ExportManager

ExportManager
Ausgabe 5 | 8. Juni 2016
www.exportmanager-online.de
Ausgewählte Informationen für Exportverantwortliche
Schwerpunktthema dieser Ausgabe: Westeuropa
Brexit, TTIP und die Zukunft Europas | Zahlungsmoral
in West- und Osteuropa | Bulgarien | Handels­
basierte Geldwäsche | Digitale Handelsfinanzierung | Finanzierung im E-Commerce | Meldepflichten | Iran und Post Shipment Controls | Unionszollkodex
2 | ExportManager
D
ie europäischen Absatzmärkte
erholen sich. Exportzuwächse
Ausgabe 5 | 8. Juni 2016
Themen
­lassen sich vor allem in den übrigen
­EU-Staaten erzielen. Doch dort drohen
mit dem Brexit neue Hürden. In den östlichen Mitgliedsländern verschlechtern
sich die Zahlungsmoral und das politische Klima im Austausch mit Brüssel.
Die vorliegende Ausgabe des Export­
Managers geht darüber hinaus auf
die notwendigen Maßnahmen zur Aufdeckung handelsbasierter Geldwäsche,
neue Standards zur digitalen Handels­
finanzierung sowie Finanzierungsmög-
Verkaufen
Liefern
➤➤ Brexit, TTIP und die Zukunft der EU
3
Gunther Schilling, Leitender Redakteur ­ExportManager,
FRANKFURT BUSINESS MEDIA
➤➤ Meldepflichten für ausländische Betriebsstätten
PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt,
Hohmann Rechtsanwälte
➤➤ Zahlungsmoral in West- und Osteuropa
unter Druck
Andreas Tesch, Chief Market Officer,
Atradius Kreditversicherung
➤➤ Update Iran-Embargo und
„Post Shipment Controls“
Dr. Lothar Harings, Rechtsanwalt und Partner,
und Adrian Loets, LL.M., Rechtsanwalt,
Graf von Westphalen
➤➤ Bulgarien: Korruption trübt Geschäftsumfeld
Christoph Witte, Direktor Deutschland,
Credimundi, Member of the Credendo Group
5
sich den Meldepflichten für Überweisungen an ausländische Betriebsstätten,
Post Shipment Controls und Iran-
➤➤ Der Unionszollkodex und
die vereinfachten Verfahren
Uwe Liebschner, Berater für Zoll und ­
Außenwirtschaft, dbh Logistics IT AG
Embargo sowie dem Unionszollkodex.
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wenn Sie möchten. Gerne stehen wir
Ihnen für weitere Informationen zur
­Verfügung. Nutzen Sie bitte die Regis­
trierungsmöglichkeit und weitere
­Informationen auf unserer Website
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Finanzieren
➤➤ Handelsbasierte Geldwäsche sehen
und verhindern
Sylvia Röhrig im Gespräch mit Henry Balani,
Global Head of Strategic Affairs, Accuity
➤➤ Digitale Handelsfinanzierung mit SWIFT MT798
Michael Fenyk, Senior Product Manager,
Deutsche Bank AG
19
7
lichkeiten im internationalen E-Commerce ein. Weitere Beiträge widmen
17
Strategische Partner und Impressum
10
13
➤➤ Flexible Finanzierung im internationalen
E-Commerce15
Dirk Oliver Haller, Vorstandsvorsitzender,
DFT Deutsche Finetrading AG
21
23
3 | ExportManager | Verkaufen
Ausgabe 5 | 8. Juni 2016
Brexit, TTIP und die Zukunft der EU
Gunther Schilling
Leitender Redakteur
­ExportManager,
FRANKFURT BUSINESS MEDIA
Wenn die britischen Wähler am 23. Juni über den Verbleib des Landes in der Europäischen Union entscheiden, werden auch die
deutschen Exporteure gebannt auf das Ergebnis blicken. Es drohen Zölle und zusätzliche Kontrollen. Und schließlich bleibt offen,
wie sich das Ergebnis der TTIP-Verhandlungen auf die Handelsbeziehungen zwischen der EU und den USA einerseits und den
Handel mit Großbritannien andererseits auswirken würde.
gunther.schilling@
frankfurt-bm.com
Exportzuwächse in Gefahr
teile durch die europäische Arbeitsteilung
werden zunichte gemacht. Und schließlich dürfte die Nachfrage in Großbritannien zurückgehen und sich auf andere
Lieferanten verlagern.
Das Vereinigte Königreich ist aktuell nach
Frankreich und den USA drittgrößter
Absatzmarkt der deutschen Exportwirtschaft. Die deutsche Ausfuhr verzeichnete
dort in den ersten beiden Monaten 2016
mit +5,1% zudem weit überdurchschnittliche Zuwächse. Sollten die Wähler für
einen Austritt Großbritanniens aus der EU
stimmen, würde sich zunächst nichts an
den Möglichkeiten des Zugangs zum britischen Markt ändern. Erst nach einer
Übergangszeit von zwei Jahren würde der
Austritt wirksam.
© XXLPhoto/iStock/Thinkstock/Getty Images
Doch die Marktreaktionen dürften
wesentlich schneller erfolgen, da sich
bereits zahlreiche Unternehmen auf eine
Standortverlagerung auf das europäische
Festland vorbereiten. Vor allem die Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen, die bislang von den günstigen
Standortbedingungen in Großbritannien
profitierten, scheuen die mit dem Austritt
verbundene Unsicherheit. Dadurch verlagert sich auch das deutsche Exportgeschäft in die neuen Standorte, bzw. die
Großbritannien unter Druck
Frachtschiff in Dover – ein EU-Austritt Großbritanniens würde auch die britischen Häfen treffen.
Lieferungen erfolgen innerhalb Deutschlands.
Dass dies kein Nullsummenspiel ist, also
nur eine Verlagerung des Geschäfts
erfolgt, zeigen die positiven Effekte der
Handelsliberalisierung im Zuge der EUErweiterung. Die dadurch entstandene
Verflechtung von Wertschöpfungsketten
bildet sich durch den Aufbau von Handelsbeschränkungen wie Zöllen und Kontrollen wieder zurück. Wettbewerbsvor-
Eine zentrale Bedeutung für die britische
Wirtschaft hat der Finanzsektor, der unter
dem Austritt des Landes voraussichtlich
besonders leiden würde. Durch den
Abzug von Kapital dürfte das Britische
Pfund unter starken Abwertungsdruck
geraten und Importe aus der EU kräftig
verteuern. Allerdings böte der Kursverfall
ausländischen Investoren günstige Einstiegsmöglichkeiten in den britischen
Markt und britischen Exporteuren deutliche Preisvorteile im internationalen Wettbewerb – sofern die Produktion keinen
hohen Importanteil benötigt.
Weitere Unsicherheit kommt durch die
Verhandlungen über das TTIP-Abkommen zwischen der EU und den USA in die
Exportaussichten Richtung Westen. Bei
einem erfolgreichen Abschluss würde ein
➤
4 | ExportManager | Verkaufen
Ausgabe 5 | 8. Juni 2016
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Großbritannien droht indes eine Zerreißprobe im Innern, wenn Schottland seine
Ankündigung wahr macht und in einem
erneuten Referendum über den Austritt
aus dem Vereinigten Königreich abstimmen ließe, um in der EU zu bleiben. Auch
die Republik Irland verbliebe in der EU
und müsste mit Beschränkungen im Wirtschaftsverkehr mit Nordirland reagieren.
Dies würde den Handel auf den britischen
Inseln beeinträchtigen.
EU im Belastungstest
Derzeit sind die EU-Mitglieder außerhalb
der Euro-Zone die Stütze des deutschen
Exports. Fast der gesamte Exportzuwachs
der ersten beiden Monate 2016 entfällt
auf diese Gruppe, zu der neben Großbritannien vor allem die EU-Staaten in Mittel- und Südosteuropa zählen. Auch dort
ist die Skepsis gegenüber der Europäischen Union gewachsen. Im Falle Polens
und Ungarns ist ein ernster politischer
Konflikt mit den westlichen Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen – nicht allein
wegen der Flüchtlingspolitik, sondern
auch in Fragen der Rechtsstaatlichkeit.
Zudem wächst in einigen Ländern die
Bereitschaft, durch zusätzliche Kontrollen
die Freizügigkeit im Binnenmarkt einzuschränken. Schließlich bleibt die Schuldenkrise in den südlichen Mitgliedstaaten
eine anhaltende Belastung für die EuroZone, die einer erneuten Wirtschafts- und
Finanzkrise möglicherweise nicht mehr
standhalten würde.
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„Derzeit sind die EU-Mitglieder
außerhalb der Euro-Zone die Stütze
des deutschen Exports. Fast der
gesamte Exportzuwachs der ersten
beiden Monate 2016 entfällt auf
diese Gruppe .“
Bei allen Risiken und negativen Szenarien
sind jedoch auch starke Kräfte spürbar,
die die Europäische Union zusammenhalten. So überwiegt doch in den meisten
Ländern die Zustimmung zur europäischen Zusammenarbeit und zu den wirtschaftlichen Vorteilen des gemeinsamen
Binnenmarktes. Dies gilt in den Mitgliedstaaten, die von der politischen und finanziellen Unterstützung der europäischen
Partner profitieren, ebenso wie in den
Ländern, die den gemeinsamen Markt
erfolgreich nutzen. Vor allem die deutschen Exporteure würden unter einem
Auseinanderfallen der Europäischen
Union leiden.
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aus der EU ausgetretenes Großbritannien
voraussichtlich deutliche Nachteile erleiden. Sollte das Abkommen scheitern,
könnten sich dagegen die Absatzmöglichkeiten deutscher Unternehmen auf
dem US-Markt verschlechtern – insbesondere, wenn stattdessen ein Abkommen
zwischen den USA und Großbritannien
zustande käme.
Unbenannt-1 1
06.06.16 14:37
5 | ExportManager | Verkaufen
Ausgabe 5 | 8. Juni 2016
Zahlungsmoral in West- und Osteuropa unter Druck
Gedämpftes Wachstum in der Euro-Zone und im übrigen Europa, eine Abschwächung der Weltwirtschaft, niedrige Rohstoffpreise
und Krisen in wichtigen Schwellenmärkten: Das herausfordernde ökonomische Umfeld für die Unternehmen in West- und Ost­
europa macht sich auch bei der Entwicklung des Zahlungsverhaltens im B2B-Sektor bemerkbar. Es gibt kaum ein Unternehmen
auf dem europäischen Kontinent, das nicht von verspäteten Zahlungen seiner in- bzw. ausländischen Kunden betroffen ist.
Leere Kassen beim Kunden
sorgen auch bei den Lieferanten
für Liquiditätsengpässe.
