Einführung in das Steuerrecht Wintersemester 2011/2012 Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Wiederholung • Grundsätze der Besteuerung • Leistungsfähigkeitsprinzip • Objektives und subjektives Nettoprinzip im Einkommensteuerrecht • Horizontale und vertikale Steuergerechtigkeit • Freiheitsrechtliche Grenzen der Besteuerung • Rückwirkung von Steuergesetzen Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Steuerhoheit: Finanzverfassung Finanzverfassung Gesetzgebungskompetenz Verwaltungskompetenz Ertragskompetenz Art. 105 GG Art. 108 GG Art. 105 GG Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Gesetzgebungskompetenz • Bund hat ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für Zölle und Finanzmonopole (Art. 105 Abs. 1 GG) − − Zölle: Abgaben, die an die Ein-oder Ausfuhr von Waren anknüpfen Finanzmonopol: Erzielung von Einnahmen durch die exklusive Herstellung von Waren (z.B. Branntweinmonopol) • für übrigen Steuern besitzt der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz(Art. 105 Abs. 2 GG) • Länder haben ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für örtliche Verbrauch-und Aufwandsteuern (Art. 105 Abs. 2a GG) • Gemeinden haben kein eigenes Besteuerungsrecht, sie können nach Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG lediglich die Hebesätze der Grundsteuer und der Gewerbesteuer festlegen Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Beschränkung der Steuerhoheit •Internationale Handelsverträge und Europarecht - wichtigste Vertrag: GATT (General Agreement on Tariffs and Trade), Ziel: Befreiung des internationalen Handels von sämtlichen Schranken, d. h. auch von steuerlichen Diskriminierungen - Beschränkung Steuerhoheit durch Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen •Exterritorialität •Doppelbesteuerungsabkommen: - Verträge zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eines Steuergegenstandes bei Steuerpflicht in mehreren Staaten - innerstaatliches Steuerrecht, welches Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern vorsieht (unilaterale Maßnahmen), teils zwischenstaatliche Doppelbesteuerungsabkommen (bilaterale Maßnahmen, aufgrund völkerrechtlichem Vertrag), die einzelnen Steuerquellen unter Vertragsstaaten aufteilen oder zur gegenseitigen Anrechnung verpflichten Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Ertragshoheit Vertikale Steuerverteilung auf Bund, Länder und Gemeinden Trennsystem (Art. 106 Abs. 1 und 2 GG) Neufestsetzung der Umsatzsteueranteile Art. 106 Abs. 4 S. 1 GG Horizontale Steuerverteilung Art. 107 Abs. 1 GG Ausgleich unterschiedlicher Finanzkraft Horizontal Art. 107 Abs. 2 S. 1 GG Verbundsystem (Art. 106 Abs. 3 GG) Bundesergänzungszuweisungen (Art. 107 Abs. 2 S. 3 GG) Quelle: Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl., § 3 Rz. 75 Verwaltungskompetenz Bund • Bund erhebt durch eigene Behörden nach Art. 108 Abs. 1 GG Zölle, Finanzmonopole und die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern, die Einfuhrumsatzsteuer und Abgaben im Rahmen der EU • Aufbau Bundesfinanzverwaltung: (§ 1 FVG) • Bundesministerium für Finanzen als oberste Behörde, die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesausgleichsamt, das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen als Oberbehörden; • die Bundesfinanzdirektion und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden; • die Hauptzollämter einschließlich Dienststellen (Zollämter) und Zollfahndungsämter als örtliche Behörden Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Länder Gemeinden • übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden im Auftrage des Bundes verwaltet, Art. 108 Abs. 2 und 3 GG • einheitlicher Gesetzesvollzug durch allgemeine Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung (Art. 108 Abs. 7 GG) • Aufbau der Landesfinanzbehörden: (§ 2 FVG) • Finanzministerium als oberste Behörde • Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden • Finanzämter als örtliche Behörden • Verwaltung von Steuern, die den Gemeinden zufließen, haben die Landesgesetzgeber gem. Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG Gemeinden übertragen • Realsteuerfestsetzung und Verwaltung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern obliegt gemeindlichen Steuerämtern Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Steuerrecht Allgemeines Steuerrecht Grundlagen: GG Besonderes Steuerrecht Verfahren: AO Einzelsteuergesetze Rechtsanwendung im Steuerrecht Steuerrecht selbst gehört zum Öffentlichen Recht • Hoheitliche Eingriffsverwaltung Besteuerung knüpft aber an zivilrechtlich geregelte Sachverhalte an Bei der Auslegung (materieller) Steuernormen ist vorrangig eine zivilrechtliche Betrachtungsweise anzustellen Neben verfahrensrechtlichen Vorschriften enthält die AO Regelungen, unter welchen Voraussetzungen steuerrechtliche von zivilrechtlichen Wertungen abweichen • Sinn und Zweck: Sicherstellung einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit • „Wirtschaftliche Betrachtungsweise“ Rechtsanwendung im Steuerrecht Wirtschaftliche Betrachtungsweise §§ 39 – 42 AO § 39 AO Zurechnung von Wirtschaftsgütern § 40 AO Gesetz- oder sittenwidriges Verhalten § 41 AO Unwirksame Rechtsge-schäfte § 42 AO Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Rechtsanwendung im Steuerrecht § 39 Abs. 1 AO – Grundsatz • Wirtschaftsgüter sind dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen § 39 Abs. 2 AO – Wirtschaftliche Betrachtungsweise • Abweichend vom zivilrechtlichen Eigentum sind Wirtschaftsgüter einer dritten Person zuzurechnen, wenn dieser Dritte die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausübt und den Eigentümer − für die gewöhnliche Nutzungsdauer − von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO » » Treuhandverhältnisse: Zurechnung an Treugeber Auch Eigentumsvorbehalte, Leasing » Sicherungseigentum: Sicherungsgeber § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO Rechtsanwendung im Steuerrecht § 40 AO – Gesetz- oder sittenwidriges Verhalten • Gesetzes- oder sittenwidrige Verhalten ist gem. §§ 134, 138 BGB nichtig • Für die Besteuerung ist die zivilrechtliche Nichtigkeit unerheblich = ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes erfüllt, gesetzeswidrig oder sittenwidrig ist, ist für Besteuerung unerheblich = von Anfang an unwirksam Bsp.: Auch der Vermieter, der einen Mietvertrag abgeschlossen hat, der aufgrund eines wucherischen Mietzinses nichtig ist, muss seine Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuern Rechtsanwendung im Steuerrecht § 41 AO – Unwirksame Rechtsgeschäfte • Absatz 1 − ergänzt § 40 AO, da nicht nur sittenwidrige bzw. gesetzeswidrige Verhalten, sondern die Unwirksamkeit von Rechtgeschäften aus anderen Gründen erfasst wird Z.B. Formfehler, Unwirksamkeit aufgrund Geschäftsunfähigkeit Unwirksame Rechtsgeschäfte werden steuerrechtlich als wirksam behandelt, es sei denn die Beteiligten wollen das wirtschaftliche Ergebnis nicht gegen sich gelten lassen eine Steuernorm setzt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts gerade voraus Z.B. § 17 UStG Absatz 2 Scheingeschäfte sind für die Besteuerung irrelevant. Im Zweifel gilt das verdeckte Rechtsgeschäft Rechtsanwendung im Steuerrecht Exkurs: Steuerrechtliche Beurteilung von Verträgen zwischen Familienangehörigen Spannungsfeld • • Art. 6 Abs. 1 GG verbietet die generelle steuerrechtliche Nichtanerkennung von Verträgen zwischen Familienangehörigen Innerhalb der Familie ist die Gefahr steuerrechtlich motivierter Scheingeschäfte hoch, da der wirtschaftliche Interessengegensatz gering Rechtsprechung (z.B. BFH, DStR 