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/ Überblick Rechtsprechung im Gesellschaftsrecht
02/2017 16.02.2017
Gesellschaftsrecht/Mergers
&
Acquisitions
|
Aktien-
&
Kapitalmarktrecht
In
unserem
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Rechtsprechung
im
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In diesem Beitrag informieren wir Sie über folgende Themen:
Auswirkungen
einer
harten
Patronatserklärung
in
Insolvenz
Keine
Strafbarkeitslücken
bei
Insiderhandel/Marktmanipulation
Willkürlichkeit
eines
eertrauensentzugs
durch
auptversammlung
Einberufungsbefugnis
bei
Publikums-KG
Strafbarkeit
des
AG-eorstands
wegen
rntreue
Sanierungserlass
des
BMF
nicht
mehr
anwendbar
eereinbarkeit
der
deutschen
Mitbestimmung
mit
Er-Recht
Aussetzung
der
R-Anmeldung
eines
eorstandsmitglieds
Fortsetzungsfähigkeit
einer
Gmb
Auszahlungsverbot
bei
Zahlungen
an
Dritte
Auslegung
einer
eollmacht
zur
Gmb -Gründung
Koppelungsvereinbarung
in
Geschäftsführeranstellungsvertrag
aftung
des
lediglich
kommissarischenn
Geschäftsführers
Mitbestimmung
im
Konzern
Auswirkungen einer harten Patronatserklärung in Insolvenz
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 – IX ZR 95/16
Die
Klägerin
belieferte
die
Insolvenzschuldnerin,
eine
Gmb und
zugleich
eine
Tochtergesellschaf
der
Beklagten,
mit
Gas.
Mit
Blick
auf
Zahlungsrückstände
der
Schuldnerin
verpsichtete
sich
die
Beklagte
gegenüber
der
Klägerin
im
Rahmen
einer
Patronatserklärung,
der
Insolvenzschuldnerin
die
notwendigen
unanziellen
Minel
zur
eerfügung
zu
stellen,
damit
diese
ihrerseits
den
vertraglichen
eerpsichtungen
gegenüber
der
Klägerin
nachkommen
könne.
Die
Klägerin
stellte
die
Belieferung
der
Schuldnerin,
die
teilweise
Zahlungen
geleistet
hane,
schließlich
ein.
Nach
Eröonung
des
Insolvenzverfahrens
über
das
eermögen
der
Insolvenzschuldnerin
und
Anfechtung
der
von
dieser
bewirkten
Zahlungen
zahlte
die
Klägerin
im
eergleichswege
einen
Betrag
an
den
Insolvenzverwalter.
Die
Klägerin
nahm
anschließend
die
Beklagte
auf
Schadensersatz
in
Anspruch,
weil
sie
die
vereinbarte
Patronatserklärung
nicht
erfüllt
habe.
Das
LG
Leipzig
hane
der
Klage
in
erster
Instanz
in
vollem
rmfang
stangegeben.
Das
(LG
Dresden
verminderte
den
Zahlungsbetrag.
Der
BG wies
die
Nichtzulassungsbeschwerde
nun
ab,
da
die
Klageforderung
auf
der
Grundlage
der
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
begründet
sei.
Der
BG stellte
zunächst
fest,
dass
die
Beklagte
gegenüber
der
Klägerin
eine
harte
externe
Patronatserklärung
abgegeben
habe.
Bei
einer
solchen
externen
Patronatserklärung
einer
Munergesellschaf
für
ihre
Tochtergesellschaf
hafe
die
Munergesellschaf
dem
Gläubiger
neben
der
Tochtergesellschaf
für
dieselbe
Leistung
auf
das
Ganze.
Eine
solche
eerpsichtung
werde
allgemein
als
ein
der
Bürgschaf
oder
Garanreerklärung
vergleichbares
Sicherungsminel
angesehen.
Im
Falle
der
rneinbringlichkeit
der
gesicherten
Forderung
hafe
der
Patron
aus
einer
externen
Patronatserklärung
auf
Schadensersatz.
Die
eerpsichtung
aus
der
harten
Patronatserklärung
habe
die
Beklagte
vorliegend
verletzt,
weil
sich
die
von
ihr
durch
eine
interne
Minelzufuhr
zugunsten
der
Klägerin
veranlassten
Zahlungen
als
anfechtbar
erwiesen
haben.
Die
Beklagte
unterliege
einer
Schadensersatzpsicht,
weil
sich
die
Forderung
der
Klägerin
im
rmfang
der
erfolgreichen
Anfechtung
als
uneinbringlich
erwiesen
habe.
Darum
verwandele
sich
die
von
der
Munergesellschaf
dem
Gläubiger
ihrer
Tochtergesellschaf
erteilte
externe
Patronatserklärung
nach
einer
Insolvenz
der
Tochtergesellschaf
in
eine
Psicht
zur
Direktzahlung
an
diesen.
Dass
die
eerpsichtung
aus
einer
Patronatserklärung
nach
einer
Insolvenzanfechtung
einer
zugunsten
des
patronierten
rnternehmens
erbrachten
Zahlung
fortbesteht,
gleich
ob
eine
Patronatserklärung
als
akzessorisches
oder
nicht-akzessorisches
Sicherungsrecht
zu
bewerten
ist,
ergibt
sich
aus
Sicht
des
BG auch
aus
§
144
Ins( .
Danach
lebt
die
Forderung
des
Empfängers
einer
anfechtbaren
Leistung
wieder
auf,
wenn
er
das
Erlangte
zurückgewährt.
andele
es
sich
bei
einer
Patronatserklärung
um
ein
akzessorisches
Sicherungsrecht,
bliebe
die
Beklagte
nach
der
erfolgreichen
Anfechtung
der
von
der
Schuldnerin
bewirkten
Zahlung
aus
ihrer
Patronatserklärung
gegenüber
der
Klägerin
verpsichtet.
Akzessorische
Sicherheiten
leben
mit
der
erfolgreichen
Anfechtung
wieder
auf,
als
wenn
die
Forderung
nie
erloschen
wäre.
Dies
gelte
sowohl
für
akzessorische
Sicherheiten
des
Insolvenzschuldners
als
auch
eines
Drinsicherungsgebers.
Bei
dieser
Sachlage
wäre
die
Beklagte
aus
ihrer
infolge
der
wirksamen
Anfechtung
wieder
aufgelebten
Patronatserklärung
verpsichtet.
Ebenso
wenig
würde
die
eerpsichtung
der
Beklagten
aus
der
Patronatserklärung
entallen,
wenn
sie
als
nichtakzessorisches
Sicherungsrecht
zu
bewerten
wäre.
Bestehe
ein
nichtakzessorisches
Sicherungsrecht
eines
Drinen
etwa
eine
Grundschuld
zur
Zeit
der
Rückgewähr
der
angefochtenen
Zahlung
fort,
sichere
es
die
wieder
aufgelebte
Forderung.
Bei
dieser
Sachlage
würde
die
weiterhin
wirksame
Patronatserklärung
die
infolge
der
Insolvenzanfechtung
wiederaufgelebte
Forderung
der
Klägerin
sichern.
Wäre
die
Patronatserklärung
mit
den
Zahlungen
der
Insolvenzschuldnerin
untergegangen,
wäre
die
Beklagte
zur
Neubestellung
der
Drinsicherheit
verpsichtet.
Durch
die
nur
vorübergehende,
nicht
dauerhafe
Tilgung
der
auptorderung
wäre
die
Beklagte
von
ihrer
Psicht
zur
Stellung
der
Sicherheit
nicht
entbunden
worden.
Da
der
Sicherungsgeber
kein
schützenswertes
Interesse
daran
habe,
durch
eine
anfechtbare
Leistung
des
Insolvenzschuldners
von
seiner
Sicherheit
befreit
zu
werden,
wäre
die
Beklagte
aufgrund
der
ursprünglichen
Sicherungsabrede
zur
Wiederbestellung
der
ohne
rechtlichen
Grund
untergegangenen
Sicherheit
verpsichtet.
Keine „Strafbarkeitslücke“ bei Insiderhandel und Marktmanipulation
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 5 StR 532/16
Das
LG
amburg
verurteilte
den
früheren
eorstandsvorsitzenden
einer
Akrengesellschaf
wegen
leichterrger
Marktmanipularon
zu
einer
Geldbuße.
insichtlich
einer
Nebenbeteiligten
traf
das
LG
amburg
eine
eerfallsentscheidung
wegen
(vorsätzlicher)
Marktmanipularon
in
Tateinheit
mit
unrichrger
Darstellung
und
vorsätzlichem
Insiderhandel.
Die
im
.ahr
2007
begangenen
Taten
waren
vom
LG
amburg
auf
der
Gesetzesgrundlage
vor
Inkraftreten
des
Ersten
Finanzmarktnovellierungsgesetzes
( 1.
FiMaNoG )
am
2.
.uli
2016
und
der
seit
dem
3.
.uli
2016
in
den
Mitgliedstaaten
der
Europäischen
rnion
unminelbar
geltenden
eerordnung
(Er)
Nr.
596/2014 des
Europäischen
Parlaments
und
des
Rates
vom
16.
April
2014
über
Marktmissbrauch
(MAR)
abgeurteilt
worden.
Der
Angeklagte
und
die
Nebenbeteiligte
machten
die
Anwendung
falscher
Rechtsnormen
im
Wege
der
Revision
geltend.
Der
BG verwarf
die
Revision
als
unbegründet.
Die
mit
Inkraftreten
des
1.
FiMaNoG
am
2.
.uli
2016
gegenüber
der
Rechtslage
bei
rrteilsverkündung
eingetretenen
Änderungen
der
maßgeblichen
eorschrifen
des
Wertpapierhandelsgesetzes
haben
–
ebenso
wie
die
späteren
–
zu
keiner
gegenüber
dem
Tatzeitrecht
für
den
Angeklagten
und
der
Nebenbeteiligten
günsrgeren
Gesetzeslage
mit
der
Folge
geführt,
dass
diese
gemäß
§
2
Abs.
3
StGB ,
§
4
Abs.
3
(WiG i.e.m.
§
354a
StP( auf
die
Taten
anzuwenden
wärer
Nach
§
39
Abs.
3d
Nr.
2
Wp G ,
Arrkel
15,
12
Abs.
1
Buchst.
c)
MAR
sei
die
Tat
des
Angeklagten
auch
nach
ietzigem
Recht
eine
(rdnungswidrigkeit,
wobei
der
Bußgeldrahmen
gegenüber
dem
zur
Tatzeit
geltenden
Recht
sogar
verschärf
worden
sei.
Die
Tat
der
Nebenbeteiligten
werde
auch
weiterhin
als
eine
Strafat
nach
§
38
Abs.
3
Nr.
1
Wp G ,
Arrkel
14
Buchst.
a),
Arrkel
8
Abs.
1
und
4,
Arrkel
7
Abs.
1
Buchst.
a)
MAR
behandelt.
Im
Zusammenhang
mit
den
durch
Inkraftreten
des
1.
FiMaNoG
eingetretenen
Änderungen
des
Wp G
ist
es
aus
Sicht
des
Wp G
auch
nicht
zu
einer
Ahndungslücke
gekommen,
die
gemäß
§
2
Abs.
3
StGB,
§
4
Abs.
3
(WiG
zur
Folge
gehabt
häne,
dass
das
ieweilige
andeln
der
Nebenbeteiligten
und
der
Angeklagten
nicht
mehr
ahndbar
wärer
Das
zeitliche
Abweichen
des
Inkraftretens
der
Änderungen
des
Wp G
(2.
.uli
2016)
vom
Beginn
der
unminelbaren
Anwendbarkeit
der
maßgeblichen
Bezugsnormen
der
MAR
(3.
.uli
2016)
habe
nicht
zur
Folge,
dass
die
eerweisungen
des
Gesetzes
auf
die
gemeinschafsrechtlichen
eorschrifen
am
2.
.uli
2016
ins
Leeren
gegangen
und
Marktmanipularonen
an
diesem
Tag
nicht
mit
Strafe
oder
mit
Geldbuße
bedroht
gewesen
seien.
Die
Bezugnahmen
in
§
38
Abs.
3
Nr.
1,
§
39
Abs.
3d
Nr.
2
Wp G
auf
Art.
14
und
15
MAR
führten
vielmehr
dazu,
dass
diese
eorschrifen
der
eerordnung
bereits
vor
ihrer
unminelbaren
Anwendbarkeit
ab
dem
2.
.uli
2016
durch
den
Bundesgesetzgeber
im
Inland
für
(mit)anwendbar
erklärt
wurden.
