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Praxis
BZB Juni 16
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BLZK
GOZ aktuell
Zahnersatz/Einzelkronen
In der Serie „GOZ aktuell“ veröffentlicht das BZB Berechnungsempfehlungen und Hinweise zur GOZ 2012. Zur Weitergabe innerhalb der Praxis und zum Abheften können
die Beiträge aus dem Heft herausgetrennt werden. Sie sind auch im Internet abrufbar.
Vielen Zahnarztpraxen sind die konkreten Leistungsinhal-
Gegenkiefer
te bei Zahnersatzleistungen und Kronenversorgungen
Die Gebührennummer 0050 GOZ ist nur berechenbar,
nicht bekannt. Das zeigt sich immer wieder bei Anfragen
wenn ein Situationsmodell zur Diagnose und/oder Planung
an das Referat Honorierungssysteme der Bayerischen Lan-
erstellt wurde. Die alleinige Abformung des Gegenkiefers
deszahnärztekammer.
kann nicht in Rechnung gestellt werden.
GOZ 2200 bis 2220 und 5000 bis 5040
Unterschied zwischen „Aufbaufüllung“ und Füllung
Mit den Leistungen nach den GOZ-Nummern 2200 bis
Aufbaufüllung
2220 und 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leis-
Eine „Aufbaufüllung“ dient der Vorbereitung eines geschädig-
tungen abgegolten:
ten Zahnes, um für eine Kronenpräparation genügend Sub-
- Präparieren des Zahnes oder Implantates
stanz bereitzustellen. Sie steht im unmittelbaren Zusammen-
- Relationsbestimmungen
hang mit der anschließenden Überkronung des Zahnes (vgl.
- Abformungen
GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer, S. 75). Eine
- Einproben
Aufbaufüllung wird sowohl bei Einzelkronen als auch bei Brü-
- provisorisches Eingliedern
cken- oder Prothesenankern nach der GOZ-Position 2180 be-
- festes Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teil-
rechnet. Die Leistung kann einmal pro Zahn berechnet wer-
krone o. ä.
- Nachkontrolle und Korrekturen
den, nicht jedoch in Verbindung mit einer Inlayversorgung
(GOZ 2150 bis 2170) oder einem gegossenen Aufbau mit
Stiftverankerung (GOZ 2190). Müssen mehrere Kavitäten an
GOZ 2200, 5000 und 5030
einem Zahn versorgt werden, kann der Mehraufwand über
Die Leistungen nach GOZ 2200, 5000 und 5030 umfas-
den Faktor berücksichtigt werden. Die adhäsive Befestigung
sen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungs-
kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
material.
Ein „mehrschichtiger Aufbau verloren gegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik ein-
GOZ 5200 bis 5230
schließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme ei-
Bei Prothesen (GOZ 5200 bis 5230) sind folgende Maß-
ner Krone“ kann – nach Auffassung von BZÄK und BLZK –
nahmen mit den Leistungspositionen abgegolten:
analog in Rechnung gestellt werden, denn diese Leistung ist
- Anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers)
nicht in der GOZ enthalten.
- Bestimmung der Kieferrelationen
- Einproben
Füllung
- Einpassungen beziehungsweise Einfügen
Eine Füllung dient nicht der unmittelbaren Vorbereitung
- Nachkontrolle und Korrekturen
eines geschädigten Zahnes für eine Kronenpräparation. Eine Füllung soll die Funktion und das Aussehen des erkrank-
GOZ 4030 und 4040 – „Einschleifen“
ten Zahnes nach Möglichkeit wieder so herstellen, als hät-
In Liquidationen, die dem Referat zur Stellungnahme vor-
te es nie eine Erkrankung gegeben. Unterschieden wird
gelegt werden, erscheinen die GOZ-Positionen 4030 und
nach der Füllungsgröße: Die Zahnkrone hat fünf Flächen.
4040 fast immer, wenn ein Patient mit einer neuen Krone,
Daran orientieren sich die Bezeichnungen ein-, zwei-, drei-
Brücke oder Prothese versorgt wird. Im Zusammenhang
und mehrflächige Füllungen.
mit einer Neuversorgung können diese Leistungen nicht
Es gibt aber keine zeitlichen Vorgaben. Wenn zum Beispiel
berechnet werden, sie sind bereits im Rahmen der Neuver-
kurz nach Versorgung eines Zahnes mit Füllung(en) der Ent-
sorgung abgegolten.
schluss zur Überkronung getroffen wird und in einer weiteren
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BZB Juni 16
Praxis
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Sitzung die Kronenpräparation erfolgt, sind eine/mehrere
Rechnung gestellt werden, gegebenenfalls aber eine Steg-
Füllungen und später die Kronenpräparation abzurechnen.
verbindung (Implantate).
Interimsprothese
Zahnersatz oder nicht?
Es gibt keine eigenen Gebührenpositionen für eine Inte-
Nach der Einteilung der GOZ gelten nur Brücken (Brü-
rimsprothese. Sie wird nach denselben Gebührenpositio-
ckenanker plus Brückenspanne) und Prothesen als Zahn-
nen berechnet wie eine definitive Versorgung.
ersatz (GOZ 5000 ff.). Einzelkronen zählen zu den konservierenden Leistungen.
Modellgussprothese oder Totalprothese?
Kostenerstatter müssen sich nicht an diese Einteilung hal-
Bei Teilprothesen (GOZ 5200 und 5210) wird zwischen ei-
ten, sondern können etwas anderes festlegen. Die Einzel-
ner Kunststoffprothese (GOZ 5200) und einer Modellguss-
heiten müssen aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag
prothese (GOZ 5210) unterschieden. Bei Total- oder Deck-
oder den maßgeblichen Beihilfebestimmungen ersichtlich
prothesen (GOZ 5220 und 5230) gibt es diese Unterschei-
sein. Oftmals werden auch die Begleitleistungen der Haupt-
dung nicht. Im Leistungstext heißt es: „bei Verwendung
leistung zugeordnet. So wird beispielsweise eine Aufbaufül-
einer Kunststoff- oder Metallbasis“.
lung (GOZ 2180), die nach der GOZ zu den konservierenden Leistungen gehört (GOZ 2000 ff.), häufig als Zahner-
Steg und/oder Spanne
satz bezuschusst. Ähnlich wird oft bei funktionsanalytischen
Die GOZ-Position 5070 beschreibt drei verschiedene Leis-
und -therapeutischen Leistungen (GOZ 8000 ff.) verfahren.
tungen:
Weil der Praxis die spezifischen Einzelheiten des jeweiligen
1. Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch
Versicherungsvertrages oder der jeweiligen Beihilfevorschrif-
Brückenglieder
ten nicht vorliegen, sollte sie sich niemals zur Erstattung äu-
2. Prothesenspannen
ßern. Es ist Aufgabe des Patienten, sich die notwendigen In-
3. Stege
formationen bei seinem Kostenerstatter zu beschaffen.
Bei der Versorgung mit einer Total- oder Deckprothese
(GOZ 5220 und 5230) kann keine Prothesenspanne in
Christian Berger
Präsident und Referent Honorierungssysteme der BLZK
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