1 von 2 Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Zuzugsbegünstigungen (Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 – ZBV 2016) Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung Einbringende Stelle: Vorhabensart: BMF Verordnung Laufendes Finanzjahr: 2016 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: 2016 Vorblatt Problemanalyse Die in § 103 Abs. 3 EStG 1988 verankerte Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen wurde im Steuerreformgesetz 2015/2016 mit dem Ziel der Verkürzung der "Durchlaufzeiten" (rasche Entscheidungen) ausgedehnt. Demnach darf der Bundesminister für Finanzen nunmehr, das Verfahren betreffend die Erteilung der Zuzugsbegünstigung im Sinne des Abs. 1 und des Abs. 1a mit Verordnung zu regeln. Dabei ist auch näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ebenso kann die Verordnung den sachlichen Umfang und die Dauer von Zuzugsbegünstigungen im Sinne des Abs. 1 regeln. In dieser Verordnung kann festgelegt werden, dass die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung im Sinne des Abs. 1 in Form der Anwendung eines Durchschnittssteuersatzes, der sich aus der tatsächlichen Steuerbelastung vor dem Zuzug ergibt, erfolgt. Dieser Steuersatz darf 15% nicht unterschreiten. Die Verordnung wird entsprechend der Absicht des Gesetzgebers entsprechend überarbeitet. Im Übrigen bedarf der aktuelle Verweis in § 1 Abs. 1 Zuzugsbegünstigungsverordnung auf den Forschungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 4 und Z 4a EStG 1988), der mittlerweile vollständig in der Forschungsprämie (§ 108c EStG 1988) aufgegangen ist, einer entsprechenden Aktualisierung. Ziel Erhöhung der Attraktivität Österreichs für Wissenschaftler und Forscher mit Hilfe vereinfachter Verfahren Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme: Durch die Regelung des Ermessensspielraums erhöht sich die Rechtssicherheit für den Zuzugsfreibetrag Wissenschaftlern und Forschern. Insbesondere für zuziehende Vertrags- und Universitätsprofessoren werden Verbesserungen bei der Nachweisführung erreicht. Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch eine einfache, schlanke und leistungsgerechte Gestaltung des Steuersystems im internationalen Kontext unter Wahrung eines angemessenen Abgabenaufkommens." der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: 2 von 2 Die Auswirkungen der Maßnahme wurden bereits in der Wirkungsfolgenabschätzung zum Steuerreformgesetz 2015/16 analysiert (als Maßnahme Nr. 22). Mit der Erlassung der Verordnung sind keine darüber hinausgehenden Auswirkungen verbunden. Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen: Im Bereich Kunst und Sport sind derzeit etwa 20 Personen zuzugsbegünstigt. Die Besteuerung ausländischer Einkünfte mit einem pauschalen Steuersatz bringt im Ergebnis keine Schlechter- oder Besserstellung gegenüber den bisher gängigen Methoden zur Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen. Im Bereich Wissenschaft und Forschung wurde die Zuzugsbegünstigung in dieser Form bisher kaum angenommen. Es wird angenommen, dass sich durch den 2015 eingeführten Zuzugsfreibetrag die Zahl der pro Jahr zuziehenden Wissenschaftler und Forscher ab dem Jahr 2016 auf rund 100 erhöhen wird. Der Zuzugsfreibetrag beträgt gemäß § 103 Abs. 1a EStG 1988 fix 30%. Durch die Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 werden keine zusätzlichen Begünstigung geschaffen. Die Einschränkung auf hochqualifizierte Wissenschaftler und Forscher ist verfassungsrechtlich geboten. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens Keine Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1751910816).
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