Kfz-Haftpflicht-Schadenanzeige

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Kfz-Haftpflicht-Schadenanzeige
Versicherungsgesellschaft
Schadennummer
1. Versicherungsnehmer/-in
2. Schadendaten
Anrede Name, Vorname
Versicherungsschein-Nr.
Straße, Hausnummer, PLZ, Ort
Handynummer
Schadentag
Telefonnummer
Beruf
Faxnummer
Email
Uhrzeit
Schadenort (PLZ und Ort.)
Art des Betriebs, der Branche
Schadenort (Straße und Hausnr.)
3. Fahrzeuglenker
Anrede Name, Vorname
Geburtsdatum
Beruf
Straße, Hausnummer, PLZ, Ort
Handynummer
Telefonnummer
Faxnummer
E-Mail
Führerschein-Listennummer:
Führerschein:
ausgestellt am:
Klasse:
Ausstellende Behörde:
Omnibusschein
ausgestellt am:
Ablauf am:
Ausstellende Behörde:
Taxi-/Mietwagenschein
ausgestellt am:
Ablauf am:
Der Lenker war:
festangestellter Fahrer
Ausstellende Behörde:
Gesellschafter
Mieter
Ehegatte
4. Versichertes Fahrzeug
Amtlichen Kennzeichen
Fahrzeughersteller
Erstzulassung
Krad: ccm
KW
PS
Fahrzeug-Identifikationsnummer
Art des Fahrzeuges /Verwendung
Tacho-Stand
LKW: Nutzlast zul. Ges. Gew.
5. Zweck der Fahrt
Geschäftsfahrt
Privatfahrt
Fahrt von oder zur Arbeitsstätte
Geschäftsfahrt ___________________________________________
Erfolgte die Fahrt mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers?
ja
nein, weil
War das Fahrzeug im Fernverkehr eingesetzt?
ja
nein
Wenn ja, Nr. der zum Schadenzeitpunkt
mitgeführten Inhabergenehmigung
Bei Güternahverkehr:
Abfahrtsort:
Zielort
Standort des Kfz
km
Entfernung d. Unfallstelle vom Standort
6. Unfallhergang
a.) Genaue Unfallschilderung durch den Fahrzeuglenker: (möglichst genaue Angaben über Fahrbahnbeschaffenheit, Geschwindigkeit, Witterungsverhältnisse usw.)
b.) Ggf. Skizze (mit Angaben über Straßenverlauf, Straßenbreite, Vorfahrtsregelung u. Beschilderung)
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7. Aufnehmende Polizeidienststelle
Aufnehmende Polizeidienststelle:
Aktenzeichen/Tagebuch-Nr.:
Hatte der Fahrzeuglenker vor dem Unfall Alkohol zu sich genommen?
nein
ja
Erfolgte eine Blutuntersuchung?
Wurde der Führerschein vorläufig beschlagnahmt?
nein
ja
Welcher Beteiligte mußte ein Verwarnungsgeld zahlen?
Hatte Ihr Fahrzeug Mängel/Vorschäden?
nein
ja, welche:
Waren diese Beschädigungen durch Reparatur vollständig behoben?
ja
nein
nein
‰
ja, Ergebnis
8. Zeugen
1.
Zeuge
2.
Zeuge
A
(nicht Versicherungsnehmer)
B
(nicht Versicherungsnehmer)
Name, Vorname:
Anschrift/Telefon:
9. Schäden
Geschädigte:
Name, Vorname
Anschrift/Telefon
Sachschaden:
Amtl. Kennzeichen
Fabrikat / Typ / Baujahr
Was wurde beschädigt?
Wo kann das Fahrzeug
besichtigt werden?
Telefon
Personenschaden
Name, Vorname
Geburtsdatum
Beruf
Anschrift
Art der Verletzungen
Art der Verkehrsteilname
(Fußgänger, Radfahrer u.ä.)
War der Verletzte angeschnallt bzw.
hatte dieser einen Schutzhelm auf
Wenn der Verletzte Insasse Ihres Fahrzeugs war,
- steht er in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu Ihnen?
- ist er Ihr Arbeitskollege?
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
Achtung:
Falschangaben (unwahre oder unvollständige Angaben) führen zum Verlust des Versicherungsschutzes, wenn Sie vorsätzlich falsche Angaben machen und/oder
dem Versicherer dadurch ein Nachteil entsteht. Für den Fall, dass dem Versicherer durch Ihre grob fahrlässigen Falschangaben ein Nachteil entsteht, kann der
Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens kürzen.
Hiermit bestätige ich, , den Erhalt der gesonderten wichtigen Information gemäß § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen der
Verletzung von Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls.
Ort
Datum
Unterschrift des Fahrers
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Wichtige Informationen zum Schadenfall
Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen der Verletzung von
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls.
Auskunft- und Aufklärungsobliegenheiten
Nach dem bestehenden Versicherungsvertrag ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem
Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des
Umfangs der Leistungspflicht (Auskunftsobliegenheit) erforderlich ist. Hierbei
kann der Versicherer auch die Beibringung geeigneter Belege verlangen.
Leistungsfreiheit
Macht der Versicherungsnehmer entgegen der vorgenannten vertraglichen Vereinbarungen
vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellt er vorsätzlich die
verlangten Belege nicht zur Verfügung, verliert der Versicherungsnehmer seinen Anspruch
auf die Versicherungsleistung. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung dieser Obliegenheiten,
geht der Anspruch zwar nicht vollständig verloren, jedoch kann der Versicherer seine
Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen.
Der Anspruch auf die Versicherungsleistung bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat oder das die
Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur
Beschaffung von Belegen arglistig, wird der Versicherer in jedem Fall von der
Verpflichtung zur Leistung frei.
Hinweis:
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern
einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zu Beschaffung von
Belegen verpflichtet.