Deutscher Bundestag Ausschuss für Kultur u. Medien Ausschussdrucksache 18(22)176 Änderungsantrag Ausschuss für Kultur und Medien 21.06.2016 der Abgeordneten Sigrid Hupach, Harald Petzold und der Fraktion DIE LINKE. im Ausschuss für Kultur und Medien am 21.06.2016 zur abschließenden Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 18/7456 – Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts hier: Weitere legitime Zwecke für eine allgemeine offene Genehmigung [§ 25] Der Ausschuss wolle beschließen: 1. § 25 Allgemeine offene Genehmigung Absatz 1 wie folgt zu ändern: (1) Für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut kann die zuständige oberste Landesbehörde einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung auf Antrag eine zeitlich befristete generelle Genehmigung (allgemeine offene Genehmigung) erteilen, wenn diese Einrichtung regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke, Forschungs- oder vergleichbare Zwecke ausführt. Die allgemeine offene Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Begründung Für Kulturgut bewahrende Einrichtungen gibt es neben Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungen weitere legitime Zwecke, um Kulturgut vorrübergehend ins Ausland auszuführen. Dazu gehören zum Beispiel die Erstellung von Gutachten oder auch die fachgerechte Digitalisierung. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird klargestellt, dass die allgemeine offene Genehmigung auch für diese oder weitere legitime Zwecke erteilt werden kann. Da sich die allgemeine offene Genehmigung nur auf Kulturgut bewahrende Einrichtungen bezieht, kann unterstellt werden, dass diese nicht leichtfertig nationales Kulturgut ins Ausland verleihen, so dass eine konkrete Aufschlüsselung der „vergleichbaren Zwecke“ nicht erforderlich ist. 21.6.2016
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