Informationen zum vierten Quartal 2016

INFORMATIONEN
INFORMATIONENFÜR
FÜRDIE
DIEPRAXIS
PRAXIS
IT in der Praxis
Oktober 2016
Informationen zum vierten Quartal 2016
Mit Beginn des vierten Quartals gibt es einige Neuerungen, die Auswirkungen auf die IT in der Praxis haben. Wir stellen diese nachfolgend kurz
vor. Darüber hinaus haben wir einige weitere Informationen und Hinweise rund um die Themen IT und Praxissoftware zusammengestellt.
Medikationsplan in der Praxis erstellen – Hinweise zur Abrechnung
Seit 1. Oktober haben Patienten Anspruch auf einen Medikationsplan,
wenn sie mindestens drei auf Kassenrezept verordnete, systemisch wirkende Medikamente gleichzeitig anwenden. Die Anwendung muss dauerhaft (über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen) vorgesehen sein.
Um Medikationspläne elektronisch zu erstellen und zu aktualisieren, benötigen Praxen folgende Komponenten:

Anspruch auf
Medikationsplan
Medikationsplan-Modul im Praxisverwaltungssystem (PVS): Damit ist eine Verwaltung des Medikationsplans mit der Praxissoftware möglich. Die Softwarehäuser wurden aufgefordert, die Verordnungssoftware um den bundeseinheitlichen Medikationsplan
zu ergänzen und von der KBV zertifizieren zu lassen. Einige
PVS-Anbieter stellen Praxen neue Software-Module kostenfrei
zur Verfügung, manche berechnen Lizenzkosten, darauf hat die
KBV leider keinen Einfluss.
Falls die Verordnungssoftware noch keine Funktionen zur Erstellung des einheitlichen Medikationsplans enthält, können Ärzte
übergangsweise bis zum 31. März 2017 auch noch andere Pläne
nutzen. Spätestens ab dem 1. April 2017 muss dann jedoch der
bundeeinheitliche Plan verwendet werden.
Plan spätestens
ab April 2017 im PVS

Barcode-Scanner: Damit kann der Medikationsplan eingelesen
und elektronisch im PVS aktualisiert werden. Die Anschaffung eines Barcode-Scanners ist nicht verpflichtend, empfiehlt sich jedoch für Ärzte, die häufig geänderte Pläne einlesen müssen, da
der Aufwand des „Abtippens“ so entfällt.
Bacode-Scanner
zum Einlesen

Drucker: Zum Ausdrucken des Planes empfiehlt sich ein Laserdrucker mit einer Auflösung von mindestens 300 dpi. Für den
Ausdruck kann normales DIN-A4-Papier verwendet werden.
Laserdrucker
Hinweise zur Abrechnung der neuen Leistung über den EBM
Für das Erstellen und Aktualisieren von Medikationsplänen erhalten Vertragsärzte eine Vergütung. Die Abrechnung ist unterschiedlich geregelt.
So erhalten Hausärzte und Pädiater zur Chronikerpauschale einen Zuschlag (GOP 03222 bzw. 04222), die meisten Fachärzte erhalten einen
Zuschlag zur Grundpauschale. Diese Zuschläge werden von der Kassenärztlichen Vereinigung automatisch zugesetzt.
Abrechnung
unterschiedlich
geregelt
Thema: IT in der Praxis
Bei nicht chronisch kranken Patienten, die Anspruch auf einen Medikationsplan haben, können Hausärzte eine Einzelleistung abrechnen (neue
GOP 01630). Fachärzte erhalten für onkologische Patienten, Schmerzpatienten sowie Patienten mit einer Organtransplantation eine Einzelleistungsvergütung (GOP 01630), wenn sie die fachgruppenspezifische Zusatzpauschale Onkologie oder die GOP 30700 oder die fachgruppenspezifische Zusatzpauschale für die Behandlung eines Transplantatträgers abrechnen. Die neue GOP 01630 ist derzeit noch nicht in den PVS
hinterlegt und muss manuell eingegeben werden.
Alles Wichtige zum Medikationsplan, unter anderem Fragen und Antworten sowie Details zur Vergütung, lesen Sie unter www.kbv.de/363718.
FAQ zum Medikationsplan im Internet
Neue Chronikerbescheinigung im PVS hinterlegt
Für die Chronikerbescheinigung wird seit Oktober bundesweit ein neues
Formular eingesetzt. Statt der kassenindividuellen Vordrucke gibt es jetzt
ein einheitliches Muster 55. Es wird allerdings nicht mehr von den Krankenkassen bereitgestellt, sondern muss in den Praxen vorgehalten werden. Vordrucke können über die regulären Bezugswege bestellt werden.
Das Formular ist in der Praxissoftware hinterlegt und kann elektronisch
ausgefüllt oder per Blankoformularbedruckung erstellt werden.
Chronikerbescheinigung:
neues Formular
hinterlegt
Eine Abbildung des Formulars finden Sie unter www.kbv.de/305224.
Einheitliche Heilmittelverordnungssoftware: Vorbereitungen laufen
Ab 2017 dürfen Vertragsärzte in ihren Praxisverwaltungssystemen nur
noch eine von der KBV zertifizierte (geprüfte und zugelassene) Software
für die Verordnung von Heilmitteln nutzen. Das hat der Gesetzgeber vorgeschrieben und die KBV mit der Zertifizierung entsprechender Softwareprodukte beauftragt. Erste PVS-Anbieter haben ihre Produkte eingereicht, sodass die erforderlichen Zertifizierungsverfahren gestartet
werden konnten. Ziel ist, dass die PVS-Anbieter die neue Software mit
dem regulären Update zum 1. Januar 2017 aufspielen.
Heilmittel: Einsatz der
Verordnungssoftware
wird vorbereitet
Die gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung einer zertifizierten Software
betrifft alle Vertragsärzte, die Heilmittelverordnungen elektronisch ausstellen – und zwar unabhängig davon, ob sie dies häufig oder selten tun.
Verpflichtung betrifft alle
Ärzte, die mittels einer
Software verordnen
Bei Fragen zur Praxissoftware wenden sich Ärzte an ihren Softwareanbieter. Informationen zur Heilmittelverordnung mit zertifizierter Software
stellt die KBV online bereit unter www.kbv.de/936881.
Mehr Informationen
Weiteres zur IT in der Praxis finden Sie auf der KBV-Internetseite unter
www.kbv.de/html/praxis-it.php. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre
KV oder an die KBV (E-Mail: [email protected], Tel. 030 4005-2077).
Weiteres
im Internet
Kennen Sie schon die PraxisNachrichten? Sie können den Newsletter der KBV
hier kostenlos abonnieren: www.kbv.de/html/1641.php.
-2-
Thema: IT in der Praxis
-3-