Der
deutsche
Gesetzgeber
habe
zweifellos
eine
lückenlose
Ahndung
von
Marktmanipularon
und
Insiderhandel
erreichen
wollen.
ierzu
sei
er
auch
bereits
vor
dem
3.
.uli
2016
durch
die
vorhergehende
Marktmissbrauchsrichtlinie
2003/6/EG vom
28.
.anuar
2003
verpsichtet
gewesen.
Dem
stehe
auch
der
Wortlaut
der
Regelungen
in
§
38
Abs.
3,
§
39
Abs.
3d
Wp G
wer
gegen
die
eerordnung
(Er)
Nr.
596/2014
[...]
verstößt,
indem
er
...n
nicht
entgegen.
Es
handele
sich
um
die
übliche
Regelungstechnik
in
Form
von
Blankennormen,
mit
der
der
Gesetzgeber
die
genaue
Bezeichnung
der
eerordnung
gleichsam
vor
die
Klammer
ziehtn,
sodass
in
den
darauf
folgenden
eerbotsregelungen
keine
eollzitate
der
eerordnung
mehr
erforderlich
sind.
Ein
eerstoßn
gegen
die
Marktmissbrauchsverordnung
liege
im
.brigen
auch
dann
vor,
wenn
die
in
Bezug
genommenen
eorschrifen
der
eerordnung
bereits
vor
dem
dort
besrmmten
Zeitpunkt
ihrer
Anwendbarkeit
in
allen
Mitgliedstaaten
der
Europäischen
rnion
ab
dem
2.
.uli
2016
durch
den
Bundesgesetzgeber
in
Deutschland
für
(mit)anwendbar
erklärt
wurden.
Gegen
die
eerweise
der
§§
38
Abs.
3
Nr.
1,
39
Abs.
3d
Nr.
2
Wp G
auf
Arrkel
14
und
15
MAR
bereits
am
2.
.uli
2016
bestehen
aus
Sicht
des
BG auch
keine
verfassungsrechtlichen
Bedenken.
Der
Gesetzgeber
dürfe
bei
der
rmschreibung
des
Tatbestandes
auch
auf
eorschrifen
anderer
Normgeber,
unter
anderem
auch
auf
das
rnionsrecht
verweisen,
sofern
die
Blankennormen
im
Straf-
und
(rdnungswidrigkeitenrecht
den
Anforderungen
des
Besrmmtheitsgebots
nach
Arrkel
103
Abs.
2 i.e.m.
Arrkel
104
Abs.
1
S.
1
GG genügen.
iervon
sei
vorliegend
aber
auszugehenr
Zum
einen
lasse
sich
hinreichend
klar
erkennen,
worauf
sich
die
eerweisung
bezieht.
Arrkel
14
und
15
MAR
verwenden
für
das
verbotene
eerhalten
Begrioe,
die
in
den
Arrkeln
7,
8
und
12
MAR
deuniert
werden.
Für
die
Besrmmung
der
Reichweite
der
eerbote
seien
überdies
die
Arrkel
2
und
3
MAR
sowie
Ausnahmevorschrifen
der
Arrkel
5
und
6
MAR
heranziehbar.
Tragweite
und
Anwendungsbereiche
seien
erkennbar
und
ließen
sich
durch
übliche
Auslegungsmethoden
besrmmen.
Dies
sei
nach
Ansicht
des
BG hinreichend
transparent
für
den
Normanwender.
Die
der
Er-Kommission
(vgl.
Arrkel
12
Abs.
5
MAR)
und
der
ESMA
(vgl.
Arrkel
7
Abs.
5
MAR)
übertragenen
Befugnisse
stehen
dem
nicht
entgegen.
Sie
beziehen
sich
nach
der
Argumentaron
des
BG nicht
auf
die
im
vorliegenden
Fall
einschlägigen
Regelungen
und
betreoen
im
.brigen
lediglich
die
Erstellung
oder
Präzisierung
von
für
die
Normauslegung
erheblichen
Indikatoren,
nicht
aber
die
Besrmmung
von
Tatbestandsmerkmalen
selbst.
Die
Bezugnahmen
der
§§
38
Abs.
3
Nr.
1,
39
Abs.
3d
Nr.
2
Wp G
auf
Arrkel
14
und
15
MAR
bereits
am
2.
.uli
2016
seien
auch
europarechtlich
zulässig.
Zwar
sei
die
MAR
gemäß
Arrkel
39
Abs.
2
MAR
erst
seit
dem
3.
.uli
2016
anwendbar.
Aus
europarechtlicher
Perspekrve
sei
iedoch
kein
Grund
ersichtlich,
weshalb
der
deutsche
Gesetzgeber
sie
nicht
früher
für
in
Deutschland
anwendbar
erklären
durfe.
Pressemineilung des
BG
Willkürlichkeit eines Vertrauensentzugs durch Hauptversammlung
BGH, Urteil vom 15. November 2016 – II ZR 217/15
Der
Kläger
war
eines
von
zwei
eorstandsmitgliedern
der
beklagten
Akrengesellschaf.
Die
Akrengesellschaf
hat
lediglich
einen
Akronär.
Die
Beklagte
hane
mit
dem
Kläger
einen
eorstandsdienstvertrag
geschlossen,
der
bis
zum
31.
.anuar
2016
befristet
und
an
die
wirksame
(rganstellung
des
Klägers
gekoppelt
war.
Die
außerordentliche
auptversammlung
der
Beklagten
beschloss
am
29.
.anuar
2013,
dem
Kläger
das
eertrauen
zu
entziehen.
In
einer
fernmündlichen
Sitzung
am
selben
Tag
fasste
der
Aufsichtsrat
der
Beklagten
den
Beschluss,
die
Bestellung
des
Klägers
zum
eorstand
der
Beklagten
zu
widerrufen
und
seinen
Dienstvertrag
vorsorglich
mit
Wirkung
zum
28.
Februar
2013
zu
kündigen.
Dies
wurde
dem
Kläger
mit
Schreiben
des
Aufsichtsratsvorsitzenden
vom
30.
.anuar
2013
mitgeteilt
und
die
Kündigung
wurde
ausgesprochen.
intergrund
des
Widerrufs
der
Bestellung
und
der
Kündigung
des
Anstellungsvertrages
war
ein
Streit
um
die
rmsetzung
eines
eorstandsbeschlusses,
dessen
Inhalt
zwischen
den
Parteien
streirg
blieb.
Mit
der
Klage
begehrt
der
Kläger
festzustellen,
dass
das
Anstellungsverhältnis
weder
durch
den
am
29.
.anuar
2013
beschlossenen
Widerruf
der
Bestellung
des
Klägers
zum
eorstand
der
Beklagten
noch
durch
die
außerordentliche
Kündigung
vom
29.
.anuar
2013
aufgelöst
worden
sei
und
dass
der
beschlossene
Widerruf
der
Bestellung
des
Klägers
als
eorstand
der
Beklagten
unwirksam
sei.
Sowohl
das
LG
München
I
in
erster
Instanz
als
auch
das
(LG
München
gaben
dem
Kläger
Recht.
Der
BG hat
hingegen
der
Revision
des
Beklagten
stangegeben
und
das
eerfahren
an
das
Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Nach
§
84
Abs.
3
S.
2
AktG kann
der
Aufsichtsrat
die
Bestellung
zum
eorstandsmitglied
widerrufen,
wenn
ein
wichrger
Grund
vorliegt.
Ein
wichrger
Grund
wird
insbesondere
dann
angenommen,
wenn
die
auptversammlung
dem
eorstandsmitglied
das
eertrauen
entzogen
hat,
es
sei
denn,
das
eertrauen
wurde
aus
ooenbar
unsachlichen
Gründen
entzogen.
Für
das
eorliegen
von
unsachlichen
Gründen
trägt
dabei
das
abberufene
eorstandsmitglied
die
Beweislast.
Der
BG stellte
nun
zunächst
klar,
dass
die
Tatsache,
dass
das
Berufungsgericht
einen
sachlichen
Grund
für
den
Entzug
des
eertrauens
nicht
festzustellen
vermochte,
nicht
die
notwendige
konkrete
Feststellung
eines
ooenbar
unsachlichen
Grundes
ersetze.
Der
wichrge
Grund
für
den
Widerruf
der
Bestellung
liege
allein
im
eertrauensentzug
durch
die
auptversammlung,
der
weder
eine
Psichtwidrigkeit
oder
ein
eerschulden
noch
seinerseits
einen
wichrgen
Grund
voraussetze.
Der
rmstand,
dass
kein
sachlicher
Grund
für
den
eertrauensentzug
festgestellt
werden
kann,
reiche
gerade
nicht
aus,
um
den
Ausnahmetatbestand
von
§
84
Abs.
3
S.
2
3.
Alt.
AktG
zu
verwirklichen.
Da
es
nicht
genüge,
dass
das
Gericht
keinen
sachlichen
Grund
feststellen
kann,
genüge
es
auch
nicht,
wenn
ein
Grund
zwar
benannt
ist,
dieser
sich
aber
nicht
als
zutreoend
erweist.
Dass
der
von
der
auptversammlung
bei
dem
eertrauensentzug
angenommene
Grund
nicht
beweisbar
ist,
besage
außerdem
noch
nicht,
dass
er
nicht
vorliegt.
Mit
der
Gesetzesformulierung,
dass
der
eertrauensentzug
durch
die
auptversammlung
nicht
ooenbar
unsachlich
sein
darf,
stelle
das
Gesetz
klar,
dass
nicht
der
nur
möglicherweise
oder
erst
nach
längerer
Prüfung
als
unsachlich
erscheinende
eertrauensentzug,
sondern
nur
der
eertrauensentzug,
dessen
rnsachlichkeit
auf
der
and
liegt,
als
wichrger
Grund
für
den
Widerruf
der
Bestellung
ausscheidet.
Der
BG stellte
weiter
fest,
dass
auch
die
fehlende
Begründung
des
auptversammlungsbeschlusses
zur
Entziehung
des
eertrauens
keinen
Schluss
auf
willkürliches
eerhalten
zulässt.
Ein
auptversammlungsbeschluss
bedürfe
grundsätzlich
keiner
Begründung.
Für
den
Beschluss,
mit
dem
einem
eorstandsmitglied
das
eertrauen
entzogen
wird,
würden
keine
Besonderheiten
gelten.
Dass
die
auptversammlung
das
eertrauen
in
das
eorstandsmitglied
verloren
habe,
sei
mit
der
Protokollierung
des
auptversammlungsbeschlusses
dokumenrert.
Eine
Begründung
des
auptversammlungsbeschlusses
sei
auch
nicht
zum
Schutz
des
eorstandsmitglieds
erforderlich,
weil
es
sonst
möglicherweise
die
Gründe
nicht
überprüfen
und
sich
nicht
gegen
die
Abberufung
wehren
könnte.
Dass
eine
.berprüfung
anhand
einer
Begründung
möglich
ist,
werde
im
Gesetz
gerade
nicht
vorausgesetzt.
§
84
Abs.
3
S.
2
AktG
verlange
ooenbarn
unsachliche
Gründe,
also
dass
die
rnsachlichkeit
auf
der
and
liegt
und
sich
nicht
erst
bei
der
.berprüfung
einer
möglicherweise
auch
nur
vorgeschobenen
Begründung
ergibt.
inzu
komme,
dass
der
Aufsichtsrat
in
eigener
eerantwortung
beschließt,
ob
er
nach
einem
eertrauensentzug
in
der
auptversammlung
die
Bestellung
widerruf.
Dazu
müsse
er
auch
überprüfen,
ob
ooenbar
unsachliche
Gründe
vorliegen.
Letztlich
stellte
der
BG klar,
dass
auch
die
fehlende
Anhörung
des
abzuberufenden
eorstandsmitglieds
die
Abberufung
nicht
unwirksam
macht.
Die
Anhörung
des
eorstandsmitglieds
sei
grundsätzlich
keine
Wirksamkeitsvoraussetzung
des
Widerrufs.
Insofern
lässt
der
BG ooen,
ob
die
für
die
Gmb und
die
Kündigung
eines
Dienstvertrages
entwickelte
arbeitsrechtliche
Rechtsprechung,
die
bei
einer
sogenannten
eerdachtskündigung
als
prozedurale
Wirksamkeitsvoraussetzung
eine
Anhörung
verlangt,
hinsichtlich
einer
Anhörung
des
betrooenen
eorstandsmitglieds
bei
einer
eerdachtsabberufung
anwendbar
ist.
Eine
eerdachtsabberufung
liege
nämlich
im
vorliegenden
Fall
nicht
vor.