88,5% der befragten Unternehmen in
Westeuropa, die an der aktuellen Atradius-Studie zum Zahlungsverhalten ihrer
Geschäftskunden teilgenommen haben,
berichteten, im vergangenen Jahr von
einem oder mehreren Abnehmern zu
spät bezahlt worden zu sein. Bei den
Unternehmen aus Deutschland gaben
sogar 93% an, von Zahlungsverzug
betroffen zu sein. Doch dieser Wert gibt
noch keine Auskunft über die tatsächlich
auftretenden Zahlungsausfälle. Diese
betrugen bei deutschen Unternehmen
0,8% der Forderungen, während im
westeuropäischen Durchschnitt
1,3% der Forderungen (60%
mehr) als uneinbringlich abgeschrieben werden mussten.
In West- und Osteuropa
ist die Situation im Hinblick auf die am Fälligkeitstag noch offenen Forderungen recht ähnlich:
Etwa 40% des Gesamtwer-
Schaut man sich die Entwicklung in den
einzelnen Ländern an, so stellt man fest,
dass vor allen Dingen Unternehmen aus
Italien und Griechenland von säumigen
Zahlern aus dem Kreis ihrer inländischen
Kunden berichteten: In beiden Märkten
gab es bei fast 50% der offenen Forderungen Zahlungsverzögerungen zu beklagen, womit dieser Wert um etwa ein Viertel über dem westeuropäischen Durchschnitt lag. Demgegenüber litten 46,4%
der in Großbritannien befragten Unternehmen unter verspäteten Zahlungen
ihrer Exportkunden, das waren deutlich
mehr als im Durchschnitt aller Länder
Westeuropas (38,3%).
[email protected]
Polen wartet am längsten
Von den an der Studie teilnehmenden
Ländern Osteuropas waren die Unternehmen aus Polen am häufigsten von verzögerten Zahlungen ihrer ausländischen
Kunden betroffen: 29,8% des Gesamtwertes der B2B-Forderungen waren hier auch
90 Tage nach dem Fälligkeitstermin noch
unbezahlt. Damit lag deren Anteil fast um
die Hälfte über dem Durchschnittswert
aller untersuchten osteuropäischen Länder von 20%. Es folgten die Länder Türkei
und Tschechische Republik mit 26,4%
bzw. 22,3%.
Diese Entwicklung korrespondiert mit
dem Anstieg der durchschnittlichen Forderungslaufzeit (DSO – Days Sales Outstanding), die in der Türkei im vergangenen Jahr um drei Tage auf 63 Tage anstieg.
Nur in Polen lag die DSO mit 71 Tagen
noch deutlicher über dem Durchschnitt
von 57 Tagen. Im Mittelfeld bewegten sich
Ungarn (53 Tage) sowie die Tschechische
Republik mit 55 Tagen durchschnittlicher
Forderungslaufzeit.
➤
© EdnaM/iStock/Thinkstock/Getty Images
Ost und West
im Vergleich
tes dieser Forderungen waren zu diesem
Termin noch nicht beglichen, wobei sich
vor allem in den an der Studie teilnehmenden Ländern Osteuropas ein deutlicher Zuwachs der offenen Posten
abzeichnete: Dort stieg der Wert der
inländischen Forderungssumme um 9%
auf 45%, bei ausländischen Kunden
waren sogar 19% mehr offene Forderungen zu verzeichnen (40,8% im Vergleich
zu 34,2% im Vorjahr).
Andreas Tesch
Chief Market Officer,
Atradius Kreditversicherung
6 | ExportManager | Verkaufen
Anlass zur Besorgnis gibt die Tatsache,
dass viele Unternehmen aufgrund von
verspäteten Zahlungen ihrer Kunden
dazu gezwungen sind, ihre eigenen Lieferanten zu spät zu bezahlen, da sie nicht
über die notwendigen liquiden Mittel verfügen. Dieser Dominoeffekt betraf 25%
der befragten Unternehmen in Westeuropa und fast 30% in Osteuropa. Zudem
gaben 11% der Befragten in Osteuropa
und 7,6% in Westeuropa an, dass der Zahlungsverzug ihr eigenes Wachstum behindere.
Nur langsames Wachstum
Damit wird deutlich, dass verzögerte Zahlungen nicht nur den Cashflow der betroffenen Unternehmen in Mitleidenschaft
ziehen, sondern auch deren Wachstumsdynamik ausbremsen können. Bedeutsam ist dieser Umstand, weil die Konjunkturlage in Europa ohnehin durchwachsen
ist und jeder weitere Negativfaktor das
Wachstum zusätzlich abschwächt. Während für die gesamte EU 2016 bis zu 1,9%
Wirtschaftswachstum erwartet werden,
fallen die Prognosen für Osteuropa mit
1,1% deutlich geringer aus.
Auch die internationalen Märkte bieten
keine Alternative. Wichtige Exportmärkte
aus den Schwellenländern befinden sich
in der Krise: Während Russland unter dem
Embargo sowie den niedrigen Erdölpreisen leidet, kühlt sich die Konjunktur in
Anzeige
China weiter ab. In Brasilien schließlich
lähmen Korruption und eine Staatskrise
die Wirtschaft.
Embargos & Sanktionen
„Marktführende außenhandelsrechtliche Praxis“
(JUVE Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2015/2016)
Schlechtere Zahlungsmoral
und längere Forderungslaufzeiten
Die genannten Faktoren werden auch im
laufenden Jahr dafür sorgen, dass die Zahl
der Insolvenzen auf einem hohen Niveau
verharren wird und die Kreditrisiken
zunehmen. Dieses Szenario spiegelt sich
nicht zuletzt in den Erwartungen der im
Rahmen unserer Studie befragten Unternehmen wider: Fast jedes dritte Unternehmen (31%) in Westeuropa erwartet
eine Verschlechterung des Zahlungsverhaltens im laufenden Jahr, und in Osteuropa rechnet jeder fünfte Studienteilnehmer mit einem weiteren Anstieg der Forderungslaufzeiten (DSO).
Um diesen Gefahren für die Liquidität des
eigenen Unternehmens entgegenzuwirken, empfiehlt es sich zum einen, das
eigene Kundenportfolio und die darin
enthaltenen Kreditrisiken genauer unter
die Lupe zu nehmen und eventuell zu
diversifizieren. Zum anderen sollte das
Forderungsmanagement professionalisiert werden, um Zahlungsausfälle so weit
wie möglich zu begrenzen. In beiden Fällen kann eine Kreditversicherung dabei
gute Dienste leisten.
Hier finden Sie alle Ergebnisse der aktuellen
Zahlungsmoralbarometer von Atradius für
Westeuropa und Osteuropa.
➤
Dominoeffekt in der Lieferkette
Ausgabe 5 | 8. Juni 2016
Graf von Westphalen
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Dr. Lothar Harings,
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7 | ExportManager | Verkaufen
Ausgabe 5 | 8. Juni 2016
Bulgarien: Korruption trübt Geschäftsumfeld
Christoph Witte
Direktor Deutschland,
Credimundi, Member of the
Credendo Group
Bulgarien spürt den Rückgang der EU-Mittel: Die öffentliche Hand schränkt ihre Investitionen ein. Doch der private Verbrauch und
die Nettoexporte dürften das Wachstum in den Jahren 2016 und 2017 stabil bei 2,3 % halten. Gleichzeitig leiden die Unternehmen
unter einer hohen Verschuldung, auch sie halten sich mit Investitionen zurück, und eine Erholung der Kreditvergabe ist nicht in Sicht.
Darin spiegeln sich Engpässe auf der Angebots- und auf der Nachfrageseite wider.
[email protected]
Exporte profitieren
von Euro-Schwäche
Für 2016 und 2017 wird eine Wachstumsverlangsamung prognostiziert, die vor-
Hohe Schulden erschweren
­Investitionen
© Taratorki/iStock/Thinkstock/Getty Images
Bulgariens Hauptexportpartner im Güterbereich sind Deutschland, Italien, die Türkei, Rumänien und Griechenland. Ein
beträchtlicher Teil der bulgarischen
Exporte geht in Länder außerhalb der
Euro-Zone. Sie wurden im vergangenen
Jahr vom niedrigen Wert des Euro begünstigt, an den Bulgariens Landeswährung
gekoppelt ist. Das Wirtschaftswachstum
profitierte 2015 auch vom Anstieg der
öffentlichen Investitionen, die durch die
Kohäsions- und Strukturfonds der als Kofinanzierer auftretenden EU ermöglicht
wurden. Dieser Anstieg war auf die Verwendung der verbleibenden Mittel aus
dem vorherigen Finanzierungszyklus von
2007–2013 zurückzuführen und dürfte
sich folglich in diesem Jahr nicht mit derselben Geschwindigkeit fortsetzen. Die
Privatinvestitionen werden weiterhin von
einem ungünstigen Geschäftsumfeld
beeinträchtigt.
waren. Der Export dürfte von einer höheren Nachfrage aus der EU profitieren
(nahezu 60 % der exportierten Güter werden in die Europäische Union ausgeführt),
und der geringere Wert des Euro dürfte
sich ebenfalls positiv auswirken. Dank dieser Faktoren sollten die Nettoexporte
einen wichtigen Beitrag zum Wirtschaftswachstum leisten. Der IWF prognostiziert
für die Jahre 2016 und 2017 ein reales BIPWachstum von 2,3%.
Jeder möchte ein Stück vom Kuchen – die meisten Unternehmen sehen sich durch Korruption belastet.
wiegend auf die verminderte Verfügbarkeit von EU-Zuschüssen im Vergleich zu
2015 zurückzuführen ist. Andererseits
könnte der private Verbrauch künftig
zunehmen. Noch im Jahr 2015 blieb er
trotz der niedrigen Inflation eher
gedämpft, da das Lohnwachstum gering
und die Haushaltslage wenig expansiv
Die Verschuldung bulgarischer Nichtfinanzunternehmen, die 2014 bei etwa
100% des BIP lag, gehört zu den höchsten
unter den neuen EU-Mitgliedstaaten. Die
Schulden sind in den Boomjahren vor der
Krise stark angestiegen und seit 2008 nur
leicht zurückgegangen. Dieses Schuldendienstrisiko wird nun von negativer Inflation weiter verschärft, was die Rentabilität
von Nichtfinanzunternehmen unter Druck
setzt und den Schuldenabbau erschwert.
