/ Corporate-Newsletter Mai 2016 19.05.2016 Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions | Aktien- & Kapitalmarktrecht | Restrukturierung & Insolvenz In unseren Corporate/M&A-News bereiten wir aktuelle Themen zum Gesellschaftsrecht/M&A prägnant für Sie auf. ir filtern dazu wesentliche neue Rechtsprechung und Gesetzgebungsvorhaben und fassen diese mit erlinkungen zusammen. In der aktuellen Ausgabe informieren wir Sie u. a. über folgende Themen: Rechtsprechung Antragsrecht zur ninstellung des Insolvenzverfahrens, Gesellschafterbeschlüsse in den Räumen eines Mitgesellschafters Anwendbarkeit der Masseschmälerungshaftung auf Direktor einer Limited nrzwingung der ninreichung einer Gesellschafterliste im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Nachweis der ertretungsberechtigung im Registerverfahren Unwirksamkeit einer Kündigungserklärung wegen fehlender orlage der ollmacht Leiharbeitnehmer zählen nicht für den Schwellenwert der Unternehmensmitbestimmung nach § 1 DrittelbG Schätzung des Unternehmenswerts anhand Börsenwert bei Insolvenz Architektenleistungen als Gesellschaftereinlage Notarkosten bei Zustimmung der Gesellschafterversammlung einer KG analog § 179a AktG Auskunftsanspruch der AG gegen einen Aktionär Gesetzgebung Abschlussprüfungsreformgesetz nrstes Finanzmarktnovellierungsgesetz Rechtsprechung Antragsrecht zur Einstellung des Insolvenzverfahrens, Gesellschafterbeschlüsse in den Räumen eines Mitgesellschafters BGH, Beschluss vom 24. MMrz 2016 – IX ZB 31/15 und IX ZB 32/15 Der BG hat sich in den beiden Parallelverfahren zu der Frage geäußert, wann ein ersammlungsort für die Gesellschafsversammlung einer Gmb für einen Gesellschafer unzumutbar ist und zu einer Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse führen kann. Darüber hinaus äußerte sich der BG zur Befugnis einer insolventen juristschen Person, einen Antrag auf ninstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 InsO zu stellen. Die Beteiligten 2 und 3 waren je zur älfe an der Insolvenzschuldnerin, einer Gmb , beteiligt. Die Gmb war zugleich Komplementärin einer Gmb & Co. KG, deren Kommanditsten zu gleichen Teilen wiederum die Beteiligten 2 und 3 waren. Beide Beteiligte waren Geschäfsführerinnen der Komplementär-Gmb . Kurz nach Gründung der Gesellschafen kam es zum Streit zwischen den Beteiligten. Die Beteiligte 3 beantragte einige Monate nach Gründung der Gesellschafen, über deren ermögen das Insolvenzverfahren zu eröfnen. Dieses wurde eröfnet und der Beteiligte 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Darauf lud die Beteiligte 2 die Beteiligte 3 zu einer Gesellschaferversammlung in die Büroräume der Gmb , für den Fall, dass der Zutrii dahin versagt würde, in die ohnung der Beteiligten 2. ninziger Tagesordnungspunkt war die Abberufung der Beteiligten 3 als Geschäfsführerin. Dieser ninladung widersprach die Beteiligte 3. Die Gesellschaferversammlung fand dennoch in Abwesenheit der Beteiligten 3 stai. In dieser wurde die Beteiligte 3 als Geschäfsführerin abberufen. Anschließend beantragte die Beteiligte 2 als alleinig verbliebene Geschäfsführerin der Komplementär-Gmb die ninstellung beider Insolvenzverfahren. Dies lehnte das Insolvenzgericht und anschließend das Beschwerdegericht ab, weil die Anträge nicht von beiden Geschäfsführerinnen der Komplementär-Gmb gestellt worden seien. Der BG hielt die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge auf ninstellung des Insolvenzverfahrens für zulässig und begründet. Unabhängig von der irksamkeit des Abberufungsbeschlusses sei die sofortge Beschwerde zulässig gewesen. Die Komplementär-Gmb gelte bis zur rechtskräfigen nntscheidung über die Frage, durch wen sie gesetzlich vertreten wird, als durch die Beteiligte 2 wirksam vertreten, da der Abberufungsbeschluss nicht nichtg, sondern lediglich anfechtbar gewesen sei. nin solcher Beschluss sei nur dann nichtg, wenn er auf eine Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräfig für nichtg erklärt worden ist. Auch war die Begründung des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Nichtgkeit des Abberufungsbeschlusses aus Sicht des BG nicht zutrefend. Nach § 212 S. 1 InsO sei für den Antrag auf ninstellung des Insolvenzverfahrens wegen egfall des nröfnungsgrundes nur die Gmb antragsberechtgt. Diese sei bei Antragstellung durch die Beteiligte 2 nur dann wirksam vertreten gewesen, wenn die Beteiligte 3 vorher als Geschäfsführerin der Gmb wirksam abberufen worden ist. Anders als die Sonderregelung in § 15 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO , nach der jeder Geschäfsführer einer Gmb namens der Gesellschaf den Antrag auf nröfnung des Insolvenzverfahrens über das ermögen der Gesellschaf stellen könne, auch wenn er nicht alleinvertretungsbefugt ist, gelte diese ertretungsregelung nicht für einen ninstellungsantrag nach § 212 InsO. Der Beschluss zur Abberufung der Beteiligten 3 als Geschäfsführerin war aus Sicht des BG jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts jedenfalls nicht entsprechend § 241 Nr. 1 AktG wegen eines schwerwiegenden ninberufungsmangels nichtg. nin in einer Gesellschaferversammlung gefasster Beschluss sei entsprechend § 241 Nr. 1 AktG dann nichtg, wenn der ninberufungsmangel einer Nichtladung der Gesellschafer gleichkommt. Dies sei dann der Fall, wenn eine Ladung dem Gesellschafer seine Teilnahme in einer eise erschwert, die der erhinderung seiner Teilnahme gleichsteht. iervon sei vorliegend aber nicht auszugehen, weil der ersammlungsort zwar für die Beteiligte 3 als unzumutbar angesehen werden könne, dieser Mangel aber keiner Nichtladung gleichkomme. Soweit der Gesellschafsvertrag nichts anderes vorsehe, sei der ordnungsgemäße ersammlungsort grundsätzlich entsprechend § 121 Abs. 5 AktG der Sitz der Gesellschaf. nine Abweichung von der Soll- orschrif des § 121 Abs. 5 AktG ist aus Sicht des BG immer dann zulässig, wenn am Sitz der Gesellschaf kein geeignetes ersammlungslokal vorhanden ist oder die erkehrsverbindung dorthin gestört ist. Gleichzeitg dürfe ein ausgewählter ersammlungsort nicht für einen Gesellschafer unzumutbar sein. iervon könne ausgegangen werden, wenn verfeindete Gesellschafer in die ohnung eines Gesellschafers eingeladen werden. Für die ninladung zerstriiener Mitgesellschafer in die Kanzleiräume des Rechtsanwalts der Gegenpartei gelte nichts anderes. Der betrofene Mitgesellschafer würde sich von vornherein in einer Umgebung befnden, in der sich der andere Mitgesellschafer im Gegensatz zu ihm vertraut bewegen könne. Der BG verneinte jedoch, dass dieser erfahrensmangel einer erhinderung der Teilnahme und damit einer Nichtladung im konkreten Fall gleichkommt. Regelmäßig werde die Teilnahme durch die ninladung in Räume des verfeindeten Gesellschafers nicht schon in einer eise erschwert, die ihrer erhinderung gleichkommt. Umstände, nach denen hier die ninladung in die ohnung der Beteiligten 2 einer erhinderung der Teilnahme gleichkommt, habe die Beteiligte 3 nicht geltend gemacht. Diese seien auch nicht ersichtlich. ns komme hinzu, dass die Beteiligte 2 zur Gesellschaferversammlung in erster Linie an den Gesellschafssitz eingeladen habe und nur hilfsweise für den Fall, dass der Zugang zu den Gesellschafsräumen durch den ermieter, den nhepartner der Beteiligten 3, verwehrt würde, in seine eigene ohnung. Die Beteiligte 3 häie entweder die