Vorab-Fassung - wird durch lektorierte Version ersetzt.

Deutscher Bundestag
Drucksache 18/7731
18. Wahlperiode
26.02.2016
durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages
Veröffentlichung von Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro
übersteigen (§ 25 Absatz 3 Satz 3 Parteiengesetz)
Gemäß § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Parteiengesetzes sind Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro
übersteigen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen und von diesem unter Angabe
des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen.
Am 5., 8. und 29. Januar 2016 sind folgende Zuwendungsanzeigen eingegangen und daraufhin unmittelbar im
Internet veröffentlicht worden:
Partei
Spende
Spender
Eingang
der Spende
Eingang
der
Anzeige
Kurzbezeichnung
€
Name, Anschrift
Datum
Datum
CDU
100 000
Herr Professor
Dr. Hans-Joachim Langmann
Merckstraße 40
64342 Seeheim-Jugenheim
04.01.2016
05.01.2016
SSW
118 518*
Sydslesvigudvalget/
Undervisningsministeriet
Übersetzung:
Südschleswig-Ausschuss/
Unterrichtsministerium
Frederiksholmkanal 25
DK-1220 København K
05.01.2016
08.01.2016
CDU
75 000
TRUMPF GmbH + Co. KG
Johann-Maus-Straße 2
71254 Ditzingen
29.01.2016
29.01.2016
* Die traditionelle Zuwendung des Staates Dänemark an den Südschleswigschen Wählerverband (SSW), die Partei der dänischen
Minderheit in Schleswig-Holstein, wird künftig ebenfalls gemäß § 25 Absatz 3 Satz 2 PartG als Parteispende veröffentlicht.
Berlin, den 22. Februar 2016
Dr. Norbert Lammert
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Unterrichtung