Deutscher Bundestag Ausschuss für Kultur u. Medien Ausschussdrucksache Änderungsantrag Ausschuss für Kultur und Medien 18(22)178 21.06.2016 der Abgeordneten Sigrid Hupach, Harald Petzold und der Fraktion DIE LINKE. im Ausschuss für Kultur und Medien am 21.06.2016 zur abschließenden Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 18/7456 – Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts hier: Einführung der widerlegbaren Vermutung [§ 52 und § 66] Der Ausschuss wolle beschließen: 1. § 52 Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1 und durch die neuen Absätze 2 und 3 wie folgt ergänzt: (1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaates ist Kulturgut zurückzugeben, wenn es 1. einer der in Artikel 1 des UNESCO-Übereinkommens genannten Kategorien angehört, 2. aus dessen Hoheitsgebiet nach dem 26. April 2007 unter Verstoß gegen dortige Rechtsvorschriften verbracht worden ist, 3. vor der Ausfuhr von dem ersuchenden Vertragsstaat als bedeutsam nach Artikel 1 des UNESCO-Übereinkommens oder im Sinne des Artikels 13 Buchstabe d des UNESCO-Übereinkommens als unveräußerlich eingestuft oder erklärt worden ist und 4. hinsichtlich seiner Herkunft dem ersuchenden Vertragsstaat zuzuordnen ist, insbesondere wenn es zum Bestand einer Einrichtung im Vertragsstaat gehört oder eine Einigung nach § 60 vorliegt. (2) Lässt sich nicht klären, ob das Kulturgut nach dem 26. April 2007 verbracht worden ist, so wird widerleglich vermutet, dass das Kulturgut nach diesem Tag aus dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates verbracht worden ist. Diese Vermutung kann nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass sich das Kulturgut schon vor diesem Tag im Bundesgebiet, im Binnenmarkt oder in einem Drittstaat befunden hat. (3) Wird der Nachweis erbracht, dass sich das Kulturgut vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10] im Bundesgebiet oder im Binnenmarkt befunden hat, so sind für den Rückgabeanspruch des Vertragsstaates abweichend von Absatz 1 die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 und für die Entschädigung § 10 des Kulturgüterrückgabegesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547) in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 10] geltenden Fassung, anzuwenden. 2. § 66 Entschädigung bei Rückgabe Absatz 4 wie folgt zu ergänzen: (4) § 52 Absatz 3 bleibt unberührt. Begründung Zu 1.: Die Änderung folgt dem Vorschlag des Bundesrates einschließlich der Stellungnahme der Bundesregierung sowie der gemeinsamen Bitte verschiedener Botschafter vom Mai dieses Jahres und ist entsprechend dem Anliegen des Gesetzentwurfes für die effektivere Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Rückgabeansprüche der UNESCO-Vertragsstaaten zwingend erforderlich. Absatz 2 knüpft an die bisherige Vermutungsregel in § 6 Absatz 2 Satz 4 KultGüRückG an. Auf eine gesetzliche Vermutung kann auch in Zukunft nicht verzichtet werden. Anderenfalls hätten die Vertragsstaaten bei der Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Rückgabeansprüche eine bisher nicht bestehende Hürde zu überwinden. Da eine solche Hürde in der Praxis auch nur schwer zu überwinden sein wird, ist der Verzicht auf die gesetzliche Vermutung geeignet, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland bei den Vertragsstaaten erheblich zu beschädigen. Eine besondere Bedeutung kommt der Vermutungsregel bei Verfahren zur Rückgabe von Kulturgütern aus Raubgrabungen zu. Absatz 3 regelt, dass für öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche in den Fällen, in denen ein Aufenthalt des Kulturgutes im Bundesgebiet oder im Binnenmarkt zwischen dem Stichtag des Absatz 2 und dem Inkrafttreten der Neuregelung belegt werden kann, die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Recht gelten. Zu 2.: Mit der Ergänzung des Absatzes 4 wird klargestellt, dass die in § 52 formulierte Sonderreglung von den Regelungen in § 66 ausgenommen ist. 21.6.2016
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