1.6.2016 A8-0187/1 Änderungsantrag 1 Patrick Le Hyaric, Eleonora Forenza, Marisa Matias, Lola Sánchez Caldentey, Xabier Benito Ziluaga, Tania González Peñas, Miguel Urbán Crespo, Estefanía Torres Martínez, Marie-Christine Vergiat, Marina Albiol Guzmán, Ángela Vallina, Stelios Kouloglou im Namen der GUE/NGL-Fraktion Bericht Marielle de Sarnez Makrofinanzhilfe für Tunesien COM(2016)0067 – C8-0032/2016 – 2016/0039(COD) A8-0187/2016 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 4 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (4a) in der Erwägung, dass erhebliche weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Rückführung von Vermögenswerten zu erleichtern, die unter dem Regime unter Zine el-Abidine Ben Ali veruntreut wurden, und in der Erwägung, dass eine Überprüfung der Auslandsschulden Tunesiens und eine Aussetzung der Zahlungen in Bezug auf diese Schulden zum Wirtschaftsaufschwung und zur Entwicklung beitragen könnten; Or. en 1.6.2016 A8-0187/2 Änderungsantrag 2 Patrick Le Hyaric, Eleonora Forenza, Marisa Matias, Lola Sánchez Caldentey, Xabier Benito Ziluaga, Tania González Peñas, Miguel Urbán Crespo, Estefanía Torres Martínez, Marie-Christine Vergiat, Marina Albiol Guzmán, Ángela Vallina, Stelios Kouloglou im Namen der GUE/NGL-Fraktion Bericht Marielle de Sarnez Makrofinanzhilfe für Tunesien A8-0187/2016 AM\1097069DE.doc DE PE582.741v01-00 In Vielfalt geeint DE COM(2016)0067 – C8-0032/2016 – 2016/0039(COD) Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1 – Absatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 1. Die Union stellt Tunesien eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von höchstens 500 Mio. EUR zur Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung des Landes und zur Durchführung eines umfassenden Reformprogramms zur Verfügung. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Tunesiens geleistet. 1. Die Union stellt Tunesien eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von höchstens 1000 Mio. EUR zur Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes zur Verfügung. Die Hilfe wird in Form von Finanzhilfen ausgezahlt. Sie wird nicht von der Durchführung eines IWF-Programms abhängig gemacht. In der Vereinbarung, die zwischen der Union und der tunesischen Regierung geschlossen wird, werden nur Bedingungen festgelegt, die sich auf die Stärkung des demokratischen Reformprozesses in Tunesien, beispielsweise die Stärkung der demokratischen Rechte und der Menschenrechte, einschließlich der Arbeitnehmerrechte in Tunesien, beziehen. Mit der Finanzhilfe wird in erster Linie ein Beitrag zur Armutsbeseitigung und zur Förderung der lokalen Entwicklung, d. h. zu einer deutlichen Verringerung der Arbeitslosigkeit und der Armut, insbesondere für junge Menschen, und zur Durchführung öffentlicher Investitionsprogramme in den Bereichen Wohnraum, Gesundheit und Bildung, geleistet. Or. en AM\1097069DE.doc DE PE582.741v01-00 In Vielfalt geeint DE 1.6.2016 A8-0187/3 Änderungsantrag 3 Patrick Le Hyaric, Eleonora Forenza, Marisa Matias, Lola Sánchez Caldentey, Xabier Benito Ziluaga, Tania González Peñas, Miguel Urbán Crespo, Estefanía Torres Martínez, Marie-Christine Vergiat, Stelios Kouloglou, Kateřina Konečná, Jiří Maštálka im Namen der GUE/NGL-Fraktion Bericht Marielle de Sarnez Makrofinanzhilfe für Tunesien COM(2016)0067 – C8-0032/2016 – 2016/0039(COD) A8-0187/2016 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1 – Absatz 3 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 3. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und Tunesien getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) vereinbarten Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Tunesien festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, so unter anderem auch über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen zu gegebener Zeit die einschlägigen Dokumente zur Verfügung. 3. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit dem Ziel der Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung Tunesiens und der Verringerung der Arbeitslosigkeit. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, so unter anderem auch über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen zu gegebener Zeit die einschlägigen Dokumente zur Verfügung. Or. en 1.6.2016 A8-0187/4 Änderungsantrag 4 Patrick Le Hyaric, Eleonora Forenza, Marisa Matias, Lola Sánchez Caldentey, Xabier Benito Ziluaga, Tania González Peñas, Miguel Urbán Crespo, Estefanía Torres AM\1097069DE.doc DE PE582.741v01-00 In Vielfalt geeint DE Martínez, Marie-Christine Vergiat, Stelios Kouloglou, Kateřina Konečná im Namen der GUE/NGL-Fraktion Bericht Marielle de Sarnez Makrofinanzhilfe für Tunesien COM(2016)0067 – C8-0032/2016 – 2016/0039(COD) A8-0187/2016 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 1. Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den tunesischen Behörden klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird und die in einer Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“) festzulegen sind. Die in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen und Absprachen, einschließlich mit den von Tunesien mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, in Einklang stehen. 1. Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den tunesischen Behörden klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird und die in einer Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“) festzulegen sind. Die in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen und Absprachen in Einklang stehen. Or. en AM\1097069DE.doc DE PE582.741v01-00 In Vielfalt geeint DE 1.6.2016 A8-0187/5 Änderungsantrag 5 Patrick Le Hyaric, Eleonora Forenza, Marisa Matias, Lola Sánchez Caldentey, Xabier Benito Ziluaga, Tania González Peñas, Miguel Urbán Crespo, Estefanía Torres Martínez, Marie-Christine Vergiat, Marina Albiol Guzmán, Ángela Vallina, Stelios Kouloglou, Kateřina Konečná im Namen der GUE/NGL-Fraktion Bericht Marielle de Sarnez Makrofinanzhilfe für Tunesien COM(2016)0067 – C8-0032/2016 – 2016/0039(COD) A8-0187/2016 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe b Vorschlag der Kommission Geänderter Text (b) kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das energische Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch eine nicht der Vorsorge dienende IWF-Kreditvereinbarung unterstützt wird; und entfällt Or. en AM\1097069DE.doc DE PE582.741v01-00 In Vielfalt geeint DE
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