Abberufungsgrund
sei
–
neben
einem
nach
Auoassung
der
eorinstanzen
nicht
erwiesenen
psichtwidrigen
eerhalten
des
Klägers
–
der
eertrauensentzug
durch
die
auptversammlung,
nicht
der
eerdacht
einer
Strafat
oder
einer
Psichtwidrigkeit.
Der
BG hielt
das
eerfahren
für
noch
nicht
zur
Entscheidung
reif,
da
das
Berufungsgericht
keine
Feststellungen
dazu
getrooen
hane,
ob
der
eertrauensentzug
durch
die
auptversammlung
willkürlich
war,
weil
der
auptversammlungsbeschluss,
wie
der
Kläger
vorgetragen
hat
und
was
er
beweisen
müsste,
nur
dazu
gedient
hat,
sich
aufgrund
der
Koppelungsklausel
zum
Nulltarifn
von
den
eerpsichtungen
ihm
gegenüber
befreien
zu
können,
und
ein
sachlicher
Grund
dadurch
vorgespiegelt
wurde,
dass
die
eorwürfe
wahrheitswidrig
konstruiert
wurden.
Einberufungsbefugnis bei Publikums-KG
BGH, Teilversäumnis- und Teilendurteile vom 25. Oktober 2016 – II ZR 230/15 , II ZR 231/15 , II ZR 232/15
Die
Klägerin
war
Komplementärin
einer
Publikums-KG.
Nach
den
Regelungen
des
Gesellschafsvertrages
war
die
Klägerin
als
persönlich
hafende
Gesellschaferin
allein
zur
eertretung
der
Publikums-KG
berechrgt.
In
einer
Gesellschaferversammlung
vom
21.
.uni
2010
wurden
die
Beschlüsse,
die
Beklagte
zu
1
als
weitere
persönlich
hafende
Gesellschaferin
in
die
Gesellschaf
aufzunehmen
und
der
Klägerin
mit
soforrger
Wirkung
die
Geschäfsführungs-
und
eertretungsbefugnis
zu
entziehen,
nur
mit
einfacher
Mehrheit,
iedoch
nicht
mit
einer
(vermeintlich
erforderlichen)
750-Mehrheit
gefasst.
Wegen
des
eerfehlens
der
750
Mehrheit
hane
der
eersammlungsleiter
die
Ablehnung
des
Beschlusses
festgestellt.
Dennoch
wurde
die
Beklagte
zu
1
im
Rahmen
eines
einstweiligen
eerfügungsverfahrens
als
weitere
Komplementärin
der
Publikums-KG
eingetragen.
Im
auptsacheverfahren
hane
das
Eintragungsbegehren
iedoch
keinen
Erfolg.
Die
aufgrund
der
einstweiligen
eerfügung
dennoch
im
andelsregister
eingetragene
Beklagte
zu
1
führte
im
Anschluss
an
ihre
andelsregistereintragung
ein
schrifliches
eerfahren
zur
Beschlussfassung
über
Änderungen
des
Gesellschafsvertrages
unter
den
Gesellschafern
durch
sowie
weitere
Gesellschaferversammlungen,
in
denen
diverse
Beschlüsse
gefasst
wurden.
Das
LG
Wuppertal
hat
in
erster
Instanz
die
Nichrgkeit
dieser
Beschlüsse
festgestellt.
Das
(LG
Düsseldorf
hat
die
Berufung
der
Beklagten
zu
1
und
diverser
weiterer
Kommandirsten
hiergegen
auch
abgewiesen.
Der
BG gab
der
Revision
stan
und
verwies
die
Sache
zur
erneuten
Entscheidung
zurück
an
das
Berufungsgericht.
Der
BG
stellte
zunächst
fest,
dass
die
Klagen
fristgerecht
eingereicht
worden
seien.
Die
Regelung
des
Gesellschafsvertrages,
nach
der
fehlerhafe
Beschlüsse
nur
innerhalb
eines
Monats
seit
der
Beschlussfassung
durch
Klage
gegen
alle
Gesellschafer
angefochten
werden
können,
ist
aus
Sicht
des
BG dahingehend
auszulegen,
dass
die
Klage
grundsätzlich
nicht
nur
innerhalb
eines
Monats
bei
Gericht
eingereicht,
sondern
auch
erhoben,
das
heißt
dem
Beklagten
zugestellt
werden
muss.
Das
Erfordernis
einer
Klagen
gegen
alle
Gesellschafer
lege
nahe,
dass
die
Klage
erhoben
werden,
also
auch
zugestellt
werden
muss.
Da
eine
Zustellung
an
alle
Gesellschafer
angesichts
ihrer
hohen
Zahl
kaum
innerhalb
eines
Monats
gelingen
könne,
genüge
aber
wie
bei
der
Frist
für
die
Erhebung
der
Anfechtungsklage
bei
der
Akrengesellschaf
entsprechend
§
167
ZP( zur
Fristwahrung
die
Einreichung
der
Klageschrif,
wenn
die
Zustellung
demnächst
erfolgt.
Für
den
Beginn
der
Frist
zur
Erhebung
der
Klage
innerhalb
eines
Monats
ab
Beschlussfassungn
bei
der
schriflichen
Beschlussfassung
kommt
es
aus
Sicht
des
BG nicht
auf
den
Tag
des
Ablaufs
der
Frist
zur
Srmmabgabe,
sondern
auf
den
Tag
der
Beschlussfeststellung
an.
Bei
einer
schriflichen
Absrmmung
sei
ein
Beschluss
grundsätzlich
erst
gefasst,
wenn
er
festgestellt
und
den
Gesellschafern
mitgeteilt
ist.
Die
Beschlussfeststellung
bestehe
darin,
dass
der
Absrmmungsleiter
das
Ergebnis
der
Absrmmung
feststellt
und
verlautbart.
Da
die
Klage
an
die
kurze
Frist
von
einem
Monat
gebunden
ist,
müssten
die
Klageberechrgten
auch
von
einem
besrmmten
Beschlussergebnis
als
maßgebend
ausgehen
können.
(hne
Feststellung
und
eerlautbarung
gebe
es
aber
keinen
eindeurgen
Gegenstand
einer
Beschlussmängelklage
und
eine
rasche
Klageerhebung
zur
Klärung
der
rechtlichen
Wirksamkeit
eines
Beschlusses
sei
nicht
zumutbar.
Letztlich
stellte
der
BG fest,
dass
die
angegrioenen
Beschlüsse
nichrg
sind,
weil
der
Beklagten
zu
1
die
Befugnis
zur
Einleitung
einer
schriflichen
Absrmmung
im
rmlaufverfahren
fehlte.
Bei
der
Kommanditgesellschaf
ebenso
wie
bei
der
Akrengesellschaf
und
der
Gmb führe
die
Einberufung
durch
einen
rnbefugten
zur
Nichrgkeit
der
gefassten
Beschlüsse.
Der
Einberufungsbefugnis
entspreche
bei
der
schriflichen
Absrmmung
die
Befugnis
zur
Einleitung
des
Absrmmungsverfahrens.
Dieses
sei
nach
den
Regelungen
des
Gesellschafsvertrages
durch
die
persönlich
hafende
Gesellschaferin
herbeizuführen.
Die
bisherigen
Feststellungen
rechterrgen
aus
Sicht
des
BG aber
nicht
die
Annahme,
dass
die
Beklagte
zu
1
persönlich
hafende
Gesellschaferin
wurde
und
damit
zur
Einleitung
des
schriflichen
Absrmmungsverfahrens
befugt
war.
Zwar
sei
für
die
Aufnahme
einer
weiteren
Komplementärin
entgegen
der
irrigen
Ansicht
des
eersammlungsleiters
in
der
fraglichen
Gesellschaferversammlung
lediglich
eine
einfache
Mehrheit
erforderlich
gewesen.
Es
sei
iedoch
maßgeblich,
dass
der
eersammlungsleiter
festgestellt
habe,
dass
der
Beschlussantrag
zur
Aufnahme
einer
weiteren
Komplementärin
abgelehnt
und
diese
Beschlussfeststellung
nicht
rechtzeirg
angefochten
worden
sei.
Insofern
gelte
diese
(fehlerhafe)
Beschlussfeststellung
als
fehlerfrei
und
rechtswirksam.
Letztlich
verneinte
der
BG auch
eine
Einberufungsbefugnis,
weil
die
Beklagte
zu
1
auf
Grundlage
der
zunächst
erfolgreich
beantragten
einstweiligen
eerfügung
im
andelsregister
als
Komplementärin
eingetragen
war.
Insofern
sei
eine
analoge
Anwendung
von
§
121
Abs.
2
S.
2
AktG ,
wie
sie
der
BG kürzlich
auch
für
einen
fehlerhaf
eingetragenen
Gmb Geschäfsführer
abgelehnt
hane
(vgl.
BG ,
rrteil
vom
8.
November
2016
–
II
ZR
304/15 –
Noerr
Newslener
Ausgabe
.anuar
2017 ),
auch
auf
die
Einberufung
durch
eine
zu
rnrecht
im
andelsregister
eingetragene
persönlich
hafende
Gesellschaferin
nicht
möglich.
Wegen
der
unterschiedlichen
Interessenlage
und
der
unterschiedlichen
rechtlichen
und
tatsächlichen
eerhältnisse
der
Akrengesellschaf
einerseits
und
einer
Publikumskommanditgesellschaf
andererseits
sei
eine
analoge
Anwendung
des
§
121
Abs.
2
S.
2
AktG
auf
die
persönlich
hafende
Gesellschaferin
nicht
gerechterrgt.
Die
Einberufungsbefugnis
stehe
–
anders
als
bei
der
Akrengesellschaf
–
mit
der
persönlich
hafenden
Gesellschaferin
einer
Mitgesellschaferin
zu.
Den
eorgängen
um
die
Aufnahme
bzw.
den
Ausschluss
eines
persönlich
hafenden
Gesellschafers
stünden
die
Kommandirsten
näher
als
die
Akronäre
den
eorgängen
um
die
Bestellung
und
Abberufung
eines
eorstands.
Der
eorstand
der
Akrengesellschaf
werde
vom
Aufsichtsrat
ohne
unminelbare
Mitwirkung
der
Akronäre
bestellt
und
abberufen
( §
84
AktG ),
während
der
Beitrin
und
Ausschluss
von
geschäfsführenden
Gesellschafern
einer
Kommanditgesellschaf
ebenso
wie
die
eerleihung
oder
der
Entzug
der
organschaflichen
eertretungsmacht
oder
der
Geschäfsführungsbefugnis
bei
der
Kommanditgesellschaf
den
Gesellschafern
selbst
vorbehalten
seien.
Bei
der
hier
betrooenen
Kommanditgesellschaf
komme
hinzu,
dass
Klagen
gegen
die
entsprechenden
Gesellschaferbeschlüsse
gegen
alle
Gesellschafer
zu
richten
sind,
sodass
sie
an
einem
Streit
um
die
Gesellschaferstellung
der
geschäfsführenden
Gesellschafer
unminelbar
beteiligt
seien
und
davon
Kenntnis
hänen.
Ferner
richte
sich
die
Einladung
zu
der
Gesellschaferversammlung
–
anders
als
bei
einer
Akrengesellschaf,
die
keine
Namensakren
ausgegeben
hat
–
nicht
an
einen
anonymen,
sondern
an
einen
namentlich
bekannten
Gesellschaferkreis
und
erfolge
schriflich,
nicht
durch
Bekanntmachung.
Strafbarkeit des AG-Vorstands wegen Untreue
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 – 5 StR 134/15
Den
ehemaligen
eorstandsmitgliedern
einer
Bank
wurde
in
diesem
Strafverfahren
die
Begehung
einer
rntreuehandlung
nach
§
266
Abs.
1
StGB durch
Zusrmmung
zum
Abschluss
eines
Finanzgeschäfs
auf
der
Grundlage
unzureichender
Informaronen
sowie
einzelnen
eorstandsmitgliedern
darüber
hinaus
vorgeworfen,
gemäß
§
400
Abs.
1
Nr.
1
AktG die
eerhältnisse
des
Bankkonzerns
in
Darstellungen
oder
.bersichten
über
den
eermögensstand
unrichrg
wiedergegeben
zu
haben.
Das
LG
amburg
hane
die
Angeklagten
ieweils
freigesprochen.
Die
Psichtverletzungen
der
Angeklagten
in
Bezug
auf
ihre
eorstandspsichten
aus
§
93
Abs.
1
AktG seien
nicht
ooensichtlichn
und
gravierendn
gewesen
und
daher
nicht
vom
Tatbestand
des
§
266
Abs.
1
StGB
erfasst.
insichtlich
des
eorwurfes
nach
§
400
Abs.
1
Nr.
