BFH bestätigt Aufteilungsverbot für Kosten eines gemischt

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BFH bestätigt Aufteilungsverbot für Kosten
eines gemischt genutzten Arbeitszimmers
| Steuerzahler, die einen Raum ihrer Wohnung oder ihres Hauses teils privat und teils zur Einkünfteerzielung nutzen, können dafür keinen Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer beanspruchen. Das
hat der Große Senat des BFH klargestellt. |
Großer Senat zieht
auch der Arbeitsecke
den Steuerzahn
Arbeitsmittel im
Zimmer bleiben
absetzbar
Kein Werbungskostenabzug für Arbeitsecke
Die Entscheidung des Großen Senats bedeutet gleichzeitig, dass auch Kosten
für die beruflich genutzte Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer vom
Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind. Das
gilt selbst dann, wenn Sie ein „Nutzungszeitenbuch“ führen. Denn dessen
Angaben lassen sich nicht überprüfen (BFH, Beschluss vom 27.7.2015, Az.
GrS 1/14, Abruf-Nr. 183407).
PRAXISHINWEIS | Nutzen Sie zu Hause nur eine Arbeitsecke, können Sie zwar
die anteiligen Raumkosten nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen. Das gilt aber nicht für Kosten für Schreibtisch, Regal oder Bürostuhl.
Diese Aufwendungen können Sie als berufliche Arbeitsmittel geltend machen.
In diesen Fällen ist das häusliche Arbeitszimmer abziehbar
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können Sie jetzt noch unter den
folgenden Voraussetzungen steuerlich geltend machen:
Büromäßige
Ausstattung
ist unentbehrlich
1. Ausgestaltung des Arbeitszimmers
▪▪ Das Arbeitszimmer muss wie ein Büro eingerichtet sein. Privatgegenstände wie Bett, Bügelbrett, Kleiderschrank oder Sofa müssen aus dem
Raum entfernt werden.
▪▪ Das Arbeitszimmer muss ausschließlich oder nahezu ausschließlich genutzt werden, um darin Einnahmen zu erzielen.
PDF erstellt für Gast am 23.04.2016
2. Berufliche Nutzung des Arbeitszimmers
▪▪ Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen
und beruflichen Betätigung (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). In diesem Fall können Sie alle auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten absetzen.
▪▪ Für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht Ihnen kein anderer
Arbeitsplatz als das Arbeitszimmer zur Verfügung. In diesem Fall wird
die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt.
Finanzamt mit
Fotos überzeugen
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PRAXISHINWEIS | SSP empfiehlt, Fotos vom häuslichen Arbeitszimmer zu machen und dem Finanzamt im Zweifel vorzulegen. Alternativ können Sie auch eine
„betriebsnahe Veranlagung“ anregen. Hier kommt ein Prüfer bei Ihnen vorbei,
nimmt das häusliche Arbeitszimmer in Augenschein und entscheidet, ob ein Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben möglich ist.
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03-2016