null

1.6.2016
A8-0187/1
Änderungsantrag 1
Patrick Le Hyaric, Eleonora Forenza, Marisa Matias, Lola Sánchez Caldentey, Xabier
Benito Ziluaga, Tania González Peñas, Miguel Urbán Crespo, Estefanía Torres
Martínez, Marie-Christine Vergiat, Marina Albiol Guzmán, Ángela Vallina, Stelios
Kouloglou
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Bericht
Marielle de Sarnez
Makrofinanzhilfe für Tunesien
COM(2016)0067 – C8-0032/2016 – 2016/0039(COD)
A8-0187/2016
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4a) in der Erwägung, dass erhebliche
weitere Anstrengungen unternommen
werden müssen, um die Rückführung von
Vermögenswerten zu erleichtern, die
unter dem Regime unter Zine el-Abidine
Ben Ali veruntreut wurden, und in der
Erwägung, dass eine Überprüfung der
Auslandsschulden Tunesiens und eine
Aussetzung der Zahlungen in Bezug auf
diese Schulden zum
Wirtschaftsaufschwung und zur
Entwicklung beitragen könnten;
Or. en
1.6.2016
A8-0187/2
Änderungsantrag 2
Patrick Le Hyaric, Eleonora Forenza, Marisa Matias, Lola Sánchez Caldentey, Xabier
Benito Ziluaga, Tania González Peñas, Miguel Urbán Crespo, Estefanía Torres
Martínez, Marie-Christine Vergiat, Marina Albiol Guzmán, Ángela Vallina, Stelios
Kouloglou
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Bericht
Marielle de Sarnez
Makrofinanzhilfe für Tunesien
A8-0187/2016
AM\1097069DE.doc
DE
PE582.741v01-00
In Vielfalt geeint
DE
COM(2016)0067 – C8-0032/2016 – 2016/0039(COD)
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1.
Die Union stellt Tunesien eine
Makrofinanzhilfe (im Folgenden
„Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe
von höchstens 500 Mio. EUR zur
Unterstützung der wirtschaftlichen
Stabilisierung des Landes und zur
Durchführung eines umfassenden
Reformprogramms zur Verfügung. Mit der
Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung
des im IWF-Programm festgestellten
Zahlungsbilanzbedarfs Tunesiens
geleistet.
1.
Die Union stellt Tunesien eine
Makrofinanzhilfe (im Folgenden
„Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe
von höchstens 1000 Mio. EUR zur
Unterstützung der wirtschaftlichen
Entwicklung des Landes zur Verfügung.
Die Hilfe wird in Form von Finanzhilfen
ausgezahlt. Sie wird nicht von der
Durchführung eines IWF-Programms
abhängig gemacht. In der Vereinbarung,
die zwischen der Union und der
tunesischen Regierung geschlossen wird,
werden nur Bedingungen festgelegt, die
sich auf die Stärkung des demokratischen
Reformprozesses in Tunesien,
beispielsweise die Stärkung der
demokratischen Rechte und der
Menschenrechte, einschließlich der
Arbeitnehmerrechte in Tunesien,
beziehen. Mit der Finanzhilfe wird in
erster Linie ein Beitrag zur
Armutsbeseitigung und zur Förderung
der lokalen Entwicklung, d. h. zu einer
deutlichen Verringerung der
Arbeitslosigkeit und der Armut,
insbesondere für junge Menschen, und
zur Durchführung öffentlicher
Investitionsprogramme in den Bereichen
Wohnraum, Gesundheit und Bildung,
geleistet.
Or. en
AM\1097069DE.doc
DE
PE582.741v01-00
In Vielfalt geeint
DE
1.6.2016
A8-0187/3
Änderungsantrag 3
Patrick Le Hyaric, Eleonora Forenza, Marisa Matias, Lola Sánchez Caldentey, Xabier
Benito Ziluaga, Tania González Peñas, Miguel Urbán Crespo, Estefanía Torres
Martínez, Marie-Christine Vergiat, Stelios Kouloglou, Kateřina Konečná, Jiří Maštálka
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Bericht
Marielle de Sarnez
Makrofinanzhilfe für Tunesien
COM(2016)0067 – C8-0032/2016 – 2016/0039(COD)
A8-0187/2016
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
3.
