Antrag DPK Formular Kostentarif

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Antrag an Delegiertenversammlung vom 18.Juni 2016
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Anträge die unter Artikel 8 der Zentralstatuten fallen
Artikel 8
Kompetenzen
In die Zuständigkeit der Delegiertenversammlung fallen:
a. Verabschiedung von Statuten und Auflösung des Verbandes
b. Verabschiedung von Leitbild, Verbandspolitik und Reglemente der
Rechtspflegeinstanzen
c. Wahl von Revisoren, Rechtspflegeinstanzen, Basketrat und Delegierte des Swiss
Basketball Parlaments
d. Verabschiedung von Budget und Jahresbeitrag
e. Abnahme des Geschäfts- und Revisorenberichtes, sowie der Jahresrechnung
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern
g. Aufnahme von neuen Mitgliedern
Name des Vereins : DPK Probasket
Präsident : Damian Hartmann
Betreff:
Betroffener Art. 8 gemäss Zentralstatuten b (lit. angeben):
1. Antrag
Die Entscheidgebühren der ProBasket DPK und Rekurskommission werden angepasst (Art. 22 Ziffer.
4 DPR). Die Entscheidgebühr Die Entscheidgebühr im Einzelrichterverfahren bleibt im unteren
Bereich unverändert und wird im oberen Bereich auf CHF 250.-- plafoniert. Die Entscheidgebühr im
Kommissionsverfahren wird im unteren Bereich um CHF 50.-- erhöht und im oberen Bereich auf CHF
350.-- plafoniert. Diese Beträge können bei Vorliegen besonderer Umstände in beiden Verfahren
überschritten werden (Art. 22 Ziff. 4 DPR).
Die DPK beantragt zudem die Kautionen für Einsprachen und Rekurse zu vereinheitlichen und auf
CHF 150.- anzusetzen. Dementsprechend wären Art. 12 Ziff. 3, Art. 18 Ziff. 3 und Art. 20 Ziff. 4 des
Disziplinarreglements (DPR) anzupassen.
2. Begründung :
Die Entscheidgebühr schliesst einen pauschalen Spesenbetrag zur Deckung der üblichen
Sekretariats-, Telefon-, Druck– und Versandkosten ein. Fallen in einem Verfahren zusätzliche Spesen
an (z.B. Reisespesen, Zeugenentschädigung, Raummiete etc) werden diese separat verrechnet (Art.
22 Ziff 3 i.V.m. Ziff. 5 DPR). Begründet wird die Erhöhung mit dem grossen Aufwand im
Beweisverfahren und der Erstellung der Kommissionsentscheide durch 3 Juristen.
Die Erhöhung des Kostenvorschusses im Einsprache- und Rekursverfahren wird damit begründet,
dass die einsprechende oder Rekurs führende Person sich vor Einreichung der Rechtsmittelschrift
sich eingehender mit dem Verfahrensausgang und den eigenen Argumenten auseinander setzt, zumal
ab der Saison 2016/2017 die sanktionierte Person bereits im Verfahren vor dem Einzelrichter über
sämtliche Rapporte und Stellungnahmen der Beteiligten verfügt und sich daher ein umfangreicheres
Bild über die rapportierte Situation machen kann. Daher rechtfertigt es sich die (finanzielle) Hürde für
das Einsprache- und Rekursverfahren zu erhöhen, damit nur diejenigen Personen mit neuen und
relevanten Vorbringen die Entscheide weiterziehen.
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Antrag an Delegiertenversammlung vom 18.Juni 2016
3. Beilagen (Liste) :
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Überarbeitetes DPR
Entscheidgebühren ProBasket DPK und Rekurskommission ab Saison 2016/2017