/ Überblick Rechtsprechung im Gesellschaftsrecht 02/2017 16.02.2017 Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions | Aktien- & Kapitalmarktrecht In unserem .berblick Rechtsprechung im Gesellschaftsrecht bereiten wir aktuelle Themen zum Gesellschaftsrecht/M&A prägnant für Sie auf. Wir filtern dazu die wesentliche neue Rechtsprechung und fassen diese mit eerlinkungen zusammen. In diesem Beitrag informieren wir Sie über folgende Themen: Auswirkungen einer harten Patronatserklärung in Insolvenz Keine Strafbarkeitslücken bei Insiderhandel/Marktmanipulation Willkürlichkeit eines eertrauensentzugs durch auptversammlung Einberufungsbefugnis bei Publikums-KG Strafbarkeit des AG-eorstands wegen rntreue Sanierungserlass des BMF nicht mehr anwendbar eereinbarkeit der deutschen Mitbestimmung mit Er-Recht Aussetzung der R-Anmeldung eines eorstandsmitglieds Fortsetzungsfähigkeit einer Gmb Auszahlungsverbot bei Zahlungen an Dritte Auslegung einer eollmacht zur Gmb -Gründung Koppelungsvereinbarung in Geschäftsführeranstellungsvertrag aftung des lediglich kommissarischenn Geschäftsführers Mitbestimmung im Konzern Auswirkungen einer harten Patronatserklärung in Insolvenz BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 – IX ZR 95/16 Die Klägerin belieferte die Insolvenzschuldnerin, eine Gmb und zugleich eine Tochtergesellschaf der Beklagten, mit Gas. Mit Blick auf Zahlungsrückstände der Schuldnerin verpsichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin im Rahmen einer Patronatserklärung, der Insolvenzschuldnerin die notwendigen unanziellen Minel zur eerfügung zu stellen, damit diese ihrerseits den vertraglichen eerpsichtungen gegenüber der Klägerin nachkommen könne. Die Klägerin stellte die Belieferung der Schuldnerin, die teilweise Zahlungen geleistet hane, schließlich ein. Nach Eröonung des Insolvenzverfahrens über das eermögen der Insolvenzschuldnerin und Anfechtung der von dieser bewirkten Zahlungen zahlte die Klägerin im eergleichswege einen Betrag an den Insolvenzverwalter. Die Klägerin nahm anschließend die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie die vereinbarte Patronatserklärung nicht erfüllt habe. Das LG Leipzig hane der Klage in erster Instanz in vollem rmfang stangegeben. Das (LG Dresden verminderte den Zahlungsbetrag. Der BG wies die Nichtzulassungsbeschwerde nun ab, da die Klageforderung auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet sei. Der BG stellte zunächst fest, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin eine harte externe Patronatserklärung abgegeben habe. Bei einer solchen externen Patronatserklärung einer Munergesellschaf für ihre Tochtergesellschaf hafe die Munergesellschaf dem Gläubiger neben der Tochtergesellschaf für dieselbe Leistung auf das Ganze. Eine solche eerpsichtung werde allgemein als ein der Bürgschaf oder Garanreerklärung vergleichbares Sicherungsminel angesehen. Im Falle der rneinbringlichkeit der gesicherten Forderung hafe der Patron aus einer externen Patronatserklärung auf Schadensersatz. Die eerpsichtung aus der harten Patronatserklärung habe die Beklagte vorliegend verletzt, weil sich die von ihr durch eine interne Minelzufuhr zugunsten der Klägerin veranlassten Zahlungen als anfechtbar erwiesen haben. Die Beklagte unterliege einer Schadensersatzpsicht, weil sich die Forderung der Klägerin im rmfang der erfolgreichen Anfechtung als uneinbringlich erwiesen habe. Darum verwandele sich die von der Munergesellschaf dem Gläubiger ihrer Tochtergesellschaf erteilte externe Patronatserklärung nach einer Insolvenz der Tochtergesellschaf in eine Psicht zur Direktzahlung an diesen. Dass die eerpsichtung aus einer Patronatserklärung nach einer Insolvenzanfechtung einer zugunsten des patronierten rnternehmens erbrachten Zahlung fortbesteht, gleich ob eine Patronatserklärung als akzessorisches oder nicht-akzessorisches Sicherungsrecht zu bewerten ist, ergibt sich aus Sicht des BG auch aus § 144 Ins( . Danach lebt die Forderung des Empfängers einer anfechtbaren Leistung wieder auf, wenn er das Erlangte zurückgewährt. andele es sich bei einer Patronatserklärung um ein akzessorisches Sicherungsrecht, bliebe die Beklagte nach der erfolgreichen Anfechtung der von der Schuldnerin bewirkten Zahlung aus ihrer Patronatserklärung gegenüber der Klägerin verpsichtet. Akzessorische Sicherheiten leben mit der erfolgreichen Anfechtung wieder auf, als wenn die Forderung nie erloschen wäre. Dies gelte sowohl für akzessorische Sicherheiten des Insolvenzschuldners als auch eines Drinsicherungsgebers. Bei dieser Sachlage wäre die Beklagte aus ihrer infolge der wirksamen Anfechtung wieder aufgelebten Patronatserklärung verpsichtet. Ebenso wenig würde die eerpsichtung der Beklagten aus der Patronatserklärung entallen, wenn sie als nichtakzessorisches Sicherungsrecht zu bewerten wäre. Bestehe ein nichtakzessorisches Sicherungsrecht eines Drinen etwa eine Grundschuld zur Zeit der Rückgewähr der angefochtenen Zahlung fort, sichere es die wieder aufgelebte Forderung. Bei dieser Sachlage würde die weiterhin wirksame Patronatserklärung die infolge der Insolvenzanfechtung wiederaufgelebte Forderung der Klägerin sichern. Wäre die Patronatserklärung mit den Zahlungen der Insolvenzschuldnerin untergegangen, wäre die Beklagte zur Neubestellung der Drinsicherheit verpsichtet. Durch die nur vorübergehende, nicht dauerhafe Tilgung der auptorderung wäre die Beklagte von ihrer Psicht zur Stellung der Sicherheit nicht entbunden worden. Da der Sicherungsgeber kein schützenswertes Interesse daran habe, durch eine anfechtbare Leistung des Insolvenzschuldners von seiner Sicherheit befreit zu werden, wäre die Beklagte aufgrund der ursprünglichen Sicherungsabrede zur Wiederbestellung der ohne rechtlichen Grund untergegangenen Sicherheit verpsichtet. Keine „Strafbarkeitslücke“ bei Insiderhandel und Marktmanipulation BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 5 StR 532/16 Das LG amburg verurteilte den früheren eorstandsvorsitzenden einer Akrengesellschaf wegen leichterrger Marktmanipularon zu einer Geldbuße. insichtlich einer Nebenbeteiligten traf das LG amburg eine eerfallsentscheidung wegen (vorsätzlicher) Marktmanipularon in Tateinheit mit unrichrger Darstellung und vorsätzlichem Insiderhandel. Die im .ahr 2007 begangenen Taten waren vom LG amburg auf der Gesetzesgrundlage vor Inkraftreten des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes ( 1. FiMaNoG ) am 2. .uli 2016 und der seit dem 3. .uli 2016 in den Mitgliedstaaten der Europäischen rnion unminelbar geltenden eerordnung (Er) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (MAR) abgeurteilt worden. Der Angeklagte und die Nebenbeteiligte machten die Anwendung falscher Rechtsnormen im Wege der Revision geltend. Der BG verwarf die Revision als unbegründet. Die mit Inkraftreten des 1. FiMaNoG am 2. .uli 2016 gegenüber der Rechtslage bei rrteilsverkündung eingetretenen Änderungen der maßgeblichen eorschrifen des Wertpapierhandelsgesetzes haben – ebenso wie die späteren – zu keiner gegenüber dem Tatzeitrecht für den Angeklagten und der Nebenbeteiligten günsrgeren Gesetzeslage mit der Folge geführt, dass diese gemäß § 2 Abs. 3 StGB , § 4 Abs. 3 (WiG i.e.m. § 354a StP( auf die Taten anzuwenden wärer Nach § 39 Abs. 3d Nr. 2 Wp G , Arrkel 15, 12 Abs. 1 Buchst. c) MAR sei die Tat des Angeklagten auch nach ietzigem Recht eine (rdnungswidrigkeit, wobei der Bußgeldrahmen gegenüber dem zur Tatzeit geltenden Recht sogar verschärf worden sei. Die Tat der Nebenbeteiligten werde auch weiterhin als eine Strafat nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 Wp G , Arrkel 14 Buchst. a), Arrkel 8 Abs. 1 und 4, Arrkel 7 Abs. 1 Buchst. a) MAR behandelt. Im Zusammenhang mit den durch Inkraftreten des 1. FiMaNoG eingetretenen Änderungen des Wp G ist es aus Sicht des Wp G auch nicht zu einer Ahndungslücke gekommen, die gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 4 Abs. 3 (WiG zur Folge gehabt häne, dass das ieweilige andeln der Nebenbeteiligten und der Angeklagten nicht mehr ahndbar wärer Das zeitliche Abweichen des Inkraftretens der Änderungen des Wp G (2. .uli 2016) vom Beginn der unminelbaren Anwendbarkeit der maßgeblichen Bezugsnormen der MAR (3. .uli 2016) habe nicht zur Folge, dass die eerweisungen des Gesetzes auf die gemeinschafsrechtlichen eorschrifen am 2. .uli 2016 ins Leeren gegangen und Marktmanipularonen an diesem Tag nicht mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht gewesen seien. Die Bezugnahmen in § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 Wp G auf Art. 14 und 15 MAR führten vielmehr dazu, dass diese eorschrifen der eerordnung bereits vor ihrer unminelbaren Anwendbarkeit ab dem 2. .uli 2016 durch den Bundesgesetzgeber im Inland für (mit)anwendbar erklärt wurden. Der deutsche Gesetzgeber habe zweifellos eine