Antrag DPK Formular DPR angepasst.

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Antrag an Delegiertenversammlung vom 18.Juni 2016
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Anträge die unter Artikel 8 der Zentralstatuten fallen
Artikel 8
Kompetenzen
In die Zuständigkeit der Delegiertenversammlung fallen:
a. Verabschiedung von Statuten und Auflösung des Verbandes
b. Verabschiedung von Leitbild, Verbandspolitik und Reglemente der
Rechtspflegeinstanzen
c. Wahl von Revisoren, Rechtspflegeinstanzen, Basketrat und Delegierte des Swiss
Basketball Parlaments
d. Verabschiedung von Budget und Jahresbeitrag
e. Abnahme des Geschäfts- und Revisorenberichtes, sowie der Jahresrechnung
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern
g. Aufnahme von neuen Mitgliedern
Name des Vereins : DPK Probasket
Präsident : Damian Hartmann
Betreff:
Betroffener Art. 8 gemäss Zentralstatuten b (lit. angeben):
1. Antrag
Formelle Anpassung der Ziffern 2, 4 Ziff. 1, 8, 11, 12, 19 Ziff. 1, 20 Ziff. 4, 23a Ziff. 1 und 2 DPR
Neues Verfahren vor dem Einzelrichter (Art. 13-16 DPR):
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Anzeigeberechtigung von Disziplinarfällen und Vorkommnissen in Art. 13 DPR
zusammengefasst (Schiedsrichter, Schiedsrichterexperte, Platzkommissare sowie direkt und
persönlich betroffene Beteiligte);
Art und Weise der Einreichung des Rapports oder Anzeige (Art. 14 DPR);
Im Verfahren vor dem Einzelrichter haben neu auch andere am Spiel teilnehmende oder
anwesende Personen eine Stellungnahme einzureichen: 2. Schiedsrichter,
Schiedsrichterexperte, Platzkommissar, anwesende Funktionäre des Verbandes, die
beschuldigte Person, der beschuldigte Club, beschuldigte Mannschaft (Art. 15 DPR);
Die beschriebenen Parteien haben eine Stellungnahme einzureichen, ohne Akteneinsicht zu
erhalten (Art. 15 DPR);
Der Entscheid des Einzelrichters wird neu direkt der betroffenen Partei zugestellt und nurmehr
in Ausnahmefällen dem Club eröffnet (Art. 16 Ziff. 3 DPR);
Der Entscheid wird ohne Begründung gefällt, jedoch neu unter Beilage des SchiedsrichterRapport und den eingeholten Stellungnahmen versendet (Art. 16 Ziff. 3 DPR).
2. Begründung :
Ziel der Anpassung des Verfahrens vor dem Einzelrichter ist die Erhöhung der Transparenz der
Entscheidfindung und der Glaubwürdigkeit des Entscheides. Mit der Einholung von Stellungnahmen
von weiteren Direktbeteiligten wird die Erfassung des vollständigen Sachverhaltes gewährleistet und
die Reduktion der Anzahl von Kommissionsverfahren wird mit dieser Lösung angestrebt. Die
Zustellung des Entscheides an die direkt betroffene Partei wird in Art. 23a Ziff. 1 DPR festgehalten, bis
anhin von der DPK jedoch nicht (wirklich) berücksichtigt, da häufig die E-Mail Adresse der betroffenen
Person unbekannt ist. Die Mitteilung an die beschuldigte Person wird in Art. 16 Ziff. 3 DPR daher
nochmals explizit aufgeführt.
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Antrag an Delegiertenversammlung vom 18.Juni 2016
3. Beilagen (Liste) :
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Überarbeitetes DPR