36 Pflanze BAUERNBLATT | 21. Mai 2016 ■ Ausblick auf die neue Düngeverordnung, Teil 7 Gewässerschutz im Fokus Ausreichende Abstände zu Oberflächengewässern vermeiden Nährstoffeinträge. Die Düngeverordnung dient der bundesweiten Umsetzung der Anforderungen der EU-Nitratrichtlinie. Diese hat zum Ziel, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachten oder ausgelösten Gewässerverunreinigungen zu verringern und weiteren Verunreinigungen dieser Art vorzubeugen. Beprobungsergebnisse aus der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie belegen, dass auch in Schleswig-Holstein noch verbreitet zu hohe Gewässerbelastungen mit Nitrat und Phosphat vorliegen. nischer Dünger ist oft Ursache für erhöhte Reststickstoffgehalte im Boden zu Vegetationsende und damit verbundenen Nitratauswaschungen in das Grundwasser. Der gewässerschonende Einbau organischer Nährstoffträger in das Düngemanagement ist der Arbeitsschwerpunkt der Gewässerschutzberatung. Die Begrenzung der gesamten organischen Düngung (inklusive Biogasgärresten, Klärschlamm und Komposten) auf 170 kg N/ha im Betriebsdurch- schnitt unterstützt eine bedarfsgerechte Düngung der Kulturen und reduziert das unerwünschte und oft ineffiziente Stickstoffmineralisierungspotenzial aus der Organik im Herbst. Daneben können erhöhte Reststickstoffmengen im Boden zu Vegetationsende auch durch eine nicht bedarfsgerechte Herbstdüngemenge verursacht werden. Dem begegnet die neue Düngeverordnung mit deutlich restriktiveren Vorgaben zur Herbstdün- Foto: Claus-Peter Boyens gung. Eine Düngung nach Ernte der Hauptfrucht ist nur zulässig bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober, jedoch insgesamt nicht mehr als 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar. Es dürfen somit nur noch Kulturen mit einem bekanntermaßen erhöhten Stickstoffbedarf im Herbst gedüngt Die durch Eler (Europäischer Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raumes) geförderte Gewässerschutzberatung ist in Schleswig-Holstein etabliert. Viele Landwirte nehmen bereits das vielfältige Angebot zur Optimierung des Nährstoffmanagements an und werden intensiv bei der Umsetzung und Einhaltung der Düngeverordnung unterstützt. Die aus Sicht des Gewässerschutzes bedeutsamsten Neuregelungen der erwarteten Düngeverordnung werden anschließend erläutert. Organische Düngung optimieren Eine mengenmäßig und zeitlich unangepasste Ausbringung orga- Der Umgang mit organischen Düngern muss weiter optimiert werden. Foto: Peter Lausen ■ BAUERNBLATT | 21. Mai 2016 werden. Düngemaßnahmen bei auftretenden Stickstoffmangelsymptomen bei anderen Kulturen/ Fruchtfolgen sind somit zukünftig nicht mehr zulässig. Gewässerabstände einhalten Bei der Ausbringung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln sind zur Vermeidung direkter Einträge in die Oberflächengewässer ausreichende Abstände zum Gewässer einzuhalten. Auf ebenen Flächen darf zukünftig in einer Breite von 4 m (bisher 3 m) ab Böschungsoberkante des Gewässers nicht gedüngt werden. Bei Einsatz von Techniken mit genauer Ablage oder Grenzstreueinrichtungen reduziert sich dieser Abstand auf 1 m. Die Gefahr von oberflächlichen Nährstoffabschwemmungen in Gewässer ist an hängigen Flächen besonders hoch. Die Düngeverordnung definiert hängige Flächen als solche, die innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 10 % aufweisen (stark geneigte Flächen). Hier ist bei der Düngung ein Abstand von 5 m (bisher 3 m) einzuhalten, unabhängig von der Qualität der Ausbringungstechnik. Innerhalb eines Abstandes von 5 (bisher 3 m) bis 20 m (bisher 10 m) darf auf diesen Flächen eine Düngung mit stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln nur unter folgenden Bedingungen vorgenommen werden: ●●auf unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung, ●●auf bestellten Ackerflächen, ●●in Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung, ●●ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder ●●nach Anwendung von Mulchoder Direktsaatverfahren. Verschärfungen durch Verordnungen der Länder Ein Novum in der zu erwartenden Düngeverordnung ist die Befugnis der Bundesländer, in nitratbelasteten Grundwasserkörpern verschärfte Regelungen zur Düngung festzusetzen. Nitratbelastete Grundwasserkörper sind solche, in denen mehr als 40 mg Nitrat je Liter und eine ansteigende Tendenz des Nitratgehalts oder mehr als 50 mg Nitrat je Liter festgestellt worden sind. In diesen Regionen könnten unter anderem folgende Regelungen durch Landesverordnung gelten: ●●Überschreitung des errechneten Stickstoffdüngebedarfs bei nachträglich eintretenden Umständen maximal 10 %, ●●Frühjahrs-Nmin -Beprobung für jeden Schlag/jede Bewirtschaftungseinheit, ●●keine Düngung im Abstand von 5 m zu Gewässern ohne Technik mit genauer Ablage oder Grenzstreueinrichtung, ●●auf stark geneigten Flächen keine Düngung im Abstand von 10 m zu Gewässern, ●●beim Nährstoffvergleich Einhaltung eines maximalen N-Überhanges von 50 kg N/ha, ab 2018 maximaler N-Überhang von 40 kg N/ha, ●●Lagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger von sieben Monaten. Ob diese Regelungen in Kraft treten werden, ist noch offen. Die vom Land Schleswig-Holstein angebotene Gewässerschutzberatung unterstützt die auf gefährdeten Grundwasserkörpern wirtschaftenden Betriebe intensiv bei der Umsetzung aktueller und zukünftiger gesetzlicher Anforderungen im Bereich des Düngemanagements. Die Beratung ist freiwillig und für die teilnehmenden Betriebe kostenlos. FAZIT Die Vorgaben der neuen Düngeverordnung haben das Ziel, Stickstoff- und Phosphateinträge in das Grundwasser und in Oberflächengewässer zu vermeiden. Zur Zielerreichung werden restriktivere Vorgaben beim Umgang mit organischen Düngern eingeführt. Verschärfte Abstandsregelungen sollen Nährstoffeinträge in Oberflächengewässer reduzieren. Des Weiteren können die Bundesländer in Bereichen der gefährdeten Grundwasserkörper weitergehende Verordnungen festsetzen, um die Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen. Klaus Dieter Schlüter Landwirtschaftskammer Tel.: 0 43 31-94 53-344 [email protected] ter Jetzt un spiel n n i w e g gro.de/ a m i h c bel en! gewinn Abflug für Krautfäule Das Startfungizid mit umfassender Wirkung: Kontakt Translaminar Systemisch Kurativ Wollenweberstraße 22 · 31303 Burgdorf Telefon 0 51 36 / 9 20 38- 0 · www.belchim-agro.de Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. 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