch vergleichbarer Wirkung (insbesondere Arzneimittelkombinationen) zusammengefasst werden. Der G-BA ermittelt auch die nach Absatz 3 notwendigen rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder andere geeignete Vergleichsgrößen. Die Festbetragsgruppe Kombinationen von Levodopa mit Decarboxylase- und COMT-Hemmern, Gruppe 1, in Stufe 3 soll gebildet werden. Die einbezogenen Wirkstoffe werden zur Behandlung des Morbus Parkinson eingesetzt. 8.2 Unterausschuss Methodenbewertung 8.2.1 Nicht-invasive Pränataldiagnostik (NIPD) zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 mittels eines molekulargenetischen Tests für die Anwendung bei Risikoschwangerschaften im Rahmen der Mutterschafts-Richtlinien (Mu-RL) nach § 135 Absatz 1 SGB V: Gemeinsamer Antrag des unparteiischen Vorsitzenden, der unparteiischen Mitglieder, der KBV und des GKV-SV vom 4. Juli 2016 Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden daraufhin zu überprüfen, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 hat der Unparteiische Vorsitzende, Prof. Hecken, die Unparteiischen Mitglieder Dr. Klakow-Franck und Dr. Deisler sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKVSpitzenverband die Bewertung der Nicht-invasiven Pränataldiagnostik (NIPD) zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 mittels eines molekulargenetischen Tests für die Anwendung bei Risikoschwangerschaften im Rahmen der Mutterschafts-Richtlinien (Mu-RL) gemäß § 135 Absatz 1 SGB V beantragt. 2 In dem hiermit beantragten Prüfverfahren werden die Gremienmitglieder des G-BA in ihren Beratungen zur evidenzbasierten medizinischen Bewertung der NIPD die in zahlreichen gesellschaftlichen Gruppen diskutierten Befürchtungen einer möglichen Indikationsausweitung der Pränataldiagnostik und einer damit einhergehenden potenziellen Gefahr der selektiven Verhinderung von Schwangerschaften, insbesondere mit fetaler Trisomie 21, im Blick behalten. Aus der Tatsache, dass vorgeburtliche Untersuchungen ausschließlich mit Zustimmung der schwangeren Frau durchgeführt werden dürfen, ergibt sich umfassender ärztlicher Aufklärungs- und Beratungsbedarf. Darum wird in diesem Antrag besonders großer Wert darauf gelegt, dass werdende Eltern Unterstützung bei einer informierten Entscheidung im Umgang mit dem verfügbaren genetischen Wissen bekommen. Der G-BA ist sich in seinen Beratungen der Tatsache bewusst, dass dieses Verfahren neben den standardmäßig zu prüfenden medizinischen Gesichtspunkten in besonderer Weise ethische Fragestellungen berührt, die stets mitbedacht werden müssen. Um diese Perspektive zu stärken, ist es vorgesehen, im weiteren Beratungsverfahren, z. B. im Rahmen des ersten Einschätzungsverfahrens oder auch im abschließenden Stellungnahmeverfahren neben den wissenschaftlichen Fachgesellschaften weitere gesellschaftliche Organisationen wie z.B. den Deutschen Ethikrat einzubeziehen. Das am 17. April 2014 beschlossene Beratungsverfahren für eine Richtlinie zur Erprobung der Nichtinvasiven Pränataldiagnostik zur Bestimmung des Risikos von fetaler Trisomie 21 mittels molekulargenetischer Tests gemäß § 137e Absatz 1 SGB V ruht in der Zeit des Methodenbewertungsverfahrens. Das Plenum entscheidet über die Einleitung eines Beratungsverfahrens. 8.2.2 Antrag auf Bewertung des häuslichen Einsatzes von motorbetriebenen Bewegungsschienen (CPM) nach Interventionen am Kniegelenk und am Schultergelenk gem. § 135 Abs. 1 Satz 2 SGB V: Antrag des GKV-SV vom 19.05.2016 Der GKV-Spitzenverband hat beim G-BA einen Antrag auf Bewertung des häuslichen Einsatzes von motorbetriebenen Bewegungsschienen (CPM) nach Interventionen am Kniegelenk und am Schultergelenk gem. § 135 Absatz 1 SGB V gestellt. Bei dem häuslichen Einsatz von motorbetriebenen Bewegungsschienen handelt es sich gemäß der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts um eine Methode. Das Plenum entscheidet über die Einleitung eines Beratungsverfahrens. 