Offene Genehmigung

Deutscher Bundestag
Ausschuss für
Kultur u. Medien
Ausschussdrucksache
18(22)176
Änderungsantrag
Ausschuss für Kultur und Medien
21.06.2016
der Abgeordneten Sigrid Hupach, Harald Petzold und der Fraktion DIE LINKE. im
Ausschuss für Kultur und Medien am 21.06.2016
zur abschließenden Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/7456 –
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
hier: Weitere legitime Zwecke für eine allgemeine offene Genehmigung [§ 25]
Der Ausschuss wolle beschließen:
1. § 25 Allgemeine offene Genehmigung
Absatz 1 wie folgt zu ändern:
(1) Für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut kann die zuständige oberste
Landesbehörde einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung auf Antrag eine zeitlich
befristete generelle Genehmigung (allgemeine offene Genehmigung) erteilen, wenn
diese Einrichtung regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche
Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke, Forschungs- oder
vergleichbare Zwecke ausführt. Die allgemeine offene Genehmigung kann mit
Nebenbestimmungen versehen werden.
Begründung
Für Kulturgut bewahrende Einrichtungen gibt es neben Ausstellungen, Restaurierungen oder
Forschungen weitere legitime Zwecke, um Kulturgut vorrübergehend ins Ausland
auszuführen. Dazu gehören zum Beispiel die Erstellung von Gutachten oder auch die
fachgerechte Digitalisierung.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird klargestellt, dass die allgemeine offene
Genehmigung auch für diese oder weitere legitime Zwecke erteilt werden kann. Da sich die
allgemeine offene Genehmigung nur auf Kulturgut bewahrende Einrichtungen bezieht, kann
unterstellt werden, dass diese nicht leichtfertig nationales Kulturgut ins Ausland verleihen, so
dass eine konkrete Aufschlüsselung der „vergleichbaren Zwecke“ nicht erforderlich ist.
21.6.2016