lückenlose Ahndung von Marktmanipularon und Insiderhandel erreichen wollen. ierzu sei er auch bereits vor dem 3. .uli 2016 durch die vorhergehende Marktmissbrauchsrichtlinie 2003/6/EG vom 28. .anuar 2003 verpsichtet gewesen. Dem stehe auch der Wortlaut der Regelungen in § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 3d Wp G wer gegen die eerordnung (Er) Nr. 596/2014 [...] verstößt, indem er ...n nicht entgegen. Es handele sich um die übliche Regelungstechnik in Form von Blankennormen, mit der der Gesetzgeber die genaue Bezeichnung der eerordnung gleichsam vor die Klammer ziehtn, sodass in den darauf folgenden eerbotsregelungen keine eollzitate der eerordnung mehr erforderlich sind. Ein eerstoßn gegen die Marktmissbrauchsverordnung liege im .brigen auch dann vor, wenn die in Bezug genommenen eorschrifen der eerordnung bereits vor dem dort besrmmten Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit in allen Mitgliedstaaten der Europäischen rnion ab dem 2. .uli 2016 durch den Bundesgesetzgeber in Deutschland für (mit)anwendbar erklärt wurden. Gegen die eerweise der §§ 38 Abs. 3 Nr. 1, 39 Abs. 3d Nr. 2 Wp G auf Arrkel 14 und 15 MAR bereits am 2. .uli 2016 bestehen aus Sicht des BG auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber dürfe bei der rmschreibung des Tatbestandes auch auf eorschrifen anderer Normgeber, unter anderem auch auf das rnionsrecht verweisen, sofern die Blankennormen im Straf- und (rdnungswidrigkeitenrecht den Anforderungen des Besrmmtheitsgebots nach Arrkel 103 Abs. 2 i.e.m. Arrkel 104 Abs. 1 S. 1 GG genügen. iervon sei vorliegend aber auszugehenr Zum einen lasse sich hinreichend klar erkennen, worauf sich die eerweisung bezieht. Arrkel 14 und 15 MAR verwenden für das verbotene eerhalten Begrioe, die in den Arrkeln 7, 8 und 12 MAR deuniert werden. Für die Besrmmung der Reichweite der eerbote seien überdies die Arrkel 2 und 3 MAR sowie Ausnahmevorschrifen der Arrkel 5 und 6 MAR heranziehbar. Tragweite und Anwendungsbereiche seien erkennbar und ließen sich durch übliche Auslegungsmethoden besrmmen. Dies sei nach Ansicht des BG hinreichend transparent für den Normanwender. Die der Er-Kommission (vgl. Arrkel 12 Abs. 5 MAR) und der ESMA (vgl. Arrkel 7 Abs. 5 MAR) übertragenen Befugnisse stehen dem nicht entgegen. Sie beziehen sich nach der Argumentaron des BG nicht auf die im vorliegenden Fall einschlägigen Regelungen und betreoen im .brigen lediglich die Erstellung oder Präzisierung von für die Normauslegung erheblichen Indikatoren, nicht aber die Besrmmung von Tatbestandsmerkmalen selbst. Die Bezugnahmen der §§ 38 Abs. 3 Nr. 1, 39 Abs. 3d Nr. 2 Wp G auf Arrkel 14 und 15 MAR bereits am 2. .uli 2016 seien auch europarechtlich zulässig. Zwar sei die MAR gemäß Arrkel 39 Abs. 2 MAR erst seit dem 3. .uli 2016 anwendbar. Aus europarechtlicher Perspekrve sei iedoch kein Grund ersichtlich, weshalb der deutsche Gesetzgeber sie nicht früher für in Deutschland anwendbar erklären durfe. Pressemineilung des BG Willkürlichkeit eines Vertrauensentzugs durch Hauptversammlung BGH, Urteil vom 15. November 2016 – II ZR 217/15 Der Kläger war eines von zwei eorstandsmitgliedern der beklagten Akrengesellschaf. Die Akrengesellschaf hat lediglich einen Akronär. Die Beklagte hane mit dem Kläger einen eorstandsdienstvertrag geschlossen, der bis zum 31. .anuar 2016 befristet und an die wirksame (rganstellung des Klägers gekoppelt war. Die außerordentliche auptversammlung der Beklagten beschloss am 29. .anuar 2013, dem Kläger das eertrauen zu entziehen. In einer fernmündlichen Sitzung am selben Tag fasste der Aufsichtsrat der Beklagten den Beschluss, die Bestellung des Klägers zum eorstand der Beklagten zu widerrufen und seinen Dienstvertrag vorsorglich mit Wirkung zum 28. Februar 2013 zu kündigen. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 30. .anuar 2013 mitgeteilt und die Kündigung wurde ausgesprochen. intergrund des Widerrufs der Bestellung und der Kündigung des Anstellungsvertrages war ein Streit um die rmsetzung eines eorstandsbeschlusses, dessen Inhalt zwischen den Parteien streirg blieb. Mit der Klage begehrt der Kläger festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis weder durch den am 29. .anuar 2013 beschlossenen Widerruf der Bestellung des Klägers zum eorstand der Beklagten noch durch die außerordentliche Kündigung vom 29. .anuar 2013 aufgelöst worden sei und dass der beschlossene Widerruf der Bestellung des Klägers als eorstand der Beklagten unwirksam sei. Sowohl das LG München I in erster Instanz als auch das (LG München gaben dem Kläger Recht. Der BG hat hingegen der Revision des Beklagten stangegeben und das eerfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach § 84 Abs. 3 S. 2 AktG kann der Aufsichtsrat die Bestellung zum eorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichrger Grund vorliegt. Ein wichrger Grund wird insbesondere dann angenommen, wenn die auptversammlung dem eorstandsmitglied das eertrauen entzogen hat, es sei denn, das eertrauen wurde aus ooenbar unsachlichen Gründen entzogen. Für das eorliegen von unsachlichen Gründen trägt dabei das abberufene eorstandsmitglied die Beweislast. Der BG stellte nun zunächst klar, dass die Tatsache, dass das Berufungsgericht einen sachlichen Grund für den Entzug des eertrauens nicht festzustellen vermochte, nicht die notwendige konkrete Feststellung eines ooenbar unsachlichen Grundes ersetze. Der wichrge Grund für den Widerruf der Bestellung liege allein im eertrauensentzug durch die auptversammlung, der weder eine Psichtwidrigkeit oder ein eerschulden noch seinerseits einen wichrgen Grund voraussetze. Der rmstand, dass kein sachlicher Grund für den eertrauensentzug festgestellt werden kann, reiche gerade nicht aus, um den Ausnahmetatbestand von § 84 Abs. 3 S. 2 3. Alt. AktG zu verwirklichen. Da es nicht genüge, dass das Gericht keinen sachlichen Grund feststellen kann, genüge es auch nicht, wenn ein Grund zwar benannt ist, dieser sich aber nicht als zutreoend erweist. Dass der von der auptversammlung bei dem eertrauensentzug angenommene Grund nicht beweisbar ist, besage außerdem noch nicht, dass er nicht vorliegt. Mit der Gesetzesformulierung, dass der eertrauensentzug durch die auptversammlung nicht ooenbar unsachlich sein darf, stelle das Gesetz klar, dass nicht der nur möglicherweise oder erst nach längerer Prüfung als unsachlich erscheinende eertrauensentzug, sondern nur der eertrauensentzug, dessen rnsachlichkeit auf der and liegt, als wichrger Grund für den Widerruf der Bestellung ausscheidet. Der BG stellte weiter fest, dass auch die fehlende Begründung des auptversammlungsbeschlusses zur Entziehung des eertrauens keinen Schluss auf willkürliches eerhalten zulässt. Ein auptversammlungsbeschluss bedürfe grundsätzlich keiner Begründung. Für den Beschluss, mit dem einem eorstandsmitglied das eertrauen entzogen wird, würden keine Besonderheiten gelten. Dass die auptversammlung das eertrauen in das eorstandsmitglied verloren habe, sei mit der Protokollierung des auptversammlungsbeschlusses dokumenrert. Eine Begründung des auptversammlungsbeschlusses sei auch nicht zum Schutz des eorstandsmitglieds erforderlich, weil es sonst möglicherweise die Gründe nicht überprüfen und sich nicht gegen die Abberufung wehren könnte. Dass eine .berprüfung anhand einer Begründung möglich ist, werde im Gesetz gerade nicht vorausgesetzt. § 84 Abs. 3 S. 2 AktG verlange ooenbarn unsachliche Gründe, also dass die rnsachlichkeit auf der and liegt und sich nicht erst bei der .berprüfung einer möglicherweise auch nur vorgeschobenen Begründung ergibt. inzu komme, dass der Aufsichtsrat in eigener eerantwortung beschließt, ob er nach einem eertrauensentzug in der auptversammlung die Bestellung widerruf. Dazu müsse er auch überprüfen, ob ooenbar unsachliche Gründe vorliegen. Letztlich stellte der BG klar, dass auch die fehlende Anhörung des abzuberufenden eorstandsmitglieds die Abberufung nicht unwirksam macht. Die Anhörung des eorstandsmitglieds sei grundsätzlich keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Widerrufs. Insofern lässt der BG ooen, ob die für die Gmb und die Kündigung eines Dienstvertrages entwickelte arbeitsrechtliche Rechtsprechung, die bei einer sogenannten eerdachtskündigung als prozedurale Wirksamkeitsvoraussetzung eine Anhörung verlangt, hinsichtlich einer Anhörung des betrooenen eorstandsmitglieds bei einer eerdachtsabberufung anwendbar ist. Eine eerdachtsabberufung liege nämlich im vorliegenden Fall nicht vor. Abberufungsgrund sei – neben einem nach Auoassung der eorinstanzen nicht erwiesenen psichtwidrigen eerhalten des Klägers – der eertrauensentzug durch die auptversammlung, nicht der eerdacht einer Strafat oder einer Psichtwidrigkeit. Der BG hielt das eerfahren für noch nicht zur Entscheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getrooen