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/ Corporate-Newsletter Mai 2016
19.05.2016
Gesellschaftsrecht/Mergers
&
Acquisitions
|
Aktien-
&
Kapitalmarktrecht
|
Restrukturierung
&
Insolvenz
In
unseren
Corporate/M&A-News
bereiten
wir
aktuelle
Themen
zum
Gesellschaftsrecht/M&A
prägnant
für
Sie
auf.
ir
filtern
dazu
wesentliche
neue
Rechtsprechung
und
Gesetzgebungsvorhaben
und
fassen
diese
mit
erlinkungen
zusammen.
In
der
aktuellen
Ausgabe
informieren
wir
Sie
u.
a.
über
folgende
Themen:
Rechtsprechung
Antragsrecht
zur
ninstellung
des
Insolvenzverfahrens,
Gesellschafterbeschlüsse
in
den
Räumen
eines
Mitgesellschafters
Anwendbarkeit
der
Masseschmälerungshaftung
auf
Direktor
einer
Limited
nrzwingung
der
ninreichung
einer
Gesellschafterliste
im
einstweiligen
Rechtsschutzverfahren
Nachweis
der
ertretungsberechtigung
im
Registerverfahren
Unwirksamkeit
einer
Kündigungserklärung
wegen
fehlender
orlage
der
ollmacht
Leiharbeitnehmer
zählen
nicht
für
den
Schwellenwert
der
Unternehmensmitbestimmung
nach
§
1
DrittelbG
Schätzung
des
Unternehmenswerts
anhand
Börsenwert
bei
Insolvenz
Architektenleistungen
als
Gesellschaftereinlage
Notarkosten
bei
Zustimmung
der
Gesellschafterversammlung
einer
KG
analog
§
179a
AktG
Auskunftsanspruch
der
AG
gegen
einen
Aktionär
Gesetzgebung
Abschlussprüfungsreformgesetz
nrstes
Finanzmarktnovellierungsgesetz
Rechtsprechung
Antragsrecht zur Einstellung des Insolvenzverfahrens,
Gesellschafterbeschlüsse in den Räumen eines Mitgesellschafters
BGH, Beschluss vom 24. MMrz 2016 – IX ZB 31/15 und IX ZB 32/15
Der
BG hat
sich
in
den
beiden
Parallelverfahren
zu
der
Frage
geäußert,
wann
ein
ersammlungsort
für
die
Gesellschafsversammlung
einer
Gmb für
einen
Gesellschafer
unzumutbar
ist
und
zu
einer
Anfechtbarkeit
der
gefassten
Beschlüsse
führen
kann.
Darüber
hinaus
äußerte
sich
der
BG zur
Befugnis
einer
insolventen
juristschen
Person,
einen
Antrag
auf
ninstellung
des
Insolvenzverfahrens
nach
§
212
InsO zu
stellen.
Die
Beteiligten
2
und
3
waren
je
zur
älfe
an
der
Insolvenzschuldnerin,
einer
Gmb ,
beteiligt.
Die
Gmb war
zugleich
Komplementärin
einer
Gmb &
Co.
KG,
deren
Kommanditsten
zu
gleichen
Teilen
wiederum
die
Beteiligten
2
und
3
waren.
Beide
Beteiligte
waren
Geschäfsführerinnen
der
Komplementär-Gmb .
Kurz
nach
Gründung
der
Gesellschafen
kam
es
zum
Streit
zwischen
den
Beteiligten.
Die
Beteiligte
3
beantragte
einige
Monate
nach
Gründung
der
Gesellschafen,
über
deren
ermögen
das
Insolvenzverfahren
zu
eröfnen.
Dieses
wurde
eröfnet
und
der
Beteiligte
1
zum
Insolvenzverwalter
bestellt.
Darauf
lud
die
Beteiligte
2
die
Beteiligte
3
zu
einer
Gesellschaferversammlung
in
die
Büroräume
der
Gmb ,
für
den
Fall,
dass
der
Zutrii
dahin
versagt
würde,
in
die
ohnung
der
Beteiligten
2.
ninziger
Tagesordnungspunkt
war
die
Abberufung
der
Beteiligten
3
als
Geschäfsführerin.
Dieser
ninladung
widersprach
die
Beteiligte
3.
Die
Gesellschaferversammlung
fand
dennoch
in
Abwesenheit
der
Beteiligten
3
stai.
In
dieser
wurde
die
Beteiligte
3
als
Geschäfsführerin
abberufen.
Anschließend
beantragte
die
Beteiligte
2
als
alleinig
verbliebene
Geschäfsführerin
der
Komplementär-Gmb die
ninstellung
beider
Insolvenzverfahren.
Dies
lehnte
das
Insolvenzgericht
und
anschließend
das
Beschwerdegericht
ab,
weil
die
Anträge
nicht
von
beiden
Geschäfsführerinnen
der
Komplementär-Gmb gestellt
worden
seien.
Der
BG hielt
die
Rechtsbeschwerde
gegen
die
Zurückweisung
der
Anträge
auf
ninstellung
des
Insolvenzverfahrens
für
zulässig
und
begründet.
Unabhängig
von
der
irksamkeit
des
Abberufungsbeschlusses
sei
die
sofortge
Beschwerde
zulässig
gewesen.
Die
Komplementär-Gmb gelte
bis
zur
rechtskräfigen
nntscheidung
über
die
Frage,
durch
wen
sie
gesetzlich
vertreten
wird,
als
durch
die
Beteiligte
2
wirksam
vertreten,
da
der
Abberufungsbeschluss
nicht
nichtg,
sondern
lediglich
anfechtbar
gewesen
sei.
nin
solcher
Beschluss
sei
nur
dann
nichtg,
wenn
er
auf
eine
Anfechtungsklage
durch
Urteil
rechtskräfig
für
nichtg
erklärt
worden
ist.
Auch
war
die
Begründung
des
Beschwerdegerichts
hinsichtlich
der
Nichtgkeit
des
Abberufungsbeschlusses
aus
Sicht
des
BG
nicht
zutrefend.
Nach
§
212
S.
1
InsO
sei
für
den
Antrag
auf
ninstellung
des
Insolvenzverfahrens
wegen
egfall
des
nröfnungsgrundes
nur
die
Gmb antragsberechtgt.
Diese
sei
bei
Antragstellung
durch
die
Beteiligte
2
nur
dann
wirksam
vertreten
gewesen,
wenn
die
Beteiligte
3
vorher
als
Geschäfsführerin
der
Gmb wirksam
abberufen
worden
ist.
Anders
als
die
Sonderregelung
in
§
15
Abs.
1
S.
1
und
2
InsO ,
nach
der
jeder
Geschäfsführer
einer
Gmb namens
der
Gesellschaf
den
Antrag
auf
nröfnung
des
Insolvenzverfahrens
über
das
ermögen
der
Gesellschaf
stellen
könne,
auch
wenn
er
nicht
alleinvertretungsbefugt
ist,
gelte
diese
ertretungsregelung
nicht
für
einen
ninstellungsantrag
nach
§
212
InsO.
Der
Beschluss
zur
Abberufung
der
Beteiligten
3
als
Geschäfsführerin
war
aus
Sicht
des
BG jedoch
entgegen
der
Ansicht
des
Beschwerdegerichts
jedenfalls
nicht
entsprechend
§
241
Nr.
1
AktG wegen
eines
schwerwiegenden
ninberufungsmangels
nichtg.
nin
in
einer
Gesellschaferversammlung
gefasster
Beschluss
sei
entsprechend
§
241
Nr.
1
AktG
dann
nichtg,
wenn
der
ninberufungsmangel
einer
Nichtladung
der
Gesellschafer
gleichkommt.
Dies
sei
dann
der
Fall,
wenn
eine
Ladung
dem
Gesellschafer
seine
Teilnahme
in
einer
eise
erschwert,
die
der
erhinderung
seiner
Teilnahme
gleichsteht.
iervon
sei
vorliegend
aber
nicht
auszugehen,
weil
der
ersammlungsort
zwar
für
die
Beteiligte
3
als
unzumutbar
angesehen
werden
könne,
dieser
Mangel
aber
keiner
Nichtladung
gleichkomme.
Soweit
der
Gesellschafsvertrag
nichts
anderes
vorsehe,
sei
der
ordnungsgemäße
ersammlungsort
grundsätzlich
entsprechend
§
121
Abs.
5
AktG der
Sitz
der
Gesellschaf.
nine
Abweichung
von
der
Soll- orschrif
des
§
121
Abs.
5
AktG
ist
aus
Sicht
des
BG immer
dann
zulässig,
wenn
am
Sitz
der
Gesellschaf
kein
geeignetes
ersammlungslokal
vorhanden
ist
oder
die
erkehrsverbindung
dorthin
gestört
ist.
Gleichzeitg
dürfe
ein
ausgewählter
ersammlungsort
nicht
für
einen
Gesellschafer
unzumutbar
sein.
iervon
könne
ausgegangen
werden,
wenn
verfeindete
Gesellschafer
in
die
ohnung
eines
Gesellschafers
eingeladen
werden.
Für
die
ninladung
zerstriiener
Mitgesellschafer
in
die
Kanzleiräume
des
Rechtsanwalts
der
Gegenpartei
gelte
nichts
anderes.
Der
betrofene
Mitgesellschafer
würde
sich
von
vornherein
in
einer
Umgebung
befnden,
in
der
sich
der
andere
Mitgesellschafer
im
Gegensatz
zu
ihm
vertraut
bewegen
könne.
Der
BG verneinte
jedoch,
dass
dieser
erfahrensmangel
einer
erhinderung
der
Teilnahme
und
damit
einer
Nichtladung
im
konkreten
Fall
gleichkommt.
Regelmäßig
werde
die
Teilnahme
durch
die
ninladung
in
Räume
des
verfeindeten
Gesellschafers
nicht
schon
in
einer
eise
erschwert,
die
ihrer
erhinderung
gleichkommt.
Umstände,
nach
denen
hier
die
ninladung
in
die
ohnung
der
Beteiligten
2
einer
erhinderung
der
Teilnahme
gleichkommt,
habe
die
Beteiligte
3
nicht
geltend
gemacht.
Diese
seien
auch
nicht
ersichtlich.
ns
komme
hinzu,
dass
die
Beteiligte
2
zur
Gesellschaferversammlung
in
erster
Linie
an
den
Gesellschafssitz
eingeladen
habe
und
nur
hilfsweise
für
den
Fall,
dass
der
Zugang
zu
den
Gesellschafsräumen
durch
den
ermieter,
den
nhepartner
der
Beteiligten
3,
verwehrt
würde,
in
seine
eigene
ohnung.