1
AktG
habe
die
auptverhandlung
erbracht,
dass
sich
die
rnrichrgkeit
der
Darstellung
nicht
als
erheblichn
herausgestellt
habe,
weshalb
es
bereits
an
der
obiekrven
Tatbestandsverwirklichung
fehle.
Der
BG hob
diese
Entscheidungen
auf
und
verwies
die
Sache
zurück
an
eine
andere
Wirtschafsstraaammer
des
LG
amburg.
Der
BG kam
zu
dem
Ergebnis,
dass
das
LG
amburg,
nachdem
es
einen
eerstoß
gegen
die
eorschrif
des
§
93
Abs.
1
AktG
beiaht
hat,
zu
rnrecht
in
einem
zweiten
Schrin
geprüf
hat,
ob
sich
die
Psichtverletzungen
der
Angeklagten
als
gravierendn
bzw.
evidentn
darstellen.
Es
sei
zutreoend,
dass
die
Anwendung
des
rntreuetatbestands
auf
klare
und
deutlichen
Fälle
psichtwidrigen
andelns
zu
beschränken
ist.
Gravierende
Psichtverletzungen
ließen
sich
nur
dann
beiahen,
wenn
die
Psichtverletzung
evident
ist.
Allerdings
liege
bei
einem
eerstoß
gegen
§
93
Abs.
1
S.
1
AktG
infolge
der
.berschreitung
der
Grenzen
des
unternehmerischen
Ermessens
stets
eine
gravierenden
bzw.
evidenten
Psichtverletzung
vor.
Angesichts
des
durch
§
93
Abs.
1
AktG
eingeräumten,
weiten
unternehmerischen
Entscheidungsspielraums
sei
für
eine
gesonderte
Prüfung
der
Psichtverletzung
als
gravierendn
bzw.
evidentn
kein
Raum.
Allerdings
seien
die
vom
LG
amburg
in
dessen
zweiten
Prüfungsschrinn
herangezogenen
Gesichtspunkte
bereits
im
Rahmen
der
Prüfung,
ob
überhaupt
ein
eerstoß
gegen
§
93
Abs.
1
AktG
gegeben
ist,
zu
würdigen.
Die
minlerweile
als
sogenannte
Business
.udgement
Rule
in
§
93
Abs.
1
S.
2
AktG
kodiuzierten
Grundsätze
seien
auch
Maßstab
für
das
eorliegen
einer
Psichtverletzung
im
Sinne
von
§
266
Abs.
1
StGB.
Letztlich
sei
eine
eerletzung
der
Sorgfaltspsichten
aus
§
93
Abs.
1
Satz
1
AktG
immer
nur
dann
zu
beiahen,
wenn
ein
schlechthin
unvertretbares
eorstandshandeln
vorliegt.
insichtlich
einer
Informaronspsichtenverletzung
der
eorstandsmitglieder
stellte
der
BG fest,
dass
ein
eorstand
grundsätzlich
in
der
konkreten
Entscheidungssituaron
alle
verfügbaren
Informaronsquellen
tatsächlicher
und
rechtlicher
Art
ausschöpfen
muss,
um
auf
dieser
Grundlage
die
eor-
und
Nachteile
der
bestehenden
andlungsopronen
sorgfälrg
abzuschätzen
und
den
erkennbaren
Risiken
Rechnung
tragen
zu
können.
Ausschlaggebend
sei
dabei
nicht,
ob
die
Entscheidung
tatsächlich
auf
der
Basis
angemessener
Informaronen
erfolgte
und
dem
Wohle
der
Gesellschaf
diente.
Es
reiche
vielmehr
aus,
dass
der
eorstand
dies
vernünfigerweise
annehmen
durfe.
Die
Beurteilung
des
eorstands
im
Zeitpunkt
der
Entscheidungsundung
müsse
insofern
aus
der
Sicht
eines
ordentlichen
Geschäfsleiters
vertretbar
erscheinen
( vernünfigerweisen).
Im
inblick
auf
eine
eerurteilung
nach
§
400
Abs.
1
Nr.
1
AktG
stellte
der
BG klar,
dass
der
Tatbestand
des
§
400
Abs.
1
Nr.
1
AktG
als
abstraktes
Gefährdungsdelikt
restrikrv
ausgelegt
werden
müsse.
Die
eorschrif
diene
dem
Schutz
von
Akronären
und
drinen
Personen,
die
zu
der
Akrengesellschaf
in
rechtlicher
oder
wirtschaflicher
Beziehung
stehen
oder
in
eine
solche
Beziehung
treten
wollen
und
deshalb
an
dem
eermögensstand,
den
eerhältnissen
und
der
eertrauenswürdigkeit
der
Gesellschaf
interessiert
sind.
Angesichts
dieses
Schutzzwecks
seien
Erklärungen
aus
dem
Tatbestand
auszuschließen,
die
bei
abstrakter
Betrachtungsweise
für
eine
Entscheidung
der
geschützten
Personen,
mit
der
Gesellschaf
in
rechtliche
oder
wirtschafliche
Beziehungen
zu
treten,
nicht
relevant
sind.
Da
das
LG
amburg
nicht
alle
wesentlichen
tatsächlichen
und
rechtlichen
Gesichtspunkte
bei
der
rrteilsundung
berücksichrgt
hane,
hob
der
BG im
Ergebnis
die
Freisprüche
auf.
Pressemineilung des
BG
Sanierungserlass des BMF nicht mehr anwendbar
BFH, Beschluss vom 28. November 2016 – GrS 1/15
Bei
der
Renung
eines
Krisenunternehmens
verzichten
Gläubiger
regelmäßig
auf
Forderungen.
Dieser
eerzicht
führt
ertragsteuerlich
auf
Seiten
des
Krisenunternehmens
zu
einem
außerordentlichen
Ertrag,
der
eine
ungewünschte
Steuerbelastung
des
ohnehin
unanzschwachen
rnternehmens
zur
Folge
häne.
Bis
zum
eeranlagungszeitraum
1997
sah
aus
diesem
Grund
§
3
Nr.
66
EStG
a.F.
vor,
dass
Sanierungsgewinne
in
voller
öhe
steuerfrei
sein
sollen.
§
3
Nr.
66
EStG
a.F.
wurde
iedoch
im
.ahr
1997
aufgehoben;
eine
Steuerbefreiung
von
Sanierungsgewinnen
konnte
ab
dem
Zeitpunkt
nur
durch
Billigkeitsmaßnahmen
im
Einzelfall
erreicht
werden.
In
dem
sogenannten
Sanierungserlassn
hat
das
Bundesunanzministerium
2003
in
einer
allgemeinverbindlichen
eerwaltungsanweisung
geregelt,
dass
Ertragsteuern
auf
einen
Sanierungsgewinn
unter
ähnlichen
eoraussetzungen
wie
unter
Geltung
von
§
3
Nr.
66
EStG
a.F.
erlassen
werden
können.
Ein
etwaiger
Sanierungsgewinn
soll
danach
zunächst
mit
bestehenden
eerlustvorträgen/negarven
Einkünfen
verrechnet
werden.
Dabei
sollen
bestehende
eerlustabzugsbeschränkungen
nicht
gelten.
Lediglich
für
den
dann
noch
verbleibenden
Sanierungsgewinn
soll
nach
§
163
A(
eine
entsprechende
Steuer
festgesetzt
werden.
Dieser
Steuerbetrag
soll
sodann
nach
§
222
A( mit
dem
Ziel
des
späteren
Erlasses
gemäß
§
227
A( gestundet
werden.
eoraussetzungen
für
die
Annahme
eines
begünsrgten
Sanierungsgewinns
sollen
danach
Sanierungsbedürfigkeit
und
Sanierungsfähigkeit
des
rnternehmens,
Sanierungseignung
des
Schulderlasses
und
Sanierungsabsicht
der
Gläubiger
sein.
Liegt
ein
Sanierungsplan
vor,
gelten
die
eoraussetzungen
als
erfüllt.
Eine
Prüfung,
ob
im
Einzelfall
Billigkeitsgründe
für
den
Steuererlass
vorliegen,
erfolgt
nicht.
eielmehr
nimmt
das
BMF
bei
eorliegen
der
im
Sanierungserlass
genannten
eoraussetzungen
an,
dass
eine
vom
Gesetz
in
den
§§
163,
227
A(
für
den
Einzelfall
zu
prüfende
rnbilligkeit
der
Erhebung
bzw.
Einziehung
von
Steuern
im
Fall
von
Sanierungsgewinnen
grundsätzlich
gegeben
ist.
Der
Große
Senat
des
BF hat
nun
in
einer
Grundsatzentscheidung
den
seit
2003
geltenden
Sanierungserlassn
verworfen.
Dass
Sanierungsgewinne
der
Einkommen-
oder
Körperschafsteuer
unterliegen
sollen,
habe
der
Gesetzgeber
im
.ahr
1997
ausdrücklich
entschieden,
indem
er
die
bis
dahin
hierfür
geltende
gesetzliche
Steuerbefreiung
(§
3
Nr.
66
EStG
a.F.)
abgeschaoen
hat.
Der
Finanzverwaltung
sei
es
verwehrt,
diese
Gewinne
aufgrund
eigener
Entscheidung
gleichwohl
von
der
Besteuerung
zu
befreien.
Sie
verstoße
gegen
den
Grundsatz
der
Gesetzmäßigkeit
der
eerwaltung,
indem
sie
mit
dem
Sanierungserlass
die
Besteuerung
eines
trotz
Ausschöpfung
der
eerlustverrechnungsmöglichkeiten
verbleibenden
Sanierungsgewinns
unter
Bedingungen,
die
der
damaligen
gesetzlichen
Steuerbefreiung
ähnlich
sind,
allgemein
als
sachlich
unbillig
erkläre
und
von
der
Besteuerung
ausnehme.
Mit
der
Schaoung
typisierender
Regelungen
für
einen
Steuererlass
außerhalb
der
nach
den
§§
163
und
227
A(
im
Einzelfall
möglichen
Billigkeitsmaßnahmen
nehme
das
Bundesunanzministerium
eine
strukturelle
Gesetzeskorrektur
vor
und
verletze
damit
das
sowohl
verfassungsrechtlich
( Arrkel
20
Abs.
3
GG )
als
auch
einfachrechtlich
( §
85
S.
1
A( )
normierte
Legalitätsprinzip.
In
der
mit
der
Entscheidung
veröoentlichten
Pressemineilung stellt
der
Bundesunanzhof
klar,
dass
auf
der
Grundlage
der
Entscheidung
des
Großen
Senats
davon
auszugehen
ist,
dass
unanzgerichtliche
Klagen
auf
Gewährung
einer
Steuerbegünsrgung
auf
der
Grundlage
des
Sanierungserlasses
zukünfig
keinen
Erfolg
mehr
haben
werden.
rnberührt
bleiben
sollen
davon
iedoch
individuelle
Billigkeitsmaßnahmen,
die
auf
besonderen,
außerhalb
des
Sanierungserlasses
liegenden
Gründen
des
Einzelfalls
beruhen.
egl.
hierzu
auch
den
Beitrag von
Georg
Edelmann
und
Nikolay
erber.
Vereinbarkeit der deutschen Mitbestimmung mit EU-Recht
Zwischenstand zu: EuGH, Vorabentscheidungsgesuch – C-566/15 (Erzberger vs. TUI)
Bei
Aufsichtsratswahlen
deutscher
rnternehmen
bleiben
Beschäfigte
im
Er-Ausland
bislang
unberücksichrgt.
Das
akrve
und
passive
Wahlrecht
für
die
Arbeitnehmervertreter
in
das
Aufsichtsorgan
eines
rnternehmens
steht
nach
geltendem
Recht
nur
solchen
Arbeitnehmern
zu,
die
im
Inland
beschäfigt
sind.
Dies
bedeutet,
dass
im
Er-Ausland
beschäfigte
Arbeitnehmer
eines
deutschen
rnternehmens
weder
Aufsichtsratsmitglieder
der
Arbeitnehmer
wählen
können
noch
selbst
in
den
Aufsichtsrat
wählbar
sind.
Mit
Beschluss
vom
16.
(ktober
2015
(Az.