Die Bau- und Immobilienbranche wird
vom in der Krise 2009 erfolgten Verfall der
➤
8 | ExportManager | Verkaufen
Ausgabe 5 | 8. Juni 2016
Anzeige
Vermögenspreise noch zusätzlich getroffen, da diese Branche in der Zeit vor der
Krise erheblich zum Schuldenanstieg beigetragen hat. Gemäß der Europäischen
Kommission sind „die Branchen, die mit
dem größten Risiko für die Tragfähigkeit
des Schuldenstands konfrontiert sind, die
Bau- und Immobilienbranche, Hotels und
Restaurants sowie andere Unternehmensdienstleistungen.“ Die Schulden des
öffentlichen Stromversorgers NEK betragen ebenfalls nahezu 4% des BIP, und die
finanziellen Probleme werden aufgrund
des gesellschaftlichen Drucks in Verbindung mit steigenden Strompreisen
zunehmend akut.
„Mit dem größten Risiko für die
T­ragfähigkeit des Schuldenstands
sind die Bau- und Immobilien­
branche, Hotels und Restaurants
sowie andere Unternehmensdienstleistungen konfrontiert.“
Trotz vielversprechender Finanzreformen
erfolgt keine Erholung des Kreditwachstums. Das Kreditwachstum im Unternehmenssektor stagniert seit 2010 und verzeichnet seit der Bankenkrise 2014 sogar
einen Rückgang, was Engpässe auf der
Angebots- sowie auf der Nachfrageseite
widerspiegelt. Zwar hat die Zentralbank
negative Anreize eingeführt, damit Banken keine überschüssigen Liquiditätsreserven einbehalten, doch die schwachen
Wirtschaftsaktivitäten und das Streben
nach Schuldenabbau bei einem hohen
Verschuldungsgrad senken die Nachfrage
auf Unternehmensseite.
Korruption und Bürokratie
belasten Unternehmen
Bürokratie und Korruption werden häufig
als die größten Hürden für Geschäftstätigkeiten in Bulgarien genannt. Laut einer
Studie der Europäischen Kommission
geben 61% der Manager aus dem bulgarischen Privatsektor an, dass Korruption für
ihre Geschäftstätigkeit ein Problem darstelle (EU-Durchschnitt: 40%). Nahezu
60% der Unternehmen (der höchste Prozentsatz in der EU) erklären, dass Korruption sie daran gehindert habe, eine öffentliche Ausschreibung zu gewinnen oder
einen öffentlichen Auftrag zu erhalten
(seit 2013 um 2 Prozentpunkte gestiegen). Nur 14% (der niedrigste Prozentsatz
in der EU) erklären, dass Bulgarien Maßnahmen gegen Korruption neutral
anwende (gesunken von 23% im Jahr
2013). Die Behörden gehen dieses Problem nur sehr langsam an und werden
dabei von schwachen Institutionen
behindert. Ein instabiler politischer und
gesetzlicher Rahmen, Zweifel an der
Unabhängigkeit, Qualität und Effizienz
der Justiz sowie langwierige Insolvenzverfahren stellen ebenfalls Investitionshindernisse dar.
Die derzeitige Minderheitsregierung
stützt sich auf die Mitte-rechts-Partei
­„Bürger für eine Europäische Entwicklung
∆Exportiert. Finanziert.
Installiert.
Der Moment der Inbetriebnahme ist für jeden Investor etwas ganz Besonderes. Um internationale Industrieprojekte dieser Art zu realisieren, vertraut
die deutsche und europäische Exportwirtschaft auf die Experten der KfW
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9 | ExportManager | Verkaufen
Ausgabe 5 | 8. Juni 2016
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Das kurzfristige politische Risiko Bulgariens, d.h. die Liquidität des Landes, wird
von der Credendo Group in die niedrigste
Kategorie eingestuft (1 von 7). Diese positive Bewertung ist hauptsächlich auf Bulgariens Mitgliedschaft in der Europäischen Union (EU) zurückzuführen, was die
Auferlegung (langfristiger) Kapitalverkehrskontrollen innerhalb der Union verhindert und die Kontrolle des makro­
ökonomischen Gleichgewichts ermöglicht. Günstige interne Faktoren, z.B. hohe
Währungsreserven, die deutlich über der
kurzfristigen Auslandsverschuldung liegen, untermauern das positive Urteil.
Die Bewertung des mittel- bis langfristigen politischen Risikos (Kategorie 4 von
7), das die Zahlungsfähigkeit des Landes
widerspiegelt, wird unverändert von der
recht hohen Auslandsverschuldung
beeinträchtigt, auch wenn diese, sowohl
absolut als auch relativ gesehen, zurückgeht. Die umfassende Reduzierung des
Haushaltsdefizits, die geringe Anfälligkeit
für externe Einflüsse (das Land erwirtschaftet seit 2013 einen Leistungsbilanzüberschuss), umfassende Finanzpolster
im Rahmen des Currency-Boards und eine
begrenzte Abhängigkeit vom internationalen Kapitalmarkt haben das Land vor
den im vergangenen Jahr erfolgten
­K apitalabzügen aus Schwellenländern
geschützt. Auch wenn die regelmäßigen
Phasen politischer Instabilität diesen
positiven Trend nicht beeinträchtigt
haben, bilden sie dennoch ein Hindernis
für dringend erforderliche Strukturreformen, die Bulgarien erlauben würden, mit
dem Einkommensniveau anderer EUStaaten gleichzuziehen. Allgemeine Korruption und mangelnde Rechtsstaatlichkeit verschlechtern das Geschäftsumfeld.
Insgesamt ordnet die Credendo Group
das Geschäftsrisiko auf einer Skala von A
bis C in Kategorie B ein.
Weitere Länderberichte und aktuelle
­Risikobewertungen von Credimundi
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Next Issue: June 9, 2016
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No. 1 – March 3, 2016
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Tax law – Management equity programs – BEPS – Bitcoins – VAT – European law –
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➤
Bulgariens“ (GERB) und den konservativen Reformblock (RB). Die Koalition benötigt für die Verabschiedung von Gesetzen
die Unterstützung weiterer Parteien: der
sozialdemokratischen ABV und der rechtsnationalen Patriotischen Front (PF). Im
vergangenen Februar überstand die Koalition das erste von der Opposition beantragte Misstrauensvotum. Anlass war die
Unzufriedenheit mit den Gesundheitsreformen, die das finanzschwache, ineffiziente Gesundheitssystem straffen sollen.
Da die Regierung nicht über eine M
­ ehrheit
verfügt, können vorgezogene Neuwahlen
offensichtlich nicht ausgeschlossen werden. Nichtsdestoweniger fährt die Regierung entschlossen einen wirtschaftsfreundlichen Kurs und setzt auf die weitere Verbesserung des Geschäftsumfelds
und die Förderung von Direktinvestitionen, insbesondere in der IT-, Outsourcing-, Hightech-, Automobil- und Innovationsindustrie sowie in der Pharmazie-,
Biotechnologie-, Elektronikbranche und
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10 | ExportManager | Finanzieren
Ausgabe 5 | 8. Juni 2016
Handelsbasierte Geldwäsche sehen und verhindern
Geldwäscheaktivitäten nehmen weltweit zu. Drogenhandel, Terrorismusfinanzierung und Menschenschmuggel sind einige der
Hauptursachen dafür. Eine für Kriminelle zunehmend beliebte Methode, Geld zu waschen, ist der Außenhandel. Das führt insbe­
sondere für Banken zu Compliance- und Reputationsrisiken. Sylvia Röhrig sprach mit Henry Balani, Global Head of Strategic Affairs,
Accuity, darüber, wie die handelsbasierte Geldwäsche funktioniert und welche Maßnahmen dagegen ergriffen werden können.
22 Herr Balani, Gesetzgeber und Regulatoren stehen vor großen Herausforderungen, weil die Geldwäschemethoden
immer komplexer und schwieriger zu
durchschauen sind. Untersuchungen zeigen, dass in jüngerer Zeit die handelsbasierte Geldwäsche die am meisten verbreitete Methode ist, illegal erworbene
Geldmittel in den legalen Finanzkreislauf
zu bringen. Wie funktioniert die handels-
basierte Geldwäsche, und warum gewinnt
sie an Bedeutung?
Es gibt für Kriminelle viele Wege, Geld
zu waschen, aber viele der klassischen
Geldwäschekanäle sind inzwischen leicht
aufzudecken und somit nicht mehr attraktiv. Der internationale Handel bietet aufgrund der zunehmenden Komplexität der
Waren- und Geldströme viele Möglichkei-
Preissprünge sind verdächtig!
Der fakturierte Preis sollte dem Marktwert
22 Können Sie ein Beispiel nennen?
Ein klassisches Beispiel in Amerika ist
der Drogenhandel von Mexiko in Richtung USA. Wenn die illegal über den Drogenverkauf erzeugten Einnahmen auf
dem US-Markt zurück nach Mexiko fließen sollen, wird das z.B. über ein legales
Exportgeschäft gemacht. Der Exporteur
in Mexiko liefert Waren in Höhe von 1 Mio
USD. Der US-amerikanische Importeur
erhält eine Rechnung über 10 Mio USD.
Mit Hilfe der Überfakturierung werden in
diesem Fall scheinbar völlig legal 9 Mio
USD nach Mexiko transferiert. Importeur
und Exporteur stecken entweder unter
einer Decke, oder hinter den Firmen verbirgt sich ein und dieselbe Person.
Die Ausstellung von Rechnungen mit zu
geringen oder zu hohen Preisen für
Warenlieferungen hat sich inzwischen als
eine der beliebtesten Techniken der Geldwäsche herausgebildet. Denn durch die
Kontakt über:
raimund.kaufmann@
accuity.com
069/2475689101
falsche Angabe des Preises kann zwischen
dem Importeur und dem Exporteur ein
Mehrwert übertragen und somit Geld in
großen Mengen gewaschen werden.
22 Wenn solche Geldwäscheaktivitäten
unter legalem Deckmantel stattfinden,
wie können sie aufgedeckt werden, wer
ist dafür zuständig, und welche Risiken
bestehen insbesondere für Banken?
Alle in einem Handelsgeschäft involvierten Akteure – Exporteure, Importeure,
Zollbehörden, Logistiker und Banken –
sind angehalten, Geldwäscheaktivitäten
zu verhindern, das ist in ihrem Interesse,
allein schon um gesetzestreu zu handeln
und Reputationsschäden zu vermeiden.
Viele Banken sind sich aber der Risiken
noch nicht richtig bewusst. Wenn z.B. eine
Bank ein Handelsgeschäft über ein Akkreditiv finanziert, wird sie nach den ERA600-Regeln der Internationalen Handelskammer sehr genau die Richtigkeit der
vorgelegten Dokumente prüfen. Was die
Bank in der Regel aber nicht macht, ist die
Mengen und die Preise der gehandelten
➤
© SerhioGrey/iStock/Thinkstock/Getty Images
­annähernd entsprechen.
ten, Transaktionen durchzuführen und
Geld zu waschen – und das unter einem
völlig legalen Deckmantel.
