16518_BFB_Antrag_Missbräuchliche_Anfragen49.05 kB

Drucksache
Gemeinde Brieselang
14.05.2016
Datum
öffentlich
Antragsteller
nicht öffentlich
BFB-Fraktion
Ansprechpartner
Telefon
Antrag für
Termin
TOP
Herr Achilles
033232 20674
Ja
Nein Enth.
Gemeindevertretung
X Hauptausschuss
verwiesen an:
18.05.2016
vertagt auf:
Hauptausschuss
Ausschuss für Bildung und Soziales
Ausschuss für Gemeindeentwicklung
Haushalts- und Finanzausschuss
Gemeindevertretung
Aufgrund § 22 BbgKVerf von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen:
Gemeindevertreter
Betreff
Maßnahmen zur Arbeitsentlastung der Verwaltung bei missbräuchlichen Anfragen
Beteiligung Betroffener – Möglichkeit zur Stellungnahme - Wird durch die Verwaltung ausgefüllt
Ortsbeirat Zeestow
Ortsbeirat Bredow
ja
ja
nein
nein
Seniorenbeauftragter
Behindertenbeauftragter
ja
ja
nein
nein
Sonstige___________________________
Beschlusstext:
Der Hauptausschuss möge beschließen:
1. Die Frage- und Kontrollrechte der Gemeindevertreter nach § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 3
BbgKVerf gehören zu den grundlegenden demokratischen Rechten. Sie finden ihre
Grenze dort, wo die Arbeitsfähigkeit der Verwaltung grundlegend behindert wird und
der Zweck der Anfragen offensichtlich darauf gerichtet ist.
2. Der Hauptausschuss stellt fest, dass insbesondere durch Anfragen einer Fraktion bzw.
eines einzelnen Gemeindevertreters die Arbeit der Gemeindeverwaltung so
eingeschränkt wird, dass diese ihren gesetzlichen Aufgaben nur noch eingeschränkt
nachgehen kann und sich daraus wirtschaftliche und andere Nachteile für die
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Stand: 22.05.2016
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Gemeinde insgesamt und für die Funktionsfähigkeit der Selbstverwaltungsorgane der
Gemeinde (Gemeindevertretung und Ausschüsse) ergeben.
3. Die Verwaltung wird deshalb gebeten, die Effizienz bei der Beantwortung von Anfragen
zu steigern und dabei folgende Punkte zu beachten:
a. Es soll häufiger von der Möglichkeit einer rein mündlichen Beantwortung
Gebrauch gemacht werden.
b. Es soll deutlich knapper und präziser als bisher in angemessener Frist (in der
Regel von 3 - 4 Wochen) geantwortet werden. Auf weitgehende und
zeitintensive Darlegungen oder Bewertungen soll möglichst verzichtet werden.
c. In Fällen der Unzuständigkeit der Gemeinde soll dies nur kurz unter Verzicht
auf weitergehende Darlegungen mitgeteilt werden.
d. Offenkundige oder bereits veröffentlichte Sachverhalte sollen nur mit Verweis
auf die jeweiligen öffentlich zugänglichen Quellen beantwortet werden.
e. Die schriftliche Beantwortung sehr detaillierter Anfragen zu Einzelsachverhalten
oder gar Verhältnissen einzelner Bürger soll mit Hinweis auf das
Akteneinsichtsrecht abgelehnt werden.
f. Bei Fragen, die im Kern lediglich Unterstellungen oder Falschbehauptungen
beinhalten, sollen ausschließlich die Unterstellungen/Falschbehauptungen
schriftlich zurückgewiesen werden.
g. Es soll immer die Rechtsquelle benannt werden, auf der die Entscheidung
beruht.
Begründung:
Nach § 29 Abs. 1 BbgKVerf kann jeder Gemeindevertreter im Rahmen seiner
Aufgabenerfüllung vom Hauptverwaltungsbeamten Auskunft und Akteneinsicht verlangen.
Zur Kontrolle der Verwaltung besteht der Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch in allen
Angelegenheiten, in denen die Verbandskompetenz der Gemeinde gegeben ist. Das
Verlangen auf Auskunft und Akteneinsicht soll unter Darlegung des konkreten Anlasses
begründet werden.
Nach § 30 Abs. 3 BbgKVerf hat jeder Gemeindevertreter das Recht, in der
Gemeindevertretung sowie in den Ausschüssen, in denen er Mitglied ist, das Wort zu
ergreifen, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen
(aktives Teilnahmerecht) sowie bei Beschlüssen seine Stimme abzugeben.
Vorschriften über eine bestimmte Form der Beantwortung von (An-)Fragen enthält die
Kommunalverfassung nicht. Lediglich die Verweigerung der Beantwortung ist schriftlich zu
begründen.