14
W
89/15 )
hane
das
KG
Berlin
im
Rahmen
eines
Statusverfahrens
hinsichtlich
dieser
Praxis
einen
eerstoß
des
deutschen
Mitbesrmmungsrechts
gegen
europäisches
Recht
zumindest
für
nicht
ausgeschlossen
gehalten
und
dem
EuG die
Frage
zur
eorabentscheidung
vorgelegt,
ob
es
mit
Arrkel
18
AEre
(Diskriminierungsverbot)
und
Arrkel
45
AEre (Freizügigkeit
der
Arbeitnehmer)
vereinbar
ist,
dass
ein
Mitgliedstaat
das
akrve
und
passive
Wahlrecht
für
die
eertreter
der
Arbeitnehmer
in
das
Aufsichtsorgan
eines
rnternehmens
nur
solchen
Arbeitnehmern
einräumt,
die
in
Betrieben
des
rnternehmens
oder
in
Konzernunternehmen
im
Inland
beschäfigt
sind.
Würde
der
Kläger
im
vorliegenden
eerfahren
Recht
bekommen,
häne
dies
unter
rmständen
weitreichende
Folgen
für
die
Zusammensetzung
und
Wahl
von
Aufsichtsräten
nicht
nur
in
Deutschland,
sondern
auch
in
anderen
Mitgliedstaaten,
die
keine
zwingende
Beteiligung
von
ausländischen
Arbeitnehmern
vorsehen,
zur
Folge.
In
einer
Anhörung
am
24.
.anuar
2017
vor
dem
EuG hat
sich
nun
unter
anderem
die
Er-Kommission
zu
dem
eerfahren
geäußert.
Die
Kommission
stellte
klar,
dass
die
deutsche
rnternehmensmitbesrmmung
die
Arbeitnehmerfreizügigkeit
beschränke
oder
auch
das
allgemeine
Diskriminierungsverbot
verletze.
Dennoch
könnten
die
bestehenden
deutschen
eorschrifen
zur
rnternehmensmitbesrmmung
als
mit
dem
Er-Recht
vereinbar
angesehen
werden,
da
es
sich
bei
der
Arbeitnehmermitbesrmmung
um
ein
wichrges
polirsches
Ziel
handele.
.ede
daraus
möglicherweise
resulrerende
Beschränkung
der
Freizügigkeit
von
Arbeitnehmern
könne
durch
die
Notwendigkeit
gerechterrgt
werden,
das
System
der
Mitbesrmmung
und
dessen
soziale
Ziele
zu
schützen.
Aus
diesem
Grund
dürfen
Mitgliedstaaten
die
Arbeitnehmermitbesrmmungsrechte
so
garanreren,
wie
es
in
der
betrooenen
deutschen
Gesetzgebung
vorgesehen
sei.
Das
Modell
der
Mitbesrmmungn
und
seine
sozialen
Zielsetzungen
seien
deshalb
Er-rechtskonform.
Noch
im
Februar
2016
letzten
.ahres
hane
die
Kommission
im
Rahmen
einer
Stellungnahme
zu
diesem
eerfahren
die
deutsche
Aufsichtsratsmitbesrmmung
als
europarechtswidrig
angesehen.
Mit
den
Schlussanträgen
des
Generalanwalts
in
diesem
eerfahren,
denen
das
Gericht
in
den
meisten
Fällen
folgt,
ist
Anfang
Mai
zu
rechnen.
Pressemineilung der
Er-Kommission
Aussetzung der HR-Anmeldung eines Vorstandsmitglieds
KG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 22 W 99/16
Das
KG
Berlin
entschied
in
vorliegendem
Beschwerdeverfahren,
dass
das
auf
die
Eintragung
eines
durch
den
Aufsichtsrat
bestellten
eorstandsmitglieds
gerichtete
Anmeldeverfahren
nicht
deshalb
ausgesetzt
werden
kann,
weil
die
Bestellung
eines
Aufsichtsratsmitgliedes
gerichtlich
angegrioen
wird.
Grundvoraussetzung
für
eine
Aussetzung
sei
das
eorliegen
eines
wichrgen
Grundes.
Dieser
setze
voraus,
dass
es
ein
streirges
Rechtsverhältnis
gibt,
das
für
die
Entscheidung
im
Registerverfahren
vorgreisich
ist.
Ein
solches
Rechtsverhältnis
habe
das
AG
Charlonenburg
zu
rnrecht
in
dem
gegen
die
Wahl
eines
Aufsichtsratsmitglieds
gerichteten
Klageverfahren
gesehen.
Die
mit
der
Klage
geltend
gemachte
Nichrgkeit
der
Wahl
führe
zwar
dazu,
dass
der
Beschluss
des
Aufsichtsrats
über
die
Bestellung
des
fraglichen
eorstandsmitglieds
nicht
durch
einen
ordnungsgemäß
besetzten
Aufsichtsrat
beschlossen
worden
wäre.
Allein
der
rmstand,
dass
das
fragliche
Aufsichtsratsmitglied
nach
außen
hin
gewählt
und
insoweit
auch
als
solcher
minlerweile
tärg
geworden
ist,
reiche
aber
nicht
aus.
Die
Grundsätze
über
die
fakrsche
(rganstellung
fänden
auf
den
Aufsichtsrat
nur
eingeschränkt
Anwendung.
Die
Einschränkung
gelte
nur
so
weit,
wie
die
Beschlüsse
des
Aufsichtsrats
nicht
gegenüber
außenstehenden
Drinen
vollzogen
werden
müssen.
Eine
solche
Fallgestaltung
sei
dabei
gerade
bei
der
Bestellung
eines
eorstandsmitgliedes
gegeben,
sodass
hier
von
einer
(zunächst)
wirksamen
Beschlussfassung
auszugehen
sei.
Etwas
anderes
könne
allenfalls
dann
gelten,
wenn
die
Nichrgkeit
ooensichtlich
ist,
sodass
auch
das
bestellte
eorstandsmitglied
nicht
mit
der
Wirksamkeit
seiner
Bestellung
rechnen
könne.
So
liege
der
Fall
hier
aber
nicht.
Eine
Nichrgkeit
nach
§
250
Abs.
1
AktG sei
in
dem
Klageverfahren
vor
dem
LG
Berlin
nicht
geltend
gemacht
worden
und
auch
sonst
nicht
ersichtlich.
Einen
Ladungsverstoß
habe
das
LG
Berlin
in
einem
zurückliegenden
rrteil
bereits
nachvollziehbar
verneint.
Dann
aber
bestehe
kein
ausreichender
Grund,
die
Eintragung
des
eorstandsmitglieds
zunächst
zu
verweigern.
Fortsetzungsfähigkeit einer GmbH
KG Berlin, Beschluss vom 17. Oktober 2016 – 22 W 70/16
Das
AG
Charlonenburg
wies
einen
Antrag
auf
Eröonung
des
Insolvenzverfahrens
mangels
einer
die
Kosten
des
eerfahrens
deckenden
Masse
zurück.
Die
Ausösung
der
Gmb aufgrund
der
Rechtskraf
dieses
Beschlusses
wurde
von
Amts
wegen
eingetragen.
Knapp
vier
.ahre
später
meldete
der
Liquidator
mit
einer
notariell
beglaubigten
und
in
elektronischer
Form
eingereichten
Anmeldung
die
Änderung
des
Gesellschafsvertrages,
die
Beendigung
der
Liquidaron
und
das
Ausscheiden
des
bisherigen
Liquidators
sowie
seine
Bestellung
zum
Geschäfsführer
zur
Eintragung
in
das
andelsregister
an.
Diese
Anmeldung
wies
das
AG
Charlonenburg
zurück.
iergegen
wendete
sich
die
Gmb im
Beschwerdeverfahren.
Die
Beschwerden
blieben
vor
dem
KG
Berlin
erfolglos.
Das
AG
Charlonenburg
habe
die
Eintragung
der
Fortsetzung
der
Gesellschaf
und
die
Eintragung
der
damit
verbundenen
weiteren
Gegenstände
zu
Recht
abgelehnt,
weil
die
Gesellschaf
nicht
fortsetzungsfähig
gewesen
sei.
Nach
§
274
Abs.
1
S.
1
AktG könne
eine
durch
Zeitablauf
oder
durch
einen
Beschluss
der
auptversammlung
aufgelöste
Akrengesellschaf
die
Fortsetzung
beschließen,
solange
nicht
mit
der
eerteilung
des
eermögens
unter
den
Gesellschafern
begonnen
worden
ist.
Eine
entsprechende
Regelung
fehle
im
Gmb G.
Dort
sei
nur
in
§
60
Abs.
1
Nr.
4
Gmb G geregelt,
dass
eine
Gesellschaf,
über
deren
eermögen
das
Insolvenzverfahren
eröonet
worden
ist,
fortgesetzt
werden
könne,
wenn
das
eerfahren
auf
Antrag
des
Schuldners
bzw.
seines
gesetzlichen
eertreters
eingestellt
wird
oder
ein
die
Fortsetzung
vorsehender
Insolvenzplan
bestärgt
wird.
Aus
dieser
eorschrif
sei
aber
zu
schließen,
dass
eine
Fortsetzung
ausscheidet,
wenn
das
Insolvenzverfahren
durch
die
Schlussverteilung
beendet
worden
ist
und
das
Insolvenzverfahren
aus
diesem
Grund
nach
§
200
Abs.
1
Ins( aufgehoben
wird.
Dies
folge
daraus,
dass
nach
einer
Schlussverteilung
regelmäßig
kein
fortsetzungsfähiges
rnternehmen
mehr
besteht.
Die
Ausösungsfolge
nach
§
60
Abs.
1
Nr.
4
Gmb G
diene
zudem
dem
Gläubigerschutz.
Dass
es
dann
auch
nicht
darauf
ankomme,
ob
die
Gesellschaf
nach
der
Schlussverteilung
(wieder)
über
ein
das
Stammkapital
übersteigendes
eermögen
verfüge,
beruhe
darauf,
dass
es
die
Beteiligten
versäumt
hänen,
die
Einstellung
des
Insolvenzverfahrens
nach
den
§§
212 ,
213
Ins( herbeizuführen
und
keine
Prüfung
durch
das
Insolvenzgericht
nach
§
212
Abs.
2
Ins(
darüber
stangefunden
hat,
ob
die
Insolvenzreife
überwunden
sei.
Gerade
dieser
Gesichtspunkt
spreche
aber
auch
gegen
die
Möglichkeit,
bei
einer
Ausösung
nach
§
60
Abs.
1
Nr.
5
Gmb G
eine
Fortsetzung
einzuräumen.
Denn
hier
bestand
schon
mangels
ausreichendem
eermögen
keine
Möglichkeit,
ein
geordnetes
Insolvenzverfahren
durchzuführen.
Es
komme
entgegen
der
Auoassung
der
Beteiligten
nicht
darauf
an,
ob
die
nach
der
Rechtsprechung
erforderlichen
eoraussetzungen
für
eine
wirtschafliche
Neugründung
vorliegen.
Zunächst
müssten
die
eoraussetzungen
für
eine
Fortsetzung
gegeben
sein,
die
u.a.
das
eorliegen
einer
Fortsetzungsfähigkeit
erfordern.
Zusätzlich
seien
dann
gegebenenfalls
die
eoraussetzungen
zu
erfüllen,
die
an
eine
wirtschafliche
Neugründung
zu
stellen
sind.
Auszahlungsverbot bei Zahlungen an Dritte
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2016 – I-16 U 178/15
Der
Kläger
verlangte
in
seiner
Eigenschaf
als
Insolvenzverwalter
einer
Gmb von
der
Beklagten
die
Erstanung
von
Zahlungen.
Die
Beklagte
war
Alleingesellschaferin
und
Geschäfsführerin
der
Insolvenzschuldnerin.
Sie
bestellte
sich
bei
Gründung
der
Insolvenzschuldnerin
im
.ahre
2004
zur
Alleingeschäfsführerin,
ohne
iedoch
einen
Geschäfsführeranstellungsvertrag
mit
der
Insolvenzschuldnerin
abzuschließen.
Ein
festes
Gehalt
erhielt
sie
nicht.
Zugleich
war
die
Beklagte
auch
Anteilseignerin
und
vertretungsberechrgtes
(rgan
einer
zypriorschen
Limited
mit
Sitz
in
Zypern.
Im
Zeitraum
von
März
2005
bis
einschließlich
November
2009
leistete
die
Insolvenzschuldnerin
diverse
Zahlungen
auf
ein
Konto
der
zypriorschen
Limited.
Den
Zahlungen
lagen
Rechnungen
zugrunde,
in
denen
seitens
der
zypriorschen
Limited
eine
eielzahl
an
Leistungen
berechnet
wurden,
deren
tatsächliche
Erbringung
aber
streirg
ist.
Der
Kläger
behauptet,
die
besagten
Zahlungen
an
die
zypriorsche
Limited
seien
kein
über
das
Stammkapital
hinausgehendes
gedecktes
Eigenkapital
gewesen.
eielmehr
habe
über
die
gesamte
Zeit
eine
rnterbilanz
der
Insolvenzschuldnerin
bestanden.
