Obstbau-Fax Landkreis Forchheim Nr. 11/2016 vom 30. Mai 2016 Aufgrund der Niederschläge ist die Verunkrautung des Baumstreifens stark zunehmend. Wo bisher noch keine Unkrautbekämpfung durchgeführt wurde sollte dies jetzt baldmöglichst nachgeholt werden: Kern- und Steinobst: Wenn der Herbizidstreifen verunkrautet ist, können die Glyphosat-Präparate wie z. B. Glyphos, Glyfos Dakar, Round up UltraMax u. a. eingesetzt werden. Die Aufwandmenge entnehmen sie der Produktbeschreibung. Glyhosat-Präparate sind nichtselektive Blattherbizide mit systemischer Wirkung. Sie werden über die grünen Pflanzenteile aufgenommen und im Saftstrom bis in die Wurzeln verteilt. Daher werden auch mehrjährige Unkräuter erfasst. Keine Wirkung auf Samenunkräuter. Kernobst: im Frühjahr/Sommer (Mai und Juni) bei einer Wuchshöhe des Unkrauts von 15 – 20 cm Steinobst: Im Frühjahr bis Ende Mai. Danach besteht die Gefahr von Schäden an den Bäumen durch Aufnahme über die junge Rinde oder bei Abtrift über das Blatt. (Schäden durch Glyphosat-Abtrift im Folgejahr) Bei feuchten und unkrautfreien Boden kann im Kern- und Steinobst Vorox (0,6 kg/ha) eingesetzt werden. Wo bereits leichter Bewuchs aufgelaufen ist, sollte ein Glyphosat-Präparat zugesetzt werden. Bewährt hat sich auch die Strategie von Stomp Aqua (1,75 l/ha) und Spectrum (1,4 l/ha) im Splittingverfahren bei unkrautfreien Boden. Bei leichtem Bewuchs sollte auch hier ein Glyphosat zugemischt werden. Die Anwendung von Basta sollte erst zu einen späteren Zeitpunkt erfolgen. Hierzu teilt die Firma Bayer folgendes mit: Die Zulassung des Nachfolgeproduktes Basta SL 150 wird aller Voraussicht nach nicht rechtzeitig zu Beginn der Saison 2017 vorliegen. Bei Bedarf decken Sie sich jetzt mit Basta ein. Die Verkaufsfrist für den Handel endet am 30.06.2016, eine Verwendung ist dann bis 30.06.2017 möglich. Weitere Infos erteilen: Hans Schilling Mathias Kraus 09191 – 86-1082 (Montag – Mittwoch 8 – 12Uhr) 0921 - 59-1274 Die Empfehlungen zum Pflanzenschutz erfolgten sorgfältig nach bestem Wissen. Für den Anwender eines Pflanzenschutzmittels ist die Gebrauchsanweisung verbindlich. Regressansprüche aufgrund der hier gegebenen Hinweise werden ausdrücklich ausgeschlossen.
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