hane, ob der eertrauensentzug durch die auptversammlung willkürlich war, weil der auptversammlungsbeschluss, wie der Kläger vorgetragen hat und was er beweisen müsste, nur dazu gedient hat, sich aufgrund der Koppelungsklausel zum Nulltarifn von den eerpsichtungen ihm gegenüber befreien zu können, und ein sachlicher Grund dadurch vorgespiegelt wurde, dass die eorwürfe wahrheitswidrig konstruiert wurden. Einberufungsbefugnis bei Publikums-KG BGH, Teilversäumnis- und Teilendurteile vom 25. Oktober 2016 – II ZR 230/15 , II ZR 231/15 , II ZR 232/15 Die Klägerin war Komplementärin einer Publikums-KG. Nach den Regelungen des Gesellschafsvertrages war die Klägerin als persönlich hafende Gesellschaferin allein zur eertretung der Publikums-KG berechrgt. In einer Gesellschaferversammlung vom 21. .uni 2010 wurden die Beschlüsse, die Beklagte zu 1 als weitere persönlich hafende Gesellschaferin in die Gesellschaf aufzunehmen und der Klägerin mit soforrger Wirkung die Geschäfsführungs- und eertretungsbefugnis zu entziehen, nur mit einfacher Mehrheit, iedoch nicht mit einer (vermeintlich erforderlichen) 750-Mehrheit gefasst. Wegen des eerfehlens der 750 Mehrheit hane der eersammlungsleiter die Ablehnung des Beschlusses festgestellt. Dennoch wurde die Beklagte zu 1 im Rahmen eines einstweiligen eerfügungsverfahrens als weitere Komplementärin der Publikums-KG eingetragen. Im auptsacheverfahren hane das Eintragungsbegehren iedoch keinen Erfolg. Die aufgrund der einstweiligen eerfügung dennoch im andelsregister eingetragene Beklagte zu 1 führte im Anschluss an ihre andelsregistereintragung ein schrifliches eerfahren zur Beschlussfassung über Änderungen des Gesellschafsvertrages unter den Gesellschafern durch sowie weitere Gesellschaferversammlungen, in denen diverse Beschlüsse gefasst wurden. Das LG Wuppertal hat in erster Instanz die Nichrgkeit dieser Beschlüsse festgestellt. Das (LG Düsseldorf hat die Berufung der Beklagten zu 1 und diverser weiterer Kommandirsten hiergegen auch abgewiesen. Der BG gab der Revision stan und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Berufungsgericht. Der BG stellte zunächst fest, dass die Klagen fristgerecht eingereicht worden seien. Die Regelung des Gesellschafsvertrages, nach der fehlerhafe Beschlüsse nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung durch Klage gegen alle Gesellschafer angefochten werden können, ist aus Sicht des BG dahingehend auszulegen, dass die Klage grundsätzlich nicht nur innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht, sondern auch erhoben, das heißt dem Beklagten zugestellt werden muss. Das Erfordernis einer Klagen gegen alle Gesellschafer lege nahe, dass die Klage erhoben werden, also auch zugestellt werden muss. Da eine Zustellung an alle Gesellschafer angesichts ihrer hohen Zahl kaum innerhalb eines Monats gelingen könne, genüge aber wie bei der Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage bei der Akrengesellschaf entsprechend § 167 ZP( zur Fristwahrung die Einreichung der Klageschrif, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Für den Beginn der Frist zur Erhebung der Klage innerhalb eines Monats ab Beschlussfassungn bei der schriflichen Beschlussfassung kommt es aus Sicht des BG nicht auf den Tag des Ablaufs der Frist zur Srmmabgabe, sondern auf den Tag der Beschlussfeststellung an. Bei einer schriflichen Absrmmung sei ein Beschluss grundsätzlich erst gefasst, wenn er festgestellt und den Gesellschafern mitgeteilt ist. Die Beschlussfeststellung bestehe darin, dass der Absrmmungsleiter das Ergebnis der Absrmmung feststellt und verlautbart. Da die Klage an die kurze Frist von einem Monat gebunden ist, müssten die Klageberechrgten auch von einem besrmmten Beschlussergebnis als maßgebend ausgehen können. (hne Feststellung und eerlautbarung gebe es aber keinen eindeurgen Gegenstand einer Beschlussmängelklage und eine rasche Klageerhebung zur Klärung der rechtlichen Wirksamkeit eines Beschlusses sei nicht zumutbar. Letztlich stellte der BG fest, dass die angegrioenen Beschlüsse nichrg sind, weil der Beklagten zu 1 die Befugnis zur Einleitung einer schriflichen Absrmmung im rmlaufverfahren fehlte. Bei der Kommanditgesellschaf ebenso wie bei der Akrengesellschaf und der Gmb führe die Einberufung durch einen rnbefugten zur Nichrgkeit der gefassten Beschlüsse. Der Einberufungsbefugnis entspreche bei der schriflichen Absrmmung die Befugnis zur Einleitung des Absrmmungsverfahrens. Dieses sei nach den Regelungen des Gesellschafsvertrages durch die persönlich hafende Gesellschaferin herbeizuführen. Die bisherigen Feststellungen rechterrgen aus Sicht des BG aber nicht die Annahme, dass die Beklagte zu 1 persönlich hafende Gesellschaferin wurde und damit zur Einleitung des schriflichen Absrmmungsverfahrens befugt war. Zwar sei für die Aufnahme einer weiteren Komplementärin entgegen der irrigen Ansicht des eersammlungsleiters in der fraglichen Gesellschaferversammlung lediglich eine einfache Mehrheit erforderlich gewesen. Es sei iedoch maßgeblich, dass der eersammlungsleiter festgestellt habe, dass der Beschlussantrag zur Aufnahme einer weiteren Komplementärin abgelehnt und diese Beschlussfeststellung nicht rechtzeirg angefochten worden sei. Insofern gelte diese (fehlerhafe) Beschlussfeststellung als fehlerfrei und rechtswirksam. Letztlich verneinte der BG auch eine Einberufungsbefugnis, weil die Beklagte zu 1 auf Grundlage der zunächst erfolgreich beantragten einstweiligen eerfügung im andelsregister als Komplementärin eingetragen war. Insofern sei eine analoge Anwendung von § 121 Abs. 2 S. 2 AktG , wie sie der BG kürzlich auch für einen fehlerhaf eingetragenen Gmb Geschäfsführer abgelehnt hane (vgl. BG , rrteil vom 8. November 2016 – II ZR 304/15 – Noerr Newslener Ausgabe .anuar 2017 ), auch auf die Einberufung durch eine zu rnrecht im andelsregister eingetragene persönlich hafende Gesellschaferin nicht möglich. Wegen der unterschiedlichen Interessenlage und der unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen eerhältnisse der Akrengesellschaf einerseits und einer Publikumskommanditgesellschaf andererseits sei eine analoge Anwendung des § 121 Abs. 2 S. 2 AktG auf die persönlich hafende Gesellschaferin nicht gerechterrgt. Die Einberufungsbefugnis stehe – anders als bei der Akrengesellschaf – mit der persönlich hafenden Gesellschaferin einer Mitgesellschaferin zu. Den eorgängen um die Aufnahme bzw. den Ausschluss eines persönlich hafenden Gesellschafers stünden die Kommandirsten näher als die Akronäre den eorgängen um die Bestellung und Abberufung eines eorstands. Der eorstand der Akrengesellschaf werde vom Aufsichtsrat ohne unminelbare Mitwirkung der Akronäre bestellt und abberufen ( § 84 AktG ), während der Beitrin und Ausschluss von geschäfsführenden Gesellschafern einer Kommanditgesellschaf ebenso wie die eerleihung oder der Entzug der organschaflichen eertretungsmacht oder der Geschäfsführungsbefugnis bei der Kommanditgesellschaf den Gesellschafern selbst vorbehalten seien. Bei der hier betrooenen Kommanditgesellschaf komme hinzu, dass Klagen gegen die entsprechenden Gesellschaferbeschlüsse gegen alle Gesellschafer zu richten sind, sodass sie an einem Streit um die Gesellschaferstellung der geschäfsführenden Gesellschafer unminelbar beteiligt seien und davon Kenntnis hänen. Ferner richte sich die Einladung zu der Gesellschaferversammlung – anders als bei einer Akrengesellschaf, die keine Namensakren ausgegeben hat – nicht an einen anonymen, sondern an einen namentlich bekannten Gesellschaferkreis und erfolge schriflich, nicht durch Bekanntmachung. Strafbarkeit des AG-Vorstands wegen Untreue BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 – 5 StR 134/15 Den ehemaligen eorstandsmitgliedern einer Bank wurde in diesem Strafverfahren die Begehung einer rntreuehandlung nach § 266 Abs. 1 StGB durch Zusrmmung zum Abschluss eines Finanzgeschäfs auf der Grundlage unzureichender Informaronen sowie einzelnen eorstandsmitgliedern darüber hinaus vorgeworfen, gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG die eerhältnisse des Bankkonzerns in Darstellungen oder .bersichten über den eermögensstand unrichrg wiedergegeben zu haben. Das LG amburg hane die Angeklagten ieweils freigesprochen. Die Psichtverletzungen der Angeklagten in Bezug auf ihre eorstandspsichten aus § 93 Abs. 1 AktG seien nicht ooensichtlichn und gravierendn gewesen und daher nicht vom Tatbestand des § 266 Abs. 1 StGB erfasst. insichtlich des eorwurfes nach § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG habe die auptverhandlung erbracht, dass sich die rnrichrgkeit der Darstellung nicht als erheblichn herausgestellt habe, weshalb es bereits an der obiekrven Tatbestandsverwirklichung fehle. Der BG hob diese Entscheidungen auf und verwies die Sache zurück an eine andere Wirtschafsstraaammer