Gewässerschutz im Fokus - Landwirtschaftskammer Schleswig

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Pflanze
BAUERNBLATT | 21. Mai 2016 ■
Ausblick auf die neue Düngeverordnung, Teil 7
Gewässerschutz im Fokus
Ausreichende Abstände zu Oberflächengewässern vermeiden Nährstoffeinträge.
Die Düngeverordnung dient der
bundesweiten Umsetzung der Anforderungen der EU-Nitratrichtlinie. Diese hat zum Ziel, die durch
Nitrat aus landwirtschaftlichen
Quellen verursachten oder ausgelösten Gewässerverunreinigungen
zu verringern und weiteren Verunreinigungen dieser Art vorzubeugen. Beprobungsergebnisse aus
der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie belegen, dass auch in
Schleswig-Holstein noch verbreitet zu hohe Gewässerbelastungen
mit Nitrat und Phosphat vorliegen.
nischer Dünger ist oft Ursache für
erhöhte Reststickstoffgehalte im
Boden zu Vegetationsende und
damit verbundenen Nitratauswaschungen in das Grundwasser. Der
gewässerschonende Einbau organischer Nährstoffträger in das
Düngemanagement ist der Arbeitsschwerpunkt der Gewässerschutzberatung. Die Begrenzung
der gesamten organischen Düngung (inklusive Biogasgärresten,
Klärschlamm und Komposten)
auf 170 kg N/ha im Betriebsdurch-
schnitt unterstützt eine bedarfsgerechte Düngung der Kulturen und
reduziert das unerwünschte und
oft ineffiziente Stickstoffmineralisierungspotenzial aus der Organik
im Herbst.
Daneben können erhöhte Reststickstoffmengen im Boden zu
Vegetationsende auch durch eine
nicht bedarfsgerechte Herbstdüngemenge verursacht werden.
Dem begegnet die neue Düngeverordnung mit deutlich restriktiveren Vorgaben zur Herbstdün-
Foto: Claus-Peter Boyens
gung. Eine Düngung nach Ernte
der Hauptfrucht ist nur zulässig bis
zum 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei
einer Aussaat bis zum 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat
bis zum 1. Oktober, jedoch insgesamt nicht mehr als 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar. Es dürfen somit nur noch Kulturen mit einem
bekanntermaßen erhöhten Stickstoffbedarf im Herbst gedüngt
Die durch Eler (Europäischer
Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raumes)
geförderte Gewässerschutzberatung ist in Schleswig-Holstein etabliert. Viele Landwirte nehmen
bereits das vielfältige Angebot
zur Optimierung des Nährstoffmanagements an und werden intensiv
bei der Umsetzung und Einhaltung
der Düngeverordnung unterstützt.
Die aus Sicht des Gewässerschutzes
bedeutsamsten Neuregelungen
der erwarteten Düngeverordnung
werden anschließend erläutert.
Organische Düngung
optimieren
Eine mengenmäßig und zeitlich
unangepasste Ausbringung orga- Der Umgang mit organischen Düngern muss weiter optimiert werden. Foto: Peter Lausen
■ BAUERNBLATT | 21. Mai 2016
werden. Düngemaßnahmen bei
auftretenden Stickstoffmangelsymptomen bei anderen Kulturen/
Fruchtfolgen sind somit zukünftig
nicht mehr zulässig.
Gewässerabstände
einhalten
Bei der Ausbringung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln sind zur Vermeidung direkter Einträge in die Oberflächengewässer ausreichende Abstände
zum Gewässer einzuhalten. Auf
ebenen Flächen darf zukünftig in
einer Breite von 4 m (bisher 3 m)
ab Böschungsoberkante des Gewässers nicht gedüngt werden. Bei
Einsatz von Techniken mit genauer
Ablage oder Grenzstreueinrichtungen reduziert sich dieser Abstand
auf 1 m.
Die Gefahr von oberflächlichen
Nährstoffabschwemmungen in
Gewässer ist an hängigen Flächen
besonders hoch. Die Düngeverordnung definiert hängige Flächen
als solche, die innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers eine
Hangneigung von durchschnittlich mindestens 10 % aufweisen
(stark geneigte Flächen). Hier ist
bei der Düngung ein Abstand von
5 m (bisher 3 m) einzuhalten, unabhängig von der Qualität der
Ausbringungstechnik. Innerhalb
eines Abstandes von 5 (bisher
3 m) bis 20 m (bisher 10 m) darf
auf diesen Flächen eine Düngung
mit stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln nur unter folgenden Bedingungen vorgenommen werden:
●●auf unbestellten Ackerflächen
nur bei sofortiger Einarbeitung,
●●auf bestellten Ackerflächen,
●●in Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr
nur bei entwickelter Untersaat
oder bei sofortiger Einarbeitung,
●●ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung
oder
●●nach Anwendung von Mulchoder Direktsaatverfahren.
Verschärfungen durch
Verordnungen der Länder
Ein Novum in der zu erwartenden Düngeverordnung ist die Befugnis der Bundesländer, in nitratbelasteten Grundwasserkörpern
verschärfte Regelungen zur Düngung festzusetzen. Nitratbelastete Grundwasserkörper sind solche,
in denen mehr als 40 mg Nitrat je
Liter und eine ansteigende Tendenz des Nitratgehalts oder mehr
als 50 mg Nitrat je Liter festgestellt
worden sind. In diesen Regionen
könnten unter anderem folgende
Regelungen durch Landesverordnung gelten:
●●Überschreitung des errechneten Stickstoffdüngebedarfs bei
nachträglich eintretenden Umständen maximal 10 %,
●●Frühjahrs-Nmin -Beprobung für
jeden Schlag/jede Bewirtschaftungseinheit,
●●keine Düngung im Abstand von
5 m zu Gewässern ohne Technik
mit genauer Ablage oder Grenzstreueinrichtung,
●●auf stark geneigten Flächen keine Düngung im Abstand von
10 m zu Gewässern,
●●beim Nährstoffvergleich Einhaltung eines maximalen N-Überhanges von 50 kg N/ha, ab 2018
maximaler N-Überhang von
40 kg N/ha,
●●Lagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger von sieben Monaten.
Ob diese Regelungen in Kraft
treten werden, ist noch offen.
Die vom Land Schleswig-Holstein
angebotene Gewässerschutzberatung unterstützt die auf gefährdeten Grundwasserkörpern wirtschaftenden Betriebe intensiv bei
der Umsetzung aktueller und zukünftiger gesetzlicher Anforderungen im Bereich des Düngemanagements. Die Beratung ist freiwillig und für die teilnehmenden
Betriebe kostenlos.
FAZIT
Die Vorgaben der neuen Düngeverordnung haben das Ziel,
Stickstoff- und Phosphateinträge in das Grundwasser und
in Oberflächengewässer zu
vermeiden. Zur Zielerreichung
werden restriktivere Vorgaben beim Umgang mit organischen Düngern eingeführt.
Verschärfte Abstandsregelungen sollen Nährstoff­einträge
in Oberflächengewässer reduzieren. Des Weiteren können die Bundesländer in Bereichen der gefährdeten Grundwasserkörper weitergehende
Verordnungen festsetzen, um
die Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen.
Klaus Dieter Schlüter
Landwirtschaftskammer
Tel.: 0 43 31-94 53-344
[email protected]
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