Die
Beteiligte
3
häie
entweder
die
ersammlung
in
den
Räumen
der
Gesellschaf
ermöglichen
oder
ebenfalls
vor
dem
Gesellschafssitz
erscheinen
und
für
eine
einvernehmliche
erlegung
an
einen
neutralen
Ort
aber
nicht
die
Büroräume
ihres
RechtsbeistandsG
sorgen
können.
Da
die
Beteiligte
3
eine
Anfechtungsklage
gegen
den
Abberufungsbeschluss
nicht
erhoben
hat
und
die
Anfechtungsfrist
zum
Zeitpunkt
der
nntscheidung
des
Insolvenzgerichts
bereits
abgelaufen
war,
sei
der
Abberufungsbeschluss,
wenn
förmlich
festgestellt,
aus
Sicht
des
BG trotz
der
bestehenden
Ladungsmängel
endgültg
wirksam
und
für
alle
Beteiligten
verbindlich.
Der
BG verwies
die
Sache
an
das
Beschwerdegericht
zurück.
Das
Beschwerdegericht
hat
aus
Sicht
des
BG zu
prüfen,
ob
der
Abberufungsbeschluss
tatsächlich
förmlich
festgestellt
worden
ist.
Die
orschrifen
der
§§
241
f
AktG seien
nur
dann
entsprechend
heranzuziehen,
wenn
das
rechtliche
Beschlussergebnis
förmlich
festgestellt
worden
ist.
Nur
dann
sei
der
Abberufungsbeschluss
endgültg
wirksam
und
verbindlich.
Fehle
es
aber
an
einer
förmlichen
Beschlussfeststellung,
könne
der
Betrofene
die
irksamkeit
oder
Unwirksamkeit
des
Beschlusses
durch
eine
Beschlussfeststellungsklage
nach
§
256
ZPO
feststellen
lassen.
Zur
förmlichen
Feststellung
des
Beschlussergebnisses
sei
erforderlich,
dass
das
nrgebnis
festgestellt
und
verkündet
wird.
nrfüllt
sei
diese
oraussetzung
stets,
wenn
ein
ersammlungsleiter
diese
Feststellung
trif.
nine
förmliche
Feststellung
sei
aber
auch
auf
andere
eise
möglich,
soweit
das
Ziel,
Unsicherheit
über
die
Fassung
eines
Beschlusses
zu
beseitgen,
erreicht
werde.
Ob
sich
aus
dem
Protokoll
über
die
Gesellschaferversammlung
eine
förmliche
Feststellung
des
Beschlussergebnisses
ergibt,
habe
das
Beschwerdegericht
nicht
festgestellt.
Auch
habe
es
den
Gesellschafsvertrag
nicht
beigezogen.
Schließlich
häien
sich
die
Beteiligten
zu
dieser
Frage
noch
nicht
äußern
können.
nine
eigene
Feststellung
war
dem
BG deswegen
nicht
möglich.
Anwendbarkeit der Masseschmälerungshaftung auf Direktor einer Limited
BGH, Urteil vom 15. MMrz 2016 – II ZR 119/14
Auf
orlage
des
BG haie
der
nuG in
seinem
Urteil
vom
10.
Dezember
2015
C-594/14 G
vgl.
Noerr
Newsleier
Ausgabe
Januar
2016 G
entschieden,
dass
§
64
Abs.
2
Gmb G
a.F.
jetzt:
§
64
S.
1
Gmb G G
eine
insolvenzrechtliche
Norm
im
Sinne
des
Artkel
4
Abs.
1
der
nU-Insolvenzverordnung ist,
die
auf
Geschäfsführer
nU-ausländischer
Gesellschafen
im
Falle
eines
in
Deutschland
eröfneten
Insolvenzverfahrens
Anwendung
fnden
kann.
Ferner
stellte
der
nuG fest,
dass
die
Anwendung
dieser
Norm
auf
die
Organe
einer
Ltd.
keinen
erstoß
gegen
die
europarechtlich
in
Artkel
49
AnU und
Artkel
54
AnU garanterte
Niederlassungsfreiheit
darstellt.
Die
Anwendung
einer
natonalen
Bestmmung
wie
§
64
Abs.
2
S.
1
Gmb G
a.F.
betrefe
weder
die
Gründung
einer
Gesellschaf
in
einem
bestmmten
Mitgliedstaat
noch
ihre
spätere
Niederlassung
in
einem
anderen
Mitgliedstaat.
Auf
Grundlage
dieses
nuG -Urteils
hat
der
BG nun
in
vorliegendem
Fall
den
Direktor
einer
englischen/walisischen
private
compans
limited
bs
shares
zum
nrsatz
der
von
ihm
veranlassten
Zahlungen
der
Limited
verurteilt.
Der
Zweck
des
§
64
Abs.
2
S.
1
Gmb G
a.F.
bestehe
darin,
Masseverkürzungen
im
orfeld
des
Insolvenzverfahrens
zu
verhindern
und
für
den
Fall,
dass
der
Geschäfsführer
seiner
Massesicherungspiicht
nicht
nachkommt,
sicherzustellen,
dass
das
Gesellschafsvermögen
wieder
aufgefüllt
wird,
damit
es
im
Insolvenzverfahren
zur
ranggerechten
und
gleichmäßigen
Befriedigung
aller
Gesellschafsgläubiger
zur
erfügung
steht.
Damit
werde
von
§
64
Abs.
2
S.
1
Gmb G
a.F.
im
Regelfall
nicht
ein
Schaden
der
Gesellschaf
erfasst,
sondern
ein
Schaden
der
künfigen
Insolvenzgläubiger.
Dieser
Gesetzeszweck
trefe
auf
eine
deutsche
Gmb und
auf
eine
Limited
in
gleicher
eise
zu.
Sowohl
in
der
deutschen
Gmb als
auch
in
der
Limited
würden
die
Gesellschafer
grundsätzlich
nicht
mit
ihrem
persönlichen
ermögen
für
die
Gesellschafsschulden
hafen.
In
beiden
Gesellschafsformen
würden
die
Geschäfe
von
einer
dafür
verantwortlichen,
nicht
notwendig
auch
als
Gesellschafer
beteiligten
Person
geführt.
Bei
beiden
Gesellschafsformen
bestehe
die
Gefahr,
dass
der
Geschäfsführer
oder
der
Direktor
nach
Insolvenzreife
Zahlungen
zu
Lasten
der
späteren
Insolvenzgläubiger
leistet
und
damit
die
Insolvenzmasse
verkürzt.
Diese
Umstände
rechhertgten
es
aus
Sicht
des
BG ,
den
Geschäfsführer
deutschen
Rechts
und
den
Direktor
englischen
oder
walisischen
Rechts
in
Bezug
auf
die
afung
bei
derartgen
Zahlungen
gleich
zu
behandeln.
Erzwingung der Einreichung einer Gesellschafterliste im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren
KG Berlin, Beschluss vom 24. August 2015 und Urteil vom 10. Dezember 2015 – 23 U 20/15 & 23 U 99/15
Die
erfügungsbeklagte
in
vorliegenden
einstweiligen
erfügungsverfahren
ist
eine
Gmb ,
deren
Mehrheitsgesellschafer
60 G
der
erfügungskläger
ist.
eitere
Gesellschafer
sind
der
Nebenintervenient
mit
einer
Beteiligung
von
15 sowie
weitere
20
Mitarbeiter
und
deren
Familienangehörige.
Im
Laufe
des
Jahres
2014
kam
es
zwischen
dem
Geschäfsführer
der
erfügungsbeklagten
der
gleichzeitg
Gesellschafer
des
Nebenintervenienten
istG
und
dem
erfügungskläger
zu
Unstmmigkeiten.
Nachdem
zunächst
die
Gesellschaferversammlung
der
erfügungsbeklagten,
gestützt
auf
eine
entsprechende
Öfnungsklausel
im
Gesellschafsvertrag,
mehrheitlich
die
ninrichtung
eines
Aufsichtsrats
beschlossen
haie,
berief
der
Aufsichtsrat
im
Dezember
2014
den
mit
dem
erfügungskläger
und
Mehrheitsgesellschafer
zerstriienen
Geschäfsführer
ab.
Das
LG
Berlin
hat
zwischenzeitlich
die
Nichtgkeit
dieses
Beschlusses
festgestellt.
Anfang
2015
lud
der
abberufene
Geschäfsführer
zu
mehreren
Gesellschaferversammlungen
der
erfügungsbeklagten.
In
Abwesenheit
des
Mehrheitsgesellschafers
wurde
die
ninziehung
seiner
Geschäfsanteile
beschlossen.
Gegen
diesen
Beschluss
sind
Gerichtsverfahren
anhängig.
Im
August
2015
nahm
das
andelsregister
eine
neue
Gesellschaferliste
auf,
die
den
erfügungskläger
nicht
mehr
als
Gesellschafer
auswies.
Der
erfügungskläger
hat
im
Folgenden
auf
seinen
Antrag
hin
erwirkt,
dass
dieser
Gesellschaferliste
ein
iderspruch
zugeordnet
wurde.
Auf
weiteren
Antrag
des
erfügungsklägers
hat
das
LG
Berlin
der
erfügungsbeklagten
aufgegeben,
eine
neue
Gesellschaferliste,
die
den
erfügungskläger
weiterhin
als
Gesellschafer
ausweist,
zum
andelsregister
einzureichen
und
den
erfügungskläger
einstweilen
als
Gesellschafer
zu
behandeln.
Gegen
diese
einstweilige
Anordnung
ist
die
erfügungsbeklagte
vorgegangen.
Das
KG
Berlin
stellte
klar,
dass
die
ninreichung
einer
vom
erfügungskläger
für
richtg
gehaltenen
Gesellschaferliste
nicht
im
vorläufgen
Rechtsschutzverfahren
erzwungen
werden
kann.
Im
Falle
eines
streitgen
ninziehungsbeschlusses
könne
grundsätzlich
efektver
und
ausreichender
vorläufger
Rechtsschutz
durch
die
Zuordnung
eines
iderspruchs
gemäß
§
16
Abs.
3
Gmb G ,
ggf.
auch
die
Anordnung,
dass
der
betrofene
Anteilseigner
vorläufg
weiter
wie
ein
Gesellschafer
zu
behandeln
sei,
erlangt
werden.