des LG amburg. Der BG kam zu dem Ergebnis, dass das LG amburg, nachdem es einen eerstoß gegen die eorschrif des § 93 Abs. 1 AktG beiaht hat, zu rnrecht in einem zweiten Schrin geprüf hat, ob sich die Psichtverletzungen der Angeklagten als gravierendn bzw. evidentn darstellen. Es sei zutreoend, dass die Anwendung des rntreuetatbestands auf klare und deutlichen Fälle psichtwidrigen andelns zu beschränken ist. Gravierende Psichtverletzungen ließen sich nur dann beiahen, wenn die Psichtverletzung evident ist. Allerdings liege bei einem eerstoß gegen § 93 Abs. 1 S. 1 AktG infolge der .berschreitung der Grenzen des unternehmerischen Ermessens stets eine gravierenden bzw. evidenten Psichtverletzung vor. Angesichts des durch § 93 Abs. 1 AktG eingeräumten, weiten unternehmerischen Entscheidungsspielraums sei für eine gesonderte Prüfung der Psichtverletzung als gravierendn bzw. evidentn kein Raum. Allerdings seien die vom LG amburg in dessen zweiten Prüfungsschrinn herangezogenen Gesichtspunkte bereits im Rahmen der Prüfung, ob überhaupt ein eerstoß gegen § 93 Abs. 1 AktG gegeben ist, zu würdigen. Die minlerweile als sogenannte Business .udgement Rule in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG kodiuzierten Grundsätze seien auch Maßstab für das eorliegen einer Psichtverletzung im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB. Letztlich sei eine eerletzung der Sorgfaltspsichten aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG immer nur dann zu beiahen, wenn ein schlechthin unvertretbares eorstandshandeln vorliegt. insichtlich einer Informaronspsichtenverletzung der eorstandsmitglieder stellte der BG fest, dass ein eorstand grundsätzlich in der konkreten Entscheidungssituaron alle verfügbaren Informaronsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpfen muss, um auf dieser Grundlage die eor- und Nachteile der bestehenden andlungsopronen sorgfälrg abzuschätzen und den erkennbaren Risiken Rechnung tragen zu können. Ausschlaggebend sei dabei nicht, ob die Entscheidung tatsächlich auf der Basis angemessener Informaronen erfolgte und dem Wohle der Gesellschaf diente. Es reiche vielmehr aus, dass der eorstand dies vernünfigerweise annehmen durfe. Die Beurteilung des eorstands im Zeitpunkt der Entscheidungsundung müsse insofern aus der Sicht eines ordentlichen Geschäfsleiters vertretbar erscheinen ( vernünfigerweisen). Im inblick auf eine eerurteilung nach § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG stellte der BG klar, dass der Tatbestand des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG als abstraktes Gefährdungsdelikt restrikrv ausgelegt werden müsse. Die eorschrif diene dem Schutz von Akronären und drinen Personen, die zu der Akrengesellschaf in rechtlicher oder wirtschaflicher Beziehung stehen oder in eine solche Beziehung treten wollen und deshalb an dem eermögensstand, den eerhältnissen und der eertrauenswürdigkeit der Gesellschaf interessiert sind. Angesichts dieses Schutzzwecks seien Erklärungen aus dem Tatbestand auszuschließen, die bei abstrakter Betrachtungsweise für eine Entscheidung der geschützten Personen, mit der Gesellschaf in rechtliche oder wirtschafliche Beziehungen zu treten, nicht relevant sind. Da das LG amburg nicht alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte bei der rrteilsundung berücksichrgt hane, hob der BG im Ergebnis die Freisprüche auf. Pressemineilung des BG Sanierungserlass des BMF nicht mehr anwendbar BFH, Beschluss vom 28. November 2016 – GrS 1/15 Bei der Renung eines Krisenunternehmens verzichten Gläubiger regelmäßig auf Forderungen. Dieser eerzicht führt ertragsteuerlich auf Seiten des Krisenunternehmens zu einem außerordentlichen Ertrag, der eine ungewünschte Steuerbelastung des ohnehin unanzschwachen rnternehmens zur Folge häne. Bis zum eeranlagungszeitraum 1997 sah aus diesem Grund § 3 Nr. 66 EStG a.F. vor, dass Sanierungsgewinne in voller öhe steuerfrei sein sollen. § 3 Nr. 66 EStG a.F. wurde iedoch im .ahr 1997 aufgehoben; eine Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen konnte ab dem Zeitpunkt nur durch Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall erreicht werden. In dem sogenannten Sanierungserlassn hat das Bundesunanzministerium 2003 in einer allgemeinverbindlichen eerwaltungsanweisung geregelt, dass Ertragsteuern auf einen Sanierungsgewinn unter ähnlichen eoraussetzungen wie unter Geltung von § 3 Nr. 66 EStG a.F. erlassen werden können. Ein etwaiger Sanierungsgewinn soll danach zunächst mit bestehenden eerlustvorträgen/negarven Einkünfen verrechnet werden. Dabei sollen bestehende eerlustabzugsbeschränkungen nicht gelten. Lediglich für den dann noch verbleibenden Sanierungsgewinn soll nach § 163 A( eine entsprechende Steuer festgesetzt werden. Dieser Steuerbetrag soll sodann nach § 222 A( mit dem Ziel des späteren Erlasses gemäß § 227 A( gestundet werden. eoraussetzungen für die Annahme eines begünsrgten Sanierungsgewinns sollen danach Sanierungsbedürfigkeit und Sanierungsfähigkeit des rnternehmens, Sanierungseignung des Schulderlasses und Sanierungsabsicht der Gläubiger sein. Liegt ein Sanierungsplan vor, gelten die eoraussetzungen als erfüllt. Eine Prüfung, ob im Einzelfall Billigkeitsgründe für den Steuererlass vorliegen, erfolgt nicht. eielmehr nimmt das BMF bei eorliegen der im Sanierungserlass genannten eoraussetzungen an, dass eine vom Gesetz in den §§ 163, 227 A( für den Einzelfall zu prüfende rnbilligkeit der Erhebung bzw. Einziehung von Steuern im Fall von Sanierungsgewinnen grundsätzlich gegeben ist. Der Große Senat des BF hat nun in einer Grundsatzentscheidung den seit 2003 geltenden Sanierungserlassn verworfen. Dass Sanierungsgewinne der Einkommen- oder Körperschafsteuer unterliegen sollen, habe der Gesetzgeber im .ahr 1997 ausdrücklich entschieden, indem er die bis dahin hierfür geltende gesetzliche Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 66 EStG a.F.) abgeschaoen hat. Der Finanzverwaltung sei es verwehrt, diese Gewinne aufgrund eigener Entscheidung gleichwohl von der Besteuerung zu befreien. Sie verstoße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der eerwaltung, indem sie mit dem Sanierungserlass die Besteuerung eines trotz Ausschöpfung der eerlustverrechnungsmöglichkeiten verbleibenden Sanierungsgewinns unter Bedingungen, die der damaligen gesetzlichen Steuerbefreiung ähnlich sind, allgemein als sachlich unbillig erkläre und von der Besteuerung ausnehme. Mit der Schaoung typisierender Regelungen für einen Steuererlass außerhalb der nach den §§ 163 und 227 A( im Einzelfall möglichen Billigkeitsmaßnahmen nehme das Bundesunanzministerium eine strukturelle Gesetzeskorrektur vor und verletze damit das sowohl verfassungsrechtlich ( Arrkel 20 Abs. 3 GG ) als auch einfachrechtlich ( § 85 S. 1 A( ) normierte Legalitätsprinzip. In der mit der Entscheidung veröoentlichten Pressemineilung stellt der Bundesunanzhof klar, dass auf der Grundlage der Entscheidung des Großen Senats davon auszugehen ist, dass unanzgerichtliche Klagen auf Gewährung einer Steuerbegünsrgung auf der Grundlage des Sanierungserlasses zukünfig keinen Erfolg mehr haben werden. rnberührt bleiben sollen davon iedoch individuelle Billigkeitsmaßnahmen, die auf besonderen, außerhalb des Sanierungserlasses liegenden Gründen des Einzelfalls beruhen. egl. hierzu auch den Beitrag von Georg Edelmann und Nikolay erber. Vereinbarkeit der deutschen Mitbestimmung mit EU-Recht Zwischenstand zu: EuGH, Vorabentscheidungsgesuch – C-566/15 (Erzberger vs. TUI) Bei Aufsichtsratswahlen deutscher rnternehmen bleiben Beschäfigte im Er-Ausland bislang unberücksichrgt. Das akrve und passive Wahlrecht für die Arbeitnehmervertreter in das Aufsichtsorgan eines rnternehmens steht nach geltendem Recht nur solchen Arbeitnehmern zu, die im Inland beschäfigt sind. Dies bedeutet, dass im Er-Ausland beschäfigte Arbeitnehmer eines deutschen rnternehmens weder Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wählen können noch selbst in den Aufsichtsrat wählbar sind. Mit Beschluss vom 16. (ktober 2015 (Az. 14 W 89/15 ) hane das KG Berlin im Rahmen eines Statusverfahrens hinsichtlich dieser Praxis einen eerstoß des deutschen Mitbesrmmungsrechts gegen europäisches Recht zumindest für nicht ausgeschlossen gehalten und dem EuG die Frage zur eorabentscheidung vorgelegt, ob es mit Arrkel 18 AEre (Diskriminierungsverbot) und Arrkel 45 AEre (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) vereinbar ist, dass ein Mitgliedstaat das akrve und passive Wahlrecht für die eertreter der Arbeitnehmer in das Aufsichtsorgan eines rnternehmens nur solchen Arbeitnehmern einräumt, die in Betrieben des rnternehmens oder in Konzernunternehmen im Inland beschäfigt sind. Würde der Kläger im vorliegenden eerfahren Recht bekommen, häne dies unter rmständen weitreichende Folgen für die Zusammensetzung