ersammlung in den Räumen der Gesellschaf ermöglichen oder ebenfalls vor dem Gesellschafssitz erscheinen und für eine einvernehmliche erlegung an einen neutralen Ort aber nicht die Büroräume ihres RechtsbeistandsG sorgen können. Da die Beteiligte 3 eine Anfechtungsklage gegen den Abberufungsbeschluss nicht erhoben hat und die Anfechtungsfrist zum Zeitpunkt der nntscheidung des Insolvenzgerichts bereits abgelaufen war, sei der Abberufungsbeschluss, wenn förmlich festgestellt, aus Sicht des BG trotz der bestehenden Ladungsmängel endgültg wirksam und für alle Beteiligten verbindlich. Der BG verwies die Sache an das Beschwerdegericht zurück. Das Beschwerdegericht hat aus Sicht des BG zu prüfen, ob der Abberufungsbeschluss tatsächlich förmlich festgestellt worden ist. Die orschrifen der §§ 241 f AktG seien nur dann entsprechend heranzuziehen, wenn das rechtliche Beschlussergebnis förmlich festgestellt worden ist. Nur dann sei der Abberufungsbeschluss endgültg wirksam und verbindlich. Fehle es aber an einer förmlichen Beschlussfeststellung, könne der Betrofene die irksamkeit oder Unwirksamkeit des Beschlusses durch eine Beschlussfeststellungsklage nach § 256 ZPO feststellen lassen. Zur förmlichen Feststellung des Beschlussergebnisses sei erforderlich, dass das nrgebnis festgestellt und verkündet wird. nrfüllt sei diese oraussetzung stets, wenn ein ersammlungsleiter diese Feststellung trif. nine förmliche Feststellung sei aber auch auf andere eise möglich, soweit das Ziel, Unsicherheit über die Fassung eines Beschlusses zu beseitgen, erreicht werde. Ob sich aus dem Protokoll über die Gesellschaferversammlung eine förmliche Feststellung des Beschlussergebnisses ergibt, habe das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Auch habe es den Gesellschafsvertrag nicht beigezogen. Schließlich häien sich die Beteiligten zu dieser Frage noch nicht äußern können. nine eigene Feststellung war dem BG deswegen nicht möglich. Anwendbarkeit der Masseschmälerungshaftung auf Direktor einer Limited BGH, Urteil vom 15. MMrz 2016 – II ZR 119/14 Auf orlage des BG haie der nuG in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 C-594/14 G vgl. Noerr Newsleier Ausgabe Januar 2016 G entschieden, dass § 64 Abs. 2 Gmb G a.F. jetzt: § 64 S. 1 Gmb G G eine insolvenzrechtliche Norm im Sinne des Artkel 4 Abs. 1 der nU-Insolvenzverordnung ist, die auf Geschäfsführer nU-ausländischer Gesellschafen im Falle eines in Deutschland eröfneten Insolvenzverfahrens Anwendung fnden kann. Ferner stellte der nuG fest, dass die Anwendung dieser Norm auf die Organe einer Ltd. keinen erstoß gegen die europarechtlich in Artkel 49 AnU und Artkel 54 AnU garanterte Niederlassungsfreiheit darstellt. Die Anwendung einer natonalen Bestmmung wie § 64 Abs. 2 S. 1 Gmb G a.F. betrefe weder die Gründung einer Gesellschaf in einem bestmmten Mitgliedstaat noch ihre spätere Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat. Auf Grundlage dieses nuG -Urteils hat der BG nun in vorliegendem Fall den Direktor einer englischen/walisischen private compans limited bs shares zum nrsatz der von ihm veranlassten Zahlungen der Limited verurteilt. Der Zweck des § 64 Abs. 2 S. 1 Gmb G a.F. bestehe darin, Masseverkürzungen im orfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern und für den Fall, dass der Geschäfsführer seiner Massesicherungspiicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschafsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschafsgläubiger zur erfügung steht. Damit werde von § 64 Abs. 2 S. 1 Gmb G a.F. im Regelfall nicht ein Schaden der Gesellschaf erfasst, sondern ein Schaden der künfigen Insolvenzgläubiger. Dieser Gesetzeszweck trefe auf eine deutsche Gmb und auf eine Limited in gleicher eise zu. Sowohl in der deutschen Gmb als auch in der Limited würden die Gesellschafer grundsätzlich nicht mit ihrem persönlichen ermögen für die Gesellschafsschulden hafen. In beiden Gesellschafsformen würden die Geschäfe von einer dafür verantwortlichen, nicht notwendig auch als Gesellschafer beteiligten Person geführt. Bei beiden Gesellschafsformen bestehe die Gefahr, dass der Geschäfsführer oder der Direktor nach Insolvenzreife Zahlungen zu Lasten der späteren Insolvenzgläubiger leistet und damit die Insolvenzmasse verkürzt. Diese Umstände rechhertgten es aus Sicht des BG , den Geschäfsführer deutschen Rechts und den Direktor englischen oder walisischen Rechts in Bezug auf die afung bei derartgen Zahlungen gleich zu behandeln. Erzwingung der Einreichung einer Gesellschafterliste im einstweiligen Rechtsschutzverfahren KG Berlin, Beschluss vom 24. August 2015 und Urteil vom 10. Dezember 2015 – 23 U 20/15 & 23 U 99/15 Die erfügungsbeklagte in vorliegenden einstweiligen erfügungsverfahren ist eine Gmb , deren Mehrheitsgesellschafer 60 G der erfügungskläger ist. eitere Gesellschafer sind der Nebenintervenient mit einer Beteiligung von 15 sowie weitere 20 Mitarbeiter und deren Familienangehörige. Im Laufe des Jahres 2014 kam es zwischen dem Geschäfsführer der erfügungsbeklagten der gleichzeitg Gesellschafer des Nebenintervenienten istG und dem erfügungskläger zu Unstmmigkeiten. Nachdem zunächst die Gesellschaferversammlung der erfügungsbeklagten, gestützt auf eine entsprechende Öfnungsklausel im Gesellschafsvertrag, mehrheitlich die ninrichtung eines Aufsichtsrats beschlossen haie, berief der Aufsichtsrat im Dezember 2014 den mit dem erfügungskläger und Mehrheitsgesellschafer zerstriienen Geschäfsführer ab. Das LG Berlin hat zwischenzeitlich die Nichtgkeit dieses Beschlusses festgestellt. Anfang 2015 lud der abberufene Geschäfsführer zu mehreren Gesellschaferversammlungen der erfügungsbeklagten. In Abwesenheit des Mehrheitsgesellschafers wurde die ninziehung seiner Geschäfsanteile beschlossen. Gegen diesen Beschluss sind Gerichtsverfahren anhängig. Im August 2015 nahm das andelsregister eine neue Gesellschaferliste auf, die den erfügungskläger nicht mehr als Gesellschafer auswies. Der erfügungskläger hat im Folgenden auf seinen Antrag hin erwirkt, dass dieser Gesellschaferliste ein iderspruch zugeordnet wurde. Auf weiteren Antrag des erfügungsklägers hat das LG Berlin der erfügungsbeklagten aufgegeben, eine neue Gesellschaferliste, die den erfügungskläger weiterhin als Gesellschafer ausweist, zum andelsregister einzureichen und den erfügungskläger einstweilen als Gesellschafer zu behandeln. Gegen diese einstweilige Anordnung ist die erfügungsbeklagte vorgegangen. Das KG Berlin stellte klar, dass die ninreichung einer vom erfügungskläger für richtg gehaltenen Gesellschaferliste nicht im vorläufgen Rechtsschutzverfahren erzwungen werden kann. Im Falle eines streitgen ninziehungsbeschlusses könne grundsätzlich efektver und ausreichender vorläufger Rechtsschutz durch die Zuordnung eines iderspruchs gemäß § 16 Abs. 3 Gmb G , ggf. auch die Anordnung, dass der betrofene Anteilseigner vorläufg weiter wie ein Gesellschafer zu behandeln sei, erlangt werden. Darüber hinaus möge es in seltenen Ausnahmefällen erforderlich sein, dem Geschäfsführer einer Gmb bereits die ninreichung einer fehlerhafen Gesellschaferliste zu untersagen. Dies komme hier aber schon deswegen nicht in Betracht, weil sich der Antrag nicht gegen den insoweit nach § 40 Gmb G zuständigen Geschäfsführer der erfügungsbeklagten, sondern gegen die erfügungsbeklagte selbst richte. Auch ziele der Antrag