Darüber
hinaus
möge
es
in
seltenen
Ausnahmefällen
erforderlich
sein,
dem
Geschäfsführer
einer
Gmb
bereits
die
ninreichung
einer
fehlerhafen
Gesellschaferliste
zu
untersagen.
Dies
komme
hier
aber
schon
deswegen
nicht
in
Betracht,
weil
sich
der
Antrag
nicht
gegen
den
insoweit
nach
§
40
Gmb G zuständigen
Geschäfsführer
der
erfügungsbeklagten,
sondern
gegen
die
erfügungsbeklagte
selbst
richte.
Auch
ziele
der
Antrag
des
erfügungsklägers
nicht
darauf
ab,
unrichtge
Änderungen
einer
im
andelsregister
verlautbarten
Gesellschaferliste
zu
verhindern.
Der
erfügungskläger
wolle
vielmehr
den
gegenwärtgen
Inhalt
des
andelsregisters
zu
seinen
Gunsten
verändern.
ns
sei
aber
ein
Unterschied,
ob
das
Gericht
durch
einstweilige
erfügung
verhindert,
dass
die
erlautbarungen
des
andelsregisters
möglicherweise
unrichtg
werden,
oder
ob
es
durch
die
Anordnung
der
ninreichung
bestmmter
Gesellschaferlisten
möglicherweise
selbst
dazu
beitragt,
dass
das
andelsregister
falsche
Angaben
enthält.
Die
ninreichung
einer
bestmmten
Gesellschaferliste
könne
nur
angeordnet
werden,
wenn
unzweifelhaf
feststehe,
dass
die
Gesellschaferliste
richtg
ist.
Dieser
Grad
von
Gewissheit
könne
naturgemäß
im
vorläufgen
Rechtsschutzverfahren
nicht
erlangt
werden.
Selbst
im
auptsacheverfahren
besteht
diese
Gewissheit
erst
nach
dessen
rechtskräfigem
Abschluss.
eiter
kommt
das
KG
Berlin
zu
dem
nrgebnis,
dass
der
erfügungskläger
nicht
im
einstweiligen
Rechtsschutz
verlangen
kann,
ihn
einstweilen
weiterhin
als
Gesellschafer
zu
behandeln.
nine
solche
Regelung
sei
nur
bei
sehr
eindeutger
Sach-
and
Rechtslage
und
nur
dann
zulässig,
wenn
sie
zur
Abwendung
wesentlicher
Nachteile
oder
zur
erhinderung
drohender
Gewalt
oder
aus
anderen
Gründen
nötg
erscheint
§
940
ZPO G.
Davon
war
vorliegend
aus
Sicht
des
KG
nicht
auszugehen,
insbesondere
weil
sich
auf
der
Grundlage
des
im
vorläufgen
Rechtsschutzverfahren
vorgetragenen
Sachverhalts
nicht
mit
hinreichender
Sicherheit
feststellen
lasse,
dass
der
ninziehungsbeschluss
nichtg
oder
anfechtbar
gewesen
sei.
Insbesondere
sei
der
ninziehungsbeschluss
nicht
deshalb
mangelhaf,
weil
zu
drei
verschiedenen
Terminen
eingeladen
worden
war.
Ob
eine
solche
ninladung
ohne
entsprechende
Grundlage
im
Gesellschafsvertrag
zulässig
ist,
sei
höchstrichterlich
noch
nicht
entschieden.
Aus
Sicht
des
KG
ist
eine
solche
orgehensweise
jedoch
zulässig,
wenn
die
ninladungen
erkennbar
in
einem
Rangverhältnis
stehen.
Das
war
hier
der
Fall.
ns
fehlte
aus
Sicht
des
KG
Berlin
vorliegend
zudem
an
einem
erfügungsgrund:
Der
Antrag
ziele
auf
eine
im
einstweiligen
erfügungsverfahren
grundsätzlich
unzulässige
zeitweilige
orwegnahme
der
auptsache
ab.
nine
solche
sei
jedoch
nur
in
eng
umgrenzten
Ausnahmefällen
zulässig.
Die
ninziehung
von
Geschäfsanteilen
durch
Gesellschaferbeschluss
stelle
eine
vom
gesetzlichen
Leitbild
der
Gmb abweichende
privatautonome
Grundsatzentscheidung
der
Gesellschafer
dar.
enn
die
Gesellschafer
der
erfügungsbeklagten
es
bei
der
gesetzlichen
Regelung
belassen
häien,
würde
die
ninziehung
von
Geschäfsanteilen
erst
mit
Rechtskraf
eines
im
Klageverfahren
erwirkten
Gerichtsurteils
wirksam.
Die
Gesellschafer
der
erfügungsbeklagten
häien
sich
aber
dafür
entschieden,
die
ninziehung
von
Geschäfsanteilen
durch
Beschluss
der
Gesellschaferversammlung
zuzulassen.
Damit
häien
sie
ihren
illen
zum
Ausdruck
gemacht,
dass
die
ninziehung
nicht
erst
nach
jahrelangem
Rechtsstreit,
sondern
sofort
mit
Feststellung
und
Bekanntgabe
des
Beschlusses
wirksam
werden
soll.
Diese
Grundsatzentscheidung
der
Gesellschafer
zugunsten
klarer
erhältnisse
unter
Inkaufnahme
der
für
den
betrofenen
Gesellschafer
damit
verbundenen
Nachteile
sei
vom
Gericht
zu
respekteren.
Sie
könne
vom
Gericht
nicht
bereits
dann
außer
Kraf
gesetzt
werden,
wenn
Zweifel
an
der
Rechtmäßigkeit
des
Beschlusses
bestünden.
Zweifel
an
der
Beachtung
aller
wesentlichen
Förmlichkeiten
und
an
der
sachlichen
Berechtgung
der
ninziehung
könnten
im
Streihall
bei
anwaltlicher
ertretung
immer
mit
mehr
oder
weniger
guten
Gründen
vorgebracht
werden.
Darüber
sei
dann
im
auptsacheverfahren
zu
entscheiden.
Bis
zu
dessen
Abschluss
sei
der
ninziehungsbeschluss,
dem
in
der
Satzung
niedergelegten
illen
der
Gesellschafer
entsprechend,
grundsätzlich
als
wirksam
zu
behandeln.
Nachweis der Vertretungsberechtigung im Registerverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. MMrz 2016 – 3 Wx 54/16
Im
vorliegenden
erfahren
haie
das
Registergericht
die
nintragung
der
Beteiligten,
einer
neu
gegründeten
Gmb ,
verweigert.
Bei
der
notariellen
nrrichtung
der
Gmb waren
drei
Gründungsgesellschafer
durch
einen
vierten,
anwesenden
Gründungsgesellschafer
vertreten
worden.
Der
Notar
haie
sich
durch
ninsicht
in
die
rechtsgeschäfliche
ollmachtsurkunde
von
der
ordnungsgemäßen
Bevollmächtgung
des
anwesenden
Gründungsgesellschafers
überzeugt
und
hierüber
eine
entsprechende
Bescheinigung
ausgestellt.
Diese
Bescheinigung
und
nicht
die
ollmachtsurkundeG
wurde
anschließend
dem
Registergericht
im
Rahmen
der
entsprechenden
andelsregisteranmeldung
vorgelegt.
Das
Registergericht
verweigerte
darauf
zunächst
miiels
Zwischenverfügung
die
nintragung
der
Gmb in
das
andelsregister.
Die
vorgelegte
Bescheinigung
des
beurkundenden
Notars
reiche
als
Nachweis
für
die
ordnungsgemäße
Bevollmächtgung
des
Gründungsgesellschafers
durch
die
weiteren
Gesellschafer
nicht
aus.
iergegen
richtete
sich
die
Beschwerde
der
Gesellschaf.
Nach
ningang
der
Akten
beim
Beschwerdegericht
hat
die
Gesellschaf
das
vom
Registergericht
gesehene
nintragungshindernis
beseitgt,
indem
sie
die
ollmachtsurkunde
nachgereicht
hat.
Auf
den
inweis
des
Senats,
dass
mit
der
orlage
der
ollmachtsurkunde
nrledigung
eingetreten
sein
dürfe,
hat
die
Beteiligte
das
Beschwerdeverfahren
für
erledigt
erklärt
und
beantragte,
die
Kosten
der
Staatskasse
aufzuerlegen.
Das
OLG
Düsseldorf
kam
zu
dem
nrgebnis,
dass
vorliegend
gemäß
§
81
Abs.
1
S.
2
FamFG von
der
nrhebung
von
Gerichtskosten
ganz
oder
teilweiseG
abzusehen
ist.
nine
Belastung
der
Beteiligten
mit
den
Gerichtskosten
wäre
unbillig,
da
die
angefochtene
Zwischenverfügung
des
Registergerichts
im
Beschwerdeverfahren
aller
oraussicht
nach
keinen
Bestand
gehabt
häie.
Zwar
habe
die
Gesellschaf
ihrem
nintragungsantrag
die
entsprechende
ollmachtsurkunde
der
übrigen
Gesellschafer
nicht
beigefügt.
Das
sei
aber
auch
nicht
erforderlich
gewesen.
Die
vom
beurkundenden
Notar
ausgestellte
Bescheinigung
über
die
Bevollmächtgung
des
Gründungsgesellschafers
gemäß
§
21
Abs.
3
BNotO sei
insoweit
ausreichend.
Durch
die
Neufassung
des
§
21
BNotO
in
Artkel
3 des
Gesetzes
zur
ebertragung
von
Aufgaben
im
Bereich
der
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
auf
Notare
vom
26.
Juni
2013
habe
der
Gesetzgeber
die
zuvor
geltende
Rechtslage,
wonach
eine
notarielle
Bescheinigung
gemäß
§
21
BNotO
nur
dann
als
Nachweis
einer
ertretungsberechtgung
genügte,
wenn
sich
diese
aus
einer
nintragung
im
andelsregister
oder
in
einem
ähnlichen
Register
ergab,
auf
die
Fälle
des
Nachweises
rechtsgeschäflicher
ertretungsberechtgungen
auszudehnen
beabsichtgt.
Nichts
anderes
gelte
auch
für
nintragungen
in
das
andelsregister,
da
§
12
Abs.
1
S.
3
GB
ausdrücklich
bestmme,
dass
anstelle
der
ollmachtsurkunde
auch
die
Bescheinigung
eines
Notars
nach
§
21
Abs.
3
BNotO
zum
Nachweis
rechtsgeschäflicher
ertretungsmacht
eingereicht
werden
kann.