und Wahl von Aufsichtsräten nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten, die keine zwingende Beteiligung von ausländischen Arbeitnehmern vorsehen, zur Folge. In einer Anhörung am 24. .anuar 2017 vor dem EuG hat sich nun unter anderem die Er-Kommission zu dem eerfahren geäußert. Die Kommission stellte klar, dass die deutsche rnternehmensmitbesrmmung die Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränke oder auch das allgemeine Diskriminierungsverbot verletze. Dennoch könnten die bestehenden deutschen eorschrifen zur rnternehmensmitbesrmmung als mit dem Er-Recht vereinbar angesehen werden, da es sich bei der Arbeitnehmermitbesrmmung um ein wichrges polirsches Ziel handele. .ede daraus möglicherweise resulrerende Beschränkung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern könne durch die Notwendigkeit gerechterrgt werden, das System der Mitbesrmmung und dessen soziale Ziele zu schützen. Aus diesem Grund dürfen Mitgliedstaaten die Arbeitnehmermitbesrmmungsrechte so garanreren, wie es in der betrooenen deutschen Gesetzgebung vorgesehen sei. Das Modell der Mitbesrmmungn und seine sozialen Zielsetzungen seien deshalb Er-rechtskonform. Noch im Februar 2016 letzten .ahres hane die Kommission im Rahmen einer Stellungnahme zu diesem eerfahren die deutsche Aufsichtsratsmitbesrmmung als europarechtswidrig angesehen. Mit den Schlussanträgen des Generalanwalts in diesem eerfahren, denen das Gericht in den meisten Fällen folgt, ist Anfang Mai zu rechnen. Pressemineilung der Er-Kommission Aussetzung der HR-Anmeldung eines Vorstandsmitglieds KG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 22 W 99/16 Das KG Berlin entschied in vorliegendem Beschwerdeverfahren, dass das auf die Eintragung eines durch den Aufsichtsrat bestellten eorstandsmitglieds gerichtete Anmeldeverfahren nicht deshalb ausgesetzt werden kann, weil die Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes gerichtlich angegrioen wird. Grundvoraussetzung für eine Aussetzung sei das eorliegen eines wichrgen Grundes. Dieser setze voraus, dass es ein streirges Rechtsverhältnis gibt, das für die Entscheidung im Registerverfahren vorgreisich ist. Ein solches Rechtsverhältnis habe das AG Charlonenburg zu rnrecht in dem gegen die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds gerichteten Klageverfahren gesehen. Die mit der Klage geltend gemachte Nichrgkeit der Wahl führe zwar dazu, dass der Beschluss des Aufsichtsrats über die Bestellung des fraglichen eorstandsmitglieds nicht durch einen ordnungsgemäß besetzten Aufsichtsrat beschlossen worden wäre. Allein der rmstand, dass das fragliche Aufsichtsratsmitglied nach außen hin gewählt und insoweit auch als solcher minlerweile tärg geworden ist, reiche aber nicht aus. Die Grundsätze über die fakrsche (rganstellung fänden auf den Aufsichtsrat nur eingeschränkt Anwendung. Die Einschränkung gelte nur so weit, wie die Beschlüsse des Aufsichtsrats nicht gegenüber außenstehenden Drinen vollzogen werden müssen. Eine solche Fallgestaltung sei dabei gerade bei der Bestellung eines eorstandsmitgliedes gegeben, sodass hier von einer (zunächst) wirksamen Beschlussfassung auszugehen sei. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn die Nichrgkeit ooensichtlich ist, sodass auch das bestellte eorstandsmitglied nicht mit der Wirksamkeit seiner Bestellung rechnen könne. So liege der Fall hier aber nicht. Eine Nichrgkeit nach § 250 Abs. 1 AktG sei in dem Klageverfahren vor dem LG Berlin nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Einen Ladungsverstoß habe das LG Berlin in einem zurückliegenden rrteil bereits nachvollziehbar verneint. Dann aber bestehe kein ausreichender Grund, die Eintragung des eorstandsmitglieds zunächst zu verweigern. Fortsetzungsfähigkeit einer GmbH KG Berlin, Beschluss vom 17. Oktober 2016 – 22 W 70/16 Das AG Charlonenburg wies einen Antrag auf Eröonung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des eerfahrens deckenden Masse zurück. Die Ausösung der Gmb aufgrund der Rechtskraf dieses Beschlusses wurde von Amts wegen eingetragen. Knapp vier .ahre später meldete der Liquidator mit einer notariell beglaubigten und in elektronischer Form eingereichten Anmeldung die Änderung des Gesellschafsvertrages, die Beendigung der Liquidaron und das Ausscheiden des bisherigen Liquidators sowie seine Bestellung zum Geschäfsführer zur Eintragung in das andelsregister an. Diese Anmeldung wies das AG Charlonenburg zurück. iergegen wendete sich die Gmb im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerden blieben vor dem KG Berlin erfolglos. Das AG Charlonenburg habe die Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaf und die Eintragung der damit verbundenen weiteren Gegenstände zu Recht abgelehnt, weil die Gesellschaf nicht fortsetzungsfähig gewesen sei. Nach § 274 Abs. 1 S. 1 AktG könne eine durch Zeitablauf oder durch einen Beschluss der auptversammlung aufgelöste Akrengesellschaf die Fortsetzung beschließen, solange nicht mit der eerteilung des eermögens unter den Gesellschafern begonnen worden ist. Eine entsprechende Regelung fehle im Gmb G. Dort sei nur in § 60 Abs. 1 Nr. 4 Gmb G geregelt, dass eine Gesellschaf, über deren eermögen das Insolvenzverfahren eröonet worden ist, fortgesetzt werden könne, wenn das eerfahren auf Antrag des Schuldners bzw. seines gesetzlichen eertreters eingestellt wird oder ein die Fortsetzung vorsehender Insolvenzplan bestärgt wird. Aus dieser eorschrif sei aber zu schließen, dass eine Fortsetzung ausscheidet, wenn das Insolvenzverfahren durch die Schlussverteilung beendet worden ist und das Insolvenzverfahren aus diesem Grund nach § 200 Abs. 1 Ins( aufgehoben wird. Dies folge daraus, dass nach einer Schlussverteilung regelmäßig kein fortsetzungsfähiges rnternehmen mehr besteht. Die Ausösungsfolge nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 Gmb G diene zudem dem Gläubigerschutz. Dass es dann auch nicht darauf ankomme, ob die Gesellschaf nach der Schlussverteilung (wieder) über ein das Stammkapital übersteigendes eermögen verfüge, beruhe darauf, dass es die Beteiligten versäumt hänen, die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach den §§ 212 , 213 Ins( herbeizuführen und keine Prüfung durch das Insolvenzgericht nach § 212 Abs. 2 Ins( darüber stangefunden hat, ob die Insolvenzreife überwunden sei. Gerade dieser Gesichtspunkt spreche aber auch gegen die Möglichkeit, bei einer Ausösung nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 Gmb G eine Fortsetzung einzuräumen. Denn hier bestand schon mangels ausreichendem eermögen keine Möglichkeit, ein geordnetes Insolvenzverfahren durchzuführen. Es komme entgegen der Auoassung der Beteiligten nicht darauf an, ob die nach der Rechtsprechung erforderlichen eoraussetzungen für eine wirtschafliche Neugründung vorliegen. Zunächst müssten die eoraussetzungen für eine Fortsetzung gegeben sein, die u.a. das eorliegen einer Fortsetzungsfähigkeit erfordern. Zusätzlich seien dann gegebenenfalls die eoraussetzungen zu erfüllen, die an eine wirtschafliche Neugründung zu stellen sind. Auszahlungsverbot bei Zahlungen an Dritte OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2016 – I-16 U 178/15 Der Kläger verlangte in seiner Eigenschaf als Insolvenzverwalter einer Gmb von der Beklagten die Erstanung von Zahlungen. Die Beklagte war Alleingesellschaferin und Geschäfsführerin der Insolvenzschuldnerin. Sie bestellte sich bei Gründung der Insolvenzschuldnerin im .ahre 2004 zur Alleingeschäfsführerin, ohne iedoch einen Geschäfsführeranstellungsvertrag mit der Insolvenzschuldnerin abzuschließen. Ein festes Gehalt erhielt sie nicht. Zugleich war die Beklagte auch Anteilseignerin und vertretungsberechrgtes (rgan einer zypriorschen Limited mit Sitz in Zypern. Im Zeitraum von März 2005 bis einschließlich November 2009 leistete die Insolvenzschuldnerin diverse Zahlungen auf ein Konto der zypriorschen Limited. Den Zahlungen lagen Rechnungen zugrunde, in denen seitens der zypriorschen Limited eine eielzahl an Leistungen berechnet wurden, deren tatsächliche Erbringung aber streirg ist. Der Kläger behauptet, die besagten Zahlungen an die zypriorsche Limited seien kein über das Stammkapital hinausgehendes gedecktes Eigenkapital gewesen. eielmehr habe über die gesamte Zeit eine rnterbilanz der Insolvenzschuldnerin bestanden. Die Zahlungen an die zypriorsche Limited seien der Beklagten auch zuzurechnen. Die Beklagte hingegen macht geltend, dass die Gegenleistung in ihrer Tärgkeit als Geschäfsführerin der Insolvenzschuldnerin bestand. Diese habe sie nicht über ein Anstellungsverhältnis abgerechnet, sondern minels der zypriorschen Limited im Rahmen einer sogenannten Managementgesellschaf. Im .brigen rechne sie mit einem Darlehensrückzahlungsanspruch auf. Das LG Düsseldorf hane der Klage weitgehend stangegeben. Die