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Arbeitszimmer: So setzen Sie die
Renovierungskosten für Ihr Bad ab
Foto: © sowanna - Fotolia.com
Wer ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzt, darf flächenanteilig
alle Kosten für die eigene Immobilie bei den Werbungskosten (Angestellte) oder
Betriebsausgaben (Selbstständige) geltend machen. Ein prima Steuer-Sapr-Modell
also.
Gilt das auch für Renovierungen außerhalb des Arbeitszimmers? Dazu hat das
Finanzgericht Münster Stellung bezogen.
Autor: Judith Engst
Worum geht es?
• Badrenovierung
• häusliches Arbeitszimmer
• Absetzbarkeit
• Einkommensteuer
Ein selbstständiger Steuerberater hatte ein häusliches Arbeitszimmer, das einen
Flächenanteil von 8 Prozent seines Hauses ausmachte. Das Haus gehörte zum
Betriebsvermögen.
Für rund 38.000 Euro ließ er ein Bad innerhalb des Hauses modernisieren, sodass es
barrierefrei war. Die Kosten wollte er mit 8 Prozent - und damit 3.040 Euro - bei seinen
Einkünften aus selbstständiger Arbeit als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.
Leider hatte das Finanzamt etwas dagegen und lehnte seinen Einspruch ab. Daraufhin
klagte der Steuerberater gegen die Behörde.
FG urteilt: Kosten flächenanteilig absetzbar
Vor dem Finanzgericht Münster bekam er Recht (FG Münster, Urteil v. 18.3.2015,
11 K 829/14 E). Weil das gesamte Haus im Betriebsvermögen stehe, seien die
Modernisierungskosten absetzbar, so die Richter.
Der Steuerberater habe korrekterweise 8 Prozent abgesetzt, also den Flächenanteil seines
Arbeitszimmers am gesamten Haus.
Steuervorteil: Das Haus gehörte zum Betriebsvermögen
Für das Urteil war wesentlich, dass das Haus im Betriebsvermögen stand. Denn: Durch die
umfassende Badmodernisierung erhöhte sich der Wert des gesamten Hauses.
Das heißt automatisch: Wird später einmal das Haus aus dem Betriebsvermögen
entnommen, muss der höhere Wert zu 8 Prozent als Privatentnahme versteuert werden.
Typisches Beispiel: Der Steuerberater, dem das Haus gehört, setzt sich zur Ruhe und
braucht das Arbeitszimmer jetzt nicht mehr.
Deswegen sei es nur fair, diejenigen Umbauten und Modernisierungen jetzt steuerlich zu
berücksichtigen, die zu einer Wertsteigerung führten.
Modernisierungskosten sind nicht absetzbar, wenn es um ein Privathaus geht
Eine Chance, solche Umbaukosten flächenanteilig abzusetzen, haben Sie nur als
Selbstständiger, nicht aber als Angestellter. Und selbst dann ist diese Möglichkeit nicht
immer gegeben: Denn es kommt maßgeblich darauf an, ob Ihr Haus im Betriebsvermögen
steht oder nicht.
Haben Sie die Immobilie tatsächlich vollständig dem Betriebsvermögen zugeordnet, dürfen
Sie die Umbaukosten auch absetzen - und zwar, wie bereits gesagt, mit dem Flächenanteil,
den Ihr Arbeitszimmer an der Gesamtimmobilie ausmacht.
meineimmobilie.de-Tipp
So setzten Sie Handwerkerkosten von der Steuer ab
Vergessen Sie nicht: Auch ohne diese sehr spezielle Möglichkeit, die Modernisierungskosten
flächenanteilig abzusetzen, können Sie mit Umbaukosten Steuern sparen: Dazu müssen Sie
sich nur von den beauftragten Handwerkern eine Rechnung ausstellen lassen, auf der die
reinen Arbeitskosten separat ausgewiesen sind.
Zumindest diese reinen Arbeitskosten können Sie als haushaltsnahe Handwerkerleistungen
(Mantelbogen) von der Steuer absetzbar. Ihre Steuerlast mindert sich dann um 20 % dieser
Kosten, maximal bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 € pro Jahr.
Wie Selbstständige mit häuslichem Arbeitszimmer
zusätzlich Steuern sparen können
Angenommen, Sie dürfen einen Teil der Kosten flächenanteiligen von der Steuer absetzen,
weil Ihr Haus im Betriebsvermögen steht. Dann gehen Sie so vor: Machen Sie zunächst
einmal die Gesamtkosten (Arbeits- und Materialkosten) flächenanteilig als Betriebsausgabe
geltend. Macht Ihr Arbeitszimmer weniger als 10 % der Hausfläche aus, dürfen Sie 10 % der
Gesamt-Rechnungssumme als Betriebsausgabe absetzen.
Schauen Sie sich die reinen Arbeitskosten auf Ihrer Rechnung an und mindern Sie diese
um den Anteil, den Sie schon als Betriebsausgabe geltend gemacht haben (also im Beispiel
um 10 %). Was dann unterm Strich übrigbleibt, das setzen Sie im Mantelbogen noch als
haushaltsnahe Dienstleistung ab - und hier winkt zusätzlich eine Steuerersparnis in Höhe
von 20 % bis zum Höchstbetrag von 1.200 EUR. Das erfordert zwar etwas Rechnerei - aber
es lohnt sich, die Handwerkerkosten auf jeden Fall geltend zu machen!