rechtsreport - Deutsches Ärzteblatt

AKTUELL
PSYCHOTHERAPEUTISCHE VERSORGUNG
Die Reform schreitet voran
Foto: dpa
ärztekammer beteiligen, sei inzwischen eingeleitet.
Im Mittelpunkt der Reform steht
die Einrichtung einer psychotherapeutischen Sprechstunde zur schnellen diagnostischen Abklärung und
zur Akutversorgung. Zudem soll
das Antrags- und Gutachterverfahren überprüft werden. Die Kurzzeittherapie und die Gruppenpsychotherapie sollen gefördert werden.
Darüber hinaus wies Munz noch
Die psychotherapeutische
Sprechstunde soll
dazu beitragen,
Wartezeiten zu
verkürzen.
Die ambulante psychotherapeutische Versorgung wird reformiert.
Jetzt zeigte sich der Präsident der
Bundespsychotherapeutenkammer
(BPtK), Dr. rer. nat. Dipl.-Psych.
Dietrich Munz, optimistisch, dass
der Gemeinsame Bundesausschuss
(G-BA) fristgerecht bis zum 30. Juni die überarbeiteten Psychotherapie-Richtlinien vorlegen wird. Sie
setzen die Reformvorgaben des
GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes
um. Munz erklärte bei einer Veranstaltung des Bundesverbands Managed Care am 13. April in Berlin, das Stellungnahmeverfahren, an
dem sich die BPtK und die Bundes-
einmal auf die Punkte hin, die für
eine Weiterentwicklung der psychotherapeutischen Versorgung erforderlich seien: mehr Transparenz
und Vernetzung der Versorgungsangebote, eine Korrektur der Defizite
in der Bedarfsplanung sowie erweiterte Befugnisse für Psychologische
Psychotherapeuten wie stationäre
Einweisungen und die Verordnung
von Heilmitteln, Ergotherapie und
Soziotherapie.
PB
ZENTRALBIBLIOTHEK FÜR MEDIZIN
Fachgesellschaften warnen vor Schließung
Nach der Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen
Fachgesellschaften (AWMF) haben
sich weitere Fachgesellschaften für
den Erhalt der Zentralbibliothek für
Medizin (ZB Med) stark gemacht.
Dazu zählt auch das Deutsche Netzwerk Evidenzbasierte Medizin. Der
Senat der Leibniz-Gemeinschaft
hatte empfohlen, die finanzielle Förderung der Zentralbibliothek mit
Standorten in Köln und Bonn einzustellen. Die Gesellschaften weisen
darauf hin, dass die ZB Med über
einen Bestand von 7 447 Zeitschriften verfüge, wovon 2 715 nur dort
erhältlich seien. Das Archiv der ZB
Med bilde zusammen mit dem Archiv der Bayrischen Staatsbibliothek die Grundlage für den Bestandsschutz der medizinischen
Fachliteratur in Deutschland.
Unterdessen haben Unterstützer
der ZB Med eine Petition zum Erhalt gestartet: www.change.org/p/
keepzbmed
hil/BH
RECHTSREPORT
Dialyse: Bei Patienten mit Einschränkungen sind besondere Maßnahmen geboten
Bei der Dialyse von Patienten, die an Einschränkungen wie Blindheit leiden, können besondere Maßnahmen wie beispielsweise die
Fixierung des mit der Dialysenadel versehenen
Arms geboten sein, um eine Gefährdung der
Patienten zu verhindern. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau eines Patienten eine nephrologische Gemeinschaftspraxis
wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers
auf Schmerzensgeld verklagt. Der blinde Patient war in der Praxis regelmäßig wegen einer
dialysepflichtigen Niereninsuffizienz behandelt
worden. Während einer Dialyse löste sich –
von dem blinden Patienten unbemerkt – die
venöse Nadel, er starb später im Krankenhaus
an den Folgen. Die Klägerin warf der Praxis
A 742
vor, ihren Ehemann nicht hinreichend überwacht zu haben. Aufgrund seiner Erblindung
sei eine besonders engmaschige Kontrolle
erforderlich gewesen.
Das OLG Hamm folgte der Auffassung der
Klägerin. Da der Dialysepatient blind war, wäre
es zur Vermeidung einer Dislokation der Nadel
nach Ansicht des Gerichts erforderlich gewesen, den Arm des Patienten zu fixieren. Zumindest hätte man ihn darüber aufklären müssen,
dass es in seltenen Fällen bei einer Dislokation
der Nadel zu einem tödlichen Blutverlust kommen und dieses Risiko durch eine Fixierung
des Arms nahezu ausgeschlossen werden
könne. Einer Dialysepraxis ist es nach Meinung
des Gerichtes jedoch nicht zuzumuten, eingeschränkte Patienten dauerhaft zu überwachen.
Die auch im vorliegenden Fall stündlich durchgeführte Kontrolle entspreche dem üblichen
Umfang und reiche grundsätzlich aus. Eine
Aufklärung über die Vorteile einer Fixierung
des Arms hätte es dem Patienten jedoch ermöglicht, im Rahmen seiner Selbstbestimmung abzuwägen, ob er angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit einer Dislokation die
mit einer Fixierung einhergehenden Beeinträchtigung auf sich nehmen wolle. Eine derartige Sicherungsaufklärung sieht das OLG bei
eingeschränkten Patienten als zwingend erforderlich an. Die Klägerin hat damit Anspruch
auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden. Die Höhe des Schadenersatzes legte das
Gericht mit 5 000 Euro fest.
OLG Hamm, Urteil vom 16. Februar 2016;
Az.: I-26 U 18/15, 26 U 18/15
RAin Barbara Berner
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 16 | 22. April 2016