Berufung der Beklagten hat das (LG Düsseldorf in der vorliegenden Entscheidung zurückgewiesen. Dem Kläger stehe – als Insolvenzverwalter der grundsätzlich hinsichtlich eines Erstanungsanspruchs aus § 31 Abs. 1 Gmb G berechrgten Gmb – der geltend gemachte Anspruch zu. Der Anspruch richte sich gegen die Beklagte als Gesellschaferin und minelbare Empfängerin der Zahlungen. Der Geltendmachung des Anspruchs stehe nicht entgegen, dass die Zahlungen hier an einen Drinen, die zypriorsche Limited, geleistet wurden. Erfolge die Auszahlung, wie hier, aus dem Gesellschafsvermögen an einen Drinen, sei zu prüfen, ob in der Leistung der Gesellschaf an den Drinen eine Auszahlung an den Gesellschafer liege. Das sei dann zu beiahen, wenn die Leistung an den Drinen eine Zuwendung an den Gesellschafer enthält (z.B. Zahlung auf oder Sicherheitenbestellung für eine Schuld des Gesellschafers) oder die Leistung an den Drinen auf eeranlassung des Gesellschafers erfolgte und durch dessen Eigeninteresse morviert war. Die zweite (und hier einschlägige) Fallgruppe betrif – wie das (LG Düsseldorf ausführlich erläutert ‑ Fälle, in denen die Leistung der Gesellschaf an den Drinen auf eeranlassung des Gesellschafers bewirkt wird und diese eeranlassung nicht die Förderung des Gesellschafsinteresses bezweckt, sondern durch das außerbetriebliche Eigeninteresse des Gesellschafers morviert sei. Anstelle der eeranlassung solle auch das Einverständnis des Gesellschafers genügen, sofern nur die genannte Morvaron gegeben sei. Die Auszahlung sei dem Gesellschafer auch zuzurechnen, wenn der Drine für ihn in verdeckter Stellvertretung, also in eigenem Namen, handelt und den Auszahlungsgegenstand sodann vertragsgemäß ( §§ 675 Abs. 1 , 667 BGB ) an den Gesellschafer weitergibt. Darüber hinaus seien Auszahlungen an gleichgeordnete Beteiligungsgesellschafen, die an der leistenden Gmb weder unminelbar noch minelbar beteiligt sind, dem Gesellschafer zuzurechnen, wenn ein Gmb Gesellschafer zugleich an der Empfänger-Gesellschaf beteiligt ist. Erforderlich sei insofern eine maßgeblichen Beteiligung, kraf derer der Gesellschafer auf die Empfänger-Gesellschaf einen besrmmenden Einsuss ausüben kann. Ist (auch) die Empfänger-Gesellschaf eine Gmb , so genüge es, wenn der Gesellschafer an dieser zu mehr als 50 0 beteiligt ist, sodass er deren Geschäfsführung nach § 46 Nr. 6 Gmb G durch Mehrheitsbeschluss anweisen könne. Maßgeblichn sei auch eine geringere Beteiligung, wenn der Gesellschafer zugleich alleinvertretungsberechrgter Geschäfsführer der Empfänger-Gmb ist und einen Anweisungsbeschluss der übrigen Gesellschafer gegen sich nicht zu erwarten hat. Die zweite Fallgruppe sei aus Sicht des (LG Düsseldorf erfüllt. Die Auszahlung sei hier an die zypriorsche Limited im Interesse der Beklagten und zu deren Gunsten erfolgt. Da das Gesellschafsvermögen der Insolvenzschuldnerin während des Zeitraums der streitgegenständlichen Zahlungen durchweg unterhalb des Nennbetrags ihres Stammkapitals lag, betrafen die Zahlungen auch das zur Stammkapitalerhaltung erforderliche Gesellschafsvermögen. Das (LG Düsseldorf konnte vorliegend zudem keine gleichwerrge Gegenleistung seitens der Beklagten feststellen, die eine verbotene Auszahlung des Stammkapitals verhindern würde. Für die Annahme üblicher Geschäfsführervergütungen fehle es bereits an gleichbleibenden und feststehenden Abrechnungsmodalitäten. Es werde empfohlen, auf eine besonders sorgfälrge Dokumentaron der eergütung der (beherrschenden) Gesellschafer-Geschäfsführer und auf eine konsequente Anwendung der vereinbarten Regularien zu achten, da sich ansonsten Indizien für eine verdeckte Gewinnausschünung ergäben. Die eergütungsregeln sollten schriflich vereinbart werden, und zwar im eorhinein. Die eereinbarung sollte auch konsequent durchgeführt werden. Ein weiteres Indiz für eine regelwidrige eergütungsabrede sei die mehrfache substanzielle Erhöhung in kurzen Zeitabständen. Gleichbleibende Abrechnungsmodalitäten seien vorliegend aber nicht vorgefunden worden. eielmehr enthielten die Abrechnungen, die nicht monatlich erfolgten, unterschiedliche Beträge für Tärgkeiten, die nicht in den üblichen Rahmen einer Geschäfsführertärgkeit fallen und einzelne Proiekte zu betreoen schienen. Darüber hinaus habe es sich stets um hohe Pauschalbeträge gehandelt, die nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt gewesen sein und die zugrunde liegenden Einzelleistungen nicht hänen erkennen lassen. Letztlich stellte das (LG Düsseldorf fest, dass sich die Beklagte auch nicht auf einen etwaigen Darlehensrückzahlungsanspruch berufen konnte. Einer Aufrechnung stünden hier die Regelungen der §§ 135 Abs. 1 Nr. 2 , 39 Abs. 1 Nr. 5 Ins( entgegen. Nach der heute zentralen Norm des § 39 Abs. 1 Nr. 5 Ins( sei der Gläubiger eines Gesellschaferdarlehens oder der Forderung aus einer wirtschaflich entsprechenden Rechtshandlung mit seinem Rückforderungsanspruch in der Insolvenz nachrangiger Insolvenzgläubiger. eorherige Auszahlungen in der Krise oder nach Antragstellung auf Insolvenzeröonung seien gemäß § 135 Ins( anfechtbar. Dies bewirke, weil es um bloße Nachrangforderungen gehe, zugleich eine Aufrechnungssperre. Dies decke sich auch mit dem Rechtsgedanken des § 19 Abs. 2 S. 2 Gmb G . Auslegung einer Vollmacht zur GmbH-Gründung OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1. Dezember 2016 – 20 W 198/15 Die Beschwerdeführerin, eine Gmb , wendet sich in diesem Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Registergerichts Fulda, mit dem das Registergericht die Anmeldung auf Ersteintragung der Beschwerdeführerin in das andelsregister zurückgewiesen hane. Alleiniger Streitpunkt war insoweit, ob die vorgelegte notarielle eollmacht die als Geschäfsführer der Beschwerdeführerin angemeldete Person inhaltlich ausreichend zur eornahme der Gründung der Beschwerdeführerin als EinPersonen-Gmb ermächrgt hane. Das Registergericht hielt die vorgelegte eollmacht nicht für ausreichend. Dieser Ansicht folgte nun auch das (LG Frankfurt am Mainr Grundsätzlich sei es im inblick auf den Inhalt einer eollmacht zur Gründung einer Gmb ausreichend, wenn es sich um eine unbeschränkte Generalvollmacht für einen Bevollmächrgten handelt. Die vorgelegte eollmacht sei weder ausdrücklich als Generalvollmacht bezeichnet worden, noch lasse ihr Inhalt eine Auslegung zu, die auf eine Generalvollmacht schließen lassen könne. Bei der Auslegung der eollmacht sei auf die eerständnismöglichkeiten eines Geschäfsgegners – vorliegend des Registergerichts und des Gerichts – abzustellen. Die fragliche eollmacht nenne eingangs zwar die eertretung in allen Grundstücks-, eermögens- und Finanzierungsangelegenheitenn, sodass man zunächst an eine Generalvollmacht denken könnte. Dies werde iedoch bereits dadurch, iedenfalls dem Wortlaut nach, relarviert, als weiter formuliert istr Diese eollmacht erstreckt sich auch auf ...n mit einer sodann folgenden Einzelaufzählung besrmmter Tärgkeiten. Wäre die einleitende Ermächrgung tatsächlich im Sinne einer Generalvollmacht gewollt gewesen, häne es dieser weiteren Speziuzierung ( ... auch ...n) schon nicht bedurf. Im rnterschied zu der häuug verwendeten Formulierung ... insbesondere ...n spreche die hier gewählte Formulierung ...auch ...n außerdem nicht zwingend lediglich für eine Klarstellung des rmfangs einer erteilten Generalvollmacht, sondern stelle iedenfalls dem Wortlaut nach die Eingangsformulierung ... in allen Grundstücks-, eermögens- und Finanzangelegenheiten der Gesellschaf ...n als möglicherweise gewollte und bereits alle denkbaren eertretungsfälle umfassende Generalvollmacht infrage. inzu komme, dass zu den nach ...auch ...n aufgelisteten Tärgkeiten dem Wortlaut nach nur der Erwerb, die Belastung und die eeräußerung von Gesellschafsrechten in allen Rechtsformen und die eertretung des eollmachtgebers in Gesellschaferversammlungen, einschließlich der Srmmrechtsabgaben gehört. Diese Aufzählung enthalte die schon rechtlich davon zu unterscheidende Neugründung einer Ein-Personen-Gmb gerade nicht. Dies spreche, selbst wenn man im .brigen doch von einer Generalvollmacht in eermögensangelegenheiten der eollmachtgeberin ausgehen wollte, wiederum für eine Einschränkung hinsichtlich der nicht ausdrücklich genannten Gesellschafsgründung und somit wiederum gegen das eorliegen einer Generalvollmacht. Ferner genügte die fragliche eollmacht aus Sicht des (LG Frankfurt am Main nicht den Anforderungen einer Spezial- oder Sondervollmacht für den Bereich einer Gesellschafsgründung. Für eine eollmacht sei iedenfalls zu fordern, dass aus ihr eindeurg hervorgeht, dass auch das Errichtungsgeschäf einer Gmb von ihr umfasst ist. eorliegend sei iedoch, wie oben bereits dargelegt, die Gründung einer Gmb vom klaren Wortlaut ( Erwerb, die Belastung und die eeräußerung von Gesellschafsrechten in allen Rechtsformen