Die
Zahlungen
an
die
zypriorsche
Limited
seien
der
Beklagten
auch
zuzurechnen.
Die
Beklagte
hingegen
macht
geltend,
dass
die
Gegenleistung
in
ihrer
Tärgkeit
als
Geschäfsführerin
der
Insolvenzschuldnerin
bestand.
Diese
habe
sie
nicht
über
ein
Anstellungsverhältnis
abgerechnet,
sondern
minels
der
zypriorschen
Limited
im
Rahmen
einer
sogenannten
Managementgesellschaf.
Im
.brigen
rechne
sie
mit
einem
Darlehensrückzahlungsanspruch
auf.
Das
LG
Düsseldorf
hane
der
Klage
weitgehend
stangegeben.
Die
Berufung
der
Beklagten
hat
das
(LG
Düsseldorf
in
der
vorliegenden
Entscheidung
zurückgewiesen.
Dem
Kläger
stehe
–
als
Insolvenzverwalter
der
grundsätzlich
hinsichtlich
eines
Erstanungsanspruchs
aus
§
31
Abs.
1
Gmb G berechrgten
Gmb –
der
geltend
gemachte
Anspruch
zu.
Der
Anspruch
richte
sich
gegen
die
Beklagte
als
Gesellschaferin
und
minelbare
Empfängerin
der
Zahlungen.
Der
Geltendmachung
des
Anspruchs
stehe
nicht
entgegen,
dass
die
Zahlungen
hier
an
einen
Drinen,
die
zypriorsche
Limited,
geleistet
wurden.
Erfolge
die
Auszahlung,
wie
hier,
aus
dem
Gesellschafsvermögen
an
einen
Drinen,
sei
zu
prüfen,
ob
in
der
Leistung
der
Gesellschaf
an
den
Drinen
eine
Auszahlung
an
den
Gesellschafer
liege.
Das
sei
dann
zu
beiahen,
wenn
die
Leistung
an
den
Drinen
eine
Zuwendung
an
den
Gesellschafer
enthält
(z.B.
Zahlung
auf
oder
Sicherheitenbestellung
für
eine
Schuld
des
Gesellschafers)
oder
die
Leistung
an
den
Drinen
auf
eeranlassung
des
Gesellschafers
erfolgte
und
durch
dessen
Eigeninteresse
morviert
war.
Die
zweite
(und
hier
einschlägige)
Fallgruppe
betrif
–
wie
das
(LG
Düsseldorf
ausführlich
erläutert
‑
Fälle,
in
denen
die
Leistung
der
Gesellschaf
an
den
Drinen
auf
eeranlassung
des
Gesellschafers
bewirkt
wird
und
diese
eeranlassung
nicht
die
Förderung
des
Gesellschafsinteresses
bezweckt,
sondern
durch
das
außerbetriebliche
Eigeninteresse
des
Gesellschafers
morviert
sei.
Anstelle
der
eeranlassung
solle
auch
das
Einverständnis
des
Gesellschafers
genügen,
sofern
nur
die
genannte
Morvaron
gegeben
sei.
Die
Auszahlung
sei
dem
Gesellschafer
auch
zuzurechnen,
wenn
der
Drine
für
ihn
in
verdeckter
Stellvertretung,
also
in
eigenem
Namen,
handelt
und
den
Auszahlungsgegenstand
sodann
vertragsgemäß
( §§
675
Abs.
1 ,
667
BGB )
an
den
Gesellschafer
weitergibt.
Darüber
hinaus
seien
Auszahlungen
an
gleichgeordnete
Beteiligungsgesellschafen,
die
an
der
leistenden
Gmb weder
unminelbar
noch
minelbar
beteiligt
sind,
dem
Gesellschafer
zuzurechnen,
wenn
ein
Gmb Gesellschafer
zugleich
an
der
Empfänger-Gesellschaf
beteiligt
ist.
Erforderlich
sei
insofern
eine
maßgeblichen
Beteiligung,
kraf
derer
der
Gesellschafer
auf
die
Empfänger-Gesellschaf
einen
besrmmenden
Einsuss
ausüben
kann.
Ist
(auch)
die
Empfänger-Gesellschaf
eine
Gmb ,
so
genüge
es,
wenn
der
Gesellschafer
an
dieser
zu
mehr
als
50
0
beteiligt
ist,
sodass
er
deren
Geschäfsführung
nach
§
46
Nr.
6
Gmb G durch
Mehrheitsbeschluss
anweisen
könne.
Maßgeblichn
sei
auch
eine
geringere
Beteiligung,
wenn
der
Gesellschafer
zugleich
alleinvertretungsberechrgter
Geschäfsführer
der
Empfänger-Gmb ist
und
einen
Anweisungsbeschluss
der
übrigen
Gesellschafer
gegen
sich
nicht
zu
erwarten
hat.
Die
zweite
Fallgruppe
sei
aus
Sicht
des
(LG
Düsseldorf
erfüllt.
Die
Auszahlung
sei
hier
an
die
zypriorsche
Limited
im
Interesse
der
Beklagten
und
zu
deren
Gunsten
erfolgt.
Da
das
Gesellschafsvermögen
der
Insolvenzschuldnerin
während
des
Zeitraums
der
streitgegenständlichen
Zahlungen
durchweg
unterhalb
des
Nennbetrags
ihres
Stammkapitals
lag,
betrafen
die
Zahlungen
auch
das
zur
Stammkapitalerhaltung
erforderliche
Gesellschafsvermögen.
Das
(LG
Düsseldorf
konnte
vorliegend
zudem
keine
gleichwerrge
Gegenleistung
seitens
der
Beklagten
feststellen,
die
eine
verbotene
Auszahlung
des
Stammkapitals
verhindern
würde.
Für
die
Annahme
üblicher
Geschäfsführervergütungen
fehle
es
bereits
an
gleichbleibenden
und
feststehenden
Abrechnungsmodalitäten.
Es
werde
empfohlen,
auf
eine
besonders
sorgfälrge
Dokumentaron
der
eergütung
der
(beherrschenden)
Gesellschafer-Geschäfsführer
und
auf
eine
konsequente
Anwendung
der
vereinbarten
Regularien
zu
achten,
da
sich
ansonsten
Indizien
für
eine
verdeckte
Gewinnausschünung
ergäben.
Die
eergütungsregeln
sollten
schriflich
vereinbart
werden,
und
zwar
im
eorhinein.
Die
eereinbarung
sollte
auch
konsequent
durchgeführt
werden.
Ein
weiteres
Indiz
für
eine
regelwidrige
eergütungsabrede
sei
die
mehrfache
substanzielle
Erhöhung
in
kurzen
Zeitabständen.
Gleichbleibende
Abrechnungsmodalitäten
seien
vorliegend
aber
nicht
vorgefunden
worden.
eielmehr
enthielten
die
Abrechnungen,
die
nicht
monatlich
erfolgten,
unterschiedliche
Beträge
für
Tärgkeiten,
die
nicht
in
den
üblichen
Rahmen
einer
Geschäfsführertärgkeit
fallen
und
einzelne
Proiekte
zu
betreoen
schienen.
Darüber
hinaus
habe
es
sich
stets
um
hohe
Pauschalbeträge
gehandelt,
die
nicht
im
Einzelnen
aufgeschlüsselt
gewesen
sein
und
die
zugrunde
liegenden
Einzelleistungen
nicht
hänen
erkennen
lassen.
Letztlich
stellte
das
(LG
Düsseldorf
fest,
dass
sich
die
Beklagte
auch
nicht
auf
einen
etwaigen
Darlehensrückzahlungsanspruch
berufen
konnte.
Einer
Aufrechnung
stünden
hier
die
Regelungen
der
§§
135
Abs.
1
Nr.
2 ,
39
Abs.
1
Nr.
5
Ins( entgegen.
Nach
der
heute
zentralen
Norm
des
§
39
Abs.
1
Nr.
5
Ins(
sei
der
Gläubiger
eines
Gesellschaferdarlehens
oder
der
Forderung
aus
einer
wirtschaflich
entsprechenden
Rechtshandlung
mit
seinem
Rückforderungsanspruch
in
der
Insolvenz
nachrangiger
Insolvenzgläubiger.
eorherige
Auszahlungen
in
der
Krise
oder
nach
Antragstellung
auf
Insolvenzeröonung
seien
gemäß
§
135
Ins(
anfechtbar.
Dies
bewirke,
weil
es
um
bloße
Nachrangforderungen
gehe,
zugleich
eine
Aufrechnungssperre.
Dies
decke
sich
auch
mit
dem
Rechtsgedanken
des
§
19
Abs.
2
S.
2
Gmb G .
Auslegung einer Vollmacht zur GmbH-Gründung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1. Dezember 2016 – 20 W 198/15
Die
Beschwerdeführerin,
eine
Gmb ,
wendet
sich
in
diesem
Beschwerdeverfahren
gegen
den
Beschluss
des
Registergerichts
Fulda,
mit
dem
das
Registergericht
die
Anmeldung
auf
Ersteintragung
der
Beschwerdeführerin
in
das
andelsregister
zurückgewiesen
hane.
Alleiniger
Streitpunkt
war
insoweit,
ob
die
vorgelegte
notarielle
eollmacht
die
als
Geschäfsführer
der
Beschwerdeführerin
angemeldete
Person
inhaltlich
ausreichend
zur
eornahme
der
Gründung
der
Beschwerdeführerin
als
EinPersonen-Gmb ermächrgt
hane.
Das
Registergericht
hielt
die
vorgelegte
eollmacht
nicht
für
ausreichend.
Dieser
Ansicht
folgte
nun
auch
das
(LG
Frankfurt
am
Mainr
Grundsätzlich
sei
es
im
inblick
auf
den
Inhalt
einer
eollmacht
zur
Gründung
einer
Gmb ausreichend,
wenn
es
sich
um
eine
unbeschränkte
Generalvollmacht
für
einen
Bevollmächrgten
handelt.
Die
vorgelegte
eollmacht
sei
weder
ausdrücklich
als
Generalvollmacht
bezeichnet
worden,
noch
lasse
ihr
Inhalt
eine
Auslegung
zu,
die
auf
eine
Generalvollmacht
schließen
lassen
könne.
Bei
der
Auslegung
der
eollmacht
sei
auf
die
eerständnismöglichkeiten
eines
Geschäfsgegners
–
vorliegend
des
Registergerichts
und
des
Gerichts
–
abzustellen.
Die
fragliche
eollmacht
nenne
eingangs
zwar
die
eertretung
in
allen
Grundstücks-,
eermögens-
und
Finanzierungsangelegenheitenn,
sodass
man
zunächst
an
eine
Generalvollmacht
denken
könnte.
Dies
werde
iedoch
bereits
dadurch,
iedenfalls
dem
Wortlaut
nach,
relarviert,
als
weiter
formuliert
istr
Diese
eollmacht
erstreckt
sich
auch
auf
...n
mit
einer
sodann
folgenden
Einzelaufzählung
besrmmter
Tärgkeiten.
Wäre
die
einleitende
Ermächrgung
tatsächlich
im
Sinne
einer
Generalvollmacht
gewollt
gewesen,
häne
es
dieser
weiteren
Speziuzierung
( ...
auch
...n)
schon
nicht
bedurf.
Im
rnterschied
zu
der
häuug
verwendeten
Formulierung
...
insbesondere
...n
spreche
die
hier
gewählte
Formulierung
...auch
...n
außerdem
nicht
zwingend
lediglich
für
eine
Klarstellung
des
rmfangs
einer
erteilten
Generalvollmacht,
sondern
stelle
iedenfalls
dem
Wortlaut
nach
die
Eingangsformulierung
...
in
allen
Grundstücks-,
eermögens-
und
Finanzangelegenheiten
der
Gesellschaf
...n
als
möglicherweise
gewollte
und
bereits
alle
denkbaren
eertretungsfälle
umfassende
Generalvollmacht
infrage.
inzu
komme,
dass
zu
den
nach
...auch
...n
aufgelisteten
Tärgkeiten
dem
Wortlaut
nach
nur
der
Erwerb,
die
Belastung
und
die
eeräußerung
von
Gesellschafsrechten
in
allen
Rechtsformen
und
die
eertretung
des
eollmachtgebers
in
Gesellschaferversammlungen,
einschließlich
der
Srmmrechtsabgaben
gehört.
Diese
Aufzählung
enthalte
die
schon
rechtlich
davon
zu
unterscheidende
Neugründung
einer
Ein-Personen-Gmb gerade
nicht.