Dem
stehe
entgegen
der
vom
Registergericht
geäußerten
Rechtsansicht
§
12
BeurkG schon
deshalb
nicht
entgegen,
weil
darin
nicht
die
oraussetzungen
für
eine
nintragung
im
andelsregister,
sondern
lediglich
bestmmte
Piichten
des
Notars
geregelt
würden.
Zudem
sei
§
12
BeurkG
als
Sollvorschrif
ausgestaltet,
so
dass
sich
etwaige
erstöße
nicht
auf
die
irksamkeit
einer
Beurkundung
auswirken
könnten.
Dann
aber
habe
es
auch
keinerlei
Auswirkungen
auf
die
oraussetzungen
für
eine
nintragung
in
das
andelsregister,
wie
sie
in
§
12
GB
geregelt
worden
seien,
wenn
ein
beurkundender
Notar
seiner
Niederschrif
entgegen
§
12
S.
1
BeurkG
die
ihm
zum
Nachweis
einer
rechtsgeschäflichen
ertretungsmacht
vorgelegte
ollmacht
nicht
in
Urschrif
oder
in
beglaubigter
Abschrif
beifügt.
Die
außergerichtlichen
Kosten
der
Gesellschaf
waren
aus
Sicht
des
OLG
Düsseldorf
hingegen
nicht
der
Staatskasse
aufzuerlegen,
da
das
Gesetz
eine
solche
Kostenfolge
nicht
vorsehe.
Die
Staatskasse
sei
weder
nBeteiligterr
des
erfahrens
im
Sinne
des
§
81
Abs.
1
oder
2
FamFG
noch
nDriierr
im
Sinne
von
§
81
Abs.
4
FamFG,
dem
unter
bestmmten
oraussetzungen
ganz
oder
teilweise
die
erfahrenskosten
auferlegt
werden
können.
Unwirksamkeit einer Kündigungserklärung wegen fehlender Vorlage der
Vollmacht
OLG Köln, Urteil vom 13. August 2015 – 18 U 153/14
Der
Kläger
war
Geschäfsführer
der
beklagten
Gmb .
Alleinige
Gesellschaferin
der
Gmb war
eine
nach
dem
Recht
des
Staates
Delaware
gegründete
und
dort
registrierte
corporaton.
Der
Senior Vife President,
General Counsel
und
Sefretary
in
Personalunion
unterzeichnete
ein
Schreiben,
dem
auch
der
Kündigungs-
und
Abberufungsbeschluss
der
forporaton
beigefügt
war,
mit
dem
der
Geschäfsführerdienstvertrag
des
Klägers
gekündigt
wurde.
Dieses
Schreiben
wies
der
Kläger
zurück,
weil
bei
der
ebergabe
des
Schreibens
keine
ollmachtsurkunde
vorgelegen
habe.
Zwar
sei
ihm
bekannt,
dass
der
Unterzeichner
für
die
Alleingesellschaferin
der
beklagten
Gmb tätg
gewesen
sei.
nr
habe
aber
nicht
gewusst,
dass
dieser
zu
seiner
Abberufung
vom
Amt
des
Geschäfsführers
und
zur
Kündigung
des
Geschäfsführerdienstvertrages
befugt
gewesen
sei.
Die
orinstanz,
das
LG
Köln,
wies
die
Klage
des
Klägers
auf
Feststellung,
dass
sein
Arbeitsverhältnis
durch
die
besagte
Kündigung
nicht
beendet
worden
sei,
zurück.
Das
OLG
Köln
als
Berufungsinstanz
sah
dies
anders:
Die
Kündigung
des
Geschäfsführerdienstvertrages
sei
gemäß
§
174
S.
1
BGB unwirksam,
weil
ihr
keine
ollmachturkunde
beigefügt
war
und
der
Kläger
die
nrklärung
deshalb
unverzüglich
zurückgewiesen
hat.
Nach
§
174
BGB
ist
ein
einseitges
Rechtsgeschäf,
das
ein
Bevollmächtgter
einem
anderen
gegenüber
vornimmt,
unwirksam,
wenn
der
Bevollmächtgte
eine
ollmachtsurkunde
nicht
vorlegt
und
der
andere
das
Rechtsgeschäf
aus
diesem
Grunde
unverzüglich
zurückweist.
Folge
der
Zurückweisung
ist
auch
wenn
eine
ollmacht
bestand
die
Unwirksamkeit
des
Rechtsgeschäfs.
nine
eilung
oder
Genehmigung
nach
§
177
BGB scheidet
aus.
Aus
Sicht
des
OLG
Köln
kann
sich
die
Beklagte
nicht
darauf
berufen,
dass
bereits
der
Anwendungsbereich
des
§
174
S.
1
BGB
nicht
eröfnet
ist.
Nach
dem
ortlaut
und
der
ssstematschen
Stellung
im
Gesetz
gelte
die
orschrif
zwar
nur
für
rechtsgeschäflich
bevollmächtgte
ertreter.
Auf
gesetzliche
oder
ihnen
gleichzustellende
ertreter
sei
die
orschrif
nicht
anwendbar.
Auch
bei
organschaflicher
ertretung
bestehe
deshalb
grundsätzlich
kein
Recht
zur
Zurückweisung
gemäß
§
174
S.
1
BGB.
Allerdings
werde
§
174
S.
1
BGB
für
den
Fall,
dass
eine
organschafliche
Gesamtvertretungsmacht
im
ege
der
nrmächtgung
eines
einzelnen
Organmitgliedes
durch
die
zusammen
mit
ihm
gesamtvertretungsbefugten
Organmitglieder
zu
einer
organschaflichen
Alleinvertretungsmacht
gemacht
wird,
für
anwendbar
gehalten.
Ferner
habe
der
BG ein
Zurückweisungsrecht
nach
§
174
S.
1
BGB
bejaht,
wenn
ein
alleinvertretungsberechtgter
GbR-Gesellschafer
eine
einseitge
empfangsbedürfige
illenserklärung
abgibt
und
ihr
weder
eine
ollmacht
der
anderen
Gesellschafer,
noch
der
Gesellschafsvertrag,
noch
eine
nrklärung
der
anderen
Gesellschafer
beifügt,
aus
der
sich
die
Befugnis
des
handelnden
Gesellschafers
zur
alleinigen
ertretung
der
Gesellschaf
ergibt.
In
einem
derartgen
Fall
nehme
der
Gesellschafer
eine
von
§
709 ,
§
714
BGB abweichende
Regelung
der
ertretung
der
Gesellschaf
für
sich
in
Anspruch.
Die
ertretungsverhältnisse
ergäben
sich
lediglich
aus
dem
möglicherweise
formlosen
Gesellschafsvertrag
und
die
bestehende
Unsicherheit
über
die
in
Anspruch
genommene
organschafliche
ertretungsmacht
werde
nicht
durch
eine
nintragung
des
ertreters
als
Organ
in
ein
öfentliches
Register
beseitgt.
Daran
gemessen
bestehe
aus
Sicht
des
OLG
Köln
ein
Zurückweisungsrecht
nach
§
174
S.
1
BGB
auch
dann,
wenn
eine
forporaton
nach
US-amerikanischem
Recht
durch
einen
ihrer
offer
vertreten
wird.
Die
handels-
bzw.
gesellschafsrechtliche
Publizität
sei
in
den
ereinigten
Staaten
vergleichsweise
schwach
ausgebildet.
ns
gebe
weder
ein
allgemeines
andelsregister
noch
ein
eigentliches
Gesellschafsregister.
Da
die
ertretungsverhältnisse
einer
forporaton
nach
US-amerikanischem
Recht
keinem
öfentlichen
Register
entnommen
werden
können,
liege,
jedenfalls
soweit
die
forporaton
durch
einen
ihrer
offer
handelt,
bei
deren
Teilnahme
am
Rechtsverkehr
eine
Situaton
vor,
die
derjenigen
eines
rechtsgeschäflich
bestellten
ertreters
entspreche.
Das
rechhertge
die
Anwendung
von
§
174
BGB.
Der
inländische
nmpfänger
einer
für
die
forporaton
abgegebenen
nrklärung
habe
vielfach
keine
Kenntnis
von
deren
ertretungsverhältnissen.
andelt
ein
offer
der
forporaton
allein,
sei
es
ihm
demgegenüber
ohne
weiteres
möglich,
entweder
eine
vom
board
ausgestellte
ollmacht
vorzulegen
oder
die
von
ihm
aus
den
bylaws
oder
Beschlüssen
des
board
in
Anspruch
genommene
ertretungsmacht
durch
deren
orlage
zu
belegen.
Das
Zurückweisungsrecht
war
vorliegend
aus
Sicht
des
OLG
Köln
auch
nicht
gemäß
§
174
S.
2
BGB
ausgeschlossen.
Der
nrklärungsempfänger
ist
zur
Zurückweisung
der
Kündigung
berechtgt,
wenn
er
keine
Gewissheit
hat,
dass
der
nrklärende
wirklich
bevollmächtgt
ist
und
sich
der
ollmachtgeber
dessen
nrklärung
tatsächlich
zurechnen
lassen
muss.
nr
soll
vor
der
Ungewissheit
geschützt
werden,
ob
eine
bestmmte
Person
bevollmächtgt
ist,
das
Rechtsgeschäf
vorzunehmen.
Deshalb
müsse
die
Kenntnisverschafung
nach
§
174
S.
2
BGB
ein
gleichwertger
nrsatz
für
die
fehlende
orlage
der
ollmachturkunde
sein.
Dazu
genüge,
dass
der
ertreter
eine
Positon
bekleidet,
mit
der
üblicherweise
eine
ollmacht
verbunden
ist,
die
auch
das
konkrete
Rechtsgeschäf
umfasst,
wenn
die
ebertragung
einer
solchen
Funkton
im
Betrieb
ersichtlich
oder
bekannt
gemacht
worden
ist.
Daran
gemessen
habe
die
Beklagte
den
Kläger
nicht
ausreichend
von
der
Bevollmächtgung
des
Senior Vife
Presidents,
General Counsels
und
Sefretarys
in
Personalunion
zur
Kündigung
seines
Geschäfsführerdienstvertrages
in
Kenntnis
gesetzt.
ns
sei
nicht
ersichtlich,
dass
dem
Kläger
bis
zur
Kündigung
ein
eg
aufgezeigt
worden
wäre,
auf
dem
er
unschwer
häie
erfahren
können,
dass
mit
den
Funktonen
die
Befugnis
verbunden
war,
für
die
forporaton
deren
Rechte
als
Alleingesellschaferin
der
Beklagten
allein
wahrzunehmen,
um
Geschäfsführer
ihrer
ausländischen
Tochtergesellschafen
abzuberufen
und
deren
Dienstverträge
zu
kündigen.
eiter
stellte
das
OLG
Köln
klar,
dass
die
mit
dem
Kündigungsschreiben
gleichzeitg
bekanntgemachte
Abberufung,
welche
gemäß
den
Regelungen
des
Geschäfsführerdienstvertrages
zugleich
als
ordentliche
Kündigung
gilt,
gleichfalls
nicht
zur
Beendigung
des
Anstellungsverhältnisses
führt.