Henry Balani
Global Head of Strategic
Affairs, Accuity
11 | ExportManager | Finanzieren
22 Gibt es Länder, die bereits Schritte in
diese Richtung unternommen haben?
Die Initialzündung für eine Sensibilisierung des Themas wurde 2013 von
Großbritannien gegeben. Die britische
Finanzaufsichtsbehörde (Financial Conduct Authority, FCA) stellte damals fest,
dass die Banken zwar über gute Methoden verfügten, sanktionierte Individuen
und Unternehmen zu identifizieren, die
Verfahren zur Eindämmung von Geldwäscherisiken allerdings noch schwach entwickelt seien. Die Währungshüter erarbeiteten daraufhin eine Richtlinie für die Banken, mit dem Ziel, den Missbrauch des
grenzüberschreitenden Handels für Geldwäschezwecke zu beschränken.
In jüngerer Zeit ist das Thema auch in Ländern Asiens aufgegriffen worden. Vorreiter im Kampf gegen die handelsbasierte
Geldwäsche sind Singapur und Hongkong. In beiden Stadtstaaten haben die
obersten Währungshüter Richtlinien
erlassen, die die Banken dazu anhalten,
bei der Prüfung der Kunden und der
Dokumentation auch die Warenmengen
bzw. Leistungen und Preise auf Unstimmigkeiten hin zu untersuchen. In Singa-
pur und Hongkong hat der Außenhandel
einen besonders hohen Anteil an der
Wirtschaftsleistung – die Stadtstaaten
haben ein großes Interesse daran, für eine
gute Reputation ihrer Märkte zu sorgen.
22 Braucht man neue Gesetze, um diese
Geldwäscheaktivitäten einzudämmen?
Ein regulatorischer Overkill könnte
den Handel zu sehr hemmen. Deswegen
dürfte die Vorgehensweise der genannten Staaten angemessen sein. Die Richtlinien nennen klassische Anhaltspunkte
(sogenannte Red Flags) für den Verdacht
auf Geldwäsche, auf die die Banken achten sollten, und geben bewährte Vorgehensweisen vor.
22 Ist handelsbasierte Geldwäsche auch
im Handel zwischen China und Hongkong
verbreitet?
Ja, aber die Motivation ist in diesem
Fall eine andere. Dort geht es vor allem
darum, dass Unternehmen und Privatpersonen versuchen, die strengen Kapitalverkehrskontrollen von Festlandchina zu
umgehen. Sie nutzen den Handel, um
mehr Kapital zu exportieren, als offiziell
erlaubt ist. Dieses wird außerhalb Chinas
in Beteiligungen und Immobilien investiert. Aber auch dieses Vorgehen ist nicht
gesetzestreu und somit als Geldwäsche
anzusehen.
22 Das Thema Geldwäschebekämpfung
ist auch in der Europäischen Union schon
lange auf der Agenda. Im Mai 2015 wurde
die 4. EU-Geldwäscherichtlinie verabschiedet. Die EU-Mitgliedstaaten werden
diese bis Juni 2017 in nationales Recht
umsetzen. Wird das Thema handelsbasierte Geldwäsche in der EU-Richtlinie
behandelt?
Dieses Thema steht dort nicht im
Fokus. Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie
bringt zwar wichtige Veränderungen, die
die Personenprüfungen noch weiter verschärfen werden, wie z.B. die Einführung
eines zentralen Registers für wirtschaftlich Berechtigte. Zudem dürfen Banken
beim Screening von politisch exponierten
Personen (PEPs) sich nicht mehr allein auf
Ausländer beschränken, sondern müssen
mit der gleichen Sorgfalt inländische PEPs
prüfen. Vorgesehen sind auch besondere
Berichtspflichten hinsichtlich verdächtiger Transaktionen ihrer Kunden.
Doch die Sensibilisierung hinsichtlich des
steigenden Missbrauchs des Außenhandels für Geldwäschezwecke scheint mir in
Europa noch in den Anfängen zu stecken.
Dabei dürfte sich insbesondere Deutschland, als bedeutende Handelsnation, in
Zukunft stärker darum kümmern müssen.
Das florierende Schleppergeschäft in Verbindung mit den Flüchtlingen aus den
Kriegs- und Konfliktgebieten Nordafrikas
und des Nahen Ostens lässt vermuten,
dass die handelsbasierte Geldwäsche in
Europa und insbesondere in Deutschland
an Bedeutung gewinnen wird.
➤
Güter auf Plausibilität hin zu überprüfen.
So kann es passieren, dass sie ein Geschäft
finanziert, das eigentlich Geldwäsche
zum Ziel hat. Deswegen ist es wichtig,
dass das Bewusstsein für diese Art von
Aktivitäten bei den involvierten Akteuren
geschärft wird.
Ausgabe 5 | 8. Juni 2016
Ausgewählte „Red Flags“ oder beson­
dere Anhaltspunkte für handelsbasierte
Geldwäsche
➤➤ Erhebliche Unstimmigkeiten zwischen
dem auf der Rechnung eingetragenen
Warenwert und dem angemessenen
Marktwert der Ware.
➤➤ Die vom Kunden gewünschte Zahlungsart steht offenbar im Widerspruch
zu den Risikomerkmalen der Transaktion.
➤➤ Der Umfang der Lieferung steht offenbar im Widerspruch zum Umfang der
üblichen Geschäftstätigkeiten des
Exporteurs/Importeurs.
➤➤ Eingehende Überweisungen auf mehrere Konten sowie ausgehende Zahlungen von mehreren Konten für Handelsgeschäfte ein und derselben Firma.
➤➤ Benutzung von Akkreditiven, um Geld
zwischen Ländern zu transferieren, wo
ein solcher Handel unter normalen
Umständen nicht stattfinden würde
bzw. im Widerspruch zu der üblichen
Geschäftstätigkeit des Kunden steht.
➤➤ Die Art der gelieferten Waren steht
offenbar im Widerspruch zu den üblichen Geschäftstätigkeiten des Exporteurs/Importeurs.
➤➤ Die Transaktion umfasst die Benutzung
von mehrfach geänderten bzw. verlängerten Akkreditiven.
Quelle: BKA, FIU-Newsletter, Nr. 12, September 2015.
(Die Anhaltspunkte stammen aus dem Typologie­
projekt Trade Based Money Laundering der FATF –
Financial Action Task Force on Money Laundering).
12 | ExportManager
Ausgabe 5 | 8. Juni 2016
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13 | ExportManager | Finanzieren
Ausgabe 5 | 8. Juni 2016
Digitale Handelsfinanzierung mit SWIFT MT798
Internationale Handelsgeschäfte gehören zu den arbeitsintensivsten Transaktionen überhaupt, denn sie erfordern einen hohen
manuellen Aufwand, unter anderem für deren Abwicklung. Die Beauftragung und Abwicklung von Trade-Finance-Geschäften ist
daher für viele Unternehmen eine große Herausforderung. Die Digitalisierung, die an vielen Stellen das Bankgeschäft verändert,
steht hier noch am Anfang.
Papierlose Dokumentation
Aufwand prüfen
erfordert gute Standards.
Schaut man sich die Wertschöpfungskette der Handelsaktivitäten vom Einkauf
über die Produktion und Lieferung bis
hin zum Verkauf an, stellt man fest, dass
Teilbereiche bereits ein hohes Maß an
Automatisierung aufweisen. Allerdings
wird der Informationsfluss entlang
der gesamten Wertschöpfungskette ineffizient, ­umständlich
und fehlerträchtig abgewickelt, was an vie-
Dabei könnte der gesamte Ablauf in eine
hochgradig automatisierte Prozesskette
und damit in das digitale Zeitalter überführt werden. Denn auch viele Bereiche
der Unternehmen sind bereits digitalisiert
und bieten damit eine gute Grundlage für
die Automatisierung von Trade-FinanceGeschäften zwischen Banken und Unternehmen. Allerdings stand aufgrund einer
Vielzahl dringenderer Anforderungen, z.B.
aus dem regulatorischen Bereich, bei vielen Unternehmen das Thema Digitalisierung der Handelsgeschäfte nicht weit
genug oben auf der Prioritätenliste.
Alle Beteiligten vernetzen
Nicht nur die klassischen Transaktionsbanken beeinflussen die Digitalisierung
bei Handelsgeschäften, sondern auch
andere Parteien, die eingebunden sind,
beispielsweise Speditionen, Reedereien,
Handelskammern, Versicherungen, Zollbehörden. All diese Gruppen können in
[email protected]
ihrem Rahmen zur Automatisierung und
damit Digitalisierung von Handelstransaktionen beitragen. Allerdings setzt das
bei diesen Unternehmen die Bereitschaft
voraus umzudenken. Hierfür müssen
­
bestehende Abläufe neu aufgesetzt wer-
„Der Informationsfluss entlang der
gesamten Wertschöpfungskette
besteht oft noch aus manuellen
Schritten und archaischen Formaten
wie papierbasierten Aufträgen.“
den, was wiederum verlangt, dass Richt­
linien wie Risiko- und Sicherheitsvorschriften an das neue Zeitalter angepasst
werden müssen. Erst dann kann der digitale Wandel die vollständige Wertschöpfungskette im Trade-Finance-Bereich,
also dem Akkreditiv- und Avalgeschäft,
umfassen.
Dabei existieren die Grundlagen zur Digitalisierung von Informationen zwischen
Banken und Unternehmen für TradeFinance-Geschäfte längst. Die Beauftra-
➤
© Model-la/iStock/Thinkstock/Getty Images
Oftmals müssen Unternehmen ihre Akkreditive
und Avale bei den lokalen Banken eigenständig über unterschied­
liche Formate, eine
Vielzahl von Bankensystemen und Autorisierungsmöglichkeiten oder sogar vollständig auf Papier abwickeln. Das kostet
Zeit, bedeutet enormen Aufwand und
bindet sehr viele Ressourcen auf der
Unternehmensseite.
len manuellen Schritten und archaischen
Formaten wie papierbasierten Aufträgen
liegt.
Michael Fenyk
Senior Product Manager,
Deutsche Bank AG
14 | ExportManager | Finanzieren
„Viele Unternehmen nutzen zur
effizienteren Abwicklung ihres
Zahlungsverkehrs bereits heute
die multibankfähige SWIFTKommunikation.“
Der Trend geht auf Unternehmensseite
ganz klar zur Implementierung von multibankfähigen globalen Trade-Finance-Instrumenten für das Akkreditiv und Avalgeschäft. Diese allgemeine Tendenz wurde
in vielen Kundengesprächen und unabhängigen Umfragen gefestigt und spiegelt die aktuelle Marktsituation wider.
Denn die Automatisierung/Digitalisierung im Trade-Finance-Bereich erlaubt
eine Kosten- und Zeiteinsparung, steigert
die Produktivität und bietet viele neue
Möglichkeiten rund um Themen wie z.B.