des erfügungsklägers nicht darauf ab, unrichtge Änderungen einer im andelsregister verlautbarten Gesellschaferliste zu verhindern. Der erfügungskläger wolle vielmehr den gegenwärtgen Inhalt des andelsregisters zu seinen Gunsten verändern. ns sei aber ein Unterschied, ob das Gericht durch einstweilige erfügung verhindert, dass die erlautbarungen des andelsregisters möglicherweise unrichtg werden, oder ob es durch die Anordnung der ninreichung bestmmter Gesellschaferlisten möglicherweise selbst dazu beitragt, dass das andelsregister falsche Angaben enthält. Die ninreichung einer bestmmten Gesellschaferliste könne nur angeordnet werden, wenn unzweifelhaf feststehe, dass die Gesellschaferliste richtg ist. Dieser Grad von Gewissheit könne naturgemäß im vorläufgen Rechtsschutzverfahren nicht erlangt werden. Selbst im auptsacheverfahren besteht diese Gewissheit erst nach dessen rechtskräfigem Abschluss. eiter kommt das KG Berlin zu dem nrgebnis, dass der erfügungskläger nicht im einstweiligen Rechtsschutz verlangen kann, ihn einstweilen weiterhin als Gesellschafer zu behandeln. nine solche Regelung sei nur bei sehr eindeutger Sach- and Rechtslage und nur dann zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur erhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötg erscheint § 940 ZPO G. Davon war vorliegend aus Sicht des KG nicht auszugehen, insbesondere weil sich auf der Grundlage des im vorläufgen Rechtsschutzverfahren vorgetragenen Sachverhalts nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lasse, dass der ninziehungsbeschluss nichtg oder anfechtbar gewesen sei. Insbesondere sei der ninziehungsbeschluss nicht deshalb mangelhaf, weil zu drei verschiedenen Terminen eingeladen worden war. Ob eine solche ninladung ohne entsprechende Grundlage im Gesellschafsvertrag zulässig ist, sei höchstrichterlich noch nicht entschieden. Aus Sicht des KG ist eine solche orgehensweise jedoch zulässig, wenn die ninladungen erkennbar in einem Rangverhältnis stehen. Das war hier der Fall. ns fehlte aus Sicht des KG Berlin vorliegend zudem an einem erfügungsgrund: Der Antrag ziele auf eine im einstweiligen erfügungsverfahren grundsätzlich unzulässige zeitweilige orwegnahme der auptsache ab. nine solche sei jedoch nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen zulässig. Die ninziehung von Geschäfsanteilen durch Gesellschaferbeschluss stelle eine vom gesetzlichen Leitbild der Gmb abweichende privatautonome Grundsatzentscheidung der Gesellschafer dar. enn die Gesellschafer der erfügungsbeklagten es bei der gesetzlichen Regelung belassen häien, würde die ninziehung von Geschäfsanteilen erst mit Rechtskraf eines im Klageverfahren erwirkten Gerichtsurteils wirksam. Die Gesellschafer der erfügungsbeklagten häien sich aber dafür entschieden, die ninziehung von Geschäfsanteilen durch Beschluss der Gesellschaferversammlung zuzulassen. Damit häien sie ihren illen zum Ausdruck gemacht, dass die ninziehung nicht erst nach jahrelangem Rechtsstreit, sondern sofort mit Feststellung und Bekanntgabe des Beschlusses wirksam werden soll. Diese Grundsatzentscheidung der Gesellschafer zugunsten klarer erhältnisse unter Inkaufnahme der für den betrofenen Gesellschafer damit verbundenen Nachteile sei vom Gericht zu respekteren. Sie könne vom Gericht nicht bereits dann außer Kraf gesetzt werden, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses bestünden. Zweifel an der Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten und an der sachlichen Berechtgung der ninziehung könnten im Streihall bei anwaltlicher ertretung immer mit mehr oder weniger guten Gründen vorgebracht werden. Darüber sei dann im auptsacheverfahren zu entscheiden. Bis zu dessen Abschluss sei der ninziehungsbeschluss, dem in der Satzung niedergelegten illen der Gesellschafer entsprechend, grundsätzlich als wirksam zu behandeln. Nachweis der Vertretungsberechtigung im Registerverfahren OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. MMrz 2016 – 3 Wx 54/16 Im vorliegenden erfahren haie das Registergericht die nintragung der Beteiligten, einer neu gegründeten Gmb , verweigert. Bei der notariellen nrrichtung der Gmb waren drei Gründungsgesellschafer durch einen vierten, anwesenden Gründungsgesellschafer vertreten worden. Der Notar haie sich durch ninsicht in die rechtsgeschäfliche ollmachtsurkunde von der ordnungsgemäßen Bevollmächtgung des anwesenden Gründungsgesellschafers überzeugt und hierüber eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Diese Bescheinigung und nicht die ollmachtsurkundeG wurde anschließend dem Registergericht im Rahmen der entsprechenden andelsregisteranmeldung vorgelegt. Das Registergericht verweigerte darauf zunächst miiels Zwischenverfügung die nintragung der Gmb in das andelsregister. Die vorgelegte Bescheinigung des beurkundenden Notars reiche als Nachweis für die ordnungsgemäße Bevollmächtgung des Gründungsgesellschafers durch die weiteren Gesellschafer nicht aus. iergegen richtete sich die Beschwerde der Gesellschaf. Nach ningang der Akten beim Beschwerdegericht hat die Gesellschaf das vom Registergericht gesehene nintragungshindernis beseitgt, indem sie die ollmachtsurkunde nachgereicht hat. Auf den inweis des Senats, dass mit der orlage der ollmachtsurkunde nrledigung eingetreten sein dürfe, hat die Beteiligte das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt und beantragte, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen. Das OLG Düsseldorf kam zu dem nrgebnis, dass vorliegend gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG von der nrhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweiseG abzusehen ist. nine Belastung der Beteiligten mit den Gerichtskosten wäre unbillig, da die angefochtene Zwischenverfügung des Registergerichts im Beschwerdeverfahren aller oraussicht nach keinen Bestand gehabt häie. Zwar habe die Gesellschaf ihrem nintragungsantrag die entsprechende ollmachtsurkunde der übrigen Gesellschafer nicht beigefügt. Das sei aber auch nicht erforderlich gewesen. Die vom beurkundenden Notar ausgestellte Bescheinigung über die Bevollmächtgung des Gründungsgesellschafers gemäß § 21 Abs. 3 BNotO sei insoweit ausreichend. Durch die Neufassung des § 21 BNotO in Artkel 3 des Gesetzes zur ebertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 habe der Gesetzgeber die zuvor geltende Rechtslage, wonach eine notarielle Bescheinigung gemäß § 21 BNotO nur dann als Nachweis einer ertretungsberechtgung genügte, wenn sich diese aus einer nintragung im andelsregister oder in einem ähnlichen Register ergab, auf die Fälle des Nachweises rechtsgeschäflicher ertretungsberechtgungen auszudehnen beabsichtgt. Nichts anderes gelte auch für nintragungen in das andelsregister, da § 12 Abs. 1 S. 3 GB ausdrücklich bestmme, dass anstelle der ollmachtsurkunde auch die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Abs. 3 BNotO zum Nachweis rechtsgeschäflicher ertretungsmacht eingereicht werden kann. Dem stehe entgegen der vom Registergericht geäußerten Rechtsansicht § 12 BeurkG schon deshalb nicht entgegen, weil darin nicht die oraussetzungen für eine nintragung im andelsregister, sondern lediglich bestmmte Piichten des Notars geregelt würden. Zudem sei § 12 BeurkG als Sollvorschrif ausgestaltet, so dass sich etwaige erstöße nicht auf die irksamkeit einer Beurkundung auswirken könnten. Dann aber