Denn
auch
die
Bekanntgabe
der
Abberufung
sei
gemäß
§
174
S.
1
BGB
unwirksam
gewesen,
weil
ihr
keine
ollmachtsurkunde
beigefügt
war
und
der
Kläger
die
nrklärung
auch
deshalb
stllschweigend
unverzüglich
zurückgewiesen
habe.
Obgleich
in
der
Bekanntmachung
des
Abberufungsbeschlusses
keine
eigene
illenserklärung,
sondern
lediglich
die
Kundgabe
der
illensbildung
der
Gesellschaferversammlung
an
den
Geschäfsführer
liege,
könne
diese
zumindest
dann
in
entsprechender
Anwendung
des
§
174
S.
1
BGB
zurückgewiesen
werden,
wenn
sie
nicht
durch
die
Gesellschaferversammlung
als
dem
zuständigen
Gremium
selbst,
sondern
in
deren
Aufrag
von
einer
davon
verschiedenen
driien
Person
vorgenommen
werde.
nntsprechendes
gelte
jedenfalls
dann,
wenn
wie
hier
die
organschaflichen
Rechte
in
einer
Gmb ,
deren
Alleingesellschaferin
eine
forporaton
nach
US-amerikanischem
Recht
ist,
nicht
von
dem
board of direftors
als
einheitlichem
Kollegialorgan
nach
dem
Prinzip
der
Gesamtvertretung
als
Geschäfsführungsmaßnahme
wahrgenommen
werden,
sondern
von
einem
ihrer
offer.
Leiharbeitnehmer zählen nicht für den Schwellenwert der
Unternehmensmitbestimmung nach § 1 DrittelbG
SaarlMndisches OLG, Beschluss vom 2. MMrz 2016 – 4 W 1/15
Das
Saarländische
OLG
hat
sich
in
vorliegendem
Beschluss
mit
der
höchstrichterlich
noch
ungeklärten
Frage
befasst,
ob
Leiharbeitnehmer
für
den
Schwellenwert
der
Unternehmensmitbestmmung
nach
§
1
DriielbG beachtlich
sind.
Das
BAG
haie
in
einigen
zurückliegenden
nntscheidungen
die
Tendenz
erkennen
lassen,
Leiharbeitnehmer
bei
den
Schwellenwerten
der
betrieblichen
Mitbestmmung
und
bei
der
Unternehmensmitbestmmung
zu
berücksichtgen.
Zuletzt
haie
das
BAG
im
November
2015
Az.
7
ABR
42/15 ,
vgl.
Noerr
Newsleier
Ausgabe
Dezember
2015 G
entschieden,
dass
Leiharbeitnehmer
bei
den
für
die
ahlart
maßgeblichen
Schwellenwerten
in
§
9
Abs.
1
und
Abs.
2
MitbestG zu
berücksichtgen
sind.
Ausdrücklich
ofen
gelassen
haie
das
BAG
in
dieser
nntscheidung
aber
die
aus
seiner
Sicht
nicht
zwingend
gleich
zu
beantwortendeG
Frage,
ob
Leiharbeitnehmer
auch
bei
dem
Schwellenwert
des
§
1
Abs.
1
Nr.
2
MitbestG berücksichtgt
werden
müssen.
on
diesem
Schwellenwert
hängt
es
ab,
ob
die
Arbeitnehmer
in
den
dort
genannten
Unternehmen
ein
Mitbestmmungsrecht
nach
dem
Mitbestmmungsgesetz
haben.
Die
Frage,
ob
Leiharbeitnehmer
bei
den
Schwellenwerten
der
Unternehmensmitbestmmung
zu
berücksichtgen
sind,
lasse
sich
nicht
allgemein,
sondern
nur
bezogen
auf
den
jeweiligen
Schwellenwert
beantworten.
Die
Frage,
ob
Leiharbeitnehmer
bei
der
nrmiilung
des
Beschäfigtenstandes
von
nin
der
Regel
mehr
als
500
Arbeitnehmernr
gemäß
§
1
DriielbG
Berücksichtgung
fnden,
hat
das
Saarländische
OLG
nun
in
dem
vorliegenden
Rechtsbeschwerdeverfahren
ebenso
wie
bereits
in
der
orinstanz
das
LG
Saarbrücken
verneint:
Leiharbeitnehmer
seien
beim
Schwellenwert
für
die
nrrichtung
eines
driielparitätsch
mitbestmmten
Aufsichtsrats
selbst
dann
nicht
mitzuzählen,
wenn
sie
an
der
ahl
der
Arbeitnehmervertreter
teilnehmen
dürfen.
Sie
seien
gemäß
§
14
Abs.
1
AeG Teil
der
Belegschaf
des
erleihers,
nicht
des
nntleihers.
ierfür
spreche
auch,
dass
der
Arbeitnehmerbegrif
im
Sinne
des
DriielbG
in
§
3
Abs.
1 durch
die
erweisung
auf
§
5
Abs.
1
Betr G legaldefniert
wird
und
Leiharbeitnehmer
im
nntleiherbetrieb
nicht
zu
den
von
§
5
Abs.
1
Betr G
erfassten
Arbeitnehmern
zählen.
Das
Saarländische
OLG
hielt
die
zurückliegenden
nntscheidungen
des
BAG
zur
mitbestmmungsrechtlichen
Gleichstellung
von
Leiharbeitnehmern
und
Stammbelegschaf
im
inblick
auf
die
Bestmmung
der
Größe
des
Betriebsrats
sowie
im
inblick
auf
die
ahl
der
Aufsichtsratsmitglieder
für
die
Arbeitnehmer
eines
Unternehmens
für
auf
den
vorliegenden
Fall
nicht
übertragbar.
gl.
Beitrag von
Dr.
ans-Christoph
Schimmelpfennig
und
Dr.
Martn
Landauer
Schätzung des Unternehmenswerts anhand Börsenwert bei Insolvenz
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. Januar 2016 – 21 W 22/13
Nach
erschmelzung
einer
AG
auf
eine
andere
AG
machten
die
Antragsteller
als
ehemalige
Aktonäre
der
verschmolzenen
AG
Ansprüche
auf
Ausgleich
durch
bare
Zuzahlung
gemäß
§
15
UmwG wegen
der
Unangemessenheit
des
Umtauschverhältnisses
im
Zusammenhang
mit
der
erschmelzung
geltend.
ninige
Zeit
nach
ninleitung
des
Spruchverfahrens
wurde
über
das
ermögen
der
übernehmenden
AG
ein
Insolvenzverfahren
eröfnet.
Das
OLG
Frankfurt
am
Main
stellte
zunächst
klar,
dass
die
Klage
nicht
wegen
fehlendem
Rechtsschutzbedürfnis
unzulässig
sei.
nine
etwaige
wegen
Insolvenz
der
verpiichteten
ParteiG
später
fehlende
Durchsetzbarkeit
eines
im
Spruchverfahren
erst
festzustellenden
Anspruchs
auf
bare
Zuzahlung
lasse
das
Rechtsschutzbedürfnis
nicht
enhallen.
Die
umstriiene
und
höchstrichterlich
noch
nicht
entschiedene
Frage,
ob
die
bare
Zuzahlung
nur
aus
dem
freien
ermögen
zu
leisten
wäre,
führe
auch
nicht
zu
einer
anderen
Betrachtung,
da
eine
orverlagerung
dieser
letztlich
im
Rahmen
eines
insolvenzgerichtlichen
erfahrens
zu
klärenden
Frage
in
die
Zulässigkeitsprüfung
eines
Spruchverfahrens
nicht
in
Betracht
komme.
Im
Rahmen
der
Zulässigkeitsprüfung
könne
das
Rechtsschutzbedürfnis
nur
dann
verneint
werden,
wenn
die
Durchsetzbarkeit
des
Anspruchs
ohne
weiteres
auszuschließen
wäre.
Dies
sei
jedoch
angesichts
der
striigen
Rechtsfrage
und
der
noch
vorhandenen
Insolvenzmasse
vorliegend
jedenfalls
nicht
der
Fall.
Darüber
hinaus
betrefe
dieser
Meinungsstreit
letztlich
die
Frage
der
Auszahlung
und
damit
die
Durchsetzbarkeit
des
Anspruchs,
die
für
sich
betrachtet
das
Rechtsschutzbedürfnis
für
die
Feststellung
des
Anspruchs
im
Spruchverfahren
nicht
enhallen
lasse.
Das
OLG
Frankfurt
am
Main
hielt
den
Anspruch
auf
bare
Zuzahlung
nach
§
15
UmwG
auch
für
begründet:
Das
im
erschmelzungsvertrag
festgesetzte
Umtauschverhältnis
sei
dann
zu
niedrig
bemessen,
wenn
der
ert
der
Anteile
am
übertragenden
Rechtsträger
nicht
in
etwa
dem
ert
der
ersatzweise
zugeteilten
Anteile
am
aufnehmenden
Rechtsträger
entspreche,
sondern
darüber
liege.
Um
angemessen
zu
sein,
müsse
das
Umtauschverhältnis
annähernd
identsch
sein
mit
dem
erhältnis
der
auf
die
jeweils
ausgegebenen
Anteile
bezogenen
Unternehmenswerte.
ierzu
habe
das
Gericht
den
ert
der
Unternehmen
unter
Berücksichtgung
anerkannter
betriebswirtschaflicher
nrkenntnisse
im
ege
der
Schätzung
gemäß
§
287
Abs.
2
ZPO zu
ermiieln
und
anschließend
unter
Berücksichtgung
der
jeweils
ausgegebenen
Anteile
ins
erhältnis
zu
setzen.
eiche
das
festgesetzte
Umtauschverhältnis
von
der
rechtlich
zulässigen
Relaton
ab,
sei
eine
entsprechende
Korrektur
miiels
einer
baren
Zuzahlung
herbeizuführen.
Bei
der
nrmiilung
des
Umtauschverhältnisses
sei
ein
existerender
Börsenkurs
der
übertragenden
Gesellschaf
als
Untergrenze
für
den
anteiligen
ert
dieser
Gesellschaf
zu
berücksichtgen.