Reporting, die Regulierung und Normierung.
Quelle: Deutsche Bank.
Abwicklung eines Handelsgeschäftes mittels SWIFT MT798
Standards nutzen
Der strukturierte MT798 bietet noch
weitere Aspekte, wie die vollständige
Integration in die Enterprise-ResourcePlanning(ERP)- bzw. Treasury-Management-Systeme (TMS), damit Unternehmen eine zentrale bzw. globale Übersicht
über Avale und Akkreditive sowie deren
Konditionen erhalten können. Hierdurch
wird eine optimale Transparenz der einzelnen Transaktionen gewährleistet. Viele
Kundensysteme unterstützen bereits
heute die SWIFT-MT798-Trade-FinanceLösung und ermöglichen dadurch eine
einfache Integration in die Kunden- sowie
Bankensysteme.
Die Deutsche Bank erweitert zurzeit in
Kooperation mit den TMS-Anbietern die
gemeinsame Cashintegrationslösung in
Richtung des Trade-Finance-Bereichs. Auf
diese Weise kann in Zukunft das gesamte
Akkreditiv- und Garantiegeschäft mit
Hilfe von SWIFT-MT798-Nachrichten über
die bestehenden Integrationsanwendungen abgewickelt werden. Diese praxisorientierte Komponente bringt den Kunden
ganz konkrete Vorteile, etwa eine erhöhte
Automatisierung in der Abwicklung und
einen zentralen Überblick über alle
Geschäfte. Zudem benötigen Unternehmen für sämtliche Cashmanagementund Trade-Finance-Geschäfte dann nur
noch ein einziges multibankfähiges TMS
– ein zukunftsweisender Industriestandard bei gleichzeitiger Erfüllung gesetz­
licher Vorgaben.
Weichen für Digitalisierung stellen
Kurzum: viele Unternehmen nutzen zur
effizienteren Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs bereits heute die multibankfä-
hige SWIFT-Kommunikation. Mit der Einführung der SWIFT-Nachrichten „MT798“
bietet SWIFT einen wichtigen Baustein zur
Steigerung der Automatisierung und Effizienz von Handelstransaktionen. Die globale Trade-Finance-Lösung ermöglicht
eine reibungslose End-to-End-Integration
in die ERP- bzw. TM-Systeme der Kunden
und bietet somit einen durchgängigen
Bearbeitungsprozess.
Die Weichen für die Digitalisierung des
Trade-Finance-Geschäfts durch SWIFT
MT798 sind gestellt. Die Deutsche Bank
begleitet Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Automatisierungsprojekte und
gibt Auskunft, wie die reibungslose Integration mit den jeweiligen ERP/TMS-Anbietern erfolgen könnte.
➤
gung und Abwicklung dieser Geschäfte
kann heute bereits über den globalen
Multibankstandard „SWIFT MT798“ dargestellt werden. Die etablierte SWIFT-Kommunikation auf Unternehmensseite
wurde über die Nutzung für den Zahlungsverkehr sowie für Devisenhandelstransaktionen hinaus nun auch auf Handelsgeschäfte ausgeweitet. Somit ist
bereits heute die internationale, reibungslose End-to-End-Abwicklung von Akkreditiven und Avalen auf Basis des einheitlichen Formates „MT798“ mit Banken möglich.
Ausgabe 5 | 8. Juni 2016
15 | ExportManager | Finanzieren
Ausgabe 5 | 8. Juni 2016
Flexible Finanzierung im internationalen E-Commerce
Dirk Oliver Haller
Vorstandsvorsitzender,
DFT Deutsche Finetrading AG
Für mittelständische Onlinehändler stellt der Direktimport von exklusiven Waren aus anderen EU-Ländern eine Marktnische dar,
die auch kleinere Anbieter erfolgreich besetzen können. Der grenzüberschreitende Zahlungsverkehr innerhalb der Europäischen
Union wurde in den vergangenen Jahren erheblich vereinfacht. Allerdings ist die Kreditfinanzierung von Handelsgeschäften zuletzt
schwieriger geworden. Mit Finetrading kann sich die Finanzierungslücke schließen lassen.
Kleinere Händler setzen auf
­exklusive Nischen
© Ridofranz/iStock/Thinkstock/Getty Images
Der Trend zum Onlinehandel ist schon seit
einigen Jahren ein stabiler Wachstumsfaktor für die Einzelhandelsbranche. Bei
näherer Betrachtung zeigen die digitalen
Märkte ein differenziertes Bild: Während
beispielsweise bei frischen Lebensmitteln
der Onlinehandel nur eine minimale
Bedeutung hat, setzen in anderen Warengruppen große Teile der Kunden auf das
Shopping im Internet. Besonders hoch liegen die Marktanteile von Onlinehändlern
laut einer GfK-Studie bei Technikartikeln
und Medien sowie Sport- und Freizeitartikeln, wo jeweils mehr als 20 Prozent der
Kunden ihre Waren über das Internet
erwerben. Auch in den Bereichen Mode
und Lifestyle, Garten und Heimwerken
sowie Einrichten und Wohnen hat das
wachstumsträchtige E-Commerce-Segment schon heute eine nicht zu unterschätzende Bedeutung.
Neue grenzüberschreitende Zahlungssyteme haben den Onlinehandel in Europa spürbar belebt.
Bei der Betrachtung der Anbieter zeigt
sich, dass Konzerne wie Amazon, der
Otto-Versand oder Zalando in ihren
Marktsegmenten eine große Dominanz
aufweisen. Weil im E-Commerce für den
Verbraucher ein Preisvergleich mit weni-
[email protected]
gen Mausklicks durchführbar ist, haben
kleinere Onlinehändler oft kaum eine
Chance, sich im Preiswettbewerb mit den
großen Platzhirschen zu behaupten. In
allen Unternehmensbereichen vom Ein-
kauf über Lagerhaltung und Logistik bis
hin zu Marketing können die dominierenden Anbieter ihre Größenvorteile ausspielen und ihre Preise oft weitaus günstiger
kalkulieren als ein kleiner Onlineshop.
Gerade für kleine und mittelständische
Onlinehändler besteht eine erfolgreiche
Strategie, um sich dem ruinösen Preiswettbewerb zu entziehen, in der Verlagerung des Sortiments weg von der Massenware hin zu exklusiven Nischenprodukten. Auf diese Weise können auch kleinere
Shops ein gewisses Alleinstellungs­
merkmal erzielen, einen Kundenstamm
aufbauen und letztlich ertragreich wirtschaften.
Das Zusammenwachsen der EU-Staaten
und die damit verbundene Vereinfachung
von Import- und Exportaktivitäten innerhalb der Europäischen Union haben überdies den Boden dafür bereitet, dass mittlerweile viele kleinere und mittelgroße
E-Commerce-Unternehmen ihre Internationalisierung vorantreiben – das gilt
sowohl auf der Einkaufs- wie auf der Verkaufsseite. So kommt bei der Gewinnung
von Kunden im EU-Ausland mittelständischen Onlineshopbetreibern zugute, dass
der grenzüberschreitende Zahlungsver-
➤
kehr innerhalb der Europäischen Union in
den vergangenen Jahren erheblich vereinfacht wurde. Die Einführung der SEPALastschrift hat dazu ebenso einen wertvollen Beitrag geleistet wie das Aufkommen von internationalen Zahlungsdienstleistern wie etwa PayPal, über die
Käufer und Verkäufer auch internationale
Zahlungen auf unkomplizierte Weise
abwickeln können.
Ausgabe 5 | 8. Juni 2016
Wichtig für den betriebswirtschaftlichen
Erfolg ist neben dem richtigen Gespür bei
Produktauswahl und Marketingstrategie
auch die effiziente Finanzierung der Handelsgeschäfte. Häufig gilt es, die Warenlieferung über einige Wochen oder Monate
zwischenzufinanzieren und dann aus den
damit erzielten Umsatzerlösen die Verbindlichkeiten zurückzuführen.
Erfolg mit Direktimporten
Erschwerter Kreditzugang
bei der Handelsfinanzierung
Auch der Import von Waren aus anderen
EU-Ländern lässt sich mittlerweile fast
genauso komfortabel abwickeln wie der
Warenerwerb im Inland. Viele kleinere
und mittelständische Onlineshopbetreiber setzen daher inzwischen auf Direktimporte aus anderen europäischen Regionen, um ihren Kunden mit einem möglichst einzigartigen Produktsortiment ein
besonderes Einkaufserlebnis zu bieten.
Die Beispiele für solche Geschäftsmodelle können überaus vielfältig sein, so
etwa
Allerdings zeigt eine Studie der Internationalen Handelskammer (ICC), in der 480
Banken aus mehr als 100 Ländern zu
ihrem Verhalten bei der Kreditvergabe für
Handelsfinanzierungen befragt wurden:
Gerade für kleine und mittelständische
Unternehmen ist die Finanzierung grenzüberschreitender Handelsgeschäfte
schwieriger geworden. Als Grund für die
zunehmende Anzahl an abgelehnten
Finanzierungsanträgen nennt ein großer
Teil der Banken verschärfte Regularien bei
der Kreditvergabe.
➤➤ ein Onlineshop für mediterrane Olivenöle, die der Händler direkt aus
Griechenland, Italien und Spanien
importiert,
➤➤ ein Internetmodehändler, der handgefertigte Schuhe aus südeuropäischen Ländern verkauft oder
➤➤ ein Onlinespirituosenhändler, der
Whisky direkt aus Schottland und
Irland importiert und die edlen Tropfen in seinem Internetshop anbietet.
Für viele mittelständische Onlinehändler
ist es daher sinnvoll, den Finanzierungsmix mit bankenunabhängigen Alternativen zu ergänzen. Speziell für die Finanzierung von Import- oder Exportgeschäften
kann sich Finetrading als nützlicher Baustein im Finanzierungsgefüge erweisen.
Bei Finetrading handelt es sich um eine
bankenunabhängige Finanzierungsform,
der ein Handelsgeschäft zugrunde liegt.
Der Finetrader schaltet sich als Zwischen-
händler ein, erwirbt die Ware vom Verkäufer und veräußert sie praktisch im selben
Moment an den Abnehmer weiter. Dabei
kommen unterschiedliche Zahlungsziele zum Einsatz: Während der Finetrader
die Rechnung des Lieferanten sofort
begleicht, lässt er dem Abnehmer bis zu
sechs Monate Zeit, um die Ware zu bezahlen. Bei Investitionsgütern kann das Zahlungsziel sogar zwölf Monate betragen.
Auf diese Weise wird mit einfachsten Mitteln ein Finanzierungsmodell aufgebaut,
ohne dass dabei ein Bankkredit benötigt
wird.
