Make people love Basketball Antrag an Delegiertenversammlung vom 18.Juni 2016 Anträge die unter Artikel 8 der Zentralstatuten fallen Artikel 8 Kompetenzen In die Zuständigkeit der Delegiertenversammlung fallen: a. Verabschiedung von Statuten und Auflösung des Verbandes b. Verabschiedung von Leitbild, Verbandspolitik und Reglemente der Rechtspflegeinstanzen c. Wahl von Revisoren, Rechtspflegeinstanzen, Basketrat und Delegierte des Swiss Basketball Parlaments d. Verabschiedung von Budget und Jahresbeitrag e. Abnahme des Geschäfts- und Revisorenberichtes, sowie der Jahresrechnung f. Ernennung von Ehrenmitgliedern g. Aufnahme von neuen Mitgliedern Name des Vereins : DPK Probasket Präsident : Damian Hartmann Betreff: Betroffener Art. 8 gemäss Zentralstatuten b (lit. angeben): 1. Antrag Formelle Anpassung der Ziffern 2, 4 Ziff. 1, 8, 11, 12, 19 Ziff. 1, 20 Ziff. 4, 23a Ziff. 1 und 2 DPR Neues Verfahren vor dem Einzelrichter (Art. 13-16 DPR): - - - Anzeigeberechtigung von Disziplinarfällen und Vorkommnissen in Art. 13 DPR zusammengefasst (Schiedsrichter, Schiedsrichterexperte, Platzkommissare sowie direkt und persönlich betroffene Beteiligte); Art und Weise der Einreichung des Rapports oder Anzeige (Art. 14 DPR); Im Verfahren vor dem Einzelrichter haben neu auch andere am Spiel teilnehmende oder anwesende Personen eine Stellungnahme einzureichen: 2. Schiedsrichter, Schiedsrichterexperte, Platzkommissar, anwesende Funktionäre des Verbandes, die beschuldigte Person, der beschuldigte Club, beschuldigte Mannschaft (Art. 15 DPR); Die beschriebenen Parteien haben eine Stellungnahme einzureichen, ohne Akteneinsicht zu erhalten (Art. 15 DPR); Der Entscheid des Einzelrichters wird neu direkt der betroffenen Partei zugestellt und nurmehr in Ausnahmefällen dem Club eröffnet (Art. 16 Ziff. 3 DPR); Der Entscheid wird ohne Begründung gefällt, jedoch neu unter Beilage des SchiedsrichterRapport und den eingeholten Stellungnahmen versendet (Art. 16 Ziff. 3 DPR). 2. Begründung : Ziel der Anpassung des Verfahrens vor dem Einzelrichter ist die Erhöhung der Transparenz der Entscheidfindung und der Glaubwürdigkeit des Entscheides. Mit der Einholung von Stellungnahmen von weiteren Direktbeteiligten wird die Erfassung des vollständigen Sachverhaltes gewährleistet und die Reduktion der Anzahl von Kommissionsverfahren wird mit dieser Lösung angestrebt. Die Zustellung des Entscheides an die direkt betroffene Partei wird in Art. 23a Ziff. 1 DPR festgehalten, bis anhin von der DPK jedoch nicht (wirklich) berücksichtigt, da häufig die E-Mail Adresse der betroffenen Person unbekannt ist. Die Mitteilung an die beschuldigte Person wird in Art. 16 Ziff. 3 DPR daher nochmals explizit aufgeführt. Make people love Basketball Antrag an Delegiertenversammlung vom 18.Juni 2016 3. Beilagen (Liste) : - Überarbeitetes DPR
© Copyright 2024 ExpyDoc