SSP ALLE STEUERZAHLER WERBUNGSKOSTEN BFH bestätigt Aufteilungsverbot für Kosten eines gemischt genutzten Arbeitszimmers | Steuerzahler, die einen Raum ihrer Wohnung oder ihres Hauses teils privat und teils zur Einkünfteerzielung nutzen, können dafür keinen Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer beanspruchen. Das hat der Große Senat des BFH klargestellt. | Großer Senat zieht auch der Arbeitsecke den Steuerzahn Arbeitsmittel im Zimmer bleiben absetzbar Kein Werbungskostenabzug für Arbeitsecke Die Entscheidung des Großen Senats bedeutet gleichzeitig, dass auch Kosten für die beruflich genutzte Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer vom Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind. Das gilt selbst dann, wenn Sie ein „Nutzungszeitenbuch“ führen. Denn dessen Angaben lassen sich nicht überprüfen (BFH, Beschluss vom 27.7.2015, Az. GrS 1/14, Abruf-Nr. 183407). PRAXISHINWEIS | Nutzen Sie zu Hause nur eine Arbeitsecke, können Sie zwar die anteiligen Raumkosten nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen. Das gilt aber nicht für Kosten für Schreibtisch, Regal oder Bürostuhl. Diese Aufwendungen können Sie als berufliche Arbeitsmittel geltend machen. In diesen Fällen ist das häusliche Arbeitszimmer abziehbar Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können Sie jetzt noch unter den folgenden Voraussetzungen steuerlich geltend machen: Büromäßige Ausstattung ist unentbehrlich 1. Ausgestaltung des Arbeitszimmers ▪▪ Das Arbeitszimmer muss wie ein Büro eingerichtet sein. Privatgegenstände wie Bett, Bügelbrett, Kleiderschrank oder Sofa müssen aus dem Raum entfernt werden. ▪▪ Das Arbeitszimmer muss ausschließlich oder nahezu ausschließlich genutzt werden, um darin Einnahmen zu erzielen. PDF erstellt für Gast am 23.04.2016 2. Berufliche Nutzung des Arbeitszimmers ▪▪ Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). In diesem Fall können Sie alle auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten absetzen. ▪▪ Für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht Ihnen kein anderer Arbeitsplatz als das Arbeitszimmer zur Verfügung. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt. Finanzamt mit Fotos überzeugen 8 PRAXISHINWEIS | SSP empfiehlt, Fotos vom häuslichen Arbeitszimmer zu machen und dem Finanzamt im Zweifel vorzulegen. Alternativ können Sie auch eine „betriebsnahe Veranlagung“ anregen. Hier kommt ein Prüfer bei Ihnen vorbei, nimmt das häusliche Arbeitszimmer in Augenschein und entscheidet, ob ein Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben möglich ist. STEUERN SPAREN PROFESSIONELL 03-2016
© Copyright 2024 ExpyDoc