Mehrbedarfszuschläge Inhaltsverzeichnis 1. Das Wichtigste in Kürze 2. Arbeitslosengeld II 3. Voraussetzungen 4. Berechtigte Personenkreise und Höhe 4.1. Merkzeichen G 4.2. Schwangere 4.3. Alleinerziehende 4.4. Behinderte Menschen: Eingliederungshilfe 4.5. Kranke, Genesende, behinderte Menschen: aufwendige Ernährung 4.6. Warmwassererzeugung in der Wohnung 5. Praxistipp 6. Wer hilft weiter? 7. Verwandte Links 1. Das Wichtigste in Kürze Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Grundsicherung erhalten in besonderen Situationen, z.B. schwanger, alleinerziehend, behindert, einen finanziellen Zuschlag. Die Höhe errechnet sich prozentual vom Regelsatz der Sozialhilfe. 2. Arbeitslosengeld II Auch im Zusammenhang mit Arbeitslosengeld II (Hartz IV) kann es unter bestimmten Voraussetzungen einen Mehrbedarf zum Lebensunterhalt geben. Näheres unter Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. 3. Voraussetzungen Mehrbedarfszuschläge gibt es zusätzlich zum Regelsatz der laufenden Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Mehrere Mehrbedarfszuschläge zusammen dürfen maximal so hoch sein wie der maßgebende Regelsatz. Nur der Mehrbedarf zur Warmwassererzeugung darf darüber hinausgehen. 4. Berechtigte Personenkreise und Höhe Die Höhe errechnet sich prozentual aus dem jeweils maßgebenden Regelsatz der Sozialhilfe, Näheres unter Regelsätze der Sozialhilfe . 4.1. Merkzeichen G Personen, die eine volle Erwerbsminderungsrente oder eine Regelaltersrente beziehen und das Merkzeichen G in ihrem Schwerbehindertenausweis haben: Mehrbedarfszuschlag von 17 % des maßgebenden Regelsatzes. 4.2. Schwangere Schwangere mit Beginn der 13. Schwangerschaftswoche: Mehrbedarfszuschlag von 17 % des maßgebenden Regelsatzes. 4.3. Alleinerziehende Alleinerziehende, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und diese(s) versorgen: für ein Kind unter 7 Jahren oder für 2 bzw. 3 Kinder unter 16 Jahren: Mehrbedarfszuschlag 145,44 € monatlich (= 36 % der Regelbedarfsstufe 1). für jedes Kind, das die oberen Voraussetzungen nicht erfüllt: Mehrbedarfszuschlag 48,48 €, insgesamt maximal 242,40 € monatlich (= 12 % bis max. 60 % der Regelbedarfsstufe 1). 4.4. Behinderte Menschen: Eingliederungshilfe Behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zur Schul-, Aus- oder Fortbildung erhalten, erhalten einen Mehrbedarfszuschlag von 35 % des maßgebenden Regelsatzes (Regelsätze der Sozialhilfe). 4.5. Kranke, Genesende, behinderte Menschen: aufwendige Ernährung Kranke, genesende, behinderte oder von einer Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwendigeren Ernährung bedürfen, erhalten Krankenkostzulage in angemessener Höhe nach den Richtlinien der Sozialämter und in der Regel unter Vorlage eines ärztlichen Attestes. Näheres unter Krankenkostzulage. 4.6. Warmwassererzeugung in der Wohnung Die Kosten für Warmwasser gehören normalerweise zu Unterkunft und Heizung, Näheres unter Sozialhilfe > Miete und Heizung. Aber bei einer dezentralen Warmwasserversorgung (Durchlauferhitzer, Boiler) werden diese Kosten als Mehrbedarf abgerechnet. Die Höhe des Mehrbedarfs für Warmwassererzeugung richtet sich nach dem Regelbedarf der jeweiligen Regelbedarfsstufe (Regelsätze der Sozialhilfe). Regelbedarfsstufe Mehrbedarf für Warmwasser 1 2 Volljährige Alleinstehende 9,29 € (2,3 % der oder Alleinerziehende Regelbedarfsstufe 1) Volljährige Ehe- oder 8,37 € (2,3 % der Lebenspartner in einer Regelbedarfsstufe 2) Bedarfsgemeinschaft (= gemeinsamer Haushalt) jeweils 3 4 5 6 Sonstige Volljährige in einer 7,45 € (2,3 % der Bedarfsgemeinschaft jeweils Regelbedarfsstufe 3) Jugendliche vom 14. bis zum 4,28 € (1,4 % der 18. Geburtstag jeweils Regelbedarfsstufe 4) Kinder vom 6. bis zum 14. 3,24 € (1,2 % der Geburtstag jeweils Regelbedarfsstufe 5) Kinder bis zum 6. 1,90 € (0,8 % der Geburtstag jeweils Regelbedarfsstufe 6) 5. Praxistipp Der Regelbedarf ist mit den Regelsätzen abgedeckt und der ergänzende Mehrbedarf ist eindeutig festgelegt. Hat jedoch ein Sozialhilfeempfänger einen individuellen Bedarf, der laufend (nicht nur einmalig) höher ist als der durchschnittliche Bedarf, muss der Sozialhilfeträger diesen besonderen Bedarf anerkennen und einen abweichenden Regelsatz festsetzen (§ 27a Satz 4 SGB XII), Näheres unter Regelsätze der Sozialhilfe. 6. Wer hilft weiter? Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt. 7. Verwandte Links Sozialhilfe Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Regelsätze der Sozialhilfe Hilfe zum Lebensunterhalt Krankenkostzulage Stand: 12.05.2016 © betanet - beta Institut gemeinnützige GmbH www.betanet.de www.beta-institut.de
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