8.2.3 Auswahlverfahren für Erprobungs-Richtlinien gemäß 2. Kap. § 20 Abs. 4 VerfO: Messung und Monitoring des pulmonalarteriellen Drucks mittels implantiertem Sensor zur Therapieoptimierung bei Herzinsuffizienz im Stadium NYHA III Gemäß § 137e Abs. 7 SGB V können Hersteller eines Medizinprodukts, auf dessen Einsatz die technische Anwendung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode maßgeblich beruht, beim G-BA beantragen, dass dieser eine Richtlinie zur Erprobung dieser Methode beschließt. Gemäß 2. Kapitel § 20 Absatz 4 der Verfahrensordnung des G-BA begründet die Annahme des Antrags jedoch keinen Anspruch auf eine Erprobung. Entsprechend dieser Regelung entscheidet der G-BA einmal jährlich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der weiteren vorliegenden Potenzialfeststellungen über die Einleitung eines Beratungsverfahrens zu einer entsprechenden Erprobungs-Richtlinie. Für die Entscheidung über die Verfahrenseinleitung sind der Vergleich der Potenziale der untersuchten Methoden und die Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Erprobung maßgeblich. Die Entscheidung ist unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu treffen. Seit dem Auswahlverfahren für das Haushaltsjahr 2016 wurde ein Antrag auf Erprobung der Messung und Monitoring des pulmonalarteriellen Drucks mittels implantiertem Sensor zur Therapieoptimierung bei Herzinsuffizienz im Stadium NYHA III angenommen. Der G-BA entscheidet nun über die Aufnahme von Beratungen zu einer Richtlinie zur Erprobung dieser 3 Methode für das Haushaltsjahr 2017. 8.2.4 Richtlinien über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung („Mutterschafts-Richtlinien“; Mu-RL): Einleitung des Beratungsverfahren zur Rh-Prophylaxe Dem G-BA liegen Hinweise vor, wonach die bestehenden Regelungen der Mu-RL zur Rh-Prophylaxe überprüft werden müssen. Die Anti-D-Prophylaxe besteht aus einer Injektion von Anti-D-Antikörpern, die die mütterliche Immunisierung gegenüber dem fetalen Rhesus-D Merkmal verhindern. Eine Möglichkeit auf diese Anti-DProphylaxe bei einem Teil der schwangeren Frauen verzichten zu können, wäre die Kenntnis des RhesusD Faktors des Ungeborenen. Im Ergebnis einer ersten orientierenden Literaturrecherche besteht Anlass der Frage nachzugehen, ob das etablierte Verfahren der Rh-Prophylaxe beibehalten werden sollte oder durch eine nichtinvasive Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors für einen Teil der schwangeren Frauen entbehrlich wäre. Das Plenum entscheidet über die Einleitung eines Beratungsverfahrens. 8.2.5 Wiederaufnahme von Beratungen gemäß §§ 135 Abs. 1 und 137c Abs. 1 SGB V: PET; PET/CT bei Kopf- und Halstumoren Der G-BA hatte im Rahmen seiner Beratungen im November 2012 und April 2013 Bewertungsverfahren zur Überprüfung der PET; PET/CT bei Kopf- und Halstumoren ruhend gestellt. die Auf Grund einer erfolgten Recherche kommt der Unterausschuss Methodenbewertung zu dem Ergebnis, dass sich die Evidenzlage qualitativ und quantitativ geändert hat. Das Plenum entscheidet über die Wiederaufnahme der Beratungen über PET; PET/CT bei Kopf- und Halstumoren 8.3 Unterausschuss Qualitätssicherung 8.3.1 Institution nach § 137a SGB V (a. F): Bericht zur Entwicklung von Risikoadjustierungsmodellen zum QS-Verfahren Arthroskopie am Kniegelenk: Abnahme des Berichts und Freigabe zur Veröffentlichung Der G-BA hat in seiner Sitzung am 21. Mai 2015 die Institution nach § 137a SGB V (a. F.) mit der Entwicklung von Risikoadjustierungsmodellen zum QS-Verfahren Arthroskopie am Kniegelenk beauftragt. Die Institution hat den Bericht zur Entwicklung von Risikoadjustierungsmodellen fristgerecht vorgelegt. Das Plenum entscheidet über die Abnahme des Berichts und über die Veröffentlichung auf den Internetseite der Institution nach § 137a SGB V (a. F.). 4
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