habe es auch keinerlei Auswirkungen auf die oraussetzungen für eine nintragung in das andelsregister, wie sie in § 12 GB geregelt worden seien, wenn ein beurkundender Notar seiner Niederschrif entgegen § 12 S. 1 BeurkG die ihm zum Nachweis einer rechtsgeschäflichen ertretungsmacht vorgelegte ollmacht nicht in Urschrif oder in beglaubigter Abschrif beifügt. Die außergerichtlichen Kosten der Gesellschaf waren aus Sicht des OLG Düsseldorf hingegen nicht der Staatskasse aufzuerlegen, da das Gesetz eine solche Kostenfolge nicht vorsehe. Die Staatskasse sei weder nBeteiligterr des erfahrens im Sinne des § 81 Abs. 1 oder 2 FamFG noch nDriierr im Sinne von § 81 Abs. 4 FamFG, dem unter bestmmten oraussetzungen ganz oder teilweise die erfahrenskosten auferlegt werden können. Unwirksamkeit einer Kündigungserklärung wegen fehlender Vorlage der Vollmacht OLG Köln, Urteil vom 13. August 2015 – 18 U 153/14 Der Kläger war Geschäfsführer der beklagten Gmb . Alleinige Gesellschaferin der Gmb war eine nach dem Recht des Staates Delaware gegründete und dort registrierte corporaton. Der Senior Vife President, General Counsel und Sefretary in Personalunion unterzeichnete ein Schreiben, dem auch der Kündigungs- und Abberufungsbeschluss der forporaton beigefügt war, mit dem der Geschäfsführerdienstvertrag des Klägers gekündigt wurde. Dieses Schreiben wies der Kläger zurück, weil bei der ebergabe des Schreibens keine ollmachtsurkunde vorgelegen habe. Zwar sei ihm bekannt, dass der Unterzeichner für die Alleingesellschaferin der beklagten Gmb tätg gewesen sei. nr habe aber nicht gewusst, dass dieser zu seiner Abberufung vom Amt des Geschäfsführers und zur Kündigung des Geschäfsführerdienstvertrages befugt gewesen sei. Die orinstanz, das LG Köln, wies die Klage des Klägers auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch die besagte Kündigung nicht beendet worden sei, zurück. Das OLG Köln als Berufungsinstanz sah dies anders: Die Kündigung des Geschäfsführerdienstvertrages sei gemäß § 174 S. 1 BGB unwirksam, weil ihr keine ollmachturkunde beigefügt war und der Kläger die nrklärung deshalb unverzüglich zurückgewiesen hat. Nach § 174 BGB ist ein einseitges Rechtsgeschäf, das ein Bevollmächtgter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtgte eine ollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäf aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Folge der Zurückweisung ist auch wenn eine ollmacht bestand die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfs. nine eilung oder Genehmigung nach § 177 BGB scheidet aus. Aus Sicht des OLG Köln kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass bereits der Anwendungsbereich des § 174 S. 1 BGB nicht eröfnet ist. Nach dem ortlaut und der ssstematschen Stellung im Gesetz gelte die orschrif zwar nur für rechtsgeschäflich bevollmächtgte ertreter. Auf gesetzliche oder ihnen gleichzustellende ertreter sei die orschrif nicht anwendbar. Auch bei organschaflicher ertretung bestehe deshalb grundsätzlich kein Recht zur Zurückweisung gemäß § 174 S. 1 BGB. Allerdings werde § 174 S. 1 BGB für den Fall, dass eine organschafliche Gesamtvertretungsmacht im ege der nrmächtgung eines einzelnen Organmitgliedes durch die zusammen mit ihm gesamtvertretungsbefugten Organmitglieder zu einer organschaflichen Alleinvertretungsmacht gemacht wird, für anwendbar gehalten. Ferner habe der BG ein Zurückweisungsrecht nach § 174 S. 1 BGB bejaht, wenn ein alleinvertretungsberechtgter GbR-Gesellschafer eine einseitge empfangsbedürfige illenserklärung abgibt und ihr weder eine ollmacht der anderen Gesellschafer, noch der Gesellschafsvertrag, noch eine nrklärung der anderen Gesellschafer beifügt, aus der sich die Befugnis des handelnden Gesellschafers zur alleinigen ertretung der Gesellschaf ergibt. In einem derartgen Fall nehme der Gesellschafer eine von § 709 , § 714 BGB abweichende Regelung der ertretung der Gesellschaf für sich in Anspruch. Die ertretungsverhältnisse ergäben sich lediglich aus dem möglicherweise formlosen Gesellschafsvertrag und die bestehende Unsicherheit über die in Anspruch genommene organschafliche ertretungsmacht werde nicht durch eine nintragung des ertreters als Organ in ein öfentliches Register beseitgt. Daran gemessen bestehe aus Sicht des OLG Köln ein Zurückweisungsrecht nach § 174 S. 1 BGB auch dann, wenn eine forporaton nach US-amerikanischem Recht durch einen ihrer offer vertreten wird. Die handels- bzw. gesellschafsrechtliche Publizität sei in den ereinigten Staaten vergleichsweise schwach ausgebildet. ns gebe weder ein allgemeines andelsregister noch ein eigentliches Gesellschafsregister. Da die ertretungsverhältnisse einer forporaton nach US-amerikanischem Recht keinem öfentlichen Register entnommen werden können, liege, jedenfalls soweit die forporaton durch einen ihrer offer handelt, bei deren Teilnahme am Rechtsverkehr eine Situaton vor, die derjenigen eines rechtsgeschäflich bestellten ertreters entspreche. Das rechhertge die Anwendung von § 174 BGB. Der inländische nmpfänger einer für die forporaton abgegebenen nrklärung habe vielfach keine Kenntnis von deren ertretungsverhältnissen. andelt ein offer der forporaton allein, sei es ihm demgegenüber ohne weiteres möglich, entweder eine vom board ausgestellte ollmacht vorzulegen oder die von ihm aus den bylaws oder Beschlüssen des board in Anspruch genommene ertretungsmacht durch deren orlage zu belegen. Das Zurückweisungsrecht war vorliegend aus Sicht des OLG Köln auch nicht gemäß § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen. Der nrklärungsempfänger ist zur Zurückweisung der Kündigung berechtgt, wenn er keine Gewissheit hat, dass der nrklärende wirklich bevollmächtgt ist und sich der ollmachtgeber dessen nrklärung tatsächlich zurechnen lassen muss. nr soll vor der Ungewissheit geschützt werden, ob eine bestmmte Person bevollmächtgt ist, das Rechtsgeschäf vorzunehmen. Deshalb müsse die Kenntnisverschafung nach § 174 S. 2 BGB ein gleichwertger nrsatz für die fehlende orlage der ollmachturkunde sein. Dazu genüge, dass der ertreter eine Positon bekleidet, mit der üblicherweise eine ollmacht verbunden ist, die auch das konkrete Rechtsgeschäf umfasst, wenn die ebertragung einer solchen Funkton im Betrieb ersichtlich oder bekannt gemacht worden ist. Daran gemessen habe die Beklagte den Kläger nicht ausreichend von der Bevollmächtgung des Senior Vife Presidents, General Counsels und Sefretarys in Personalunion zur Kündigung seines Geschäfsführerdienstvertrages in Kenntnis gesetzt. ns sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger bis zur Kündigung ein eg aufgezeigt worden wäre, auf dem er unschwer häie erfahren können, dass mit den Funktonen die Befugnis verbunden war, für die forporaton deren Rechte als Alleingesellschaferin der Beklagten allein wahrzunehmen, um Geschäfsführer ihrer ausländischen Tochtergesellschafen abzuberufen und deren Dienstverträge zu kündigen. eiter stellte das OLG Köln klar, dass die mit dem Kündigungsschreiben gleichzeitg bekanntgemachte Abberufung, welche gemäß den Regelungen des Geschäfsführerdienstvertrages zugleich als ordentliche Kündigung gilt, gleichfalls nicht zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses führt. Denn auch die Bekanntgabe der Abberufung sei gemäß § 174 S. 1 BGB unwirksam gewesen, weil ihr keine ollmachtsurkunde beigefügt war