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Mehrbedarfszuschläge
Inhaltsverzeichnis
1. Das Wichtigste in Kürze
2. Arbeitslosengeld II
3. Voraussetzungen
4. Berechtigte Personenkreise und Höhe
4.1. Merkzeichen G
4.2. Schwangere
4.3. Alleinerziehende
4.4. Behinderte Menschen: Eingliederungshilfe
4.5. Kranke, Genesende, behinderte Menschen: aufwendige Ernährung
4.6. Warmwassererzeugung in der Wohnung
5. Praxistipp
6. Wer hilft weiter?
7. Verwandte Links
1. Das Wichtigste in Kürze
Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Grundsicherung erhalten in besonderen Situationen, z.B. schwanger,
alleinerziehend, behindert, einen finanziellen Zuschlag. Die Höhe errechnet sich prozentual vom Regelsatz der
Sozialhilfe.
2. Arbeitslosengeld II
Auch im Zusammenhang mit Arbeitslosengeld II (Hartz IV) kann es unter bestimmten Voraussetzungen einen
Mehrbedarf zum Lebensunterhalt geben. Näheres unter Arbeitslosengeld II und Sozialgeld.
3. Voraussetzungen
Mehrbedarfszuschläge gibt es zusätzlich zum Regelsatz der laufenden Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung.
Mehrere Mehrbedarfszuschläge zusammen dürfen maximal so hoch sein wie der maßgebende Regelsatz. Nur der
Mehrbedarf zur Warmwassererzeugung darf darüber hinausgehen.
4. Berechtigte Personenkreise und Höhe
Die Höhe errechnet sich prozentual aus dem jeweils maßgebenden Regelsatz der Sozialhilfe, Näheres unter
Regelsätze der Sozialhilfe
.
4.1. Merkzeichen G
Personen, die eine volle Erwerbsminderungsrente oder eine Regelaltersrente beziehen und das Merkzeichen G
in ihrem Schwerbehindertenausweis haben: Mehrbedarfszuschlag von 17 % des maßgebenden Regelsatzes.
4.2. Schwangere
Schwangere mit Beginn der 13. Schwangerschaftswoche: Mehrbedarfszuschlag von 17 % des maßgebenden
Regelsatzes.
4.3. Alleinerziehende
Alleinerziehende, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und diese(s) versorgen:
für ein Kind unter 7 Jahren oder für 2 bzw. 3 Kinder unter 16 Jahren: Mehrbedarfszuschlag 145,44 € monatlich (=
36 % der Regelbedarfsstufe 1).
für jedes Kind, das die oberen Voraussetzungen nicht erfüllt: Mehrbedarfszuschlag 48,48 €, insgesamt maximal
242,40 € monatlich (= 12 % bis max. 60 % der Regelbedarfsstufe 1).
4.4. Behinderte Menschen: Eingliederungshilfe
Behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
zur Schul-, Aus- oder Fortbildung erhalten, erhalten einen Mehrbedarfszuschlag von 35 % des maßgebenden
Regelsatzes (Regelsätze der Sozialhilfe).
4.5. Kranke, Genesende, behinderte Menschen: aufwendige Ernährung
Kranke, genesende, behinderte oder von einer Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen, die einer
kostenaufwendigeren Ernährung bedürfen, erhalten Krankenkostzulage in angemessener Höhe nach den Richtlinien
der Sozialämter und in der Regel unter Vorlage eines ärztlichen Attestes. Näheres unter Krankenkostzulage.
4.6. Warmwassererzeugung in der Wohnung
Die Kosten für Warmwasser gehören normalerweise zu Unterkunft und Heizung, Näheres unter Sozialhilfe > Miete
und Heizung. Aber bei einer dezentralen Warmwasserversorgung (Durchlauferhitzer, Boiler) werden diese Kosten
als Mehrbedarf abgerechnet.
Die Höhe des Mehrbedarfs für Warmwassererzeugung richtet sich nach dem Regelbedarf der jeweiligen
Regelbedarfsstufe (Regelsätze der Sozialhilfe).
Regelbedarfsstufe
Mehrbedarf für
Warmwasser
1
2
Volljährige Alleinstehende
9,29 € (2,3 % der
oder Alleinerziehende
Regelbedarfsstufe 1)
Volljährige Ehe- oder
8,37 € (2,3 % der
Lebenspartner in einer
Regelbedarfsstufe 2)
Bedarfsgemeinschaft
(= gemeinsamer Haushalt)
jeweils
3
4
5
6
Sonstige Volljährige in einer
7,45 € (2,3 % der
Bedarfsgemeinschaft jeweils
Regelbedarfsstufe 3)
Jugendliche vom 14. bis zum
4,28 € (1,4 % der
18. Geburtstag jeweils
Regelbedarfsstufe 4)
Kinder vom 6. bis zum 14.
3,24 € (1,2 % der
Geburtstag jeweils
Regelbedarfsstufe 5)
Kinder bis zum 6.
1,90 € (0,8 % der
Geburtstag jeweils
Regelbedarfsstufe 6)
5. Praxistipp
Der Regelbedarf ist mit den Regelsätzen abgedeckt und der ergänzende Mehrbedarf ist eindeutig festgelegt. Hat
jedoch ein Sozialhilfeempfänger einen individuellen Bedarf, der laufend (nicht nur einmalig) höher ist als der
durchschnittliche Bedarf, muss der Sozialhilfeträger diesen besonderen Bedarf anerkennen und einen abweichenden
Regelsatz festsetzen (§ 27a Satz 4 SGB XII), Näheres unter Regelsätze der Sozialhilfe.
6. Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
7. Verwandte Links
Sozialhilfe
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Regelsätze der Sozialhilfe
Hilfe zum Lebensunterhalt
Krankenkostzulage
Stand: 12.05.2016
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