Spielraum bleibt erhalten
Aufgrund der kurz- bis mittelfristigen
Finanzierungsdauer und der überschaubaren Mindestfinanzierungssummen ist
Finetrading gut geeignet, wenn mittelständische Handelsunternehmen einen
Warenimport für den Zeitraum zwischen
der Warenlieferung und der Erzielung von
Umsätzen im Verkauf finanzieren wollen.
Bei den Verhandlungen zu LieferbedinMarktanteile des Onlinehandels am
gesamten Einzelhandel nach Waren­
gruppen (%)
Technik und Medien
20,9
Sport und Freizeit
20,2
Fashion und Lifestyle
18,9
Garten und Heimwerken
7,9
Einrichten und Wohnen
7,8
Lebensmittel und Drogerie
1,2
Quelle: GfK.
gungen und Preisen bleibt der Finetrader
unbeteiligt, so dass sich Verkäufer und
Abnehmer in gewohnter Weise über die
Modalitäten verständigen können. Weil
der Abnehmer keine betrieblichen Vermögenswerte als Finanzierungssicherheit
stellen muss, bleibt auch der unternehmerische Spielraum für Investitionen und
Wachstumsfinanzierung erhalten.
„Häufig gilt es, die Warenlieferung
über einige Wochen oder Monate
zwischenzufinanzieren und dann
aus den damit erzielten Umsatzerlösen die Verbindlichkeiten
zurückzuführen.“
Der Trend zur bankenunabhängigen
­Finetrading-Finanzierung im grenzüberschreitenden E-Commerce spiegelt sich
auch in den Kundenanfragen bei der DFT
Deutsche Finetrading AG wider. So arbeitet das Unternehmen als Finanzierungsgeber mit etlichen Onlinehändlern zusammen, unter anderem auch mit einem
in Deutschland ansässigen Onlinemodehändler, der handgefertigte Schuhe aus
Spanien importiert. Je nach Bedarf können Finanzierungsnehmer einzelne
Geschäfte über Finetrading finanzieren
oder sich einen Finanzierungsrahmen einräumen lassen, der sich ähnlich wie ein
Kontokorrentkredit flexibel nutzen lässt.
➤
16 | ExportManager | Finanzieren
17 | ExportManager | Liefern
Ausgabe 5 | 8. Juni 2016
Meldepflichten für ausländische Betriebsstätten
PD Dr. Harald Hohmann
Rechtsanwalt,
Hohmann Rechtsanwälte
Die Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr nach den §§ 63 ff. AWV gehören zu den Vorschriften, die innerhalb des
Außenwirtschaftsrechts am häufigsten missachtet werden. Bei fast jeder Außenwirtschaftsprüfung wird eine Verletzung dieser
Vorschriften gerügt. Richtig kompliziert wird es hier, wenn unklar ist, ob ein Wirtschaftsstandort im Ausland als ausländische
Betriebsstätte anzusehen ist oder nicht.
[email protected]
Ausgangsfall
träge (vom Inlandskonto auf das Auslandskonto oder umgekehrt) sind nach
den §§ 63 ff. AWV nicht meldepflichtig.
Hingegen sind Zahlungen, die von dem
Auslandskonto an Ausländer geleistet
oder auf dem Auslandskonto von Ausländern entgegengenommen werden,
gemäß dem jeweiligen Grundgeschäft
auf Anlage Z4 zu melden“
Der Verein D in Deutschland betreibt
Hotels in Deutschland, Spanien und Portugal. Da die Gelder für alle drei Hotels
immer in Deutschland eingehen, kommt
es regelmäßig zu Überweisungen von D
an S (Hotel in Spanien) und P (Hotel in
Portugal). Muss D hierfür die Z4-Meldepflicht beachten?
Lösung des Ausgangsfalls
Nach dem Wortlaut des § 67 AWV ist entscheidend, ob es sich bei den Zahlungen
von D an S und P um „Zahlungen an Ausländer“ handelt oder nicht. Der Begriff
„Ausländer“ wird in § 63 Nr. 3 AWV wie
folgt definiert: „Ausländer ist jede institutionelle Einheit im Ausland im Sinne der
VO 2223/96. Ausländer … sind auch
Unternehmen, Zweigniederlassungen,
Betriebsstätten und Banken, deren Sitz
sich im Ausland befindet“. Wenn man die
Kriterien dieser zitierten EU-VO durchgeht, dann geht es v.a. um die folgenden
zwei Kriterien: Entscheidungsfreiheit und
© serezniy/iStock/Thinkstock/Getty Images
Ausgangspunkt: eigene institutio­
nelle Einheit im Ausland?
Handelt die ausländische Betriebsstätte auf eigene Rechnung? Dann ist der Geldtransfer dorthin zu melden.
eigene Rechnungsführung im Ausland.
Zahlungen an ein Hotel im Ausland, das
keine eigene Entscheidungsfreiheit hat
und keine eigene Rechnungsführung,
unterfallen somit nicht der Pflicht, eine
Z4-Meldung abzugeben. Auf der Homepage der Bundesbank findet sich hierzu
folgende Mitteilung: „Reine Kontoüber-
In einem aktuellen Fall ist D aufgrund dieses Hinweises der Bundesbank davon ausgegangen, dass es um reine Kontoüberträge vom Inlands- auf das Auslandskonto
ginge, mit der Folge, dass keine Z4-Meldung erforderlich sei. Es wäre aber eine
Prüfung erforderlich gewesen, ob es sich
bei den Hotels S und P um eigene institutionelle Einheiten in Spanien und Portugal handelt. Rückfragen ergaben Folgendes: Die Hotels S und P entscheiden selbst
über ihr Tagesgeschäft, sie stellen selbst
Mitarbeiter ein und kündigen diese, und
sie können selbst über ihre Ausgaben (mit
Ausnahme von Investitionen und Jahresbudget) entscheiden. Sie machen auch
➤
18 | ExportManager | Liefern
Ausgabe 5 | 8. Juni 2016
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„Es wird höchste Zeit, dass sich
der Exportkontrollbeauftragte
monatlich von seiner Buchhaltungsabteilung informieren lässt, ob bzw.
dass die Meldepflichten an die
­Bundesbank eingehalten werden.“
Zusätzlich ist dann zu prüfen, ob noch
weitere Meldepflichten bestehen, wie
etwa eine K3-Meldung. Dies wäre dann
der Fall, wenn die Bilanzsumme für die
Hotels S oder P mindestens 3 Mio EUR
betrüge oder wenn eine mindestens 10%bzw. 50%-Beteiligung an einem ausländi-
Diese Meldungen an die Bundesbank
müssen elektronisch eingereicht werden.
Hierfür ist zunächst eine Meldenummer
zwingend erforderlich. Erst mit dieser
Meldenummer kann auch ein Anwalt ein
Dritteinreichungsrecht beantragen; und
sofern er bei der Bundesbank schon vorher für die elektronischen Meldungen
registriert ist, kann er dann mit diesem
Dritteinreichungsrecht diese Meldungen
für den Mandanten elektronisch einreichen. Für diese Meldungen sollte die
Kennziffer 571 verwendet werden, welche
für „Zuschüsse an Tochterunternehmen“
steht. Die Bundesbank hat angedeutet,
dass diese Kennzahl auch für Zahlungen
an ausländische Betriebsstätten genommen werden kann.
Resümee
Erstens: Bei den Transfermeldepflichten
an die Bundesbank handelt es sich um die
am meisten unterschätzten Pflichten im
Außenwirtschaftsrecht. Die meisten
Exportkontrollbeauftragten nehmen keinerlei Prüfungen vor, ob die Buchhaltungsabteilung ihres Unternehmens
diese Meldungen rechtzeitig abgibt; sie
sollten dies monatlich überprüfen oder
Zweitens kann davon ausgegangen werden, dass viele Konzerne keine Prüfung
vornehmen, ob ihre Wirtschaftsstandorte
im Ausland (Forschungs- oder Ausbildungszentren, Fertigungsstätten, Lager
etc.) eigene institutionelle Einheiten im
Sinne der Meldevorschriften sind. Dies
wird dazu führen, dass es in diesen Fällen
praktisch immer zu einem Verstoß kommen wird.
„Und es ist aktuell von höchster
Bedeutung, dass die Unternehmen
prüfen, ob ihre Wirtschaftsstandorte im Ausland eigene
­institutionelle Einheiten sind,
welche eine Z4-Meldung auslösen –
ansonsten wird es regelmäßig
zu Verstößen kommen.“
Wenn es hier zu einem Verstoß gekommen ist, helfen nur folgende zwei Schritte:
Erstens rasche Nachmeldungen bei der
Bundesbank, zweitens eine freiwillige
Selbstanzeige beim zuständigen Hauptzollamt – hierfür steht im Zweifel das Verfahren nach § 22 Abs. 4 AWG zur Verfügung. Nur dann wird dieser Verstoß auch
geheilt.
Wegen aktueller Hinweise zum Zollrecht
vgl. auch: http://hohmann-rechtsanwaelte.
de/rechtstexte-zollrecht.html
Außenwirtschaft
Tabeshian · Brunner · Hohmann
Business-Guide
Iran
Erfolg und Rechtssicherheit
bei Markteinstieg und
Geschäftsaufbau
Außenwirtschaft
Tabeshian · Brunner · Hohmann
Einige praktische Hinweise
für diese Meldepflichten
monatlich über diese Meldungen von der
Buchhaltung informiert werden.
Tabeshian · Brunner · Hohmann
Neue Perspektiven im
Iran-Geschäft nutzen!
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Geschäftsaufbau
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Damit handelt es sich bei den Hotels S
und P um eigene institutionelle Einheiten
im Ausland; im Zweifel sind diese als ausländische Betriebsstätten anzusehen.
Demnach sind die Hotels S und P „Ausländer“, so dass die Z4-Meldepflicht ausgelöst wird. Das bedeutet, dass für jede
Transaktion von D an S oder P ab 12.501
EUR eine Z4-Meldung erforderlich ist.
Diese sind monatlich einzureichen.
schen Unternehmen vorläge. Sollte dies
der Fall sein, wären hierfür einmal jährlich
Meldungen an die Bundesbank einzureichen.
➤
ihre eigene Buchführung und erstellen
ihre eigene steuerrechtliche Bilanz, weil S
und P ihre Einnahmen in Spanien und
Portugal versteuern. Es fehlt lediglich eine
eigene handelsrechtliche Bilanz, weil ihre
Werte alle in die Bilanz von D eingerechnet werden. Es liegt somit eine umfassende Entscheidungsfreiheit von S und P
vor und auch eine eigene Rechnungsführung in Spanien und Portugal.