2007, 986) • Steuerliche Anerkennung setzt voraus (1) (2) (3) Zivilrechtlich wirksamer Vertrag Tatsächliche Durchführung des Vertrags Vertragsbedingungen halten Fremdvergleichsgrundsatz stand § 42 Abs. 1 S. Missbrauch Gestaltungsmöglichkeiten kann nicht zu Rechtsanwendung imrechtlicher Steuerrecht 1 AO Umgehung eines Steuergesetzes führen § 42 Abs. 1 S. 2 AO Spezialgesetzliche Regelungen? Abschirmungsvorschriften? § 42 Abs. 2 S. 1 AO Missbrauch: unangemessene rechtliche Gestaltung, die zu gesetzlich nicht vorgesehenem Steuervorteil führt § 42 Abs. 2 S. 2 AO Kann der Steuerpflichtige beachtliche außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung nachweisen Steuerrechtsverhältnis Steuerrechtsverhältnis Steuerpflichtiger § 37 AO – Steuerschuldverhältnis Vermögensrechtliche Leistungspflichten Steuerverfahrensverhältnis – Sonstige Leistungspflichten Steuergläubiger Steuerschuldverhältnis, § 37 ff. AO Steueranspruch • Anspruch des Steuergläubigers gegen den Steuerschuldner auf Zahlung der Steuer • § 43 AO Steuererstattungsanspruch Steuervergütungsanspruch • Rückzahlungsanspruch bei ohne Rechts-grund gezahlten Steuern • § 37 Abs. 2 AO • Rückzahlung eines rechtmäßig erhobenen Steuerbetrags • Z.B. Vorsteuer, § 15 UStG Haftungsanspruch • § 69 ff. AO Steuerliche Nebenleistungen • Z.B. Zinsen Steueranspruch 1. Beteiligte Steuergläubiger Steuerschuldverhältnis • Körperschaft, der nach Art. 106 GG das Steueraufkommen zusteht Steuerschuldner • • • 2. Derjenige, der verpflichtet ist, eine Steuer als eigene Schuld zu entrichten Vgl. § 43 S. 1 AO Zu unterscheiden vom (weiteren) Begriff des Steuerpflichtigen, § 33 AO, und Steuerentrichtungspflichtigen, § 43 S. 2 AO Entstehen des Steueranspruchs Steueranspruch entsteht , sobald der Tatbestand eines Steuergesetzes erfüllt ist, § 38 AO • • Steuersubjekt und Steuerobjekt Z.B. Einkommensteuer: § 36 Abs. 1 EStG mit Ablauf eines Veranlagungszeitraums (vgl. § 25 EStG) Steuerverfahrensrecht Beteiligte des Besteuerungsverfahren sind gem. § 78 AO • • • • Antragsteller und Antragsgegner Derjenige, an den die Finanzbehörde einen VA gerichtet hat oder richten will Derjenige, mit dem die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abgeschlossen hat bzw. abschließen will Vgl. materiell-rechtliche Regelung des § 33 AO Beteiligtenfähigkeit richtet sich nach § 79 AO Beteiligte können sich nach § 80 AO durch Bevollmächtige vertreten lassen • Beachte: § 150 Abs. 3 AO, § 80 Abs. 5 AO i.V.m. §§ 2-6 StBerG Steuerverfahrensrecht § 85 AO Besteuerungsgrundsätze • Allgemeine Aufgabenzuweisungsnorm − KEINE BEFUGNISNORM • Zugleich Grundlage für Handlungen der Finanzverwaltung außerhalb eines konkreten Besteuerungsverfahrens, die nicht in Rechte Dritter eingreifen − BFH, BStBl 1992 II, 617: Kontrollmitteilungen Steuerverfahrensrecht Legalitätsprinzip, § 86 S. 2 AO • Systematik scheint für Opportunitätsprinzips zu sprechen • ABER: Überwiegend wird Finanzverwaltung durch Einzelsteuergesetze zum Handeln verpflichtet Untersuchungsgrundsatz, § 88 AO • Finanzbehörden müssen steuerlich relevanten Sachverhalt in allen Verfahrensstadien zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen von Amts wegen ermitteln, § 88 Abs. 2 AO • Keine Bindung an Vorbringen der Beteiligten − § 91 AO: rechtliches Gehör Steuerverfahrensrecht § 89 Abs. 1 AO statuiert eine allgemeine Beratungspflicht für die Finanzverwaltung • Setzt konkretes Steuerverfahren voraus • Keine allgemeine Rechtsberatung § 89 Abs. 2-5 AO regelt besondere Form der Beratung/Auskunft durch die Finanzverwaltung • Seit 2006 gesetzliche Regelung in § 89 Abs. 2-5 AO; zuvor gewohnheitsrechtlich anerkannt • Einzelregelungen in der Steuerauskunfts-VO Steuerverfahrensrecht Voraussetzungen einer verbindlichen Auskunft (1)Antragsberechtigt • Steuerpflichtiger (2)Antragsgegenstand • bestimmter Sachverhalt, der noch nicht verwirklicht ist (Ausnahme bei Dauersachverhalten) (3)Antragsbefugnis • besonderes Interesse aufgrund erheblicher steuerlicher Steuerverfahrensrecht Verfahren der verbindlichen Auskunft -Zuständig ist die Finanzbehörde, die örtlich und sachlich für die finale steuerliche Beurteilung des Besteuerungssachverhalts ist -Grundsätzlich steht die Erteilung einer verbindlichen Auskunft im Ermessen der Finanzbehörde - § 5 AO - Soweit Auskunft ergeht, hat diese Bindungswirkung -Gegen die Auskunft bzw. deren Versagung ist der Einspruch statthaft -Gebührenpflichtigkeit der Auskunft - Verfassungsmäßigkeit str.; vgl. aber FG BW, EFG 2008, 1342 Ermittlungsverfahren Legalitätsprinzip und Amtsermittlungsgrundsatz verpflichten Finanzamt bei Vorliegen (abstrakter) Anhaltspunkte, steuerlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln • Behörde bestimmt Art und Umfang, § 88 Abs. 1 S. 2 AO • Unzulässig sind Ermittlungen “ins Blaue hinein” • Die Behörde muss auch zugunsten des Steuerpflichtigen ermitteln, § 88 Abs. 2 AO − Sofern allerdings ein bestimmter Sachverhalt nicht ermittelbar ist, gilt: die Finanzebehörden müssen steuerbegründende Tatsachen beweisen der Steuerpflichtige muss für ihn günstige Tatasachen Ermittlungsverfahren § 162 AO – Schätzung • Voraussetzung Sachverhalt bzw. Besteuerungsgrundlagen können nicht ermittelt werden − Keine Frage der Beweislast, sondern verfahrensrechtliche Möglichkeit, unter Verzicht auf sichere Feststellungen den wahrscheinlich verwirklichten Sachverhalt der Besteuerung zugrundezulegen • “hat zu schätzen” – Pflicht Ermittlungsverfahren – Pflichten des Steuerpflichtigen Steuerpflichtiger unterliegt Anzeige-/Meldepflichten • § 138 AO − Abs. 1: Anzeige gewerblicher Tätigkeit Weiterleitung an Finanzamt durch Gemeinde, § 22 AO − Abs. 1 S. 3: direkte Anzeige durch Freiberufler − Abs. 2: Auslandssachverhalte § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO - OWiG • Steuerpflichtige, die lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit haben, unterliegen keiner Ermittlungsverfahren – Pflichten des Steuerpflichtigen Bestimmte Steuerpflichtige unterliegen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten • §§ 140, 141 AO (Konkretisierung in §§ 142 ff. AO) • Einzelsteuergesetze knüpfen tatbestandlich an dokumentierte Bilanzierung und Buchführung an − §§ 4 Abs. 1, 5 EStG: Betriebsvermögensvergleich − § 8 Abs. 2 EStG: Körperschaftsteuer − § 7 GewStG: Gewerbeertrag Ermittlungsverfahren – Pflichten des Steuerpflichtigen Verletzung von Buchführungspflichten berechtigt zur Schätzung, § 162 AO Buchführungspflichten können mit Zwangsgeld durchgesetzt werden, §§ 328 f. AO Verletzung der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses kann als OWi geahndet werden, § 379 Abs. 1 AO Strafrechtliche Sanktionierung, §§ 283b, 274 StGB Ermittlungsverfahren – Pflichten des Steuerpflichtigen §§ 140, 141 AO verknüpfen Buchführung/Bilanzierung verfahrensrechtlich mit dem Besteuerungsverfahren • § 140 AO: Derivative Buchführungspflicht − Insbesondere: § 238 HGB − Beachte seit BilMoG: § 241a HGB − Auch andere Buchführungspflichten • § 141 AO: Originäre steuerrechtliche Buchführungspflicht − Subsidiär zu § 140 AO − Setzt Entscheidung durch FA voraus, § 141 Abs. 2 AO Ermittlungsverfahren – Pflichten des Steuerpflichtigen Wesentlich: § 150 AO – Abgabe einer Steuererklärung • Nutzung amtlicher Vordrucke • Pflicht ergibt sich aus Einzelsteuergesetzen (§149 Abs. 1 AO) − Beachte: § 150 Abs. 1 S. 2 AO, §§ 179, 180, 184 AO • Sowohl Wissens- als auch Willenserklärung • Abgabe kann erzwungen werden − Faktisch Schätzung, § 162 AO Verspätungszuschlag, § 152 Abs. 2 und 3 AO − Rechtlich Zwangsgeld, §§ 328, 329 AO
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