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/ Zulassungsanspruch von Werkstätten in das
Servicenetz 18.05.2016
Automoeilindustrie
|
Einiauf,
Logistii
ertriee
Anmeriung
von
Alein
Ströel
im
Betriees-Berater
2016,
1167
(1172)
zu
BGH,
Urteil
vom
26.01.2016,
Az.
KZR
41/14
–
Jaguarertragsweristat
Der
Bundesgerichtshof
(BGH)
hate
sich
vorliegend
mit
der
praxisrelevanten
(vertriees-)iartellrechtlichen
Frage
des
((ieder)Zulassungsanspruchs
einer
(eristat
in
das
ertragsservicenetz
eines
Automoeilherstellers
(hier
Jaguar)
zu
eefassen.
Im
Kern
ging
es
daeei
darum,
oe
der
Status
einer
ertragsweristat
wirtschaflich
notwendig
für
die
Ereringung
von
Instandsetzungsund
(artungsdienstleistungen
eei
Personeniraffahrzeugen
einer
eestmmten
Marie
ist.
Hintergrund
oraussetzung
für
einen
Zulassungsanspruchs
in
das
Servicenetz
ist
eine
islrruüoüllauoübtür rüeesbl
des
Automoeilherstellers
auf
dem
relevanten
Marit;
oder
eine
etwaige
sbrülbüoiübauütiblrür uoäblilrüir
der
(eristatt
vom
Hersteller
(allerdings
nur
für
den
Fall
der
Kündigung
eines
eestehenden
(eristattvertrags).
Liegt
eine
dieser
eeiden
oraussetzungen
vor,
so
iann
der
Hersteller
die
((ieder-)Aufnahme
in
sein
Servicenetz
ausschließlich
eei
orliegen
eines
asuoeiuoübrGlsbtüa
verweigern.
In
seinem
MAN-Urteil
(Urteil
vom
30.
März
2011,
Az.
KZR
6/09)
hate
der
BGH
eereits
für
den
Nutzfahrzeugseitor
entschieden,
dass
eine
mariteeherrschende
Stellung
des
Herstellers
und
damit
ein
Zulassungsanspruch
der
(eristat
aus
§
33
i. .
m.
§§
19
Aes.
1,
4
Nr.
1,
20
Aes.
1
G(B
a.F.
nicht
eesteht.
Dieses
Urteil
wurde
in
der
Praxis
so
verstanden,
als
scheide
ein
Zulassungsanspruch
generell
aus.
Mit
dem
vorliegenden
Urteil
macht
der
BGH
aeer
deutlich,
dass
eine
diferenzierende
Betrachtungsweise
je
nach
den
Umständen
des
Einzelfalls
geeoten
ist.
Entscheidung
Der
BGH
führt
zunächst
aus,
dass
es
hinsichtlich
der
Tätgieit
von
ertragsweristäten
für
die
lslrrsullübusblrsscrtüi
i llüeslülrübrRüaa sluübislrr
darauf
aniomme,
oe
clüiürWülraräaüb,
die
Areeiten
an
Personenirafwagen
einer
eestmmten
Marie
durchführen
wollen,
eine
jilrauosheiuoraibbi eeürleleiuorüir
häten,
diese
Tätgieit
ssuo
obürtübr rsrsarüibül
ülrlslajülrarsa
des
jeweiligen
Herstellers
auszuüeen.
Sei
dies
biuor
der
Fall,
so
sei
der
Hersteller
hinsichtlich
des
Zugangs
zu
Instandsetzungs-
und
(artungsdienstleistungen
für
seine
Marien
islrruüoüllauoübt
und
der
i llüeslülrürRüaa sluübislrr
islrübapüuifauorsuusllübuüb.
Daeei
iomme
es
maßgeelich
auf
die
–
tatrichterlich
festzustellenden
–
baplzuoübrEljslrsblüb
sbtrGüpf lüboüirüb
der
Fahrzeugeigentümer
auf
dem
Endiundenmarit
eei
der
Inanspruchnahme
dieser
Instandsetzungs-
und
(artungsdienstleistungen
an
–
woeei
insoweit
wohl
ein
(gewichtger)
Unterschied
zwischen
dem
Kundenverhalten
eei
(hochpreisigen)
Personenirafwagen
speziell
der
Marie
Jaguar
und
demjenigen
eei
Nutzfahrzeugen
eestehe.