Die Freigabe der Makrofinanzhilfe
der Union erfolgt durch die Kommission
im Einklang mit den zwischen dem
Internationalen Währungsfonds (IWF)
und Tunesien getroffenen
Vereinbarungen und Absprachen und den
wichtigsten Grundsätzen und Zielen der
Wirtschaftsreformen, die in dem im
Rahmen der Europäischen
Nachbarschaftspolitik (ENP)
vereinbarten Assoziierungsabkommen
zwischen der EU und Tunesien festgelegt
sind. Die Kommission informiert das
Europäische Parlament und den Rat
regelmäßig über Entwicklungen bezüglich
der Makrofinanzhilfe der Union, so unter
anderem auch über deren Auszahlung, und
stellt diesen Organen zu gegebener Zeit die
einschlägigen Dokumente zur Verfügung.
3.
Die Freigabe der Makrofinanzhilfe
der Union erfolgt durch die Kommission
im Einklang mit dem Ziel der
Unterstützung der wirtschaftlichen
Entwicklung Tunesiens und der
Verringerung der Arbeitslosigkeit. Die
Kommission informiert das Europäische
Parlament und den Rat regelmäßig über
Entwicklungen bezüglich der
Makrofinanzhilfe der Union, so unter
anderem auch über deren Auszahlung, und
stellt diesen Organen zu gegebener Zeit die
einschlägigen Dokumente zur Verfügung.
Or. en
1.6.2016
A8-0187/4
Änderungsantrag 4
Patrick Le Hyaric, Eleonora Forenza, Marisa Matias, Lola Sánchez Caldentey, Xabier
Benito Ziluaga, Tania González Peñas, Miguel Urbán Crespo, Estefanía Torres
AM\1097069DE.doc
DE
PE582.741v01-00
In Vielfalt geeint
DE
Martínez, Marie-Christine Vergiat, Stelios Kouloglou, Kateřina Konečná
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Bericht
Marielle de Sarnez
Makrofinanzhilfe für Tunesien
COM(2016)0067 – C8-0032/2016 – 2016/0039(COD)
A8-0187/2016
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1.
Die Kommission vereinbart gemäß
dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren mit den tunesischen
Behörden klar definierte, auf
Strukturreformen und solide öffentliche
Finanzen abstellende wirtschaftspolitische
und finanzielle Auflagen, an die die
Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird
und die in einer Vereinbarung (im
Folgenden „Vereinbarung“) festzulegen
sind. Die in der Vereinbarung festgelegten
wirtschaftspolitischen und finanziellen
Auflagen müssen mit den in Artikel 1
Absatz 3 genannten Vereinbarungen und
Absprachen, einschließlich mit den von
Tunesien mit Unterstützung des IWF
durchgeführten makroökonomischen
Anpassungs- und
Strukturreformprogrammen, in Einklang
stehen.
1.
Die Kommission vereinbart gemäß
dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren mit den tunesischen
Behörden klar definierte, auf
Strukturreformen und solide öffentliche
Finanzen abstellende wirtschaftspolitische
und finanzielle Auflagen, an die die
Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird
und die in einer Vereinbarung (im
Folgenden „Vereinbarung“) festzulegen
sind. Die in der Vereinbarung festgelegten
wirtschaftspolitischen und finanziellen
Auflagen müssen mit den in Artikel 1
Absatz 3 genannten Vereinbarungen und
Absprachen in Einklang stehen.
Or. en
AM\1097069DE.doc
DE
PE582.741v01-00
In Vielfalt geeint
DE
1.6.2016
A8-0187/5
Änderungsantrag 5
Patrick Le Hyaric, Eleonora Forenza, Marisa Matias, Lola Sánchez Caldentey, Xabier
Benito Ziluaga, Tania González Peñas, Miguel Urbán Crespo, Estefanía Torres
Martínez, Marie-Christine Vergiat, Marina Albiol Guzmán, Ángela Vallina, Stelios
Kouloglou, Kateřina Konečná
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Bericht
Marielle de Sarnez
Makrofinanzhilfe für Tunesien
COM(2016)0067 – C8-0032/2016 – 2016/0039(COD)
A8-0187/2016
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(b)
kontinuierliche zufriedenstellende
Erfolge bei der Durchführung eines
politischen Programms, das energische
Anpassungs- und
Strukturreformmaßnahmen vorsieht und
durch eine nicht der Vorsorge dienende
IWF-Kreditvereinbarung unterstützt wird;
und
entfällt
Or. en
AM\1097069DE.doc
DE
PE582.741v01-00
In Vielfalt geeint
DE