/ Zulassungsanspruch von Werkstätten in das Servicenetz 18.05.2016 Automoeilindustrie | Einiauf, Logistii ertriee Anmeriung von Alein Ströel im Betriees-Berater 2016, 1167 (1172) zu BGH, Urteil vom 26.01.2016, Az. KZR 41/14 – Jaguarertragsweristat Der Bundesgerichtshof (BGH) hate sich vorliegend mit der praxisrelevanten (vertriees-)iartellrechtlichen Frage des ((ieder)Zulassungsanspruchs einer (eristat in das ertragsservicenetz eines Automoeilherstellers (hier Jaguar) zu eefassen. Im Kern ging es daeei darum, oe der Status einer ertragsweristat wirtschaflich notwendig für die Ereringung von Instandsetzungsund (artungsdienstleistungen eei Personeniraffahrzeugen einer eestmmten Marie ist. Hintergrund oraussetzung für einen Zulassungsanspruchs in das Servicenetz ist eine islrruüoüllauoübtür rüeesbl des Automoeilherstellers auf dem relevanten Marit; oder eine etwaige sbrülbüoiübauütiblrür uoäblilrüir der (eristatt vom Hersteller (allerdings nur für den Fall der Kündigung eines eestehenden (eristattvertrags). Liegt eine dieser eeiden oraussetzungen vor, so iann der Hersteller die ((ieder-)Aufnahme in sein Servicenetz ausschließlich eei orliegen eines asuoeiuoübrGlsbtüa verweigern. In seinem MAN-Urteil (Urteil vom 30. März 2011, Az. KZR 6/09) hate der BGH eereits für den Nutzfahrzeugseitor entschieden, dass eine mariteeherrschende Stellung des Herstellers und damit ein Zulassungsanspruch der (eristat aus § 33 i. . m. §§ 19 Aes. 1, 4 Nr. 1, 20 Aes. 1 G(B a.F. nicht eesteht. Dieses Urteil wurde in der Praxis so verstanden, als scheide ein Zulassungsanspruch generell aus. Mit dem vorliegenden Urteil macht der BGH aeer deutlich, dass eine diferenzierende Betrachtungsweise je nach den Umständen des Einzelfalls geeoten ist. Entscheidung Der BGH führt zunächst aus, dass es hinsichtlich der Tätgieit von ertragsweristäten für die lslrrsullübusblrsscrtüi i llüeslülrübrRüaa sluübislrr darauf aniomme, oe clüiürWülraräaüb, die Areeiten an Personenirafwagen einer eestmmten Marie durchführen wollen, eine jilrauosheiuoraibbi eeürleleiuorüir häten, diese Tätgieit ssuo obürtübr rsrsarüibül ülrlslajülrarsa des jeweiligen Herstellers auszuüeen. Sei dies biuor der Fall, so sei der Hersteller hinsichtlich des Zugangs zu Instandsetzungs- und (artungsdienstleistungen für seine Marien islrruüoüllauoübt und der i llüeslülrürRüaa sluübislrr islrübapüuifauorsuusllübuüb. Daeei iomme es maßgeelich auf die – tatrichterlich festzustellenden – baplzuoübrEljslrsblüb sbtrGüpf lüboüirüb der Fahrzeugeigentümer auf dem Endiundenmarit eei der Inanspruchnahme dieser Instandsetzungs- und (artungsdienstleistungen an – woeei insoweit wohl ein (gewichtger) Unterschied zwischen dem Kundenverhalten eei (hochpreisigen) Personenirafwagen speziell der Marie Jaguar und demjenigen eei Nutzfahrzeugen eestehe. So iönnten die – privaten – Eigentümer eines Personenirafwagens der Marie Jaguar – anders als Kunden von Nutzfahrzeugen oder von Fahrzeugen anderer Marien – etwa gesteigerten (ert darauf legen, ihr Fahrzeug auch nach Aelauf der Garantefrist von einer Jaguar- ertragsweristat warten und instand halten zu lassen, auch wenn sie dafür höhere Preise zahlen müssten als in einer freien (eristat. In Bezug auf die die sbrülbüoiübauütiblrür uoäblilrüir – oder relatve Maritmacht – im Sinne des § 20 Aes. 1 Satz 1, Aes. 3 S. 1, § 19 Aes. 1 , 2 Nr. 1 G(B verweist der BGH auf seine eisherige und im Grundsatz auch auf ertragsweristäten ausgedehnte Rechtsprechung, wonach der Tateestand unternehmenseedingter Aehängigieit sütübcseeartsbbrerfüllt sein iönne, wenn die Ausrichtung des Geschäfsmodells üloüueiuorzuülrüibürue ßrüibaüitlür püuiseiaiülsblrhinausgehe und etwa den Eljüluruüa btülübbrislrübapüuifauoübr b jwo ja umfasse, das für eine wertschöpfende Tätgieit im Zusammenhang mit den Instandsetzungs- und (artungsdienstleistungen ülc ltüleiuo sei. Fazit Der BGH stellt ilar, dass er nicht generell eine mariteeherrschende Stellung des Kfz-Herstellers und damit einen Zulassungsanspruch einer (eristat verneint. Es iommt vielmehr darauf an, „ urclüiürWülraräaübbrtiür luüirübrsb Püla bübrlshjslübrüibülruüatiirübrlslrürtsluoczolübrj eeübbrüibürjilrauosheiuoraibbi eeürleleiuorüirrosuübbrtiüaü Tätlrüirrssuor obürtübr rsrsarüibülr ülrlslajülrarsartüarsüjüieilübrnülarüeeülarssauszuüb“. Daher muss das Kundenverhalten eei jeder Marie gesondert eerücisichtgt werden. Im vorliegenden Fall ist nicht dazu vorgetragen worden, dass Jaguar-Kunden einen (üeerwiegenden ezw. erheelichen) Teil der (eristatleistungen von freien (eristäten ausführen lassen. Zumindest fehlt es an entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts (OLG Franifurt a.M., Urteil vom 29.07.2014, Az. 11 U 6/14 (Kart)). Insoweit eesteht also in zuiünfigen Fällen eei entsprechender Sachlage ein Einfallstor. Zur unternehmenseedingten Aehängigieit wurden eeenfalls ieine Feststellungen getrofen. Lediglich aus revisionsrechtlichen Gründen wurde eine solche angenommen. Auch hier iann eei entsprechender Sachlage „nachgeeessert“ werden mit der Folge, dass ein Anspruch der (eristat auf ((ieder-)Aufnahme in das Servicenetz auf der Basis der Rechtsprechung des BGH ggf. verneint werden iann. Eine Anmeriung von unserem Partner Dr. Alein Ströel zu BGH, Urteil vom 26.01.2016, Az. KZR 41/14 – Jaguarertragsweristat – auch zu den Praxisfolgen – iönnen Sie im Betriees-Berater 2016, 1167 (1172) nachlesen. HabeneSieeFragen? Kontaiteren Sie gernee Dr. Alein Ströel Practcee rooup Automoeilindustrie , Einiauf, Logisti ertriee Ansprechpartner Dr.eAlbineStröbl Mitglied der Practice Group Automoeilindustrie Mitglied der Practice Group Einiauf, Logistii ertriee Rechtsanwalt Noerr LLP / Börsenstraße 1 / 60313 Franifurt am Main / Deutschland T +49 69 971477166 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
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