Vorbehaltlose und unwiderrufliche Sonderzahlungen mit

ARBEITS-, SOZIAL- UND TARIFRECHT
A 059/2016 vom 09.06.2016
Mindestlohn:
Vorbehaltlose und unwiderrufliche Sonderzahlungen mit
Entgeltcharakter anrechenbar
BAG, Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 135/16
Das BAG hat entschieden, dass vorbehaltlos und unwiderruflich geleistete Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter auf den Mindestlohn angerechnet werden können.
Das Arbeitsverhältnis der in Vollzeit beschäftigten Klägerin bestimmt sich
nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag, der neben einem Monatsgehalt
besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorsieht.
Im Dezember 2014 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen allmonatlich zu je 1/12.
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge
für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns iHv. 8,50 Euro brutto/Stunde geleistet werden. Das
Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat
der Klägerin Nachtarbeitszuschläge iHv. 0,80 Euro brutto zugesprochen
und im Übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision
der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Klägerin
erfüllt sei, da auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen Erfüllungswirkung
zukomme. Der Arbeitgeber schulde den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Er erfülle den Anspruch durch die
im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit
erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig
verbleiben. Die Erfüllungswirkung fehle nur solchen Zahlungen, die der
Arbeitgeber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen, wie dies z. B. bei Zuschlägen für Nachtarbeit gemäß
§ 6 Abs. 5 ArbZG der Fall sei.
Die Entscheidung des BAG schafft in einem wichtigen Bereich der vielen
strittigen Fragen zum Mindestlohn etwas mehr Rechtsklarheit. Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter, die also der Vergütung tatsächlicher ArGeschäftsstelle Hamburg • Loogestraße 8 • 20249 Hamburg • Tel.: 040 468656-0 • Fax: 040 468656-26
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beitsleistungen dienen, können auf den Mindestlohn angerechnet werden. Der Pressemitteilung (Anlage) ist leider nicht eindeutig zu entnehmen, ob die monatlich anteilige Auszahlung der Sonderzahlung zu je
1/12 zwingende Voraussetzung für die Anrechenbarkeit ist.
Die beiden Vorinstanzen haben darauf abgestellt, dass der Arbeitnehmer
den anteiligen Betrag jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen
Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt bekommt. Es
bleibt daher abzuwarten, wie das BAG in den Entscheidungsgründen zu
dieser Frage Stellung bezieht. Wir werden Sie darüber selbstverständlich
informieren.
Anlage
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