VO Familienrecht

VO Familienrecht
SS 2016
Gliederung
14. 3.
4. 4.
11. 4.
18. 4.
25. 4.
2. 5.
9. 5.
23. 5.
30. 5.
6. 6.
13. 6.
20. 6.
Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung
Mangelhafte Ehe
Persönliche Wirkungen der Ehe
Ehegüterrecht
Ehescheidung
Scheidungsfolgen I
Scheidungsfolgen II
Eingetragene Partnerschaft
Kindschaftsrecht – Abstammungsrecht
Rechte und Pflichten der Eltern
Pflegekindschaft, Obsorge, Adoption
Sachwalterschaft und Kuratel
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Mangelhafte Ehe
• Wenn Ehe nicht fehlerfrei abgeschlossen wird
» Mindergewichtige Fehler berühren die Gültigkeit der Ehe nicht (Sollvorschriften)
• Eheschließung ohne Zeugen, sofern die Verlobten nicht ohnehin auf
Zeugen verzichtet haben
• Keine Niederschrift
• Keine Eintragung der Ehe im Personenstandsregister
• fehlende Einwilligung des Erziehungsberechtigten
• fehlende Ehemündigkeit
» Schwerwiegendere Fehler begründen einen Nichtigkeitsgrund oder einen
Aufhebungsgrund
» Nichtehe: Eheschließung ohne Standesbeamten, Geschlechtsgleichheit der
Partner, keine übereinstimmenden Willenserklärungen
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Nichtigkeit der Ehe
• § 21 – 25 EheG
• Ehe bleibt bis zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes
und Entscheidung durch Urteil wirksam (§ 27 EheG)
• Geltendmachung durch Klage eines der Ehegatten oder des
Staatsanwaltes
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• Nichtigkeitsgründe
»§ 21 EheG - Formmängel (Ehegatten nicht gleichzeitig anwesend,
Stellvertreter, bedingte oder befristete Ehe)
»§ 22 EheG – Mängel der Geschäftsfähigkeit (Kinder unter sieben
oder Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben)
Achtung: Fehlende Ehemündigkeit oder mangelnde Zustimmung
des Erziehungsberechtigten berühren Gültigkeit der Ehe nicht
»§ 23 EheG – Namens- oder Staatsangehörigkeitsehe
»§ 43 Abs 1 EheG – Widerverheiratung bei Todeserklärung, wenn
beide Ehegatten wissen, dass der für Tod Erklärte noch lebt
»§§ 24 f EheG: Verstoß gegen Eheverbot der Doppelehe oder der
Blutsverwandtschaft, nicht bei Adoptivverwandtschaft (vgl § 10
EheG – „soll“)
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• Heilung der Nichtigkeit
»Nicht bei Verstoß gegen Verbot der Doppelehe oder der
Blutsverwandtschaft
»Formmangel (§ 21 Abs 2 EheG) – ja, wenn Ehegatten fünf Jahre
miteinander als Ehegatten gelebt haben
»Geschäftsfähigkeit (§ 22 Abs 2 EheG) – ja, wenn Ehegatten nach
Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen geben, Ehe
fortsetzen zu wollen
»Namens- oder Staatsbürgerschaftsehe (§ 23 Abs 2 EheG) – ja,
wenn Ehegatten fünf Jahre als Ehegatten zusammenleben
»Doppelehe – grundsätzlich nein, wenn aber erste Ehe rückwirkend
für nichtig erklärt wird, entfällt Nichtigkeitsgrund bei zweiter Ehe
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• Folgen der Nichtigkeit
»Vermögensrechtliche Folgen § 31 EheG
• Haben beide Ehegatten die Nichtigkeit gekannt –
bereicherungsrechtliche Rückabwicklung
• Hat nur einer oder keiner die Nichtigkeit gekannt – ex-nunc
Auflösung und Scheidungsfolgenrecht, allerdings kann
derjenige, dem die Nichtigkeit unbekannt war, erklären, dass
es bei Nichtigkeit (ex tunc Auflösung) bleiben soll
• Schadenersatz des Schuldlosen
»Kinder gelten trotzdem als vom Ehemann abstammend
»Ehegatten erhalten früheren Namen zurück
»Schutz gutgläubiger Dritter, § 32 EheG (zB Vertretungsmacht des