Unter
Anwendung
der
vorgenannten
Grundsätze
legte
das
OLG
Frankfurt
am
Main
den
Unternehmenswert
aufgrund
einer
eigenen
Schätzung
fest,
welche
unter
Rückgrif
auf
den
Börsenwert
erfolgte.
Die
ninholung
eines
Sachverständigengutachtens
zu
Fragen
der
nrtragswertermiilung
sei
aus
Sicht
des
OLG
angesichts
der
Insolvenz
der
aufnehmenden
AG
und
einer
Befriedigung
des
Anspruchs
voraussichtlich
lediglich
in
öhe
der
Insolvenzquote
aus
irtschaflichkeitsgesichtspunkten
nicht
angezeigt
gewesen.
Grundsätzlich
stehe
dem
Gericht
aufgrund
der
Insolvenz
der
aufnehmenden
AG
ein
weites
Schätzungsermessen
zu.
Die
Möglichkeit
der
Realisierung
der
Forderung
sei
im
Rahmen
des
für
die
Prüfung
der
Begründetheit
bestehenden
Schätzungsermessens
zu
berücksichtgen.
Das
wirtschafliche
Missverhältnis
zwischen
den
Kosten
der
Beweisaufnahme
und
dem
wirtschaflichen
Interesse
am
Ausgang
des
erfahrens
habe
wie
sich
aus
§
287
Abs.
2
ZPO
ergebe
auch
der
Gesetzgeber
für
die
Ausübung
der
gerichtlichen
nrmessensentscheidung
für
relevant
erachtet.
Denn
nach
§
287
Abs.
2
ZPO
könne
eine
Auulärung
unterbleiben,
wenn
die
Schwierigkeiten
der
Auulärung
in
keinem
erhältnis
zu
der
Bedeutung
des
streitgen
Teils
der
Forderung
stehen.
Für
die
nrmiilung
des
Unternehmenswerts
ist
zunächst
auf
die
nach
Umsatz
gewichteten
Durchschniiskurse
innerhalb
eines
Dreimonatszeitraums
vor
der
erstmaligen
Bekanntmachung
der
Strukturmaßnahme
abzustellen.
Letzteres
sei
hier
der
im
August
2001
veröfentlichte
albjahresbericht
der
übertragenden
AG,
in
dem
die
erschmelzung
angekündigt
wurde.
Bei
der
Bestmmung
des
nndes
der
Referenzperiode
könne
nicht
auf
jede
erste
Andeutung
und
insbesondere
nicht
auf
bloße
Gerüchte
über
einen
etwaigen
Zusammenschluss
abgestellt
werden,
da
dies
zu
einer
nicht
hinreichend
konkretsierbaren
orverlagerung
der
Referenzperiode
führen
würde.
Grundsätzlich
sei
daher
für
den
maßgeblichen
Zeitpunkt
auf
die
Bekanntmachung
durch
die
Gesellschaf
abzustellen.
Das
OLG
Frankfurt
am
Main
stellte
klar,
dass
auch
weitere
Zeiträume
im
Rahmen
der
Schätzung
des
Unternehmenswertes
gemäß
§
287
Abs.
2
ZPO
analog
herangezogen
werden
können.
Davon
zu
unterscheiden
sei
jedoch
die
Maßgeblichkeit
eines
existerenden
Börsenkurses
als
verfassungsrechtlich
garanterte
Untergrenze.
So
spreche
die
Beeiniussung
des
Aktenkurses
der
übertragenden
AG
durch
ein
ihren
Aktonären
übermiieltes
öfentliches
ebernahmeangebot
während
der
Referenzperiode
zwar
gegen
eine
Schätzung
des
Unternehmenswertes
allein
auf
der
Grundlage
der
Börsenkurse
im
dreimonatgen
Referenzzeitraum,
stehe
einer
eranziehung
des
Kurses
als
Untergrenze
aber
nicht
entgegen.
Gerade
das
öfentliche
ebernahmeangebot
bestätge
die
tatsächliche
erkaufsmöglichkeit
der
Minderheitsaktonäre
zu
dem
im
Referenzzeitraum
nach
oben
getriebenen
Aktenkurs.
Diese
Kursbeeiniussung
beruhe
auch
nicht
auf
der
zur
Abfndung
berechtgenden
Maßnahme.
ns
sei
nicht
ersichtlich,
warum
die
Minderheitsaktonäre
an
dem
insoweit
hoch
getriebenen
Aktenkurs,
welcher
tatsächlich
zu
realisieren
gewesen
wären,
nicht
partzipieren
sollten.
Architektenleistungen als Gesellschaftereinlage
OLG Stutgart, Urteil vom 1. MMrz 2016 – 10 U 105/15
Die
Klägerin
verlangt
Schadens-
bzw.
Aufwendungsersatz
von
der
Beklagten.
Die
Klägerin
und
die
Beklagte
schlossen
sich
zu
einer
BGB-Innengesellschaf
zusammen,
nach
deren
Gesellschafsvertrag
allein
die
Klägerin
nach
außen
aufreten
sollte.
Gesellschafszweck
war
die
Bebauung
verschiedener
Grundstücke
und
die
anschließende
ermarktung
der
Gebäude.
Die
Beklagten
war
dabei
für
die
nrbringung
sämtlicher
Architektenarbeiten
gemäß
OAI zuständig.
Als
ergütung
sollte
die
Beklagte
einen
erfolgsbezogenen
Gewinnanteil
von
20 erhalten,
der
gemäß
Kalkulaton
die
ergütung
nach
OAI
übersteigen
sollte.
Im
inblick
auf
ein
Bebauungsobjekt
stellten
sich
nach
Fertgstellung
diverse
erkmängel
heraus.
Die
Klägerin
als
Bauunternehmerin
bzw.
Generalunternehmerin
und
als
ertragspartnerin
der
Käufer
des
Objekts
waren
hierdurch
Kosten
für
die
Mängelbeseitgung
entstanden,
die
sie
nun
von
der
Beklagten
mit
der
Begründung
mangelhaf
erbrachter
Architektenleistungen
ersetzt
verlangt.
Das
OLG
Stuigart
stellte
fest,
dass
die
Klägerin
gegen
die
Beklagte
wegen
der
mangelhafen
nrfüllung
der
Beitragsverpiichtung
der
Beklagten
einen
Schadensersatzanspruch
aus
den
§
634
Nr.
4 ,
§
281 ,
§
280
BGB analog
zusteht.
Die
Parteien
häien
sich
zu
einer
stllen
Gesellschaf
nach
§
230
GB zusammengeschlossen.
Die
stlle
Gesellschaf
besitze
als
Innengesellschaf
keine
Rechtsfähigkeit,
sie
könne
also
nicht
Trägerin
von
Rechten
und
Piichten
sein.
Sie
habe
jedenfalls
im
vorliegenden
Fall
bestmmungsgemäß
kein
Gesellschafsvermögen.
erbindlichkeiten
eines
Gesellschafers
gegenüber
der
stllen
Gesellschaf
könnten
deshalb
von
einem
anderen
Gesellschafer
nicht
im
ege
der
acto
pro
socio
auf
Leistung
an
die
Gesellschaf
geltend
gemacht
werden.
ielmehr
sei
das
Gesellschafsvermögen
der
stllen
Gesellschaf
allein
ermögen
des
Inhabers.
Der
Geschäfsinhaber,
hier
die
Klägerin,
habe
gegen
den
stllen
Gesellschafer,
hier
die
Beklagte,
damit
aus
dem
Gesellschafsvertrag
einen
unmiielbaren
schuldrechtlichen
Anspruch
auf
Leistung
des
Gesellschafsbeitrags
in
das
ermögen
des
Geschäfsinhabers.
erde
diese
Beitragsverpiichtung
des
stllen
Gesellschafers
mangelhaf
erfüllt,
entstünden
daraus
Rechte
des
Geschäfsinhabers
gegen
den
stllen
Gesellschafer.
Diese
Ansprüche
könne
der
Geschäfsinhaber
unmiielbar
gegen
den
stllen
Gesellschafer
auf
Leistung
in
das
ermögen
des
Geschäfsinhabers
geltend
machen.
eiter
führt
das
OLG
Stuigart
aus,
dass,
wenn
von
einem
Gesellschafer
als
Beitrag
nicht
die
Zahlung
von
Geld,
sondern
eine
Sacheinlage
oder
Leistungen
geschuldet
werde,
die
für
die
jeweiligen
ninlage
geltenden
Grundsätze
nicht
nur
bei
der
nrbringung
der
Leistung,
sondern
auch
im
Fall
der
Mangelhafigkeit
gelten
würden.
nine
unmiielbare
Anwendung
der
Gewährleistungsvorschrifen
des
erkvertragsrechts
komme
vorliegend
allerdings
nicht
in
Betracht,
da
zwischen
den
Parteien
kein
erkvertrag,
sondern
ein
Gesellschafsvertrag
abgeschlossen
worden
sei.
Angesichts
des
Charakters
des
Beitrags,
der
in
einer
Leistung
mit
einem
bestmmten
nrfolg
bestehe,
sei
es
jedoch
sachgerecht,
das
werkvertragliche
Gewährleistungsrecht
auf
einen
Mangel
der
Leistung
der
Beklagten
entsprechend
anzuwenden.
Danach
seien
im
Fall
der
Mangelhafigkeit
der
Architektenleistungen
der
Beklagten
die
§§
634
f.
BGB
analog
anwendbar.
Die
oraussetzungen
eines
solchen
Mängelgewährleistungsanspruchs
sieht
das
OLG
Stuigart
vorliegend
auch
als
erfüllt.
Aus
Sicht
des
OLG
Stuigart
ist
die
Klageforderung
auch
nicht
durch
Aufrechnung
der
Beklagten
mit
einem
Architektenhonorar
gemäß
OAI
erloschen.
orliegend
sei
es
der
Beklagten
auf
der
Grundlage
der
genannten
vertraglichen
Absprache
verwehrt
gewesen,
nach
OAI
abzurechnen.
Zwischen
den
Parteien
bestünden
gesellschafsvertragliche
Beziehungen.
Die
Beklagte
habe
die
hier
abgerechneten
Architektenleistungen
als
gesellschafsvertragliche
Beitragsleistung
erbracht.
Dann
jedoch
fnde
eine
Abrechnung
des
Architektenhonorars
nach
den
Grundsätzen
der
OAI
nicht
stai.