So
iönnten
die
–
privaten
–
Eigentümer
eines
Personenirafwagens
der
Marie
Jaguar
–
anders
als
Kunden
von
Nutzfahrzeugen
oder
von
Fahrzeugen
anderer
Marien
–
etwa
gesteigerten
(ert
darauf
legen,
ihr
Fahrzeug
auch
nach
Aelauf
der
Garantefrist
von
einer
Jaguar- ertragsweristat
warten
und
instand
halten
zu
lassen,
auch
wenn
sie
dafür
höhere
Preise
zahlen
müssten
als
in
einer
freien
(eristat.
In
Bezug
auf
die
die
sbrülbüoiübauütiblrür uoäblilrüir
–
oder
relatve
Maritmacht
–
im
Sinne
des
§
20
Aes.
1
Satz
1,
Aes.
3
S.
1,
§
19
Aes.
1
,
2
Nr.
1
G(B
verweist
der
BGH
auf
seine
eisherige
und
im
Grundsatz
auch
auf
ertragsweristäten
ausgedehnte
Rechtsprechung,
wonach
der
Tateestand
unternehmenseedingter
Aehängigieit
sütübcseeartsbbrerfüllt
sein
iönne,
wenn
die
Ausrichtung
des
Geschäfsmodells
üloüueiuorzuülrüibürue ßrüibaüitlür püuiseiaiülsblrhinausgehe
und
etwa
den
Eljüluruüa btülübbrislrübapüuifauoübr b jwo ja
umfasse,
das
für
eine
wertschöpfende
Tätgieit
im
Zusammenhang
mit
den
Instandsetzungs-
und
(artungsdienstleistungen
ülc ltüleiuo
sei.
Fazit
Der
BGH
stellt
ilar,
dass
er
nicht
generell
eine
mariteeherrschende
Stellung
des
Kfz-Herstellers
und
damit
einen
Zulassungsanspruch
einer
(eristat
verneint.
Es
iommt
vielmehr
darauf
an,
„ urclüiürWülraräaübbrtiür luüirübrsb
Püla bübrlshjslübrüibülruüatiirübrlslrürtsluoczolübrj eeübbrüibürjilrauosheiuoraibbi eeürleleiuorüirrosuübbrtiüaü
Tätlrüirrssuor obürtübr rsrsarüibülr ülrlslajülrarsartüarsüjüieilübrnülarüeeülarssauszuüb“.
Daher
muss
das
Kundenverhalten
eei
jeder
Marie
gesondert
eerücisichtgt
werden.
Im
vorliegenden
Fall
ist
nicht
dazu
vorgetragen
worden,
dass
Jaguar-Kunden
einen
(üeerwiegenden
ezw.
erheelichen)
Teil
der
(eristatleistungen
von
freien
(eristäten
ausführen
lassen.
Zumindest
fehlt
es
an
entsprechenden
Feststellungen
des
Berufungsgerichts
(OLG
Franifurt
a.M.,
Urteil
vom
29.07.2014,
Az.
11
U
6/14
(Kart)).
Insoweit
eesteht
also
in
zuiünfigen
Fällen
eei
entsprechender
Sachlage
ein
Einfallstor.
Zur
unternehmenseedingten
Aehängigieit
wurden
eeenfalls
ieine
Feststellungen
getrofen.
Lediglich
aus
revisionsrechtlichen
Gründen
wurde
eine
solche
angenommen.
Auch
hier
iann
eei
entsprechender
Sachlage
„nachgeeessert“
werden
mit
der
Folge,
dass
ein
Anspruch
der
(eristat
auf
((ieder-)Aufnahme
in
das
Servicenetz
auf
der
Basis
der
Rechtsprechung
des
BGH
ggf.
verneint
werden
iann.
Eine
Anmeriung
von
unserem
Partner
Dr.
Alein
Ströel
zu
BGH,
Urteil
vom
26.01.2016,
Az.
KZR
41/14
–
Jaguarertragsweristat –
auch
zu
den
Praxisfolgen
–
iönnen
Sie
im
Betriees-Berater
2016,
1167
(1172)
nachlesen.
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