haushaltsführenden Teils – Schlüsselgewalt)
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Aufhebung der Ehe
• Berücksichtigung von Willensmängeln bei Abschluss der Ehe
• §§ 35 – 39, 44 EheG verdrängen die §§ 870 ff ABGB
• Ehe bis zur Rechtskraft des die Aufhebung aussprechenden
Urteils gültig
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• Aufhebungsgründe
» Fehlende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei beschränkt
geschäftsfähigen Ehegatten (§ 35 EheG)
» Irrtum (§§ 35, 36 EheG)
• über die Eheschließung an sich (Charakter der Ehe)
• über den Umstand, dass seine Erklärung zum Eheabschluss führt
• über die Person des Ehegatten
• über Umstände in der Person des anderen Ehegatten, die den
anderen bei Kenntnis der Umstände und richtiger Würdigung der
Ehe von ihrer Eingehung abgehalten hätten, zB unheilbare
Krankheiten, Beiwohnungs- und Zeugungsunfähigkeit, Prostitution,
Schwangerschaft von einem anderen, Lügenhaftigkeit, Trunksucht,
nicht: Irrtum über Vermögensverhältnisse (Größenschluss § 38 Abs 3
EheG)
• Auf Schutzwürdigkeit des andern Ehegatten wird nicht abgestellt
• Kausalität des Irrtums Voraussetzung
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»Arglistige Täuschung und Drohung (§§ 38, 39 EheG)
• Täuschung über Umstände, die bei richtiger Würdigung der
Ehe Ehegatten von Eingehung abgehalten hätten
• Täuschung über Vermögensverhältnisse irrelevant (§ 38 Abs 3
EheG), aber uU ist damit ein charakterlicher Mangel
verbunden (Lügen, Prahlsucht), so dass Irrtum nach § 37 Abs 1
EheG vorliegt
• Bei Drohung ist nur Kausalität erforderlich, Aufhebung sogar
dann, wenn Drohung von Drittem ohne Wissen des anderen
Ehegatten ausgeht
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»Wiederverheiratung im Fall der Todeserklärung (§ 44 Abs 1 EheG)
• Mit Abschluss der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst (§
43 Abs 2 EheG) und die neue Ehe ist gültig
• Wissen beide Ehegatten, dass der für tot Erklärte noch lebt, ist
die neue Ehe nichtig (§ 43 Abs 1 EheG)
• Lebt der für tot Erklärte noch, kann sein früherer Ehegatte die
Aufhebung der neuen Ehe verlangen, es sei denn, er wusste,
dass der für tot Erklärte noch lebt
• Die frühere Ehe lebt aber nicht wieder auf
• § 44 Abs 2: wird die neue Ehe aufgehoben, kann der frühere
Ehegatte zu Lebzeiten seines Ehegatten aus der früheren Ehe
nur mit diesem eine neue Ehe eingehen
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• Heilung der Aufhebbarkeit
»§ 35 Abs 2 EheG: wenn gesetzliche Vertreter Ehe nachträglich
genehmigt oder Ehegatte nach Erlangen der vollen
Geschäftsfähigkeit zu erkennen gibt, dass er Ehe fortsetzen will
Ȥ 36 Abs 2 EheG: wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums
zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will
Ȥ 37 Abs 2 EheG: wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums
zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will oder sein
Verlangen sittlich nicht gerechtfertigt erscheint („Bewährung“), zB
Krankheit wurde in der Zwischenzeit geheilt
»Keine Heilung bei arglistiger Täuschung
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• Geltendmachung
»Aufhebungsgrund muss durch Klage des Aufhebungsberechtigten
gerichtlich geltend gemacht werden
Ȥ 40 EheG: Jahresfrist
• Folgen der Aufhebung
»Auflösung stets ex nunc
Ȥ 42 Abs 1 EheG: Verweis auf das Scheidungsfolgenrecht
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