die Stellungnahme des Vorstandes

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Stellungnahme des Vorstandes der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie – Herz- und
Kreislaufforschung e. V. zum Rücktritt von Prof. Dr. Karl-Heinz Kuck.
Prof. Dr. Karl-Heinz Kuck ist am 3. Juni 2016 aus persönlichen Gründen von allen Funktionen in der
Deutschen Gesellschaft für Kardiologie – Herz und Kreislaufforschung e.V. (DGK) zurückgetreten.
Zugleich hat Prof. Kuck auch seine von der DGK unterstützte Kandidatur für die Präsidentschaft der
Europäischen Gesellschaft für Kardiologie zurückgezogen.
Der Vorstand der DGK hat diese Entscheidung mit Bedauern zur Kenntnis genommen. Zugleich hat
der Vorstand Herrn Prof. Kuck deshalb mitgeteilt, dass die anwesenden Vorstandsmitglieder
einstimmig und ausdrücklich eine Bestätigung durch Wiederwahl von Prof. Kuck als Präsident der
Gesellschaft für die laufende Amtsperiode befürworten, vorausgesetzt Prof. Kuck steht für eine
Wiederwahl zur Verfügung. Interimistisch werden die beiden gewählten Präsidenten IncomingPräsident Prof. Dr. Hugo Katus und Past-Präsident Prof. Dr. Christian Hamm das Amt als
geschäftsführender Vorstand übernehmen.
Der DGK-Vorstand reagierte mit dieser Entscheidung vor dem folgenden Hintergrund auf die
aktuelle Entwicklung: Prof. Kuck wollte mit seiner Entscheidung zum Rücktritt bzw. Rückzug seiner
Kandidatur nach einem gerichtlichen Strafbefehl in großem Verantwortungsbewusstsein Schaden
von der DGK abwenden. Während es dem DGK-Vorstand selbstverständlich fernliegt, eine
rechtsstaatliche Entscheidung eines Gerichts zu kritisieren oder in Frage zu stellen, ist es ihm ein
Anliegen, diesen Strafbefehl in seinem Gesamtkontext zu würdigen.
Der Strafbefehl erfolgte aufgrund eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Kassenärztlichen
Vereinigung, im Rahmen der Zulassung zur „persönlichen Ermächtigung“ Leistungen ausschließlich
persönlich zu erbringen und stellt die erbrachten Leistungen, die die Patienten ordnungsgemäß
erhalten haben, als solche nicht in Frage. Betroffen sind hier ausschließlich Leistungen im Rahmen
der ambulanten Nachsorge bei ICD- und Schrittmacherpatienten auf Zuweisung von Kardiologen
und Kinderkardiologen.
Die persönliche Ermächtigung ist ein Instrument, das die adäquate Betreuung von Patienten mit
spezifischen komplexen Leistungen im ambulanten Bereich eines Krankenhauses ermöglichen soll.
Die Definition des Begriffs „persönliche Erbringung“ der Leistungen im Rahmen dieses
Instruments wird üblicherweise weit gefasst und kann je nach dem Anteil technischer Leistungen
oder der Delegation von Tätigkeiten und deren Überwachung sehr unterschiedlich ausgelegt
werden. Ohne eine Ermächtigung ist allerdings die Betreuung von Patienten, außer bei Notfällen,
nicht zulässig und gilt als schwerer Verstoß gegen Standes- und Wettbewerbsrecht, ist also
strafbar. Wird aber im Rahmen einer Ermächtigung eine diagnostische oder therapeutische
Handlung von einem Stellvertreter bzw. Mitarbeiter des Ermächtigten erbracht, kann dies zu einer
Verurteilung wegen Abrechnungsbetruges führen. Dieses grundsätzlich strukturelle Problem betrifft
Geschäftsführender Vorstand: Prof. Dr. Christian W. Hamm, Gießen; Prof. Dr. Hugo A. Katus, Heidelberg
Geschäftsführer und besonderer Vertreter nach § 30 BGB: Dipl.-Math. Konstantinos Papoutsis
Sitz: Bad Nauheim – Eingetragen beim AG Friedberg unter VR 334 – Steuer-Nr.: 105 5888 1351
deutschlandweit viele Kollegen und Einrichtungen aus allen Disziplinen, nicht nur der Kardiologie.
Zahlreiche Verfahren sind anhängig.
Da der Strafbefehl gegen Prof. Kuck ausschließlich auf diesen Tatbestand zurückzuführen ist, ist
aus Sicht des DGK-Vorstandes die Angelegenheit anders zu werten, als der juristische Begriff
Abrechnungsbetrug insinuiert. Zu den strukturellen Problemen der spezialisierten
Patientenbetreuung und die damit verbundenen juristischen Implikationen ist ein Fachartikel in
Vorbereitung, der demnächst auf dem Portal www.kardiologie.org und der Cardio News erscheinen
wird.