Rückgabe - Sigrid Hupach

Deutscher Bundestag
Ausschuss für
Kultur u. Medien
Ausschussdrucksache
Änderungsantrag
Ausschuss für Kultur und Medien
18(22)178
21.06.2016
der Abgeordneten Sigrid Hupach, Harald Petzold und der Fraktion DIE LINKE. im
Ausschuss für Kultur und Medien am 21.06.2016
zur abschließenden Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/7456 –
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
hier:
Einführung der widerlegbaren Vermutung [§ 52 und § 66]
Der Ausschuss wolle beschließen:
1. § 52 Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates
Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1 und durch die neuen Absätze 2 und 3 wie folgt
ergänzt:
(1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaates ist Kulturgut zurückzugeben, wenn es
1. einer der in Artikel 1 des UNESCO-Übereinkommens genannten Kategorien
angehört,
2. aus dessen Hoheitsgebiet nach dem 26. April 2007 unter Verstoß gegen dortige
Rechtsvorschriften verbracht worden ist,
3. vor der Ausfuhr von dem ersuchenden Vertragsstaat als bedeutsam nach Artikel 1
des UNESCO-Übereinkommens oder im Sinne des Artikels 13 Buchstabe d des
UNESCO-Übereinkommens als unveräußerlich eingestuft oder erklärt worden ist
und
4. hinsichtlich seiner Herkunft dem ersuchenden Vertragsstaat zuzuordnen ist,
insbesondere wenn es zum Bestand einer Einrichtung im Vertragsstaat gehört
oder eine Einigung nach § 60 vorliegt.
(2) Lässt sich nicht klären, ob das Kulturgut nach dem 26. April 2007 verbracht worden
ist, so wird widerleglich vermutet, dass das Kulturgut nach diesem Tag aus dem
Hoheitsgebiet des Vertragsstaates verbracht worden ist. Diese Vermutung kann nur
durch den Nachweis widerlegt werden, dass sich das Kulturgut schon vor diesem Tag im
Bundesgebiet, im Binnenmarkt oder in einem Drittstaat befunden hat.
(3) Wird der Nachweis erbracht, dass sich das Kulturgut vor dem … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 10] im Bundesgebiet oder im Binnenmarkt befunden hat,
so sind für den Rückgabeanspruch des Vertragsstaates abweichend von Absatz 1 die
Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 und für die Entschädigung § 10 des
Kulturgüterrückgabegesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547) in der bis zum …
[einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 10] geltenden Fassung, anzuwenden.
2. § 66 Entschädigung bei Rückgabe
Absatz 4 wie folgt zu ergänzen:
(4) § 52 Absatz 3 bleibt unberührt.
Begründung
Zu 1.:
Die Änderung folgt dem Vorschlag des Bundesrates einschließlich der Stellungnahme der
Bundesregierung sowie der gemeinsamen Bitte verschiedener Botschafter vom Mai dieses
Jahres und ist entsprechend dem Anliegen des Gesetzentwurfes für die effektivere
Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Rückgabeansprüche der UNESCO-Vertragsstaaten
zwingend erforderlich.
Absatz 2 knüpft an die bisherige Vermutungsregel in § 6 Absatz 2 Satz 4 KultGüRückG an.
Auf eine gesetzliche Vermutung kann auch in Zukunft nicht verzichtet werden. Anderenfalls
hätten die Vertragsstaaten bei der Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Rückgabeansprüche
eine bisher nicht bestehende Hürde zu überwinden. Da eine solche Hürde in der Praxis auch
nur schwer zu überwinden sein wird, ist der Verzicht auf die gesetzliche Vermutung geeignet,
das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland bei den Vertragsstaaten erheblich zu
beschädigen. Eine besondere Bedeutung kommt der Vermutungsregel bei Verfahren zur
Rückgabe von Kulturgütern aus Raubgrabungen zu.
Absatz 3 regelt, dass für öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche in den Fällen, in denen ein
Aufenthalt des Kulturgutes im Bundesgebiet oder im Binnenmarkt zwischen dem Stichtag
des Absatz 2 und dem Inkrafttreten der Neuregelung belegt werden kann, die
Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Recht gelten.
Zu 2.:
Mit der Ergänzung des Absatzes 4 wird klargestellt, dass die in § 52 formulierte
Sonderreglung von den Regelungen in § 66 ausgenommen ist.
21.6.2016