AKTUELL PSYCHOTHERAPEUTISCHE VERSORGUNG Die Reform schreitet voran Foto: dpa ärztekammer beteiligen, sei inzwischen eingeleitet. Im Mittelpunkt der Reform steht die Einrichtung einer psychotherapeutischen Sprechstunde zur schnellen diagnostischen Abklärung und zur Akutversorgung. Zudem soll das Antrags- und Gutachterverfahren überprüft werden. Die Kurzzeittherapie und die Gruppenpsychotherapie sollen gefördert werden. Darüber hinaus wies Munz noch Die psychotherapeutische Sprechstunde soll dazu beitragen, Wartezeiten zu verkürzen. Die ambulante psychotherapeutische Versorgung wird reformiert. Jetzt zeigte sich der Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Dr. rer. nat. Dipl.-Psych. Dietrich Munz, optimistisch, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fristgerecht bis zum 30. Juni die überarbeiteten Psychotherapie-Richtlinien vorlegen wird. Sie setzen die Reformvorgaben des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes um. Munz erklärte bei einer Veranstaltung des Bundesverbands Managed Care am 13. April in Berlin, das Stellungnahmeverfahren, an dem sich die BPtK und die Bundes- einmal auf die Punkte hin, die für eine Weiterentwicklung der psychotherapeutischen Versorgung erforderlich seien: mehr Transparenz und Vernetzung der Versorgungsangebote, eine Korrektur der Defizite in der Bedarfsplanung sowie erweiterte Befugnisse für Psychologische Psychotherapeuten wie stationäre Einweisungen und die Verordnung von Heilmitteln, Ergotherapie und Soziotherapie. PB ZENTRALBIBLIOTHEK FÜR MEDIZIN Fachgesellschaften warnen vor Schließung Nach der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) haben sich weitere Fachgesellschaften für den Erhalt der Zentralbibliothek für Medizin (ZB Med) stark gemacht. Dazu zählt auch das Deutsche Netzwerk Evidenzbasierte Medizin. Der Senat der Leibniz-Gemeinschaft hatte empfohlen, die finanzielle Förderung der Zentralbibliothek mit Standorten in Köln und Bonn einzustellen. Die Gesellschaften weisen darauf hin, dass die ZB Med über einen Bestand von 7 447 Zeitschriften verfüge, wovon 2 715 nur dort erhältlich seien. Das Archiv der ZB Med bilde zusammen mit dem Archiv der Bayrischen Staatsbibliothek die Grundlage für den Bestandsschutz der medizinischen Fachliteratur in Deutschland. Unterdessen haben Unterstützer der ZB Med eine Petition zum Erhalt gestartet: www.change.org/p/ keepzbmed hil/BH RECHTSREPORT Dialyse: Bei Patienten mit Einschränkungen sind besondere Maßnahmen geboten Bei der Dialyse von Patienten, die an Einschränkungen wie Blindheit leiden, können besondere Maßnahmen wie beispielsweise die Fixierung des mit der Dialysenadel versehenen Arms geboten sein, um eine Gefährdung der Patienten zu verhindern. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau eines Patienten eine nephrologische Gemeinschaftspraxis wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers auf Schmerzensgeld verklagt. Der blinde Patient war in der Praxis regelmäßig wegen einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz behandelt worden. Während einer Dialyse löste sich – von dem blinden Patienten unbemerkt – die venöse Nadel, er starb später im Krankenhaus an den Folgen. Die Klägerin warf der Praxis A 742 vor, ihren Ehemann nicht hinreichend überwacht zu haben. Aufgrund seiner Erblindung sei eine besonders engmaschige Kontrolle erforderlich gewesen. Das OLG Hamm folgte der Auffassung der Klägerin. Da der Dialysepatient blind war, wäre es zur Vermeidung einer Dislokation der Nadel nach Ansicht des Gerichts erforderlich gewesen, den Arm des Patienten zu fixieren. Zumindest hätte man ihn darüber aufklären müssen, dass es in seltenen Fällen bei einer Dislokation der Nadel zu einem tödlichen Blutverlust kommen und dieses Risiko durch eine Fixierung des Arms nahezu ausgeschlossen werden könne. Einer Dialysepraxis ist es nach Meinung des Gerichtes jedoch nicht zuzumuten, eingeschränkte Patienten dauerhaft zu überwachen. Die auch im vorliegenden Fall stündlich durchgeführte Kontrolle entspreche dem üblichen Umfang und reiche grundsätzlich aus. Eine Aufklärung über die Vorteile einer Fixierung des Arms hätte es dem Patienten jedoch ermöglicht, im Rahmen seiner Selbstbestimmung abzuwägen, ob er angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit einer Dislokation die mit einer Fixierung einhergehenden Beeinträchtigung auf sich nehmen wolle. Eine derartige Sicherungsaufklärung sieht das OLG bei eingeschränkten Patienten als zwingend erforderlich an. Die Klägerin hat damit Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden. Die Höhe des Schadenersatzes legte das Gericht mit 5 000 Euro fest. OLG Hamm, Urteil vom 16. Februar 2016; Az.: I-26 U 18/15, 26 U 18/15 RAin Barbara Berner Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 16 | 22. April 2016
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