Im
Gegensatz
zum
erkvertrag,
bei
dem
ein
Leistungsaustausch
statindet,
verpiichte
sich
ein
Gesellschafer,
den
Gesellschafszweck
zu
fördern.
Auch
wenn
das
Fördern
des
Gesellschafszwecks
durch
das
nrbringen
von
Architekten-
oder
Ingenieurleistungen
erfolgt,
rechhertge
das
nicht
die
Anwendung
der
OAI
auf
diese
Leistungen.
Der
Gesellschafer
habe
keinen
Anspruch
auf
nntgelt
im
Sinn
des
§
1
OAI ,
sondern
im
Zweifel
auf
Auszahlung
seines
Anteils
am
Gewinn.
ns
widerspreche
den
Grundsätzen
des
Gesellschafsrechts,
wenn
ein
Gesellschafer
unabhängig
von
Gewinn
und
erlust
der
Gesellschaf
einen
Anspruch
gegen
die
Gesellschaf
auf
eine
Auszahlung
auf
seine
ninlage
in
öhe
der
Mindestsätze
der
OAI
häie.
Nach
den
Regelungen
des
Gesellschafsvertrags
sollte
hier
abweichend
von
§
232
Abs.
1
GB der
Gewinnanteil
der
Beklagten
erst
nach
Abschluss
des
Projekts
abgerechnet
und
ausgezahlt
werden.
Nachdem
das
Projekt
weder
abgeschlossen
noch
abgerechnet
ist,
sei
der
Anspruch
der
Beklagten
auf
Auszahlung
ihres
Gewinnanteils,
sofern
überhaupt
ein
Gewinn
verbleibt,
noch
nicht
fällig
und
könne
daher
nicht
zur
Aufrechnung
gestellt
werden.
nine
Gewinn-
und
erlustrechnung
gemäß
§
232
Abs.
1
GB
liege
ebenfalls
nicht
vor.
Die
Revision
insbesondere
zur
Frage
der
Anwendbarkeit
der
OAI
in
Gesellschafsverhältnissen
ist
beim
BG unter
Az.
II
ZR
70/16
anhängig.
Notarkosten bei Zustimmung der Gesellschafterversammlung einer KG
analog § 179a AktG
LG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2016 – 25 T 697/14
orliegend
geht
es
um
die
gerichtliche
eberprüfung
der
Kostenrechnung
eines
Notars
im
Zusammenhang
mit
einem
notariellen
Grundstückskaufvertrag.
Die
Kostenschuldnerin
haie
als
erkäuferin
an
eine
KG
in
Gründung
ein
Grundstück
verkauf.
ierbei
handelte
es
sich
um
ihren
einzigen
ermögensgegenstand.
Im
Rahmen
der
notariellen
Beurkundung
des
Kaufvertrages
wurde
dann
der
Gesellschaferbeschluss
zur
Zustmmung
der
Gesellschafer
der
erkäufer-KG
zum
Grundstückskaufvertrag
gefasst.
Die
anschließend
erhobene
und
vom
Bezirksrevisor
beanstandete
Kostenrechnung
des
Notars
ist
nun
Gegenstand
der
Auseinandersetzung.
Insbesondere
ist
streitg,
ob
sich
die
Mitbeurkundung
des
Zustmmungsbeschlusses
der
Gesellschafer
der
erkäuferin
geschäfswerterhöhend
auswirkt
und
ob
bei
der
Kostenberechnung
gemäß
§
21
GNotKG der
Umstand
mitberücksichtgt
wird,
dass
eine
Belehrung
über
diese
Kostenerhöhung
nicht
erfolgt
ist
und
bei
Kenntnis
dieser
kostenerhöhenden
Auswirkung
der
Beschluss
nicht
notariell
mitbeurkundet
worden
wäre.
Das
LG
Düsseldorf
bestätgte
die
vorgelegte
Kostenrechnung
des
Notars:
Gemäß
§
110
Nr.
1
GNotKG seien
Beschlüsse
von
Organen
einer
ereinigung
oder
Stfung
und
nrklärungen
verschiedene
Beurkundungsgegenstände.
Der
Beschluss
der
Gesellschafer
auf
Zustmmung
zu
dem
Abschluss
des
Kaufvertrages
sei
daher
zutrefend
gesondert
zu
bewerten
gewesen.
Gemäß
§
108
Abs.
2
GNotKG sei
bei
der
Beurkundung
von
Beschlüssen,
welche
die
Zustmmung
zu
einem
bestmmten
Rechtsgeschäf
enthalten,
der
Geschäfswert
wie
bei
der
Beurkundung
des
Geschäfs
zu
bestmmen,
auf
das
sich
der
Zustmmungsbeschluss
bezieht.
orliegend
habe
sich
der
Zustmmungsbeschluss
auf
den
Grundstückskaufvertrag
bezogen,
so
dass
richtgerweise
als
Geschäfswert
der
Kaufpreis
angesetzt
worden
sei.
Das
LG
Düsseldorf
verneint
im
ebrigen
eine
Kostenniederschlagung
gemäß
§
21
Abs.
1
S.
1
GNotKG.
Diese
setze
eine
ofenkundig
unrichtge
Sachbehandlung
des
Notars
voraus.
nine
solche
liegt
vor,
wenn
dem
Notar
ein
ofen
zu
Tage
tretender
erstoß
gegen
eindeutge
Normen
oder
ein
ofensichtliches
ersehen
unterlaufen
ist.
Beides
sei
vorliegend
zu
verneinen:
Der
veräußerte
Grundbesitz
sei
der
einzige
ermögensgegenstand
der
erkäufer-KG
gewesen,
so
dass
dessen
eräußerung
ein
so
genanntes
Grundlagengeschäf
dargestellt
habe,
für
deren
Abschluss
eine
Zustmmung
der
Gesellschaferversammlung
in
analoger
Anwendung
des
§
179a
AktG grundsätzlich
erforderlich
gewesen
sei.
Ob
ein
Zustmmungsbeschluss
vorliegend
ausnahmsweise
im
inblick
auf
die
von
der
Kostenschuldnerin
im
ninzelnen
dargelegte
Personenidenttät
nicht
unbedingt
erforderlich
war,
sei
rechtlich
ebenso
zweifelhaf
wie
die
Frage,
ob
ein
Zustmmungsbeschluss
analog
§
179a
AktG
auch
formbedürfig
ist,
insbesondere
der
notariellen
Beurkundung
bedarf.
Diese
Frage
sei
höchstrichterlich
nicht
erst
recht
nicht
abschließend
geklärt.
Selbst
wenn
der
Notar
vorliegend
eine
schwierige,
nicht
höchstrichterlich
abschließend
geklärte
Rechtsfrage
unrichtg
beurteilt
häie,
wäre
dies
nicht
als
ofen
zu
Tage
tretender
erstoß
gegen
eindeutge
Normen
und
damit
nicht
als
unrichtge
Sachbehandlung
zu
werten,
die
eine
Kostenniederschlagung
gemäß
§
21
Abs.
1
S.
1
GNotKG
zur
Folge
häie.
Auskunftsanspruch der AG gegen einen Aktionär
LG Heidelberg, Urteil vom 30. Dezember 2015 – 12 O 7/15 KfH
Das
LG
eidelberg
hat
sich
in
dem
vorliegenden
erfahren
mit
dem
Auskunfsersuchen
eines
börsennoterten
Finanzdienstleistungsunternehmens
in
Form
einer
AG
gegen
einen
ihrer
Aktonäre
auf
der
Grundlage
von
§
242
BGB
auseinandergesetzt.
Bei
dem
Aktonär
handelte
es
sich
um
den
Gründer,
ehemaligen
orstand
und
Großaktonär
eines
anderen
Finanzkonzerns.
Der
Beklagte
erwarb
zu
Beginn
des
Jahres
2008
ein
Aktenpaket
von
2,99 an
der
Klägerin.
Dies
war
zum
damaligen
Zeitpunkt
weder
der
Klägerin
noch
dem
Kapitalmarkt
bekannt,
da
die
Klägerin
Inhaberakten
emiiert
haie.
Im
März/April
2008
unterließ
der
Beklagte
die
rechtzeitgen
Stmmrechtsmiieilungen,
obwohl
er
die
3 Schwelle
des
§
21
Abs.
1
S.
1
p G aufgrund
einer
erabsetzung
des
Grundkapitals
durch
die
ninziehung
eigener
Akten
der
Klägerin
für
wenige
Tage
überschrii
und
dann
aufgrund
eines
erkaufs
eines
Teils
seiner
Akten
mit
einer
Beteiligungsquote
von
2,99 wieder
unterschrii.
nrst
im
Jahr
2013
hat
der
Beklagte
die
fehlende
Stmmrechtsmiieilung
nachgeholt.
In
einer
Ad-hoc
Miieilung
vom
August
2008
informierte
die
Klägerin
über
einen
Zugrif
des
Beklagten
auf
insgesamt
ca.
27 der
Akten
der
Klägerin.
In
den
folgenden
beiden
Monaten
erklärte
der
Beklagte
miiels
Stmmrechtsmiieilungen,
dass
er
seinen
Stmmrechtsanteil
auf
ca.
11 und
später
auf
ca.
24 erhöht
haie.
Im
November
2008
übertrug
er
seinen
gesamten
Aktenbestand
auf
einen
Driien.
Auf
der
Grundlage
des
entsprechenden
Gewinnverwendungsbeschlusses
der
Klägerin
erhielt
der
Beklagte
im
Mai
2008
eine
Dividende
ausgezahlt.
Die
Parteien
schlossen
im
inblick
auf
diese
Dividendenzahlung
angesichts
der
Meldepiichtverletzung
des
Beklagten
im
März/April
2008
einen
außergerichtlichen
ergleich.
Die
Klägerin
begehrt
nun
weitergehende
Auskunf.
Sie
behauptet,
der
Beklagte
habe
zunächst
nicht
nur
ein
Aktenpaket
bis
zur
Schwelle
von
3 aufgebaut,
sondern
er
habe
sich
Aktenpakete
weiterer
Aktonäre,
die
diese
nach
den
zur
erfügung
stehenden
Informatonen
allein
zum
Zweck
der
eitergabe
an
den
Beklagten
erworben
häien,
gesichert.
Sie
ist
der
Ansicht,
dass
sie
wegen
Zahlungsansprüchen
aufgrund
des
unberechtgten
Bezugs
von
Dividenden
nach
§
62
Abs.
1
AktG einen
Anspruch
auf
Auskunf
über
den
konkreten
Aktenbesitz
habe.
