Drucksache Gemeinde Brieselang 14.05.2016 Datum öffentlich Antragsteller nicht öffentlich BFB-Fraktion Ansprechpartner Telefon Antrag für Termin TOP Herr Achilles 033232 20674 Ja Nein Enth. Gemeindevertretung X Hauptausschuss verwiesen an: 18.05.2016 vertagt auf: Hauptausschuss Ausschuss für Bildung und Soziales Ausschuss für Gemeindeentwicklung Haushalts- und Finanzausschuss Gemeindevertretung Aufgrund § 22 BbgKVerf von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen: Gemeindevertreter Betreff Maßnahmen zur Arbeitsentlastung der Verwaltung bei missbräuchlichen Anfragen Beteiligung Betroffener – Möglichkeit zur Stellungnahme - Wird durch die Verwaltung ausgefüllt Ortsbeirat Zeestow Ortsbeirat Bredow ja ja nein nein Seniorenbeauftragter Behindertenbeauftragter ja ja nein nein Sonstige___________________________ Beschlusstext: Der Hauptausschuss möge beschließen: 1. Die Frage- und Kontrollrechte der Gemeindevertreter nach § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 3 BbgKVerf gehören zu den grundlegenden demokratischen Rechten. Sie finden ihre Grenze dort, wo die Arbeitsfähigkeit der Verwaltung grundlegend behindert wird und der Zweck der Anfragen offensichtlich darauf gerichtet ist. 2. Der Hauptausschuss stellt fest, dass insbesondere durch Anfragen einer Fraktion bzw. eines einzelnen Gemeindevertreters die Arbeit der Gemeindeverwaltung so eingeschränkt wird, dass diese ihren gesetzlichen Aufgaben nur noch eingeschränkt nachgehen kann und sich daraus wirtschaftliche und andere Nachteile für die Drucksache-Nr.: Stand: 22.05.2016 Seite 1 von 4 Gemeinde insgesamt und für die Funktionsfähigkeit der Selbstverwaltungsorgane der Gemeinde (Gemeindevertretung und Ausschüsse) ergeben. 3. Die Verwaltung wird deshalb gebeten, die Effizienz bei der Beantwortung von Anfragen zu steigern und dabei folgende Punkte zu beachten: a. Es soll häufiger von der Möglichkeit einer rein mündlichen Beantwortung Gebrauch gemacht werden. b. Es soll deutlich knapper und präziser als bisher in angemessener Frist (in der Regel von 3 - 4 Wochen) geantwortet werden. Auf weitgehende und zeitintensive Darlegungen oder Bewertungen soll möglichst verzichtet werden. c. In Fällen der Unzuständigkeit der Gemeinde soll dies nur kurz unter Verzicht auf weitergehende Darlegungen mitgeteilt werden. d. Offenkundige oder bereits veröffentlichte Sachverhalte sollen nur mit Verweis auf die jeweiligen öffentlich zugänglichen Quellen beantwortet werden. e. Die schriftliche Beantwortung sehr detaillierter Anfragen zu Einzelsachverhalten oder gar Verhältnissen einzelner Bürger soll mit Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht abgelehnt werden. f. Bei Fragen, die im Kern lediglich Unterstellungen oder Falschbehauptungen beinhalten, sollen ausschließlich die Unterstellungen/Falschbehauptungen schriftlich zurückgewiesen werden. g. Es soll immer die Rechtsquelle benannt werden, auf der die Entscheidung beruht. Begründung: Nach § 29 Abs. 1 BbgKVerf kann jeder Gemeindevertreter im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung vom Hauptverwaltungsbeamten Auskunft und Akteneinsicht verlangen. Zur Kontrolle der Verwaltung besteht der Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch in allen Angelegenheiten, in denen die Verbandskompetenz der Gemeinde gegeben ist. Das Verlangen auf Auskunft und Akteneinsicht soll unter Darlegung des konkreten Anlasses begründet werden. Nach § 30 Abs. 3 BbgKVerf hat jeder Gemeindevertreter das Recht, in der Gemeindevertretung sowie in den Ausschüssen, in denen er Mitglied ist, das Wort zu ergreifen, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen (aktives Teilnahmerecht) sowie bei Beschlüssen seine Stimme abzugeben. Vorschriften über eine bestimmte Form der Beantwortung von (An-)Fragen enthält die Kommunalverfassung nicht. Lediglich die Verweigerung der Beantwortung ist schriftlich zu begründen. Das Fragerecht eines Gemeindevertreters findet aber dort seine Grenze, wo die Arbeitsfähigkeit der Verwaltung beeinträchtigt wird. So hat der Verfassungsgerichtshof NRW sogar für