Dies
spreche,
selbst
wenn
man
im
.brigen
doch
von
einer
Generalvollmacht
in
eermögensangelegenheiten
der
eollmachtgeberin
ausgehen
wollte,
wiederum
für
eine
Einschränkung
hinsichtlich
der
nicht
ausdrücklich
genannten
Gesellschafsgründung
und
somit
wiederum
gegen
das
eorliegen
einer
Generalvollmacht.
Ferner
genügte
die
fragliche
eollmacht
aus
Sicht
des
(LG
Frankfurt
am
Main
nicht
den
Anforderungen
einer
Spezial-
oder
Sondervollmacht
für
den
Bereich
einer
Gesellschafsgründung.
Für
eine
eollmacht
sei
iedenfalls
zu
fordern,
dass
aus
ihr
eindeurg
hervorgeht,
dass
auch
das
Errichtungsgeschäf
einer
Gmb von
ihr
umfasst
ist.
eorliegend
sei
iedoch,
wie
oben
bereits
dargelegt,
die
Gründung
einer
Gmb vom
klaren
Wortlaut
( Erwerb,
die
Belastung
und
die
eeräußerung
von
Gesellschafsrechten
in
allen
Rechtsformen
und
die
eertretung
des
eollmachtgebers
in
Gesellschaferversammlungen,
einschließlich
der
Srmmrechtsabgaben)
nicht
umfasst.
Eine
Auslegung
über
den
klaren
Wortlaut
hinaus
sei
schon
deswegen
nicht
möglich,
weil
die
Gründung
einer
Gmb rechtlich
etwas
anderes
ist
als
der
Erwerb
‑
und
sei
es
auch
ein
vollständiger
‑
von
Gesellschafsrechten
an
einer
bestehenden
Gmb .
inzu
komme,
dass
mit
der
Gründung
einer
Gmb im
rnterschied
zum
Erwerb
von
Gesellschafsanteilen
einer
bestehenden
Gmb nach
der
gefesrgten
Rechtsprechung
des
BG eine
einheitliche
Gründerhafung
in
Form
einer
bis
zur
Eintragung
der
Gesellschaf
andauernden
eerlustdeckungshafung
und
einer
an
die
Eintragung
geknüpfen
eorbelastungs-(rnterbilanz-) afung
besteht,
die
entgegen
§
13
Abs.
2
Gmb G im
Ergebnis
zu
einer
unbeschränkten
afung
der
Gesellschafer
in
der
Gründungsphase
der
Gesellschaf
führt.
Letztlich
stellte
das
(LG
Frankfurt
am
Main
fest,
dass
der
als
Bevollmächrgter
aufgetretene
Geschäfsführer
bei
der
Beurkundung
des
Gesellschafsvertrages
der
Beschwerdeführerin
als
eertreter
ohne
eertretungsmacht
gehandelt
habe.
Da
es
sich
bei
der
Gründung
einer
Ein-Personen-Gmb um
eine
einseirge,
nicht
empfangsbedürfige
Willenserklärung
handele,
sei
die
Abgabe
der
Gründungserklärung
somit
nach
§
180
S.
1
BGB unheilbar
nichrg.
Eine
nachträgliche
Genehmigung
durch
die
alleinige
Gesellschaferin
könne
daher
deren
Wirksamkeit
nicht
begründen.
Diese
häne
den
nichrgen
Gesellschafsvertrag
allenfalls
nachträglich
noch
in
der
Form
des
§
2
Abs.
1
Gmb G mit
Ex-nunc-Wirkung
bestärgen
können.
Koppelungsvereinbarung in Geschäftsführeranstellungsvertrag
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 8 U 122/15
Die
Klägerin
ist
(Gründungs-)Gesellschaferin
der
beklagten
Gmb mit
einem
Geschäfsanteil
von
20
0
sowie
(nicht
einzelvertretungsberechrgte)
Geschäfsführerin
der
Gmb .
Mit
eertrag
von
Ende
2012
wurde
das
Anstellungsverhältnis
neu
geregelt,
unter
anderem
dahingehend,
dass
dieses
mit
Zugang
des
Gesellschaferbeschlusses
über
die
Abberufung
der
Klägerin
als
Geschäfsführerin
endet,
ohne
dass
es
einer
auf
die
Beendigung
gerichteten
Erklärung
einer
Partei
bedürfe.
Für
eine
fristlose
Kündigung
sei
die
Kündigungserklärung
mit
den
wesentlichen
Gründen
zu
versehen.
Im
.anuar
2015
beschloss
die
Gesellschaferversammlung,
die
Klägerin
als
Geschäfsführerin
abzuberufen
und
ihr
Anstellungsverhältnis
außerordentlich
fristlos
zu
kündigen.
Die
Klägerin
hielt
diese
Beschlüsse
aus
verschiedenen
Gründen
für
unwirksam.
Auch
fehle
es
an
einer
wirksamen
Kündigung
des
Anstellungsvertrages.
Mit
ihrer
Klage
begehrte
sie
die
Feststellung,
dass
das
Anstellungsverhältnis
mit
der
Beklagten
nicht
wirksam
gekündigt
wurde,
sondern
fortbesteht,
und
dass
der
Beschluss
über
ihre
Abberufung
als
Geschäfsführerin
der
Beklagten
für
nichrg
erklärt
wird.
Das
LG
Mosbach
hane
der
Klage
in
weiten
Teilen
in
erster
Instanz
stangegeben.
Das
(LG
Karlsruhe
stellte
zunächst
fest,
dass
der
Abberufungsbeschluss
wirksam
zustande
gekommen
sei.
Insbesondere
könne
auch
nicht
von
einem
treuwidrigen
eerhalten
der
Mitgesellschafer
ausgegangen
werden,
auch
wenn
es
tatsächlich
keinen
Grund
für
eine
Abberufung
gegeben
habe.
Gemäß
§
38
Abs.
1
Gmb G sei
die
Bestellung
der
Geschäfsführer
zu
ieder
Zeit
widerrusich,
unbeschadet
der
Entschädigungsansprüche
aus
bestehenden
eerträgen.
Das
bedeute,
dass
die
Klägerin
ohne
eorliegen
von
Gründen
als
Geschäfsführerin
abberufen
werden
konnte.
Das
Gesetz
gewähre
der
Gesellschaf
zwar
die
Möglichkeit,
ihr
iederzeirges
Widerrufsrecht
durch
eine
Regelung
im
Gesellschafsvertrag
auf
den
Fall
des
eorliegens
eines
wichrgen
Grundes
zu
beschränken
(§
38
Abs.
2
Gmb G).
iervon
habe
die
Beklagte
aber
keinen
Gebrauch
gemacht.
Auch
sehe
der
Gesellschafsvertrag
für
die
Klägerin
kein
Sonderrecht
auf
das
Geschäfsführeramt
vor.
Im
inblick
auf
die
Kündigung
des
Anstellungsvertrages
fehle
es
aber
an
einer
wirksamen
Kündigungserklärung.
Richrg
sei
zwar,
dass
nach
§
626
BGB die
(soforrge)
Angabe
der
Kündigungsgründe
zur
Wirksamkeit
der
Kündigungserklärung
nicht
notwendig
ist.
Sei
iedoch
durch
eertrag
die
schrifliche
Angabe
der
Gründe
bei
der
Kündigung
vorgeschrieben,
so
gelte
§
125
S.
2
BGB und
die
fehlende
schrifliche
Angabe
der
Kündigungsgründe
in
der
Kündigungserklärung
führe
im
Zweifel
zur
rnwirksamkeit
der
Kündigung.
Das
(LG
Karlsruhe
kam
ferner
zu
dem
Ergebnis,
dass
der
Anstellungsvertrag
auch
nicht
durch
die
Abberufung
der
Klägerin
als
Geschäfsführerin
gemäß
Gesellschaferbeschluss
beendet
worden
sei.
Die
Regelung
im
Anstellungsvertrag,
nach
der
das
eertragsverhältnis
mit
der
Abberufung
des
Geschäfsführers
durch
die
Gesellschaferversammlung
per
Zugang
des
Beschlusses
endet,
ohne
dass
es
einer
auf
die
Beendigung
gerichteten
Erklärung
einer
Partei
bedarf,
sei
unwirksam.
Eine
solche
Koppelungsvereinbarung
verstoße
iedenfalls
gegen
§
622
Abs.
5
Nr.
2
BGB .
Die
in
§
622
BGB
geregelte
Mindestkündigungsfrist
gelte
für
Geschäfsführer
einer
Gmb auch
dann
entsprechend,
wenn
diese
am
Kapital
der
Gesellschaf
beteiligt
sind.
Die
Kündigung
des
Dienstvertrages
aus
einem
Grunde,
der
lediglich
kraf
eereinbarung
zur
vorzeirgen
Ausösung
des
eertrages
führt,
sei
nur
unter
Wahrung
der
sich
aus
§
622
BGB
ergebenden
Mindestkündigungsfrist
möglich.
Einzelvertraglich
könne
eine
Kündigungsfrist
von
weniger
als
vier
Wochen
nicht
vereinbart
werden
(§
622
Abs.
5
Nr.
2
BGB).
Wie
sich
bereits
aus
dem
Wortlaut
des
§
622
Abs.
5
BGB
ergebe,
enthalte
diese
Besrmmung
zwingendes
Recht.
Diese
Rechtsfolge
greife
auch
dann
ein,
wenn
der
Anstellungsvertrag
nicht
durch
eine
Kündigung
aufgelöst
wird,
sondern
seine
Beendigung
vereinbarungsgemäß
ausösend
bedingt
durch
den
Widerruf
der
(rganstellung
eintreten
soll.
Denn
eine
für
das
Anstellungsverhältnis
vom
Gesetz
getrooene
zwingende
Regelung,
welche
die
Ausgestaltung
des
(rganverhältnisses
nicht
beeinträchrgt,
könne
nicht
dadurch
beseirgt
werden,
dass
das
Anstellungsverhältnis
durch
Parteivereinbarung
an
das
(rganverhältnis
gekoppelt
wird.
Die
Beachtung
zwingender
gesetzlicher
Kündigungsfristen
im
Rahmen
einer
Koppelungsvereinbarung
stelle
keine
Beeinträchrgung
des
(rganverhältnisses
dar,
wie
die
Besrmmung
des
§
38
Abs.
1
albsatz
2
Gmb G
zeige.
Danach
besteht
die
freie
Abberufungsmöglichkeit
unbeschadet
der
Entschädigungsansprüche
aus
bestehenden
eerträgen.
Das
Gesetz
akzeprere
somit,
dass
die
Beendigung
der
(rganstellung
des
Geschäfsführers
nicht
automarsch
auch
die
Beendigung
des
Anstellungsvertrages
zur
Folge
hat.
Würde
man
eine
Koppelungsvereinbarung,
wie
sie
von
den
Parteien
getrooen
wurde,
zulassen,
ohne
dass
der
nach
§
622
Abs.
5
Nr.
2
BGB
zwingend
zu
beachtenden
Mindestrist
Rechnung
getragen
würde,
käme
das
der
rmgehung
dieser
zwingenden
Kündigungsvorschrif
gleich.
Diese
eereinbarung
könne
auch
nicht
einschränkend
dahin
ausgelegt
werden,
dass
die
Beendigung
des
Anstellungsvertrages
nicht
sofort
nach
Bekanntgabe
des
Widerrufs
der
Geschäfsführerbestellung,
sondern
erst
nach
Ablauf
der
sich
aus
§
622
BGB
ergebenden
Mindestrist
eintrin.
ierfür
sprächen
zum
einen
die
Konzepron
des
Anstellungsvertrages,
der
gerade
keine
ordentliche
Kündigung
vorsehe,
und
zum
anderen
das
eerbot
der
geltungserhaltenden
Redukron
von
Allgemeinen
Geschäfsbedingungen.
Die
Koppelungsklausel
sei
eine
für
eine
eielzahl
von
eerträgen
vorformulierte
eertragsbedingung
( §
305
Abs.
1
S.
1
albsatz
1
BGB ),
die
sich
in
zahlreichen
Anstellungsverträgen
unde.
Gemäß
§
307
Abs.
1
S.
1
BGB seien
Allgemeine
Geschäfsbedingungen
unwirksam,
wenn
sie
den
eertragspartner
des
eerwenders
entgegen
den
Geboten
von
Treu
und
Glauben
unangemessen
benachteiligen.
Das
sei
bei
einer
Klausel,
die
–
wie
hier
–
gegen
zwingendes
Recht
verstoße,
der
Fall.