ISBN 978-3-8462-0685-0
2016, ca. 250 Seiten, 16,5 x 24,4 cm,
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19 | ExportManager | Liefern
Ausgabe 5 | 8. Juni 2016
Update Iran-Embargo und „Post Shipment Controls“
Am 17. Mai 2016 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erstmals ein umfassendes Merkblatt zum Stand
des Iran-Embargos nach den Sanktionslockerungen zum „Implementation Day“ herausgegeben. Am selben Tag wurde außerdem
eine neue Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente im Bundesanzeiger veröffentlicht, die künftig Vor-Ort-Kontrollen
(„Post Shipment Controls“) ermöglichen soll.
Dr. Lothar Harings
Rechtsanwalt und Partner,
Graf von Westphalen
[email protected]
© ivanadb/iStock/Thinkstock/Getty Images
Neubewertung der
­Genehmigungsbedürftigkeit
Der Basar von Kashan lädt ein zum Verweilen, doch der Endverbleib von Gütern bleibt oft im Dunkeln.
Bereits seit dem „Implementation Day“
am 16. Januar 2016 hat die Europäische
Union (EU) die erste Stufe der Sanktionslockerungen gegenüber dem Iran aufgrund des Wiener Nuklearabkommens
vom 14. Juli 2015 in Kraft gesetzt. Die IranEmbargo-Verordnung (Verordnung Nr.
267/2012) gilt seitdem weiter, wurde allerdings weitgehend umgeändert. Hintergrund ist die Resolution 2231 (2015) des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
(UN) zum Wiener Abkommen, die entsprechend den verschiedenen zugrundeliegenden internationalen Nichtverbreitungsregimen (NSG – Nuclear Supplier
Group, Anhang I; sonstige proliferationsrelevante Güter – Anhang II; MTCR – Missile Technology Control Regime, Anhang
III) strukturiert ist. Die in der Verordnung
verbliebenen Genehmigungs- und Verbotstatbestände und die dazugehörigen
Anhänge folgen nun diesem Aufbau.
Eine anschauliche Erläuterung der nunmehr geltenden Embargoverordnung
bietet das jüngst herausgegebene Merkblatt zum Iran-Embargo des BAFA. Das
Bundesamt hatte schon kurz nach dem
Implementation Day eine überblicksartige Sonderausgabe des Informationsdienstes „Exportkontrolle Aktuell“ veröffentlicht. Das neue Merkblatt ist jedoch
deutlich umfassender und bezieht Stellung zu einigen Auslegungsfragen.
Wichtig ist vor allem der Hinweis an Unternehmen, die Genehmigungsbedürftigkeit ihrer Waren anhand der neugefassten
Anhänge zur Iran-Embargo-Verordnung
neu zu bewerten. Dies sollte gerade auch
Güter umfassen, für die vor den Embargolockerungen ein „Nullbescheid“ erteilt
wurde, die also früher genehmigungsfrei
exportiert werden konnten; denn auch
ein Nullbescheid gilt nicht absolut und
ohne Ausnahme, sondern er steht unter
dem Vorbehalt der zukünftigen Änderung
der Rechtslage. Teilweise gibt es auch
Adrian Loets, LL.M.
Rechtsanwalt,
Graf von Westphalen
[email protected]
Überschneidungen zwischen Anhang III
(Trägertechnologie für Raketen nach
MTCR-Regime) und der Dual-Use-Verordnung (Verordnung Nr. 428/2009). Für
diese Fälle ist Anhang III vorrangig mit der
Folge, dass ein absolutes Ausfuhrverbot
besteht; auch innerhalb der Embargoverordnung soll dieser Anhang Vorrang
genießen.
„Beschaffungskanal“
für Nukleargüter
Von Interesse sind ebenfalls die Erläuterungen zu dem neu eingerichteten
„Beschaffungskanal“ („Procurement
Channel“). Die Embargoverordnung sieht
die Möglichkeit vor, den Export von Nukleargütern des Anhangs I mit Zustim-
➤
20 | ExportManager | Liefern
Laut BAFA ist es wichtig, entsprechende
Genehmigungsanträge frühzeitig zu stellen und von Anfang an alle relevanten
Angaben, möglichst auf Englisch, mitzuteilen. Da Rückfragen und Rückantworten
dieser Gremien nicht möglich seien, würden unvollständige Anträge laut BAFA
„zurückgewiesen“. Bei späteren Ergänzungen sei ein „neuer Antrag“ nötig, der den
UN erneut vorgelegt werden müsse. Da
ein solcher Neuantrag in jedem Fall Zeit in
Anspruch nehmen würde, ist Unternehmen zu raten, ihren Genehmigungsantrag
möglichst „entscheidungsreif “ samt
Güterbeschreibung in englischer Sprache
einzureichen und darüber hinaus einen
„Zeitpuffer“ einzuplanen.
Neues Erfordernis für Endverbleibs­
erklärungen (EVE)
Bei der Beantragung der Ausfuhrgenehmigungen für Güter der Anhänge I und II
sind spezielle EVEs vorzulegen – eine
Besonderheit dabei ist, dass auch bei
Gütern des Anhangs II – darunter Dichtungen aus Viton oder Tecnoflon – eine
staatliche EVE erforderlich ist, die der Bundesrepublik Deutschland das Recht auf
Durchführung von „Post-Shipment-Kontrollen“ vor Ort einräumt – eine zweifel-
hafte Voraussetzung bei Gütern, die häufig in Anlagen eingebaut werden. Zudem
geht diese Forderung – jedenfalls nach
Auffassung des Irans – über die Abmachungen des JCPOA hinaus, weshalb der
Iran derzeit keine entsprechenden EVEs
ausstellt. In der Tat regelt der JCPOA zwar
die Verpflichtung, den Exportstaaten Prüfungen der Endverwendung zu erlauben,
verbindet dies aber nicht ausdrücklich mit
der staatlichen EVE, die der Gemeinsamen
Kommission im Rahmen des Beschaffungskanals vorzulegen ist. Die Sicherheitsrats-Resolution 2231 (2015) schreibt
jedoch vor, dass die Exportstaaten sich die
„effektive Ausübung“ des Rechts zu Verifikationen vor Ort „sichern“ müssten. Diesem Wortlaut folgt auch die überarbeitete
Iran-Embargo-Verordnung. Die kuriose
Folge dieser Meinungsverschiedenheit
zwischen den Vertragsparteien ist, dass
manche Güter, deren Ausfuhr bis 16.
Januar 2016 gegen Vorlage einer privaten
EVE genehmigt worden ist, nach den
„Sanktionslockerungen“ wegen des
Streits über den Inhalt der staatlichen
EVEs derzeit nicht ausgeführt werden
können.
Selbstverpflichtung zu
„Post-Shipment-Kontrollen“
Durch die Sechste AWV-Änderungsverordnung sind im März 2016 zusätzliche
Endverbleibsnachweise in § 21 AWV eingefügt worden. Das BAFA kann nun auch
in sog. „Neu-für-alt“-Fällen verlangen, dass
der Empfänger sich zur Vernichtung der
zu ersetzenden Güter verpflichtet. Für
Ausfuhren von Waffen und Rüstungsgütern in bestimmte Länder kann das BAFA
die Genehmigung von der Zustimmung
des Bestimmungslandes zur Duldung von
Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs bzw.
der Vernichtung der „Altgüter“ abhängig
machen. Derartige „Post-Shipment-Kontrollen“ sollen einem vielfach bemängelten Kontrolldefizit der deutschen Ausfuhrkontrollstellen entgegenwirken.
Gerade bei leicht beweglichen Kleinwaffen, bei denen ein höheres Zweckentfremdungsrisiko besteht, wurde ein
Bedürfnis einer nachgelagerten Überwachung gesehen. Das deutsche Modell orientiert sich nach Auskunft der Bundesregierung am schweizerischen Modell, nach
dem sich der Empfänger zur Duldung von
Vor-Ort-Kontrollen verpflichten muss,
nicht am Ansatz der USA im Rahmen des
„Blue Lantern Program“ mit eigenen VorOrt-Ermittlungen durch Botschaftsmitarbeiter. Letzteren Ansatz sieht die deutsche Regierung wegen der Souveränität
der Empfängerstaaten als problematisch
an.
Eine entsprechende Nachweisregelung
ist nun durch Allgemeinverfügung des
BAFA umgesetzt worden. Die „Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente
nach § 21 Abs. 6 AWV“ vom 31. März 2016
wurde am 17. Mai 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ändert die entsprechenden Regelungen in der Vorgängerbekanntmachung von 2002 ab. Sie ist
für alle Neuanträge und bei Bekannt-
gabe noch nicht beschiedener Anträge
anwendbar – das BAFA kann hier also
EVEs nach den neuen Formularmustern
anfordern. Diese stehen auf der Internetseite des BAFA (www.ausfuhrkontrolle.
info) bereit. „Post-Shipment-Kontrollen“
sind insbesondere vorgesehen bei der
Ausfuhr in Drittstaaten und der Verbringung von Scharfschützengewehren, Vorderschaftsrepetierflinten („Pump Guns“),
Pistolen, Revolvern und zugehöriger
Munition und Herstellungsausrüstung
(Anlage 2 zur Bekanntmachung) sowie
von kleinen und leichten Waffen und
dazugehöriger Munition zur Ausfuhr in
Länder außerhalb der EU, der NATO und
der der NATO gleichgestellten Staaten
(Anlage 4).
Fazit
Während das neue Merkblatt zum Stand
des Iran-Embargos die Notwendigkeit
einer ständigen Überprüfung und ggf.
Neubewertung der unternehmensinternen Güterbewertungen verdeutlicht, wird
die Praxis der neu eingeführten Endverbleibskontrollen vor Ort mit Spannung zu
beobachten sein. Interessant wird zum
einen sein, ob und in welchem Umfang
angesichts begrenzter Ressourcen die
Behörden tatsächlich von diesen Befugnissen Gebrauch machen werden. Zum
anderen bleibt aber – wie der Streit mit
dem Iran vor Augen führt – auch abzuwarten, auf welche Akzeptanz derartige
Kontrollen bei den Abnehmern und den
Empfängerstaaten treffen werden.
➤
mung einer neu geschaffenen Gemeinsamen Kommission, gebildet aus Vertretern
der Parteien des Wiener Abkommens,
sowie des UN-Sicherheitsrates zu genehmigen. Von dieser Zustimmung hängt die
Erteilung der Genehmigung ab.
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Der Unionszollkodex und die vereinfachten Verfahren
Seit dem 1. Mai ist nun das neue europäische Zollrecht – der Unionszollkodex – in Anwendung. Da der Gesetzgeber einen definierten
Übergangszeitraum bis zum 1. Mai 2019 festgeschrieben hat, sind dramatische Probleme seither ausgeblieben. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass der Übergang ganz ohne Änderungen ablaufen wird. Insbesondere sind die neuen Regelungen rund um mögliche
Vereinfachungen in Bezug auf die Prozessgestaltung in den Unternehmen für die zukünftigen Abläufe zu bewerten.