Das Fragerecht eines Gemeindevertreters findet aber dort seine Grenze, wo die
Arbeitsfähigkeit der Verwaltung beeinträchtigt wird. So hat der Verfassungsgerichtshof NRW
sogar für Landtagsabgeordnete anerkannt, dass „das Fragerechts des Abgeordneten und die
Antwortpflicht der Landesregierung … allerdings Grenzen (haben), die aus der Verfassung
selbst folgen. Dazu gehört der Grundsatz, daß die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der
obersten Landesorgane, namentlich der Landesregierung, nicht beeinträchtigt werden darf.
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Der Landesregierung erwächst daraus eine in eigener Verantwortung auszuübende,
verfassungsrechtlich umgrenzte Einschätzungsprärogative, die vor allem die Art und Weise
und in gewissem Umfang auch den Zeitpunkt ihrer Antwort zum Gegenstand hat“
(Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. Oktober 1993 –
15/92 –, Rn. 104, juris).
Weiter heißt es in diesem Urteil: „Das Spannungsverhältnis zwischen dem Fragerecht des
Abgeordneten und der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der
Regierung als Staatsorgan hat eine Parallele in dem Verhältnis des einzelnen Abgeordneten
zum gesamten Parlament. Übt ein Abgeordneter seine Mitwirkungsbefugnisse ohne solche
Rücksichtnahme aus, so wird das Funktionsinteresse der Gesamtheit verletzt.“
(Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. Oktober 1993 –
15/92 –, Rn. 109, juris).
Und weiter: „Das Spannungsverhältnis zwischen Fragerecht und Antwortpflicht ist dadurch
gekennzeichnet, daß der Abgeordnete in der Initiative ist. Er bestimmt den Gegenstand der
Frage sowie im Grundsatz deren Zeitpunkt und Umfang. Die Landesregierung muß darauf
reagieren; sie ist zu einer vollständigen und zutreffenden Antwort verpflichtet. Das kann einen
erheblichen Arbeitsaufwand erfordern und geraume Zeit in Anspruch nehmen; schon daraus
ergibt sich die Notwendigkeit eines gewissen Spielraums. Aber auch darüber hinaus muß es
ihr überlassen bleiben, wie sie ihre Antwort abfaßt, in welchem Umfang sie auf Einzelheiten
eingeht und ob sie sogleich oder erst nach gründlicher Auseinandersetzung mit der Frage
antwortet. Wie sie vorgeht, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab; beispielhaft zu
nennen sind der politische Stellenwert der angesprochenen Problematik, ihr
Schwierigkeitsgrad, die Dringlichkeit des in der Frage zum Ausdruck kommenden
Informationsbedürfnisses und die Inanspruchnahme der für die Vorbereitung der Antwort
zuständigen Ministerialverwaltung durch anderweitige Aufgaben. Läßt sich die Frage etwa aus
für den Abgeordneten ohne weiteres zugänglichen öffentlichen Quellen beantworten, so wird
statt einer umfänglichen Antwort im Regelfall ein kurzer Hinweis auf diese Quellen
sachgerecht sein“ (Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.
Oktober 1993 – 15/92 –, Rn. 111, juris)
Nach den einschlägigen Kommentaren zur Kommunalverfassung zum Auskunftsrecht der
Gemeindevertreter ist festzustellen, dass rechtsmissbräuchliche Fragen, Scheinfragen,
Unterstellungen, rechtlich unzulässige und strafbare Fragen nicht vom Anfrage- und
Unterrichtungsrecht abgedeckt sind. Zudem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein
Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft rechtsmissbräuchlich handelt, wenn es
sein vermeintlich verletztes Recht auf ein Mindestmaß an sachlicher Information nicht vor der
beanstandeten Beschlussfassung des Gremiums durch umfassende Ausschöpfung seiner
Frage- und Antragsrechte geltend macht, sondern das Gremium quasi sehenden Auges eine
Sachentscheidung treffen lässt, um sie anschließend anzufechten(VG Oldenburg (Oldenburg),
Beschluss vom 02. April 2004 – 2 B 1229/04 –, Rn. 8, juris).
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I.
Kosten- Folgekosten- Finanzierung
Auswirkungen auf den Haushalt
Kosten in Euro
Ja
Haushaltsstelle
veranschlagt in:
VerwHH
/
Mittel stehen zur Verfügung
Mittel stehen nicht zur
Verfügung
Deckungsvorschlag
Kenntnisnahme
Kämmerer
VermHH
außerplanmäßige Mittel
Ja
Nein
Euro
überplanmäßige Mittel
Ja
Nein
Kenntnisnahme
Bürgermeister
Unterschrift
14.05.2016
Achilles für die BFB-Fraktion
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HH-Jahr:
Euro
Datum
Anlagen
Nein
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