ARBEITS-, SOZIAL- UND TARIFRECHT A 059/2016 vom 09.06.2016 Mindestlohn: Vorbehaltlose und unwiderrufliche Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter anrechenbar BAG, Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 135/16 Das BAG hat entschieden, dass vorbehaltlos und unwiderruflich geleistete Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter auf den Mindestlohn angerechnet werden können. Das Arbeitsverhältnis der in Vollzeit beschäftigten Klägerin bestimmt sich nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag, der neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorsieht. Im Dezember 2014 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen allmonatlich zu je 1/12. Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns iHv. 8,50 Euro brutto/Stunde geleistet werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin Nachtarbeitszuschläge iHv. 0,80 Euro brutto zugesprochen und im Übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Klägerin erfüllt sei, da auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen Erfüllungswirkung zukomme. Der Arbeitgeber schulde den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Er erfülle den Anspruch durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Die Erfüllungswirkung fehle nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen, wie dies z. B. bei Zuschlägen für Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG der Fall sei. Die Entscheidung des BAG schafft in einem wichtigen Bereich der vielen strittigen Fragen zum Mindestlohn etwas mehr Rechtsklarheit. Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter, die also der Vergütung tatsächlicher ArGeschäftsstelle Hamburg • Loogestraße 8 • 20249 Hamburg • Tel.: 040 468656-0 • Fax: 040 468656-26 Geschäftsstelle Schleswig-Holstein • Ringstraße 54 • 24103 Kiel •Tel.: 0431 53548-0 • Fax: 0431 53548-14 E-Mail: [email protected] • Internet: www.biv-hh-sh.de -2- beitsleistungen dienen, können auf den Mindestlohn angerechnet werden. Der Pressemitteilung (Anlage) ist leider nicht eindeutig zu entnehmen, ob die monatlich anteilige Auszahlung der Sonderzahlung zu je 1/12 zwingende Voraussetzung für die Anrechenbarkeit ist. Die beiden Vorinstanzen haben darauf abgestellt, dass der Arbeitnehmer den anteiligen Betrag jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt bekommt. Es bleibt daher abzuwarten, wie das BAG in den Entscheidungsgründen zu dieser Frage Stellung bezieht. Wir werden Sie darüber selbstverständlich informieren. Anlage im Mitgliederbereich unserer Homepage
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