VIN VerordnungsInfo Nordrhein | Juni 2016

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VerordnungsInfo Nordrhein
Der Medikationsplan kommt
Für Patienten, die mehr als drei Medikamente erhalten, soll die Praxis ab 1. Oktober dieses Jahres einen
Medikationsplan ausstellen. Den Plan soll es zunächst auf Papier geben – in Zukunft elektronisch.
Der Medikationsplan soll Angaben enthalten zu
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Wirkstoff,
Handelsnamen (optional),
Stärke,
Darreichungsform,
Hinweise zur Dosierung und sonstigen Anwendung (optional),
Anwendungsgrund (optional).
Den Medikationsplan hat der Gesetzgeber der Selbstverwaltung mit dem E-Health-Gesetz in die Agenda geschrieben. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Bundesärztekammer (BÄK) und der
Deutsche Apothekerverband (DAV) haben deswegen eine Vereinbarung über einen bundeseinheitlichen
Medikationsplan geschlossen.
Den Plan muss der behandelnde Arzt ausstellen. Er umfasst sowohl verschreibungspflichtige als auch
nicht verschreibungspflichtige Arzneien (Grünes Rezept). Wenn der Apotheker im Rahmen von Aut idem
ein Fertigpräparat mit anderem Handelsnamen abgibt, kann der Medikationsplan auf Wunsch des Patienten vom Apotheker geändert werden. Nach den Vorgaben der Vereinbarung entscheidet der behandelnde Arzt, ob die Änderungen sinnvollerweise auf dem Medikationsplan übernommen werden. Auf
Wunsch des Patienten kann der Arzt auch auf die Angabe einer Arznei auf dem Plan verzichten.
Ob die Praxen Honorar für die Ausstellung der Pläne erhalten, verhandelt die KBV mit den Krankenkassen. „Wir setzen uns dafür ein, dass der mit dem Medikationsplan verbundene zusätzliche Aufwand auch
vergütet wird“, sagte Regina Feldmann, Vizechefin der KBV.
KBV, DAV und BÄK einigten sich in enger Abstimmung mit dem Bundesverband Gesundheits-IT e. V.
(bvitg), dem ADAS – Bundesverband Deutscher Apotheken-Softwarehäuser e. V. und HL7 Deutschland
e. V. auf eine technische Spezifikation zur elektronischen Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans, die als Anlage der oben genannten Vereinbarung veröffentlicht wird. Medikationspläne sollen
dabei über einen zweidimensionalen Barcode eingelesen werden können. Praxen werden jedoch nicht
verpflichtet, einen entsprechenden Scanner anzuschaffen.
www.kvno.de
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Übergangsfrist bis April 2017
Der Medikationsplan soll bis Anfang 2018 auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden.
Davor gibt es den Plan auf Papier. Damit dies einheitlich läuft, müssen die Eckpunkte in der Praxissoftware hinterlegt werden, die Hersteller erhalten dafür von der KBV die nötigen Vorgaben. Technische
Details und Vorgaben für die Softwareanbieter müssen in der oben genannten Vereinbarung noch ergänzt werden. Es gibt jedoch eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2017. Bis dahin können noch alte
Medikationspläne verwendet werden.
Bestehende Pläne bis April 2017 einsetzbar
Die Ausgabe eines Medikationsplans ist zwar ab Oktober 2016 Pflicht, doch erst ab April 2017 müssen
Praxen die vereinbarten Standards erfüllen. Bis dahin sind beispielsweise Medikationspläne einsetzbar,
die auf dem Aktionsplan Arzneimitteltherapiesicherheit beruhen.
Die KBV stellt auf ihrer Homepage eine Liste häufiger Fragen und Antworten zur Verfügung:
http://www.kbv.de/media/sp/Medikationsplan_FAQ_Juni_2016.pdf.
Impressum
Redaktion: Pharmakotherapieberatung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
Dr. Holger Neye (V.i.S.d.P)
Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf
Tel.: (0211) 5970- 8111
Fax: (0211) 5970- 8136
E-Mail: [email protected]
www.kvno.de
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Medikationsplan
für:
geb. am:
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ausgedruckt am:
(Stempel)
Wirkstoff
Handelsname
In Anlehnung an DE-DE-Version 2.0 vom 15.12.2013
Stärke Form
Mo Mi Ab zN Einheit
Hinweise
Musterplan zum handschriftlichen Ausfüllen
Grund