Landtagsabgeordnete anerkannt, dass „das Fragerechts des Abgeordneten und die Antwortpflicht der Landesregierung … allerdings Grenzen (haben), die aus der Verfassung selbst folgen. Dazu gehört der Grundsatz, daß die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der obersten Landesorgane, namentlich der Landesregierung, nicht beeinträchtigt werden darf. Drucksache-Nr.: Stand: 22.05.2016 Seite 2 von 4 Der Landesregierung erwächst daraus eine in eigener Verantwortung auszuübende, verfassungsrechtlich umgrenzte Einschätzungsprärogative, die vor allem die Art und Weise und in gewissem Umfang auch den Zeitpunkt ihrer Antwort zum Gegenstand hat“ (Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. Oktober 1993 – 15/92 –, Rn. 104, juris). Weiter heißt es in diesem Urteil: „Das Spannungsverhältnis zwischen dem Fragerecht des Abgeordneten und der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung als Staatsorgan hat eine Parallele in dem Verhältnis des einzelnen Abgeordneten zum gesamten Parlament. Übt ein Abgeordneter seine Mitwirkungsbefugnisse ohne solche Rücksichtnahme aus, so wird das Funktionsinteresse der Gesamtheit verletzt.“ (Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. Oktober 1993 – 15/92 –, Rn. 109, juris). Und weiter: „Das Spannungsverhältnis zwischen Fragerecht und Antwortpflicht ist dadurch gekennzeichnet, daß der Abgeordnete in der Initiative ist. Er bestimmt den Gegenstand der Frage sowie im Grundsatz deren Zeitpunkt und Umfang. Die Landesregierung muß darauf reagieren; sie ist zu einer vollständigen und zutreffenden Antwort verpflichtet. Das kann einen erheblichen Arbeitsaufwand erfordern und geraume Zeit in Anspruch nehmen; schon daraus ergibt sich die Notwendigkeit eines gewissen Spielraums. Aber auch darüber hinaus muß es ihr überlassen bleiben, wie sie ihre Antwort abfaßt, in welchem Umfang sie auf Einzelheiten eingeht und ob sie sogleich oder erst nach gründlicher Auseinandersetzung mit der Frage antwortet. Wie sie vorgeht, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab; beispielhaft zu nennen sind der politische Stellenwert der angesprochenen Problematik, ihr Schwierigkeitsgrad, die Dringlichkeit des in der Frage zum Ausdruck kommenden Informationsbedürfnisses und die Inanspruchnahme der für die Vorbereitung der Antwort zuständigen Ministerialverwaltung durch anderweitige Aufgaben. Läßt sich die Frage etwa aus für den Abgeordneten ohne weiteres zugänglichen öffentlichen Quellen beantworten, so wird statt einer umfänglichen Antwort im Regelfall ein kurzer Hinweis auf diese Quellen sachgerecht sein“ (Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. Oktober 1993 – 15/92 –, Rn. 111, juris) Nach den einschlägigen Kommentaren zur Kommunalverfassung zum Auskunftsrecht der Gemeindevertreter ist festzustellen, dass rechtsmissbräuchliche Fragen, Scheinfragen, Unterstellungen, rechtlich unzulässige und strafbare Fragen nicht vom Anfrage- und Unterrichtungsrecht abgedeckt sind. Zudem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft rechtsmissbräuchlich handelt, wenn es sein vermeintlich verletztes Recht auf ein Mindestmaß an sachlicher Information nicht vor der beanstandeten Beschlussfassung des Gremiums durch umfassende Ausschöpfung seiner Frage- und Antragsrechte geltend macht, sondern das Gremium quasi sehenden Auges eine Sachentscheidung treffen lässt, um sie anschließend anzufechten(VG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 02. April 2004 – 2 B 1229/04 –, Rn. 8, juris). Drucksache-Nr.: Stand: 22.05.2016 Seite 3 von 4 I. Kosten- Folgekosten- Finanzierung Auswirkungen auf den Haushalt Kosten in Euro Ja Haushaltsstelle veranschlagt in: VerwHH / Mittel stehen zur Verfügung Mittel stehen nicht zur Verfügung Deckungsvorschlag Kenntnisnahme Kämmerer VermHH außerplanmäßige Mittel Ja Nein Euro überplanmäßige Mittel Ja Nein Kenntnisnahme Bürgermeister Unterschrift 14.05.2016 Achilles für die BFB-Fraktion Drucksache-Nr.: HH-Jahr: Euro Datum Anlagen Nein Seiten Stand: 22.05.2016 Seite 4 von 4
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