Arbeitszimmer: So setzen Sie die Renovierungskosten für Ihr Bad ab Foto: © sowanna - Fotolia.com Wer ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzt, darf flächenanteilig alle Kosten für die eigene Immobilie bei den Werbungskosten (Angestellte) oder Betriebsausgaben (Selbstständige) geltend machen. Ein prima Steuer-Sapr-Modell also. Gilt das auch für Renovierungen außerhalb des Arbeitszimmers? Dazu hat das Finanzgericht Münster Stellung bezogen. Autor: Judith Engst Worum geht es? • Badrenovierung • häusliches Arbeitszimmer • Absetzbarkeit • Einkommensteuer Ein selbstständiger Steuerberater hatte ein häusliches Arbeitszimmer, das einen Flächenanteil von 8 Prozent seines Hauses ausmachte. Das Haus gehörte zum Betriebsvermögen. Für rund 38.000 Euro ließ er ein Bad innerhalb des Hauses modernisieren, sodass es barrierefrei war. Die Kosten wollte er mit 8 Prozent - und damit 3.040 Euro - bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Leider hatte das Finanzamt etwas dagegen und lehnte seinen Einspruch ab. Daraufhin klagte der Steuerberater gegen die Behörde. FG urteilt: Kosten flächenanteilig absetzbar Vor dem Finanzgericht Münster bekam er Recht (FG Münster, Urteil v. 18.3.2015, 11 K 829/14 E). Weil das gesamte Haus im Betriebsvermögen stehe, seien die Modernisierungskosten absetzbar, so die Richter. Der Steuerberater habe korrekterweise 8 Prozent abgesetzt, also den Flächenanteil seines Arbeitszimmers am gesamten Haus. Steuervorteil: Das Haus gehörte zum Betriebsvermögen Für das Urteil war wesentlich, dass das Haus im Betriebsvermögen stand. Denn: Durch die umfassende Badmodernisierung erhöhte sich der Wert des gesamten Hauses. Das heißt automatisch: Wird später einmal das Haus aus dem Betriebsvermögen entnommen, muss der höhere Wert zu 8 Prozent als Privatentnahme versteuert werden. Typisches Beispiel: Der Steuerberater, dem das Haus gehört, setzt sich zur Ruhe und braucht das Arbeitszimmer jetzt nicht mehr. Deswegen sei es nur fair, diejenigen Umbauten und Modernisierungen jetzt steuerlich zu berücksichtigen, die zu einer Wertsteigerung führten. Modernisierungskosten sind nicht absetzbar, wenn es um ein Privathaus geht Eine Chance, solche Umbaukosten flächenanteilig abzusetzen, haben Sie nur als Selbstständiger, nicht aber als Angestellter. Und selbst dann ist diese Möglichkeit nicht immer gegeben: Denn es kommt maßgeblich darauf an, ob Ihr Haus im Betriebsvermögen steht oder nicht. Haben Sie die Immobilie tatsächlich vollständig dem Betriebsvermögen zugeordnet, dürfen Sie die Umbaukosten auch absetzen - und zwar, wie bereits gesagt, mit dem Flächenanteil, den Ihr Arbeitszimmer an der Gesamtimmobilie ausmacht. meineimmobilie.de-Tipp So setzten Sie Handwerkerkosten von der Steuer ab Vergessen Sie nicht: Auch ohne diese sehr spezielle Möglichkeit, die Modernisierungskosten flächenanteilig abzusetzen, können Sie mit Umbaukosten Steuern sparen: Dazu müssen Sie sich nur von den beauftragten Handwerkern eine Rechnung ausstellen lassen, auf der die reinen Arbeitskosten separat ausgewiesen sind. Zumindest diese reinen Arbeitskosten können Sie als haushaltsnahe Handwerkerleistungen (Mantelbogen) von der Steuer absetzbar. Ihre Steuerlast mindert sich dann um 20 % dieser Kosten, maximal bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 € pro Jahr. Wie Selbstständige mit häuslichem Arbeitszimmer zusätzlich Steuern sparen können Angenommen, Sie dürfen einen Teil der Kosten flächenanteiligen von der Steuer absetzen, weil Ihr Haus im Betriebsvermögen steht. Dann gehen Sie so vor: Machen Sie zunächst einmal die Gesamtkosten (Arbeits- und Materialkosten) flächenanteilig als Betriebsausgabe geltend. Macht Ihr Arbeitszimmer weniger als 10 % der Hausfläche aus, dürfen Sie 10 % der Gesamt-Rechnungssumme als Betriebsausgabe absetzen. Schauen Sie sich die reinen Arbeitskosten auf Ihrer Rechnung an und mindern Sie diese um den Anteil, den Sie schon als Betriebsausgabe geltend gemacht haben (also im Beispiel um 10 %). Was dann unterm Strich übrigbleibt, das setzen Sie im Mantelbogen noch als haushaltsnahe Dienstleistung ab - und hier winkt zusätzlich eine Steuerersparnis in Höhe von 20 % bis zum Höchstbetrag von 1.200 EUR. Das erfordert zwar etwas Rechnerei - aber es lohnt sich, die Handwerkerkosten auf jeden Fall geltend zu machen!
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