Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Zuzugsbegünstigungen
(Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 – ZBV 2016)
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle:
Vorhabensart:
BMF
Verordnung
Laufendes Finanzjahr:
2016
Inkrafttreten/
Wirksamwerden:
2016
Vorblatt
Problemanalyse
Die in § 103 Abs. 3 EStG 1988 verankerte Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für
Finanzen wurde im Steuerreformgesetz 2015/2016 mit dem Ziel der Verkürzung der "Durchlaufzeiten"
(rasche Entscheidungen) ausgedehnt. Demnach darf der Bundesminister für Finanzen nunmehr, das
Verfahren betreffend die Erteilung der Zuzugsbegünstigung im Sinne des Abs. 1 und des Abs. 1a mit
Verordnung zu regeln. Dabei ist auch näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Zuzug aus
dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem
Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ebenso kann die Verordnung den sachlichen Umfang und
die Dauer von Zuzugsbegünstigungen im Sinne des Abs. 1 regeln. In dieser Verordnung kann festgelegt
werden, dass die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung im Sinne des Abs. 1 in Form der
Anwendung eines Durchschnittssteuersatzes, der sich aus der tatsächlichen Steuerbelastung vor dem
Zuzug ergibt, erfolgt. Dieser Steuersatz darf 15% nicht unterschreiten. Die Verordnung wird entsprechend
der Absicht des Gesetzgebers entsprechend überarbeitet. Im Übrigen bedarf der aktuelle Verweis in § 1
Abs. 1 Zuzugsbegünstigungsverordnung auf den Forschungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 4 und Z 4a EStG
1988), der mittlerweile vollständig in der Forschungsprämie (§ 108c EStG 1988) aufgegangen ist, einer
entsprechenden Aktualisierung.
Ziel
Erhöhung der Attraktivität Österreichs für Wissenschaftler und Forscher mit Hilfe vereinfachter
Verfahren
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme:
Durch die Regelung des Ermessensspielraums erhöht sich die Rechtssicherheit für den Zuzugsfreibetrag
Wissenschaftlern und Forschern. Insbesondere für zuziehende Vertrags- und Universitätsprofessoren
werden Verbesserungen bei der Nachweisführung erreicht.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch eine
einfache, schlanke und leistungsgerechte Gestaltung des Steuersystems im internationalen Kontext unter
Wahrung eines angemessenen Abgabenaufkommens." der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben im
Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
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Die Auswirkungen der Maßnahme wurden bereits in der Wirkungsfolgenabschätzung zum
Steuerreformgesetz 2015/16 analysiert (als Maßnahme Nr. 22). Mit der Erlassung der Verordnung sind
keine darüber hinausgehenden Auswirkungen verbunden.
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Im Bereich Kunst und Sport sind derzeit etwa 20 Personen zuzugsbegünstigt. Die Besteuerung
ausländischer Einkünfte mit einem pauschalen Steuersatz bringt im Ergebnis keine Schlechter- oder
Besserstellung gegenüber den bisher gängigen Methoden zur Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen.
Im Bereich Wissenschaft und Forschung wurde die Zuzugsbegünstigung in dieser Form bisher kaum
angenommen. Es wird angenommen, dass sich durch den 2015 eingeführten Zuzugsfreibetrag die Zahl
der pro Jahr zuziehenden Wissenschaftler und Forscher ab dem Jahr 2016 auf rund 100 erhöhen wird. Der
Zuzugsfreibetrag beträgt gemäß § 103 Abs. 1a EStG 1988 fix 30%. Durch die
Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 werden keine zusätzlichen Begünstigung geschaffen. Die
Einschränkung auf hochqualifizierte Wissenschaftler und Forscher ist verfassungsrechtlich geboten.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
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