und die eertretung des eollmachtgebers in Gesellschaferversammlungen, einschließlich der Srmmrechtsabgaben) nicht umfasst. Eine Auslegung über den klaren Wortlaut hinaus sei schon deswegen nicht möglich, weil die Gründung einer Gmb rechtlich etwas anderes ist als der Erwerb ‑ und sei es auch ein vollständiger ‑ von Gesellschafsrechten an einer bestehenden Gmb . inzu komme, dass mit der Gründung einer Gmb im rnterschied zum Erwerb von Gesellschafsanteilen einer bestehenden Gmb nach der gefesrgten Rechtsprechung des BG eine einheitliche Gründerhafung in Form einer bis zur Eintragung der Gesellschaf andauernden eerlustdeckungshafung und einer an die Eintragung geknüpfen eorbelastungs-(rnterbilanz-) afung besteht, die entgegen § 13 Abs. 2 Gmb G im Ergebnis zu einer unbeschränkten afung der Gesellschafer in der Gründungsphase der Gesellschaf führt. Letztlich stellte das (LG Frankfurt am Main fest, dass der als Bevollmächrgter aufgetretene Geschäfsführer bei der Beurkundung des Gesellschafsvertrages der Beschwerdeführerin als eertreter ohne eertretungsmacht gehandelt habe. Da es sich bei der Gründung einer Ein-Personen-Gmb um eine einseirge, nicht empfangsbedürfige Willenserklärung handele, sei die Abgabe der Gründungserklärung somit nach § 180 S. 1 BGB unheilbar nichrg. Eine nachträgliche Genehmigung durch die alleinige Gesellschaferin könne daher deren Wirksamkeit nicht begründen. Diese häne den nichrgen Gesellschafsvertrag allenfalls nachträglich noch in der Form des § 2 Abs. 1 Gmb G mit Ex-nunc-Wirkung bestärgen können. Koppelungsvereinbarung in Geschäftsführeranstellungsvertrag OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 8 U 122/15 Die Klägerin ist (Gründungs-)Gesellschaferin der beklagten Gmb mit einem Geschäfsanteil von 20 0 sowie (nicht einzelvertretungsberechrgte) Geschäfsführerin der Gmb . Mit eertrag von Ende 2012 wurde das Anstellungsverhältnis neu geregelt, unter anderem dahingehend, dass dieses mit Zugang des Gesellschaferbeschlusses über die Abberufung der Klägerin als Geschäfsführerin endet, ohne dass es einer auf die Beendigung gerichteten Erklärung einer Partei bedürfe. Für eine fristlose Kündigung sei die Kündigungserklärung mit den wesentlichen Gründen zu versehen. Im .anuar 2015 beschloss die Gesellschaferversammlung, die Klägerin als Geschäfsführerin abzuberufen und ihr Anstellungsverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen. Die Klägerin hielt diese Beschlüsse aus verschiedenen Gründen für unwirksam. Auch fehle es an einer wirksamen Kündigung des Anstellungsvertrages. Mit ihrer Klage begehrte sie die Feststellung, dass das Anstellungsverhältnis mit der Beklagten nicht wirksam gekündigt wurde, sondern fortbesteht, und dass der Beschluss über ihre Abberufung als Geschäfsführerin der Beklagten für nichrg erklärt wird. Das LG Mosbach hane der Klage in weiten Teilen in erster Instanz stangegeben. Das (LG Karlsruhe stellte zunächst fest, dass der Abberufungsbeschluss wirksam zustande gekommen sei. Insbesondere könne auch nicht von einem treuwidrigen eerhalten der Mitgesellschafer ausgegangen werden, auch wenn es tatsächlich keinen Grund für eine Abberufung gegeben habe. Gemäß § 38 Abs. 1 Gmb G sei die Bestellung der Geschäfsführer zu ieder Zeit widerrusich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden eerträgen. Das bedeute, dass die Klägerin ohne eorliegen von Gründen als Geschäfsführerin abberufen werden konnte. Das Gesetz gewähre der Gesellschaf zwar die Möglichkeit, ihr iederzeirges Widerrufsrecht durch eine Regelung im Gesellschafsvertrag auf den Fall des eorliegens eines wichrgen Grundes zu beschränken (§ 38 Abs. 2 Gmb G). iervon habe die Beklagte aber keinen Gebrauch gemacht. Auch sehe der Gesellschafsvertrag für die Klägerin kein Sonderrecht auf das Geschäfsführeramt vor. Im inblick auf die Kündigung des Anstellungsvertrages fehle es aber an einer wirksamen Kündigungserklärung. Richrg sei zwar, dass nach § 626 BGB die (soforrge) Angabe der Kündigungsgründe zur Wirksamkeit der Kündigungserklärung nicht notwendig ist. Sei iedoch durch eertrag die schrifliche Angabe der Gründe bei der Kündigung vorgeschrieben, so gelte § 125 S. 2 BGB und die fehlende schrifliche Angabe der Kündigungsgründe in der Kündigungserklärung führe im Zweifel zur rnwirksamkeit der Kündigung. Das (LG Karlsruhe kam ferner zu dem Ergebnis, dass der Anstellungsvertrag auch nicht durch die Abberufung der Klägerin als Geschäfsführerin gemäß Gesellschaferbeschluss beendet worden sei. Die Regelung im Anstellungsvertrag, nach der das eertragsverhältnis mit der Abberufung des Geschäfsführers durch die Gesellschaferversammlung per Zugang des Beschlusses endet, ohne dass es einer auf die Beendigung gerichteten Erklärung einer Partei bedarf, sei unwirksam. Eine solche Koppelungsvereinbarung verstoße iedenfalls gegen § 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB . Die in § 622 BGB geregelte Mindestkündigungsfrist gelte für Geschäfsführer einer Gmb auch dann entsprechend, wenn diese am Kapital der Gesellschaf beteiligt sind. Die Kündigung des Dienstvertrages aus einem Grunde, der lediglich kraf eereinbarung zur vorzeirgen Ausösung des eertrages führt, sei nur unter Wahrung der sich aus § 622 BGB ergebenden Mindestkündigungsfrist möglich. Einzelvertraglich könne eine Kündigungsfrist von weniger als vier Wochen nicht vereinbart werden (§ 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB). Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 622 Abs. 5 BGB ergebe, enthalte diese Besrmmung zwingendes Recht. Diese Rechtsfolge greife auch dann ein, wenn der Anstellungsvertrag nicht durch eine Kündigung aufgelöst wird, sondern seine Beendigung vereinbarungsgemäß ausösend bedingt durch den Widerruf der (rganstellung eintreten soll. Denn eine für das Anstellungsverhältnis vom Gesetz getrooene zwingende Regelung, welche die Ausgestaltung des (rganverhältnisses nicht beeinträchrgt, könne nicht dadurch beseirgt werden, dass das Anstellungsverhältnis durch Parteivereinbarung an das (rganverhältnis gekoppelt wird. Die Beachtung zwingender gesetzlicher Kündigungsfristen im Rahmen einer Koppelungsvereinbarung stelle keine Beeinträchrgung des (rganverhältnisses dar, wie die Besrmmung des § 38 Abs. 1 albsatz 2 Gmb G zeige. Danach besteht die freie Abberufungsmöglichkeit unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden eerträgen. Das Gesetz akzeprere somit, dass die Beendigung der (rganstellung des Geschäfsführers nicht automarsch auch die Beendigung des Anstellungsvertrages zur Folge hat. Würde man eine Koppelungsvereinbarung, wie sie von den Parteien getrooen wurde, zulassen, ohne dass der nach § 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB zwingend zu beachtenden Mindestrist Rechnung getragen würde, käme das der rmgehung dieser zwingenden Kündigungsvorschrif gleich. Diese eereinbarung könne auch nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass die Beendigung des Anstellungsvertrages nicht sofort nach Bekanntgabe des Widerrufs der Geschäfsführerbestellung, sondern erst nach Ablauf der sich aus § 622 BGB ergebenden Mindestrist eintrin. ierfür sprächen zum einen die Konzepron des Anstellungsvertrages, der gerade keine ordentliche Kündigung vorsehe, und zum anderen das eerbot der geltungserhaltenden Redukron von Allgemeinen Geschäfsbedingungen. Die Koppelungsklausel sei eine für eine eielzahl von eerträgen vorformulierte eertragsbedingung ( § 305 Abs. 1 S. 1 albsatz 1 BGB ), die sich in zahlreichen Anstellungsverträgen unde. Gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB seien Allgemeine Geschäfsbedingungen unwirksam, wenn sie den eertragspartner des eerwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das sei bei einer Klausel, die – wie hier – gegen zwingendes Recht verstoße, der Fall. Es entspreche gefesrgter Rechtsprechung des BG , Klauseln in Allgemeinen Geschäfsbedingungen, die gegen die §§ 307 bis 309 BGB verstoßen, grundsätzlich als insgesamt unwirksam zu behandeln und sie nicht auf dem Wege einer sogenannten geltungserhaltenden Redukronn auf den Restbestand zurückzuführen, mit dem sie nicht in Widerspruch zu den §§ 307 bis 309 BGB stehen. Haftung des lediglich „kommissarischen“ Geschäftsführers OLG München, Urteil vom 5. Oktober 2016 – 7 U 1996/16 Der Insolvenzverwalter einer Gmb nahm den Beklagten als deren Geschäfsführer gemäß § 64 S. 1 Gmb G auf Ersatz von Zahlungen nach Eintrin der Insolvenzreife bei der Gmb in Anspruch. Der Beklagte war ursprünglich Geschäfsführer der Munergesellschaf der insolventen Gmb . Später wurde er zum kommissarischen Geschäfsführer der insolventen Gmb bestellt mit der Aufgabe, die vom vormaligen Geschäfsführer der insolventen Gmb hinterlassenen Zustände zu sichten und zu ordnen. Der Beklagte unterließ es zunächst, die Kontoverfügungsbefugnis einzelner Beschäfigter der