INFORMATIONEN INFORMATIONENFÜR FÜRDIE DIEPRAXIS PRAXIS IT in der Praxis Oktober 2016 Informationen zum vierten Quartal 2016 Mit Beginn des vierten Quartals gibt es einige Neuerungen, die Auswirkungen auf die IT in der Praxis haben. Wir stellen diese nachfolgend kurz vor. Darüber hinaus haben wir einige weitere Informationen und Hinweise rund um die Themen IT und Praxissoftware zusammengestellt. Medikationsplan in der Praxis erstellen – Hinweise zur Abrechnung Seit 1. Oktober haben Patienten Anspruch auf einen Medikationsplan, wenn sie mindestens drei auf Kassenrezept verordnete, systemisch wirkende Medikamente gleichzeitig anwenden. Die Anwendung muss dauerhaft (über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen) vorgesehen sein. Um Medikationspläne elektronisch zu erstellen und zu aktualisieren, benötigen Praxen folgende Komponenten: Anspruch auf Medikationsplan Medikationsplan-Modul im Praxisverwaltungssystem (PVS): Damit ist eine Verwaltung des Medikationsplans mit der Praxissoftware möglich. Die Softwarehäuser wurden aufgefordert, die Verordnungssoftware um den bundeseinheitlichen Medikationsplan zu ergänzen und von der KBV zertifizieren zu lassen. Einige PVS-Anbieter stellen Praxen neue Software-Module kostenfrei zur Verfügung, manche berechnen Lizenzkosten, darauf hat die KBV leider keinen Einfluss. Falls die Verordnungssoftware noch keine Funktionen zur Erstellung des einheitlichen Medikationsplans enthält, können Ärzte übergangsweise bis zum 31. März 2017 auch noch andere Pläne nutzen. Spätestens ab dem 1. April 2017 muss dann jedoch der bundeeinheitliche Plan verwendet werden. Plan spätestens ab April 2017 im PVS Barcode-Scanner: Damit kann der Medikationsplan eingelesen und elektronisch im PVS aktualisiert werden. Die Anschaffung eines Barcode-Scanners ist nicht verpflichtend, empfiehlt sich jedoch für Ärzte, die häufig geänderte Pläne einlesen müssen, da der Aufwand des „Abtippens“ so entfällt. Bacode-Scanner zum Einlesen Drucker: Zum Ausdrucken des Planes empfiehlt sich ein Laserdrucker mit einer Auflösung von mindestens 300 dpi. Für den Ausdruck kann normales DIN-A4-Papier verwendet werden. Laserdrucker Hinweise zur Abrechnung der neuen Leistung über den EBM Für das Erstellen und Aktualisieren von Medikationsplänen erhalten Vertragsärzte eine Vergütung. Die Abrechnung ist unterschiedlich geregelt. So erhalten Hausärzte und Pädiater zur Chronikerpauschale einen Zuschlag (GOP 03222 bzw. 04222), die meisten Fachärzte erhalten einen Zuschlag zur Grundpauschale. Diese Zuschläge werden von der Kassenärztlichen Vereinigung automatisch zugesetzt. Abrechnung unterschiedlich geregelt Thema: IT in der Praxis Bei nicht chronisch kranken Patienten, die Anspruch auf einen Medikationsplan haben, können Hausärzte eine Einzelleistung abrechnen (neue GOP 01630). Fachärzte erhalten für onkologische Patienten, Schmerzpatienten sowie Patienten mit einer Organtransplantation eine Einzelleistungsvergütung (GOP 01630), wenn sie die fachgruppenspezifische Zusatzpauschale Onkologie oder die GOP 30700 oder die fachgruppenspezifische Zusatzpauschale für die Behandlung eines Transplantatträgers abrechnen. Die neue GOP 01630 ist derzeit noch nicht in den PVS hinterlegt und muss manuell eingegeben werden. Alles Wichtige zum Medikationsplan, unter anderem Fragen und Antworten sowie Details zur Vergütung, lesen Sie unter www.kbv.de/363718. FAQ zum Medikationsplan im Internet Neue Chronikerbescheinigung im PVS hinterlegt Für die Chronikerbescheinigung wird seit Oktober bundesweit ein neues Formular eingesetzt. Statt der kassenindividuellen Vordrucke gibt es jetzt ein einheitliches Muster 55. Es wird allerdings nicht mehr von den Krankenkassen bereitgestellt, sondern muss in den Praxen vorgehalten werden. Vordrucke können über die regulären Bezugswege bestellt werden. Das Formular ist in der Praxissoftware hinterlegt und kann elektronisch ausgefüllt oder per Blankoformularbedruckung erstellt werden. Chronikerbescheinigung: neues Formular hinterlegt Eine Abbildung des Formulars finden Sie unter www.kbv.de/305224. Einheitliche Heilmittelverordnungssoftware: Vorbereitungen laufen Ab 2017 dürfen Vertragsärzte in ihren Praxisverwaltungssystemen nur noch eine von der KBV zertifizierte (geprüfte und zugelassene) Software für die Verordnung von Heilmitteln nutzen. Das hat der Gesetzgeber vorgeschrieben und die KBV mit der Zertifizierung entsprechender Softwareprodukte beauftragt. Erste PVS-Anbieter haben ihre Produkte eingereicht, sodass die erforderlichen Zertifizierungsverfahren gestartet werden konnten. Ziel ist, dass die PVS-Anbieter die neue Software mit dem regulären Update zum 1. Januar 2017 aufspielen. Heilmittel: Einsatz der Verordnungssoftware wird vorbereitet Die gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung einer zertifizierten Software betrifft alle Vertragsärzte, die Heilmittelverordnungen elektronisch ausstellen – und zwar unabhängig davon, ob sie dies häufig oder selten tun. Verpflichtung betrifft alle Ärzte, die mittels einer Software verordnen Bei Fragen zur Praxissoftware wenden sich Ärzte an ihren Softwareanbieter. Informationen zur Heilmittelverordnung mit zertifizierter Software stellt die KBV online bereit unter www.kbv.de/936881. Mehr Informationen Weiteres zur IT in der Praxis finden Sie auf der KBV-Internetseite unter www.kbv.de/html/praxis-it.php. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre KV oder an die KBV (E-Mail: [email protected], Tel. 030 4005-2077). Weiteres im Internet Kennen Sie schon die PraxisNachrichten? Sie können den Newsletter der KBV hier kostenlos abonnieren: www.kbv.de/html/1641.php. -2- Thema: IT in der Praxis -3-
© Copyright 2024 ExpyDoc