und der Kläger die nrklärung auch deshalb stllschweigend unverzüglich zurückgewiesen habe. Obgleich in der Bekanntmachung des Abberufungsbeschlusses keine eigene illenserklärung, sondern lediglich die Kundgabe der illensbildung der Gesellschaferversammlung an den Geschäfsführer liege, könne diese zumindest dann in entsprechender Anwendung des § 174 S. 1 BGB zurückgewiesen werden, wenn sie nicht durch die Gesellschaferversammlung als dem zuständigen Gremium selbst, sondern in deren Aufrag von einer davon verschiedenen driien Person vorgenommen werde. nntsprechendes gelte jedenfalls dann, wenn wie hier die organschaflichen Rechte in einer Gmb , deren Alleingesellschaferin eine forporaton nach US-amerikanischem Recht ist, nicht von dem board of direftors als einheitlichem Kollegialorgan nach dem Prinzip der Gesamtvertretung als Geschäfsführungsmaßnahme wahrgenommen werden, sondern von einem ihrer offer. Leiharbeitnehmer zählen nicht für den Schwellenwert der Unternehmensmitbestimmung nach § 1 DrittelbG SaarlMndisches OLG, Beschluss vom 2. MMrz 2016 – 4 W 1/15 Das Saarländische OLG hat sich in vorliegendem Beschluss mit der höchstrichterlich noch ungeklärten Frage befasst, ob Leiharbeitnehmer für den Schwellenwert der Unternehmensmitbestmmung nach § 1 DriielbG beachtlich sind. Das BAG haie in einigen zurückliegenden nntscheidungen die Tendenz erkennen lassen, Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten der betrieblichen Mitbestmmung und bei der Unternehmensmitbestmmung zu berücksichtgen. Zuletzt haie das BAG im November 2015 Az. 7 ABR 42/15 , vgl. Noerr Newsleier Ausgabe Dezember 2015 G entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei den für die ahlart maßgeblichen Schwellenwerten in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG zu berücksichtgen sind. Ausdrücklich ofen gelassen haie das BAG in dieser nntscheidung aber die aus seiner Sicht nicht zwingend gleich zu beantwortendeG Frage, ob Leiharbeitnehmer auch bei dem Schwellenwert des § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG berücksichtgt werden müssen. on diesem Schwellenwert hängt es ab, ob die Arbeitnehmer in den dort genannten Unternehmen ein Mitbestmmungsrecht nach dem Mitbestmmungsgesetz haben. Die Frage, ob Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten der Unternehmensmitbestmmung zu berücksichtgen sind, lasse sich nicht allgemein, sondern nur bezogen auf den jeweiligen Schwellenwert beantworten. Die Frage, ob Leiharbeitnehmer bei der nrmiilung des Beschäfigtenstandes von nin der Regel mehr als 500 Arbeitnehmernr gemäß § 1 DriielbG Berücksichtgung fnden, hat das Saarländische OLG nun in dem vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren ebenso wie bereits in der orinstanz das LG Saarbrücken verneint: Leiharbeitnehmer seien beim Schwellenwert für die nrrichtung eines driielparitätsch mitbestmmten Aufsichtsrats selbst dann nicht mitzuzählen, wenn sie an der ahl der Arbeitnehmervertreter teilnehmen dürfen. Sie seien gemäß § 14 Abs. 1 AeG Teil der Belegschaf des erleihers, nicht des nntleihers. ierfür spreche auch, dass der Arbeitnehmerbegrif im Sinne des DriielbG in § 3 Abs. 1 durch die erweisung auf § 5 Abs. 1 Betr G legaldefniert wird und Leiharbeitnehmer im nntleiherbetrieb nicht zu den von § 5 Abs. 1 Betr G erfassten Arbeitnehmern zählen. Das Saarländische OLG hielt die zurückliegenden nntscheidungen des BAG zur mitbestmmungsrechtlichen Gleichstellung von Leiharbeitnehmern und Stammbelegschaf im inblick auf die Bestmmung der Größe des Betriebsrats sowie im inblick auf die ahl der Aufsichtsratsmitglieder für die Arbeitnehmer eines Unternehmens für auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. gl. Beitrag von Dr. ans-Christoph Schimmelpfennig und Dr. Martn Landauer Schätzung des Unternehmenswerts anhand Börsenwert bei Insolvenz OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. Januar 2016 – 21 W 22/13 Nach erschmelzung einer AG auf eine andere AG machten die Antragsteller als ehemalige Aktonäre der verschmolzenen AG Ansprüche auf Ausgleich durch bare Zuzahlung gemäß § 15 UmwG wegen der Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses im Zusammenhang mit der erschmelzung geltend. ninige Zeit nach ninleitung des Spruchverfahrens wurde über das ermögen der übernehmenden AG ein Insolvenzverfahren eröfnet. Das OLG Frankfurt am Main stellte zunächst klar, dass die Klage nicht wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sei. nine etwaige wegen Insolvenz der verpiichteten ParteiG später fehlende Durchsetzbarkeit eines im Spruchverfahren erst festzustellenden Anspruchs auf bare Zuzahlung lasse das Rechtsschutzbedürfnis nicht enhallen. Die umstriiene und höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob die bare Zuzahlung nur aus dem freien ermögen zu leisten wäre, führe auch nicht zu einer anderen Betrachtung, da eine orverlagerung dieser letztlich im Rahmen eines insolvenzgerichtlichen erfahrens zu klärenden Frage in die Zulässigkeitsprüfung eines Spruchverfahrens nicht in Betracht komme. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung könne das Rechtsschutzbedürfnis nur dann verneint werden, wenn die Durchsetzbarkeit des Anspruchs ohne weiteres auszuschließen wäre. Dies sei jedoch angesichts der striigen Rechtsfrage und der noch vorhandenen Insolvenzmasse vorliegend jedenfalls nicht der Fall. Darüber hinaus betrefe dieser Meinungsstreit letztlich die Frage der Auszahlung und damit die Durchsetzbarkeit des Anspruchs, die für sich betrachtet das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung des Anspruchs im Spruchverfahren nicht enhallen lasse. Das OLG Frankfurt am Main hielt den Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 15 UmwG auch für begründet: Das im erschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis sei dann zu niedrig bemessen, wenn der ert der Anteile am übertragenden Rechtsträger nicht in etwa dem ert der ersatzweise zugeteilten Anteile am aufnehmenden Rechtsträger entspreche, sondern darüber liege. Um angemessen zu sein, müsse das Umtauschverhältnis annähernd identsch sein mit dem erhältnis der auf die jeweils ausgegebenen Anteile bezogenen Unternehmenswerte. ierzu habe das Gericht den ert der Unternehmen unter Berücksichtgung anerkannter betriebswirtschaflicher nrkenntnisse im ege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu ermiieln und anschließend unter Berücksichtgung der jeweils ausgegebenen Anteile ins erhältnis zu setzen. eiche das festgesetzte Umtauschverhältnis von der rechtlich zulässigen Relaton ab, sei eine entsprechende Korrektur miiels einer baren Zuzahlung herbeizuführen. Bei der nrmiilung des Umtauschverhältnisses sei ein existerender Börsenkurs der übertragenden Gesellschaf als Untergrenze für den anteiligen ert dieser Gesellschaf zu berücksichtgen. Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze legte das OLG Frankfurt am Main den Unternehmenswert aufgrund einer eigenen Schätzung fest, welche unter Rückgrif auf den Börsenwert erfolgte. Die ninholung eines Sachverständigengutachtens zu Fragen der nrtragswertermiilung sei aus Sicht des OLG angesichts der Insolvenz der aufnehmenden AG und einer Befriedigung des Anspruchs voraussichtlich lediglich in öhe der Insolvenzquote aus irtschaflichkeitsgesichtspunkten nicht angezeigt gewesen. Grundsätzlich stehe dem Gericht aufgrund der Insolvenz der aufnehmenden AG ein weites Schätzungsermessen zu. Die Möglichkeit der Realisierung der Forderung sei im Rahmen des für die Prüfung der Begründetheit bestehenden Schätzungsermessens zu berücksichtgen. Das wirtschafliche Missverhältnis zwischen den Kosten der Beweisaufnahme und dem wirtschaflichen Interesse am Ausgang des erfahrens habe wie sich aus § 287 Abs. 2 ZPO ergebe auch der Gesetzgeber für die Ausübung der gerichtlichen nrmessensentscheidung für relevant erachtet. Denn nach § 287 Abs. 2 ZPO könne eine Auulärung unterbleiben, wenn die Schwierigkeiten der Auulärung in keinem erhältnis zu der Bedeutung des streitgen Teils der Forderung stehen. Für die nrmiilung des Unternehmenswerts ist zunächst auf die nach Umsatz gewichteten Durchschniiskurse innerhalb eines Dreimonatszeitraums vor der erstmaligen Bekanntmachung der Strukturmaßnahme abzustellen. Letzteres sei hier der im August 2001 veröfentlichte albjahresbericht der übertragenden AG, in dem die erschmelzung angekündigt wurde. Bei der Bestmmung des nndes der Referenzperiode könne nicht auf jede erste Andeutung und insbesondere nicht auf bloße Gerüchte über einen etwaigen Zusammenschluss abgestellt werden, da dies zu einer nicht hinreichend konkretsierbaren orverlagerung der Referenzperiode führen würde. Grundsätzlich sei daher für den maßgeblichen Zeitpunkt auf die Bekanntmachung durch die Gesellschaf abzustellen. Das OLG Frankfurt am Main stellte klar, dass auch weitere Zeiträume im Rahmen der Schätzung des Unternehmenswertes gemäß § 287 Abs. 2 ZPO analog herangezogen werden können. Davon zu unterscheiden sei jedoch die Maßgeblichkeit eines existerenden Börsenkurses als verfassungsrechtlich garanterte Untergrenze. So spreche die Beeiniussung des Aktenkurses der übertragenden AG durch ein ihren Aktonären übermiieltes öfentliches ebernahmeangebot während der Referenzperiode zwar gegen eine Schätzung des Unternehmenswertes allein auf der Grundlage der Börsenkurse im dreimonatgen Referenzzeitraum, stehe einer eranziehung des Kurses als Untergrenze aber nicht entgegen. Gerade das öfentliche ebernahmeangebot bestätge die tatsächliche erkaufsmöglichkeit der Minderheitsaktonäre zu dem im Referenzzeitraum nach oben getriebenen Aktenkurs. Diese Kursbeeiniussung beruhe auch nicht auf der zur Abfndung berechtgenden Maßnahme. ns sei nicht ersichtlich, warum die Minderheitsaktonäre an dem insoweit hoch getriebenen Aktenkurs, welcher tatsächlich zu realisieren gewesen wären, nicht partzipieren sollten. Architektenleistungen als Gesellschaftereinlage OLG Stutgart, Urteil vom 1. MMrz 2016 – 10 U 105/15 Die Klägerin verlangt Schadens- bzw. Aufwendungsersatz von der Beklagten. Die Klägerin und die Beklagte schlossen sich zu einer BGB-Innengesellschaf zusammen, nach deren Gesellschafsvertrag allein die Klägerin nach außen aufreten sollte. Gesellschafszweck war die Bebauung verschiedener Grundstücke und die anschließende ermarktung der Gebäude. Die Beklagten war dabei für die nrbringung sämtlicher Architektenarbeiten gemäß OAI zuständig. Als ergütung sollte die Beklagte einen erfolgsbezogenen Gewinnanteil von 20 erhalten, der gemäß Kalkulaton die ergütung nach OAI übersteigen sollte. Im inblick auf ein Bebauungsobjekt stellten sich nach Fertgstellung diverse erkmängel heraus. Die Klägerin als Bauunternehmerin bzw. Generalunternehmerin und als ertragspartnerin der Käufer des Objekts waren hierdurch Kosten für die Mängelbeseitgung entstanden, die sie nun von der Beklagten mit der Begründung mangelhaf erbrachter Architektenleistungen ersetzt verlangt. Das OLG Stuigart stellte fest, dass die Klägerin gegen die Beklagte wegen der mangelhafen nrfüllung der Beitragsverpiichtung der Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus den § 634 Nr. 4 , § 281 , § 280 BGB analog zusteht. Die Parteien häien sich zu einer stllen Gesellschaf nach § 230 GB zusammengeschlossen. Die stlle Gesellschaf besitze als Innengesellschaf keine Rechtsfähigkeit, sie könne also nicht Trägerin von Rechten und Piichten sein. Sie habe jedenfalls im vorliegenden Fall bestmmungsgemäß kein Gesellschafsvermögen. erbindlichkeiten eines Gesellschafers gegenüber der stllen Gesellschaf könnten deshalb von einem anderen Gesellschafer nicht im ege der acto pro socio auf Leistung an die Gesellschaf geltend gemacht werden. ielmehr sei das Gesellschafsvermögen der stllen Gesellschaf allein ermögen des Inhabers. Der Geschäfsinhaber, hier die Klägerin, habe gegen den stllen Gesellschafer, hier die Beklagte, damit aus dem Gesellschafsvertrag einen unmiielbaren schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung des Gesellschafsbeitrags in das ermögen des Geschäfsinhabers. erde diese Beitragsverpiichtung des stllen Gesellschafers mangelhaf erfüllt, entstünden daraus Rechte des Geschäfsinhabers gegen den stllen Gesellschafer. Diese Ansprüche könne der Geschäfsinhaber unmiielbar gegen den stllen Gesellschafer auf Leistung in das ermögen des Geschäfsinhabers geltend machen. eiter führt das OLG Stuigart aus, dass, wenn von einem Gesellschafer als Beitrag nicht die Zahlung von Geld, sondern eine Sacheinlage oder Leistungen geschuldet werde, die für die jeweiligen ninlage geltenden Grundsätze nicht nur bei der nrbringung der Leistung, sondern auch im Fall der Mangelhafigkeit gelten würden. nine unmiielbare Anwendung der Gewährleistungsvorschrifen des erkvertragsrechts komme vorliegend allerdings nicht in Betracht, da zwischen den Parteien kein erkvertrag, sondern ein Gesellschafsvertrag abgeschlossen worden sei. Angesichts des Charakters des Beitrags, der in einer Leistung mit einem bestmmten nrfolg bestehe, sei es jedoch sachgerecht, das werkvertragliche Gewährleistungsrecht auf einen Mangel der Leistung der Beklagten entsprechend anzuwenden. Danach seien im Fall der Mangelhafigkeit der Architektenleistungen der Beklagten die §§ 634 f. BGB analog anwendbar. Die oraussetzungen eines solchen Mängelgewährleistungsanspruchs sieht das OLG Stuigart vorliegend auch als erfüllt. Aus Sicht des OLG Stuigart ist die Klageforderung auch nicht durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Architektenhonorar gemäß OAI erloschen. orliegend sei es der Beklagten auf der Grundlage der genannten vertraglichen Absprache verwehrt gewesen, nach OAI abzurechnen. Zwischen den Parteien bestünden gesellschafsvertragliche Beziehungen. Die Beklagte habe die hier abgerechneten Architektenleistungen als gesellschafsvertragliche Beitragsleistung erbracht. Dann jedoch fnde eine Abrechnung des Architektenhonorars nach den Grundsätzen der OAI nicht stai. Im Gegensatz zum erkvertrag, bei dem ein Leistungsaustausch statindet, verpiichte sich ein Gesellschafer, den Gesellschafszweck zu fördern. Auch wenn das Fördern des Gesellschafszwecks durch das nrbringen von Architekten- oder Ingenieurleistungen erfolgt, rechhertge das nicht die Anwendung der OAI auf diese Leistungen. Der Gesellschafer habe keinen Anspruch auf nntgelt im Sinn des § 1 OAI , sondern im Zweifel auf Auszahlung seines Anteils am Gewinn. ns widerspreche den Grundsätzen des Gesellschafsrechts, wenn ein Gesellschafer unabhängig von Gewinn und erlust der Gesellschaf einen Anspruch gegen die Gesellschaf auf eine Auszahlung auf seine ninlage in öhe der Mindestsätze der OAI häie. Nach den Regelungen des Gesellschafsvertrags sollte hier abweichend von § 232 Abs. 1 