Uwe Liebschner
Berater für Zoll und
­Außenwirtschaft,
dbh Logistics IT AG
[email protected]
Der Unionszollkodex (UZK) bietet eine
Reihe von Vereinfachungen. Diese sind
zum Großteil bereits aus dem vorherigen
Recht (Zollkodex + DVO) bekannt und
somit keine wirklichen Überraschungen.
Jedoch ist dabei zu beachten, dass neben
den gänzlich neuen Konstruktionen das
Altbewährte durchaus kleine, aber zum
Teil signifikante Änderungen erfahren hat.
Diese gilt es nun zu analysieren und auf
die jeweilige bestehende Infrastruktur
anzuwenden. Was versteht nun der europäische Gesetzgeber unter Vereinfachungen für die Zollabwicklung? Für die Neubewilligung besagter Vereinfachungen
bzw. bei Neubewertung bestehender
Bewilligungen (spätestens bis zum 1. Mai
2019) sind die geänderten Anforderungen aus dem neuen Recht zu beachten.
1.
A rtikel 166 UZK = Vereinfachtes
Anmeldeverfahren. Weiterhin gibt es
wie bisher auch die „Vereinfachte Zollanmeldung“. Diese wiederum fasst
nun die Möglichkeiten der bisher
unter dem Begriff „Unvollständige
© mb-fotos/iStock/Thinkstock/Getty Images
Vereinfachungen im UZK
Das bewilligende Zollamt entscheidet, ob die „Art“ und die „Menge“ der betroffenen Waren das vereinfachte Verfahren beim Wirtschaftsbeteiligten rechtfertigen.
Zollanmeldung“ und „VAV – Vereinfachtes Anmeldeverfahren“ bekannten Ausprägungen zusammen. Eine
förmliche Bewilligung ist dabei nur
dem „Vereinfachten Anmeldeverfahren“ zu erteilen. Das wichtigste Kriterium für die Unterscheidung ist hierbei
die Frequenz der Anmeldungen. Dies
bedeutet, dass die jeweilig zuständige
Zollstelle prüfen muss, ob es sich bei
der Nutzung der Vereinfachung um
eine regelmäßige Aktivität handelt.
2.Artikel 182 UZK = Anschreibung in
der Buchführung. Eine der wichtigsten Änderungen beim Anschreibeverfahren ist, dass die Anforderungen an
Bewilligungen mit einer „Gestellungs-
befreiung“ enger gefasst worden sind.
Betrachtet man die „Gestellungsbefreiung“ genauer, so muss zwischen der
tatsächlichen körperlichen Gestellung
der Ware am zugelassenen Ort und der
Mitteilung darüber unterschieden
­werden. In Art. 182 (3) UZK muss daher
die Funktion der Mitteilung über die
Gestellung als „Gestellungsbefreiung“
verstanden werden. Somit wird zukünftig auf die Abgabe der Anschreibemitteilung verzichtet. Demnach
wäre „nur“ die periodische Zollanmeldung („Ergänzende Zollanmeldung“
üblicherweise monatlich) abzugeben.
Diese Vorgehensweise kann also als
„echte“ Anschreibung in der Buchführung betrachtet werden. Damit ver-
bunden ist dann auch die sofortige
Überlassung zum angemeldeten Verfahren im Zeitpunkt der Anschreibung
in der Buchführung. Die Umsetzung
des prozessualen Ablaufs braucht
jedoch noch etwas Geduld. Der Grund
dafür liegt in der Tatsache, dass die
nationalen IT-Systeme – in Deutschland ATLAS – angepasst werden müssen. Dies dauert noch einige Zeit, so
dass der bekannte Ablauf für den Zeitraum bis zum Einsatz der überarbeiteten IT in Anwendung bleibt. Spätestens Ende 2020 muss diese Anpassung
durchgeführt sein. Belastbare Datumsangaben liegen aktuell noch nicht vor.
Abzuwarten sind die Planungen auf
nationaler Ebene.
➤
Eine rechtliche Voraussetzung für die
Erteilung der „Gestellungsbefreiung“ ist
der Status des AEO C (Zoll, nicht Sicherheit). Weiterhin muss das bewilligende
Zollamt entscheiden, ob die „Art“ und die
„Menge“ der betroffenen Waren dieses
vereinfachte Verfahren beim jeweiligen
Wirtschaftsbeteiligten rechtfertigen. Die
inhaltlich sehr weit aufgestellten Begriffe
Art und Menge können als die größere
„Schwachstelle“ oder, positiv betrachtet,
als Chance angesehen werden.
Warum? Die Behörde hat, resultierend aus
der Globalität der Begriffe, einen individuellen Ermessensspielraum. Ein Ermessensspielraum ist grundsätzlich nicht kritikwürdig. Da es jedoch keine endgültige
inhaltliche Darstellung im europäischen
Zollrecht zur Auslegung dieser Begriffe
gibt, ist zu hoffen, dass seitens der nationalen Zollbehörden eine einheitliche und
sehr weit gefasste Auslegung vorgegeben und damit auch der Ermessensspielraum tendenziell in Richtung von wirtschaftsfreundlichen Regelungen verschoben wird. Mit dieser Hoffnung verbindet
sich auch die klare Position der Wirtschaft,
dass keine Limitierung auf einzelne
Warengruppen erfolgen darf oder aber
eine separate Definition dieser Begriffe
für die einzelnen Kapitel des Tarifs erstellt
wird. Individuell im Rahmen der mit der
Bewilligungserteilung vorgenommenen
Vorprüfung durch den Zoll sollte die Entscheidung über die Anforderung bezüglich der Art und der Menge der einzubeziehenden Waren gemeinsam mit dem
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Wirtschaftsteilnehmer sinnvoll analysiert
und erarbeitet werden.
Derzeit sind Bewilligungen mit unterschiedlichen Zeitpunkten der Überlassung in Anwendung. Die deutsche Zollverwaltung unterteilt die Bewilligungen
in die drei Kategorien A, B und C. Dabei ist
die Kategorie C aus Sicht der Wirtschaft
die erstrebenswerteste Variante, da hier
die Gestellungsbefreiung Bestandteil der
Bewilligung ist und die Überlassung im
Zeitpunkt der Anschreibung stattfindet.
Kategorie B dagegen basiert auf der Überlassung nach einer Wartezeit (gebunden
an Öffnungszeiten des Zollamtes), und
Kategorie A benötigt für die Überlassung
den manuellen Eingriff des Zollbeamten.
Übersetzt in die neuen Regelungen des
UZK, bedeutet dies, dass zukünftig die
Kategorie C der Bewilligungen den Anforderungen für die Gestellungsbefreiung
aus dem Artikel 182 (3) UZK genügen
muss.
Anschreibeverfahren in Verbindung
mit der direkten Vertretung
Nach derzeitiger Lesart des UZK wird das
Anschreibeverfahren der Person des
Anmelders bewilligt. Dies bedeutet, dass
sich mit Blick auf die Formulierung
„Anschreibung in der Buchführung des
Anmelders“ eine Begrenzung des Personenkreises ergeben kann und, daraus
resultierend, bestehende Abwicklungsprozesse betroffen sein können. Konkret
sollen keine neuen Bewilligungen für die
Anschreibung mehr an direkte Vertreter
erteilt werden. Damit wäre dann zukünftig mit Ende der Übergangsphase 2019
keine A2-Bewilligung mehr in der Praxis
im Einsatz. Die deutsche Zollverwaltung
hat dies aktuell so aus den Regelungen
des UZK interpretiert. Bisher war auch die
EU-Kommission dieser Ansicht. Umfangreiche Diskussionen zu diesem Punkt auf
europäischer Ebene haben jedoch dazu
geführt, dass die Kommission den Rechtsdienst der EU erneut um Stellungnahme
gebeten hat. Dieser hat dann eine abweichende und damit für die Wirtschaft positive Auslegung gegenüber der Kommission verlauten lassen. Demzufolge kann
die Kombination, wie bisher in Deutschland unter den A2-Bewilligungen alltäglich genutzt, weiterhin bewilligt werden
(Bewilligungsinhaber ist der direkte Vertreter). Der Rechtsdienst verknüpft damit
jedoch die Auflage, dass ein direkter
Zugriff auf die Buchhaltung des Anmelders vorhanden sein muss. Hier ist wiederum klar festzulegen (und zwar auch hier
wünschenswerterweise eine praxisnahe,
wirtschaftsfreundliche Variante), wie dieser „direkte Zugriff“ aussehen soll. Die
erkennbare, klare Angabe der internen
Referenzen aus der Buchhaltung des
Anmelders in den Zollanmeldungen sollte
als ausreichend anerkannt werden. Hier
besteht noch Klärungsbedarf.
Anschreibung und Ausfuhr
Für die Ausfuhr ist die Situation in Bezug
auf das Anschreibeverfahren auf den
­ rsten Blick ungleich problematischer als
e
beim Import. Da hier der Gesetzgeber
vorgibt, dass ein Anschreibeverfahren nur
in Frage kommt für Waren, die keiner
­Risikoanalyse bedürfen [Artikel 150 (4)
Delegierte Verordnung], sind die Fälle für
eine Nutzung sehr übersichtlich bzw. fast
unmöglich. Somit sind Überlassungen
zur Ausfuhr im Zeitpunkt der Anschreibung zukünftig eher selten. Dies wäre,
bezogen auf den heutigen Ablauf in der
Exportlandschaft, ein immenser Rückschritt und eine Erschwerung für die
Abwicklung bei der Überführung in das
Ausfuhrverfahren.
Wie geht nun die deutsche Verwaltung
mit dieser Situation um? Die bestehenden
und innerhalb der Übergangsphase neu
zu bewertenden/neu zu erteilenden
Bewilligungen zum „Zugelassenen Ausführer“ werden zukünftig als vereinfachte
Anmeldeverfahren gelebt werden. Damit
ist dann auch klar, dass die Überlassung
nur mit einer Wartezeit erfolgen kann. Es
liegt also bei der Zollbehörde, mit welchem Entgegenkommen die Thematik
der Wartezeiten gehandhabt wird. Laut
Aussagen der Generalzolldirektion soll es
zu keinen Einschränkungen des bisher
genutzten Ablaufs, basierend auf dem
„alten“ Recht, kommen. Es kann demnach
davon ausgegangen werden, dass die im
ATLAS-System hinterlegte Wartezeit
grundsätzlich sehr kurz sein und es keine
Koppelung an die Wartezeiten der Ausfuhrzollstellen geben wird.
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