LS Roth TU-Dresden – Juristische Fakultät AG Strafrecht SoSe 2016 Danny Gude, LL.M. Handlungsbegriff Voraussetzung nach allen Handlungslehren: menschliches Verhalten äußerlich körperliches Verhalten = Abgrenzung zu bloßem Denken und Wollen willensgetragenes Verhalten, d.h. menschlicher Wille muss bei Verhaltenssteuerung mitwirken Nichthandlungen sind folglich: Geschehensabläufe, zwar physische Beteiligung, aber ohne Mitwirkung »geistiger Kräfte« menschlicher Steuerungsapparat ausgeschaltet (Reaktionen im Schlaf oder bei Bewusstlosigkeit) vis absoluta - mit unwiderstehlicher / willensbrechender Gewalt erzwungene Handlungen Reflexbewegungen ohne Zwischenschaltung des Bewusstseins (Kniereflex, Krampfan fall) Abgrenzungsfragen Abgrenzung Reflexbewegungen zu sog. Spontan- oder Kurzschlussreaktionen Steuerungsapparat eingeschaltet, aber mit so großer Geschwindigkeit, dass gar keine möglichen Gegenvorstellungen bzgl. Gefährlichkeit aufkommen konnten Handlung in solchen Fällen nicht willkürlich, sondern zielgerichtet (Insekt ins Auge geflogen und ruckartige Abwehrbewegung) Abgrenzung zu sog. automatisierten Verhaltensweisen eingeübte Verhaltensmuster, ursprünglich war Willensbildungsprozess vorhanden, aber im Laufe der Zeit durch lange Übung keine aktuelle Bewusstheit des Handelns, Handlung bleibt aber beherrschbar (Schalten und Kuppeln beim Autofahren) In der Fallbearbeitung Ausführungen zur Handlungsqualität nur, wenn wirklich zweifelhaft (sind ganz wenige Fälle), ansonsten kein Wort zur Handlungsqualität sofern tatsächlich einmal fraglich, vor Tatbestandsprüfung (gewissermaßen als Vorprüfung darstellen Beispielsfall Oma Elfriede (E) fährt mit ihrem alten Auto des späten Nachmittags im Dämmerlicht auf einer Landstraße mit mindestens 90 km/h. Plötzlich nimmt sie in einer Entfernung von ca. 10 m einen Hasen wahr, der sich anschickt, über die Fahrbahn zu laufen. E möchte ausweichen und verreißt das Lenkrad nach links. Das Auto kommt ins Schlingern und stürzt eine Böschung hinab. Dabei zieht sich Lilly (L), die Beifahrerin und Enkelin der F, schwere Kopfverletzungen zu. Hätte E von einem Ausweichmanöver abgesehen, wäre nichts passiert. Strafbarkeit der E? LS Roth TU-Dresden – Juristische Fakultät AG Strafrecht SoSe 2016 Danny Gude, LL.M. Lösung Verreißen des Lenkrads noch willensgesteuert, aber eben mit großer Geschwindigkeit, dass negativer Folgen nicht bedacht werden konnten. Verreißen war Antwort auf eine konkret erkannte Situation. Verreißen war keine zwangsläufige Fehlbewegung, sondern hätte auch unterlassen werden können Handlungsqualität (+)
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