Kalenderwoche 21

Verhandlungsspiegel des Landesgerichtes Innsbruck
Kalenderwoche 21
von – bis
VS
RichterIn
Tatbestand
Dr. Geisler
35 Hv 41/16 y
ER Schöffen Geschw.
Besonderes Interesse für die
Öffentlichkeit
Montag, der 23.05.2016
1 08:30 – 09:00
N 111
X
Vergehen des gewerbsmäßigen
Betruges nach §§ 146, 148
1. Fall StGB
2 09:00 – 09:30
N 111
Dr. Geisler
35 Hv 42/16 w
X
Vergehen des Diebstahls durch
Einbruch nach §§ 127,
129 Abs. 1 Z. 1 StGB
3 09:30 – 10:00
N 111
Dr. Geisler
35 Hv 68/13 i
X
Vergehen des schweren
Betruges nach §§ 146,
147 Abs 2 StGB
4 10:15 – 12:15
N 111
Dr. Geisler
35 Hv 45/16 m
X
48 jähriger Mitarbeiter eines
Entsorgungsunternehmens soll
bei Tankreinigungsarbeiten an
einer Tankstelle im Bezirk
Kufstein am 20.10.2015
mehrere
Arbeitnehmerschutzvorschriften
Vergehen der fahrlässigen
Körperverletzung nach
§ 88 Abs 1, 3 und 4, zweiter
Deliktsfall StGB
1 von 6
und Verwaltungsvorschriften
missachtet haben, sodass ein
weitere Mitarbeiter des
Entsorgungsunternehmens eine
lebensgefährliche Vergiftung mit
Benzindämpfen und einen
Oberschenkelbruch erlitten
haben soll
5 10:45 – 11:15
N 111
Dr. Geisler
35 Hv 36/16 p
X
Vergehen der falschen
Beweisaussage nach § 288 Abs
1 und 4 StGB
Vergehen der Verleumdung nach
§ 297 Abs 1, erster Fall StGB
6 13:30 – 14:00
A 111
Dr. Fleckl
36 Hv 45/16 v
X
Vergehen des schweren
gewerbsmäßigen Betruges nach
§§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster
Fall StGB
7 14:00 – 14:15
A 111
Dr. Fleckl
36 Hv 46/16 s
X
Vergehen des Diebstahls durch
Einbruch nach §§ 127, 129 Abs.
1 Z. 1 StGB
8 14:30 – 15:00
A 111
Dr. Fleckl
36 Hv 95/15 w
X
Vergehen des unerlaubten
Umganges mit Suchtgiften nach
§ 27 SMG
2 von 6
9 15:00 – 16:00
A 111
Dr. Fleckl
36 Hv 34/16 a
X
Vergehen der Nötigung nach
§ 105 Abs 1 StGB
Vergehen der
Sachbeschädigung nach
§ 125 StGB
Vergehen der Nötigung nach
§ 105 Abs 1 StGB
Dienstag, der 24.05.2016
1 08:30 – 10:00 N 217
Dr. Kahn
24 Hv 20/16 d
X
Vergehen der schweren
Körperverletzung nach
§§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB aF
2 08:30 – 12:00
A 111
Mag.
Melichar
27 Hv 36/16 d
X
Verbrechen des versuchten
schweren Raubes nach den
§§ 15, 142 Abs 1, 143 2. F StGB
3 10:00 – 12:30 N 204
Dr. Kahn
24 Hv 104/13 b
X
Vergehen der Entfremdung
unbarer Zahlungsmittel nach
§ 241 e Abs. 1 StGB
Vergehen des Diebstahles nach
§ 127 StGB
3 von 6
18 Jähriger soll am 13.3.2016 in
Innsbruck 2 Opfer unter
Drohung mit einer
abgeschlagenen Bierflasche
und mit Schlägen versucht
haben, sie zur Herausgabe von
Geld und Handys zu nötigen
Vergehen der Vortäuschung
einer mit Strafe bedrohten
Handlung sowie des
Missbrauchs von Notzeichen
nach §§ 298 (1) StGB, 1 NotZG
Vergehen des unbefugten
Gebrauches von Fahrzeugen
nach § 136 Abs. 1 StGB
Vergehen der gefährlichen
Drohung nach § 107 Abs 1 und
Abs 2 StGB
Vergehen der Körperverletzung
nach § 83 Abs 1 und 2 StGB
Verbrechen des
gewerbsmäßigen Betruges nach
§§ 146, 148 1. Fall StGB
Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB
4 13:00 – 14:00
A 101
Dr. Fleckl
36 Hv 47/16 p
X
Vergehen der gefährlichen
Drohung nach § 107 Abs. 1
StGB
5 13:30 – 14:45 N 212
MMag. Dr.
Rüßkamp
23 Hv 24/16 k
X
Vergehen der
Sachbeschädigung nach
4 von 6
§ 125 StGB
Vergehen der gefährlichen
Drohung nach § 107 Abs 1 StGB
Mittwoch, der 25.05.2016
1 08:45 – 09:30 N 124
Dr. Hofer
38 Hv 46/14 b
X
Vergehen der Vorbereitung von
Suchtgifthandel nach § 28
Abs. 1, 1. und 2. Fall SMG
Vergehen des Diebstahls nach
§ 127 StGB
2 09:30 – 11:30 N 124
Dr. Hofer
38 Hv 46/16 f
X
Vergehen des gewerbsmäßigen
Diebstahls im Rahmen einer
kriminellen Vereinigung nach
§§ 127, 130 Abs. 1, erster und
zweiter Fall StGB
3 11:30 – 12:15 N 124
Dr. Hofer
38 Hv 47/16 b
X
Vergehen des versuchten
unbefugten Gebrauchs von
Fahrzeugen nach §§ 15,
136 Abs 1 und Abs 2 StGB
Donnerstag, der 26.05.2016 F E I E R T A G
Freitag, der 27.05.2016
KEINE VERHANDLUNGEN
5 von 6
Zivilverfahren von allfälligem Interesse:
1) 10 Cg 1/16m, 24.5.2016, 10.00 – 12.30 Uhr, VS 507; Dr. Hannes Neurauter:
Ein Autoküfer klagt den Verkäufer eines Autos des Volkswagenkonzerns auf Aufhebung des Kaufvertrags und Rückabwicklung, weil
die Herstellerangaben betreffend Stickoxid- und CO2 Ausstoß nicht stimmen würden.
Die beklagte Partei bestreitet einen Anspruch gegen sich, weil sie nicht Hersteller des Fahrzeugs sei; außerdem liege weder ein
Mangel noch ein Irrtum vor.
2) 14 Cg 56/15b, 24.5.2016, 13.00 – 16.30 Uhr, VS 114; Dr. Birgit Fink:
Fortsetzung der Verhandlung vom 12.5.2015
Eine ältere Dame klagt die Stadt Innsbruck auf Schadenersatz, weil sie als Fußgängerin über das im Bereich der Annasäule
errichtete „Podest“ gestürzt ist; die „Stufe“ sei nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet und damit abgesichert gewesen.
Die beklagte Partei hält den Aufenthaltsbereich in der Fußgängerzone für normgerecht ausgeführt und nicht ungewöhnlich
ausgebildet.
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