Das
LG
eidelberg
gab
der
AG
insoweit
Recht,
dass
sie
umfangreiche
Auskunf
über
die
von
der
Klägerin
selbst
gehalten
Akten,
aber
auch
für
solche,
auf
die
sie
sich
den
Zugrif
gesichert
haie,
für
den
Zeitraum
vor
Mai
2008,
also
bis
zum
Zeitpunkt
des
Beschlusses
über
die
Dividendenzahlung
verlangen
kann.
Der
Auskunfsanspruch
der
Klägerin
ist
demnach
begrenzt
auf
die
Informatonen,
die
sie
benötgt,
um
ihren
Rückzahlungsanspruch
gemäß
62
AktG
durchzusetzen.
Auskunf
wird
nach
Aussage
des
LG
eidelberg
nach
Treu
und
Glauben
dort
geschuldet,
wo
sich
aus
der
Natur
der
Sache
oder
dem
esen
des
zugrundeliegenden
Rechtsverhältnisses
ergibt,
dass
der
Berechtgte
in
entschuldbarer
eise
über
das
Bestehen
oder
den
Umfang
seines
Rechts
im
Ungewissen,
der
erpiichtete
aber
in
der
Lage
ist,
unschwer
solche
Auskünfe
zu
erteilen,
die
zur
Beseitgung
jener
Ungewissheit
geeignet
sind.
Dabei
setze
die
Auskunfspiicht
als
Nebenpiicht
grundsätzlich
einen
dem
Grunde
nach
feststehenden
Leistungsanspruch
voraus.
orliegend
ergebe
sich
ein
solcher
möglicher
Leistungsanspruch
auf
Rückzahlung
erhaltener
Dividenden
aus
§
62
AktG.
nine
erletzung
von
Miieilungspiichten
gemäß
§
21,
§
22
p G führe
zu
einem
erlust
der
hiermit
verbundenen
Rechte
gemäß
§
28
p G .
Dies
begründe
einen
möglichen
Anspruch
der
Klägerin
auf
Rückzahlung
erhaltener
Dividenden,
es
sei
denn,
die
Meldung
sei
nicht
vorsätzlich
unterlassen
worden
und
sei
nachgeholt
worden.
Grundsätzlich
müsse
bei
gesetzlichen
Ansprüchen
dargetan
werden,
dass
der
Anspruch,
dessen
Durchsetzung
die
Auskunf
dienen
soll,
dem
Grunde
nach
besteht.
ns
genüge
grundsätzlich
nicht,
dass
die
Anspruchsvoraussetzungen
wahrscheinlich
gemacht
werden.
Allerdings
reiche
es
aus,
wenn
eine
feststehende
Rechtsverletzung
mit
hoher
ahrscheinlichkeit
auf
weitere
gleichartge
erstöße
schließen
lässt.
Das
LG
eidelberg
war
vorliegend
der
Aufassung,
dass
eine
erhebliche
Anzahl
an
von
Klägerseite
vorgetragener
Indizien
vorliegt,
die
es
sehr
wahrscheinlich
macht,
dass
der
Beklagte
bereits
vor
dem
Beschluss
zur
Auszahlung
der
Dividende
im
Mai
2008
Zugrif
auf
eine
höhere
Anzahl
von
Akten
der
Klägerin
im
Sinne
der
§§
21,
22
p G
haie.
Der
unverzügliche
erkauf
von
Akten
unter
die
Schwelle
von
3 ,
nachdem
der
Beklagte
das
eberschreiten
bemerkt
hat,
spreche
zusammen
mit
den
im
Folgenden
dargelegten
Umständen
dafür,
dass
der
Beklagte
ein
größeres
Aktendepot
an
der
Klägerin
ohne
Kenntnis
der
Klägerin
erlangen
wollte.
Der
Informatonsmangel
der
Klägerin
sei
auch
entschuldbar
und
die
Auskunfserteilung
für
den
Beklagten
zumutbar.
Die
Klägerin
könne
nur
durch
die
erteilte
Auskunf
mögliche
Rückzahlungsansprüche
wegen
unberechtgter
Dividendenzahlung
gegen
den
Beklagten
geltend
machen.
Die
Auskunfsverpiichtung
in
zugesprochenem
Umfang
sei
dem
Beklagten
zudem
zumutbar,
denn
es
werde
vom
Umfang
der
Auskunf
nichts
anderes
verlangt,
als
es
die
§§
21,
22
p G
vorsehen.
Zwar
sei
zu
berücksichtgen,
dass
der
Beklagte
nach
dem
Grundsatz
nemo tenetur nicht
verpiichtet
sei,
der
gegnerischen
Partei
zum
Prozesserfolg
zu
verhelfen.
nine
allgemeine
Auskunfspiicht
kenne
das
materielle
Recht
ebenfalls
nicht,
und
es
sei
nicht
Aufgabe
des
Prozessrechts,
sie
einzuführen.
Allerdings
habe
der
Beklagte
vorliegend
selbst
die
Umstände
und
seine
Absichten
zugestanden,
die
eine
erletzung
von
Meldepiichten
im
Frühjahr
2008
vor
dem
Beschluss
zur
Dividendenzahlung
wahrscheinlich
machen.
In
diesem
Zusammenhang
verstoße
es
nicht
gegen
den
Grundsatz
nemo tenetur,
den
Beklagten
in
dem
ausgesprochenen
Umfang
zur
Auskunf
zu
verpiichten.
Das
LG
eidelberg
vermochte
daher
auch
nicht
zu
erkennen,
dass
die
zugesprochene
Auskunfsverpiichtung
für
den
Beklagten
eine
Gefahr
darstellt,
Geschäfs-,
Betriebs-
und
Steuergeheimnisse
ofenbaren
zu
müssen.
nin
weitergehender
Anspruch
auf
Auskunf
ergibt
sich
allerdings
weder
aus
einer
gesellschaflichen
Treuepiicht
noch
aus
einem
übergeordneten
öfentlichen
Interesse.
Die
Klägerin
als
irtschafsunternehmen
in
Form
einer
AG
habe
weder
die
Piicht
noch
die
Berechtgung,
Ansprüche
im
öfentlichen
Interesse
durchzusetzen.
Auch
aufgrund
der
den
Beklagten
trefenden
gesellschaflichen
Treuepiicht
bestehe
keine
allgemeine
erpiichtung
zur
Ofenlegung
von
innerbetrieblichen
orgängen,
zumal
der
nrwerb
und
die
eräußerung
von
Akten,
auch
in
großen
Mengen,
jederzeit
unbegrenzt
möglich
sei.
Dies
werde
nur
durch
die
erpiichtung
zu
Transparenz
und
Ofenlegung
begrenzt.
Gesetzgebung
Abschlussprüfungsreformgesetz
Der
Deutsche
Bundestag
hat
in
seiner
Sitzung
am
17.
März
2016
den
Gesetzentwurf
zur
Umsetzung
der
prüfungsbezogenen
Regelungen
der
Richtlinie
2014/56/nU sowie
zur
Ausführung
der
entsprechenden
orgaben
der
erordnung
nUG
Nr.
537/2014
im
inblick
auf
die
Abschlussprüfung
bei
Unternehmen
von
öfentlichem
Interesse
Abschlussprüfungsreformgesetz
AReGG
in
der
Fassung
der
Beschlussempfehlung
des
Ausschusses
für
Recht
und
erbraucherschutz
verabschiedet .
Der
Bundesrat
hat
das
Gesetz
nun
ebenfalls
passieren lassen.
ns
wird
demnach
in
Kürze
im
BGBl.
veröfentlicht
werden
und
pünktlich
zum
Ablauf
der
europäischen
Umsetzungsfrist
17.
Juni
2016G
in
Kraf
treten.
Die
nun
bald
geltenden
Änderungen
betrefen
vor
allem
die
sogenannte
Piicht
zur
Rotaton
des
Abschlussprüfers
in
§
318
Abs.
1a
GB
n.F.,
den
Ausschluss
von
der
Prüfung
bei
nrbringung
von
Nichtprüfungsleistungen
in
§
319a
Abs.
1
GB
n.F.,
den
Prüfungsbericht
in
§
321
GB
n.F.,
die
fachliche
Qualifkaton
der
Mitglieder
von
Aufsichtsrat
und
Prüfungsausschuss
in
§
324
GB
n.F.
sowie
§
100
Abs.
5
und
§
107
Abs.
4
AktG
n.F.,
Ausnahmen
für
die
Abschlussprüfung
bei
Sparkassen
und
Genossenschafen
sowie
die
Sanktonierung
von
erstößen
gegen
die
prüfungsbezogenen
Piichten
von
Aufsichtsrats-
und
Prüfungsausschussmitgliedern.
nrläuterungen des
Bundesrats
zum
Gesetz
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz
Nachdem
der
Bundestag
am
14.
April
2016
den
Gesetzentwurf
eines
nrsten
Gesetzes
zur
Novellierung
von
Finanzmarktvorschrifen
auf
Grund
europäischer
Rechtsakte
nrstes
Finanzmarktnovellierungsgesetz
1.FiMaNoGG
in
der
Fassung
der
Beschlussempfehlung
des
Finanzausschusses
verabschiedet hat,
hat
der
Bundesrat
den
Gesetzbeschluss
am
13.
Mai
2016
akzeptert .
Das
nrste
Finanzmarktnovellierungsgesetz
betrif
insbesondere
die
eberarbeitung
und
in
weiten
Teilen
die
AuAebung
der
Abschniie
3
und
4
des
p G
zu
Insiderhandel
und
Marktmanipulaton,
die
nunmehr
überwiegend
in
der
unmiielbar
geltenden
Marktmissbrauchsverordnung
geregelt
sind,
die
nrweiterung
des
Katalogs
von
Ordnungswidrigkeitstatbeständen
und
nrhöhung
des
Bußgeldrahmes
sowie
die
ninführung
einer
grundsätzlich
zwingenden
eröfentlichung
von
Maßnahmen
und
Sanktonen
durch
die
BaFin,
die
Anpassung
der
Strafatbestände
der
Marktmanipulaton
und
des
Insiderhandels
im
p G
an
die
orgaben
der
Marktmissbrauchsrichtlinie
sowie
die
erpiichtung
der
BaFin
zur
ninrichtung
eines
inweisgeberssstems
für
die
nntgegenahme
von
Meldungen
über
erstöße
gegen
gesetzliche
Piichten.
nrläuterungen des
Bundesrats
zum
Gesetz
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+49
89
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Leiter
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Dresden
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2
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01097
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+49
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