GB der Gewinnanteil der Beklagten erst nach Abschluss des Projekts abgerechnet und ausgezahlt werden. Nachdem das Projekt weder abgeschlossen noch abgerechnet ist, sei der Anspruch der Beklagten auf Auszahlung ihres Gewinnanteils, sofern überhaupt ein Gewinn verbleibt, noch nicht fällig und könne daher nicht zur Aufrechnung gestellt werden. nine Gewinn- und erlustrechnung gemäß § 232 Abs. 1 GB liege ebenfalls nicht vor. Die Revision insbesondere zur Frage der Anwendbarkeit der OAI in Gesellschafsverhältnissen ist beim BG unter Az. II ZR 70/16 anhängig. Notarkosten bei Zustimmung der Gesellschafterversammlung einer KG analog § 179a AktG LG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2016 – 25 T 697/14 orliegend geht es um die gerichtliche eberprüfung der Kostenrechnung eines Notars im Zusammenhang mit einem notariellen Grundstückskaufvertrag. Die Kostenschuldnerin haie als erkäuferin an eine KG in Gründung ein Grundstück verkauf. ierbei handelte es sich um ihren einzigen ermögensgegenstand. Im Rahmen der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages wurde dann der Gesellschaferbeschluss zur Zustmmung der Gesellschafer der erkäufer-KG zum Grundstückskaufvertrag gefasst. Die anschließend erhobene und vom Bezirksrevisor beanstandete Kostenrechnung des Notars ist nun Gegenstand der Auseinandersetzung. Insbesondere ist streitg, ob sich die Mitbeurkundung des Zustmmungsbeschlusses der Gesellschafer der erkäuferin geschäfswerterhöhend auswirkt und ob bei der Kostenberechnung gemäß § 21 GNotKG der Umstand mitberücksichtgt wird, dass eine Belehrung über diese Kostenerhöhung nicht erfolgt ist und bei Kenntnis dieser kostenerhöhenden Auswirkung der Beschluss nicht notariell mitbeurkundet worden wäre. Das LG Düsseldorf bestätgte die vorgelegte Kostenrechnung des Notars: Gemäß § 110 Nr. 1 GNotKG seien Beschlüsse von Organen einer ereinigung oder Stfung und nrklärungen verschiedene Beurkundungsgegenstände. Der Beschluss der Gesellschafer auf Zustmmung zu dem Abschluss des Kaufvertrages sei daher zutrefend gesondert zu bewerten gewesen. Gemäß § 108 Abs. 2 GNotKG sei bei der Beurkundung von Beschlüssen, welche die Zustmmung zu einem bestmmten Rechtsgeschäf enthalten, der Geschäfswert wie bei der Beurkundung des Geschäfs zu bestmmen, auf das sich der Zustmmungsbeschluss bezieht. orliegend habe sich der Zustmmungsbeschluss auf den Grundstückskaufvertrag bezogen, so dass richtgerweise als Geschäfswert der Kaufpreis angesetzt worden sei. Das LG Düsseldorf verneint im ebrigen eine Kostenniederschlagung gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Diese setze eine ofenkundig unrichtge Sachbehandlung des Notars voraus. nine solche liegt vor, wenn dem Notar ein ofen zu Tage tretender erstoß gegen eindeutge Normen oder ein ofensichtliches ersehen unterlaufen ist. Beides sei vorliegend zu verneinen: Der veräußerte Grundbesitz sei der einzige ermögensgegenstand der erkäufer-KG gewesen, so dass dessen eräußerung ein so genanntes Grundlagengeschäf dargestellt habe, für deren Abschluss eine Zustmmung der Gesellschaferversammlung in analoger Anwendung des § 179a AktG grundsätzlich erforderlich gewesen sei. Ob ein Zustmmungsbeschluss vorliegend ausnahmsweise im inblick auf die von der Kostenschuldnerin im ninzelnen dargelegte Personenidenttät nicht unbedingt erforderlich war, sei rechtlich ebenso zweifelhaf wie die Frage, ob ein Zustmmungsbeschluss analog § 179a AktG auch formbedürfig ist, insbesondere der notariellen Beurkundung bedarf. Diese Frage sei höchstrichterlich nicht erst recht nicht abschließend geklärt. Selbst wenn der Notar vorliegend eine schwierige, nicht höchstrichterlich abschließend geklärte Rechtsfrage unrichtg beurteilt häie, wäre dies nicht als ofen zu Tage tretender erstoß gegen eindeutge Normen und damit nicht als unrichtge Sachbehandlung zu werten, die eine Kostenniederschlagung gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG zur Folge häie. Auskunftsanspruch der AG gegen einen Aktionär LG Heidelberg, Urteil vom 30. Dezember 2015 – 12 O 7/15 KfH Das LG eidelberg hat sich in dem vorliegenden erfahren mit dem Auskunfsersuchen eines börsennoterten Finanzdienstleistungsunternehmens in Form einer AG gegen einen ihrer Aktonäre auf der Grundlage von § 242 BGB auseinandergesetzt. Bei dem Aktonär handelte es sich um den Gründer, ehemaligen orstand und Großaktonär eines anderen Finanzkonzerns. Der Beklagte erwarb zu Beginn des Jahres 2008 ein Aktenpaket von 2,99 an der Klägerin. Dies war zum damaligen Zeitpunkt weder der Klägerin noch dem Kapitalmarkt bekannt, da die Klägerin Inhaberakten emiiert haie. Im März/April 2008 unterließ der Beklagte die rechtzeitgen Stmmrechtsmiieilungen, obwohl er die 3 Schwelle des § 21 Abs. 1 S. 1 p G aufgrund einer erabsetzung des Grundkapitals durch die ninziehung eigener Akten der Klägerin für wenige Tage überschrii und dann aufgrund eines erkaufs eines Teils seiner Akten mit einer Beteiligungsquote von 2,99 wieder unterschrii. nrst im Jahr 2013 hat der Beklagte die fehlende Stmmrechtsmiieilung nachgeholt. In einer Ad-hoc Miieilung vom August 2008 informierte die Klägerin über einen Zugrif des Beklagten auf insgesamt ca. 27 der Akten der Klägerin. In den folgenden beiden Monaten erklärte der Beklagte miiels Stmmrechtsmiieilungen, dass er seinen Stmmrechtsanteil auf ca. 11 und später auf ca. 24 erhöht haie. Im November 2008 übertrug er seinen gesamten Aktenbestand auf einen Driien. Auf der Grundlage des entsprechenden Gewinnverwendungsbeschlusses der Klägerin erhielt der Beklagte im Mai 2008 eine Dividende ausgezahlt. Die Parteien schlossen im inblick auf diese Dividendenzahlung angesichts der Meldepiichtverletzung des Beklagten im März/April 2008 einen außergerichtlichen ergleich. Die Klägerin begehrt nun weitergehende Auskunf. Sie behauptet, der Beklagte habe zunächst nicht nur ein Aktenpaket bis zur Schwelle von 3 aufgebaut, sondern er habe sich Aktenpakete weiterer Aktonäre, die diese nach den zur erfügung stehenden Informatonen allein zum Zweck der eitergabe an den Beklagten erworben häien, gesichert. Sie ist der Ansicht, dass sie wegen Zahlungsansprüchen aufgrund des unberechtgten Bezugs von Dividenden nach § 62 Abs. 1 AktG einen Anspruch auf Auskunf über den konkreten Aktenbesitz habe. Das LG eidelberg gab der AG insoweit Recht, dass sie umfangreiche Auskunf über die von der Klägerin selbst gehalten Akten, aber auch für solche, auf die sie sich den Zugrif gesichert haie, für den Zeitraum vor Mai 2008, also bis zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Dividendenzahlung verlangen kann. Der Auskunfsanspruch der Klägerin ist demnach begrenzt auf die Informatonen, die sie benötgt, um ihren Rückzahlungsanspruch gemäß 62 AktG durchzusetzen. Auskunf wird nach Aussage des LG eidelberg nach Treu und Glauben dort geschuldet, wo sich aus der Natur der Sache oder dem esen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses ergibt, dass der Berechtgte in entschuldbarer eise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen, der erpiichtete aber in der Lage ist, unschwer solche Auskünfe zu erteilen, die zur Beseitgung jener Ungewissheit geeignet sind. Dabei setze die Auskunfspiicht als Nebenpiicht grundsätzlich einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus. orliegend ergebe sich ein solcher möglicher Leistungsanspruch auf Rückzahlung