Grafenberger Allee 100 40237 Düsseldorf Telefon: +49 (0) 211 / 600 692-0 Fax: +49 (0) 211 / 600 692-10 E-Mail: [email protected] Web: www.dgk.org Stellungnahme des Vorstandes der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie – Herz- und Kreislaufforschung e. V. zum Rücktritt von Prof. Dr. Karl-Heinz Kuck. Prof. Dr. Karl-Heinz Kuck ist am 3. Juni 2016 aus persönlichen Gründen von allen Funktionen in der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie – Herz und Kreislaufforschung e.V. (DGK) zurückgetreten. Zugleich hat Prof. Kuck auch seine von der DGK unterstützte Kandidatur für die Präsidentschaft der Europäischen Gesellschaft für Kardiologie zurückgezogen. Der Vorstand der DGK hat diese Entscheidung mit Bedauern zur Kenntnis genommen. Zugleich hat der Vorstand Herrn Prof. Kuck deshalb mitgeteilt, dass die anwesenden Vorstandsmitglieder einstimmig und ausdrücklich eine Bestätigung durch Wiederwahl von Prof. Kuck als Präsident der Gesellschaft für die laufende Amtsperiode befürworten, vorausgesetzt Prof. Kuck steht für eine Wiederwahl zur Verfügung. Interimistisch werden die beiden gewählten Präsidenten IncomingPräsident Prof. Dr. Hugo Katus und Past-Präsident Prof. Dr. Christian Hamm das Amt als geschäftsführender Vorstand übernehmen. Der DGK-Vorstand reagierte mit dieser Entscheidung vor dem folgenden Hintergrund auf die aktuelle Entwicklung: Prof. Kuck wollte mit seiner Entscheidung zum Rücktritt bzw. Rückzug seiner Kandidatur nach einem gerichtlichen Strafbefehl in großem Verantwortungsbewusstsein Schaden von der DGK abwenden. Während es dem DGK-Vorstand selbstverständlich fernliegt, eine rechtsstaatliche Entscheidung eines Gerichts zu kritisieren oder in Frage zu stellen, ist es ihm ein Anliegen, diesen Strafbefehl in seinem Gesamtkontext zu würdigen. Der Strafbefehl erfolgte aufgrund eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Kassenärztlichen Vereinigung, im Rahmen der Zulassung zur „persönlichen Ermächtigung“ Leistungen ausschließlich persönlich zu erbringen und stellt die erbrachten Leistungen, die die Patienten ordnungsgemäß erhalten haben, als solche nicht in Frage. Betroffen sind hier ausschließlich Leistungen im Rahmen der ambulanten Nachsorge bei ICD- und Schrittmacherpatienten auf Zuweisung von Kardiologen und Kinderkardiologen. Die persönliche Ermächtigung ist ein Instrument, das die adäquate Betreuung von Patienten mit spezifischen komplexen Leistungen im ambulanten Bereich eines Krankenhauses ermöglichen soll. Die Definition des Begriffs „persönliche Erbringung“ der Leistungen im Rahmen dieses Instruments wird üblicherweise weit gefasst und kann je nach dem Anteil technischer Leistungen oder der Delegation von Tätigkeiten und deren Überwachung sehr unterschiedlich ausgelegt werden. Ohne eine Ermächtigung ist allerdings die Betreuung von Patienten, außer bei Notfällen, nicht zulässig und gilt als schwerer Verstoß gegen Standes- und Wettbewerbsrecht, ist also strafbar. Wird aber im Rahmen einer Ermächtigung eine diagnostische oder therapeutische Handlung von einem Stellvertreter bzw. Mitarbeiter des Ermächtigten erbracht, kann dies zu einer Verurteilung wegen Abrechnungsbetruges führen. Dieses grundsätzlich strukturelle Problem betrifft Geschäftsführender Vorstand: Prof. Dr. Christian W. Hamm, Gießen; Prof. Dr. Hugo A. Katus, Heidelberg Geschäftsführer und besonderer Vertreter nach § 30 BGB: Dipl.-Math. Konstantinos Papoutsis Sitz: Bad Nauheim – Eingetragen beim AG Friedberg unter VR 334 – Steuer-Nr.: 105 5888 1351 deutschlandweit viele Kollegen und Einrichtungen aus allen Disziplinen, nicht nur der Kardiologie. Zahlreiche Verfahren sind anhängig. Zu den strukturellen Problemen der spezialisierten Patientenbetreuung und den damit verbundenen juristischen Implikationen ist ein Fachartikel in Vorbereitung, der demnächst auf dem Portal www.kardiologie.org und der Cardio News erscheinen wird.
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