Es
entspreche
gefesrgter
Rechtsprechung
des
BG ,
Klauseln
in
Allgemeinen
Geschäfsbedingungen,
die
gegen
die
§§
307
bis
309
BGB verstoßen,
grundsätzlich
als
insgesamt
unwirksam
zu
behandeln
und
sie
nicht
auf
dem
Wege
einer
sogenannten
geltungserhaltenden
Redukronn
auf
den
Restbestand
zurückzuführen,
mit
dem
sie
nicht
in
Widerspruch
zu
den
§§
307
bis
309
BGB
stehen.
Haftung des lediglich „kommissarischen“ Geschäftsführers
OLG München, Urteil vom 5. Oktober 2016 – 7 U 1996/16
Der
Insolvenzverwalter
einer
Gmb nahm
den
Beklagten
als
deren
Geschäfsführer
gemäß
§
64
S.
1
Gmb G auf
Ersatz
von
Zahlungen
nach
Eintrin
der
Insolvenzreife
bei
der
Gmb in
Anspruch.
Der
Beklagte
war
ursprünglich
Geschäfsführer
der
Munergesellschaf
der
insolventen
Gmb .
Später
wurde
er
zum
kommissarischen
Geschäfsführer
der
insolventen
Gmb
bestellt
mit
der
Aufgabe,
die
vom
vormaligen
Geschäfsführer
der
insolventen
Gmb hinterlassenen
Zustände
zu
sichten
und
zu
ordnen.
Der
Beklagte
unterließ
es
zunächst,
die
Kontoverfügungsbefugnis
einzelner
Beschäfigter
der
insolventen
Gmb zu
widerrufen.
Die
nun
vom
Insolvenzverwalter
geltend
gemachten
Zahlungen
wurden
von
Personen
mit
Kontoverfügungsbefugnis
nach
dessen
Bestellung
zum
Geschäfsführer
vorgenommen.
Der
Beklagte
beruf
sich
darauf,
lediglich
kommissarischn
zum
Geschäfsführer
bestellt
worden
zu
sein.
Zudem
trägt
er
vor,
die
Gmb sei
wegen
des
Bestehens
einer
Cash-Pool-eereinbarung
mit
der
Munergesellschaf
nicht
insolvenzreif
gewesen.
.edenfalls
sei
die
Insolvenzreife
für
ihn
aber
nicht
erkennbar
gewesen.
Das
LG
München
I
hat
der
Klage
des
Insolvenzverwalters
in
erster
Instanz
in
vollem
rmfang
stangegeben.
Das
(LG
München
folgte
diesem
rrteil.
Das
(LG
München
stellte
zunächst
klar,
dass
auch
ein
lediglich
kommissarischn
bestellter
Geschäfsführer
nach
§
64
Gmb G
hafet.
Da
die
Eintragung
als
Geschäfsführer
im
andelsregister
nur
deklaratorische
Wirkung
habe,
komme
eine
afung
auch
dann
in
Betracht,
wenn
der
Geschäfsführer
erst
nach
den
streitgegenständlichen
Zahlungen
in
das
andelsregister
eingetragen
wurde.
Die
Schuldnerin
war
zum
Zeitpunkt
der
streitgegenständlichen
Zahlungen
auch
obiekrv
insolvenzreif.
An
der
Zahlungsunfähigkeit
der
insolventen
Gmb würde
dies
bzw.
das
vom
Beklagten
behauptete
Cash-Poolingn
zwischen
Munergesellschaf
und
Schuldnerin
nur
dann
etwas
ändern,
wenn
es
eine
Zahlungszusage
der
Munergesellschaf
(Patronatserklärung)
gegeben
häne.
Eine
solche
Zahlungszusage
lag
iedoch
nicht
vor.
Das
(LG
München
nahm
auch
ein
schuldhafes
andeln
des
kommissarischenn
Geschäfsführers
an.
Für
die
Beurteilung
der
Frage,
ob
für
den
Geschäfsführer
der
Eintrin
der
Zahlungsunfähigkeit
bzw.
.berschuldung
erkennbar
war
und
er
damit
schuldhaf
im
Sinne
von
§
64
Gmb G
gehandelt
hat,
sind
nach
dem
(LG
München
auch
die
Kenntnisse
von
Bedeutung,
die
er
anderweirg
(hierr
als
Geschäfsführer
der
Munergesellschaf
der
insolventen
Gmb )
und
nicht
in
seiner
Eigenschaf
als
Gmb Geschäfsführer
erlangt
hat.
In
Kenntnis
der
chaorschen
Situaron
bei
der
insolventen
Gmb wäre
es
Sache
des
Beklagten
gewesen,
unminelbar
nach
seiner
Bestellung
dafür
Sorge
zu
tragen,
dass
nur
noch
er
und
kein
anderer
für
das
Konto
der
Insolvenzschuldnerin
zeichnungsbefugt
ist.
Dies
habe
der
Beklagte
iedoch
unterlassen.
Dem
Beklagten
seien
als
Geschäfsführer
der
Insolvenzschuldnerin
die
streitgegenständlichen
Zahlungen
auch
zuzurechnen,
obwohl
sie
nicht
von
ihm
selbst
veranlasst
wurden,
denn
der
Beklagte
habe
die
die
Zahlungen
anweisenden
Personen
durch
Nicht-Widerruf
der
Zeichnungsbefugnis
über
das
Konto
der
Insolvenzschuldnerin
weiter
verfügen
lassen.
Mitbestimmung im Konzern
LG Hamburg, Beschluss vom 12. August 2016 – 413 HKO 138/15
In
vorliegendem
Fall
stellte
sich
die
Frage,
ob
bei
der
Antragsgegnerin,
einer
Gmb ,
ein
Aufsichtsrat
nach
den
eorschrifen
des
MitbestG
zu
bilden
ist.
Der
Antragsteller
ist
Gesamtbetriebsrat
einer
Gmb .
Die
Gmb ist
ein
verbundenes
rnternehmen
im
Sinne
des
§
15
AktG .
Die
Antragsgegnerin
ist
die
alleinige
Anteilsinhaberin
dieser
Gmb und
weiterer
Tochtergesellschafen,
die
insgesamt
mehr
als
2.000
Arbeitnehmer
beschäfigen.
Die
Antragsgegnerin
selbst
beschäfigt
lediglich
fünf
Arbeitnehmer.
Die
Anteile
an
der
Antragsgegnerin
hält
mehrheitlich
eine
ausländische
Gesellschaf.
Das
LG
amburg
stellte
zunächst
klar,
dass,
wenn
streirg
oder
ungewiss
ist,
ob
bei
einer
Gmb ein
Aufsichtsrat
zu
bilden
ist,
diese
Frage
nach
§
27
EGAktG vorab
im
Statusverfahren
nach
den
§§
98 und
99
AktG geklärt
werden
muss.
Die
in
§
27
EGAktG
angeordnete
sinngemäße
Anwendung
der
§§
96
Abs.
2 ,
97 bis
99
AktG
auf
Gesellschafen
mit
beschränkter
afung
erfasse
auch
die
erstmalige
Bildung
eines
Aufsichtsrats
bei
einer
Gmb .
Die
Frage,
ob
bei
der
Antragsgegnerin
ein
Aufsichtsrat
zu
bestellen
ist,
beiahte
das
LG
amburg
in
vorliegendem
eerfahren.
Zwar
habe
die
Antragsgegnerin
selbst
nicht
mehr
als
2.000
Arbeitnehmer.
Die
zusammen
mehr
als
2.000
Arbeitnehmer
der
abhängigen
Konzernunternehmen
seien
der
Antragsgegnerin
nach
§
5
Abs.
1
S.
1
Abs.
3
MitbestG iedoch
zuzurechnen.
§
5
Abs. 1
MitbestG
ordnet
bei
der
Berechnung
der
Schwellenwerte
für
die
Anwendbarkeit
der
rnternehmensmitbesrmmung
die
Arbeitnehmer
eines
abhängigen
rnternehmens
(rntergesellschaf)
dem
herrschenden
rnternehmen
((bergesellschaf)
zu,
damit
bei
dem
herrschenden
rnternehmen
ein
Aufsichtsrat
gewählt
werden
kann.
§
5
Abs.
3
MitbestG
regelt
zusätzlich
den
Fall,
dass
eine
Zurechnung
von
Arbeitnehmern
zur
Konzernspitze
nicht
möglich
ist,
weil
das
herrschende
rnternehmen
nicht
mitbesrmmungspsichrg
ist,
weil
es
eine
natürliche
Person
oder
eine
Personengesellschaf
ist
oder
seinen
Sitz
im
Ausland
hat.
Die
Arbeitnehmer
sollen
dann
wenigstens
auf
der
höchsten
mitbesrmmungsfähigen
Ebene
in
der
Konzernhierarchie
mitbesrmmen
können.
Die
Zurechnung
erfolgt
ieweils
zu
demienigen
Konzernunternehmen,
über
das
die
Konzernleitung
andere
Konzernunternehmen
beherrscht.
Da
vorliegend
herrschendes
rnternehmen
im
Sinne
von
§
5
Abs.
1
MitbestG
nicht
die
Antragsgegnerin,
sondern
ihre
ausländische
Munergesellschaf
sei,
konnte
eine
Zurechnung
der
Arbeitnehmer
der
Beteiligungsgesellschafen
bei
der
Antragsgegnerin
daher
nicht
nach
§
5
Abs.
1
MitbestG
erfolgen.
Die
Antragsgegnerin
sei
vielmehr
nach
§
5
Abs.
3
MitbestG
als
herrschendes
rnternehmen
zu
behandeln,
da
das
tatsächlich
herrschende
rnternehmen
als
ausländische
Gesellschaf
keine
der
in
§
1
Abs.
1
Nr.
1
MitbestG aufgeführten
Rechtsformen
aufweise
und
daher
mitbesrmmungsfrei
sei.
Das
LG
amburg
ließ
ooen,
ob
die
Munergesellschaf
überhaupt
einem
Mitbesrmmungsregime
unterliegt.
Es
lehnte
ausdrücklich
die
Ansicht
ab,
dass
die
Anwendbarkeit
des
§
5
Abs.
3
MitbestG
ausgeschlossen
ist,
wenn
die
Konzernspitze
wegen
ihres
Sitzes
im
Ausland
nicht
nach
dem
MitbestG,
aber
aufgrund
eines
anderen
naronal-autonomen
oder
unionsrechtlichen
Mitbesrmmungsregimes
mitbesrmmungspsichrg
ist.
Ausländische
oder
unionsrechtliche
Mitbesrmmungsregime
schließen
nach
Ansicht
des
LG
amburg
die
Anwendbarkeit
des
§
5
Abs.
3
MitbestG
nicht
aus.
Eine
von
§
5
Abs.
3
MitbestG
geforderte
Beherrschung
des
Konzerns
über
die
Antragsgegnerin
beiahte
das
LG
amburg
ebenfalls.
Die
Beherrschung
der
Enkelunternehmen
durch
die
Konzernspitze
werde
gemäß
§
17
Abs.
2
AktG vermutet,
wenn
die
Konzernspitze
Mehrheitsbeteiligungen
an
der
Zwischengesellschaf
und
die
Zwischengesellschaf
wiederum
Mehrheitsbeteiligungen
an
den
Enkelgesellschafen
hält.
Sofern
unterhalb
der
mitbesrmmungsfreien
Konzernspitze
mehrere
abhängige
Zwischenunternehmen
auf
gleicher
Stufe
stehen,
ohne
dass
eines
von
ihnen
den
anderen
vorgeordnet
ist,
greife
§
5
Abs.
3
MitbestG
iedoch
nicht
ein.
eorliegend
unde
sich
aber
eine
hierarchische
Struktur
in
Form
eines
dreistuugen
Konzerns,
an
dessen
Spitze
die
ausländische
Munergesellschaf
stehe.
Dieser
sei
die
Antragsgegnerin
als
Tochtergesellschaf
unminelbar
nachgeordnet.
Die
Enkelgesellschafen
mit
insgesamt
mehr
als
2.000
Arbeitnehmern
würden
wiederum
von
der
Antragsgegnerin
beherrscht.
Eine
Matrixorganisaron
mit
verrkaler
rnterteilung
auf
Ebene
der
Tochtergesellschaf
liege
demgegenüber
nicht
vor.
Die
Frage,
ob
die
Zwischengesellschaf
zusätzlich
zur
kapitalmäßigen
Beteiligung,
die
eine
eermutung
für
die
Beherrschung
der
Enkelunternehmen
begründet
(§
17
Abs.
2
AktG
),
eine
tatsächliche
eigene
Leitungsmacht
gegenüber
den
Enkelgesellschafen
ausüben
muss,
ließ
das
LG
amburg
im
vorliegenden
Fall
ooen,
denn
diese
eoraussetzung
sei
iedenfalls
erfüllt.
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