insolventen Gmb zu widerrufen. Die nun vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Zahlungen wurden von Personen mit Kontoverfügungsbefugnis nach dessen Bestellung zum Geschäfsführer vorgenommen. Der Beklagte beruf sich darauf, lediglich kommissarischn zum Geschäfsführer bestellt worden zu sein. Zudem trägt er vor, die Gmb sei wegen des Bestehens einer Cash-Pool-eereinbarung mit der Munergesellschaf nicht insolvenzreif gewesen. .edenfalls sei die Insolvenzreife für ihn aber nicht erkennbar gewesen. Das LG München I hat der Klage des Insolvenzverwalters in erster Instanz in vollem rmfang stangegeben. Das (LG München folgte diesem rrteil. Das (LG München stellte zunächst klar, dass auch ein lediglich kommissarischn bestellter Geschäfsführer nach § 64 Gmb G hafet. Da die Eintragung als Geschäfsführer im andelsregister nur deklaratorische Wirkung habe, komme eine afung auch dann in Betracht, wenn der Geschäfsführer erst nach den streitgegenständlichen Zahlungen in das andelsregister eingetragen wurde. Die Schuldnerin war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen auch obiekrv insolvenzreif. An der Zahlungsunfähigkeit der insolventen Gmb würde dies bzw. das vom Beklagten behauptete Cash-Poolingn zwischen Munergesellschaf und Schuldnerin nur dann etwas ändern, wenn es eine Zahlungszusage der Munergesellschaf (Patronatserklärung) gegeben häne. Eine solche Zahlungszusage lag iedoch nicht vor. Das (LG München nahm auch ein schuldhafes andeln des kommissarischenn Geschäfsführers an. Für die Beurteilung der Frage, ob für den Geschäfsführer der Eintrin der Zahlungsunfähigkeit bzw. .berschuldung erkennbar war und er damit schuldhaf im Sinne von § 64 Gmb G gehandelt hat, sind nach dem (LG München auch die Kenntnisse von Bedeutung, die er anderweirg (hierr als Geschäfsführer der Munergesellschaf der insolventen Gmb ) und nicht in seiner Eigenschaf als Gmb Geschäfsführer erlangt hat. In Kenntnis der chaorschen Situaron bei der insolventen Gmb wäre es Sache des Beklagten gewesen, unminelbar nach seiner Bestellung dafür Sorge zu tragen, dass nur noch er und kein anderer für das Konto der Insolvenzschuldnerin zeichnungsbefugt ist. Dies habe der Beklagte iedoch unterlassen. Dem Beklagten seien als Geschäfsführer der Insolvenzschuldnerin die streitgegenständlichen Zahlungen auch zuzurechnen, obwohl sie nicht von ihm selbst veranlasst wurden, denn der Beklagte habe die die Zahlungen anweisenden Personen durch Nicht-Widerruf der Zeichnungsbefugnis über das Konto der Insolvenzschuldnerin weiter verfügen lassen. Mitbestimmung im Konzern LG Hamburg, Beschluss vom 12. August 2016 – 413 HKO 138/15 In vorliegendem Fall stellte sich die Frage, ob bei der Antragsgegnerin, einer Gmb , ein Aufsichtsrat nach den eorschrifen des MitbestG zu bilden ist. Der Antragsteller ist Gesamtbetriebsrat einer Gmb . Die Gmb ist ein verbundenes rnternehmen im Sinne des § 15 AktG . Die Antragsgegnerin ist die alleinige Anteilsinhaberin dieser Gmb und weiterer Tochtergesellschafen, die insgesamt mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäfigen. Die Antragsgegnerin selbst beschäfigt lediglich fünf Arbeitnehmer. Die Anteile an der Antragsgegnerin hält mehrheitlich eine ausländische Gesellschaf. Das LG amburg stellte zunächst klar, dass, wenn streirg oder ungewiss ist, ob bei einer Gmb ein Aufsichtsrat zu bilden ist, diese Frage nach § 27 EGAktG vorab im Statusverfahren nach den §§ 98 und 99 AktG geklärt werden muss. Die in § 27 EGAktG angeordnete sinngemäße Anwendung der §§ 96 Abs. 2 , 97 bis 99 AktG auf Gesellschafen mit beschränkter afung erfasse auch die erstmalige Bildung eines Aufsichtsrats bei einer Gmb . Die Frage, ob bei der Antragsgegnerin ein Aufsichtsrat zu bestellen ist, beiahte das LG amburg in vorliegendem eerfahren. Zwar habe die Antragsgegnerin selbst nicht mehr als 2.000 Arbeitnehmer. Die zusammen mehr als 2.000 Arbeitnehmer der abhängigen Konzernunternehmen seien der Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 1 S. 1 Abs. 3 MitbestG iedoch zuzurechnen. § 5 Abs. 1 MitbestG ordnet bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Anwendbarkeit der rnternehmensmitbesrmmung die Arbeitnehmer eines abhängigen rnternehmens (rntergesellschaf) dem herrschenden rnternehmen ((bergesellschaf) zu, damit bei dem herrschenden rnternehmen ein Aufsichtsrat gewählt werden kann. § 5 Abs. 3 MitbestG regelt zusätzlich den Fall, dass eine Zurechnung von Arbeitnehmern zur Konzernspitze nicht möglich ist, weil das herrschende rnternehmen nicht mitbesrmmungspsichrg ist, weil es eine natürliche Person oder eine Personengesellschaf ist oder seinen Sitz im Ausland hat. Die Arbeitnehmer sollen dann wenigstens auf der höchsten mitbesrmmungsfähigen Ebene in der Konzernhierarchie mitbesrmmen können. Die Zurechnung erfolgt ieweils zu demienigen Konzernunternehmen, über das die Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht. Da vorliegend herrschendes rnternehmen im Sinne von § 5 Abs. 1 MitbestG nicht die Antragsgegnerin, sondern ihre ausländische Munergesellschaf sei, konnte eine Zurechnung der Arbeitnehmer der Beteiligungsgesellschafen bei der Antragsgegnerin daher nicht nach § 5 Abs. 1 MitbestG erfolgen. Die Antragsgegnerin sei vielmehr nach § 5 Abs. 3 MitbestG als herrschendes rnternehmen zu behandeln, da das tatsächlich herrschende rnternehmen als ausländische Gesellschaf keine der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG aufgeführten Rechtsformen aufweise und daher mitbesrmmungsfrei sei. Das LG amburg ließ ooen, ob die Munergesellschaf überhaupt einem Mitbesrmmungsregime unterliegt. Es lehnte ausdrücklich die Ansicht ab, dass die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 MitbestG ausgeschlossen ist, wenn die Konzernspitze wegen ihres Sitzes im Ausland nicht nach dem MitbestG, aber aufgrund eines anderen naronal-autonomen oder unionsrechtlichen Mitbesrmmungsregimes mitbesrmmungspsichrg ist. Ausländische oder unionsrechtliche Mitbesrmmungsregime schließen nach Ansicht des LG amburg die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 MitbestG nicht aus. Eine von § 5 Abs. 3 MitbestG geforderte Beherrschung des Konzerns über die Antragsgegnerin beiahte das LG amburg ebenfalls. Die Beherrschung der Enkelunternehmen durch die Konzernspitze werde gemäß § 17 Abs. 2 AktG vermutet, wenn die Konzernspitze Mehrheitsbeteiligungen an der Zwischengesellschaf und die Zwischengesellschaf wiederum Mehrheitsbeteiligungen an den Enkelgesellschafen hält. Sofern unterhalb der mitbesrmmungsfreien Konzernspitze mehrere abhängige Zwischenunternehmen auf gleicher Stufe stehen, ohne dass eines von ihnen den anderen vorgeordnet ist, greife § 5 Abs. 3 MitbestG iedoch nicht ein. eorliegend unde sich aber eine hierarchische Struktur in Form eines dreistuugen Konzerns, an dessen Spitze die ausländische Munergesellschaf stehe. Dieser sei die Antragsgegnerin als Tochtergesellschaf unminelbar nachgeordnet. Die Enkelgesellschafen mit insgesamt mehr als 2.000 Arbeitnehmern würden wiederum von der Antragsgegnerin beherrscht. Eine Matrixorganisaron mit verrkaler rnterteilung auf Ebene der Tochtergesellschaf liege demgegenüber nicht vor. Die Frage, ob die Zwischengesellschaf zusätzlich zur kapitalmäßigen Beteiligung, die eine eermutung für die Beherrschung der Enkelunternehmen begründet (§ 17 Abs. 2 AktG ), eine tatsächliche eigene Leitungsmacht gegenüber den Enkelgesellschafen ausüben muss, ließ das LG amburg im vorliegenden Fall ooen, denn diese eoraussetzung sei iedenfalls erfüllt. Ansprechpartner Prof. Dr. Christian C.-W. Pleister Co-Leiter Private Equity Mitglied der Practice Group Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions Rechtsanwalt Noerr LLP / Charlottenstraße 57 / 10117 Berlin / Deutschland T +49 30 20942309 Dr. Gerald Reger Co-Leiter Aktien- & Kapitalmarktrecht Mitglied der Practice Group Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Noerr LLP / Brienner Straße 28 / 80333 München / Deutschland T +49 89 28628155 Jens Gehlich Leiter Büro Dresden Mitglied der Practice Group Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions Rechtsanwalt, Steuerberater Noerr LLP / Paul-Schwarze-Straße 2 / 01097 Dresden / Deutschland T +49 351 8166091 Dr. Jens Liese Mitglied der Practice Group Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions Mitglied der Practice Group Telekommunikation Rechtsanwalt Noerr LLP / Speditionstraße 1 / 40221 Düsseldorf / Deutschland T +49 211 49986225 Dr. Thorsten Reinhard Mitglied der Practice Group Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions Mitglied der Practice Group Restrukturierung & Insolvenz Rechtsanwalt, Notar Noerr LLP / Börsenstraße 1 / 60313 Frankfurt am Main / Deutschland T +49 69 971477251 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
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