erhaltener Dividenden aus § 62 AktG. nine erletzung von Miieilungspiichten gemäß § 21, § 22 p G führe zu einem erlust der hiermit verbundenen Rechte gemäß § 28 p G . Dies begründe einen möglichen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung erhaltener Dividenden, es sei denn, die Meldung sei nicht vorsätzlich unterlassen worden und sei nachgeholt worden. Grundsätzlich müsse bei gesetzlichen Ansprüchen dargetan werden, dass der Anspruch, dessen Durchsetzung die Auskunf dienen soll, dem Grunde nach besteht. ns genüge grundsätzlich nicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen wahrscheinlich gemacht werden. Allerdings reiche es aus, wenn eine feststehende Rechtsverletzung mit hoher ahrscheinlichkeit auf weitere gleichartge erstöße schließen lässt. Das LG eidelberg war vorliegend der Aufassung, dass eine erhebliche Anzahl an von Klägerseite vorgetragener Indizien vorliegt, die es sehr wahrscheinlich macht, dass der Beklagte bereits vor dem Beschluss zur Auszahlung der Dividende im Mai 2008 Zugrif auf eine höhere Anzahl von Akten der Klägerin im Sinne der §§ 21, 22 p G haie. Der unverzügliche erkauf von Akten unter die Schwelle von 3 , nachdem der Beklagte das eberschreiten bemerkt hat, spreche zusammen mit den im Folgenden dargelegten Umständen dafür, dass der Beklagte ein größeres Aktendepot an der Klägerin ohne Kenntnis der Klägerin erlangen wollte. Der Informatonsmangel der Klägerin sei auch entschuldbar und die Auskunfserteilung für den Beklagten zumutbar. Die Klägerin könne nur durch die erteilte Auskunf mögliche Rückzahlungsansprüche wegen unberechtgter Dividendenzahlung gegen den Beklagten geltend machen. Die Auskunfsverpiichtung in zugesprochenem Umfang sei dem Beklagten zudem zumutbar, denn es werde vom Umfang der Auskunf nichts anderes verlangt, als es die §§ 21, 22 p G vorsehen. Zwar sei zu berücksichtgen, dass der Beklagte nach dem Grundsatz nemo tenetur nicht verpiichtet sei, der gegnerischen Partei zum Prozesserfolg zu verhelfen. nine allgemeine Auskunfspiicht kenne das materielle Recht ebenfalls nicht, und es sei nicht Aufgabe des Prozessrechts, sie einzuführen. Allerdings habe der Beklagte vorliegend selbst die Umstände und seine Absichten zugestanden, die eine erletzung von Meldepiichten im Frühjahr 2008 vor dem Beschluss zur Dividendenzahlung wahrscheinlich machen. In diesem Zusammenhang verstoße es nicht gegen den Grundsatz nemo tenetur, den Beklagten in dem ausgesprochenen Umfang zur Auskunf zu verpiichten. Das LG eidelberg vermochte daher auch nicht zu erkennen, dass die zugesprochene Auskunfsverpiichtung für den Beklagten eine Gefahr darstellt, Geschäfs-, Betriebs- und Steuergeheimnisse ofenbaren zu müssen. nin weitergehender Anspruch auf Auskunf ergibt sich allerdings weder aus einer gesellschaflichen Treuepiicht noch aus einem übergeordneten öfentlichen Interesse. Die Klägerin als irtschafsunternehmen in Form einer AG habe weder die Piicht noch die Berechtgung, Ansprüche im öfentlichen Interesse durchzusetzen. Auch aufgrund der den Beklagten trefenden gesellschaflichen Treuepiicht bestehe keine allgemeine erpiichtung zur Ofenlegung von innerbetrieblichen orgängen, zumal der nrwerb und die eräußerung von Akten, auch in großen Mengen, jederzeit unbegrenzt möglich sei. Dies werde nur durch die erpiichtung zu Transparenz und Ofenlegung begrenzt. Gesetzgebung Abschlussprüfungsreformgesetz Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 17. März 2016 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/nU sowie zur Ausführung der entsprechenden orgaben der erordnung nUG Nr. 537/2014 im inblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öfentlichem Interesse Abschlussprüfungsreformgesetz AReGG in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und erbraucherschutz verabschiedet . Der Bundesrat hat das Gesetz nun ebenfalls passieren lassen. ns wird demnach in Kürze im BGBl. veröfentlicht werden und pünktlich zum Ablauf der europäischen Umsetzungsfrist 17. Juni 2016G in Kraf treten. Die nun bald geltenden Änderungen betrefen vor allem die sogenannte Piicht zur Rotaton des Abschlussprüfers in § 318 Abs. 1a GB n.F., den Ausschluss von der Prüfung bei nrbringung von Nichtprüfungsleistungen in § 319a Abs. 1 GB n.F., den Prüfungsbericht in § 321 GB n.F., die fachliche Qualifkaton der Mitglieder von Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss in § 324 GB n.F. sowie § 100 Abs. 5 und § 107 Abs. 4 AktG n.F., Ausnahmen für die Abschlussprüfung bei Sparkassen und Genossenschafen sowie die Sanktonierung von erstößen gegen die prüfungsbezogenen Piichten von Aufsichtsrats- und Prüfungsausschussmitgliedern. nrläuterungen des Bundesrats zum Gesetz Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz Nachdem der Bundestag am 14. April 2016 den Gesetzentwurf eines nrsten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschrifen auf Grund europäischer Rechtsakte nrstes Finanzmarktnovellierungsgesetz 1.FiMaNoGG in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedet hat, hat der Bundesrat den Gesetzbeschluss am 13. Mai 2016 akzeptert . Das nrste Finanzmarktnovellierungsgesetz betrif insbesondere die eberarbeitung und in weiten Teilen die AuAebung der Abschniie 3 und 4 des p G zu Insiderhandel und Marktmanipulaton, die nunmehr überwiegend in der unmiielbar geltenden Marktmissbrauchsverordnung geregelt sind, die nrweiterung des Katalogs von Ordnungswidrigkeitstatbeständen und nrhöhung des Bußgeldrahmes sowie die ninführung einer grundsätzlich zwingenden eröfentlichung von Maßnahmen und Sanktonen durch die BaFin, die Anpassung der Strafatbestände der Marktmanipulaton und des Insiderhandels im p G an die orgaben der Marktmissbrauchsrichtlinie sowie die erpiichtung der BaFin zur ninrichtung eines inweisgeberssstems für die nntgegenahme von Meldungen über erstöße gegen gesetzliche Piichten. nrläuterungen des Bundesrats zum Gesetz Möchten Sie diesen Noerr-Newsletter künftig per E-Mail beziehen? Klicken Sie auf der rechten Seite auf 'jetzt anmelden'. 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Pleister Mitglied der Practice Group Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions Mitglied der Practice Group Restrukturierung & Insolvenz Rechtsanwalt Noerr LLP / Charlottenstraße 57 / 10117 Berlin / Deutschland T +49 30 20942309 Dr. Gerald Reger Co-Leiter Aktien- & Kapitalmarktrecht India Desk Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Noerr LLP / Brienner Straße 28 / 80333 München / Deutschland T +49 89 28628155 Jens Gehlich Leiter Büro Dresden Mitglied der Practice Group Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions Rechtsanwalt, Steuerberater Noerr LLP / Paul-Schwarze-Straße 2 / 01097 Dresden / Deutschland T +49 351 8166091 Dr. Jens Liese Mitglied der Practice Group Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions Mitglied der Practice Group Telekommunikation Rechtsanwalt Noerr LLP / Speditionstraße 1 / 40221 Düsseldorf / Deutschland T +49 211 49986225 Dr. Thorsten Reinhard Mitglied der Practice Group Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions Mitglied der Practice Group Restrukturierung & Insolvenz Rechtsanwalt, Notar Noerr LLP / Börsenstraße 1 / 60313 Frankfurt am Main / Deutschland T +49 69 971477251 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
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